BGBl. 1964 I S. 566 · Änderung · Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566 Inkrafttreten: 1964-08-05 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer § 7); 1964-10-01 (§ 7) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1964-08-04 BGBl-Id: bgbl1-1964-40-4
This commit is contained in:
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# AWV_2013 — 1963-12-21
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# AWV_2013 — 1964-08-04
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- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1963 I S. 888
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- **Inkrafttreten:** 1963-12-21
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1963/66#page=20
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Außenwirtschaftsverordnung in verschiedenen Punkten, insbesondere bezüglich der zollamtlichen Behandlung, der Genehmigungsbedürftigkeit und der Auflistung bestimmter Waren.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 566
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- **Inkrafttreten:** 1964-08-05 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer § 7); 1964-10-01 (§ 7)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/40#page=14
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- **Kurz:** Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der Außenwirtschaftsverordnung durch, darunter die Ergänzung von Bestimmungen zur Einfuhr von Kaffee und Schrott, sowie die Anpassung von Meldungspflichten für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden.
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## Betroffene Stellen
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- § 8 Abs. 3: Die Ausfuhrerklärung wird angepasst, um sie gleichzeitig als Ausfuhranmeldung für die Außenhandelsstatistik zu verwenden.
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- § 67: Die Meldung nach § 67 wird angepasst, um Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt zu erfassen.
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- § 5 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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- § 9 Abs. 3 und 4: Neufassung der Absätze 3 und 4
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- § 14 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 18 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 19 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 8, 9, 12a, 13, 26, 28, 31, 41, 42: Neufassung der Nummern 4, 4a, 8, 9, 12a, 13, 26, 28, 31, 41, 42
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- § 19 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 27 Abs. 3 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
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- § 32 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 12a, 12b, 27, 33 Buchstabe t: Neufassung der Nummern 2, 3, 4, 12a, 12b, 27 und Buchstabe t
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- § 33 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 35 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
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- § 35a: Neufassung des gesamten § 35a
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- § 40 Abs. 1 Satz 2: Einfügung des Satzes 2
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- § 42: Neufassung des gesamten § 42
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- § 55 Abs. 1 Satz 2: Einfügung des Satzes 2
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- § 56 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes 3
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- § 59 Abs. 2 Nr. 4: Einfügung der Nummer 4
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- § 69 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
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- Anlage L: Änderungen in den Länderlisten D, E, F1, F2, G1, G2
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- Anlage A1: Neufassung der Anlage A1
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- Anlagen K1, K2: Änderungen in den Anlagen K1 und K2
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- Anlage Z8: Neufassung der Anlage Z8
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- § 5 Abs. 2: Hinter „Teil I Abschnitt C“ die Worte „und D“ eingefügt.
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- § 9 Abs. 3: Als Satz 2 angefügt: „Dies gilt nicht für die Ausfuhr von Saatgut“.
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- § 19 Abs. 1 Nr. 6: Neue Fassung: „6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhrsendung.“
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- § 19 Abs. 1 Nr. 41: Neue Fassung: „41. a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht oder zur vorübergehenden Zollgutverwendung einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind; b) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als das Versendungsland wieder ausgeführt werden;“
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- § 19 Abs. 3: Hinter der Zahl „41“ die Worte „Buchstabe b“ eingefügt.
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- § 27 Abs. 3: Hinter Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus einem Zollaufschublager durch Anschreibung in einen ihm bewilligten aktiven Veredelungsverkehr oder Umwandlungsverkehr oder eine ihm bewilligte Zollgutverwendung überführt worden sind, mit der Abgabe der Zollanmeldung.“
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- § 32 Abs. 1: Nummer 33 Buchstabe d neu: „d) Warenmuster und -proben, Vorbilder; Waren, die zur Erprobung oder Untersuchung verwendet, bearbeitet oder verarbeitet werden.“
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- § 32 Abs. 1: In Nummer 34 die Worte „Buchstabe a“ gestrichen.
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- § 35 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung: „Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott (Warennummern 7303 01 bis 7303 99 der Einfuhrliste), von Schrottblöcken aus legiertem Stahl (aus Warennummer 7315 48) sowie von gebrauchten Schienen von mehr als 2,50 Meter Länge, nicht gerichtet oder mit angestückten Teilen, und von gebrauchten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge (aus Warennummern 7316 12 und 7316 16) das europäische Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Versendungsland, so hat der Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vor der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach Anlage E 5 vorzulegen.“
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- § 35a: Hinter § 35a folgender § 35b eingefügt: „Einfuhr von Kaffee aus den Mitgliedstaaten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962“.
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- § 48 Abs. 2: Gestrichen.
