BGBl. 1990 I S. 1898 · Neubekanntmachung · Neufassung des Einkommensteuergesetzes

Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
Inkrafttreten: 1990-09-15
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1990-09-15

BGBl-Id: bgbl1-1990-47-3
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# ESTG — 1990-08-10
# ESTG — 1990-09-15
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 1513
- **Inkrafttreten:** 1990-07-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/38#page=5
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes und § 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, während § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
- **Titel:** Neufassung des Einkommensteuergesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 1898
- **Inkrafttreten:** 1990-09-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/47#page=2
- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Einkommensteuergesetzes, die verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die in verschiedenen Gesetzen seit 1987 in Kraft getreten sind.
## Betroffene Stellen
- § 32 Abs. 8: war mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar
- § 5: Neue Vorschriften zur Bilanzierung, insbesondere für das Betriebsvermögen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Bewertung
- § 6: Neue Vorschriften zur Bewertung von Wirtschaftsgütern, einschließlich spezieller Regelungen für Anlagevermögen, Vorratsvermögen, Verbindlichkeiten, Entnahmen, Einlagen und Eröffnung von Betrieben
- § 6a: Neue Vorschriften zur Pensionsrückstellung, einschließlich Bedingungen für die Bildung und Ansetzung der Rückstellung
- § 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Einfamilien-, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen
- § 7c: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Mietwohnungen
- § 7d: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
- § 6b: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6c: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen
- § 6d: Neue Vorschriften für die Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist
- § 3: Neue Vorschriften für Zuschläge bei Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
- § 3a: Neue Vorschriften für steuerfreie Einnahmen und deren Abzüge
- § 4: Neue Vorschriften für den Gewinnbegriff, insbesondere bei Gewinnermittlung und Abzügen
- § 4a: Neue Vorschriften für den Gewinnermittlungszeitraum und das Wirtschaftsjahr
- § 4b: Neue Vorschriften für Direktversicherungen
- § 4c: Neue Vorschriften für Zuwendungen an Pensionskassen
- § 4d: Neue Vorschriften für Zuwendungen an Unterstützungskassen
- § 1 Abs. 1: Definition der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige im Ausland
- § 1 Abs. 3: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige mit geringen ausländischen Einkünften
- § 1 Abs. 4: Definition der beschränkten Einkommensteuerpflicht
- § 2 Abs. 1: Definition der Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen
- § 2 Abs. 2: Definition der Einkünfte als Gewinn oder Überschuss
- § 2 Abs. 3: Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte
- § 2 Abs. 4: Definition des Einkommens
- § 2 Abs. 5: Definition des zu versteuernden Einkommens
- § 2 Abs. 6: Definition der festzusetzenden Einkommensteuer
- § 2 Abs. 7: Definition der Einkommensteuer als Jahressteuer
- § 2a: Regelungen für negative ausländische Einkünfte
- § 10a: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns eingeführt.
- § 10b: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke eingeführt.
- § 10c: Neue Vorschriften für Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale eingeführt.
- § 10d: Neue Vorschriften für den Verlustabzug eingeführt.
- § 7a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Rechten auf Mitbenutzung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
- § 7e: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- § 7f: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
- § 7g: Neue Vorschriften für Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 7h: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 7i: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
- § 7k: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
- § 19 Abs. 1: Definition der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- § 19 Abs. 2: Definition des Versorgungs-Freibetrags und der Versorgungsbezüge
- § 19a: Regelungen zur steuerfreien Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
- § 10e: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 10f: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 11: Neue Vorschriften für die Vereinnahmung und Verausgabung
- § 11a: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 11b: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen.
- § 12: Neue Vorschriften für nicht abzugsfähige Ausgaben.
- § 13: Neue Vorschriften für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
- § 13a: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Absetzung für Abnutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern regelt.
- § 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen regelt.
- § 7 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der den Übergang von fallenden zu gleichen Jahresbeträgen regelt.
- § 7 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden regelt.
- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der spezielle Absetzungen für Gebäude im Inland regelt.
- § 7 Abs. 5a: Neufassung des Absatzes 5a, der die Anwendung auf Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Teileigentum regelt.
- § 7 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anwendung auf Bergbauunternehmen und ähnliche Betriebe regelt.
- § 15: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Verlusten in Kommanditgesellschaften
- § 16: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung des Gewerbebetriebs
- § 17: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung
- § 18: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
- § 13 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Ansetzung von Pachtzinsen und Nutzungswerten
- § 13 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Gewinnen in den Durchschnittssatzgewinn
- § 14: Neue Vorschriften zur Versteuerung von Gewinnen bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
- § 14a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- § 15a: Neue Vorschriften zur Behandlung von Verlusten bei beschränkter Haftung
- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Werbungskosten im Detail regelt.
- § 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der besondere Regelungen für behinderte Arbeitnehmer einführt.
- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung von Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Absatz 2 auf bestimmte Einkunftsarten regelt.
- § 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Obergrenze für Verpflegungsaufwendungen festlegt.
- § 9 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die sinngemäße Anwendung von § 4 Abs. 5 Nr. 8 und 8a sowie Abs. 6 regelt.
- § 9a: Neufassung des § 9a, der Pauschbeträge für Werbungskosten einführt.
- § 9b: Neufassung des § 9b, der Regelungen für den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug enthält.
- § 10: Neufassung des § 10, der Sonderausgaben im Detail regelt.
- § 19: Neue Vorschriften zur Festlegung von Vermögensbeteiligungen und Anzeigepflichten
- § 20: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Kapitalvermögen, einschließlich Zinsen, Dividenden und Kapitalerträge
- § 21: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, einschließlich Nutzungswerte
- § 21a: Neue Vorschriften zur Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 33 Abs. 2: Neue Regelung für zwangsläufige Aufwendungen
- § 33 Abs. 3: Neue Regelung für die zumutbare Belastung
- § 33a: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 33b: Neue Regelung für Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 33c: Neue Regelung für Kinderbetreuungskosten
- § 34: Neue Regelung für außerordentliche Einkünfte
- § 39: Neufassung des § 39 mit neuen Bestimmungen zur Lohnsteuerkarte und der Eintragung von Freibeträgen.
- § 39a: Neufassung des § 39a mit Bestimmungen zum Freibetrag beim Lohnsteuerabzug.
- § 39b: Neufassung des § 39b mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
- § 39c: Neufassung des § 39c mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte.
- § 41 Abs. 1: Neue Vorschriften für das Führen von Lohnkonten, einschließlich der zu vermerkenden Daten.
- § 41 Abs. 2: Definition der Betriebsstätte, einschließlich Sonderfälle.
- § 41a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer.
- § 41b: Neue Vorschriften für den Abschluss des Lohnsteuerabzugs.
- § 41c: Neue Vorschriften für die Änderung des Lohnsteuerabzugs.
- § 42: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich.
- § 39d: Neue Vorschriften für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
