ARBGG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# ARBGG
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**Arbeitsgerichtsgesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Gerichte für Arbeitssachen](§1.md)
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- [§ 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren](§2.md)
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- [§ 2 Zuständigkeit im Beschlußverfahren](§2.md)
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- [§ 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen](§3.md)
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- [§ 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit](§4.md)
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- [§ 5 Begriff des Arbeitnehmers](§5.md)
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- [§ 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen](§6.md)
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- [§ 6 Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die
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Geschäftsverteilung](§6.md)
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- [§ 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel](§7.md)
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- [§ 8 Gang des Verfahrens](§8.md)
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- [§ 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren](§9.md)
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- [§ 10 Parteifähigkeit](§10.md)
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- [§ 11 Prozessvertretung](§11.md)
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- [§ 11 Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe](§11.md)
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- [§ 12 Kosten](§12.md)
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- [§ 12 Kostentragungspflicht](§12.md)
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- [§ 13 Rechtshilfe](§13.md)
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- [§ 13 Internationale Verfahren](§13.md)
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- [§ 14 Errichtung und Organisation](§14.md)
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- [§ 15 Verwaltung und Dienstaufsicht](§15.md)
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- [§ 16 Zusammensetzung](§16.md)
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- [§ 17 Bildung von Kammern](§17.md)
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- [§ 18 Ernennung der Vorsitzenden](§18.md)
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- [§ 19 Ständige Vertretung](§19.md)
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- [§ 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter](§20.md)
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- [§ 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter](§21.md)
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- [§ 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber](§22.md)
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- [§ 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer](§23.md)
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- [§ 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts](§24.md)
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- [§ 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter](§26.md)
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- [§ 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter](§27.md)
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- [§ 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter](§28.md)
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- [§ 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter](§29.md)
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- [§ 30 Besetzung der Fachkammern](§30.md)
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- [§ 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter](§31.md)
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- [§ 33 Errichtung und Organisation](§33.md)
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- [§ 34 Verwaltung und Dienstaufsicht](§34.md)
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- [§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern](§35.md)
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- [§ 36 Vorsitzende](§36.md)
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- [§ 37 Ehrenamtliche Richter](§37.md)
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- [§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter](§38.md)
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- [§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter](§39.md)
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- [§ 40 Errichtung](§40.md)
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- [§ 41 Zusammensetzung, Senate](§41.md)
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- [§ 42 Bundesrichter](§42.md)
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- [§ 43 Ehrenamtliche Richter](§43.md)
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- [§ 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung](§44.md)
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- [§ 45 Großer Senat](§45.md)
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- [§ 46 Grundsatz](§46.md)
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- [§ 46 Mahnverfahren](§46.md)
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- [§ 46 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006](§46.md)
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- [§ 46 Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung](§46.md)
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- [§ 46 Gerichtliches elektronisches Dokument](§46.md)
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- [§ 46 Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung](§46.md)
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- [§ 46 Formulare; Verordnungsermächtigung](§46.md)
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- [§ 46 Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen](§46.md)
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- [§ 46 Formfiktion](§46.md)
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- [§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)](§47.md)
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- [§ 48 Rechtsweg und Zuständigkeit](§48.md)
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- [§ 48](§48.md)
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- [§ 49 Ablehnung von Gerichtspersonen](§49.md)
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- [§ 50 Zustellung](§50.md)
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- [§ 50 Videoverhandlung](§50.md)
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- [§ 51 Persönliches Erscheinen der Parteien](§51.md)
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- [§ 52 Öffentlichkeit](§52.md)
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- [§ 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter](§53.md)
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- [§ 54 Güteverfahren](§54.md)
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- [§ 54 Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung](§54.md)
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- [§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden](§55.md)
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- [§ 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung](§56.md)
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- [§ 57 Verhandlung vor der Kammer](§57.md)
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- [§ 58 Beweisaufnahme](§58.md)
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- [§ 59 Versäumnisverfahren](§59.md)
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- [§ 60 Verkündung des Urteils](§60.md)
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- [§ 61 Inhalt des Urteils](§61.md)
