BGBl. 2016 I S. 1572 · Verordnung · Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung – MarVerstMeldV)

Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
Inkrafttreten: 2016-07-02
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2016-07-02

BGBl-Id: bgbl1-2016-32-7
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2016-07-02 12:00:00 +00:00
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# AUV_2012 — 2016-07-02
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1569
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1572
- **Inkrafttreten:** 2016-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=57
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, um Anpassungen an den Vorschriften der Wertpapierhandelsaufsicht vorzunehmen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und trägt dazu bei, dass solche Verstöße schneller und effektiver aufgedeckt werden können.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neuer Anwendungsbereich für Auslandsumzüge
- § 1: Neuer Anwendungsbereich
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Angabe '3,'
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Beamtenverhältnisses' durch 'Dienstverhältnisses'
- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Zulassung von Ausnahmen
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- § 13 Abs. 2 Nr. 2: Neue Formulierung zur Zustimmung der obersten Dienstbehörde
- § 14 Abs. 1: Neue Formulierung zur Erstattung von Auslagen für vorübergehende Unterkunft
- § 15 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von 'oder der von ihr ermächtigten Behörde'
- § 17 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Gewährung eines Zuschusses für Luftreiniger
- § 17 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anschaffung von Luftreinigern
- § 28 Überschrift: Ersetzung von 'Beamtenverhältnisses' durch 'Dienstverhältnisses'
- § 28 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Beamtenverhältnis' durch 'Dienstverhältnis'
- § 28 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Beamtenverhältnisses' durch 'Dienstverhältnisses'

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- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1546 — Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1561 — Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1569 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neuer Anwendungsbereich für Auslandsumzüge
- § 1: Neuer Anwendungsbereich
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Angabe '3,'
- § 4 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Beamtenverhältnisses' durch 'Dienstverhältnisses'
- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Zulassung von Ausnahmen
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- § 13 Abs. 2 Nr. 2: Neue Formulierung zur Zustimmung der obersten Dienstbehörde
- § 14 Abs. 1: Neue Formulierung zur Erstattung von Auslagen für vorübergehende Unterkunft
- § 15 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von 'oder der von ihr ermächtigten Behörde'
- § 17 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Gewährung eines Zuschusses für Luftreiniger
- § 17 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anschaffung von Luftreinigern
- § 28 Überschrift: Ersetzung von 'Beamtenverhältnisses' durch 'Dienstverhältnisses'
- § 28 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Beamtenverhältnis' durch 'Dienstverhältnis'
- § 28 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Beamtenverhältnisses' durch 'Dienstverhältnisses'

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 1: Neuer Anwendungsbereich für Auslandsumzüge
§ 1: Neuer Anwendungsbereich

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 13 Abs. 2 Nr. 2: Neue Formulierung zur Zustimmung der obersten Dienstbehörde

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 14 Abs. 1: Neue Formulierung zur Erstattung von Auslagen für vorübergehende Unterkunft

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 15 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von 'oder der von ihr ermächtigten Behörde'

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 17 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Gewährung eines Zuschusses für Luftreiniger
§ 17 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anschaffung von Luftreinigern

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 2 Abs. 1 Satz 2: Streichung der Angabe '3,'

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 28 Überschrift: Ersetzung von 'Beamtenverhältnisses' durch 'Dienstverhältnisses'

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von 'Inkrafttreten dieser Verordnung' durch '1. Dezember 2012'

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 4 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Beamtenverhältnisses' durch 'Dienstverhältnisses'

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# LFBAG — 2016-07-02
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1569
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1572
- **Inkrafttreten:** 2016-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=57
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, um Anpassungen an den Vorschriften der Wertpapierhandelsaufsicht vorzunehmen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und trägt dazu bei, dass solche Verstöße schneller und effektiver aufgedeckt werden können.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1 Nummer 18: Neufassung des Textes, der die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes regelt.
- § 2 Abs. 1 Nummer 18: Neufassung des Textes, der die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Abs. 1 des Luftverkehrsgezes als Maßnahme der Luftaufsicht regelt.
## Wortlaut

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- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1563 — Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1564 — Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1569 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Nummer 18: Neufassung des Textes, der die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes regelt.
- § 2 Abs. 1 Nummer 18: Neufassung des Textes, der die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Abs. 1 des Luftverkehrsgezes als Maßnahme der Luftaufsicht regelt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 2 Abs. 1 Nummer 18: Neufassung des Textes, der die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes regelt.
§ 2 Abs. 1 Nummer 18: Neufassung des Textes, der die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Abs. 1 des Luftverkehrsgezes als Maßnahme der Luftaufsicht regelt.