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- § 62: Neue Fassung: „Meldung der Forderungen und Verbindlichkeiten“.
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- § 65 Abs. 1: Das Wort „zweitausend“ durch das Wort „dreitausend“ ersetzt.
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- Anlage Z 5: Im Kopf das Wort „Vierteljährliche“ durch das Wort „Monatliche“ ersetzt. In dem Kasten in dem rechten oberen Teil das Wort „Kalendervierteljahres“ durch das Wort „Kalendermonats“ ersetzt.
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## Wortlaut
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- **1962-05-08** · BGBl. 1962 I S. 270 — Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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- **1962-07-30** · BGBl. 1962 I S. 477 — Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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- **1963-12-21** · BGBl. 1963 I S. 888 — Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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- **1964-08-04** · BGBl. 1964 I S. 566 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 8 Abs. 3: Die Ausfuhrerklärung wird angepasst, um sie gleichzeitig als Ausfuhranmeldung für die Außenhandelsstatistik zu verwenden.
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- § 67: Die Meldung nach § 67 wird angepasst, um Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt zu erfassen.
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- § 5 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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- § 9 Abs. 3 und 4: Neufassung der Absätze 3 und 4
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- § 14 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
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- § 18 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1
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- § 19 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 8, 9, 12a, 13, 26, 28, 31, 41, 42: Neufassung der Nummern 4, 4a, 8, 9, 12a, 13, 26, 28, 31, 41, 42
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- § 19 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 27 Abs. 3 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
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- § 32 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 12a, 12b, 27, 33 Buchstabe t: Neufassung der Nummern 2, 3, 4, 12a, 12b, 27 und Buchstabe t
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- § 33 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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- § 35 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
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- § 35a: Neufassung des gesamten § 35a
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- § 40 Abs. 1 Satz 2: Einfügung des Satzes 2
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- § 42: Neufassung des gesamten § 42
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- § 55 Abs. 1 Satz 2: Einfügung des Satzes 2
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- § 56 Abs. 2 Satz 3: Neufassung des Satzes 3
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- § 59 Abs. 2 Nr. 4: Einfügung der Nummer 4
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- § 69 Abs. 2 Nr. 3: Neufassung der Nummer 3
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- Anlage L: Änderungen in den Länderlisten D, E, F1, F2, G1, G2
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- Anlage A1: Neufassung der Anlage A1
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- Anlagen K1, K2: Änderungen in den Anlagen K1 und K2
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- Anlage Z8: Neufassung der Anlage Z8
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- § 5 Abs. 2: Hinter „Teil I Abschnitt C“ die Worte „und D“ eingefügt.
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- § 9 Abs. 3: Als Satz 2 angefügt: „Dies gilt nicht für die Ausfuhr von Saatgut“.
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- § 19 Abs. 1 Nr. 6: Neue Fassung: „6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhrsendung.“
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- § 19 Abs. 1 Nr. 41: Neue Fassung: „41. a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht oder zur vorübergehenden Zollgutverwendung einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind; b) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als das Versendungsland wieder ausgeführt werden;“
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- § 19 Abs. 3: Hinter der Zahl „41“ die Worte „Buchstabe b“ eingefügt.
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- § 27 Abs. 3: Hinter Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus einem Zollaufschublager durch Anschreibung in einen ihm bewilligten aktiven Veredelungsverkehr oder Umwandlungsverkehr oder eine ihm bewilligte Zollgutverwendung überführt worden sind, mit der Abgabe der Zollanmeldung.“
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- § 32 Abs. 1: Nummer 33 Buchstabe d neu: „d) Warenmuster und -proben, Vorbilder; Waren, die zur Erprobung oder Untersuchung verwendet, bearbeitet oder verarbeitet werden.“
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- § 32 Abs. 1: In Nummer 34 die Worte „Buchstabe a“ gestrichen.
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- § 35 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung: „Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott (Warennummern 7303 01 bis 7303 99 der Einfuhrliste), von Schrottblöcken aus legiertem Stahl (aus Warennummer 7315 48) sowie von gebrauchten Schienen von mehr als 2,50 Meter Länge, nicht gerichtet oder mit angestückten Teilen, und von gebrauchten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge (aus Warennummern 7316 12 und 7316 16) das europäische Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Versendungsland, so hat der Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vor der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach Anlage E 5 vorzulegen.“
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- § 35a: Hinter § 35a folgender § 35b eingefügt: „Einfuhr von Kaffee aus den Mitgliedstaaten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962“.
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- § 48 Abs. 2: Gestrichen.
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- § 62: Neue Fassung: „Meldung der Forderungen und Verbindlichkeiten“.