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- [§ 61 Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren](§61.md)
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- [§ 61 Klage wegen Benachteiligung](§61.md)
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- [§ 62 Zwangsvollstreckung](§62.md)
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- [§ 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen](§63.md)
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- [§ 64 Grundsatz](§64.md)
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- [§ 65 Beschränkung der Berufung](§65.md)
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- [§ 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung](§66.md)
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- [§ 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel](§67.md)
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- [§ 68 Zurückverweisung](§68.md)
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- [§ 69 Urteil](§69.md)
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- [§ 72 Grundsatz](§72.md)
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- [§ 72 Nichtzulassungsbeschwerde](§72.md)
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- [§ 72 Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils](§72.md)
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- [§ 73 Revisionsgründe](§73.md)
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- [§ 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung](§74.md)
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- [§ 75 Urteil](§75.md)
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- [§ 76 Sprungrevision](§76.md)
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- [§ 77 Revisionsbeschwerde](§77.md)
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- [§ 78 Beschwerdeverfahren](§78.md)
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- [§ 78 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör](§78.md)
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- [§ 79](§79.md)
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- [§ 80 Grundsatz](§80.md)
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- [§ 81 Antrag](§81.md)
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- [§ 82 Örtliche Zuständigkeit](§82.md)
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- [§ 83 Verfahren](§83.md)
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- [§ 83 Vergleich, Erledigung des Verfahrens](§83.md)
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- [§ 84 Beschluß](§84.md)
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- [§ 85 Zwangsvollstreckung](§85.md)
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- [§ 87 Grundsatz](§87.md)
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- [§ 88 Beschränkung der Beschwerde](§88.md)
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- [§ 89 Einlegung](§89.md)
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- [§ 90 Verfahren](§90.md)
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- [§ 91 Entscheidung](§91.md)
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- [§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz](§92.md)
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- [§ 92 Nichtzulassungsbeschwerde](§92.md)
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- [§ 92 Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der
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Beschwerdeentscheidung](§92.md)
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- [§ 93 Rechtsbeschwerdegründe](§93.md)
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- [§ 94 Einlegung](§94.md)
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- [§ 95 Verfahren](§95.md)
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- [§ 96 Entscheidung](§96.md)
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- [§ 96 Sprungrechtsbeschwerde](§96.md)
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- [§ 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung](§97.md)
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- [§ 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung](§98.md)
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- [§ 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag](§99.md)
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- [§ 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle](§100.md)
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- [§ 101 Grundsatz](§101.md)
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- [§ 102 Prozeßhindernde Einrede](§102.md)
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- [§ 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts](§103.md)
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- [§ 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht](§104.md)
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- [§ 105 Anhörung der Parteien](§105.md)
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- [§ 106 Beweisaufnahme](§106.md)
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- [§ 107 Vergleich](§107.md)
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- [§ 108 Schiedsspruch](§108.md)
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- [§ 109 Zwangsvollstreckung](§109.md)
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- [§ 110 Aufhebungsklage](§110.md)
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- [§ 111 Änderung von Vorschriften](§111.md)
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- [§ 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung](§112.md)
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- [§ 113 Berichterstattung](§113.md)
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- [§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten
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Verwaltungen](§117.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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# § 1 Gerichte für Arbeitssachen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-05-23 — Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 545
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§ 1: Ersetzt die Verweisung '§§ 2 und 3' durch '§§ 2 bis 3'
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Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 bis 3 - wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis 45 - (Gerichte für Arbeitssachen).
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# § 10
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# § 10 Parteifähigkeit
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2014-08-15 — Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1348
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§ 10: Hinzufügung eines Satzes zur Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren
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Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.
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arbgg/§100.md
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arbgg/§100.md
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# § 100 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
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(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können die Anträge nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84 entsprechend. Die Einlassungs- und Ladungsfristen betragen 48 Stunden. Ein Richter darf nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird. Der Beschluss des Vorsitzenden soll den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden; er ist den Beteiligten spätestens innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen.
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(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2 und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie § 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgericht der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Entscheidungen findet kein Rechtsmittel statt.
