BGBl. 2009 I S. 160 · Änderung · Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160 Inkrafttreten: 2008-03-28 (Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe c, Nr. 37); 2009-01-01 (Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69); 2009-04-01 (Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2); 2009-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b); 2010-06-01 (Artikel 2 Nr. 37); 2010-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6); 2011-01-01 (Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a, Bundessonderzahlungsgesetz außer Kraft); 2009-02-12 (Restliches Gesetz); 2010-07-01 (Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags und Auslandszuschlagsverordnung außer Kraft) Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2009-02-11 BGBl-Id: bgbl1-2009-7-2
This commit is contained in:
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# ABGG — 2008-10-28
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# ABGG — 2009-02-11
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- **Titel:** Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2020
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- **Inkrafttreten:** 2009-07-01 (Art. 1); 2008-10-29 (Tag nach der Verkündung; Art. 2)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/48#page=4
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Europaabgeordnetengesetz und das Abgeordnetengesetz, insbesondere bezüglich der Anwendung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments und der Aufhebung bestimmter Abschnitte.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 160
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- **Inkrafttreten:** 2008-03-28 (Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe c, Nr. 37); 2009-01-01 (Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69); 2009-04-01 (Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2); 2009-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b); 2010-06-01 (Artikel 2 Nr. 37); 2010-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6); 2011-01-01 (Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a, Bundessonderzahlungsgesetz außer Kraft); 2009-02-12 (Restliches Gesetz); 2010-07-01 (Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags und Auslandszuschlagsverordnung außer Kraft)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/7#page=4
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- **Kurz:** Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) modernisiert und vereinheitlicht die Regelungen für Bundesbeamte, Soldaten und andere öffentliche Dienstleistende. Es tritt in mehreren Etappen in Kraft, beginnend am 28. März 2008 und endend am 1. Januar 2011.
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## Betroffene Stellen
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- § 22 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von '69 vom Hundert' durch 'zum Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung'
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- Zwölfter Abschnitt: Aufhebung des Zwölften Abschnitts
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- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verzögerung des Aufstiegs von Bundesbeamten in Grundgehaltsstufen regelt.
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- § 7 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Verbleibsregelung für Bundesbeamte in der Stufe des Grundgehaltes festlegt.
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## Wortlaut
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- **2007-12-31** · BGBl. 2007 I S. 3212 — Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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- **2008-03-20** · BGBl. 2008 I S. 394 — Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
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- **2008-10-28** · BGBl. 2008 I S. 2020 — Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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- **2009-02-11** · BGBl. 2009 I S. 160 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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# Stellen dieser Station
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- § 22 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen von '69 vom Hundert' durch 'zum Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung'
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- Zwölfter Abschnitt: Aufhebung des Zwölften Abschnitts
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- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verzögerung des Aufstiegs von Bundesbeamten in Grundgehaltsstufen regelt.
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- § 7 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Verbleibsregelung für Bundesbeamte in der Stufe des Grundgehaltes festlegt.
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1994-11-11 — Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3346
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Hinausschiebung des Besoldungsdienstalters regelt.
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§ 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Verzögerung des Aufstiegs von Bundesbeamten in Grundgehaltsstufen regelt.
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§ 7 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Verbleibsregelung für Bundesbeamte in der Stufe des Grundgehaltes festlegt.
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# BBANKG — 2007-12-27
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# BBANKG — 2009-02-11
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
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- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 3089
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- **Inkrafttreten:** 2007-12-28
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/68#page=5
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Investmentgesetz und andere Vorschriften, insbesondere im Bereich des Finanzmarktes, um sie an neue Anforderungen anzupassen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 160
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- **Inkrafttreten:** 2008-03-28 (Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe c, Nr. 37); 2009-01-01 (Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69); 2009-04-01 (Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2); 2009-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b); 2010-06-01 (Artikel 2 Nr. 37); 2010-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6); 2011-01-01 (Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a, Bundessonderzahlungsgesetz außer Kraft); 2009-02-12 (Restliches Gesetz); 2010-07-01 (Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags und Auslandszuschlagsverordnung außer Kraft)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/7#page=4
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- **Kurz:** Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) modernisiert und vereinheitlicht die Regelungen für Bundesbeamte, Soldaten und andere öffentliche Dienstleistende. Es tritt in mehreren Etappen in Kraft, beginnend am 28. März 2008 und endend am 1. Januar 2011.
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## Betroffene Stellen
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- § 18 Satz 1: Einfügung der Wörter 'Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften' nach 'Kreditinstituten'
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- § 31 Abs. 3 Satz 1: Das Wort 'mittelbare' wird gestrichen.
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- § 31 Abs. 4: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs es erfordern.
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- § 31 Abs. 6: Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen zu erlassen.
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||||
- § 40 Abs. 1 Satz 2 zweiter Teilsatz: Die Angabe '§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes' wird durch '§ 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes' ersetzt.
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- § 40 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe 'des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes' wird durch 'des Abschnitts 11 des Bundesbeamtengesetzes' ersetzt.
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- § 45 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die Gültigkeit des Personalstatuts bis zum Inkrafttreten einer ersetzenden Rechtsverordnung oder bis zum 30. Juni 2009 festlegt.
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## Wortlaut
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- **2006-06-30** · BGBl. 2006 I S. 1402 — Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
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- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1382 — Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
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- **2007-12-27** · BGBl. 2007 I S. 3089 — Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
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- **2009-02-11** · BGBl. 2009 I S. 160 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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# Stellen dieser Station
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- § 18 Satz 1: Einfügung der Wörter 'Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften' nach 'Kreditinstituten'
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- § 31 Abs. 3 Satz 1: Das Wort 'mittelbare' wird gestrichen.
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- § 31 Abs. 4: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs es erfordern.
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- § 31 Abs. 6: Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen zu erlassen.
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- § 40 Abs. 1 Satz 2 zweiter Teilsatz: Die Angabe '§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes' wird durch '§ 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes' ersetzt.
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- § 40 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe 'des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes' wird durch 'des Abschnitts 11 des Bundesbeamtengesetzes' ersetzt.
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- § 45 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die Gültigkeit des Personalstatuts bis zum Inkrafttreten einer ersetzenden Rechtsverordnung oder bis zum 30. Juni 2009 festlegt.
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# § 31
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2006-06-30 — Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
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> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 1402
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b: Neue Vorschriften für die Bankzulage und die Zuwendung für besondere Leistungen
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§ 31 Abs. 3 Satz 1: Das Wort 'mittelbare' wird gestrichen.
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§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2: Einführung einer Ausgleichszulage für den Fall, dass die Bankzulage weggefallen oder gekürzt wurde
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§ 31 Abs. 4: Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs es erfordern.
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§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b: Anpassung der Bezüge, die erhalten werden können
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§ 31 Abs. 5: Streichung der Wörter 'und Entschädigungen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen' und Hinzufügung eines neuen Satzes über die Bankzulage
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§ 31 Abs. 6: Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Zweck eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen zu erlassen.
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9
bbankg/§40.md
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9
bbankg/§40.md
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# § 40
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 40 Abs. 1 Satz 2 zweiter Teilsatz: Die Angabe '§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes' wird durch '§ 6 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes' ersetzt.
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§ 40 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe 'des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes' wird durch 'des Abschnitts 11 des Bundesbeamtengesetzes' ersetzt.
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# § 45
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2007-07-19 — Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
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> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1382
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 45: Neufassung der Überschrift; Einfügung eines neuen Absatzes 4
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§ 45 Abs. 5: Es wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, der die Gültigkeit des Personalstatuts bis zum Inkrafttreten einer ersetzenden Rechtsverordnung oder bis zum 30. Juni 2009 festlegt.
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30
bbesg-2011/FASSUNG.md
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bbesg-2011/FASSUNG.md
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# BBESG-2011 — 2009-02-11
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- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 160
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- **Inkrafttreten:** 2008-03-28 (Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe c, Nr. 37); 2009-01-01 (Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69); 2009-04-01 (Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2); 2009-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b); 2010-06-01 (Artikel 2 Nr. 37); 2010-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6); 2011-01-01 (Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a, Bundessonderzahlungsgesetz außer Kraft); 2009-02-12 (Restliches Gesetz); 2010-07-01 (Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags und Auslandszuschlagsverordnung außer Kraft)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/7#page=4
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- **Kurz:** Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) modernisiert und vereinheitlicht die Regelungen für Bundesbeamte, Soldaten und andere öffentliche Dienstleistende. Es tritt in mehreren Etappen in Kraft, beginnend am 28. März 2008 und endend am 1. Januar 2011.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 3 Nr. 2: Nummer 2 wird aufgehoben.
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- § 1 Abs. 3 Nr. 3: Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
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- § 33 Abs. 5: Vor dem Wort „Leistungsbezüge“ wird die Angabe „Die am 31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom Hundert“ wird durch „2,44 vom Hundert“ ersetzt.
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- § 34 Abs. 3 Satz 1: Die Angabe „sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2“ wird gestrichen.
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- § 59 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe „; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden“ wird gestrichen.
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- § 77 Abs. 1 Satz 1: Nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ wird die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
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- § 77 Abs. 2: Nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ wird die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
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- § 78 Abs. 1 Satz 1: Die Zahl „0,9756“ wird durch die Zahl „0,9524“ ersetzt.
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- § 83 Abs. 3: Die Datumsangabe hinter dem Wort „am“ wird durch die Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt.
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- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 4 Buchstabe a: Die Zahl „235,83“ wird durch die Zahl „241,59“ ersetzt.
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- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 4 Buchstabe b: Die Zahl „188,67“ wird durch die Zahl „193,27“ ersetzt.
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- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 4 Buchstabe c: Die Zahl „150,93“ wird durch die Zahl „154,62“ ersetzt.
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- Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3: Die Zahl „266,50“ wird durch die Zahl „273,00“ ersetzt.
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- Anlagen IV, V, VI, VIII und IX: Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 ersichtliche Fassung.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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bbesg-2011/HINWEIS.md
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15
bbesg-2011/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
bbesg-2011/HISTORY.md
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bbesg-2011/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **2009-02-11** · BGBl. 2009 I S. 160 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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16
bbesg-2011/STELLEN.md
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bbesg-2011/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- § 1 Abs. 3 Nr. 2: Nummer 2 wird aufgehoben.
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- § 1 Abs. 3 Nr. 3: Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
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- § 33 Abs. 5: Vor dem Wort „Leistungsbezüge“ wird die Angabe „Die am 31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom Hundert“ wird durch „2,44 vom Hundert“ ersetzt.
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- § 34 Abs. 3 Satz 1: Die Angabe „sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2“ wird gestrichen.
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- § 59 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe „; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden“ wird gestrichen.
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||||
- § 77 Abs. 1 Satz 1: Nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ wird die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
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- § 77 Abs. 2: Nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ wird die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
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||||
- § 78 Abs. 1 Satz 1: Die Zahl „0,9756“ wird durch die Zahl „0,9524“ ersetzt.
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||||
- § 83 Abs. 3: Die Datumsangabe hinter dem Wort „am“ wird durch die Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt.
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- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 4 Buchstabe a: Die Zahl „235,83“ wird durch die Zahl „241,59“ ersetzt.
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||||
- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 4 Buchstabe b: Die Zahl „188,67“ wird durch die Zahl „193,27“ ersetzt.
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- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Nr. 6 Abs. 4 Buchstabe c: Die Zahl „150,93“ wird durch die Zahl „154,62“ ersetzt.
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- Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3: Die Zahl „266,50“ wird durch die Zahl „273,00“ ersetzt.
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||||
- Anlagen IV, V, VI, VIII und IX: Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 ersichtliche Fassung.
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9
bbesg-2011/§1.md
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9
bbesg-2011/§1.md
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 1 Abs. 3 Nr. 2: Nummer 2 wird aufgehoben.