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# LUFTKOSTV — 2016-07-02
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1569
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1572
- **Inkrafttreten:** 2016-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=57
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, um Anpassungen an den Vorschriften der Wertpapierhandelsaufsicht vorzunehmen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und trägt dazu bei, dass solche Verstöße schneller und effektiver aufgedeckt werden können.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 5: Absatz 5 wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 6: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Gleichbehandlung für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Abs. 1): Verschiedene Änderungen im Gebührenverzeichnis, insbesondere Einfügungen und Streichungen in verschiedenen Abschnitten.
- § 3 Abs. 6: Es wird ein neuer Satz angefügt, der die Gleichbehandlung für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Abs. 1): Verschiedene Änderungen an den Gebühren werden vorgenommen, insbesondere Einfügungen und Streichungen von Nummern.
## Wortlaut

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- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1563 — Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1564 — Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1569 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 5: Absatz 5 wird aufgehoben.
- § 3 Abs. 6: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Gleichbehandlung für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Abs. 1): Verschiedene Änderungen im Gebührenverzeichnis, insbesondere Einfügungen und Streichungen in verschiedenen Abschnitten.
- § 3 Abs. 6: Es wird ein neuer Satz angefügt, der die Gleichbehandlung für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Abs. 1): Verschiedene Änderungen an den Gebühren werden vorgenommen, insbesondere Einfügungen und Streichungen von Nummern.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 2 Abs. 5: Absatz 5 wird aufgehoben.
Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Abs. 1): Verschiedene Änderungen im Gebührenverzeichnis, insbesondere Einfügungen und Streichungen in verschiedenen Abschnitten.
Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Abs. 1): Verschiedene Änderungen an den Gebühren werden vorgenommen, insbesondere Einfügungen und Streichungen von Nummern.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 3 Abs. 6: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Gleichbehandlung für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
§ 3 Abs. 6: Es wird ein neuer Satz angefügt, der die Gleichbehandlung für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.

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@@ -1,11 +1,11 @@
# LUFTPERSV — 2016-07-02
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1569
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1572
- **Inkrafttreten:** 2016-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=57
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, um Anpassungen an den Vorschriften der Wertpapierhandelsaufsicht vorzunehmen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und trägt dazu bei, dass solche Verstöße schneller und effektiver aufgedeckt werden können.
## Betroffene Stellen
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- § 6 Nummer 2: Neue Formulierung zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
- § 21: Neue Vorschriften zur flugmedizinischen Tauglichkeit, einschließlich der Übermittlung von Berichten und der Verfahrensabläufe.
- § 33: § 33 wird aufgehoben.
- § 34 Absatz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Beratung des fliegerärztlichen Ausschusses.
- § 34 Absatz 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Übermittlung von medizinischen Daten und der Stellungnahme des fliegerärztlichen Ausschusses.
- § 34 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Beratung des fliegerärztlichen Ausschusses.
- § 34 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Übermittlung von medizinischen Daten und der Stellungnahme des fliegerärztlichen Ausschusses.
## Wortlaut

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@@ -26,3 +26,4 @@
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1563 — Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1564 — Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1569 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)

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@@ -4,5 +4,5 @@
- § 6 Nummer 2: Neue Formulierung zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
- § 21: Neue Vorschriften zur flugmedizinischen Tauglichkeit, einschließlich der Übermittlung von Berichten und der Verfahrensabläufe.
- § 33: § 33 wird aufgehoben.
- § 34 Absatz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Beratung des fliegerärztlichen Ausschusses.
- § 34 Absatz 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Übermittlung von medizinischen Daten und der Stellungnahme des fliegerärztlichen Ausschusses.
- § 34 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Beratung des fliegerärztlichen Ausschusses.
- § 34 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Übermittlung von medizinischen Daten und der Stellungnahme des fliegerärztlichen Ausschusses.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 21: Neue Vorschriften zur flugmedizinischen Tauglichkeit, einschließlich der Übermittlung von Berichten und der Verfahrensabläufe.

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# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
Inhaltsübersicht zu § 33: Angabe zu § 33 wird auf „weggefallen“ geändert.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 34 Absatz 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Beratung des fliegerärztlichen Ausschusses.
§ 34 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Beratung des fliegerärztlichen Ausschusses.
§ 34 Absatz 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Übermittlung von medizinischen Daten und der Stellungnahme des fliegerärztlichen Ausschusses.
§ 34 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Übermittlung von medizinischen Daten und der Stellungnahme des fliegerärztlichen Ausschusses.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 6 Nummer 2: Neue Formulierung zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