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arbgg/§101.md
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arbgg/§101.md
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# § 101 Grundsatz
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(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
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(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
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(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.
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# § 102
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# § 102 Prozeßhindernde Einrede
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-12-22 — Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2847
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(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.
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§ 102 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Vorschriften für die Unzulässigkeit der Klage bei Schiedsvertrag enthält.
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(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,
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1.wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
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2.wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
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3.wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
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4.wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.
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§ 102 Abs. 2: Ersetzung der Worte 'Die Einrede entfällt' durch 'Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen'.
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(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
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§ 102 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der Vorschriften für die schiedsrichterliche Entscheidung bei Nichtberufung des Schiedsvertrags enthält.
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(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.
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arbgg/§103.md
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arbgg/§103.md
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# § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
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(1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören.
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(2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
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(3) Über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.
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# § 104
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# § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 104: Regelung des Verfahrens vor dem Schiedsgericht
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Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.
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# § 105
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# § 105 Anhörung der Parteien
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2007-12-17 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
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> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2840
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(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.
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§ 105 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung der Angabe '§ 11 Abs. 1' durch '§ 11 Abs. 1 bis 3'
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(2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.
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(3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.
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# § 106
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# § 106 Beweisaufnahme
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.
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§ 106: Regelung der Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht
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(2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; § 22 Abs. 1 und § 29 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
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# § 107
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# § 107 Vergleich
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 107: Regelung des Vergleichs vor dem Schiedsgericht
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Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
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# § 108
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# § 108 Schiedsspruch
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
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§ 108: Regelung des Schiedsspruchs
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(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.
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(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.
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(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
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# § 109
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# § 109 Zwangsvollstreckung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen.
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§ 109: Regelung der Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch
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(2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. Sie ist den Parteien zuzustellen.
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# § 11
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# § 11 Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2007-12-17 — Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
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> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2840
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Im Bewilligungsverfahren gilt für den Erörterungstermin nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung § 50a dieses Gesetzes entsprechend.
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§ 11: Neufassung des gesamten § 11, insbesondere Änderungen zur Prozessvertretung und zur Vertretungsbefugnis
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(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.
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# § 110
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# § 110 Aufhebungsklage
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
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1.wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war;
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2.wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;
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3.wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
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§ 110: Regelung der Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch
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(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
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(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
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(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
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# § 111
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# § 111 Änderung von Vorschriften
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
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§ 111 Abs. 2 Satz 8: Streichung des Satzes
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(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
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# § 112
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# § 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2014-08-15 — Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1348
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(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.
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§ 112: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Übergangsregelung für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4
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(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
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(3) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
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(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
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# § 113
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# § 113 Berichterstattung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-09-07 — Anlage: Anlagen zum Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I Nr. 61
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§ 113: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Bundesregierung verpflichtet, bis zum 8. September 2020 einen Bericht über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Abs. 6 Satz 2 zu erstellen.
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Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 8. September 2020 über die Auswirkungen der vorläufigen Leistungspflicht nach § 98 Absatz 6 Satz 2 und gibt eine Einschätzung dazu ab, ob die Regelung fortbestehen soll.
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# § 117
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# § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten
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Verwaltungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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§ 117: Neufassung des gesamten Paragraphen
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Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
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# § 12
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# § 12 Kostentragungspflicht
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-07-29 — Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG)
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2586
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(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
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§ 12 Satz 1: Ersetzung von 'Die Justizverwaltungskostenordnung' durch 'Das Justizverwaltungskostengesetz'
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(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
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# § 13
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# § 13 Internationale Verfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 13: Neufassung des § 13 zur Rechtshilfe
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Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 1100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von § 128a Absatz 6 der Zivilprozessordnung § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist. § 1101 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle von § 284 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 der Zivilprozessordnung § 58 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist.
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20
arbgg/§14.md
20
arbgg/§14.md
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# § 14
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# § 14 Errichtung und Organisation
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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(1) In den Ländern werden Arbeitsgerichte errichtet.
