BGBl. 2009 I S. 451 · Änderung · Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
Inkrafttreten: 2009-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4); 2008-12-26 (Artikel 4)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2009-03-11

BGBl-Id: bgbl1-2009-12-2
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LawGit Spiegel
2009-03-11 12:00:00 +00:00
parent dc58cc3792
commit ce35ea52c4
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# ESTG — 2009-03-05
# ESTG — 2009-03-11
- **Titel:** Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
- **Titel:** Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 416
- **Inkrafttreten:** 2009-03-06 (ganzes Gesetz, außer Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10, 16 und 18); 2009-02-01 (Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10, 16 und 18); 2009-07-01 (Artikel 8 Nummer 1 und 4, Artikel 13, 14 und 17); 2009-08-01 (Artikel 9 und 11); 2011-01-01 (Artikel 12)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/11#page=12
- **Kurz:** Das Gesetz führt verschiedene Änderungen an Steuergesetzen, Sozialgesetzen und anderen Vorschriften durch, um Beschäftigung und wirtschaftliche Stabilität zu sichern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 451
- **Inkrafttreten:** 2009-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4); 2008-12-26 (Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/12#page=15
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz und das Investmentsteuergesetz, um steuerliche Vorteile für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu schaffen.
## Betroffene Stellen
- § 32a Abs. 1: Neue Tarifstufen für die tarifliche Einkommensteuer eingeführt.
- § 39b Abs. 2 Satz 7: Prozentwerte und Grenzwerte für die Lohnsteuer geändert.
- § 41c Abs. 1: Neuer Satz zur Verpflichtung des Arbeitgebers hinzugefügt.
- § 41c Abs. 4 Satz 1: Satzteil vor Nummer 1 geändert.
- § 52 Abs. 41: Neuer Absatz zur Anwendung von § 32a Abs. 1 ab 2010 hinzugefügt.
- § 52 Abs. 51: Grenzwerte für die Anwendung von § 39b Abs. 2 Satz 7 geändert.
- § 66 Abs. 1: Einmalbetrag für Kinder im Jahr 2009 hinzugefügt.
- § 3 Nr. 39: Einführung einer neuen Nummer 39, die den Steuerfreibetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen regelt.
- § 19a: Aufhebung des § 19a.
- § 37b Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Angabe „§19a sowie §40 Abs. 2“ durch „§40 Abs. 2 in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden,“.
- § 43a Abs. 2 Satz 9: Neufassung des Satzes 9, der die Ansetzung des Börsenpreises regelt.
- § 43a Abs. 2 Satz 12: Neufassung des Satzes 12, der die Anwendung des Satzes 9 regelt.
- § 52 Abs. 35: Einführung eines neuen Absatzes 35, der die Anwendbarkeit des § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung regelt.
## Wortlaut

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- **2008-12-31** · BGBl. 2008 I S. 3018 — Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)
- **2009-01-08** · BGBl. 2009 I S. 3 — Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV)
- **2009-03-05** · BGBl. 2009 I S. 416 — Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
- **2009-03-11** · BGBl. 2009 I S. 451 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 32a Abs. 1: Neue Tarifstufen für die tarifliche Einkommensteuer eingeführt.
- § 39b Abs. 2 Satz 7: Prozentwerte und Grenzwerte für die Lohnsteuer geändert.
- § 41c Abs. 1: Neuer Satz zur Verpflichtung des Arbeitgebers hinzugefügt.
- § 41c Abs. 4 Satz 1: Satzteil vor Nummer 1 geändert.
- § 52 Abs. 41: Neuer Absatz zur Anwendung von § 32a Abs. 1 ab 2010 hinzugefügt.
- § 52 Abs. 51: Grenzwerte für die Anwendung von § 39b Abs. 2 Satz 7 geändert.
- § 66 Abs. 1: Einmalbetrag für Kinder im Jahr 2009 hinzugefügt.
- § 3 Nr. 39: Einführung einer neuen Nummer 39, die den Steuerfreibetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen regelt.
- § 19a: Aufhebung des § 19a.
- § 37b Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Angabe „§19a sowie §40 Abs. 2“ durch „§40 Abs. 2 in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden,“.
- § 43a Abs. 2 Satz 9: Neufassung des Satzes 9, der die Ansetzung des Börsenpreises regelt.
- § 43a Abs. 2 Satz 12: Neufassung des Satzes 12, der die Anwendung des Satzes 9 regelt.
- § 52 Abs. 35: Einführung eines neuen Absatzes 35, der die Anwendbarkeit des § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung regelt.

