BGBl. 2013 I S. 2803 · Verordnung · Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
Inkrafttreten: 2013-08-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2013-07-31

BGBl-Id: bgbl1-2013-43-8
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2013-07-31 12:00:00 +00:00
parent 5414a029bf
commit d675a1e8ea
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# 1-AUSNAHMEVERORDNUNG-ZUR-EG-TYPV — 2013-07-31
- **Titel:** Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2803
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=83
- **Kurz:** Die Verordnung ändert verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO und die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV wird aufgehoben.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2013-07-31** · BGBl. 2013 I S. 2803 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station

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# ACHTUNDVIERZIGSTE-VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG — 2013-07-31
- **Titel:** Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2803
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=83
- **Kurz:** Die Verordnung ändert verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO und die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV wird aufgehoben.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2013-07-31** · BGBl. 2013 I S. 2803 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station

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# FZTV — 2012-10-25
# FZTV — 2013-07-31
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2232
- **Inkrafttreten:** 2012-11-01; 2013-02-01 (Artikel 1 Nummer 15, 17 Buchstabe c und d, Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Nummer 20 Buchstabe d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/50#page=52
- **Kurz:** Die Verordnung ändert mehrere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, die Fahrzeugteileverordnung und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2803
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=83
- **Kurz:** Die Verordnung ändert verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO und die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV wird aufgehoben.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Neufassung von Nummer 3, die einen anerkannten technischen Dienst nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vorsieht.
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Aufhebung von Nummer 4.
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: Aufhebung von Nummer 5.
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Buchstabe G wird gestrichen
- Anlage 1 Nummer 7 Spalte 1: Wörter 'Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3 und 4 StVZO)' werden durch 'Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)' ersetzt
- Anlage 1 Nummer 10 Spalte 1: Angabe '(§ 60 Abs. 4 StVZO)' wird durch '(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)' ersetzt und 'Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)' angefügt
- Anlage 1 Nummer 16: Nummer 16 wird gestrichen
- Anlage 1 Nummer 18: Neue Nummer 19 'Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO)' wird eingefügt
- Anlage 2 Teil 1 Zeile für den Kennbuchstaben 'E': Angabe zur Bezeichnung der Prüfstelle wird geändert
## Wortlaut

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- **2000-03-31** · BGBl. 2000 I S. 310 — Einunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (31. ÄndVStVR)
- **2003-10-31** · BGBl. 2003 I S. 2085 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2012-10-25** · BGBl. 2012 I S. 2232 — Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2013-07-31** · BGBl. 2013 I S. 2803 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Neufassung von Nummer 3, die einen anerkannten technischen Dienst nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vorsieht.
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Aufhebung von Nummer 4.
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: Aufhebung von Nummer 5.
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Buchstabe G wird gestrichen
- Anlage 1 Nummer 7 Spalte 1: Wörter 'Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3 und 4 StVZO)' werden durch 'Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)' ersetzt
- Anlage 1 Nummer 10 Spalte 1: Angabe '(§ 60 Abs. 4 StVZO)' wird durch '(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)' ersetzt und 'Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)' angefügt
- Anlage 1 Nummer 16: Nummer 16 wird gestrichen
- Anlage 1 Nummer 18: Neue Nummer 19 'Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO)' wird eingefügt
- Anlage 2 Teil 1 Zeile für den Kennbuchstaben 'E': Angabe zur Bezeichnung der Prüfstelle wird geändert

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-11-13 — Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 1136
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 7 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes 2
§ 7 Abs. 1 Satz 2: Buchstabe G wird gestrichen

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# KFSACHVV — 2011-01-17
# KFSACHVV — 2013-07-31
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 3
- **Inkrafttreten:** 2013-01-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/1#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fahrerlaubnis-Verordnung und andere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere bezüglich der Klassen von Fahrerlaubnissen und der Anforderungen an Fahrerlaubnisprüfer.
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2803
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=83
- **Kurz:** Die Verordnung ändert verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO und die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV wird aufgehoben.
## Betroffene Stellen
- § 1a Abs. 3 Nummer 2: Einfügung der Wörter 'gemäß den Anforderungen nach Anlage 1' nach dem Wort 'Fahrerlaubnis'
- Anlage 1: Neue Anlage 1 mit Anforderungen an amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
- § 1 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Anforderungen an den Ausbildungsplan für die Ausbildung nach Absatz 3 festlegt.
- § 1 Abs. 5: Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
## Wortlaut