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§ 1 Abs. 3 Nr. 3: Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
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7
bbesg-2011/§33.md
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7
bbesg-2011/§33.md
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# § 33
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 33 Abs. 5: Vor dem Wort „Leistungsbezüge“ wird die Angabe „Die am 31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom Hundert“ wird durch „2,44 vom Hundert“ ersetzt.
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7
bbesg-2011/§34.md
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7
bbesg-2011/§34.md
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# § 34
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 34 Abs. 3 Satz 1: Die Angabe „sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2“ wird gestrichen.
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7
bbesg-2011/§59.md
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bbesg-2011/§59.md
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# § 59
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 59 Abs. 2 Satz 2: Die Angabe „; jährliche Sonderzahlungen können gewährt werden“ wird gestrichen.
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9
bbesg-2011/§77.md
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9
bbesg-2011/§77.md
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# § 77
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 77 Abs. 1 Satz 1: Nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ wird die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
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§ 77 Abs. 2: Nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ wird die Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
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7
bbesg-2011/§78.md
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bbesg-2011/§78.md
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# § 78
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 78 Abs. 1 Satz 1: Die Zahl „0,9756“ wird durch die Zahl „0,9524“ ersetzt.
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bbesg-2011/§83.md
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bbesg-2011/§83.md
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# § 83
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 83 Abs. 3: Die Datumsangabe hinter dem Wort „am“ wird durch die Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt.
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151
bbesg/FASSUNG.md
151
bbesg/FASSUNG.md
@@ -1,16 +1,149 @@
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# BBESG — 2008-12-29
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# BBESG — 2009-02-11
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- **Titel:** Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum"
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2891
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- **Inkrafttreten:** 2008-12-30
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/64#page=3
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- **Kurz:** Das Gesetz errichtet eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts namens 'Deutsches Historisches Museum' mit Sitz in Berlin und regelt ihre Aufgaben, Organe und Vermögensübertragung.
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- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 160
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- **Inkrafttreten:** 2008-03-28 (Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe c, Nr. 37); 2009-01-01 (Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69); 2009-04-01 (Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2); 2009-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b); 2010-06-01 (Artikel 2 Nr. 37); 2010-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6); 2011-01-01 (Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a, Bundessonderzahlungsgesetz außer Kraft); 2009-02-12 (Restliches Gesetz); 2010-07-01 (Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags und Auslandszuschlagsverordnung außer Kraft)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/7#page=4
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) modernisiert und vereinheitlicht die Regelungen für Bundesbeamte, Soldaten und andere öffentliche Dienstleistende. Es tritt in mehreren Etappen in Kraft, beginnend am 28. März 2008 und endend am 1. Januar 2011.
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## Betroffene Stellen
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- Anlage I, Besoldungsgruppe B 3: Einfügung der Angabe 'Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung'
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- Anlage I, Besoldungsgruppe B 5: Einfügung der Angabe 'Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum'
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- Anlage 2 (zu § 53): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Auslandszuschlag
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- Anlage 3 (zu § 40): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Anwärtergrundbetrag
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- Anlage 4 (zu § 39 und § 40): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Familienzuschlag
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- Anlage 5 (zu § 44 und Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B): Neue Festlegung der Monatsbeträge für Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen und Vergütungen
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- § 49 Abs. 1: Hinzufügung, dass die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.
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- § 49 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 von Absatz 2 wird gestrichen.
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- § 49 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.
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- § 50a Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
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- 5. Abschnitt: Die Überschrift des 5. Abschnitts wird geändert zu 'Auslandsbesoldung'.
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- § 53a: Einfügung eines neuen § 53a zur Verordnungsermächtigung.
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- § 52: Neufassung des § 52 mit neuen Bestimmungen zu Auslandsdienstbezügen.
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- § 53: Neufassung des § 53 mit neuen Bestimmungen zu Auslandszuschlag.
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- § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Die Angabe 'nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3' wird gestrichen.
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- § 54: Der gesamte § 54 wird gestrichen.
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- § 55: Neufassung des § 55 mit neuen Bestimmungen zum Kaufkraftausgleich.
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- § 56: Der gesamte § 56 wird gestrichen.
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- § 57: In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'oder beim Auslandskinderzuschlag' gestrichen.
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- § 58 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' wird durch '§ 29 des Bundesbeamtengesetzes' ersetzt.
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- § 58: Der gesamte § 58 wird gestrichen.
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- § 58a: Neufassung des § 58a mit neuen Bestimmungen zum Auslandsverwendungszuschlag.
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- § 59: Verschiedene Änderungen in Absatz 2, 3 und 4.
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- § 63 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium' werden durch 'Bundesministerium des Innern' ersetzt.
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- § 64: Der gesamte § 64 wird gestrichen.
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- 7. Abschnitt: Der gesamte 7. Abschnitt wird gestrichen.
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- § 70 Abs. 2: Hinzufügung von 'während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie' und Ersetzung von '§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes'.
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||||
- § 71: Neufassung des § 71 mit neuen Bestimmungen zu Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
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||||
- § 72 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 von Absatz 3 wird gestrichen.
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||||
- § 72 Abs. 4: Die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle“ werden gestrichen.
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||||
- § 72a Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „(§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)“ wird durch „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt und nach „Beamte“ die Wörter „oder Richter“ eingefügt.
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- § 72a Abs. 2: In Satz 1 wird die Angabe „und die Länderregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich“ durch „wird ermächtigt,“ ersetzt und Satz 2 wird gestrichen.
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- § 74: Neue Fassung des § 74 zur Übergangsregelung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder.
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- § 75 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ und die Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)“ werden gestrichen und nach „Tätigkeit“ die Wörter „in der Bundesverwaltung“ eingefügt.
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||||
- § 76: Neue Fassung des § 76 zur Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis.
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||||
- § 77 Abs. 1: Absatz 1 wird gestrichen.
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||||
- § 77 Abs. 2: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wird die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung“ durch „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt. In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13“ durch „finden die §§ 13 und 19a“ ersetzt.
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||||
- § 77 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus“ wird durch „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt.
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||||
- § 77 Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
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||||
- § 77 Abs. 5: Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „1 bis 3“ wird durch „1 und 2“ ersetzt.
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||||
- § 78: Neue Fassung des § 78 zur Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.
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- § 79: § 79 wird gestrichen.
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- § 81 Abs. 1: Absatz 1 wird gestrichen.
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- § 81 Abs. 2: Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
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- § 83: Neue Fassung des § 83 zur Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes.
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- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B): Verschiedene Änderungen an der Vorbemerkung und den Besoldungsgruppen, einschließlich der Einführung neuer Amtsbezeichnungen und der Streichung bestehender.
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- Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W): Änderungen an der Vorbemerkung und der Besoldungsgruppe W 1.
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- Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R): Einfügung der Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt“ in die Vorbemerkungen.
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- Anlage IV: Neue Fassung der Anlage IV.
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- Anlage V: Neue Fassung der Anlage V.
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- Anlagen VIa bis VIi: Neue Fassung der Anlagen VIa bis VIi.
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- Anlage VIII: Neue Fassung der Anlage VIII.
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- Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A und B“: Änderungen an den Vorbemerkungen, einschließlich der Einführung neuer Nummern.
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- Anlage IX: Neue Fassung der Anlage IX.
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- § 11 Abs. 1, §§ 25 und 51 Satz 1: Das Wort „bundesgesetzlich“ wird durch „gesetzlich“ ersetzt.
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||||
- § 27 Abs. 3: Neue Regelungen für die Berücksichtigung bestimmter Zeiten bei der Aufstiegsverzögerung
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- § 29 Abs. 1: Streichung der Angabe 'das Reich, '
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- § 30 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind' durch '§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für' und Streichung der Wörter 'nicht zu berücksichtigen'
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- § 32 Satz 3: Ersetzung der Angabe 'Bundes- oder Landesbesoldungen' durch 'Bundesbesoldungsordnungen'
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- § 33 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'drei Jahre' durch 'zwei Jahre'
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- § 33 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'regelt das Landesrecht' durch 'regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung'
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- § 33 Abs. 4 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes 2
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- § 33 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5
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- § 34 Abs. 1: Streichung der Wörter 'in einem Land und beim Bund'
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- § 34 Abs. 2: Streichung der Wörter 'und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung' und Aufhebung des Satzes 4
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- § 34 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4' durch '§ 1 Abs. 3 Nr. 2' und Einfügung der Wörter 'privater oder öffentlicher' nach 'Mittel'
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- § 34 Abs. 5: Aufhebung des Absatzes 5
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- § 35 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung '(1)' und Neufassung des Absatzes 1
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- § 35 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
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- § 37: Ersetzung der Überschrift, Streichung der Absatzbezeichnung '(1)' und Aufhebung des Absatzes 2
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- § 38 Abs. 1 bis 3: Neue Formulierung der Absätze 1 bis 3
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- § 38 Abs. 4: Aufhebung der Sätze 1 und 2 und Ersetzung des Wortes 'Lebensaltersstufen' durch 'Stufen'
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- § 40 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind' durch 'in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen'
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- § 40 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind' durch 'in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen'
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- § 40 Abs. 6 Satz 4: Ersetzung der Wörter 'für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium' durch 'Bundesministerium des Innern'
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- § 42 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'bundesgesetzlich' durch 'gesetzlich'
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- § 42 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung der Wörter 'im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium' durch 'oder die von ihr bestimmte Stelle'
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- § 42 Abs. 5: Aufhebung des Absatzes 5
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- § 42a Abs. 1: Ersetzung der Angabe 'und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich' durch 'wird ermächtigt,' und Aufhebung des Satzes 2
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- § 42a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 27 Abs. 3 Satz 2' durch '§ 27 Abs. 7 Satz 2'
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- § 42a Abs. 3: Aufhebung des Satzes 1 und Ersetzung der Angabe 'Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert' durch 'Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert'
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- § 42a Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes
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- § 42a Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4
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- § 43: Neue Formulierung des gesamten § 43
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- § 44 Abs. 1: Streichung der Angabe ', die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,' und der Wörter 'im Bundesdienst' und Ersetzung des Wortes 'Bundesbeamte' durch 'Beamte'
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- § 44 Abs. 2 und 3: Aufhebung der Absätze 2 und 3
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- § 45 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
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- § 46 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
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- § 46 Abs. 2 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
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- § 48: Streichung der Angabe in der Überschrift, Neufassung des Absatzes 1, Aufhebung des Absatzes 2, Umbenennung des Absatzes 3 in Absatz 2 und Neufassung des Absatzes 2
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- Inhaltsverzeichnis, 1. Unterabschnitt: Ersetzung von „18 und 19“ durch „18 bis 19a“
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- Inhaltsverzeichnis, 5. Abschnitt: Neufassung: „5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“
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- Inhaltsverzeichnis, 7. Abschnitt: Neufassung: „7. Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68“
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- § 1a Abs. 2 Nr. 6: Ersetzung von „Auslandsdienstbezüge“ durch „Auslandsbesoldung“
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- § 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren“ durch „des Bundes“
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- § 3 Abs. 1 Satz 4: Satz 4 wird gestrichen
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- § 3 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
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- § 3 Abs. 3 bis 7: Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6
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- § 3 Abs. 5 Satz 1: Streichung von „und 6“
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- § 4 Überschrift: Streichung von „oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit“
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- § 4 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch „Bundesministerium des Innern“
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- § 4 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
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- § 6 Abs. 1: Einfügung von „und die Anwärterbezüge“ nach „Dienstbezüge“
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- § 6 Abs. 2 Satz 1: Streichung von „mit Zustimmung des Bundesrates“ und „oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften“ sowie Ersetzung von „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes“ durch „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“
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- § 6 Abs. 2 Satz 4: Streichung von „, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist“
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- § 6 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes: „Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.“
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- § 7: § 7 wird gestrichen
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- § 9a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 13: Neufassung des gesamten § 13
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- § 14 Abs. 1: Ersetzung von „Bundesgesetz“ durch „Gesetz“
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- § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Streichung von „sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B“
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- § 14 Abs. 2 Satz 2: Streichung von „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung“
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- § 14a Abs. 1 Satz 1: Streichung von „beim Bund und bei den Ländern“
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- § 14a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „künftiger“ durch „von“
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- § 14a Abs. 3 Satz 1: Streichung von „beim Bund und bei den Ländern“
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- § 14a Abs. 4 Satz 1: Neufassung: „Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“
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- § 14a Abs. 4 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
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- § 14a Abs. 5: Streichung von „beim Bund und bei den Ländern“
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- § 17 Satz 2 zweiter Teilsatz: Streichung von „im Bundesbereich“ und Ersetzung von „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch „Bundesministerium des Innern“
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- § 17 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
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- § 19 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch „Bundesministerium des Innern“
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- § 19 Abs. 2: Streichung von „nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule,“
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- § 19a: Neufassung des gesamten § 19a
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- § 20 Abs. 1 Satz 1: Streichung von „oder in Landesbesoldungsordnungen“
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- § 20 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
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- § 20 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „aufgewiesen“ durch „ausgewiesen“
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- § 20 Abs. 2 Satz 3: Streichung von „mit Zustimmung des Bundesrates“
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- § 20 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
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- § 21 und 22: §§ 21 und 22 werden gestrichen
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- § 23 Abs. 2: Ersetzung von „der Abschluss einer Fachhochschule“ durch „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und von „den Fachhochschulabschluss“ durch „einen solchen Abschluss“
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- § 26 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von „Angestellte“ durch „Arbeitnehmer“
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- § 26 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung von „Bundes- und Landesbehörden“ durch „Bundesbehörden“ und von „das Direktorium“ durch „die Zentrale“
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- § 26 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung von „6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.“
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- § 26 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren“ durch „wird ermächtigt,“
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- § 26 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
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- § 26 Abs. 4 Satz 2: Streichung von „oder zu einer Landesbesoldungsordnung A“
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- § 27 und 28: Neufassung der gesamten §§ 27 und 28
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## Wortlaut
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- **2008-11-04** · BGBl. 2008 I S. 2130 — Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG)
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- **2008-12-10** · BGBl. 2008 I S. 2370 — Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft (BfAI-Personalgesetz - BfAIPG)
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- **2008-12-29** · BGBl. 2008 I S. 2891 — Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsches Historisches Museum"
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- **2009-02-11** · BGBl. 2009 I S. 160 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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bbesg/STELLEN.md
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bbesg/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- Anlage I, Besoldungsgruppe B 3: Einfügung der Angabe 'Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung'
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- Anlage I, Besoldungsgruppe B 5: Einfügung der Angabe 'Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum'
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- Anlage 2 (zu § 53): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Auslandszuschlag
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- Anlage 3 (zu § 40): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Anwärtergrundbetrag
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- Anlage 4 (zu § 39 und § 40): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Familienzuschlag
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- Anlage 5 (zu § 44 und Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B): Neue Festlegung der Monatsbeträge für Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen und Vergütungen
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- § 49 Abs. 1: Hinzufügung, dass die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.