- § 40: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 40a: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigungen
- § 40b: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
- § 41: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
- § 26: Neue Regelungen für die Veranlagung von Ehegatten
- § 26a: Neue Regelungen für die getrennte Veranlagung von Ehegatten
- § 26b: Neue Regelungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 26c: Neue Regelungen für die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
- § 27: Abschnitt weggefallen
- § 28: Neue Regelungen für die Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 29 bis 31: Abschnitte weggefallen
- § 32: Neue Regelungen für Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge
- § 32a: Neue Regelungen für den Einkommensteuertarif
- § 32b: Neue Regelungen für den Progressionsvorbehalt
- § 33: Neue Regelungen für außergewöhnliche Belastungen
- § 34a b): Teil der Vorschrift über die Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft gestrichen
- § 34b: Neue Vorschriften über Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft eingeführt
- § 34c: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften eingeführt
- § 34d: Neue Definition von ausländischen Einkünften im Sinne des § 34c eingeführt
- § 34e: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eingeführt
- § 34f: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum eingeführt
- § 34g: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen eingeführt
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer
- § 49: Neue Vorschriften für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 50: Neue Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
- § 50a: Neue Vorschriften für Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 21 Abs. 1: Neue Regelung für die Ermittlung des Nutzungswerts von Grundstücken
- § 21 Abs. 2: Neue Regelung für den maßgebenden Einheitswert
- § 21 Abs. 3: Neue Regelung für die Absetzungen vom Grundbetrag
- § 21 Abs. 4: Neue Regelung für die Absetzung von Schuldzinsen bei bestimmten Häusern
- § 21 Abs. 5: Neue Regelung für die Vermindrung des maßgebenden Einheitswerts bei teilweiser Nutzung für gewerbliche oder berufliche Zwecke
- § 21 Abs. 6: Neue Regelung für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 bei großen Grundstücken
- § 21 Abs. 7: Neue Regelung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei bestimmten Gebäuden
- § 22: Neue Regelung für die Arten der sonstigen Einkünfte
- § 23: Neue Regelung für Spekulationsgeschäfte
- § 24: Neue Regelung für gemeinsame Vorschritte
- § 24a: Neue Regelung für den Altersentlastungsbetrag
- § 24b: Neue Regelung für den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
- § 25: Neue Regelung für den Veranlagungszeitraum und die Steuererklärungspflicht
- § 36 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes zur Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 36 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes zur Anrechnung von Steuer-Vorauszahlungen und Steuerabzug
- § 36 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes zur Aufrundung der Steuerbeträge
- § 36 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes zur Abrechnung und Abschlußzahlung
- § 36a: Neue Fassung des Artikels zur Ausschließung der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
- § 36b: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer
- § 36c: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von Sammelanträgen
- § 36d: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
- § 36e: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
- § 37: Neue Fassung des Artikels zur Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 42a: Neue Vorschriften für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für Ehegatten
- § 42b: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
- § 42c: Neue Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohnsteuerverfahren
- § 42d: Neue Vorschriften für die Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- § 42e: Neue Vorschriften für die Anrufungsauskunft
- § 42f: Neue Vorschriften für die Lohnsteuer-Außenprüfung
- § 43: Neue Vorschriften für die Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43a: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 50b: Neue Vorschriften zum Prüfungsrecht der Finanzbehörden
- § 50c: Neue Vorschriften zur Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen
- § 50d: Neue Vorschriften zu besonderen Fällen im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen
- § 51: Neue Ermächtigungsvorschriften zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a: Neue Vorschriften für die Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 44b: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
- § 44c: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften
- § 45: Neue Vorschriften für den Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
- § 45a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 45b: Neue Vorschriften für die besondere Behandlung von Kapitalerträgen
- § 45c: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen
- § 46: Neue Vorschriften für die Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.
- § 52a: Gesetzestext weggefallen.
- § 53: Anwendung des § 33a Abs. 1 für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 neu definiert.
- § 53a: Schlußvorschrift zu § 33a Abs. 3 EStG 1981 neu definiert.
- § 53b: Gesetzestext weggefallen.
- § 54: Gesetzestext weggefallen.
- § 55: Schlußvorschriften für die Gewinnermittlung neu definiert.
- § 56: Gesetzestext weggefallen.
- § 3 Nr. 52: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.
- § 4a Abs. 1 Nr. 1: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 7 Abs. 2: Erstmals bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind.
- § 10 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 19a Abs. 9: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 26a Abs. 3: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 34c Abs. 7: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 46 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 50a Abs. 6: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 15a: Anpassung der Anwendung von Verlusten in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren.
- § 19a Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Anwendung auf Veranlagungszeiträume vor 1990.
- § 19a Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 3a Satz 2: Erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1988 überlassen werden.
- § 19a des Einkommensteuergesetzes 1983: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 überlassen wurden.
- § 19a Abs. 6 Satz 5: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 gefaßten Beschlusses überlassen werden.
- § 20 Abs. 1 Nr. 6: Erstmals anzuwenden für nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
- § 20 Abs. 2: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
- § 20 Abs. 4: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen haben.
- § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
- § 22 Nr. 4 Buchstabe a: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1987.
- § 32b, §§ 41 und 41b, § 42b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden mit angepassten Freibeträgen.
- § 33a Abs. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1988.
- § 34 Abs. 1: Erstmals anzuwenden auf außerordentliche Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 1989 erzielt werden.
- § 34f: Anwendung mit angepassten Abzügen der erhöhten Absetzungen.
- § 34g: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1984.
- § 36 Abs. 2 Nr. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f: Auch anzuwenden für Veranlagungszeiträume vor 1990.
- § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 1: Anwendung mit angepasstem Betrag von 2400 DM für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
- § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 2: Erstmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1988.
- § 41b Abs. 2, § 42c Abs. 2 und § 46 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1987.
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
- § 44c Abs. 2: Auch anzuwenden für Kapitalerträge, die im Kalenderjahr 1989 zufließen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind.
- § 45b: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
- § 46a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1988.
- § 50 Abs. 4 und § 39d Abs. 2 Nr. 3: Anwendung des § 33a Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 2 erstmals für das Kalenderjahr 1988.
- § 50b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 50d Abs. 1 und 2: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50a, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
- § 50d Abs. 3: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50a, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
## Wortlaut