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# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-31 — Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004)
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3076
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 19a Abs. 1: Ersetzen von '154 Euro' durch '135 Euro'
§ 19a: Aufhebung des § 19a.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-24 — Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2794
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 3 Nr. 10: Erweiterung der Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen
§ 3 Nr. 14: Einfügung von 'und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung'
§ 3 Nr. 26 Satz 1: Ersetzung von 'inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts' durch 'juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet'
§ 3 Nr. 26a Satz 1: Ersetzung von 'inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts' durch 'juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet'
§ 3 Nr. 34: Erweiterung der Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung
§ 3 Nr. 53: Einfügung der Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Renteversicherung Bund
§ 3 Nr. 62 Satz 1: Einfügung von 'und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56 und 63 handelt'
§ 3 Nr. 39: Einführung einer neuen Nummer 39, die den Steuerfreibetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen regelt.

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# § 37b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-12-18Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2878
> Station: 2009-03-11Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 37b: Einfügung eines neuen § 37b zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen.
§ 37b Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Angabe „§19a sowie §40 Abs. 2“ durch „§40 Abs. 2 in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden,“.

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# § 43a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-24 — Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2794
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 43a Abs. 2 Satz 2: Die Angabe „§ 20 Abs. 4“ durch „§ 20 Abs. 4 und 4a“ ersetzt.
§ 43a Abs. 2 Satz 9: Neufassung des Satzes 9, der die Ansetzung des Börsenpreises regelt.
§ 43a Abs. 2 Satz 5: Neuer Satz, der Regeln für ausländische Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute festlegt.
§ 43a Abs. 2 Satz 8: Neuer Satz, der Börsenpreise und Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräußerung und Veräußerungskosten definiert.
§ 43a Abs. 2 Satz 11: Neuer Satz, der Anschaffungskosten und Stückzinsen bei Depotübertragungen regelt.
§ 43a Abs. 3 Satz 2: Der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und ein Halbsatz hinzugefügt, der gemeinsame Freistellungsaufträge regelt.
§ 43a Abs. 3 Satz 7: Neuer Satz, der Ausnahmen für bestimmte Fälle festlegt.
§ 43a Abs. 4: Neuer Absatz, der Regeln für das Bundesschuldbuch und Landesschuldenverwaltungen festlegt.
§ 43a Abs. 2 Satz 12: Neufassung des Satzes 12, der die Anwendung des Satzes 9 regelt.

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-03-05 — Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 416
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 52 Abs. 41: Neuer Absatz zur Anwendung von § 32a Abs. 1 ab 2010 hinzugefügt.
§ 52 Abs. 51: Grenzwerte für die Anwendung von § 39b Abs. 2 Satz 7 geändert.
§ 52 Abs. 35: Einführung eines neuen Absatzes 35, der die Anwendbarkeit des § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung regelt.

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# GESETZ-ZUR-STEUERLICHEN-FÖRDERUNG-DER — 2009-03-11
- **Titel:** Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 451
- **Inkrafttreten:** 2009-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4); 2008-12-26 (Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/12#page=15
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz und das Investmentsteuergesetz, um steuerliche Vorteile für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu schaffen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2009-03-11** · BGBl. 2009 I S. 451 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station