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- § 49 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 von Absatz 2 wird gestrichen.
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- § 49 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.
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- § 50a Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
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- 5. Abschnitt: Die Überschrift des 5. Abschnitts wird geändert zu 'Auslandsbesoldung'.
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- § 53a: Einfügung eines neuen § 53a zur Verordnungsermächtigung.
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- § 52: Neufassung des § 52 mit neuen Bestimmungen zu Auslandsdienstbezügen.
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- § 53: Neufassung des § 53 mit neuen Bestimmungen zu Auslandszuschlag.
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- § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Die Angabe 'nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3' wird gestrichen.
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- § 54: Der gesamte § 54 wird gestrichen.
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- § 55: Neufassung des § 55 mit neuen Bestimmungen zum Kaufkraftausgleich.
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- § 56: Der gesamte § 56 wird gestrichen.
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- § 57: In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'oder beim Auslandskinderzuschlag' gestrichen.
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- § 58 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' wird durch '§ 29 des Bundesbeamtengesetzes' ersetzt.
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- § 58: Der gesamte § 58 wird gestrichen.
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- § 58a: Neufassung des § 58a mit neuen Bestimmungen zum Auslandsverwendungszuschlag.
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- § 59: Verschiedene Änderungen in Absatz 2, 3 und 4.
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- § 63 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium' werden durch 'Bundesministerium des Innern' ersetzt.
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- § 64: Der gesamte § 64 wird gestrichen.
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- 7. Abschnitt: Der gesamte 7. Abschnitt wird gestrichen.
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- § 70 Abs. 2: Hinzufügung von 'während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie' und Ersetzung von '§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes'.
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- § 71: Neufassung des § 71 mit neuen Bestimmungen zu Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
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- § 72 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 von Absatz 3 wird gestrichen.
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- § 72 Abs. 4: Die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle“ werden gestrichen.
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- § 72a Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „(§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)“ wird durch „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt und nach „Beamte“ die Wörter „oder Richter“ eingefügt.
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- § 72a Abs. 2: In Satz 1 wird die Angabe „und die Länderregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich“ durch „wird ermächtigt,“ ersetzt und Satz 2 wird gestrichen.
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- § 74: Neue Fassung des § 74 zur Übergangsregelung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder.
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- § 75 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ und die Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)“ werden gestrichen und nach „Tätigkeit“ die Wörter „in der Bundesverwaltung“ eingefügt.
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- § 76: Neue Fassung des § 76 zur Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis.
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- § 77 Abs. 1: Absatz 1 wird gestrichen.
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- § 77 Abs. 2: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wird die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung“ durch „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt. In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13“ durch „finden die §§ 13 und 19a“ ersetzt.
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- § 77 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus“ wird durch „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt.
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- § 77 Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
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- § 77 Abs. 5: Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „1 bis 3“ wird durch „1 und 2“ ersetzt.
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- § 78: Neue Fassung des § 78 zur Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.
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- § 79: § 79 wird gestrichen.
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- § 81 Abs. 1: Absatz 1 wird gestrichen.
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- § 81 Abs. 2: Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
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- § 83: Neue Fassung des § 83 zur Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes.
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- Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B): Verschiedene Änderungen an der Vorbemerkung und den Besoldungsgruppen, einschließlich der Einführung neuer Amtsbezeichnungen und der Streichung bestehender.
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- Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W): Änderungen an der Vorbemerkung und der Besoldungsgruppe W 1.
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- Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R): Einfügung der Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt“ in die Vorbemerkungen.
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- Anlage IV: Neue Fassung der Anlage IV.
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- Anlage V: Neue Fassung der Anlage V.
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- Anlagen VIa bis VIi: Neue Fassung der Anlagen VIa bis VIi.
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- Anlage VIII: Neue Fassung der Anlage VIII.
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- Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A und B“: Änderungen an den Vorbemerkungen, einschließlich der Einführung neuer Nummern.
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- Anlage IX: Neue Fassung der Anlage IX.
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- § 11 Abs. 1, §§ 25 und 51 Satz 1: Das Wort „bundesgesetzlich“ wird durch „gesetzlich“ ersetzt.
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- § 27 Abs. 3: Neue Regelungen für die Berücksichtigung bestimmter Zeiten bei der Aufstiegsverzögerung
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- § 29 Abs. 1: Streichung der Angabe 'das Reich, '
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- § 30 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind' durch '§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für' und Streichung der Wörter 'nicht zu berücksichtigen'
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- § 32 Satz 3: Ersetzung der Angabe 'Bundes- oder Landesbesoldungen' durch 'Bundesbesoldungsordnungen'
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- § 33 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'drei Jahre' durch 'zwei Jahre'
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- § 33 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'regelt das Landesrecht' durch 'regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung'
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- § 33 Abs. 4 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes 2
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- § 33 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5
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- § 34 Abs. 1: Streichung der Wörter 'in einem Land und beim Bund'
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- § 34 Abs. 2: Streichung der Wörter 'und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung' und Aufhebung des Satzes 4
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- § 34 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4' durch '§ 1 Abs. 3 Nr. 2' und Einfügung der Wörter 'privater oder öffentlicher' nach 'Mittel'
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- § 34 Abs. 5: Aufhebung des Absatzes 5
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- § 35 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung '(1)' und Neufassung des Absatzes 1
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- § 35 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
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- § 37: Ersetzung der Überschrift, Streichung der Absatzbezeichnung '(1)' und Aufhebung des Absatzes 2
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- § 38 Abs. 1 bis 3: Neue Formulierung der Absätze 1 bis 3
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- § 38 Abs. 4: Aufhebung der Sätze 1 und 2 und Ersetzung des Wortes 'Lebensaltersstufen' durch 'Stufen'
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- § 40 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind' durch 'in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen'
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- § 40 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind' durch 'in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen'
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- § 40 Abs. 6 Satz 4: Ersetzung der Wörter 'für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium' durch 'Bundesministerium des Innern'
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- § 42 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'bundesgesetzlich' durch 'gesetzlich'
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- § 42 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung der Wörter 'im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium' durch 'oder die von ihr bestimmte Stelle'
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- § 42 Abs. 5: Aufhebung des Absatzes 5
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- § 42a Abs. 1: Ersetzung der Angabe 'und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich' durch 'wird ermächtigt,' und Aufhebung des Satzes 2
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- § 42a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 27 Abs. 3 Satz 2' durch '§ 27 Abs. 7 Satz 2'
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- § 42a Abs. 3: Aufhebung des Satzes 1 und Ersetzung der Angabe 'Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert' durch 'Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert'
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- § 42a Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes
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- § 42a Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4
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- § 43: Neue Formulierung des gesamten § 43
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- § 44 Abs. 1: Streichung der Angabe ', die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,' und der Wörter 'im Bundesdienst' und Ersetzung des Wortes 'Bundesbeamte' durch 'Beamte'
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- § 44 Abs. 2 und 3: Aufhebung der Absätze 2 und 3
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- § 45 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
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- § 46 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
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- § 46 Abs. 2 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
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- § 48: Streichung der Angabe in der Überschrift, Neufassung des Absatzes 1, Aufhebung des Absatzes 2, Umbenennung des Absatzes 3 in Absatz 2 und Neufassung des Absatzes 2
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- Inhaltsverzeichnis, 1. Unterabschnitt: Ersetzung von „18 und 19“ durch „18 bis 19a“
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- Inhaltsverzeichnis, 5. Abschnitt: Neufassung: „5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“
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- Inhaltsverzeichnis, 7. Abschnitt: Neufassung: „7. Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68“
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- § 1a Abs. 2 Nr. 6: Ersetzung von „Auslandsdienstbezüge“ durch „Auslandsbesoldung“
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- § 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren“ durch „des Bundes“
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- § 3 Abs. 1 Satz 4: Satz 4 wird gestrichen
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- § 3 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
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- § 3 Abs. 3 bis 7: Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6
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- § 3 Abs. 5 Satz 1: Streichung von „und 6“
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- § 4 Überschrift: Streichung von „oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit“
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- § 4 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch „Bundesministerium des Innern“
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- § 4 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
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- § 6 Abs. 1: Einfügung von „und die Anwärterbezüge“ nach „Dienstbezüge“
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- § 6 Abs. 2 Satz 1: Streichung von „mit Zustimmung des Bundesrates“ und „oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften“ sowie Ersetzung von „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes“ durch „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“
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- § 6 Abs. 2 Satz 4: Streichung von „, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist“
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- § 6 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes: „Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.“
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- § 7: § 7 wird gestrichen
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- § 9a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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- § 13: Neufassung des gesamten § 13
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- § 14 Abs. 1: Ersetzung von „Bundesgesetz“ durch „Gesetz“
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- § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Streichung von „sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B“
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- § 14 Abs. 2 Satz 2: Streichung von „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung“
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- § 14a Abs. 1 Satz 1: Streichung von „beim Bund und bei den Ländern“
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- § 14a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „künftiger“ durch „von“
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- § 14a Abs. 3 Satz 1: Streichung von „beim Bund und bei den Ländern“
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- § 14a Abs. 4 Satz 1: Neufassung: „Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“
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- § 14a Abs. 4 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
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- § 14a Abs. 5: Streichung von „beim Bund und bei den Ländern“
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- § 17 Satz 2 zweiter Teilsatz: Streichung von „im Bundesbereich“ und Ersetzung von „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch „Bundesministerium des Innern“
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- § 17 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
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- § 19 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch „Bundesministerium des Innern“
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- § 19 Abs. 2: Streichung von „nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule,“
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- § 19a: Neufassung des gesamten § 19a
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- § 20 Abs. 1 Satz 1: Streichung von „oder in Landesbesoldungsordnungen“
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- § 20 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
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- § 20 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „aufgewiesen“ durch „ausgewiesen“
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- § 20 Abs. 2 Satz 3: Streichung von „mit Zustimmung des Bundesrates“
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||||
- § 20 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
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||||
- § 21 und 22: §§ 21 und 22 werden gestrichen
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||||
- § 23 Abs. 2: Ersetzung von „der Abschluss einer Fachhochschule“ durch „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und von „den Fachhochschulabschluss“ durch „einen solchen Abschluss“
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||||
- § 26 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von „Angestellte“ durch „Arbeitnehmer“
|
||||
- § 26 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung von „Bundes- und Landesbehörden“ durch „Bundesbehörden“ und von „das Direktorium“ durch „die Zentrale“
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||||
- § 26 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung von „6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.“
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||||
- § 26 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren“ durch „wird ermächtigt,“
|
||||
- § 26 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
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||||
- § 26 Abs. 4 Satz 2: Streichung von „oder zu einer Landesbesoldungsordnung A“
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||||
- § 27 und 28: Neufassung der gesamten §§ 27 und 28
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-28 — Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
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> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1173
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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Art. IX § 11: Anpassung der Definition von Dienstbezügen
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§ 11: Neue Vorschriften für die Oberleitungszulage bei Änderung der Einstufung eines Amtes oder Wegfall/Änderung von ruhegehaltfähigen Zulagen.