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- **1990-06-28** · BGBl. 1990 I S. 1143 — Gesetz zum Abbau von Hemmnissen bei Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) (DDR-Investitionsgesetz - DDR-IG)
- **1990-08-10** · BGBl. 1990 I S. 1513 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes)
- **1990-08-10** · BGBl. 1990 I S. 1513 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes)
- **1990-09-15** · BGBl. 1990 I S. 1898 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 32 Abs. 8: war mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar
- § 5: Neue Vorschriften zur Bilanzierung, insbesondere für das Betriebsvermögen, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Bewertung
- § 6: Neue Vorschriften zur Bewertung von Wirtschaftsgütern, einschließlich spezieller Regelungen für Anlagevermögen, Vorratsvermögen, Verbindlichkeiten, Entnahmen, Einlagen und Eröffnung von Betrieben
- § 6a: Neue Vorschriften zur Pensionsrückstellung, einschließlich Bedingungen für die Bildung und Ansetzung der Rückstellung
- § 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Einfamilien-, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen
- § 7c: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Mietwohnungen
- § 7d: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
- § 6b: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6c: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen
- § 6d: Neue Vorschriften für die Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist
- § 3: Neue Vorschriften für Zuschläge bei Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
- § 3a: Neue Vorschriften für steuerfreie Einnahmen und deren Abzüge
- § 4: Neue Vorschriften für den Gewinnbegriff, insbesondere bei Gewinnermittlung und Abzügen
- § 4a: Neue Vorschriften für den Gewinnermittlungszeitraum und das Wirtschaftsjahr
- § 4b: Neue Vorschriften für Direktversicherungen
- § 4c: Neue Vorschriften für Zuwendungen an Pensionskassen
- § 4d: Neue Vorschriften für Zuwendungen an Unterstützungskassen
- § 1 Abs. 1: Definition der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
- § 1 Abs. 2: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige im Ausland
- § 1 Abs. 3: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige mit geringen ausländischen Einkünften
- § 1 Abs. 4: Definition der beschränkten Einkommensteuerpflicht
- § 2 Abs. 1: Definition der Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen
- § 2 Abs. 2: Definition der Einkünfte als Gewinn oder Überschuss
- § 2 Abs. 3: Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte
- § 2 Abs. 4: Definition des Einkommens
- § 2 Abs. 5: Definition des zu versteuernden Einkommens
- § 2 Abs. 6: Definition der festzusetzenden Einkommensteuer
- § 2 Abs. 7: Definition der Einkommensteuer als Jahressteuer
- § 2a: Regelungen für negative ausländische Einkünfte
- § 10a: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns eingeführt.
- § 10b: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke eingeführt.
- § 10c: Neue Vorschriften für Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale eingeführt.
- § 10d: Neue Vorschriften für den Verlustabzug eingeführt.
- § 7a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Rechten auf Mitbenutzung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
- § 7e: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- § 7f: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
- § 7g: Neue Vorschriften für Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 7h: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 7i: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
- § 7k: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
- § 19 Abs. 1: Definition der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- § 19 Abs. 2: Definition des Versorgungs-Freibetrags und der Versorgungsbezüge
- § 19a: Regelungen zur steuerfreien Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
- § 10e: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 10f: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 11: Neue Vorschriften für die Vereinnahmung und Verausgabung
- § 11a: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
- § 11b: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen.
- § 12: Neue Vorschriften für nicht abzugsfähige Ausgaben.
- § 13: Neue Vorschriften für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
- § 13a: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Absetzung für Abnutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern regelt.
- § 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen regelt.
- § 7 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der den Übergang von fallenden zu gleichen Jahresbeträgen regelt.
- § 7 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Absetzung für Abnutzung von Gebäuden regelt.
- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der spezielle Absetzungen für Gebäude im Inland regelt.
- § 7 Abs. 5a: Neufassung des Absatzes 5a, der die Anwendung auf Gebäudeteile, Eigentumswohnungen und Teileigentum regelt.
- § 7 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anwendung auf Bergbauunternehmen und ähnliche Betriebe regelt.
- § 15: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Verlusten in Kommanditgesellschaften
- § 16: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung des Gewerbebetriebs
- § 17: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung
- § 18: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
- § 13 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Ansetzung von Pachtzinsen und Nutzungswerten
- § 13 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Gewinnen in den Durchschnittssatzgewinn
- § 14: Neue Vorschriften zur Versteuerung von Gewinnen bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
- § 14a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- § 15a: Neue Vorschriften zur Behandlung von Verlusten bei beschränkter Haftung
- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Werbungskosten im Detail regelt.
- § 9 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der besondere Regelungen für behinderte Arbeitnehmer einführt.
- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung von Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Absatz 2 auf bestimmte Einkunftsarten regelt.
- § 9 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Obergrenze für Verpflegungsaufwendungen festlegt.
- § 9 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die sinngemäße Anwendung von § 4 Abs. 5 Nr. 8 und 8a sowie Abs. 6 regelt.
- § 9a: Neufassung des § 9a, der Pauschbeträge für Werbungskosten einführt.
- § 9b: Neufassung des § 9b, der Regelungen für den umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug enthält.
- § 10: Neufassung des § 10, der Sonderausgaben im Detail regelt.
- § 19: Neue Vorschriften zur Festlegung von Vermögensbeteiligungen und Anzeigepflichten
- § 20: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Kapitalvermögen, einschließlich Zinsen, Dividenden und Kapitalerträge
- § 21: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, einschließlich Nutzungswerte
- § 21a: Neue Vorschriften zur Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 33 Abs. 2: Neue Regelung für zwangsläufige Aufwendungen
- § 33 Abs. 3: Neue Regelung für die zumutbare Belastung
- § 33a: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 33b: Neue Regelung für Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 33c: Neue Regelung für Kinderbetreuungskosten
- § 34: Neue Regelung für außerordentliche Einkünfte
- § 39: Neufassung des § 39 mit neuen Bestimmungen zur Lohnsteuerkarte und der Eintragung von Freibeträgen.
- § 39a: Neufassung des § 39a mit Bestimmungen zum Freibetrag beim Lohnsteuerabzug.
- § 39b: Neufassung des § 39b mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
- § 39c: Neufassung des § 39c mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte.
- § 41 Abs. 1: Neue Vorschriften für das Führen von Lohnkonten, einschließlich der zu vermerkenden Daten.
- § 41 Abs. 2: Definition der Betriebsstätte, einschließlich Sonderfälle.
- § 41a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer.
- § 41b: Neue Vorschriften für den Abschluss des Lohnsteuerabzugs.
- § 41c: Neue Vorschriften für die Änderung des Lohnsteuerabzugs.
- § 42: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich.
- § 39d: Neue Vorschriften für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
- § 40: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 40a: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigungen
- § 40b: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
- § 41: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
- § 26: Neue Regelungen für die Veranlagung von Ehegatten
- § 26a: Neue Regelungen für die getrennte Veranlagung von Ehegatten
- § 26b: Neue Regelungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 26c: Neue Regelungen für die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
- § 27: Abschnitt weggefallen
- § 28: Neue Regelungen für die Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 29 bis 31: Abschnitte weggefallen
