BGBl. 1993 I S. 492 · Änderung · Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)

Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 492
Inkrafttreten: 1990-07-01 (ganzes Gesetz außer Art. 1 Nr. 3 und 4); 1991-01-01 (Art. 1 Nr. 3 und 4)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1993-04-28

BGBl-Id: bgbl1-1993-16-5
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# ATGV_2019 — 1984-12-22
# ATGV_2019 — 1993-04-28
- **Titel:** Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 1645
- **Inkrafttreten:** 1984-12-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/54#page=57
- **Kurz:** Die Verordnung regelt das Auslandstrennungsgeld für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter bei Versetzungen und Abordnungen ins Ausland.
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 492
- **Inkrafttreten:** 1990-07-01 (ganzes Gesetz außer Art. 1 Nr. 3 und 4); 1991-01-01 (Art. 1 Nr. 3 und 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/16#page=32
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Auslandstrennungsgeldverordnung, insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Reisebeihilfen, der Erhöhung des Auslandstrennungsgeldes und der Regelungen für den Fall, dass der Ehegatte den Haushalt am bisherigen Dienstort fortführt.
## Betroffene Stellen
- § 16: Änderung des Bundesumzugskostengesetzes: Erhöhung der Beträge von 750 auf 1500 und von 375 auf 750
- § 17 Abs. 1: Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung: Neufassung von § 3 Abs. 2 und § 19
- § 18 Abs. 1: Änderung der Trennungsgeldverordnung: Neufassung von § 1 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2
- § 1 Abs. 4: Neue Regelung für den Fall, dass der Berechtigte unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und ein Umzug aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich ist.
- § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz: Neue Regelung für die Zahlung des Auslandstrennungsgeldes nach Räumung der bisherigen Wohnung.
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Einführung einer Erhöhung des Auslandstrennungsgeldes für bestimmte Berechtigte, wenn der Ehegatte den Haushalt am bisherigen Dienstort fortführt.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Einführung einer Erhöhung des Auslandstrennungsgeldes für bestimmte Berechtigte, wenn der Ehegatte den Haushalt am bisherigen Dienstort fortführt.
- § 8 Abs. 4: Neue Regelung für die Zahlung des besonderen Auslandstrennungsgeldes, wenn der Berechtigte eine Wohnung im Ausland hatte und diese aufgibt.
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „§ 8 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 3 oder 4“.
- § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz: Neue Regelung für den Fall, dass beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstrennungsgeld haben.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1984-12-22** · BGBl. 1984 I S. 1645 — Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV)
- **1993-04-28** · BGBl. 1993 I S. 492 — Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)

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# Stellen dieser Station
- § 16: Änderung des Bundesumzugskostengesetzes: Erhöhung der Beträge von 750 auf 1500 und von 375 auf 750
- § 17 Abs. 1: Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung: Neufassung von § 3 Abs. 2 und § 19
- § 18 Abs. 1: Änderung der Trennungsgeldverordnung: Neufassung von § 1 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2
- § 1 Abs. 4: Neue Regelung für den Fall, dass der Berechtigte unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und ein Umzug aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich ist.
- § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz: Neue Regelung für die Zahlung des Auslandstrennungsgeldes nach Räumung der bisherigen Wohnung.
- § 7 Abs. 1 Satz 2: Einführung einer Erhöhung des Auslandstrennungsgeldes für bestimmte Berechtigte, wenn der Ehegatte den Haushalt am bisherigen Dienstort fortführt.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Einführung einer Erhöhung des Auslandstrennungsgeldes für bestimmte Berechtigte, wenn der Ehegatte den Haushalt am bisherigen Dienstort fortführt.
- § 8 Abs. 4: Neue Regelung für die Zahlung des besonderen Auslandstrennungsgeldes, wenn der Berechtigte eine Wohnung im Ausland hatte und diese aufgibt.
- § 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „§ 8 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 3 oder 4“.
- § 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz: Neue Regelung für den Fall, dass beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstrennungsgeld haben.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 492
§ 1 Abs. 4: Neue Regelung für den Fall, dass der Berechtigte unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und ein Umzug aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich ist.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 492
§ 12 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz: Neue Regelung für den Fall, dass beide Ehegatten Anspruch auf Auslandstrennungsgeld haben.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 492
§ 6 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz: Neue Regelung für die Zahlung des Auslandstrennungsgeldes nach Räumung der bisherigen Wohnung.
§ 6 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von „§ 8 Abs. 3“ durch „§ 8 Abs. 3 oder 4“.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 492
§ 7 Abs. 1 Satz 2: Einführung einer Erhöhung des Auslandstrennungsgeldes für bestimmte Berechtigte, wenn der Ehegatte den Haushalt am bisherigen Dienstort fortführt.

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atgv_2019/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-04-28 — Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 492
§ 8 Abs. 1 Satz 2: Einführung einer Erhöhung des Auslandstrennungsgeldes für bestimmte Berechtigte, wenn der Ehegatte den Haushalt am bisherigen Dienstort fortführt.
§ 8 Abs. 4: Neue Regelung für die Zahlung des besonderen Auslandstrennungsgeldes, wenn der Berechtigte eine Wohnung im Ausland hatte und diese aufgibt.

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# BGBl. 1993 I S. 492
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (1. ATGVÄndV)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 492
- **Verkündung:** 1993-04-28
- **Inkrafttreten:** 1990-07-01 (ganzes Gesetz außer Art. 1 Nr. 3 und 4); 1991-01-01 (Art. 1 Nr. 3 und 4)
- **Ausfertigung:** 1993-04-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/16#page=32
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ATGV_2019
## Kurz
Die Verordnung ändert die Auslandstrennungsgeldverordnung, insbesondere hinsichtlich der Zahlung von Reisebeihilfen, der Erhöhung des Auslandstrennungsgeldes und der Regelungen für den Fall, dass der Ehegatte den Haushalt am bisherigen Dienstort fortführt.