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§ 11 Abs. 1, §§ 25 und 51 Satz 1: Das Wort „bundesgesetzlich“ wird durch „gesetzlich“ ersetzt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-06-28 — Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2138
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 13 Abs. 2 Satz 2: Streichung der Wörter 'in einem disziplinargerichtlichen Verfahren'.
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||||
§ 13: Neufassung des gesamten § 13
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10
bbesg/§14.md
10
bbesg/§14.md
@@ -1,11 +1,11 @@
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# § 14
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2008-08-01 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1582
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
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||||
§ 14 Abs. 2: Die Erhöhung der Grundgehaltssätze und Anwärtergrundbeträge wird neu formuliert.
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§ 14 Abs. 1: Ersetzung von „Bundesgesetz“ durch „Gesetz“
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§ 14 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.
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§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Streichung von „sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B“
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§ 14 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen.
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§ 14 Abs. 2 Satz 2: Streichung von „in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung“
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@@ -1,7 +1,17 @@
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# § 14A
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# § 14a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-08-01 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1582
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 14A Abs. 2: Neue Festlegung der Erhöhung um 2,8 % ab 1. Januar 2009 für verschiedene Bezüge.
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§ 14a Abs. 1 Satz 1: Streichung von „beim Bund und bei den Ländern“
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§ 14a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „künftiger“ durch „von“
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§ 14a Abs. 3 Satz 1: Streichung von „beim Bund und bei den Ländern“
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§ 14a Abs. 4 Satz 1: Neufassung: „Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“
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§ 14a Abs. 4 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
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§ 14a Abs. 5: Streichung von „beim Bund und bei den Ländern“
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-07-02 — Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1666
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 17: Neue Fassung des Paragraphen zur Aufwandsentschädigung
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§ 17 Satz 2 zweiter Teilsatz: Streichung von „im Bundesbereich“ und Ersetzung von „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch „Bundesministerium des Innern“
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§ 17 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 19 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister' durch 'dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium'
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§ 19 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“ durch „Bundesministerium des Innern“
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§ 19 Abs. 2: Streichung von „nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule,“
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 19a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-03-27 — Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 506
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
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||||
§ 19a: Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter: Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst erhalten eine Zulage für die Pflegestunden bei schwerbrandverletzten Patienten.
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||||
§ 19a: Neufassung des gesamten § 19a
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7
bbesg/§1a.md
Normal file
7
bbesg/§1a.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 1a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 1a Abs. 2 Nr. 6: Ersetzung von „Auslandsdienstbezüge“ durch „Auslandsbesoldung“
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||||
14
bbesg/§20.md
14
bbesg/§20.md
@@ -1,7 +1,15 @@
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||||
# § 20
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1996-03-01 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 262
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 20: Neufassung des Artikels zu den Besoldungsordnungen A und B
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||||
§ 20 Abs. 1 Satz 1: Streichung von „oder in Landesbesoldungsordnungen“
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||||
§ 20 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
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||||
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||||
§ 20 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „aufgewiesen“ durch „ausgewiesen“
|
||||
|
||||
§ 20 Abs. 2 Satz 3: Streichung von „mit Zustimmung des Bundesrates“
|
||||
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||||
§ 20 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 21
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
|
||||
§ 21 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'den zuständigen Minister' durch 'das zuständige Ministerium'
|
||||
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||||
§ 21 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'den zuständigen Minister' durch 'das zuständige Ministerium'
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||||
§ 21 und 22: §§ 21 und 22 werden gestrichen
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 23
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1998-07-02 — Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1666
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
|
||||
§ 23 Abs. 1 Nr. 2: Streichung von „A 5 oder“
|
||||
§ 23 Abs. 2: Ersetzung von „der Abschluss einer Fachhochschule“ durch „ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und von „den Fachhochschulabschluss“ durch „einen solchen Abschluss“
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 25
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1996-03-01 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 262
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
|
||||
§ 25: Neufassung des Artikels zu Beförderungsämtern
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||||
§ 11 Abs. 1, §§ 25 und 51 Satz 1: Das Wort „bundesgesetzlich“ wird durch „gesetzlich“ ersetzt.
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||||
16
bbesg/§26.md
16
bbesg/§26.md
@@ -1,15 +1,17 @@
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||||
# § 26
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2002-06-28 — Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2138
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
|
||||
§ 26: Neufassung des gesamten § 26, der Obergrenzen für Beförderungsämter festlegt.
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||||
§ 26 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von „Angestellte“ durch „Arbeitnehmer“
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||||
Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes: Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird aufgehoben.
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||||
§ 26 Abs. 2 Nr. 1: Ersetzung von „Bundes- und Landesbehörden“ durch „Bundesbehörden“ und von „das Direktorium“ durch „die Zentrale“
|
||||
|
||||
Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes: Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird aufgehoben.
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||||
§ 26 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung von „6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.“
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||||
Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes: Die Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird aufgehoben.
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||||
§ 26 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren“ durch „wird ermächtigt,“
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||||
§ 26 Abs. 2 bis 6 des Bundesbesoldungsgesetzes: § 26 Abs. 2 bis 6 des Bundesbesoldungsgesetzes werden bis zum Inkrafttreten von neuen Verordnungen, längstens bis zum 1. Juli 2007, weiter angewendet.
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||||
§ 26 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
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§ 26 Abs. 4 Satz 2: Streichung von „oder zu einer Landesbesoldungsordnung A“
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 27
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2005-08-26 — Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (Delegationsanordnung BEV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2515
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
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||||
§ 27 Abs. 4 Satz 2: Befugnis zur Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs
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||||
§ 27 Abs. 3: Neue Regelungen für die Berücksichtigung bestimmter Zeiten bei der Aufstiegsverzögerung
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||||
§ 27 und 28: Neufassung der gesamten §§ 27 und 28
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 29
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
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||||
§ 29 Abs. 2 Nr. 1: Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bei Verbesserung
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||||
§ 29 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
§ 29 Abs. 1: Streichung der Angabe 'das Reich, '
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||||
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||||
14
bbesg/§3.md
14
bbesg/§3.md
@@ -1,7 +1,15 @@
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||||
# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-07 — Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3306
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 3 Abs. 7 Satz 1: Das Wort 'Pfennigs' wird durch 'Cents' ersetzt.
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||||
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren“ durch „des Bundes“
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||||
§ 3 Abs. 1 Satz 4: Satz 4 wird gestrichen
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||||
§ 3 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
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||||
§ 3 Abs. 3 bis 7: Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6
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§ 3 Abs. 5 Satz 1: Streichung von „und 6“
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 30
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-08-13 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3020
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
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||||
§ 30: Bestimmungen zur vorläufigen Dienstenthebung und deren Auswirkungen auf den Anspruch auf Aufsteigen in den Lebensaltersstufen
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||||
§ 30 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind' durch '§ 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für' und Streichung der Wörter 'nicht zu berücksichtigen'
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 32
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-02-22 — Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 686
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
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|
||||
§ 32: Neue Fassung des § 32
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||||
§ 32 Satz 3: Ersetzung der Angabe 'Bundes- oder Landesbesoldungen' durch 'Bundesbesoldungsordnungen'
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||||
12
bbesg/§33.md
12
bbesg/§33.md
@@ -1,7 +1,13 @@
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||||
# § 33
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2004-12-23 — Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Leistungsbezügeverordnung FH Bund - FHBLeistBV)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3550
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 33 Abs. 4: Grundlage für die Verordnung
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||||
§ 33 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'drei Jahre' durch 'zwei Jahre'
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§ 33 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'regelt das Landesrecht' durch 'regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung'
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||||
§ 33 Abs. 4 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes 2
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||||
§ 33 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes 5
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12
bbesg/§34.md
12
bbesg/§34.md
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# § 34
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 34 Abs. 2: Hinzufügung eines neuen Satzes: 'Veränderungen auf Grund von Regelungen nach § 67 können Berücksichtigung finden.'
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§ 34 Abs. 1: Streichung der Wörter 'in einem Land und beim Bund'
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§ 34 Abs. 2: Streichung der Wörter 'und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung' und Aufhebung des Satzes 4
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||||
§ 34 Abs. 3: Ersetzung der Angabe '§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4' durch '§ 1 Abs. 3 Nr. 2' und Einfügung der Wörter 'privater oder öffentlicher' nach 'Mittel'
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§ 34 Abs. 5: Aufhebung des Absatzes 5
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# § 35
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-12-23 — Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Leistungsbezügeverordnung FH Bund - FHBLeistBV)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3550
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 35 Abs. 2: Grundlage für die Verordnung
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§ 35 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung '(1)' und Neufassung des Absatzes 1
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§ 35 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
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# § 37
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-23 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1065
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 37: Neufassung des § 37, der die Besoldungsordnungen R für Richter und Staatsanwälte regelt.