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§ 14 Abs. 4: Streichung von Satz 2 und Satz 5, Ersetzung von „Satz 3“ durch „Satz 2“ in Satz 3
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(2) Durch Gesetz werden angeordnet
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1.die Errichtung und Aufhebung eines Arbeitsgerichts;
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2.die Verlegung eines Gerichtssitzes;
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3.Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke;
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4.die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Arbeitsgericht für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte;
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5.die Errichtung von Kammern des Arbeitsgerichts an anderen Orten;
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6.der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
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(3) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Arbeitsgerichts oder gemeinsamer Kammern eines Arbeitsgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
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(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden. Die Landesregierung kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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(5) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und Absatz 3 sind die Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, zu hören.
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# § 15
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# § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu hören.
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§ 15: Streichung von Satz 2 in Abs. 1, Ersetzung von „Die zuständige oberste Landesbehörde kann“ durch „Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung“ in Abs. 2 Satz 1, Neufassung von Satz 2 in Abs. 2
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(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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# § 16
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# § 16 Zusammensetzung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
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§ 16: Neufassung des § 16 zur Zusammensetzung des Arbeitsgerichts
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(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
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10
arbgg/§17.md
10
arbgg/§17.md
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# § 17
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# § 17 Bildung von Kammern
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2019-12-05 — Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1948
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(1) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören.
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§ 17 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der die Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern regelt und die Möglichkeit der Übertragung dieser Befugnis auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts einführt.
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(2) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern Fachkammern bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch Rechtsverordnung auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden, sofern die Erstreckung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Rechtsverordnungen auf Grund der Sätze 1 und 2 treffen Regelungen zum Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht, sofern die Regelungen zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind und sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll. § 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
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(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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16
arbgg/§18.md
16
arbgg/§18.md
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# § 18
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# § 18 Ernennung der Vorsitzenden
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
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§ 18 Abs. 1 Satz 2: Streichung des Satzes
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(2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.
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(3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.
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(4) -
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(6) (weggefallen)
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(7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
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# § 19
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# § 19 Ständige Vertretung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vorsitzenden.
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§ 19: Neufassung des § 19 zur ständigen Vertretung
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(2) Wird an einem Arbeitsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung. In Eilfällen kann an Stelle des Präsidiums der Präsident des Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
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22
arbgg/§2.md
22
arbgg/§2.md
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# § 2
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# § 2 Zuständigkeit im Beschlußverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-05-02 — Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 687
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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
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1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
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2.Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
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3.Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
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3a.Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
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3b.Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
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3c.Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
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3d.Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
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3e.Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
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3f.Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
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3g.Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
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3h.Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
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4.die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
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5.die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
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6.die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
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§ 2 Abs. 1 Nr. 8a: Einfügung einer neuen Nummer 8a, die bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes und Freiwilligen regelt.
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(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
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# § 20
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# § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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§ 20: Neufassung von Abs. 1, Einfügung von Abs. 2
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(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
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20
arbgg/§21.md
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arbgg/§21.md
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# § 21
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# § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-03-31 — Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 444
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(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen.
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§ 21 Abs. 1: Neufassung des Alters- und Wohnsitzanforderungen für ehrenamtliche Richter
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(2) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,
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1.wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
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2.wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
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3.wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
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Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
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(3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden.
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(4) Das Amt des ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug berufen wird, endet mit Beginn der Amtszeit im höheren Rechtszug. Niemand darf gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein oder als ehrenamtlicher Richter bei mehr als einem Gericht für Arbeitssachen berufen werden.
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(5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Über den Antrag entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die nach Satz 2 zuständige Kammer kann anordnen, daß der ehrenamtliche Richter bis zu der Entscheidung über die Entbindung vom Amt nicht heranzuziehen ist.
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(6) Verliert der ehrenamtliche Richter seine Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber wegen Erreichens der Altersgrenze, findet Absatz 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entbindung vom Amt nur auf Antrag des ehrenamtlichen Richters zulässig ist.
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12
arbgg/§22.md
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arbgg/§22.md
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# § 22
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# § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.
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§ 22: Neufassung des gesamten § 22, der die Voraussetzungen für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber regelt.