- § 32: Neue Regelungen für Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge
- § 32a: Neue Regelungen für den Einkommensteuertarif
- § 32b: Neue Regelungen für den Progressionsvorbehalt
- § 33: Neue Regelungen für außergewöhnliche Belastungen
- § 34a b): Teil der Vorschrift über die Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft gestrichen
- § 34b: Neue Vorschriften über Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft eingeführt
- § 34c: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften eingeführt
- § 34d: Neue Definition von ausländischen Einkünften im Sinne des § 34c eingeführt
- § 34e: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eingeführt
- § 34f: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum eingeführt
- § 34g: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen eingeführt
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer
- § 49: Neue Vorschriften für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 50: Neue Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
- § 50a: Neue Vorschriften für Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 21 Abs. 1: Neue Regelung für die Ermittlung des Nutzungswerts von Grundstücken
- § 21 Abs. 2: Neue Regelung für den maßgebenden Einheitswert
- § 21 Abs. 3: Neue Regelung für die Absetzungen vom Grundbetrag
- § 21 Abs. 4: Neue Regelung für die Absetzung von Schuldzinsen bei bestimmten Häusern
- § 21 Abs. 5: Neue Regelung für die Vermindrung des maßgebenden Einheitswerts bei teilweiser Nutzung für gewerbliche oder berufliche Zwecke
- § 21 Abs. 6: Neue Regelung für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 bei großen Grundstücken
- § 21 Abs. 7: Neue Regelung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei bestimmten Gebäuden
- § 22: Neue Regelung für die Arten der sonstigen Einkünfte
- § 23: Neue Regelung für Spekulationsgeschäfte
- § 24: Neue Regelung für gemeinsame Vorschritte
- § 24a: Neue Regelung für den Altersentlastungsbetrag
- § 24b: Neue Regelung für den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
- § 25: Neue Regelung für den Veranlagungszeitraum und die Steuererklärungspflicht
- § 36 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes zur Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 36 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes zur Anrechnung von Steuer-Vorauszahlungen und Steuerabzug
- § 36 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes zur Aufrundung der Steuerbeträge
- § 36 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes zur Abrechnung und Abschlußzahlung
- § 36a: Neue Fassung des Artikels zur Ausschließung der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
- § 36b: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer
- § 36c: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von Sammelanträgen
- § 36d: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
- § 36e: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
- § 37: Neue Fassung des Artikels zur Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 42a: Neue Vorschriften für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für Ehegatten
- § 42b: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
- § 42c: Neue Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohnsteuerverfahren
- § 42d: Neue Vorschriften für die Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
- § 42e: Neue Vorschriften für die Anrufungsauskunft
- § 42f: Neue Vorschriften für die Lohnsteuer-Außenprüfung
- § 43: Neue Vorschriften für die Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43a: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 50b: Neue Vorschriften zum Prüfungsrecht der Finanzbehörden
- § 50c: Neue Vorschriften zur Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen
- § 50d: Neue Vorschriften zu besonderen Fällen im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen
- § 51: Neue Ermächtigungsvorschriften zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a: Neue Vorschriften für die Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 44b: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
- § 44c: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften
- § 45: Neue Vorschriften für den Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
- § 45a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 45b: Neue Vorschriften für die besondere Behandlung von Kapitalerträgen
- § 45c: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen
- § 46: Neue Vorschriften für die Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.
- § 52a: Gesetzestext weggefallen.
- § 53: Anwendung des § 33a Abs. 1 für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 neu definiert.
- § 53a: Schlußvorschrift zu § 33a Abs. 3 EStG 1981 neu definiert.
- § 53b: Gesetzestext weggefallen.
- § 54: Gesetzestext weggefallen.
- § 55: Schlußvorschriften für die Gewinnermittlung neu definiert.
- § 56: Gesetzestext weggefallen.
- § 3 Nr. 52: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.
- § 4a Abs. 1 Nr. 1: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 7 Abs. 2: Erstmals bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind.
- § 10 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 19a Abs. 9: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 26a Abs. 3: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 34c Abs. 7: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 46 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 50a Abs. 6: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
- § 15a: Anpassung der Anwendung von Verlusten in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren.
- § 19a Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Anwendung auf Veranlagungszeiträume vor 1990.
- § 19a Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 3a Satz 2: Erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1988 überlassen werden.
- § 19a des Einkommensteuergesetzes 1983: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 überlassen wurden.
- § 19a Abs. 6 Satz 5: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 gefaßten Beschlusses überlassen werden.
- § 20 Abs. 1 Nr. 6: Erstmals anzuwenden für nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
- § 20 Abs. 2: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
- § 20 Abs. 4: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
- § 21 Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen haben.
- § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
- § 22 Nr. 4 Buchstabe a: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1987.
- § 32b, §§ 41 und 41b, § 42b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden mit angepassten Freibeträgen.
- § 33a Abs. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1988.
- § 34 Abs. 1: Erstmals anzuwenden auf außerordentliche Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 1989 erzielt werden.
- § 34f: Anwendung mit angepassten Abzügen der erhöhten Absetzungen.
- § 34g: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1984.
- § 36 Abs. 2 Nr. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f: Auch anzuwenden für Veranlagungszeiträume vor 1990.
- § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 1: Anwendung mit angepasstem Betrag von 2400 DM für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
- § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 2: Erstmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1988.
- § 41b Abs. 2, § 42c Abs. 2 und § 46 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1987.
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
- § 44c Abs. 2: Auch anzuwenden für Kapitalerträge, die im Kalenderjahr 1989 zufließen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind.
- § 45b: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
- § 46a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1988.
- § 50 Abs. 4 und § 39d Abs. 2 Nr. 3: Anwendung des § 33a Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 2 erstmals für das Kalenderjahr 1988.
- § 50b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 50d Abs. 1 und 2: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50a, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
- § 50d Abs. 3: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50a, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-24 — Steuerbereinigungsgesetz 1986
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2436
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 1 Abs. 2 Satz 1: Hinzufügung eines Satzteils zur Bestimmung der Einkommensteuerpflicht.
§ 1 Abs. 1: Definition der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
§ 1 Abs. 3: Neuer Absatz zur Bestimmung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige im Ausland.
§ 1 Abs. 2: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige im Ausland
§ 1 Abs. 4: Anpassung der Vorbemerkung zur Berücksichtigung der neuen Absätze 2 und 3.
§ 1 Abs. 3: Erweiterung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige mit geringen ausländischen Einkünften
§ 1 Abs. 4: Definition der beschränkten Einkommensteuerpflicht