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@@ -1,34 +1,34 @@
# LUFTVG — 2016-07-02
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1569
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1572
- **Inkrafttreten:** 2016-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=57
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, um Anpassungen an den Vorschriften der Wertpapierhandelsaufsicht vorzunehmen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und trägt dazu bei, dass solche Verstöße schneller und effektiver aufgedeckt werden können.
## Betroffene Stellen
- § 31 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 4b, 11a und 11b, sowie Änderung von Nummer 11
- § 31 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 4b, 11a und 11b, sowie Neufassung von Nummer 11
- § 31d Abs. 1: Einfügen von '30a und' vor '31a' in Satz 1 und Hinzufügen von 'oder widerrufen' nach 'zurückgezogen' in Satz 2
- § 31d Abs. 4 Satz 2: Hinzufügen von zwei neuen Sätzen
- § 31e: Einfügen eines neuen Satzes nach Satz 1 und Änderung von Satz 3
- § 58 Abs. 1: Einfügen von Nummern 1a, 9a und 17, sowie Änderung von Nummern 5 und 10
- § 58 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 31d Abs. 4 Satz 2: Hinzufügen von neuen Sätzen zur Klage und Vertretungsbefugnis
- § 31e: Hinzufügen eines neuen Satzes zum Rückgriff bei Schadensansprüchen und Anpassung von Satz 3
- § 58 Abs. 1: Einfügen neuer Nummern 1a, 9a und 17, sowie Neufassung von Nummern 5 und 10
- § 58 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Festlegung der Geldbußen
- § 65 Abs. 3 Nummer 4: Ersetzen von Bestimmungen in Buchstaben b und c
- § 65b: Einfügen neuer §§ 65b und 65c
- § 65c: Einfügen neuer §§ 65b und 65c
- § 65b: Einführung neuer § 65b zur Flugmedizinischen Datenbank
- § 65c: Einführung neuer § 65c zur Anerkennung und Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige und Zentren
- § 2 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Bedingungen für den Einflug von Luftfahrzeugen in den Geltungsbereich des Gesetzes festlegt.
- § 4a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der das Führen von Luftfahrzeugen unter dem Einfluss von Alkohol oder psychoaktiven Substanzen untersagt und die Durchführung von Kontrollen regelt.
- § 4a: Einfügung von § 4a, der das Führen von Luftfahrzeugen unter dem Einfluss von Alkohol oder psychoaktiven Substanzen untersagt und die Pflichten von Luftfahrtunternehmen regelt.
- § 8 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Anlage und Änderung von Flughäfen und Landeplätzen festlegt, einschließlich der Umweltverträglichkeit.
- § 10a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Erteilung eines Zeugnisses für Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 10a: Einfügung von § 10a, der die Erteilung eines Zeugnisses für Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 18a Abs. 1 Satz 3: Änderung des Satzes 3, der die Zuständigkeit für die Genehmigung des Bauwerks festlegt.
- § 18a Abs. 1a Satz 1: Änderung des Satzes 1, der die Veröffentlichung von Informationen regelt.
- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen festlegt.
- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen regelt.
- § 20 Abs. 2 und 3: Ersetzung des Wortes 'Genehmigung' durch 'Betriebsgenehmigung'.
- § 20 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'außer der Genehmigung nach § 20 Abs. 1'.
- § 25 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 festlegt.
- § 25 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Voraussetzungen für die Landung von Luftfahrzeugen festlegt.
- § 25 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'In diesem Falle' durch 'In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2'.
- § 25 Abs. 4 und 5: Einfügung der Absätze 4 und 5, die die Genehmigung für die Nutzung von Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse regeln.
- § 29 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Befugnisse der für die Luftaufsicht zuständigen Stellen erweitert.
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- § 29 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Übermittlung von Daten an Luftfahrtbehörden außerhalb der EU regelt.
- § 29 Abs. 7: Änderung des Absatzes 7, der die Anwendung internationaler Sicherheitsstandards regelt.
- § 29 Abs. 8: Änderung des Absatzes 8, der die Anwendung der Absätze 4 und 6 auf Staatsluftfahrzeuge regelt.
- § 30 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Abweichungen von den Vorschriften des ersten Abschnitts für die Bundeswehr und NATO-Truppen regelt.
- § 30 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Abweichungen von den Vorschriften für die Bundeswehr und NATO-Truppen regelt.
- § 30 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2, der die Zuständigkeiten bei militärischen Flugplätzen regelt.
- § 30a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beauftragung privater juristischer Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge regelt.
- § 30a: Einfügung von § 30a, der die Beauftragung privater juristischer Personen mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge regelt.
## Wortlaut

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- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1563 — Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1564 — Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1569 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)