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§ 37: Ersetzung der Überschrift, Streichung der Absatzbezeichnung '(1)' und Aufhebung des Absatzes 2
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# § 38
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1997-05-23 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1065
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 38: Neufassung des § 38, der die Bemessung des Grundgehaltes für Richter und Staatsanwälte regelt.
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§ 38 Abs. 1 bis 3: Neue Formulierung der Absätze 1 bis 3
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||||
§ 38 Abs. 4: Aufhebung der Sätze 1 und 2 und Ersetzung des Wortes 'Lebensaltersstufen' durch 'Stufen'
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 39
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-08-13 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3020
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 39: Neue Regelungen zur Grundlage des Familienzuschlages, einschließlich der Anpassung an verschiedene Familienverhältnisse
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||||
Anlage 4 (zu § 39 und § 40): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Familienzuschlag
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10
bbesg/§4.md
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bbesg/§4.md
@@ -1,9 +1,11 @@
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# § 4
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 4 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe 'noch die Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt.' durch 'die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen.'
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||||
§ 4 Überschrift: Streichung von „oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit“
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||||
§ 4 Abs. 2 Satz 3: Ersetzen der Wörter 'der für das Besoldungsrecht zuständige Minister' durch 'das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium'
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||||
§ 4 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch „Bundesministerium des Innern“
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||||
§ 4 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen
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14
bbesg/§40.md
14
bbesg/§40.md
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# § 40
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-08-13 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3020
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
|
||||
§ 40: Neue Regelungen zu den Stufen des Familienzuschlages, einschließlich der Berücksichtigung von Kindern und Ehegatten
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||||
Anlage 3 (zu § 40): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Anwärtergrundbetrag
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||||
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||||
Anlage 4 (zu § 39 und § 40): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Familienzuschlag
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||||
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||||
§ 40 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind' durch 'in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen'
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||||
|
||||
§ 40 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind' durch 'in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen'
|
||||
|
||||
§ 40 Abs. 6 Satz 4: Ersetzung der Wörter 'für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium' durch 'Bundesministerium des Innern'
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10
bbesg/§42.md
10
bbesg/§42.md
@@ -1,7 +1,11 @@
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||||
# § 42
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-08-13 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 3020
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 42: Neue Regelungen zu Amtszulagen und Stellenzulagen, einschließlich der Höchstbeträge und Widerrufbarkeit
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||||
§ 42 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'bundesgesetzlich' durch 'gesetzlich'
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§ 42 Abs. 3 Satz 4: Ersetzung der Wörter 'im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium' durch 'oder die von ihr bestimmte Stelle'
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||||
§ 42 Abs. 5: Aufhebung des Absatzes 5
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@@ -1,7 +1,15 @@
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# § 42a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2005-08-26 — Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten, über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (Delegationsanordnung BEV)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2515
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
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||||
§ 42a Abs. 2 Satz 7: Befugnis zur Entscheidung über die Bewilligung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage
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||||
§ 42a Abs. 1: Ersetzung der Angabe 'und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich' durch 'wird ermächtigt,' und Aufhebung des Satzes 2
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||||
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||||
§ 42a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 27 Abs. 3 Satz 2' durch '§ 27 Abs. 7 Satz 2'
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||||
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||||
§ 42a Abs. 3: Aufhebung des Satzes 1 und Ersetzung der Angabe 'Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert' durch 'Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert'
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||||
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||||
§ 42a Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes
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||||
§ 42a Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 43
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-02-22 — Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 686
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 43: § 43 wird aufgehoben
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||||
§ 43: Neue Formulierung des gesamten § 43
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||||
10
bbesg/§44.md
10
bbesg/§44.md
@@ -1,9 +1,11 @@
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||||
# § 44
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
|
||||
§ 44: Neuer Betrag für die Amts- und Stellenzulage
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||||
Anlage 5 (zu § 44 und Vorbemerkungen der Bundesbesoldungsordnungen A und B): Neue Festlegung der Monatsbeträge für Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen und Vergütungen
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||||
Anlage IX (§ 44, § 48 Abs. 2, § 78, Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B): Neue Monatsbeträge für Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen und Vergütungen für verschiedene Besoldungsgruppen
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||||
§ 44 Abs. 1: Streichung der Angabe ', die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,' und der Wörter 'im Bundesdienst' und Ersetzung des Wortes 'Bundesbeamte' durch 'Beamte'
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||||
§ 44 Abs. 2 und 3: Aufhebung der Absätze 2 und 3
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 45
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2002-06-28 — Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2138
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
|
||||
§ 45: Neufassung des gesamten § 45, der die Voraussetzungen und Obergrenzen für Zulagen für die Wahrnehmung befristeter Funktionen festlegt.
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||||
§ 45 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 46
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1998-07-02 — Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1666
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
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||||
§ 46 Abs. 3: Streichung des Absatzes
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||||
§ 46 Abs. 1 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
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||||
§ 46 Abs. 2 Satz 2: Aufhebung des Satzes 2
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 48
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2008-08-01 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1582
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 48 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1: Die Wörter 'mit Zustimmung des Bundesrates' werden gestrichen.
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||||
§ 48: Streichung der Angabe in der Überschrift, Neufassung des Absatzes 1, Aufhebung des Absatzes 2, Umbenennung des Absatzes 3 in Absatz 2 und Neufassung des Absatzes 2
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||||
10
bbesg/§49.md
10
bbesg/§49.md
@@ -1,7 +1,11 @@
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||||
# § 49
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 49 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'den zuständigen Minister' durch 'das zuständige Ministerium'
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||||
§ 49 Abs. 1: Hinzufügung, dass die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.
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||||
§ 49 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 von Absatz 2 wird gestrichen.
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||||
§ 49 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 50a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1997-05-23 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1065
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 50a: Neue Fassung des § 50a zur Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung eingeführt.
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||||
§ 50a Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 52
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-03-19 — Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 494
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
|
||||
§ 52 Abs. 1: Entscheidungen über den Mietzuschuss
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||||
§ 52: Neufassung des § 52 mit neuen Bestimmungen zu Auslandsdienstbezügen.
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@@ -1,7 +1,9 @@
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||||
# § 53
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1997-05-23 — Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 1065
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
|
||||
§ 53: Neue Fassung des § 53 zur Zahlung der Auslandsdienstbezüge eingeführt.
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||||
Anlage 2 (zu § 53): Neue Festlegung der Monatsbeträge für den Auslandszuschlag
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||||
§ 53: Neufassung des § 53 mit neuen Bestimmungen zu Auslandszuschlag.
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7
bbesg/§53a.md
Normal file
7
bbesg/§53a.md
Normal file
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||||
# § 53a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 53a: Einfügung eines neuen § 53a zur Verordnungsermächtigung.
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||||
# § 54
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
|
||||
§ 54 Abs. 3 Nr. 1: Ersetzung von 'jährliche Sonderzuwendungen' durch 'die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu gewährenden jährlichen Sonderzahlungen'
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||||
§ 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Die Angabe 'nach § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3' wird gestrichen.
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||||
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||||
§ 54: Der gesamte § 54 wird gestrichen.
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||||
12
bbesg/§55.md
12
bbesg/§55.md
@@ -1,13 +1,7 @@
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||||
# § 55
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
|
||||
Anlage VIe (§ 55 Abs. 4): Neue Monatsbeträge für den Auslandszuschlag (Unterkunft und Verpflegung) ab 1. August 2004
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||||
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Anlage VIf (§ 55 Abs. 5): Neue Monatsbeträge für den Auslandszuschlag ab 1. August 2004
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||||
Anlage VIg (§ 55 Abs. 5): Neue Monatsbeträge für den Auslandszuschlag ab 1. August 2004
|
||||
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||||
Anlage VIh (§ 55 Abs. 5): Neue Monatsbeträge für den Auslandszuschlag ab 1. August 2004
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§ 55: Neufassung des § 55 mit neuen Bestimmungen zum Kaufkraftausgleich.
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# § 56
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
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> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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Anlage VIII (§ 56): Neue Monatsbeträge für den Auslandskinderzuschlag ab 1. August 2004
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§ 56: Der gesamte § 56 wird gestrichen.
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# § 57
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 57 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzen der Angabe 'A 1' durch 'A 2'
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§ 57: In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'oder beim Auslandskinderzuschlag' gestrichen.
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10
bbesg/§58.md
10
bbesg/§58.md
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# § 58
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 58 Abs. 1 Satz 1: Ersetzen des Kommas nach 'Beamte' durch 'oder' und Streichung der Wörter 'oder Soldat'
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§ 58 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' wird durch '§ 29 des Bundesbeamtengesetzes' ersetzt.
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§ 58 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.'
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§ 58 Abs. 2: Ersetzen der Wörter 'dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister' durch 'dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium'
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§ 58: Der gesamte § 58 wird gestrichen.
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# § 58a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-08-05 — Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 2027
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 58a Abs. 4 Satz 5: Leistungen für besondere Verwendung anrechenbar auf Auslandsverwendungszuschlag
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§ 58a: Neufassung des § 58a mit neuen Bestimmungen zum Auslandsverwendungszuschlag.
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# § 59
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 59 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen können nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.'
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§ 59: Verschiedene Änderungen in Absatz 2, 3 und 4.
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12
bbesg/§6.md
12
bbesg/§6.md
@@ -1,7 +1,13 @@
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-12-17 — Verordnung über die leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3385
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 6: Maßgebendes Endgrundgehalt bei Teilzeitbeschäftigten
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§ 6 Abs. 1: Einfügung von „und die Anwärterbezüge“ nach „Dienstbezüge“
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§ 6 Abs. 2 Satz 1: Streichung von „mit Zustimmung des Bundesrates“ und „oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften“ sowie Ersetzung von „§ 72b des Bundesbeamtengesetzes“ durch „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“
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§ 6 Abs. 2 Satz 4: Streichung von „, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist“
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§ 6 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes: „Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt; bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.“
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# § 63
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 63: Neufassung des gesamten § 63
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§ 63 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter 'für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium' werden durch 'Bundesministerium des Innern' ersetzt.
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# § 64
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-07-02 — Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG)
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> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1666
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 64 Satz 3: Streichung von „und dem Anwärterverheiratetenzuschlag“ und Ersetzen von „Dienstaltersstufe“ durch „Stufe“
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§ 64: Der gesamte § 64 wird gestrichen.
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 7: Neufassung des gesamten § 7 mit neuen Absätzen 1 bis 3
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§ 7: § 7 wird gestrichen
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# § 70
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2005-06-30 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
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> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1818
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 70: Ersetzung von „im Bundesgrenzschutz“ durch „der Bundespolizei“
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§ 70 Abs. 2: Hinzufügung von 'während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie' und Ersetzung von '§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes'.
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10
bbesg/§71.md
10
bbesg/§71.md
@@ -1,11 +1,7 @@
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# § 71
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 71 Abs. 1: Streichung des Absatzes 1
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§ 71 Abs. 2: Umbenennung des Absatzes 2 in Absatz 1 und Änderungen in den Sätzen 1 und 2
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||||
§ 71 Abs. 3: Umbenennung des Absatzes 3 in Absatz 2
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§ 71: Neufassung des § 71 mit neuen Bestimmungen zu Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
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# § 72
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2002-06-28 — Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG)
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> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2138
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 72 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'zu Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A'.
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§ 72 Abs. 3 Satz 2: Satz 2 von Absatz 3 wird gestrichen.
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§ 72 Abs. 4: Die Wörter „im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle“ werden gestrichen.
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@@ -1,9 +1,9 @@
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# § 72a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 72a Abs. 1 Satz 1: Ersetzen der Angabe '§ 6' durch '§ 6 Abs. 1'
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§ 72a Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „(§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht)“ wird durch „(§ 45 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt und nach „Beamte“ die Wörter „oder Richter“ eingefügt.