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 10 Abs. 1 Nr. 1: Neue Formulierung für Nummer 1 in Absatz 1.
§ 10: Neufassung des § 10, der Sonderausgaben im Detail regelt.
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa: Worte 'oder einer Ersatzkasse' gestrichen.
§ 10 Abs. 4 Satz 3: Klammerzusatz '(§ 3 Abs. 5 Wohnungsbau-Prämien-gesetz)' durch '(§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämien-gesetz)' ersetzt.
§ 10 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.

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# § 10a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler (Eingliederungsanpassungsgesetz - EinglAnpG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2398
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 10a Abs. 4 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1990 begründet hat und seit der erstmaligen Begründung nicht mehr als zwanzig Veranlagungszeiträume abgelaufen sind; sie ist letztmals zulässig für den Veranlagungszeitraum 1992.'
§ 10a: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns eingeführt.

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# § 10b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-30 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2615
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 10b: Neue Vorschriften r steuerbegünstigte Zwecke
§ 10b: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke eingeführt.

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# § 10c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 10c: Neue Vorschriften für Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale eingeführt
§ 10c: Neue Vorschriften für Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale eingeführt.

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# § 10d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 10d: Neue Vorschriften für Verlustabzug eingeführt
§ 10d: Neue Vorschriften für den Verlustabzug eingeführt.

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# § 10e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 10e Abs. 1: Neuer Satz nach Satz 4 eingefügt, der § 6b Abs. 6 sinngemäß anwendbar macht.
§ 10e: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

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# § 10f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 10f: Neuer Paragraph, der Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen regelt.
§ 10f: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 11: Neue Vorschriften für die Vereinnahmung und Verausgabung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 11a: Neuer Paragraph, der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen regelt.
§ 11a: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

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# § 11b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 11b: Neuer Paragraph, der Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern regelt.
§ 11b: Neue Vorschriften für die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 12 Nr. 3: Streichung der Worte 'mit Ausnahme der Zinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233 a, 234 und 237 der Abgabenordnung'.
§ 12: Neue Vorschriften für nicht abzugsfähige Ausgaben.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-02-24 — Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 233
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 13 Abs. 2: Nach Nummer 2 ein Semikolon eingefügt und neue Nummer 3 hinzugefügt, die die Produktionsaufgaberente umfasst.
§ 13: Neue Vorschriften für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
§ 13 Abs. 7: Neue Vorschriften zur Ansetzung von Pachtzinsen und Nutzungswerten
§ 13 Abs. 8: Neue Vorschriften zur Berücksichtigung von Gewinnen in den Durchschnittssatzgewinn

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 13a: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen eingeführt.
§ 13a: Neue Vorschriften für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 14: Neue Regelungen für die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
§ 14: Neue Vorschriften zur Versteuerung von Gewinnen bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 14a Abs. 4: Neue Vorschriften für die Verminderung des Betrags von 120000 DM eingeführt
§ 14a Abs. 5: Jahreszahl 1989 durch 1993 ersetzt, neue Vorschriften für die Verminderung des Betrags von 90000 DM eingeführt
§ 14a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 15: Neue Regelungen für Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 15 a: Neue Vorschriften für Verluste bei beschränkter Haftung
§ 15: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Verlusten in Kommanditgesellschaften

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 15a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 15a: Neufassung des § 15a, der Verluste bei beschränkter Haftung regelt.
§ 15a: Neue Vorschriften zur Behandlung von Verlusten bei beschränkter Haftung
§ 15a: Anpassung der Anwendung von Verlusten in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 16: Neue Vorschriften für Veräußerung des Betriebs
§ 16: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung des Gewerbebetriebs

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 17: Neue Vorschriften für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung
§ 17: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 18 Abs. 4: Absatz 4 aufgehoben
§ 18 Abs. 5: Absatz 5 wird zu Absatz 4
§ 18: Neue Regelungen für die Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 19 Abs. 3 bis 5: Absätze 3 bis 5 aufgehoben
§ 19 Abs. 1: Definition der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
§ 19 Abs. 2: Definition des Versorgungs-Freibetrags und der Versorgungsbezüge
§ 19: Neue Vorschriften zur Festlegung von Vermögensbeteiligungen und Anzeigepflichten

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@@ -1,13 +1,17 @@
# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-22 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Haushaltsbegleitgesetz 1989)
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2262
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 19a Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Worte 'Sachbezüge in Form von' nach dem Wort 'verbilligt'
§ 19a: Regelungen zur steuerfreien Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
§ 19a Abs. 3 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
§ 19a Abs. 9: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
§ 19a Abs. 3 Nr. 9: Ersetzung der Worte 'an einem Unternehmen' durch 'am Unternehmen des Arbeitgebers'
§ 19a Abs. 1 Satz 1: Erweiterung der Anwendung auf Veranlagungszeiträume vor 1990.
§ 19a Abs. 3a Satz 2: Ersetzung von Satz 2 durch zwei neue Sätze
§ 19a Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 3a Satz 2: Erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1988 überlassen werden.
§ 19a des Einkommensteuergesetzes 1983: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 überlassen wurden.
§ 19a Abs. 6 Satz 5: Weiter anzuwenden für Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 gefaßten Beschlusses überlassen werden.

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@@ -1,7 +1,19 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 2 Abs. 5: Ersetzt 'die Sonderfreibeträge nach § 32 Abs. 7 und 8' durch 'den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7'
§ 2 Abs. 1: Definition der Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen
§ 2 Abs. 2: Definition der Einkünfte als Gewinn oder Überschuss
§ 2 Abs. 3: Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte
§ 2 Abs. 4: Definition des Einkommens
§ 2 Abs. 5: Definition des zu versteuernden Einkommens
§ 2 Abs. 6: Definition der festzusetzenden Einkommensteuer
§ 2 Abs. 7: Definition der Einkommensteuer als Jahressteuer

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@@ -1,15 +1,13 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Die Worte 'Nummer 1 Satz 2' durch 'Nummer 1 Satz 3' ersetzt.
§ 20: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Kapitalvermögen, einschließlich Zinsen, Dividenden und Kapitalerträge
§ 20 Abs. 1 Nr. 6: Neue Formulierung für Nummer 6, die Zinsen aus Versicherungen regelt.
§ 20 Abs. 1 Nr. 6: Erstmals anzuwenden für nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4: Die Worte 'Kapitalforderungen, die eine ähnliche Zweckbestimmung wie Schuldverschreibungen haben und häufiger als dreimal abgetreten werden dürfen' durch 'ähnliche Kapitalforderungen' ersetzt.
§ 20 Abs. 2: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
§ 20 Abs. 2 letzter Satz: Letzer Satz gestrichen.
§ 20 Abs. 4: Die Zahlen 300 und 600 durch 600 und 1200 ersetzt.
§ 20 Abs. 4: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.