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# Stellen dieser Station
- § 31 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 4b, 11a und 11b, sowie Änderung von Nummer 11
- § 31 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 4b, 11a und 11b, sowie Neufassung von Nummer 11
- § 31d Abs. 1: Einfügen von '30a und' vor '31a' in Satz 1 und Hinzufügen von 'oder widerrufen' nach 'zurückgezogen' in Satz 2
- § 31d Abs. 4 Satz 2: Hinzufügen von zwei neuen Sätzen
- § 31e: Einfügen eines neuen Satzes nach Satz 1 und Änderung von Satz 3
- § 58 Abs. 1: Einfügen von Nummern 1a, 9a und 17, sowie Änderung von Nummern 5 und 10
- § 58 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
- § 31d Abs. 4 Satz 2: Hinzufügen von neuen Sätzen zur Klage und Vertretungsbefugnis
- § 31e: Hinzufügen eines neuen Satzes zum Rückgriff bei Schadensansprüchen und Anpassung von Satz 3
- § 58 Abs. 1: Einfügen neuer Nummern 1a, 9a und 17, sowie Neufassung von Nummern 5 und 10
- § 58 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Festlegung der Geldbußen
- § 65 Abs. 3 Nummer 4: Ersetzen von Bestimmungen in Buchstaben b und c
- § 65b: Einfügen neuer §§ 65b und 65c
- § 65c: Einfügen neuer §§ 65b und 65c
- § 65b: Einführung neuer § 65b zur Flugmedizinischen Datenbank
- § 65c: Einführung neuer § 65c zur Anerkennung und Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige und Zentren
- § 2 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Bedingungen für den Einflug von Luftfahrzeugen in den Geltungsbereich des Gesetzes festlegt.
- § 4a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der das Führen von Luftfahrzeugen unter dem Einfluss von Alkohol oder psychoaktiven Substanzen untersagt und die Durchführung von Kontrollen regelt.
- § 4a: Einfügung von § 4a, der das Führen von Luftfahrzeugen unter dem Einfluss von Alkohol oder psychoaktiven Substanzen untersagt und die Pflichten von Luftfahrtunternehmen regelt.
- § 8 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Anlage und Änderung von Flughäfen und Landeplätzen festlegt, einschließlich der Umweltverträglichkeit.
- § 10a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Erteilung eines Zeugnisses für Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 10a: Einfügung von § 10a, der die Erteilung eines Zeugnisses für Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 18a Abs. 1 Satz 3: Änderung des Satzes 3, der die Zuständigkeit für die Genehmigung des Bauwerks festlegt.
- § 18a Abs. 1a Satz 1: Änderung des Satzes 1, der die Veröffentlichung von Informationen regelt.
- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen festlegt.
- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen regelt.
- § 20 Abs. 2 und 3: Ersetzung des Wortes 'Genehmigung' durch 'Betriebsgenehmigung'.
- § 20 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'außer der Genehmigung nach § 20 Abs. 1'.
- § 25 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 festlegt.
- § 25 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Voraussetzungen für die Landung von Luftfahrzeugen festlegt.
- § 25 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'In diesem Falle' durch 'In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2'.
- § 25 Abs. 4 und 5: Einfügung der Absätze 4 und 5, die die Genehmigung für die Nutzung von Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse regeln.
- § 29 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Befugnisse der für die Luftaufsicht zuständigen Stellen erweitert.
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- § 29 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Übermittlung von Daten an Luftfahrtbehörden außerhalb der EU regelt.
- § 29 Abs. 7: Änderung des Absatzes 7, der die Anwendung internationaler Sicherheitsstandards regelt.
- § 29 Abs. 8: Änderung des Absatzes 8, der die Anwendung der Absätze 4 und 6 auf Staatsluftfahrzeuge regelt.
- § 30 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Abweichungen von den Vorschriften des ersten Abschnitts für die Bundeswehr und NATO-Truppen regelt.
- § 30 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Abweichungen von den Vorschriften für die Bundeswehr und NATO-Truppen regelt.
- § 30 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2, der die Zuständigkeiten bei militärischen Flugplätzen regelt.
- § 30a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beauftragung privater juristischer Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge regelt.
- § 30a: Einfügung von § 30a, der die Beauftragung privater juristischer Personen mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge regelt.

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# § 10a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 10a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Erteilung eines Zeugnisses für Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
§ 10a: Einfügung von § 10a, der die Erteilung eines Zeugnisses für Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 18a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 18a Abs. 1 Satz 3: Änderung des Satzes 3, der die Zuständigkeit für die Genehmigung des Bauwerks festlegt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 2 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Bedingungen für den Einflug von Luftfahrzeugen in den Geltungsbereich des Gesetzes festlegt.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen festlegt.
§ 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen regelt.
§ 20 Abs. 2 und 3: Ersetzung des Wortes 'Genehmigung' durch 'Betriebsgenehmigung'.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 21 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Wörter 'außer der Genehmigung nach § 20 Abs. 1'.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 25 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 festlegt.
§ 25 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Voraussetzungen für die Landung von Luftfahrzeugen festlegt.
§ 25 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'In diesem Falle' durch 'In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2'.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 29 Abs. 3 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Befugnisse der für die Luftaufsicht zuständigen Stellen erweitert.

