BBAHNG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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# BBAHNG
**Bundesbahngesetz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 8 Zusammensetzung und Rechtsstellung des Vorstands](§8.md)
- [§ 8 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder](§8.md)
- [§ 8 Ernennung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern](§8.md)
- [§ 9 Aufgaben des Vorstands](§9.md)
- [§ 9 Stellvertretende Vorstandsmitglieder](§9.md)
- [§ 19 Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten](§19.md)
- [§ 23 Belohnungen und Vergütungen](§23.md)
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# § 19 Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten
Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
1.Präsident einer Bundesbahndirektion,
2.Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
3.Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,
4.Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
5.Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.

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# § 23
# § 23 Belohnungen und Vergütungen
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen.
§ 23: Das Wort „Innern“ wird durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt.
(2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden.

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# § 8
# § 8 Ernennung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-31 — Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes (3. BbÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1689
(1) Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis nach § 8 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
§ 8: Neufassung des § 8
(2) Endet das Amtsverhältnis im Sinne des § 8, so tritt der Beamte, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter im Bundesdienst und Berufssoldaten.

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# § 9
# § 9 Stellvertretende Vorstandsmitglieder
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-31 — Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes (3. BbÄndG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1689
(1) Höchstens drei stellvertretende Vorstandsmitglieder können vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung ernannt werden. Sie führen die Amtsbezeichnung "Stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn". § 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, die §§ 8a und 8b gelten entsprechend.
§ 9: Änderung der Überschrift und Ergänzung von Sätzen
(2) Der Aufgabenbereich stellvertretender Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Bundespräsident entläßt ein stellvertretendes Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr. § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.