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- **2002-09-17** · BGBl. 2002 I S. 3574 — Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)
- **2003-10-31** · BGBl. 2003 I S. 2085 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2011-01-17** · BGBl. 2011 I S. 3 — Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2013-07-31** · BGBl. 2013 I S. 2803 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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@@ -1,4 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 1a Abs. 3 Nummer 2: Einfügung der Wörter 'gemäß den Anforderungen nach Anlage 1' nach dem Wort 'Fahrerlaubnis'
- Anlage 1: Neue Anlage 1 mit Anforderungen an amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
- § 1 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Anforderungen an den Ausbildungsplan für die Ausbildung nach Absatz 3 festlegt.
- § 1 Abs. 5: Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

9
kfsachvv/§1.md Normal file
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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 1 Abs. 4: Einführung eines neuen Absatzes, der die Anforderungen an den Ausbildungsplan für die Ausbildung nach Absatz 3 festlegt.
§ 1 Abs. 5: Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.

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@@ -1,16 +1,74 @@
# STVZO_2012 — 2012-10-25
# STVZO_2012 — 2013-07-31
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2232
- **Inkrafttreten:** 2012-11-01; 2013-02-01 (Artikel 1 Nummer 15, 17 Buchstabe c und d, Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Nummer 20 Buchstabe d)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/50#page=52
- **Kurz:** Die Verordnung ändert mehrere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, die Fahrzeugteileverordnung und die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2803
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=83
- **Kurz:** Die Verordnung ändert verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO und die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV wird aufgehoben.
## Betroffene Stellen
- Anlage XIX Nummer 2.2, Sätze 3 und 4: Sätze 3 und 4 werden aufgehoben
- Anlage XIX Nummer 2.2, Satz 5: Das Wort 'auch' wird gestrichen
- Inhaltsübersicht § 53a: Neufassung der Angabe zu § 53a
- § 16a Abs. 2: Streichung von 'Fortbewegungsmittel' und Einfügung von 'oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h'
- § 22a Abs. 1: Ersetzung von '(§ 35c)' durch '(§ 35c Absatz 1)', Einfügung von Nummern 11a, 19a und 21a, Ersetzung in Nummer 27
- § 23: Anfügen eines Satzes: 'Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.'
- § 30a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann' durch 'Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann'
- § 31b: Einfügung von Nummer 4a: 'Warnweste (§ 53a Absatz 2)'
- § 32: Einfügung von 'Fahrzeugkombinationen' nach 'Kraftfahrzeugen', Änderung in Absatz 4 Nummer 3
- § 33: Streichung der Absatzbezeichnung (1), Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
- § 34 Abs. 10: Aufhebung von § 34 Abs. 10
- § 34b Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von '24,00 t' durch '32,00 t'
- § 35a: Einfügung von Absatz 5a
- § 35c: Neufassung des Wortlauts als Absatz 1, Einfügung von Absätzen 2 und 3
- § 41 Abs. 13: Ersetzung des Punkts durch ein Komma in Nummer 3, Einfügung von Nummer 4: 'motorisierte Krankenfahrstühle'
- § 41a Abs. 6: Neufassung der Sätze 1 und 2, Einfügung von 'sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen' in Satz 3
- § 42: Neufassung von Absatz 1 Satz 3, Einfügung von 'bauartbedingt' in Absatz 2 Satz 2
- § 45: Einfügung von Absatz 1a, Neufassung von Absatz 4
- § 49a: Neufassung von Absatz 1 Satz 4, Neufassung von Absatz 5 Satz 1, Neufassung von Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, Ersetzung von 'Kennzeichenleuchten' durch 'Beleuchtungseinrichtungen' in Absatz 9 Satz 1
- § 52: Neufassung von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Neufassung von Absatz 3 Satz 2, Neufassung von Absatz 3a, Einfügung von Absatz 11
- § 53 Abs. 10: Neufassung von Satz 1 Nummer 3, Einfügung von Nummer 4, Einfügung von Satz 2 und Satz 3
- § 53a: Neufassung der Überschrift, Einfügung von Satz 3 in Absatz 1, Neufassung von Absatz 2
- § 55: Aufhebung von Absatz 3 Satz 3, Einfügung von Absatz 3a, Neufassung von Absatz 4
- § 57b Abs. 2: Einfügung eines Satzes: 'Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte.'
- § 57c Abs. 2 Nummer 1: Neufassung von Nummer 1
- § 57d: Neufassung von Absatz 1, Neufassung von Absatz 3
- § 58 Abs. 2a Satz 2: Ersetzung von '75 069' durch '74069'