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# INVG — 2007-12-27
# INVG — 2009-03-11
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 3089
- **Inkrafttreten:** 2007-12-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/68#page=5
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Investmentgesetz und andere Vorschriften, insbesondere im Bereich des Finanzmarktes, um sie an neue Anforderungen anzupassen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 451
- **Inkrafttreten:** 2009-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4); 2008-12-26 (Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/12#page=15
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz und das Investmentsteuergesetz, um steuerliche Vorteile für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu schaffen.
## Betroffene Stellen
- § 2: Einfügung von § 2a 'Inhaber bedeutender Beteiligungen'
- § 3 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '111' durch '111a'
- § 4 Abs. 2: Streichung der Wörter 'für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)'
- § 5: Einfügung von neuen Absätzen 2 und 3, Änderung des bisherigen Wortlauts zu Absatz 1
- § 5: Einfügung von § 5a 'Besondere Aufgaben' und § 5b 'Verschwiegenheitspflicht'
- § 6: Änderungen in Absatz 1, 2, 2a und 5
- § 7: Änderungen in Absatz 1 und 2, Einfügung von neuen Absätzen 7a und 7b
- § 8: Änderung der Überschrift, Einfügung von Absatz 2
- § 9: Änderung der Überschrift
- § 82 Abs. 1: Streichung der Wörter 'oder nur unwesentlich' und Hinzufügung von neuen Sätzen.
- § 82 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'nicht oder nur unwesentlich' durch 'um nicht mehr als 5 Prozent'.
- § 82 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 67 Abs. 6 Satz 2' durch '§ 68a Abs. 1 Satz 1'.
- § 84: Neufassung des gesamten § 84 mit neuen Vorschriften für zulässige Vermögensgegenstände.
- § 85: Neufassung des gesamten § 85 mit neuen Vorschriften für Anlagegrenzen.
- § 88 Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Satzes mit neuen Vorschriften für Bankguthaben und Geldmarktinstrumente.
- § 89 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 43 Abs. 3 Nr. 7' durch '§ 43 Abs. 4 Nr. 7'.
- § 90: Einfügung neuer Abschnitte 6 und 7 mit Vorschriften für Infrastruktur-Sondervermögen und Sonstige Sondervermögen.
- Inhaltsübersicht: Erweiterung der Inhaltsübersicht um zahlreiche neue Abschnitte und Paragraphen
- § 1 Satz 1 Nr. 3: Ergänzung der Anlagepolitik für ausländische Investmentvermögen
- § 2 Abs. 1: Ersetzung der Richtlinie 2001/108/EG durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG
- § 2 Abs. 2: Ersetzung des Begriffs 'Investmentfonds' durch 'inländische Investmentvermögen'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung der Definition von Spezial-Sondervermögen
- § 2 Abs. 4: Ergänzung und Neuanordnung der Nummern 7 bis 11
- § 2 Abs. 5: Ersetzung von 'Aktiengesellschaften' durch 'Unternehmen' und Ergänzung von Bedingungen
- § 2 Abs. 6: Ersetzung von 'Kreditinstitute' durch 'Unternehmen' und 'Sondervermögen' durch 'inländische Investmentvermögen'
- § 2 Abs. 9: Ergänzung von Bedingungen für ausländische Investmentgesellschaften
- § 2 Abs. 11: Ergänzung von Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb
- § 2 Abs. 12: Ersetzung von 'eines anderen Vertragsstaates' durch 'anderer Vertragsstaat'
- § 2 Abs. 14 bis 24: Einführung neuer Absätze 14 bis 24 mit Definitionen für ÖPP-Projektgesellschaften, Prime Broker und Geschäftsleiter
- § 90h Abs. 7: Neue Regelungen für Anlagen in Mikrofinanz-Institute
- § 90h Abs. 8: Neue Regelungen für Anlagen in Wertpapiere von Mikrofinanz-Instituten
- § 90h Abs. 9: Neue Anforderungen an die Anlageentscheidungen für Mikrofinanz-Institute
- § 90i: Neue Regelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
- § 90j: Neue Regelungen für Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
- § 90k: Neue Regelungen für das Risikomanagement
- § 91 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes
- § 91 Abs. 2: Einfügung neuer Angaben und Anpassungen
- § 91 Abs. 3 und 4: Neue Regelungen für Abweichungen bei Spezial-Sondervermögen
- § 93 Abs. 2: Streichung von Wörtern und Satz
- § 94: Neue Regelungen für Jahresberichte und Berichte
- § 95: Neue Regelungen für Depotbanken und Rücknahmetermine
- § 96: Neue Regelungen für Investmentaktiengesellschaften
- § 97 Abs. 1: Einführung von Nebenbestimmungen, Anhang von Unternehmensgegenstand, Anlagebedingungen, Erlaubnisfrist und Begründungspflicht
- § 97 Abs. 1a: Neue Voraussetzungen für selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaften
- § 97 Abs. 2: Änderung der Erlöschungsbedingungen der Erlaubnis
- § 97 Abs. 3: Erweiterung der Aufhebungsgründe für die Erlaubnis
- § 97 Abs. 4: Neue Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
- § 97 Abs. 5: Neue Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
- § 98: Neue Vorschriften für Bezeichnung und Angaben auf Geschäftsbriefen
- § 99 Abs. 1: Änderung der Anwendung des Aktiengesetzes
- § 99 Abs. 2: Änderung der Anwendung von § 2a
- § 99 Abs. 3: Neue Anwendungsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften
- § 99 Abs. 4: Neue Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit spezieller Anlageform
- § 99 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit des Umwandlungsgesetzes
- § 100: Neue Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
