BGBl. 1994 I S. 2048 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
Inkrafttreten: 1994-08-12
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1994-08-11

BGBl-Id: bgbl1-1994-53-8
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1994-08-11 12:00:00 +00:00
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# SCHULMILCH-BEIHILFEN-VERORDNUNG — 1994-08-11
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 2048
- **Inkrafttreten:** 1994-08-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/53#page=32
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, insbesondere bezüglich der zulässigen Einrichtungen und der Verpflichtungen der Antragsteller.
## Betroffene Stellen
- § 2 Satz 1 Nr. 1: Hinzufügung der Bedingung, dass die Einrichtungen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle verwaltet oder anerkannt werden müssen.
- § 2 Satz 2: Erweiterung der Gültigkeit der Beihilfe auf Ferienlager, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheime, sofern der Aufenthalt von schulischen Einrichtungen oder deren Trägern veranstaltet wird.
- § 3 Abs. 2: Neufassung der Verpflichtung, die beihilfefähigen Erzeugnisse nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten für Schüler zu verwenden.
- § 4: Neufassung des § 4, der die Zulassung von Antragstellern und ihre Verpflichtungen detailliert regelt.
- § 5: Aufhebung des § 5.
- § 6 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2, die die Gewährung der Beihilfe und die Form des Antrags regeln.
- § 7 Satz 1: Streichung des Wortes 'kaufmännische'.
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Streichung des Wortes 'kaufmännische'.
- § 8 Abs. 2: Erweiterung der Auskunftspflicht auf schulische Einrichtungen, die nicht zugelassene Antragsteller sind.
- § 9: Einfügung eines neuen § 9, der die Festlegung von Höchstpreisen regelt.
- § 11: Aufhebung des § 11.
- Anlage zu § 3 Abs. 1: Änderung der Anlage, die die beihilfefähigen Erzeugnisse auf Rohe Vollmilch beschränkt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1994-08-11** · BGBl. 1994 I S. 2048 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

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# Stellen dieser Station
- § 2 Satz 1 Nr. 1: Hinzufügung der Bedingung, dass die Einrichtungen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle verwaltet oder anerkannt werden müssen.
- § 2 Satz 2: Erweiterung der Gültigkeit der Beihilfe auf Ferienlager, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheime, sofern der Aufenthalt von schulischen Einrichtungen oder deren Trägern veranstaltet wird.
- § 3 Abs. 2: Neufassung der Verpflichtung, die beihilfefähigen Erzeugnisse nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten für Schüler zu verwenden.
- § 4: Neufassung des § 4, der die Zulassung von Antragstellern und ihre Verpflichtungen detailliert regelt.
- § 5: Aufhebung des § 5.
- § 6 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2, die die Gewährung der Beihilfe und die Form des Antrags regeln.
- § 7 Satz 1: Streichung des Wortes 'kaufmännische'.
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Streichung des Wortes 'kaufmännische'.
- § 8 Abs. 2: Erweiterung der Auskunftspflicht auf schulische Einrichtungen, die nicht zugelassene Antragsteller sind.
- § 9: Einfügung eines neuen § 9, der die Festlegung von Höchstpreisen regelt.
- § 11: Aufhebung des § 11.
- Anlage zu § 3 Abs. 1: Änderung der Anlage, die die beihilfefähigen Erzeugnisse auf Rohe Vollmilch beschränkt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
§ 11: Aufhebung des § 11.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
§ 2 Satz 1 Nr. 1: Hinzufügung der Bedingung, dass die Einrichtungen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle verwaltet oder anerkannt werden müssen.
§ 2 Satz 2: Erweiterung der Gültigkeit der Beihilfe auf Ferienlager, Jugendherbergen, Kur- und Behindertenheime, sofern der Aufenthalt von schulischen Einrichtungen oder deren Trägern veranstaltet wird.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
§ 3 Abs. 2: Neufassung der Verpflichtung, die beihilfefähigen Erzeugnisse nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten für Schüler zu verwenden.
Anlage zu § 3 Abs. 1: Änderung der Anlage, die die beihilfefähigen Erzeugnisse auf Rohe Vollmilch beschränkt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
§ 4: Neufassung des § 4, der die Zulassung von Antragstellern und ihre Verpflichtungen detailliert regelt.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
§ 5: Aufhebung des § 5.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
§ 6 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2, die die Gewährung der Beihilfe und die Form des Antrags regeln.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
§ 7 Satz 1: Streichung des Wortes 'kaufmännische'.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
§ 8 Abs. 1 Satz 1: Streichung des Wortes 'kaufmännische'.
§ 8 Abs. 2: Erweiterung der Auskunftspflicht auf schulische Einrichtungen, die nicht zugelassene Antragsteller sind.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-11 — Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2048
§ 9: Einfügung eines neuen § 9, der die Festlegung von Höchstpreisen regelt.

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# BGBl. 1994 I S. 2048
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1994 I S. 2048
- **Verkündung:** 1994-08-11
- **Inkrafttreten:** 1994-08-12
- **Ausfertigung:** 1994-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/53#page=32
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** SCHULMILCH-BEIHILFEN-VERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung ändert die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, insbesondere bezüglich der zulässigen Einrichtungen und der Verpflichtungen der Antragsteller.