- § 67 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1
- § 69a: Neufassung von Absatz 3, Neufassung von Absatz 5 Nummer 5a
- § 70 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 2: Einfügung von '33,' nach '§§ 32d,'
- § 72 Abs. 2 Nr. 1a: Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zu ihrer Befristung weiter.
- § 72 Abs. 2 Nr. 1b: Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Abs. 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.
- § 72 Abs. 2 Nr. 1c: Gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013 genehmigt werden. Für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August 2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in der bisher geltenden Fassung anwendbar.
- § 72 Abs. 2 Nr. 1d: Gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6a: Tritt in Kraft am 1. November 2013 für die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Abs. 1 Satz 4 in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung entsprechen.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6b: Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November 2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53 Satz 1 Nr. 3 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6c: Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann Absatz 10 Satz 1 Nr. 3 mit der zugehörigen Übergangsvorschrift angewendet werden.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6d: Ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6e: Die bisherige Nummer 6a wird geändert in Nummer 6e.
- Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 Satz 3: Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden.
- Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 5: Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.
- Anlage VIII Nr. 3.1.5.3: Dem Untersuchungsbericht ist der Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase nach Nummer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind alle erforderlichen Angaben einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens in den Untersuchungsbericht zu übernehmen.
- Anlage VIIIa Nr. 2.1: Die Hauptuntersuchung umfasst mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen. Wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems oder der Gasanlagen im Antriebssystem jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt, vermindert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile.
- Anlage VIIIa Tabelle zu Nr. 6.7.2 in der linken Spalte in Zeile 4: Die Wörter „Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten“ werden durch die Wörter „Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten“ ersetzt.
- Anlage VIIIb Nr. 2.1b: Die Angabe „DIN EN ISO/JEC 17020:2004“ wird durch die Angabe „DIN EN ISO/JEC 17020:2012“ ersetzt.
- Anlage VIIIb Nr. 3.7: Es wird ein zusätzlicher Satz angefügt: „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
- Anlage VIIId Tabelle zu Nr. 3: Die Zeile zu Nummer 3 wird neu gefasst.
- Anlage XVIII Nr. 4.2 Buchstabe f: Das Wort „und“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- Anlage XVIII Nr. 4.2 Buchstabe g: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- Anlage XVIII Nr. 4.2 Buchstaben h bis k: Es werden zusätzliche Angaben bei Verwendung eines Adapters angefügt.
- Anlage XVIIIb Nr. 2.1 Buchstabe b: Die Wörter „und eichfähiger“ werden gestrichen.
- Anlage XVIIIb Nr. 2.1 Buchstabe c: Das Wort „eichfähige“ wird durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
- Anlage XVIIIb Nr. 2.1 Buchstabe d: Das Wort „eichfähiges“ wird durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
- Anlage XVIIIb Nr. 2.2 Buchstabe c: Das Wort „eichfähiges“ wird durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
- Anhang Position § 34 Abs. 10: Die Position § 34 Abs. 10 wird aufgehoben.
- Anhang Position § 35a Abs. 2: Am Ende wird ein Komma gesetzt und ein Buchstabe c angefügt.
- Anhang Position § 35a Abs. 3, 6 und 7: Am Ende wird ein Komma gesetzt und ein Buchstabe e angefügt.
- Anhang Position § 35a Abs. 4, 6, 7 und 12: Am Ende wird ein Komma gesetzt und ein Buchstabe j angefügt.
- Anhang Position § 35c Abs. 2: Es wird eine neue Position § 35c Abs. 2 eingefügt.
- Anhang Position § 45 Abs. 4: Die Position § 45 Abs. 4 wird durch neue Positionen § 45 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 ersetzt.
- Anhang Position § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2: Die Position § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 wird durch neue Positionen § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 ersetzt.
- Anhang Position § 59a: Am Ende wird ein Komma gesetzt und zusätzliche Wörter angefügt.
## Wortlaut