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 30 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Abweichungen von den Vorschriften des ersten Abschnitts für die Bundeswehr und NATO-Truppen regelt.
§ 30 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Abweichungen von den Vorschriften für die Bundeswehr und NATO-Truppen regelt.
§ 30 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2, der die Zuständigkeiten bei militärischen Flugplätzen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 30a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 30a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Beauftragung privater juristischer Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge regelt.
§ 30a: Einfügung von § 30a, der die Beauftragung privater juristischer Personen mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 31 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 4b, 11a und 11b, sowie Änderung von Nummer 11
§ 31 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 4b, 11a und 11b, sowie Neufassung von Nummer 11

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# § 31d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 31d Abs. 1: Einfügen von '30a und' vor '31a' in Satz 1 und Hinzufügen von 'oder widerrufen' nach 'zurückgezogen' in Satz 2
§ 31d Abs. 4 Satz 2: Hinzufügen von zwei neuen Sätzen
§ 31d Abs. 4 Satz 2: Hinzufügen von neuen Sätzen zur Klage und Vertretungsbefugnis

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# § 31e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 31e: Einfügen eines neuen Satzes nach Satz 1 und Änderung von Satz 3
§ 31e: Hinzufügen eines neuen Satzes zum Rückgriff bei Schadensansprüchen und Anpassung von Satz 3

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# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 4a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der das Führen von Luftfahrzeugen unter dem Einfluss von Alkohol oder psychoaktiven Substanzen untersagt und die Durchführung von Kontrollen regelt.
§ 4a: Einfügung von § 4a, der das Führen von Luftfahrzeugen unter dem Einfluss von Alkohol oder psychoaktiven Substanzen untersagt und die Pflichten von Luftfahrtunternehmen regelt.

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 58 Abs. 1: Einfügen von Nummern 1a, 9a und 17, sowie Änderung von Nummern 5 und 10
§ 58 Abs. 1: Einfügen neuer Nummern 1a, 9a und 17, sowie Neufassung von Nummern 5 und 10
§ 58 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 58 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Festlegung der Geldbußen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 65 Abs. 3 Nummer 4: Ersetzen von Bestimmungen in Buchstaben b und c

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 65b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 65b: Einfügen neuer §§ 65b und 65c
§ 65b: Einführung neuer § 65b zur Flugmedizinischen Datenbank

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 65c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 65c: Einfügen neuer §§ 65b und 65c
§ 65c: Einführung neuer § 65c zur Anerkennung und Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige und Zentren

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 8 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Anlage und Änderung von Flughäfen und Landeplätzen festlegt, einschließlich der Umweltverträglichkeit.

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# LUFTVO_2015 — 2016-07-02
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1569
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1572
- **Inkrafttreten:** 2016-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=57
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, um Anpassungen an den Vorschriften der Wertpapierhandelsaufsicht vorzunehmen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und trägt dazu bei, dass solche Verstöße schneller und effektiver aufgedeckt werden können.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe 'Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4'
- § 18 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Genehmigungsbedingungen für Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse regelt
- § 18 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der Voraussetzungen für die Genehmigung von Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse regelt
- Anlage 3: Einfügung der Anlage 3 mit baulichen Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse
## Wortlaut

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- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1563 — Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1564 — Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1569 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht: Einfügung der Angabe 'Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4'
- § 18 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Genehmigungsbedingungen für Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse regelt
- § 18 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der Voraussetzungen für die Genehmigung von Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse regelt
- Anlage 3: Einfügung der Anlage 3 mit baulichen Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 18 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Genehmigungsbedingungen für Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse regelt
§ 18 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der Voraussetzungen für die Genehmigung von Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse regelt

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# LUFTVZO — 2016-07-02
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **Titel:** Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1569
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1572
- **Inkrafttreten:** 2016-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=57
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, um Anpassungen an den Vorschriften der Wertpapierhandelsaufsicht vorzunehmen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und trägt dazu bei, dass solche Verstöße schneller und effektiver aufgedeckt werden können.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht, Vierte Abschnitt, 2. Unterabschnitt: Angabe 'Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen' wird durch '(weggefallen)' ersetzt.
- Inhaltsübersicht, Vierte Abschnitt, 7. Unterabschnitt: Angabe 'Einrichtung von Bodenfunkstellen' wird durch '(weggefallen)' ersetzt.
- § 40 Abs. 1 Nr. 5: Einfügen von ', einschließlich eines Gutachtens zur Luftraumkapazität' nach 'Flughafenbetriebsabwicklung'.
- § 44 Abs. 1: Neue Formulierung für den Betrieb von Flughäfen, einschließlich Genehmigung und Zeugnis.
- nach § 45c: Einfügen von § 45d, der die Anwendung von § 45 Abs. 4 und den §§ 45a bis 45c auf Flugplätze mit Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausschließt.
- nach § 47 Abs. 2: Einfügen von § 47 Abs. 2a, der die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für das Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 53 Abs. 6: Einfügen von § 53 Abs. 6, der die Anwendung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und den §§ 45d und 47 Abs. 2a auf Verkehrslandeplätze regelt.
- Inhaltsübersicht, 2. Unterabschnitt: Angabe 'Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen' wird durch '(weggefallen)' ersetzt.
- Inhaltsübersicht, 7. Unterabschnitt: Angabe 'Einrichtung von Bodenfunkstellen' wird durch '(weggefallen)' ersetzt.
- § 40 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von ', einschließlich eines Gutachtens zur Luftraumkapazität' nach 'Flughafenbetriebsabwicklung'.
- § 44 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Bedingungen für den Betrieb eines Flughafens festlegt.
- § 45d: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Anwendung von § 45 Abs. 4 und den §§ 45a bis 45c auf Flugplätze mit Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 47 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für das Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 53 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und den §§ 45d und 47 Abs. 2a auf Verkehrslandeplätze regelt.
- § 61 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 61 Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Wörter 'in allen Fällen' werden gestrichen, 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' wird durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur' ersetzt.
- § 61 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3.