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||||
§ 72a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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||||
§ 72a Abs. 2: In Satz 1 wird die Angabe „und die Länderregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich“ durch „wird ermächtigt,“ ersetzt und Satz 2 wird gestrichen.
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# § 74
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1998-07-02 — Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 1666
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 74, 77, 80a: Streichung der Paragraphen
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||||
§ 74: Neue Fassung des § 74 zur Übergangsregelung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder.
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 75
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
|
||||
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||||
§ 75 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen der Angabe '3 000 Deutsche Mark' durch '1 533,88 Euro'
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§ 75 Abs. 2 Satz 2: Ersetzen der Angabe '10 Deutsche Mark' durch '5,11 Euro'
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||||
§ 75 Abs. 1 Satz 1: Die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“ und die Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)“ werden gestrichen und nach „Tätigkeit“ die Wörter „in der Bundesverwaltung“ eingefügt.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 76
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
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||||
§ 76 Abs. 1: Ersetzen der Angabe '1 500 Deutsche Mark' durch '766,94 Euro'
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||||
§ 76: Neue Fassung des § 76 zur Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis.
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||||
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||||
14
bbesg/§77.md
14
bbesg/§77.md
@@ -1,7 +1,15 @@
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||||
# § 77
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
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||||
§ 77: Neuer Absatz 5 hinzugefügt, der die Bekanntmachung der erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt regelt.
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||||
§ 77 Abs. 1: Absatz 1 wird gestrichen.
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||||
§ 77 Abs. 2: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 wird die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung“ durch „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt. In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13“ durch „finden die §§ 13 und 19a“ ersetzt.
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||||
§ 77 Abs. 3: Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus“ wird durch „mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt.
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||||
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||||
§ 77 Abs. 4: Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
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§ 77 Abs. 5: Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „1 bis 3“ wird durch „1 und 2“ ersetzt.
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 78
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 78: Neuer Betrag für die Amts- und Stellenzulage
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Anlage IX (§ 44, § 48 Abs. 2, § 78, Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B): Neue Monatsbeträge für Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen und Vergütungen für verschiedene Besoldungsgruppen
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§ 78: Neue Fassung des § 78 zur Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.
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# § 79
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-03-27 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 342
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||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 79: Einfügung von § 80 'Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz'
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§ 79: § 79 wird gestrichen.
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10
bbesg/§81.md
10
bbesg/§81.md
@@ -1,11 +1,9 @@
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||||
# § 81
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
|
||||
> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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||||
§ 81 Abs. 1: Ausgleichszulagen vermindern sich um ein Drittel des Erhöhungsbetrages
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§ 81 Abs. 1: Absatz 1 wird gestrichen.
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§ 81 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes: 'Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört hätte.'
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§ 81 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Angabe ', die der Berechtigte bezogen hat,'
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§ 81 Abs. 2: Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 83
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2003-09-15 — Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 BBVAnpG 2003/2004)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 1798
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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nach § 83: Neue §§ 84 und 85 hinzugefügt, die die Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht und die Einmalzahlung im Jahr 2003 regeln.
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§ 83: Neue Fassung des § 83 zur Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes.
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10
bbesg/§9a.md
10
bbesg/§9a.md
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# § 9a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-12-20 — Sechstes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG)
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 3702
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 9a Abs. 2 Satz 1: Streichung der Wörter 'oder ein Soldat aus einer Kommandierung'
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§ 9a Abs. 2 Satz 2: Ersetzen der Wörter 'dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister' durch 'dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium'
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§ 9a Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes: 'Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.'
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§ 9a Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
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@@ -1,15 +1,172 @@
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# BBG_2009 — 2009-01-15
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# BBG_2009 — 2009-02-11
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- **Titel:** Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
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- **Typ:** Sonstige
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 34
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- **Inkrafttreten:** 2009-02-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/2#page=10
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- **Kurz:** Die Anordnung überträgt die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis für bestimmte Beamtinnen und Beamte auf die Gerichte und Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz. Sie tritt am 1. Februar 2009 in Kraft und ersetzt die bisherige Anordnung vom 8. Dezember 1971.
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- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 160
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- **Inkrafttreten:** 2008-03-28 (Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe c, Nr. 37); 2009-01-01 (Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69); 2009-04-01 (Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2); 2009-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22 Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32 Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39 § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31 Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77, 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b); 2010-06-01 (Artikel 2 Nr. 37); 2010-07-01 (Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e, Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15 Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3, Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104 Nr. 6); 2011-01-01 (Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a, Bundessonderzahlungsgesetz außer Kraft); 2009-02-12 (Restliches Gesetz); 2010-07-01 (Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags und Auslandszuschlagsverordnung außer Kraft)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/7#page=4
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- **Kurz:** Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz) modernisiert und vereinheitlicht die Regelungen für Bundesbeamte, Soldaten und andere öffentliche Dienstleistende. Es tritt in mehreren Etappen in Kraft, beginnend am 28. März 2008 und endend am 1. Januar 2011.
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## Betroffene Stellen
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- § 174 Absatz 3: Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
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- § 13: Neufassung des § 13 mit neuen Bestimmungen zur Nichtigkeit der Ernennung
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- § 14: Neufassung des § 14 mit neuen Bestimmungen zur Rücknahme der Ernennung
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- § 15: Neufassung des § 15 mit neuen Bestimmungen zu den Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
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- § 16: Neufassung des § 16 mit neuen Bestimmungen zur Laufbahn
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- § 17: Neufassung des § 17 mit neuen Bestimmungen zur Zulassung zu den Laufbahnen
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- § 18: Neufassung des § 18 mit neuen Bestimmungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
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- § 19: Neufassung des § 19 mit neuen Bestimmungen zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern
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- § 20: Neufassung des § 20 mit neuen Bestimmungen zur Einstellung
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- § 21: Neufassung des § 21 mit neuen Bestimmungen zur dienstlichen Beurteilung
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- § 22: Neufassung des § 22 mit neuen Bestimmungen zu Beförderungen
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- § 23: Neufassung des § 23 mit neuen Bestimmungen zur Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
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- § 24: Neufassung des § 24 mit neuen Bestimmungen zu Führungsämtern auf Probe
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- § 25: Neufassung des § 25 mit neuen Bestimmungen zu Benachteiligungsverbote
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- § 26: Neufassung des § 26 mit neuen Bestimmungen zur Rechtsverordnung über Laufbahnen
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- § 27 Abs. 1: Definition der Abordnung angepasst
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- § 27 Abs. 2: Abordnung zu nicht dem bisherigen Amt entsprechender Tätigkeit ermöglicht
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- § 27 Abs. 3: Bedingungen für die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zur Abordnung angepasst
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- § 27 Abs. 4: Verfahren bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn angepasst
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- § 27 Abs. 5: Anwendung von Vorschriften bei Abordnung zu einem Land, Gemeinde usw. angepasst
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- § 27 Abs. 6: Anwendung von Vorschriften bei Abordnung von einem Land, Gemeinde usw. in den Bundesdienst angepasst
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- § 27 Abs. 7: Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung beim abgebenden Dienstherrn angepasst
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- § 28 Abs. 1: Definition der Versetzung angepasst
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- § 28 Abs. 2: Bedingungen für Versetzung ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten angepasst
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- § 28 Abs. 3: Bedingungen für Versetzung bei Auflösung oder wesentlicher Änderung der Behörde angepasst
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- § 28 Abs. 4: Bedingungen für Versetzung im Allgemeinen angepasst
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- § 28 Abs. 5: Verfahren bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn angepasst
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- § 29 Abs. 1: Bedingungen für die Zuweisung zu einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit angepasst
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- § 29 Abs. 2: Bedingungen für die Zuweisung bei Umwandlung der Dienststelle angepasst
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- § 29 Abs. 3: Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten bei Zuweisung angepasst
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- § 42 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens im Beamtenverhältnis regelt.
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- § 42 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Folgen eines Disziplinarverfahrens nach einem Wiederaufnahmeverfahren regelt.
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- § 42 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung des Absatzes 2 auf Entlassungen von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder Widerruf regelt.
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- § 42 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anrechnung eines anderen Arbeitseinkommens oder eines Unterhaltsbeitrags auf die Besoldung regelt.
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- § 43: Neufassung des § 43, der das Gnadenrecht im Beamtenverhältnis regelt.
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- § 44: Neufassung des § 44, der die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit regelt.
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- § 45: Neufassung des § 45, der die Versetzung in den Ruhestand wegen begrenzter Dienstfähigkeit regelt.
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- § 46: Neufassung des § 46, der die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit regelt.
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- § 47: Neufassung des § 47, der das Verfahren bei Dienstunfähigkeit regelt.
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- § 48: Neufassung des § 48, der die ärztliche Untersuchung bei Dienstunfähigkeit regelt.
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- § 49: Neufassung des § 49, der die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit regelt.
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- § 50: Neufassung des § 50, der die Wartezeit vor dem Eintritt in den Ruhestand regelt.
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- § 51: Neufassung des § 51, der den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze regelt.
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- § 128: Neufassung des § 128 über die Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
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- § 129: Neufassung des § 129 über Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
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- § 130: Neufassung des § 130 über wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
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- § 131: Neufassung des § 131 über Einstellungs voraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
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- § 132: Neufassung des § 132 über die dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
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- § 133: Neufassung des § 133 über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
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- § 134: Neufassung des § 134 über die Umbildung einer Körperschaft
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- § 135: Neufassung des § 135 über die Rechtsfolgen der Umbildung
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- § 136: Neufassung des § 136 über die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
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- § 8: Neufassung des § 8 über Mehrarbeit, einschließlich der Regelung von Mehrarbeitszeiten und Vergütungen.
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- § 9: Neufassung des § 9 über Erholungsurlaub, einschließlich der Regelung der Dauer und Bewilligung.
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- § 10: Neufassung des § 10 über Urlaub aus anderen Anlässen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.
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- § 11: Neufassung des § 11 über Teilzeitbeschäftigung, einschließlich der Bedingungen und Verpflichtungen.
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- § 12: Neufassung des § 12 über familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung, einschließlich der Regelung von Anträgen und Rückkehr.
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- § 137: Neue Vorschriften zur Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
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- § 138: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich in Spannungs- und Verteidigungsfällen
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- § 139: Neue Vorschriften zur Dienstleistung im Verteidigungsfall
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- § 140: Neue Vorschriften zum Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
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- § 141: Neue Vorschriften zur erneuten Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
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- § 142: Neue Vorschriften zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
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- § 143: Neue Vorschriften zur Verwendung im Ausland
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- § 144: Neue Vorschriften zum Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
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- § 145: Neue Vorschriften zu Rechtsverordnungen und Durchführungsvorschriften
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- § 146: Neue Vorschriften zur Anwendung auf öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
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- § 147: Neue Übergangsregelungen
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- § 433 Abs. 1: Die Bestimmungen über das Verbot von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen werden angepasst.
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- § 433 Abs. 2: Die Bestimmungen über die Herausgabe von erlangten Vorteilen werden angepasst.
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- § 72: Die Bestimmungen über die Wahl der Wohnung werden angepasst.
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- § 73: Die Bestimmungen über die Aufenthaltspflicht werden angepasst.
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- § 74: Die Bestimmungen über die Dienstkleidung werden angepasst.
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- § 75: Die Bestimmungen über die Pflicht zum Schadensersatz werden angepasst.
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- § 76: Die Bestimmungen über den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte werden angepasst.
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- § 77: Die Bestimmungen über die Nichterfüllung von Pflichten werden angepasst.
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- § 78: Die Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn werden angepasst.
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- § 79: Die Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz werden angepasst.
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- § 80: Die Bestimmungen über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen werden angepasst.