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- **2012-05-04** · BGBl. 2012 I S. 679 — Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- **2012-05-16** · BGBl. 2012 I S. 1086 — Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2012-10-25** · BGBl. 2012 I S. 2232 — Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **2013-07-31** · BGBl. 2013 I S. 2803 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Anlage XIX Nummer 2.2, Sätze 3 und 4: Sätze 3 und 4 werden aufgehoben
- Anlage XIX Nummer 2.2, Satz 5: Das Wort 'auch' wird gestrichen
- Inhaltsübersicht § 53a: Neufassung der Angabe zu § 53a
- § 16a Abs. 2: Streichung von 'Fortbewegungsmittel' und Einfügung von 'oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h'
- § 22a Abs. 1: Ersetzung von '(§ 35c)' durch '(§ 35c Absatz 1)', Einfügung von Nummern 11a, 19a und 21a, Ersetzung in Nummer 27
- § 23: Anfügen eines Satzes: 'Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.'
- § 30a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann' durch 'Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann'
- § 31b: Einfügung von Nummer 4a: 'Warnweste (§ 53a Absatz 2)'
- § 32: Einfügung von 'Fahrzeugkombinationen' nach 'Kraftfahrzeugen', Änderung in Absatz 4 Nummer 3
- § 33: Streichung der Absatzbezeichnung (1), Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
- § 34 Abs. 10: Aufhebung von § 34 Abs. 10
- § 34b Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von '24,00 t' durch '32,00 t'
- § 35a: Einfügung von Absatz 5a
- § 35c: Neufassung des Wortlauts als Absatz 1, Einfügung von Absätzen 2 und 3
- § 41 Abs. 13: Ersetzung des Punkts durch ein Komma in Nummer 3, Einfügung von Nummer 4: 'motorisierte Krankenfahrstühle'
- § 41a Abs. 6: Neufassung der Sätze 1 und 2, Einfügung von 'sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen' in Satz 3
- § 42: Neufassung von Absatz 1 Satz 3, Einfügung von 'bauartbedingt' in Absatz 2 Satz 2
- § 45: Einfügung von Absatz 1a, Neufassung von Absatz 4
- § 49a: Neufassung von Absatz 1 Satz 4, Neufassung von Absatz 5 Satz 1, Neufassung von Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, Ersetzung von 'Kennzeichenleuchten' durch 'Beleuchtungseinrichtungen' in Absatz 9 Satz 1
- § 52: Neufassung von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Neufassung von Absatz 3 Satz 2, Neufassung von Absatz 3a, Einfügung von Absatz 11
- § 53 Abs. 10: Neufassung von Satz 1 Nummer 3, Einfügung von Nummer 4, Einfügung von Satz 2 und Satz 3
- § 53a: Neufassung der Überschrift, Einfügung von Satz 3 in Absatz 1, Neufassung von Absatz 2
- § 55: Aufhebung von Absatz 3 Satz 3, Einfügung von Absatz 3a, Neufassung von Absatz 4
- § 57b Abs. 2: Einfügung eines Satzes: 'Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte.'
- § 57c Abs. 2 Nummer 1: Neufassung von Nummer 1
- § 57d: Neufassung von Absatz 1, Neufassung von Absatz 3
- § 58 Abs. 2a Satz 2: Ersetzung von '75 069' durch '74069'
- § 67 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1
- § 69a: Neufassung von Absatz 3, Neufassung von Absatz 5 Nummer 5a
- § 70 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 2: Einfügung von '33,' nach '§§ 32d,'
- § 72 Abs. 2 Nr. 1a: Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zu ihrer Befristung weiter.
- § 72 Abs. 2 Nr. 1b: Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Abs. 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.
- § 72 Abs. 2 Nr. 1c: Gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013 genehmigt werden. Für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August 2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in der bisher geltenden Fassung anwendbar.
- § 72 Abs. 2 Nr. 1d: Gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6a: Tritt in Kraft am 1. November 2013 für die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Abs. 1 Satz 4 in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung entsprechen.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6b: Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November 2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53 Satz 1 Nr. 3 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6c: Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann Absatz 10 Satz 1 Nr. 3 mit der zugehörigen Übergangsvorschrift angewendet werden.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6d: Ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.
- § 72 Abs. 2 Nr. 6e: Die bisherige Nummer 6a wird geändert in Nummer 6e.
- Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 Satz 3: Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden.
- Anlage VIII Nr. 3.1.4.3 Satz 5: Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.
- Anlage VIII Nr. 3.1.5.3: Dem Untersuchungsbericht ist der Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase nach Nummer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind alle erforderlichen Angaben einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens in den Untersuchungsbericht zu übernehmen.
- Anlage VIIIa Nr. 2.1: Die Hauptuntersuchung umfasst mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen. Wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems oder der Gasanlagen im Antriebssystem jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt, vermindert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile.
- Anlage VIIIa Tabelle zu Nr. 6.7.2 in der linken Spalte in Zeile 4: Die Wörter „Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten“ werden durch die Wörter „Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten“ ersetzt.
- Anlage VIIIb Nr. 2.1b: Die Angabe „DIN EN ISO/JEC 17020:2004“ wird durch die Angabe „DIN EN ISO/JEC 17020:2012“ ersetzt.
- Anlage VIIIb Nr. 3.7: Es wird ein zusätzlicher Satz angefügt: „Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.“
- Anlage VIIId Tabelle zu Nr. 3: Die Zeile zu Nummer 3 wird neu gefasst.
- Anlage XVIII Nr. 4.2 Buchstabe f: Das Wort „und“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- Anlage XVIII Nr. 4.2 Buchstabe g: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- Anlage XVIII Nr. 4.2 Buchstaben h bis k: Es werden zusätzliche Angaben bei Verwendung eines Adapters angefügt.
- Anlage XVIIIb Nr. 2.1 Buchstabe b: Die Wörter „und eichfähiger“ werden gestrichen.
- Anlage XVIIIb Nr. 2.1 Buchstabe c: Das Wort „eichfähige“ wird durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
- Anlage XVIIIb Nr. 2.1 Buchstabe d: Das Wort „eichfähiges“ wird durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
- Anlage XVIIIb Nr. 2.2 Buchstabe c: Das Wort „eichfähiges“ wird durch das Wort „geeignetes“ ersetzt.
- Anhang Position § 34 Abs. 10: Die Position § 34 Abs. 10 wird aufgehoben.
- Anhang Position § 35a Abs. 2: Am Ende wird ein Komma gesetzt und ein Buchstabe c angefügt.
- Anhang Position § 35a Abs. 3, 6 und 7: Am Ende wird ein Komma gesetzt und ein Buchstabe e angefügt.
- Anhang Position § 35a Abs. 4, 6, 7 und 12: Am Ende wird ein Komma gesetzt und ein Buchstabe j angefügt.
- Anhang Position § 35c Abs. 2: Es wird eine neue Position § 35c Abs. 2 eingefügt.
- Anhang Position § 45 Abs. 4: Die Position § 45 Abs. 4 wird durch neue Positionen § 45 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 ersetzt.
- Anhang Position § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2: Die Position § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 wird durch neue Positionen § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 ersetzt.
- Anhang Position § 59a: Am Ende wird ein Komma gesetzt und zusätzliche Wörter angefügt.