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@@ -55,3 +55,4 @@
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1563 — Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1564 — Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1569 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)

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@@ -1,12 +1,12 @@
# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht, Vierte Abschnitt, 2. Unterabschnitt: Angabe 'Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen' wird durch '(weggefallen)' ersetzt.
- Inhaltsübersicht, Vierte Abschnitt, 7. Unterabschnitt: Angabe 'Einrichtung von Bodenfunkstellen' wird durch '(weggefallen)' ersetzt.
- § 40 Abs. 1 Nr. 5: Einfügen von ', einschließlich eines Gutachtens zur Luftraumkapazität' nach 'Flughafenbetriebsabwicklung'.
- § 44 Abs. 1: Neue Formulierung für den Betrieb von Flughäfen, einschließlich Genehmigung und Zeugnis.
- nach § 45c: Einfügen von § 45d, der die Anwendung von § 45 Abs. 4 und den §§ 45a bis 45c auf Flugplätze mit Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausschließt.
- nach § 47 Abs. 2: Einfügen von § 47 Abs. 2a, der die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für das Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 53 Abs. 6: Einfügen von § 53 Abs. 6, der die Anwendung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und den §§ 45d und 47 Abs. 2a auf Verkehrslandeplätze regelt.
- Inhaltsübersicht, 2. Unterabschnitt: Angabe 'Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen' wird durch '(weggefallen)' ersetzt.
- Inhaltsübersicht, 7. Unterabschnitt: Angabe 'Einrichtung von Bodenfunkstellen' wird durch '(weggefallen)' ersetzt.
- § 40 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von ', einschließlich eines Gutachtens zur Luftraumkapazität' nach 'Flughafenbetriebsabwicklung'.
- § 44 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Bedingungen für den Betrieb eines Flughafens festlegt.
- § 45d: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Anwendung von § 45 Abs. 4 und den §§ 45a bis 45c auf Flugplätze mit Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 47 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für das Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
- § 53 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und den §§ 45d und 47 Abs. 2a auf Verkehrslandeplätze regelt.
- § 61 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 61 Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2 und die Wörter 'in allen Fällen' werden gestrichen, 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' wird durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur' ersetzt.
- § 61 Abs. 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3.

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# § 108
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 108 Abs. 1 Nr. 9: Die Wörter 'oder Inhaber einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes' werden gestrichen.

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 40 Abs. 1 Nr. 5: Einfügen von ', einschließlich eines Gutachtens zur Luftraumkapazität' nach 'Flughafenbetriebsabwicklung'.
§ 40 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von ', einschließlich eines Gutachtens zur Luftraumkapazität' nach 'Flughafenbetriebsabwicklung'.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 44 Abs. 1: Neue Formulierung für den Betrieb von Flughäfen, einschließlich Genehmigung und Zeugnis.
§ 44 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Bedingungen für den Betrieb eines Flughafens festlegt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Neunte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1563
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 45d: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die Anwendung von § 45 Abs. 4 und den §§ 45a bis 45c auf Flugplätze mit Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
nach § 47 Abs. 2: Einfügen von § 47 Abs. 2a, der die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für das Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.
§ 47 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für das Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 53 Abs. 6: Einfügen von § 53 Abs. 6, der die Anwendung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und den §§ 45d und 47 Abs. 2a auf Verkehrslandeplätze regelt.
§ 53 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und den §§ 45d und 47 Abs. 2a auf Verkehrslandeplätze regelt.

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 61 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 62 Abs. 1: Absatzbezeichnung '(1)' wird gestrichen, 'nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrs-gesetzes' wird durch 'für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008' ersetzt, Nummer 6 wird aufgehoben, neuer Satz 'Weitere Nachweise, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu erbringen sind, bleiben unberührt.' wird angefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 63 Abs. 3: Die Angabe 'Abs. 1' wird gestrichen.

