BFV_1980 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# BFV_1980
**Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 5 Weitergehende Anforderungen](§5.md)
- [§ 6 Ausnahmen](§6.md)
- [§ 7 Anlagen des Bundes](§7.md)
- [§ 8](§8.md)
- [§ 9 Erlaubnis](§9.md)
- [§ 12](§12.md)
- [§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes](§24.md)
- [§ 29](§29.md)
- [§ 30](§30.md)
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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-05-12 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 569
§ 12 Abs. 1: Nummer 8 hinzugefügt
§ 12: Absatz 10 hinzugefügt
(weggefallen)

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# § 24
# § 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-06-03 — Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1257
§ 24: Ersetzung der Wörter 'Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' durch 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes'
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
...

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bfv_1980/§29.md Normal file
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# § 29
(weggefallen)

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bfv_1980/§30.md Normal file
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# § 30
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

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bfv_1980/§5.md Normal file
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# § 5 Weitergehende Anforderungen
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

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# § 6
# § 6 Ausnahmen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-05-22 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 513
§ 6: Neufassung des § 6 mit neuen Anforderungen für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten.
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

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# § 7
# § 7 Anlagen des Bundes
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-06-03 — Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1257
(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
...
§ 7 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' durch 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes'
(2) (weggefallen)

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bfv_1980/§8.md Normal file
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# § 8
(weggefallen)

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# § 9
# § 9 Erlaubnis
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-05-12 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 569
(1) und
§ 9 Abs. 1: Nummer 6 hinzugefügt
(2) (weggefallen)
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
1.(weggefallen)
2.(weggefallen)
3.der Bundeswehr.
...