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(2) Zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber können auch berufen werden
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1.bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;
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2.Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Personalleiter, soweit sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in den Betrieb berechtigt sind, oder Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist;
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3.bei dem Bund, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;
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4.Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
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# § 23
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# § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-09-07 — Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
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> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 2600
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(1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
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§ 23 Abs. 2: Neuer Satz angefügt, der Regelungen für Bevollmächtigte von juristischen Personen erweitert.
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(2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln und wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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13
arbgg/§24.md
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arbgg/§24.md
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# § 24
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# § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2007-04-30 — Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 554
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(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
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1.wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
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2.wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
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3.wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
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4.wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
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5.wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren.
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§ 24 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der nun besagt, dass Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, berücksichtigt werden.
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(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.
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# § 26
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# § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden.
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§ 26: Neufassung des gesamten § 26, der den Schutz der ehrenamtlichen Richter regelt.
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(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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# § 27
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# § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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§ 27 Satz 1: Ersetzung von „oberste Landesbehörde“ durch „Stelle (§ 20)“
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Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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# § 28
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# § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 28: Neufassung des gesamten § 28, der die Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen ehrenamtliche Richter regelt.
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Die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, ein Ordnungsgeld festsetzen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
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# § 29
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# § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus mindestens je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts.
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§ 29: Neufassung des gesamten § 29, der den Ausschuss der ehrenamtlichen Richter regelt.
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(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
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# § 3
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# § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-05-23 — Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 545
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§ 3: Neufassung des § 3 zur Zuständigkeit in sonstigen Fällen
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Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.
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# § 30
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# § 30 Besetzung der Fachkammern
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 30: Neufassung des gesamten § 30, der die Besetzung der Fachkammern regelt.
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Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. Werden für Streitigkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist.
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# § 31
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# § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.
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§ 31: Neufassung des gesamten § 31, der die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter regelt.
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(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.
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# § 33
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# § 33 Errichtung und Organisation
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 33: Neufassung des gesamten § 33, der die Errichtung und Organisation der Landesarbeitsgerichte regelt.
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In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. § 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
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# § 34
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# § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-08-02 — Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1887
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(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 34 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Satz 3' durch 'Satz 2'
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(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
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10
arbgg/§35.md
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arbgg/§35.md
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# § 35
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# § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-06-29 — Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1206
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(1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
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§ 35 Abs. 3: Neue Formulierung für die Bestimmung der Zahl der Kammern
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(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
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(3) Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entsprechend.
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# § 36
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# § 36 Vorsitzende
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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§ 36 Satz 2: Streichung des Satzes
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Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
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# § 37
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# § 37 Ehrenamtliche Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.
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§ 37 Abs. 1: Ersetzung von „vier“ durch „fünf“
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(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.
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# § 38
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# § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 38: Neufassung des gesamten § 38, der den Ausschuss der ehrenamtlichen Richter des Landesarbeitsgerichts regelt.
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Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
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# § 39
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# § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 39: Neufassung des gesamten § 39, der die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter des Landesarbeitsgerichts regelt.
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Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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# § 4
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# § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-05-23 — Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 545
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§ 4: Ersetzt die Verweisung '§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3' durch '§ 2 Abs. 1 und 2'
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In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.
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10
arbgg/§40.md
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arbgg/§40.md
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# § 40
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# § 40 Errichtung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-07-11 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASGBWidVertrAnO)
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1073
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||||
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.
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§ 40 Absatz 2 Satz 2: Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
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(1a) (weggefallen)
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(2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.
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arbgg/§41.md
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arbgg/§41.md
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# § 41
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# § 41 Zusammensetzung, Senate
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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(1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
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§ 41 Abs. 3: Ersetzung von 'Justiz' durch 'Justiz und für Verbraucherschutz'
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(2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
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(3) Die Zahl der Senate bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
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# § 42
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# § 42 Bundesrichter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
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§ 42 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Justiz' durch 'Justiz und für Verbraucherschutz'
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(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
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10
arbgg/§43.md
10
arbgg/§43.md
@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 43
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# § 43 Ehrenamtliche Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-04-07 — Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 333
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(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den Gewerkschaften, den selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben, sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind.