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- § 81: Die Bestimmungen über die Reisekosten werden angepasst.
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- § 82: Die Bestimmungen über die Umzugskosten werden angepasst.
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- § 83: Die Bestimmungen über das Trennungsgeld werden angepasst.
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- § 84: Die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung werden angepasst.
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- § 85: Die Bestimmungen über das Dienstzeugnis werden angepasst.
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- § 86: Die Bestimmungen über die Amtsbezeichnungen werden angepasst.
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- § 87: Die Bestimmungen über die Arbeitszeit werden angepasst.
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- § 111: Neufassung des § 111 mit neuen Bestimmungen zur Auskunftserteilung
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- § 112: Neufassung des § 112 mit neuen Bestimmungen zur Entfernung von Unterlagen
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- § 113: Neufassung des § 113 mit neuen Bestimmungen zur Aufbewahrungsfrist
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- § 114: Neufassung des § 114 mit neuen Bestimmungen zur automatisierten Verarbeitung von Personalaktendaten
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- § 115: Neufassung des § 115 mit neuen Bestimmungen zur Übermittlung in Strafverfahren
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- § 116: Neufassung des § 116 mit neuen Bestimmungen zur Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
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- § 117: Neufassung des § 117 mit neuen Bestimmungen zur Personalvertretung
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- § 118: Neufassung des § 118 mit neuen Bestimmungen zur Beteiligung der Spitzenorganisationen
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- § 119: Neufassung des § 119 mit neuen Bestimmungen zu den Aufgaben des Bundespersonalausschusses
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- § 120: Neufassung des § 120 mit neuen Bestimmungen zu den Mitgliedern des Bundespersonalausschusses
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- § 121: Neufassung des § 121 mit neuen Bestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder
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- § 122: Neufassung des § 122 mit neuen Bestimmungen zur Geschäftsordnung
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- § 123: Neufassung des § 123 mit neuen Bestimmungen zu Sitzungen und Beschlüssen
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- § 124: Neufassung des § 124 mit neuen Bestimmungen zur Beweiserhebung, Auskünften und Amtshilfe
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- § 125: Neufassung des § 125 mit neuen Bestimmungen zum Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
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- § 126: Neufassung des § 126 mit neuen Bestimmungen zum Verwaltungsrechtsweg
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- § 127: Neufassung des § 127 mit neuen Bestimmungen zur Vertretung des Dienstherrn
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- § 433 Abs. 1: Neufassung des § 433 Abs. 1, der Regelungen zur Ernennung von Beamten nach Erreichen der Regelaltersgrenze enthält.
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- § 52: Neufassung des § 52, der Regelungen zum Ruhestand auf Antrag enthält.
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- § 53: Neufassung des § 53, der Regelungen zum Hinausschieben der Altersgrenze enthält.
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- § 54: Neufassung des § 54, der Regelungen zum Einstweiligen Ruhestand enthält.
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- § 55: Neufassung des § 55, der Regelungen zum Einstweiligen Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen enthält.
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||||
- § 56: Neufassung des § 56, der Regelungen zum Beginn des einstweiligen Ruhestands enthält.
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- § 57: Neufassung des § 57, der Regelungen zur erneuten Berufung enthält.
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||||
- § 58: Neufassung des § 58, der Regelungen zum Ende des einstweiligen Ruhestands enthält.
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- § 59: Neufassung des § 59, der Regelungen zur Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand enthält.
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- § 60: Neufassung des § 60, der Grundpflichten der Beamten enthält.
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- § 61: Neufassung des § 61, der Regelungen zur Wahrnehmung der Aufgaben und Verhalten der Beamten enthält.
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- § 62: Neufassung des § 62, der Regelungen zur Folgepflicht der Beamten enthält.
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- § 63: Neufassung des § 63, der Regelungen zur Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Beamten enthält.
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- § 64: Neufassung des § 64, der Regelungen zur Eidespflicht und Eidesformel enthält.
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- § 65: Neufassung des § 65, der Regelungen zur Befreiung von Amtshandlungen enthält.
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- § 66: Neufassung des § 66, der Regelungen zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte enthält.
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- § 67: Neufassung des § 67, der Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht der Beamten enthält.
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- § 68: Neufassung des § 68, der Regelungen zur Versagung der Aussagegenehmigung enthält.
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- § 69: Neufassung des § 69, der Regelungen zur Gutachtenerstattung enthält.
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- § 70: Neufassung des § 70, der Regelungen zur Auskunft an die Medien enthält.
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- § 71: Neufassung des § 71, der Regelungen zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen enthält.
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- § 99 Abs. 2 Satz 2: Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
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- § 99 Abs. 2 Satz 3: Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen.
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- § 99 Abs. 2 Satz 4: Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.
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- § 99 Abs. 2 Satz 5: Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre.
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- § 99 Abs. 2 Satz 6: Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.
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- § 99 Abs. 4: Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.
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- § 99 Abs. 5: Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzumelden.
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- § 100: Nicht genehmigungspflichtig sind bestimmte Nebentätigkeiten, wie die Verwaltung eigenes Vermögen, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern, und Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden.
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- § 100 Abs. 2: Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.
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- § 100 Abs. 3: Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird.
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- § 100 Abs. 4: Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
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- § 101: Beamtinnen und Beamte haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, wenn sie aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden.
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- § 103: Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.
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- § 104: Die Bundesregierung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten.
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- § 105: Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
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- § 106: Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen, die vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen ist.
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- § 107: Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
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- § 108: Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen, die von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren sind.
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- § 109: Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören.
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- § 110: Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
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- § 111: Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist.
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- § 7a Abs. 2: Ersetzt die Angabe '§ 78 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 75 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 10 Abs. 6: Ersetzt die Angabe '§ 58 Abs. 1 Satz 2' durch '§ 52 Abs. 3 Satz 2' und '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' durch '§ 29 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 14 Abs. 4 Satz 2: Ersetzt die Angabe 'allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)' durch '§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung'
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- § 16 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt die Angabe 'entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz' durch 'entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung'
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- § 19 Abs. 6 Satz 1: Ersetzt die Angabe '§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes' und '§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes'
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||||
- § 382 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Angabe '§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 382 Abs. 8: Ersetzt die Angabe '§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes'
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||||
- § 387 Abs. 1 Satz 2: Strich das Wort 'mittelbare'
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- § 387 Abs. 2 Satz 3: Ersetzt die Angabe '§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 387 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt die Angabe '§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes' durch '§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes'
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- § 389 Abs. 8: Ersetzt die Angabe '§ 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 390 Abs. 4 Satz 3: Ersetzt die Angabe '§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamteneges'
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- § 436 Abs. 1 Satz 1: Strich das Wort 'unmittelbare'
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- § 436 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt die Angabe '§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 52 des Bundesbeamtengesetzes'
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## Wortlaut
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- **2008-07-29** · BGBl. 2008 I S. 1405 — Anordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
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- **2008-09-08** · BGBl. 2008 I S. 1823 — Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versorgungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind
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- **2009-01-15** · BGBl. 2009 I S. 34 — Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
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- **2009-02-11** · BGBl. 2009 I S. 160 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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# Stellen dieser Station
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- § 174 Absatz 3: Übertragung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
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- § 13: Neufassung des § 13 mit neuen Bestimmungen zur Nichtigkeit der Ernennung
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- § 14: Neufassung des § 14 mit neuen Bestimmungen zur Rücknahme der Ernennung
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- § 15: Neufassung des § 15 mit neuen Bestimmungen zu den Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
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- § 16: Neufassung des § 16 mit neuen Bestimmungen zur Laufbahn
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- § 17: Neufassung des § 17 mit neuen Bestimmungen zur Zulassung zu den Laufbahnen
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- § 18: Neufassung des § 18 mit neuen Bestimmungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
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- § 19: Neufassung des § 19 mit neuen Bestimmungen zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern
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- § 20: Neufassung des § 20 mit neuen Bestimmungen zur Einstellung
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- § 21: Neufassung des § 21 mit neuen Bestimmungen zur dienstlichen Beurteilung
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- § 22: Neufassung des § 22 mit neuen Bestimmungen zu Beförderungen
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- § 23: Neufassung des § 23 mit neuen Bestimmungen zur Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
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- § 24: Neufassung des § 24 mit neuen Bestimmungen zu Führungsämtern auf Probe
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- § 25: Neufassung des § 25 mit neuen Bestimmungen zu Benachteiligungsverbote
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- § 26: Neufassung des § 26 mit neuen Bestimmungen zur Rechtsverordnung über Laufbahnen
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- § 27 Abs. 1: Definition der Abordnung angepasst
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- § 27 Abs. 2: Abordnung zu nicht dem bisherigen Amt entsprechender Tätigkeit ermöglicht
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- § 27 Abs. 3: Bedingungen für die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zur Abordnung angepasst
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- § 27 Abs. 4: Verfahren bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn angepasst
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- § 27 Abs. 5: Anwendung von Vorschriften bei Abordnung zu einem Land, Gemeinde usw. angepasst
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- § 27 Abs. 6: Anwendung von Vorschriften bei Abordnung von einem Land, Gemeinde usw. in den Bundesdienst angepasst
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- § 27 Abs. 7: Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung beim abgebenden Dienstherrn angepasst
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- § 28 Abs. 1: Definition der Versetzung angepasst
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- § 28 Abs. 2: Bedingungen für Versetzung ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten angepasst
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- § 28 Abs. 3: Bedingungen für Versetzung bei Auflösung oder wesentlicher Änderung der Behörde angepasst
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- § 28 Abs. 4: Bedingungen für Versetzung im Allgemeinen angepasst
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- § 28 Abs. 5: Verfahren bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn angepasst
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- § 29 Abs. 1: Bedingungen für die Zuweisung zu einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit angepasst
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- § 29 Abs. 2: Bedingungen für die Zuweisung bei Umwandlung der Dienststelle angepasst
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- § 29 Abs. 3: Rechtsstellung der Beamtin oder des Beamten bei Zuweisung angepasst
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- § 42 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens im Beamtenverhältnis regelt.
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- § 42 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Folgen eines Disziplinarverfahrens nach einem Wiederaufnahmeverfahren regelt.
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- § 42 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung des Absatzes 2 auf Entlassungen von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder Widerruf regelt.
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- § 42 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anrechnung eines anderen Arbeitseinkommens oder eines Unterhaltsbeitrags auf die Besoldung regelt.
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- § 43: Neufassung des § 43, der das Gnadenrecht im Beamtenverhältnis regelt.
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- § 44: Neufassung des § 44, der die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit regelt.
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- § 45: Neufassung des § 45, der die Versetzung in den Ruhestand wegen begrenzter Dienstfähigkeit regelt.
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- § 46: Neufassung des § 46, der die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit regelt.
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- § 47: Neufassung des § 47, der das Verfahren bei Dienstunfähigkeit regelt.
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- § 48: Neufassung des § 48, der die ärztliche Untersuchung bei Dienstunfähigkeit regelt.
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- § 49: Neufassung des § 49, der die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit regelt.
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- § 50: Neufassung des § 50, der die Wartezeit vor dem Eintritt in den Ruhestand regelt.
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- § 51: Neufassung des § 51, der den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze regelt.
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- § 128: Neufassung des § 128 über die Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
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- § 129: Neufassung des § 129 über Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
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- § 130: Neufassung des § 130 über wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschulen des Bundes
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- § 131: Neufassung des § 131 über Einstellungs voraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
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- § 132: Neufassung des § 132 über die dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
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- § 133: Neufassung des § 133 über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
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- § 134: Neufassung des § 134 über die Umbildung einer Körperschaft
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- § 135: Neufassung des § 135 über die Rechtsfolgen der Umbildung
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- § 136: Neufassung des § 136 über die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
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- § 8: Neufassung des § 8 über Mehrarbeit, einschließlich der Regelung von Mehrarbeitszeiten und Vergütungen.