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
Zwischenüberschrift vor § 66: Zwischenüberschrift wird zu '2. (§§ 66 bis 68 weggefallen)'.

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 81
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1569
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
Zwischenüberschrift vor § 81: Zwischenüberschrift wird zu '7. (§§ 81 und 82 weggefallen)'.

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@@ -1,15 +1,40 @@
# MARVERSTMELDV — 2016-07-02
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **Titel:** Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1564
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1572
- **Inkrafttreten:** 2016-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=52
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Geflügelpest-Verordnung, um die Vorschriften zur Bekämpfung und Verhütung der Geflügelpest zu aktualisieren.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und trägt dazu bei, dass solche Verstöße schneller und effektiver aufgedeckt werden können.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 4 Abs. 5a: Ersetzt 'Satz 1' durch 'Satz 1 und 2'
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art' durch 'auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art'
- § 11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Ersetzt 'vor der Veranstaltung' durch 'vor der jeweiligen Veranstaltung'
- § 11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2: Ersetzt 'die Veranstaltung' durch 'die jeweilige Veranstaltung'
- § 19: Fügt neuen Absatz 5 hinzu, der Regelungen für die Tötungsanordnung von Tauben enthält
- § 21 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4: Ersetzt Schlusspunkt durch Komma und fügt neue Nummer 5 hinzu, die die Jagduntersagung regelt
- § 21 Abs. 6 Satz 3: Fasst Satz neu, um Ausnahmen für die Beförderung von Geflügel und Eiern zu regeln
- § 22 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln
- § 22 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln
- § 25 Satz 2: Streicht 'unter der Nummer 6.1'
- § 27 Abs. 3: Fasst Absatz neu, um Anwendung von § 21 zu regeln
- § 28 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln
- § 31 Abs. 3: Fasst Absatz neu, um die Gesundheitsbescheinigung für Eintagsküken zu regeln
- § 32 Abs. 2: Fasst Absatz neu, um die Gesundheitsbescheinigung für Bruteier zu regeln
- § 32a Satz 1: Fasst Satz neu, um die Anordnung von Maßnahmen bei Geflügelpest zu regeln
- § 35 Abs. 2 Nummer 1 und 2: Fasst Nummern neu, um Untersuchungen und Maßnahmen bei Geflügelpest zu regeln
- § 44: Fasst Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 neu, um Untersuchungen und Maßnahmen bei Geflügelpest zu regeln
- § 46: Fasst Absatz 2 Nummer 2 neu und fügt neuen Absatz 2a hinzu, um die Tötungsanordnung von Tauben zu regeln
- § 47 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln
- § 48 Abs. 4 Satz 2: Fasst Satz neu, um Anwendung von § 21 zu regeln
- § 56: Fasst Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 6 neu, um die Jagduntersagung und Begriffe zu regeln
- § 57 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Richtlinie 90/539/EWG' durch 'Richtlinie 2009/158/EG'
- § 58 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt 'Kapitel V und VII' durch 'Kapitel V und VIII'
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Streicht 'unter Nummer 6.1'
- § 64: Fasst Absatz neu, um Straftaten und Verstöße zu regeln
- Anlage 1 Nummer 1 bis 4: Fasst Anlage neu, um Arten von Geflügel zu regeln
## Wortlaut

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- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1546 — Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1561 — Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1564 — Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)

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@@ -1,2 +1,28 @@
# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 5a: Ersetzt 'Satz 1' durch 'Satz 1 und 2'
- § 11 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art' durch 'auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art'
- § 11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Ersetzt 'vor der Veranstaltung' durch 'vor der jeweiligen Veranstaltung'
- § 11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2: Ersetzt 'die Veranstaltung' durch 'die jeweilige Veranstaltung'
- § 19: Fügt neuen Absatz 5 hinzu, der Regelungen für die Tötungsanordnung von Tauben enthält
- § 21 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4: Ersetzt Schlusspunkt durch Komma und fügt neue Nummer 5 hinzu, die die Jagduntersagung regelt
- § 21 Abs. 6 Satz 3: Fasst Satz neu, um Ausnahmen für die Beförderung von Geflügel und Eiern zu regeln
- § 22 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln
- § 22 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln
- § 25 Satz 2: Streicht 'unter der Nummer 6.1'
- § 27 Abs. 3: Fasst Absatz neu, um Anwendung von § 21 zu regeln
- § 28 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln
- § 31 Abs. 3: Fasst Absatz neu, um die Gesundheitsbescheinigung für Eintagsküken zu regeln
- § 32 Abs. 2: Fasst Absatz neu, um die Gesundheitsbescheinigung für Bruteier zu regeln
- § 32a Satz 1: Fasst Satz neu, um die Anordnung von Maßnahmen bei Geflügelpest zu regeln
- § 35 Abs. 2 Nummer 1 und 2: Fasst Nummern neu, um Untersuchungen und Maßnahmen bei Geflügelpest zu regeln
- § 44: Fasst Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 neu, um Untersuchungen und Maßnahmen bei Geflügelpest zu regeln
- § 46: Fasst Absatz 2 Nummer 2 neu und fügt neuen Absatz 2a hinzu, um die Tötungsanordnung von Tauben zu regeln
- § 47 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln
- § 48 Abs. 4 Satz 2: Fasst Satz neu, um Anwendung von § 21 zu regeln
- § 56: Fasst Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 6 neu, um die Jagduntersagung und Begriffe zu regeln
- § 57 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Richtlinie 90/539/EWG' durch 'Richtlinie 2009/158/EG'
- § 58 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt 'Kapitel V und VII' durch 'Kapitel V und VIII'
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Streicht 'unter Nummer 6.1'
- § 64: Fasst Absatz neu, um Straftaten und Verstöße zu regeln
- Anlage 1 Nummer 1 bis 4: Fasst Anlage neu, um Arten von Geflügel zu regeln