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§ 43: Ersetzung von „vier“ durch „fünf“ in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
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(2) Die ehrenamtlichen Richter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein.
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(3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung sind im übrigen die Vorschriften der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 1 bezeichneten Entscheidungen durch den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden.
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# § 44
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# § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahrs die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören.
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§ 44: Neue Vorschriften für die Anhörung der ehrenamtlichen Richter und die Geschäftsordnung
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(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt. Absatz 1 gilt entsprechend.
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arbgg/§45.md
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arbgg/§45.md
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# § 45
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# § 45 Großer Senat
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-12-22 — Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2847
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(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
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§ 45: Neufassung des § 45 mit sieben Absätzen, die den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts regeln.
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(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
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(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
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(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
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(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
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# § 46
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# § 46 Formfiktion
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-08-02 — Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1887
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§ 46 Abs. 2: Streichung von 'und 3' und Hinzufügen eines neuen Satzes 3
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Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.
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# § 47
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# § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.
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§ 47: Neue Vorschriften über Ladung und Einlassung
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(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.
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# § 48
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-12-29 — Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2940
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§ 48 Abs. 1a Satz 1: nach der Angabe '§ 2' wird 'Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2' eingefügt
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# § 49
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# § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.
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§ 49: Neue Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen
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(2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.
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(3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.
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arbgg/§5.md
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# § 5
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# § 5 Begriff des Arbeitnehmers
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2000-12-29 — Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 1983
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(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
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§ 5 Abs. 3 Satz 1: Die Angabe '2 000 Deutsche Mark' wird durch '1 000 Euro' ersetzt.
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(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
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(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
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arbgg/§50.md
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# § 50
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# § 50 Videoverhandlung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-10-11 — Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4607
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(1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände.
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§ 50 Abs. 2: Die Angabe '§§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2' durch '§§ 173, 175 und 178 Absatz 1 Nummer 2' ersetzt
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(2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
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(3) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
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(4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
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# § 51
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# § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
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§ 51: Neue Vorschriften über das persönliche Erscheinen der Parteien
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(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
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# § 52
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# § 52 Öffentlichkeit
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-10-18 — Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG)
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 3546
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§ 52 Satz 4: Anpassung von Verweisen
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Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
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# § 53
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# § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
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§ 53: Neue Vorschriften über die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
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(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
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# § 54
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# § 54 Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-07-12 — Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2208
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(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
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§ 54 Abs. 3: Ersetzung von 'die Niederschrift' durch 'das Protokoll'
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(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.
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arbgg/§55.md
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# § 55
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# § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-07-12 — Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2208
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(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
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||||
1.bei Zurücknahme der Klage;
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||||
2.bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
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||||
3.bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
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||||
4.bei Säumnis einer Partei;
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||||
4a.über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
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||||
5.bei Säumnis beider Parteien;
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||||
6.über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
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||||
7.über die örtliche Zuständigkeit;
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||||
8.über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
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||||
9.wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
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||||
10.bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
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||||
11.im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
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§ 55 Abs. 3: Ersetzung von 'die Niederschrift' durch 'das Protokoll'
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||||
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
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||||
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
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(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
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1.eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
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2.eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
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3.die Einholung amtlicher Auskünfte;
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||||
4.eine Parteivernehmung;
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||||
5.die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
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||||
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.
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arbgg/§56.md
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arbgg/§56.md
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# § 56
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# § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-12-22 — Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2847
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(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
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||||
1.den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
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2.Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
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3.das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
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4.Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
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Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.
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§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Einfügung der Worte 'sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen' nach dem Wort 'laden'.
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(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.
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5
arbgg/§57.md
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# § 57 Verhandlung vor der Kammer
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(1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.
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(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.
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arbgg/§58.md
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# § 58
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# § 58 Beweisaufnahme
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-07-09 — Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1130
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(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
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§ 58 Abs. 3: Einführung des § 58 Abs. 3 zur Beweisführung
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(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund für notwendig hält.
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(3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.
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(4) Der Vorsitzende kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahmeper Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrechtsteht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 50a Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nichtfür den Beweis durch Urkunden.