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- § 9: Neufassung des § 9 über Erholungsurlaub, einschließlich der Regelung der Dauer und Bewilligung.
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- § 10: Neufassung des § 10 über Urlaub aus anderen Anlässen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.
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- § 11: Neufassung des § 11 über Teilzeitbeschäftigung, einschließlich der Bedingungen und Verpflichtungen.
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- § 12: Neufassung des § 12 über familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung, einschließlich der Regelung von Anträgen und Rückkehr.
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- § 137: Neue Vorschriften zur Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
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- § 138: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich in Spannungs- und Verteidigungsfällen
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- § 139: Neue Vorschriften zur Dienstleistung im Verteidigungsfall
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- § 140: Neue Vorschriften zum Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
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- § 141: Neue Vorschriften zur erneuten Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
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- § 142: Neue Vorschriften zur Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
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- § 143: Neue Vorschriften zur Verwendung im Ausland
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- § 144: Neue Vorschriften zum Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
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- § 145: Neue Vorschriften zu Rechtsverordnungen und Durchführungsvorschriften
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- § 146: Neue Vorschriften zur Anwendung auf öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
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- § 147: Neue Übergangsregelungen
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- § 433 Abs. 1: Die Bestimmungen über das Verbot von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen werden angepasst.
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- § 433 Abs. 2: Die Bestimmungen über die Herausgabe von erlangten Vorteilen werden angepasst.
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- § 72: Die Bestimmungen über die Wahl der Wohnung werden angepasst.
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- § 73: Die Bestimmungen über die Aufenthaltspflicht werden angepasst.
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- § 74: Die Bestimmungen über die Dienstkleidung werden angepasst.
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- § 75: Die Bestimmungen über die Pflicht zum Schadensersatz werden angepasst.
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- § 76: Die Bestimmungen über den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte werden angepasst.
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- § 77: Die Bestimmungen über die Nichterfüllung von Pflichten werden angepasst.
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- § 78: Die Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn werden angepasst.
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- § 79: Die Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz werden angepasst.
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- § 80: Die Bestimmungen über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen werden angepasst.
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- § 81: Die Bestimmungen über die Reisekosten werden angepasst.
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- § 82: Die Bestimmungen über die Umzugskosten werden angepasst.
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- § 83: Die Bestimmungen über das Trennungsgeld werden angepasst.
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- § 84: Die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung werden angepasst.
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- § 85: Die Bestimmungen über das Dienstzeugnis werden angepasst.
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- § 86: Die Bestimmungen über die Amtsbezeichnungen werden angepasst.
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- § 87: Die Bestimmungen über die Arbeitszeit werden angepasst.
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- § 111: Neufassung des § 111 mit neuen Bestimmungen zur Auskunftserteilung
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- § 112: Neufassung des § 112 mit neuen Bestimmungen zur Entfernung von Unterlagen
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- § 113: Neufassung des § 113 mit neuen Bestimmungen zur Aufbewahrungsfrist
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- § 114: Neufassung des § 114 mit neuen Bestimmungen zur automatisierten Verarbeitung von Personalaktendaten
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- § 115: Neufassung des § 115 mit neuen Bestimmungen zur Übermittlung in Strafverfahren
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- § 116: Neufassung des § 116 mit neuen Bestimmungen zur Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
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- § 117: Neufassung des § 117 mit neuen Bestimmungen zur Personalvertretung
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- § 118: Neufassung des § 118 mit neuen Bestimmungen zur Beteiligung der Spitzenorganisationen
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- § 119: Neufassung des § 119 mit neuen Bestimmungen zu den Aufgaben des Bundespersonalausschusses
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- § 120: Neufassung des § 120 mit neuen Bestimmungen zu den Mitgliedern des Bundespersonalausschusses
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- § 121: Neufassung des § 121 mit neuen Bestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder
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- § 122: Neufassung des § 122 mit neuen Bestimmungen zur Geschäftsordnung
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- § 123: Neufassung des § 123 mit neuen Bestimmungen zu Sitzungen und Beschlüssen
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- § 124: Neufassung des § 124 mit neuen Bestimmungen zur Beweiserhebung, Auskünften und Amtshilfe
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- § 125: Neufassung des § 125 mit neuen Bestimmungen zum Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
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- § 126: Neufassung des § 126 mit neuen Bestimmungen zum Verwaltungsrechtsweg
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- § 127: Neufassung des § 127 mit neuen Bestimmungen zur Vertretung des Dienstherrn
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- § 433 Abs. 1: Neufassung des § 433 Abs. 1, der Regelungen zur Ernennung von Beamten nach Erreichen der Regelaltersgrenze enthält.
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- § 52: Neufassung des § 52, der Regelungen zum Ruhestand auf Antrag enthält.
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- § 53: Neufassung des § 53, der Regelungen zum Hinausschieben der Altersgrenze enthält.
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- § 54: Neufassung des § 54, der Regelungen zum Einstweiligen Ruhestand enthält.
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- § 55: Neufassung des § 55, der Regelungen zum Einstweiligen Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen enthält.
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- § 56: Neufassung des § 56, der Regelungen zum Beginn des einstweiligen Ruhestands enthält.
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- § 57: Neufassung des § 57, der Regelungen zur erneuten Berufung enthält.
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- § 58: Neufassung des § 58, der Regelungen zum Ende des einstweiligen Ruhestands enthält.
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- § 59: Neufassung des § 59, der Regelungen zur Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand enthält.
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- § 60: Neufassung des § 60, der Grundpflichten der Beamten enthält.
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- § 61: Neufassung des § 61, der Regelungen zur Wahrnehmung der Aufgaben und Verhalten der Beamten enthält.
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- § 62: Neufassung des § 62, der Regelungen zur Folgepflicht der Beamten enthält.
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- § 63: Neufassung des § 63, der Regelungen zur Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Beamten enthält.
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- § 64: Neufassung des § 64, der Regelungen zur Eidespflicht und Eidesformel enthält.
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- § 65: Neufassung des § 65, der Regelungen zur Befreiung von Amtshandlungen enthält.
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- § 66: Neufassung des § 66, der Regelungen zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte enthält.
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- § 67: Neufassung des § 67, der Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht der Beamten enthält.
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- § 68: Neufassung des § 68, der Regelungen zur Versagung der Aussagegenehmigung enthält.
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- § 69: Neufassung des § 69, der Regelungen zur Gutachtenerstattung enthält.
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- § 70: Neufassung des § 70, der Regelungen zur Auskunft an die Medien enthält.
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- § 71: Neufassung des § 71, der Regelungen zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen enthält.
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- § 99 Abs. 2 Satz 2: Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.
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- § 99 Abs. 2 Satz 3: Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen.
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- § 99 Abs. 2 Satz 4: Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.
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- § 99 Abs. 2 Satz 5: Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre.
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- § 99 Abs. 2 Satz 6: Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.
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- § 99 Abs. 4: Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.
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- § 99 Abs. 5: Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzumelden.
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- § 100: Nicht genehmigungspflichtig sind bestimmte Nebentätigkeiten, wie die Verwaltung eigenes Vermögen, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern, und Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden.
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- § 100 Abs. 2: Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.
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- § 100 Abs. 3: Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird.
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- § 100 Abs. 4: Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
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- § 101: Beamtinnen und Beamte haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, wenn sie aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden.
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- § 103: Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.
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- § 104: Die Bundesregierung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten.
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- § 105: Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
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- § 106: Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen, die vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen ist.
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- § 107: Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
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- § 108: Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen, die von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren sind.
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- § 109: Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören.
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- § 110: Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
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- § 111: Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist.
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- § 7a Abs. 2: Ersetzt die Angabe '§ 78 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 75 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 10 Abs. 6: Ersetzt die Angabe '§ 58 Abs. 1 Satz 2' durch '§ 52 Abs. 3 Satz 2' und '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' durch '§ 29 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 14 Abs. 4 Satz 2: Ersetzt die Angabe 'allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)' durch '§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung'
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- § 16 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt die Angabe 'entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz' durch 'entsprechend dem Bundessonderzahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung'
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- § 19 Abs. 6 Satz 1: Ersetzt die Angabe '§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes' und '§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 382 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt die Angabe '§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 382 Abs. 8: Ersetzt die Angabe '§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 387 Abs. 1 Satz 2: Strich das Wort 'mittelbare'
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- § 387 Abs. 2 Satz 3: Ersetzt die Angabe '§ 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes'
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- § 387 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt die Angabe '§ 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes' durch '§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes'
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- § 389 Abs. 8: Ersetzt die Angabe '§ 42 Abs. 3 und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bundesbeamtengesetzes'
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||||
- § 390 Abs. 4 Satz 3: Ersetzt die Angabe '§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamteneges'
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- § 436 Abs. 1 Satz 1: Strich das Wort 'unmittelbare'
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- § 436 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt die Angabe '§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes' durch '§ 52 des Bundesbeamtengesetzes'
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1957-11-27 — Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Unterhaltszuschußverordnung - UZV)
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> Fundstelle: BGBl. 1957 I S. 1828
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 10 Abs. 2: Beginn der Ernennung
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§ 10: Neufassung des § 10 über Urlaub aus anderen Anlässen und Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.
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§ 10 Abs. 6: Ersetzt die Angabe '§ 58 Abs. 1 Satz 2' durch '§ 52 Abs. 3 Satz 2' und '§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes' durch '§ 29 des Bundesbeamtengesetzes'
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# § 100
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1999-04-14 — Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 675
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 100: Neue Vorschriften zu den Sitzungen des Bundespersonalausschusses
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§ 100: Nicht genehmigungspflichtig sind bestimmte Nebentätigkeiten, wie die Verwaltung eigenes Vermögen, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten, Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern, und Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden.
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§ 100 Abs. 2: Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.
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§ 100 Abs. 3: Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft erteilt wird.
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§ 100 Abs. 4: Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
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# § 101
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1999-04-14 — Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 675
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 101: Neue Vorschriften zur Führung der Verhandlungen im Bundespersonalausschuss
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§ 101: Beamtinnen und Beamte haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens, wenn sie aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden.
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# § 103
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1999-04-14 — Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 675
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 103: Neue Vorschriften zur Bekanntmachung und Bindungswirkung der Beschlüsse des Bundespersonalausschusses
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§ 103: Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.
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# § 104
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1999-04-14 — Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1999 I S. 675
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 104: Neue Vorschriften zur Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
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§ 104: Die Bundesregierung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten.
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# § 105
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 105: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Arten der Versorgung regelt.
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§ 105: Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
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# § 106
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 106: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts regelt.
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§ 106: Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen, die vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen ist.
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# § 107
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1965-11-06 — Neufassung des Bundesbeamtengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1776
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 107: Einführung eines neuen Paragraphen, der die Berechnung des Ruhegehalts regelt.
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§ 107: Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
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# § 108
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1969-04-01 — Sechstes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 257
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 108 Abs. 1: Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 79a Abs. 1 Nr. 1
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§ 108: Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen, die von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren sind.
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# § 109
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1973-12-14 — Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1853
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 109 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz: Änderung der Ruhegehaltfähigkeit für Beamte, die im Jahr 1974 in den Ruhestand treten
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§ 109: Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören.
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-12-23 — Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 2136
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> Station: 2009-02-11 — Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
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> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 160
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§ 11 Abs. 2 Nr. 1: Anpassungen in § 11 Abs. 2 Nr. 1
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§ 11: Neufassung des § 11 über Teilzeitbeschäftigung, einschließlich der Bedingungen und Verpflichtungen.
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