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stvzo_2012/§16a.md Normal file
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# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 16a Abs. 2: Streichung von 'Fortbewegungsmittel' und Einfügung von 'oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h'

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# § 22a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-04-27 — Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 872
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 22a Abs. 3 Nr. 3: Einfügt die Angabe 'oder der Richtlinie 2007/46/EG' nach der bestehenden Aufzählung.
§ 22a Abs. 1: Ersetzung von '(§ 35c)' durch '(§ 35c Absatz 1)', Einfügung von Nummern 11a, 19a und 21a, Ersetzung in Nummer 27

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-04-29 — Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 988
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 23: Neuer § 23 zur Einstufung von Fahrzeugen als Oldtimer
§ 23: Anfügen eines Satzes: 'Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.'

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# § 30a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-02-25 — Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 248
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 30a Abs. 3: Ersetzung der Bezeichnung 'Richtlinie 92/61/EWG' durch 'Richtlinie 2002/24/EG'.
§ 30a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann' durch 'Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 31b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-06-29 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1024
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 31b Nr. 5: Neue Vorschriften für tragbare Blinkleuchten und windsichere Handlampen
§ 31b: Einfügung von Nummer 4a: 'Warnweste (§ 53a Absatz 2)'

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-10-31 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2085
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 32 Abs. 1 Satz 3 sechster Spiegelstrich: Einfügung von 'und andere Systeme für indirekte Sicht'
§ 32 Abs. 2 Satz 3 zweiter Spiegelstrich: Neufassung des zweiten Spiegelstrichs
§ 32 Abs. 3 Nr. 1 bis 4: Neufassung der Nummern 1 bis 4
§ 32 Abs. 4a: Einfügung des neuen Absatzes 4a
§ 32 Abs. 6 Satz 2 sechster und siebenter Spiegelstrich: Neufassung der sechsten und siebten Spiegelstriche
§ 32 Abs. 6 Satz 2 zehnter und elfter Spiegelstrich: Neufassung der zehnten und elften Spiegelstriche
§ 32 Abs. 6 Satz 2 13. Spiegelstrich: Ersetzen von 'sowie' durch ','
§ 32 Abs. 6 Satz 2 14. Spiegelstrich: Ersetzen des Punkts durch ','
§ 32 Abs. 6 Satz 2 neue Spiegelstriche: Einfügung der Spiegelstriche 'Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen' und 'äußere Sonnenblenden'
§ 32 Abs. 7 Satz 1: Ersetzen des Punkts durch ',' und Anfügen von 'bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 2.'
§ 32 Abs. 7 Satz 2: Einfügung von 'und Sattelkraftfahrzeugen'
§ 32: Einfügung von 'Fahrzeugkombinationen' nach 'Kraftfahrzeugen', Änderung in Absatz 4 Nummer 3