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(5) § 375 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden für den Fall, dass eine Zeugenvernehmung nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet. § 479 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden für den Fall, dass die Leistung des Eides nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet. § 411 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erscheinen des Sachverständigen auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 50a gestattet werden kann. § 492 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erörterungstermin § 50a entsprechend gilt.
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# § 59
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# § 59 Versäumnisverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-07-12 — Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2208
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§ 59 Satz 2: Ersetzung von 'zur Niederschrift' durch 'zu Protokoll'
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Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
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9
arbgg/§6.md
Normal file
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# § 6 Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die
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Geschäftsverteilung
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Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:
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1.Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts.
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2.Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen.
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3.Der aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt.
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4.Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
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5.Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.
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# § 60
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# § 60 Verkündung des Urteils
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2005-03-29 — Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)
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> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 837
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(1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird. Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
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§ 60 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'übergeben' durch 'übermitteln'
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(2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.
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§ 60 Abs. 4 Satz 4: Ersetzung des Wortes 'übergeben' durch 'übermitteln'
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(3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.
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(4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
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10
arbgg/§61.md
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# § 61
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# § 61 Klage wegen Benachteiligung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-05-23 — Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 545
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(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
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§ 61: Streichung des Absatzes 1 und 3, Neufassung der Absätze 2 und 4.
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(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
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(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
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# § 62
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# § 62 Zwangsvollstreckung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-10-16 — Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3786
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(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
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§ 62 Abs. 2: Neuer Satz zur Gültigkeit von Schutzschriften in allen Arbeitsgerichten
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(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
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12
arbgg/§63.md
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arbgg/§63.md
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# § 63
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# § 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2005-03-29 — Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)
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> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 837
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§ 63 Überschrift: Ersetzung des Wortes 'Übersendung' durch 'Übermittlung'
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§ 63 Satz 1: Einfügung der Wörter 'oder elektronisch zu übermitteln' nach 'übersenden'
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§ 63 Satz 2: Einfügung der Wörter 'oder das Urteil in elektronischer Form' nach 'Urteilsabschriften' und Ersetzung des Wortes 'übersenden' durch 'übermitteln'
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Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind alsbald der zuständigen obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Ist die zuständige oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsabschriften oder das Urteil in elektronischer Form auch der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu übermitteln.
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33
arbgg/§64.md
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arbgg/§64.md
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# § 64
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# § 64 Grundsatz
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-10-11 — Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4607
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
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§ 64 Abs. 7: Die Angabe '46f' wird durch '46g' ersetzt.
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(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
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a)wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
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b)wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
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c)in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
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d)wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
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(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
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1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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2.die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
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a)zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
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b)über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
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c)zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
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3.das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
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(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
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(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
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(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
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(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, der §§ 50 bis 51 Absatz 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, Videoverhandlung, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
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(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
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# § 65
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# § 65 Beschränkung der Berufung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-08-02 — Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1887
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§ 65: Streichung der Worte ', ob das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat'
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Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.
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# § 66
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# § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-03-31 — Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 444
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
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§ 66 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'der Kammer' durch 'des Vorsitzenden'
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(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
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arbgg/§67.md
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arbgg/§67.md
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# § 67
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# § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-08-02 — Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1887
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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
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§ 67: Neufassung des gesamten § 67
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(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
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(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
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(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
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arbgg/§68.md
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3
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# § 68 Zurückverweisung
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Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
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arbgg/§69.md
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arbgg/§69.md
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# § 69
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# § 69 Urteil
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-08-02 — Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1887
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
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§ 69: Neufassung des gesamten § 69
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(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
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(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
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(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
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# § 7
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# § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.
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§ 7 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Justiz' durch 'Justiz und für Verbraucherschutz'
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(2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.
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arbgg/§72.md
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arbgg/§72.md
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# § 72
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# § 72 Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-10-11 — Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4607
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(1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72a findet keine Anwendung.
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§ 72 Abs. 6: Die Angabe '46f' wird durch '46g' ersetzt.
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(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 findet keine Anwendung.
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(3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
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(4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden.
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(5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.
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# § 73
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# § 73 Revisionsgründe
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-12-14 — Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3220
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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.