11
marverstmeldv/§11.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 11 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art' durch 'auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art'
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1: Ersetzt 'vor der Veranstaltung' durch 'vor der jeweiligen Veranstaltung'
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2: Ersetzt 'die Veranstaltung' durch 'die jeweilige Veranstaltung'

7
marverstmeldv/§19.md Normal file
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 19: Fügt neuen Absatz 5 hinzu, der Regelungen für die Tötungsanordnung von Tauben enthält

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 21 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4: Ersetzt Schlusspunkt durch Komma und fügt neue Nummer 5 hinzu, die die Jagduntersagung regelt
§ 21 Abs. 6 Satz 3: Fasst Satz neu, um Ausnahmen für die Beförderung von Geflügel und Eiern zu regeln

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marverstmeldv/§22.md Normal file
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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln

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marverstmeldv/§25.md Normal file
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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 25 Satz 2: Streicht 'unter der Nummer 6.1'

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 27 Abs. 3: Fasst Absatz neu, um Anwendung von § 21 zu regeln

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 28 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 31 Abs. 3: Fasst Absatz neu, um die Gesundheitsbescheinigung für Eintagsküken zu regeln

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 32 Abs. 2: Fasst Absatz neu, um die Gesundheitsbescheinigung für Bruteier zu regeln

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marverstmeldv/§32a.md Normal file
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# § 32a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 32a Satz 1: Fasst Satz neu, um die Anordnung von Maßnahmen bei Geflügelpest zu regeln

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# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 35 Abs. 2 Nummer 1 und 2: Fasst Nummern neu, um Untersuchungen und Maßnahmen bei Geflügelpest zu regeln

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marverstmeldv/§4.md Normal file
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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 4 Abs. 5a: Ersetzt 'Satz 1' durch 'Satz 1 und 2'

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# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 44: Fasst Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 neu, um Untersuchungen und Maßnahmen bei Geflügelpest zu regeln

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marverstmeldv/§46.md Normal file
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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 46: Fasst Absatz 2 Nummer 2 neu und fügt neuen Absatz 2a hinzu, um die Tötungsanordnung von Tauben zu regeln

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marverstmeldv/§47.md Normal file
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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 47 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Fasst Satz neu, um Zuständigkeiten für die Schlachtung zu regeln

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marverstmeldv/§48.md Normal file
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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 48 Abs. 4 Satz 2: Fasst Satz neu, um Anwendung von § 21 zu regeln

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marverstmeldv/§56.md Normal file
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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 56: Fasst Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 6 neu, um die Jagduntersagung und Begriffe zu regeln

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marverstmeldv/§57.md Normal file
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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 57 Abs. 3 Satz 2: Ersetzt 'Richtlinie 90/539/EWG' durch 'Richtlinie 2009/158/EG'

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 58 Satz 1 Nummer 1: Ersetzt 'Kapitel V und VII' durch 'Kapitel V und VIII'

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 59 Abs. 2 Satz 1: Streicht 'unter Nummer 6.1'

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marverstmeldv/§64.md Normal file
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# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
§ 64: Fasst Absatz neu, um Straftaten und Verstöße zu regeln

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# BGBl. 2016 I S. 1572
- **Titel:** Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1572
- **Verkündung:** 2016-07-02
- **Inkrafttreten:** 2016-07-02
- **Ausfertigung:** 2016-07-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/32#page=60
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** LFBAG, LUFTVO_2015, LUFTKOSTV, MARVERSTMELDV, LUFTPERSV, LUFTVG, AUV_2012, LUFTVZO
## Kurz
Die Verordnung regelt die Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation und trägt dazu bei, dass solche Verstöße schneller und effektiver aufgedeckt werden können.