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-09-17 — Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3574
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 33 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '(Zulassungsstellen)' durch '(Zulassungsbehörden)'
§ 33: Streichung der Absatzbezeichnung (1), Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-10-31 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2085
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 34 Abs. 6 Satzteil vor Nr. 1: Einfügung von 'Anhängelasten'
§ 34 Abs. 10: Aufhebung von § 34 Abs. 10
Anhang Position § 34 Abs. 10: Die Position § 34 Abs. 10 wird aufgehoben.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-03-31 — Einunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (31. ÄndVStVR)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 310
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 34b Abs. 1 Satz 2: Einfügen von 'Gefederte' vor 'Laufrollen' und Einfügen von neuen Sätzen 3 bis 5.
§ 34b Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von '24,00 t' durch '32,00 t'

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@@ -1,15 +1,13 @@
# § 35a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-10-31 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2085
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
Inhaltsübersicht zu § 35a: Anfügen von ', Rückhalteeinrichtungen für Kinder'
§ 35a: Einfügung von Absatz 5a
§ 35a Überschrift: Anfügung von ', Rückhalteeinrichtungen für Kinder'
Anhang Position § 35a Abs. 2: Am Ende wird ein Komma gesetzt und ein Buchstabe c angefügt.
§ 35a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
Anhang Position § 35a Abs. 3, 6 und 7: Am Ende wird ein Komma gesetzt und ein Buchstabe e angefügt.
§ 35a Abs. 12: Einfügung des neuen Absatzes 12
§ 72 Abs. 2 Übergangsvorschrift zu § 35a Abs. 12: Einfügung einer neuen Übergangsvorschrift
Anhang Position § 35a Abs. 4, 6, 7 und 12: Am Ende wird ein Komma gesetzt und ein Buchstabe j angefügt.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 35c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-10-18 — Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1793
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 35c: Neue Vorschriften für Heizung und Lüftung
§ 35c: Neufassung des Wortlauts als Absatz 1, Einfügung von Absätzen 2 und 3
§ 35c: Vorschriften für Heizung und Lüftung werden in Kraft gesetzt.
Anhang Position § 35c Abs. 2: Es wird eine neue Position § 35c Abs. 2 eingefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-03-31 — Einunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (31. ÄndVStVR)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 310
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 41: Änderungen an den Bremsanlagen, insbesondere bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3
§ 41 Abs. 13: Ersetzung des Punkts durch ein Komma in Nummer 3, Einfügung von Nummer 4: 'motorisierte Krankenfahrstühle'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 41a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-05-04 — Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 679
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 41a Abs. 2, 3, 4: Neue Vorschriften zur Genehmigung von speziellen Nachrüstsystemen und Bauteilen für Flüssiggas (LPG) und komprimiertes Erdgas (CNG)
§ 41a Abs. 8: Neue Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie 87/404/EWG für einfache Druckbehälter
§ 41a Abs. 6: Neufassung der Sätze 1 und 2, Einfügung von 'sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen' in Satz 3

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-10-31 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2085
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 42 Abs. 3 Satz 1: Neue Übergangsvorschrift für Leergewicht von Fahrzeugen
§ 42 Abs. 3 Satz 1: Mehrere Änderungen im Satz 1
§ 42: Neufassung von Absatz 1 Satz 3, Einfügung von 'bauartbedingt' in Absatz 2 Satz 2

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-05-04 — Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 679
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 45 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Anwendung von Anhang I, Anlage 1 und 2 der Richtlinie 70/221/EWG und Kapitel 6, Anhang I, Anlage 1, Anhang II der Richtlinie 97/24/EG
§ 45: Einfügung von Absatz 1a, Neufassung von Absatz 4
Anhang Position § 45 Abs. 4: Die Position § 45 Abs. 4 wird durch neue Positionen § 45 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 49a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-05-04 — Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 679
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 49a Abs. 5 Satz 2 Nummer 5: Neue Vorschriften zur Anwendung der ECE-Regelung Nr. 87 über Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge
§ 49a: Neufassung von Absatz 1 Satz 4, Neufassung von Absatz 5 Satz 1, Neufassung von Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, Ersetzung von 'Kennzeichenleuchten' durch 'Beleuchtungseinrichtungen' in Absatz 9 Satz 1