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@@ -1,9 +1,25 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 21: Neue Definition der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
§ 21: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, einschließlich Nutzungswerte
§ 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a: Neue Anwendungsvorschriften für den Veranlagungszeitraum 1986.
§ 21 Abs. 1: Neue Regelung für die Ermittlung des Nutzungswerts von Grundstücken
§ 21 Abs. 2: Neue Regelung für den maßgebenden Einheitswert
§ 21 Abs. 3: Neue Regelung für die Absetzungen vom Grundbetrag
§ 21 Abs. 4: Neue Regelung für die Absetzung von Schuldzinsen bei bestimmten Häusern
§ 21 Abs. 5: Neue Regelung für die Vermindrung des maßgebenden Einheitswerts bei teilweiser Nutzung für gewerbliche oder berufliche Zwecke
§ 21 Abs. 6: Neue Regelung für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 bei großen Grundstücken
§ 21 Abs. 7: Neue Regelung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 bei bestimmten Gebäuden
§ 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
§ 21 Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen haben.

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 21a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 21a: Neue Vorschriften zur Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
§ 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a: Neue Anwendungsvorschriften für den Veranlagungszeitraum 1986.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.
§ 21a: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1986.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 22 Nr. 4 Buchstabe a: Neue Formulierung für Buchstabe a von Nummer 4.
§ 22: Neue Regelung für die Arten der sonstigen Einkünfte
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
§ 22 Nr. 4 Buchstabe a: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1987.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 23: Neue Definition von Spekulationsgeschäften
§ 23: Neue Regelung für Spekulationsgeschäfte

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 24: Neue Definition von gemeinsamen Vorschriften
§ 24: Neue Regelung für gemeinsame Vorschritte

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 24a Satz 1: Altersentlastungsbetrag von 3000 DM auf 3720 DM erhöht
§ 24a: Neue Regelung für den Altersentlastungsbetrag

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 24b: Neue Regelung für den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 25 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'den §§ 46 Jnd 46 a' durch '§ 46'.
§ 25: Neue Regelung für den Veranlagungszeitraum und die Steuererklärungspflicht

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-12-10Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 2501
> Station: 1990-09-15Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 26 Abs. 1 Satz 2: Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit
§ 26: Neue Regelungen für die Veranlagung von Ehegatten

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 26a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 26a Abs. 2: Vorschriften für die Aufteilung von außergewöhnlichen Belastungen bei Ehegatten geändert
§ 26a: Neue Regelungen für die getrennte Veranlagung von Ehegatten
§ 26a Abs. 3: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 26b: Neue Regelungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 26c: Neue Regelungen für die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 27: Abschnitt über die Veranlagung von Ehegatten bei Scheidung gestrichen
§ 27: Neue Bestimmungen für die Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43a Abs. 1 Nr. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 27: Abschnitt weggefallen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 28: Neue Regelungen für die Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 29: Abschnitt über die Veranlagung von Ehegatten bei Scheidung gestrichen
§ 29: Neue Bestimmungen für die Anwendung von § 55
§ 29 bis 31: Abschnitte weggefallen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-06-28 — Gesetz zum Abbau von Hemmnissen bei Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) (DDR-Investitionsgesetz - DDR-IG)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1143
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 2a Abs. 5 und 6: Neue Absätze zur Behandlung negativer Einkünfte aus der DDR
§ 2a: Regelungen für negative ausländische Einkünfte

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 3 Nr. 62 Satz 1: Der zweite Halbsatz wird gestrichen.
§ 3: Neue Vorschriften für Zuschläge bei Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 3 b Abs. 3: Der erste Satzteil wird neu gefasst.
§ 3 Nr. 52: Erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-08-10Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1513
> Station: 1990-09-15Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 32 Abs. 8: war mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar
§ 32: Neue Regelungen für Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge

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@@ -1,19 +1,7 @@
# § 32a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 32a Abs. 5 und 6: Neue Bestimmungen zur Anwendung des Splitting-Verfahrens und zur Zuordnung von Kindern bei getrennt lebenden Eltern
§ 32a Abs. 8: Absatz 8 wird gestrichen
§ 32a Abs. 1: Neue Steuerprogression für zu versteuernde Einkommen
§ 32a Abs. 2 Nr. 1: Neue Bestimmungen zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer
§ 32a Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
§ 32a Abs. 3: Neuer Absatz 3 zur Bescheinigungspflicht der Träger der Sozialleistungen
Anlagen 1 und 2 (zu § 32a Abs. 4 und 5): Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz ersetzt.
§ 32a: Neue Regelungen für den Einkommensteuertarif

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@@ -1,13 +1,9 @@
# § 32b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a: Einfügung des Wortes 'Eingliederungsgeld' nach 'Überbrückungsgeld'.
§ 32b: Neue Regelungen für den Progressionsvorbehalt
§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g: Einfügung des Buchstabens 'h' mit der Formulierung 'Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder'.
§ 32b Abs. 1 Nr. 2: Neue Formulierung für Nummer 2 des Absatzes 1.
§ 32b Abs. 2 Nr. 2: Neue Formulierung für Nummer 2 des Absatzes 2.
§ 32b, §§ 41 und 41b, § 42b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 33 Abs. 2 Satz 2: Das Zitat '§ 10 Abs. 1 Nr. 7' durch '§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 8' ersetzt.
§ 33 Abs. 2: Neue Regelung für zwangsläufige Aufwendungen
§ 33 Abs. 3: Neue Regelung für die zumutbare Belastung
§ 33: Neue Regelungen für außergewöhnliche Belastungen

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@@ -1,9 +1,11 @@
# § 33a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 33a Abs. 4: Änderung der Zahlenwerte in Absatz 4
§ 33a: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
§ 33a Abs. 5: Änderung der Zahlenwerte in Absatz 5
§ 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden mit angepassten Freibeträgen.
§ 33a Abs. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1988.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 33b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 33b Abs. 6 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Behinderten' durch 'Pflegebedürftigen'.
§ 33b Abs. 6 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Behinderter' durch 'Pflegebedürftiger'.
§ 33b: Neue Regelung für Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 33c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 33c Überschrift: Streichung des Wortes 'Alleinstehender' in der Überschrift
§ 33c: Neue Regelung für Kinderbetreuungskosten