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- § 65 Abs. 1: Das Wort „zweitausend“ durch das Wort „dreitausend“ ersetzt.
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- Anlage Z 5: Im Kopf das Wort „Vierteljährliche“ durch das Wort „Monatliche“ ersetzt. In dem Kasten in dem rechten oberen Teil das Wort „Kalendervierteljahres“ durch das Wort „Kalendermonats“ ersetzt.
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1963-12-21 — Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 888
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 19 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 8, 9, 12a, 13, 26, 28, 31, 41, 42: Neufassung der Nummern 4, 4a, 8, 9, 12a, 13, 26, 28, 31, 41, 42
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§ 19 Abs. 1 Nr. 6: Neue Fassung: „6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhrsendung.“
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§ 19 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
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§ 19 Abs. 1 Nr. 41: Neue Fassung: „41. a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie noch nicht oder zur vorübergehenden Zollgutverwendung einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind; b) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes als das Versendungsland wieder ausgeführt werden;“
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§ 19 Abs. 3: Hinter der Zahl „41“ die Worte „Buchstabe b“ eingefügt.
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# § 27
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1963-12-21 — Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 888
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 27 Abs. 3 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1
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§ 27 Abs. 3: Hinter Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus einem Zollaufschublager durch Anschreibung in einen ihm bewilligten aktiven Veredelungsverkehr oder Umwandlungsverkehr oder eine ihm bewilligte Zollgutverwendung überführt worden sind, mit der Abgabe der Zollanmeldung.“
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# § 32
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1963-12-21 — Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 888
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 32 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 12a, 12b, 27, 33 Buchstabe t: Neufassung der Nummern 2, 3, 4, 12a, 12b, 27 und Buchstabe t
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§ 32 Abs. 1: Nummer 33 Buchstabe d neu: „d) Warenmuster und -proben, Vorbilder; Waren, die zur Erprobung oder Untersuchung verwendet, bearbeitet oder verarbeitet werden.“
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§ 32 Abs. 1: In Nummer 34 die Worte „Buchstabe a“ gestrichen.
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# § 35
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1963-12-21 — Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 888
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 35 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1
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§ 35 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung: „Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott (Warennummern 7303 01 bis 7303 99 der Einfuhrliste), von Schrottblöcken aus legiertem Stahl (aus Warennummer 7315 48) sowie von gebrauchten Schienen von mehr als 2,50 Meter Länge, nicht gerichtet oder mit angestückten Teilen, und von gebrauchten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge (aus Warennummern 7316 12 und 7316 16) das europäische Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Versendungsland, so hat der Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vor der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach Anlage E 5 vorzulegen.“
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# § 35a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1963-12-21 — Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 888
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 35a: Neufassung des gesamten § 35a
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§ 35a: Hinter § 35a folgender § 35b eingefügt: „Einfuhr von Kaffee aus den Mitgliedstaaten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962“.
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awv_2013/§48.md
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awv_2013/§48.md
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# § 48
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 48 Abs. 2: Gestrichen.
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1963-12-21 — Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 888
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 5 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
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§ 5 Abs. 2: Hinter „Teil I Abschnitt C“ die Worte „und D“ eingefügt.
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awv_2013/§62.md
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7
awv_2013/§62.md
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# § 62
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 62: Neue Fassung: „Meldung der Forderungen und Verbindlichkeiten“.
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awv_2013/§65.md
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awv_2013/§65.md
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# § 65
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 65 Abs. 1: Das Wort „zweitausend“ durch das Wort „dreitausend“ ersetzt.
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1963-12-21 — Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1963 I S. 888
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> Station: 1964-08-04 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1964 I S. 566
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§ 9 Abs. 3 und 4: Neufassung der Absätze 3 und 4
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§ 9 Abs. 3: Als Satz 2 angefügt: „Dies gilt nicht für die Ausfuhr von Saatgut“.
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verkuendungen/1964/bgbl1-1964-40-4.md
Normal file
17
verkuendungen/1964/bgbl1-1964-40-4.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1964 I S. 566
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- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1964 I S. 566
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- **Verkündung:** 1964-08-04
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- **Inkrafttreten:** 1964-08-05 (Tag nach der Verkündung; ganzes Gesetz außer § 7); 1964-10-01 (§ 7)
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- **Ausfertigung:** 1964-07-31
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1964/40#page=14
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** AWV_2013
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## Kurz
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Die Verordnung führt mehrere Änderungen an der Außenwirtschaftsverordnung durch, darunter die Ergänzung von Bestimmungen zur Einfuhr von Kaffee und Schrott, sowie die Anpassung von Meldungspflichten für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden.
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Reference in New Issue
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