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-30Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1818
> Station: 2013-07-31Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von „des Bundesgrenzschutzes“ durch „der Bundespolizei“
§ 52: Neufassung von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Neufassung von Absatz 3 Satz 2, Neufassung von Absatz 3a, Einfügung von Absatz 11

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-05-04 — Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 679
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 53 Abs. 10: Neue Vorschriften zur Anwendung der ECE-Regelungen Nr. 69, 70 und 104 über Kennzeichnungstafeln und Markierungen für langsame und schwere Fahrzeuge
§ 53 Abs. 10: Neufassung von Satz 1 Nummer 3, Einfügung von Nummer 4, Einfügung von Satz 2 und Satz 3
Anhang Position § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2: Die Position § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 wird durch neue Positionen § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und § 53 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 ersetzt.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 53a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-10-31 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 2085
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 53a Abs. 4: Aufhebung der Übergangsvorschrift für Warnblinkanlage an Krafträdern
Inhaltsübersicht § 53a: Neufassung der Angabe zu § 53a
§ 53a Abs. 4 Satz 1 Klammerzusatz: Änderung des Klammerzusatzes
§ 53a: Neufassung der Überschrift, Einfügung von Satz 3 in Absatz 1, Neufassung von Absatz 2

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-05-04 — Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 679
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 55 Abs. 2a: Neue Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie 93/30/EWG über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
§ 55: Aufhebung von Absatz 3 Satz 3, Einfügung von Absatz 3a, Neufassung von Absatz 4

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 57b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-07-01 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1882
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
Anlage XVIIIa (zu § 57b Abs. 1): Neue Anlage zur Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten
Anlage XVIIIb (zu § 57b Abs. 3 und 4): Neue Anlage zur Beschreibung der Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
§ 57b: Neufassung der Vorschriften für die Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
§ 57b Abs. 2: Einfügung eines Satzes: 'Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte.'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 57c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-30Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1818
> Station: 2013-07-31Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 57c Abs. 3 Nr. 2: Ersetzung von „des Bundesgrenzschutzes“ durch „der Bundespolizei“
§ 57c Abs. 2 Nummer 1: Neufassung von Nummer 1

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 57d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-13 — Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 441
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 57d Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes
§ 57d: Neufassung von Absatz 1, Neufassung von Absatz 3

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-10-21 — Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 3171
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 58 Abs. 2: Vorschriften für die Ausführung der Tempo-100 km/h-Plaketten
§ 58 Abs. 2a Satz 2: Ersetzung von '75 069' durch '74069'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 59a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-03-31 — Einunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (31. ÄndVStVR)
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 310
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 59a: Anpassung an die Richtlinie 93/34/EWG über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
§ 59a: Einfügung von § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG
Anhang Position § 59a: Am Ende wird ein Komma gesetzt und zusätzliche Wörter angefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 67
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-06-29 — Fünfzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1024
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 67 Abs. 7 Nr. 2: Hinzufügung der Wörter 'oder in den Speichen' nach 'Reifen'
§ 67 Abs. 1: Neufassung von Absatz 1

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 69a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-05-16 — Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1086
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 69a Abs. 2: Neue Nummer 1a eingefügt, die Straftatbestand für den Betrieb von Fahrzeugen ohne gültige Betriebserlaubnis festlegt.
§ 69a Abs. 5: Nummer 5b gestrichen.
§ 69a: Neufassung von Absatz 3, Neufassung von Absatz 5 Nummer 5a

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-04-29 — Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 988
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 70 Abs. 1 Nr. 1: Streichung und Ersetzung von Bestimmungen
§ 70 Abs. 1 Nr. 2: Neue Formulierung
§ 70 Abs. 3a: Neue Formulierung
§ 70 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 2: Einfügung von '33,' nach '§§ 32d,'

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@@ -1,7 +1,23 @@
# § 72
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-05-16 — Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1086
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 72: Neuer Abs. 2 eingefügt, der Anwendungstermine für verschiedene Vorschriften festlegt.
§ 72 Abs. 2 Nr. 1a: Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zu ihrer Befristung weiter.
§ 72 Abs. 2 Nr. 1b: Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Abs. 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.
§ 72 Abs. 2 Nr. 1c: Gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013 genehmigt werden. Für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August 2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in der bisher geltenden Fassung anwendbar.
§ 72 Abs. 2 Nr. 1d: Gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 72 Abs. 2 Nr. 6a: Tritt in Kraft am 1. November 2013 für die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Abs. 1 Satz 4 in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung entsprechen.
§ 72 Abs. 2 Nr. 6b: Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November 2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53 Satz 1 Nr. 3 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.
§ 72 Abs. 2 Nr. 6c: Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann Absatz 10 Satz 1 Nr. 3 mit der zugehörigen Übergangsvorschrift angewendet werden.
§ 72 Abs. 2 Nr. 6d: Ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden.
§ 72 Abs. 2 Nr. 6e: Die bisherige Nummer 6a wird geändert in Nummer 6e.