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-22 — Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2212
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 34 g Satz 3: Einfügung der Worte 'und 4' nach 'Abs. 3'
§ 34: Neue Regelung für außerordentliche Einkünfte
§ 34 Abs. 1: Erstmals anzuwenden auf außerordentliche Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 1989 erzielt werden.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 34a: Der Abschnitt über Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft wird gestrichen.
§ 34a b): Teil der Vorschrift über die Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-04-24 — Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 742
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 34b Abs. 4 Nr. 1: Berücksichtigung der Einschlagsbeschränkungen bei der Berechnung des Hiebsatzes
§ 34b: Neue Vorschriften über Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft eingeführt

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 34c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 34c Abs. 4 Satz 1: Die Worte 'nach den Steuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 2 zu bemessen, die auf außerordentliche Einkünfte bis zwei Millionen Deutsche Mark Anwendung finden' durch 'nach dem Steuersatz des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu bemessen, der auf außerordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark anzuwenden ist' ersetzt.
§ 34c: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften eingeführt
§ 34c Abs. 7: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 34d: Definition von ausländischen Einkünften im Sinne des § 34c eingeführt.
§ 34d: Neue Definition von ausländischen Einkünften im Sinne des § 34c eingeführt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 34e: Neue Vorschriften für Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eingeführt.
§ 34e: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eingeführt

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 34f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 34f Abs. 2: Erhöhung des Betrages von 600 auf 750
§ 34f: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum eingeführt
§ 34f: Anwendung mit angepassten Abzügen der erhöhten Absetzungen.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 34g
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-30 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2615
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 34g: Anhangung von '§ 10b Abs. 3 gilt entsprechend.'
§ 34g: Neue Vorschriften über Steuerermäßigungen bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen eingeführt
§ 34g: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1984.

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@@ -1,7 +1,17 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma und Einfügung des Buchstabens 'f'.
§ 36 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes zur Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
§ 36 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes zur Anrechnung von Steuer-Vorauszahlungen und Steuerabzug
§ 36 Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes zur Aufrundung der Steuerbeträge
§ 36 Abs. 4: Neue Fassung des Absatzes zur Abrechnung und Abschlußzahlung
§ 36 Abs. 2 Nr. 2: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f: Auch anzuwenden für Veranlagungszeiträume vor 1990.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 36a: Neue Vorschriften zum Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
§ 36a: Neue Fassung des Artikels zur Ausschließung der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 36b: Neue Vorschriften zur Vergütung von Körperschaftsteuer
§ 36b: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 36c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 36c Abs. 2: Neue Voraussetzungen für die Vergütung von Körperschaftsteuer an unbeschränkt steuerpflichtige Anteilseigner
§ 36c Abs. 3: Neue Regelung für die Vergütung von Körperschaftsteuer in anderen Fällen
§ 36c Abs. 4: Neue Regelung für die Zuständigkeit des Finanzamts und Anwendung von § 36c
§ 36c: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von Sammelanträgen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-04-29 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 441
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 36d: Neue Vorschriften zur Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
§ 36d: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 36e: Neue Regelung für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
§ 36e: Neue Fassung des Artikels zur Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 37 Abs. 3 Satz 3: Neue Formulierung für Satz 3 des Absatzes 3.
§ 37: Neue Fassung des Artikels zur Einkommensteuer-Vorauszahlung

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@@ -1,19 +1,7 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 39 Abs. 3 Nummer 3: Neue Formulierung für Kinderfreibeträge bei Steuerklassen 1 bis IV.
§ 39 Abs. 3 Nummer 4: Nummer 4 wird aufgehoben.
§ 39 Abs. 3 Sätze 2 bis 8: Sätze 2 bis 8 werden aufgehoben.
§ 39 Abs. 3a und 3b: Neue Absätze 3a und 3b werden eingefügt.
§ 39 Abs. 4 Satz 1: Neue Formulierung für die Anpassung der Lohnsteuerkarte.
§ 39 Abs. 4 Satz 2: Neue Formulierung für die Anpassung der Lohnsteuerkarte.
§ 39 Abs. 5: Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 39: Neufassung des § 39 mit neuen Bestimmungen zur Lohnsteuerkarte und der Eintragung von Freibeträgen.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 39a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 37 Abs. 3 Satz 4, § 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2: Das Zitat '§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7' durch '§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 8' ersetzt.
§ 39a: Neufassung des § 39a mit Bestimmungen zum Freibetrag beim Lohnsteuerabzug.
§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 1: Anwendung mit angepasstem Betrag von 2400 DM für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 2: Erstmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1988.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 39b Abs. 3 Satz 10: Das Wort 'zwei' durch 'dreißig' ersetzt.
§ 39b: Neufassung des § 39b mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 39c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 39c Abs. 3 Satz 3: Die Worte 'Zahl der Kinder' werden gestrichen.
§ 39c: Neufassung des § 39c mit Bestimmungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 39d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 39d Abs. 2: Verschiedene Zitate und Worte werden ersetzt.
§ 39d: Neue Vorschriften für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 50 Abs. 4 und § 39d Abs. 2 Nr. 3: Anwendung des § 33a Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 2 erstmals für das Kalenderjahr 1988.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 3a: Neue Vorschriften zur Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
§ 3a: Neue Vorschriften r steuerfreie Einnahmen und deren Abzüge

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1990-05-22 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum schleswig-holsteinischen Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 913
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8: Teil der Geldbuße, der auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfällt, kann als Betriebsausgabe abgezogen werden.
§ 4: Neue Vorschriften für den Gewinnbegriff, insbesondere bei Gewinnermittlung und Abzügen

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 40 Abs. 2: Hinzufügung von Sätzen zur pauschalen Besteuering von Sachbezügen und Zuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
§ 40 b Abs. 3: Hinzufügung eines neuen Absatzes zur pauschalen Besteuering von Beiträgen für Unfallversicherungen.
§ 40 b Abs. 4: Anpassung des Absatzes 4, insbesondere Hinzufügung von Wörtern und Anpassung der Jahreszahl.
§ 40: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

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@@ -1,15 +1,7 @@
# § 40a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 40a Abs. 1: Neue Formulierung für die Erhebung der Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung.
§ 40a Abs. 2: Neue Formulierung für die Erhebung der Lohnsteuer bei geringer Beschäftigung.
§ 40a Abs. 3: Zitate und Zahlen werden ersetzt.
§ 40a Abs. 4: Zitate und Zahlen werden ersetzt.
§ 40a Abs. 5: Zitate werden ersetzt.
§ 40a: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigungen

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 40b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 40b Abs. 1 Satz 1: Die Zahl 10 wird durch 15 ersetzt, und ein Teilsatz wird gestrichen.
§ 40b Abs. 2: Die Zahlen 2400 und 3600 werden durch 3000 und 4200 ersetzt.
§ 40b: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2408
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 41 Abs. 1 Satz 6: Neufassung des Satzes 6 zur Eintragung des Großbuchstabens U bei Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslohn.
§ 41 Abs. 1: Neue Vorschriften für das Führen von Lohnkonten, einschließlich der zu vermerkenden Daten.
§ 41 Abs. 2: Definition der Betriebsstätte, einschließlich Sonderfälle.
§ 41: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
§ 32b, §§ 41 und 41b, § 42b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.
§ 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1: Weiter anzuwenden mit angepassten Freibeträgen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 41a: Neue Vorschriften zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
§ 41a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 41b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-23 — Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2343
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 41b Abs. 1 Nr. 4: Das Wort 'sowie' durch ein Komma ersetzt und 'sowie Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz' hinzugefügt.
§ 41b: Neue Vorschriften für den Abschluss des Lohnsteuerabzugs.
§ 41b Abs. 2, § 42c Abs. 2 und § 46 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1987.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 41c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 41c Abs. 3 Satz 1: Die Worte 'oder eines Lohnzettels' werden gestrichen.
§ 41c Abs. 4 Nummer 3: Die Worte 'oder einen Lohnzettel' werden gestrichen.
§ 41c: Neue Vorschriften für die Änderung des Lohnsteuerabzugs.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 42 Abs. 4: Satz 2 neu gefasst, Satz 3: 'der Weihnachtsfreibetrag' gestrichen, Satz 4 neu gefasst
§ 42 Abs. 3 Nummer 2: Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt, und Nummer 3 wird aufgehoben.
§ 42: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 42a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 42a Abs. 2: Satz 3: 'der Weihnachtsfreibetrag' gestrichen, Satz 4 neu gefasst
§ 42a: Neue Vorschriften für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für Ehegatten

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 42b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-12-23 — Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 2343
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 42b Abs. 1 Nr. 4: Das Wort 'oder' hinter 'Mutterschutzgesetz' durch ein Komma ersetzt und 'oder Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz' hinzugefügt.
§ 42b: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
§ 32b, §§ 41 und 41b, § 42b: Erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1989.

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# § 42c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 42c: Absatzbezeichnung '(1)' gestrichen, Absatz 2 aufgehoben
§ 42c: Neue Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohnsteuerverfahren
§ 41b Abs. 2, § 42c Abs. 2 und § 46 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1987.

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# § 42d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 42d Abs. 1 Nr. 3: Nach 'Lohnkonto' Komma durch 'oder' ersetzt, 'oder im Lohnzettel' gestrichen
§ 42d Abs. 2: Nummer 1: '§ 39a Abs. 6' durch '§ 39a Abs. 5' ersetzt, Nummer 2 neu gefasst, Nummer 3 hinzugefügt
§ 42d Abs. 4: Neuer Satz hinzugefügt
§ 42d Abs. 6: 'in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068)' gestrichen
§ 42d: Neue Vorschriften für die Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

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# § 42e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 42e: Regelung der Anrufungsauskunft bei Lohnsteuer
§ 42e: Neue Vorschriften für die Anrufungsauskunft

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# § 42f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-03-10 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 657
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 42f: Regelung der Lohnsteuer-Außenprüfung
§ 42f: Neue Vorschriften für die Lohnsteuer-Außenprüfung

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 43: Neue Formulierung für die Nummern und Sätze, insbesondere die Streichung von Nummern 4 und 8.
§ 43: Neue Vorschriften für die Kapitalerträge mit Steuerabzug
§ 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.

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# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 433 Abs. 19 Satz 3 Nr. 2: Die Jahreszahl 1989 wird durch 1994 ersetzt.
§ 433 Abs. 20: Neue Fassung für die Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4.
§ 433 Abs. 23: Neuer Absatz 23 eingefügt, der die Anwendung von § 33a Abs. 2 regelt.
§ 433 Abs. 24: Neue Sätze angefügt, die die Anwendung von § 34f Abs. 2 regeln.
§ 433 Abs. 25 bis 27: Neue Absätze 25 bis 27 eingefügt, die die Anwendung verschiedener Bestimmungen regeln.
§ 433 Abs. 28: Neue Fassung für die Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und Abs. 3, sowie weiteren Bestimmungen.
§ 433 Abs. 26 und 27: Die Absätze 26 und 27 werden aufgehoben.
§ 433 Abs. 29 bis 33: Neue Absätze 29 bis 33 eingefügt, die die Anwendung verschiedener Bestimmungen regeln.
§ 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Veranlagungspflicht für Arbeitnehmer

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# § 43a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 43a Abs. 1: Neue Formulierung für die Kapitalertragsteuer, einschließlich der Steuersätze.
§ 43a: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 44: Neue Formulierung für die Überschrift und Absatz 1, insbesondere die Streichung von Sätzen 6 bis 8.
§ 44: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.

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# § 44a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 44a: Neue Formulierung für die Überschrift und Absatz 5, insbesondere die Streichung von Absatz 5.
§ 44a: Neue Vorschriften für die Abstandnahme vom Steuerabzug
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.

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# § 44b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 44b: Neue Formulierung für die Überschrift und Absatz 1, insbesondere die Streichung von Sätzen 5 und 6 und Absatz 5.
§ 44b: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.

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# § 44c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 44c: Neue Formulierung für Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, insbesondere die Streichung von '§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 6'.
§ 44c: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
§ 44c Abs. 2: Auch anzuwenden für Kapitalerträge, die im Kalenderjahr 1989 zufließen, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind.

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# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-24 — Steuerbereinigungsgesetz 1986
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2436
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 45 a Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung von Wörtern zur Festlegung der Frist.
§ 45: Neue Vorschriften für den Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer

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# § 45a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 45a: Neue Formulierung für die Überschrift und Absatz 1, insbesondere die Streichung von Satz 4.
§ 45a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.

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# § 45b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 45b: Neue Formulierung für die Besondere Behandlung von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5.
§ 45b: Neue Vorschriften für die besondere Behandlung von Kapitalerträgen
§ 45b: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.

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# § 45c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-06-30 — Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1267
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 45c: Die Zahl 7 durch 6 ersetzt.
§ 45c: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02 — Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-09-15 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1898
§ 46: Zahlen in Absatz 1 ersetzt, mehrere Änderungen in Absatz 2, Nummern 2a, 3 und 3a aufgehoben, Nummern 2b und 2c in 3 und 3a umbenannt, mehrere Zitate ersetzt
§ 46: Neue Vorschriften für die Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
§ 46 Abs. 5: Erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.
§ 41b Abs. 2, § 42c Abs. 2 und § 46 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Kalenderjahr 1987.

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