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§ 73 Abs. 1: Neuer Satz angefügt
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(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
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# § 74
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# § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-08-02 — Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1887
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(1) Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
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§ 74: Neufassung von Absatz 1 Satz 1 und Ersetzung von '§ 554a Abs. 2' durch '§ 552 Abs. 1' in Absatz 2 Satz 2
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(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 552 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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# § 75
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# § 75 Urteil
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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(1) Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.
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§ 75: Neufassung des § 75 mit neuen Bestimmungen zum Urteil
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(2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.
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20
arbgg/§76.md
20
arbgg/§76.md
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# § 76
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# § 76 Sprungrevision
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-08-02 — Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1887
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(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
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§ 76 Abs. 6: Neufassung des gesamten Absatzes 6
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(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft
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1.zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
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2.über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
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3.zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
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Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
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(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
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(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
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(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.
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(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nachricht zu geben.
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# § 77
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# § 77 Revisionsbeschwerde
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-11-16 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2500
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§ 77: Neufassung des § 77, der die Voraussetzungen und den Verlauf der Revisionsbeschwerde regelt.
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Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.
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23
arbgg/§78.md
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arbgg/§78.md
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# § 78
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# § 78 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-12-14 — Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3220
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
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2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
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§ 78: Neue Überschrift
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(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
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nach § 78: Neuer § 78a hinzugefügt
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(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
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(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
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(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.
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(7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
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(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.
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# § 79
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 79: Neufassung des § 79 mit neuen Bestimmungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens
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Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.
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# § 8
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# § 8 Gang des Verfahrens
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2014-08-15 — Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1348
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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 8 Abs. 1: Einfügung der Wörter „, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist “ nach dem Wort „zuständig “
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(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
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(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
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(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
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(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
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# § 80
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# § 80 Grundsatz
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-10-11 — Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4607
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(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
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§ 80 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt.'
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(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
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(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
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# § 81
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# § 81 Antrag
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-07-12 — Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2208
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(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.
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§ 81 Abs. 1: Ersetzung von 'zur Niederschrift' durch 'zu Protokoll'
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(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
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(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
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# § 82
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# § 82 Örtliche Zuständigkeit
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-12-28 — Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 3332
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(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
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§ 82: Neuer Absatz 5 hinzugefügt, der die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung regelt.
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(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
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(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
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(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
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(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
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(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
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arbgg/§83.md
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# § 83
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# § 83 Vergleich, Erledigung des Verfahrens
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-12-28 — Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 3332
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(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.
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§ 83 Abs. 3: Die Wörter „und dem SCE-Beteiligungsgesetz“ wurden durch „, dem SCE-Beteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung“ ersetzt.
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(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.
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# § 84
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# § 84 Beschluß
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-07-05 — Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 853
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§ 84: Neufassung des § 84 mit neuen Bestimmungen zum Beschluß
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Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.
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# § 85
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# § 85 Zwangsvollstreckung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-10-16 — Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3786
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(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
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§ 85 Abs. 2: Neuer Satz zur Gültigkeit von Schutzschriften in allen Arbeitsgerichten
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(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
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arbgg/§87.md
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# § 87
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# § 87 Grundsatz
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2021-10-11 — Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4607
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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
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§ 87 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes: 'Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt.'
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(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
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(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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# § 88
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# § 88 Beschränkung der Beschwerde
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1990-12-21 — Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2809
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§ 88: Neue Formulierung: '§ 65 findet entsprechende Anwendung.'
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§ 65 findet entsprechende Anwendung.
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12
arbgg/§89.md
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arbgg/§89.md
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# § 89
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# § 89 Einlegung
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-03-31 — Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 444
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(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
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§ 89 Abs. 3 Satz 1 und 2: Neufassung der Vorschriften zur Unzulässigkeit und unanfechtbaren Beschluss der Beschwerde
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(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
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(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
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(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
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# § 9
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# § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-02 — Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2302
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(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.
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Überschrift zu § 9: Anhang der Wörter 'und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren' zur Überschrift
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(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet
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1.§ 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann;
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2.§ 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
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Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
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§ 9 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes mit spezifischen Anpassungen vorsieht
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(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
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(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
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