20
stvzoausnv_35/FASSUNG.md Normal file
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# STVZOAUSNV_35 — 2013-07-31
- **Titel:** Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2803
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=83
- **Kurz:** Die Verordnung ändert verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO und die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV wird aufgehoben.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Neue Regelung für die maximale Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern.
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Neue Regelung für die Kenntlichmachung der größeren Breite.
- § 1 Abs. 3 Satz 1: Eingefügter Text zur Pflicht von Rückstrahlern.
- § 3: Gesamte Streichung von § 3.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
stvzoausnv_35/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
stvzoausnv_35/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2013-07-31** · BGBl. 2013 I S. 2803 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

6
stvzoausnv_35/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Neue Regelung für die maximale Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern.
- § 1 Abs. 2 Satz 1: Neue Regelung für die Kenntlichmachung der größeren Breite.
- § 1 Abs. 3 Satz 1: Eingefügter Text zur Pflicht von Rückstrahlern.
- § 3: Gesamte Streichung von § 3.

11
stvzoausnv_35/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 1 Abs. 1: Neue Regelung für die maximale Breite von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern.
§ 1 Abs. 2 Satz 1: Neue Regelung für die Kenntlichmachung der größeren Breite.
§ 1 Abs. 3 Satz 1: Eingefügter Text zur Pflicht von Rückstrahlern.

7
stvzoausnv_35/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 3: Gesamte Streichung von § 3.

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@@ -1,16 +1,16 @@
# STVZOAUSNV_53 — 1994-03-31
# STVZOAUSNV_53 — 2013-07-31
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der 33. Ausnahmeverordnung zur StVZO
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 638
- **Inkrafttreten:** 1994-04-01 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/19#page=42
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die 33. Ausnahmeverordnung zur StVZO, indem sie § 2 streicht und das Datum in § 3 von '31. März 1994' auf '30. Juni 1996' ändert.
- **Titel:** Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2803
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=83
- **Kurz:** Die Verordnung ändert verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO und die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV wird aufgehoben.
## Betroffene Stellen
- § 2: Streichung von § 2
- § 3: Ersetzung des Datums '31. März 1994' durch '30. Juni 1996'
- § 1 Abs. 2: Neuformulierung der Definition von kombiniertem Verkehr
- § 1 Abs. 3: Ersetzung des Verweises von § 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr durch § 17 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
## Wortlaut

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@@ -5,3 +5,4 @@
- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1931 — Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Eichordnung
- **1992-11-27** · BGBl. 1992 I S. 1930 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik
- **1994-03-31** · BGBl. 1994 I S. 638 — Verordnung zur Änderung der 33. Ausnahmeverordnung zur StVZO
- **2013-07-31** · BGBl. 2013 I S. 2803 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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@@ -1,4 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 2: Streichung von § 2
- § 3: Ersetzung des Datums '31. März 1994' durch '30. Juni 1996'
- § 1 Abs. 2: Neuformulierung der Definition von kombiniertem Verkehr
- § 1 Abs. 3: Ersetzung des Verweises von § 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr durch § 17 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-11-03 — Verordnung zur Änderung der 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 2391
> Station: 2013-07-31 — Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 2803
§ 1 Satz 1: Worte 'oder die mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind' gestrichen
§ 1 Abs. 2: Neuformulierung der Definition von kombiniertem Verkehr
nach § 1: Einfügung von § 1a mit Vorschriften für Abgassonderuntersuchung von Kraftfahrzeugen mit Zweitaktmotor
§ 1 Abs. 3: Ersetzung des Verweises von § 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr durch § 17 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2013 I S. 2803
- **Titel:** Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 2803
- **Verkündung:** 2013-07-31
- **Inkrafttreten:** 2013-08-01
- **Ausfertigung:** 2013-07-26
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/43#page=83
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** 1-AUSNAHMEVERORDNUNG-ZUR-EG-TYPV, STVZOAUSNV_53, STVZOAUSNV_35, ACHTUNDVIERZIGSTE-VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG, KFSACHVV, FZTV, STVZO_2012
## Kurz
Die Verordnung ändert verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO und die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV wird aufgehoben.