- § 101: Neues Verbot des öffentlichen Vertriebs für bestimmte Aktien
- § 102: Aufhebung des § 102
- § 103: Änderung der Überschrift und Einführung von Ausnahmen für Sacheinlagen
- § 104: Änderung der Vorschriften für das Gesellschaftskapital
- § 105: Änderung der Vorschriften für die Rücknahme von Aktien
- § 132 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile gestattet.
- § 132 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung von § 6 Abs. 2a auf Kapitalanlagegesellschaften ab dem 30. Juni 2008 regelt.
- § 132 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Weiterverwendung von Verkaufsprospekten bis zum 31. Dezember 2008 erlaubt.
- § 132 Abs. 5 und 6: Streichung der Absätze 5 und 6.
- § 145 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2, die die Anwendung des Gesetzes auf bestehende Sondervermögen regelt.
- § 145 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung von § 45 Abs. 1 und 2 auf bestimmte Sondervermögen regelt.
- § 145 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
- § 146: Einfügung von § 146, der Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften enthält.
- § 49 Abs. 1: Änderung der Bezeichnung von 'Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital' zu 'Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3'
- § 49 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'Investmentaktiengesellschaften sowie' nach 'inländischen Sondervermögen und'
- § 49 Abs. 1 Satz 3: Streichung von 'mit veränderlichem Kapital'
- § 50: Änderungen in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 6, insbesondere Einfügung von 'Geldmarktinstrumenten' und Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG
- § 51: Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3, insbesondere Einfügung von 'Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente' und Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG
- § 52: Änderungen in den Nummern 1, 2 und 4, insbesondere Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG und das Wertpapierhandelsgesetz
- § 54: Änderungen in den Absätzen 2 und 4, insbesondere Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG und das Wertpapierhandelsgesetz
- § 58: Hinzufügung eines neuen Absatzes 2, der die Kriterien der Richtlinie 2007/16/EG einbezieht
- § 60: Änderungen in den Absätzen 2, 4 und 5, insbesondere Einfügung von 'Geldmarktinstrumenten' und Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG
- § 63 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die die Anforderungen an Indizes nach der Richtlinie 2007/16/EG definieren
- § 64 Abs. 3: Ersetzung von 'Sondervermögens oder' durch 'inländischen oder'
- § 65 Satz 2: Streichung von 'unter Wahrung der Interessen der Anleger' und Hinzufügung von 'soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft'
- § 67: Änderungen in den Absätzen 5, 6, 7 und 10, insbesondere Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG und das Wertpapierhandelsgesetz
- § 68: Änderungen in den Absätzen 1, 2, 3, 5, 6 und 7, insbesondere Einfügung von 'Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften' und Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG
- § 105a: Neue Zwischenüberschrift 'Abschnitt 4: Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft' eingefügt.
- § 106: Neue Vorschriften für den Vorstand der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 106a: Neue Vorschriften für den Aufsichtsrat der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 106b: Neue Vorschriften für Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 110: Neue Vorschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 110a: Neue Vorschriften für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 111: Neue Vorschriften für den Halbjahresbericht und die Liquidationsrechnungslegung der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 111a: Neue Vorschriften für die Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt eingefügt.
- § 112: Vorschriften zur Verwahrung von Vermögensgegenständen durch einen Prime Broker angepasst.
- § 113: Vorschriften zur Anlage von Sondervermögen angepasst.
- § 114: Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften angepasst.
- § 116: Vorschriften zur Rücknahme von Anteilen angepasst.
- § 117: Vorschriften zur Mindestzahlungszusage und Warnhinweise angepasst.
- § 118: Vorschriften zur Anlage von Vermögensgegenständen angepasst.
- § 119: Vorschriften zur Beschaffenheit und Verwendung von Vermögensgegenständen angepasst.
- § 120: Vorschriften zur Anwendung auf Sondervermögen nach den §§ 112 und 113 angepasst.
- § 121: Vorschriften zur Vorlage des vereinfachten Verkaufsprospekts angepasst.
- § 9: Neufassung des Titels 'Allgemeine Verhaltensregeln'
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Sondervermögen' durch 'inländischen Investmentvermögen'
- § 9 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma und Hinzufügung von Nummer 4
- § 9 Abs. 3: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Transaktionskosten
- § 9a: Einfügung eines neuen Paragraphen 'Organisationspflichten' mit sechs Unterpunkten
- § 10: Aufhebung des Paragraphen
- § 11 Abs. 1: Ersetzung von 730 000 Euro durch 300 000 Euro und Hinzufügung von Sätzen zur Garantie
- § 11 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Streichung von 'und der Deutschen Bundesbank'
- § 12 Abs. 3 Satz 7: Aufhebung des Satzes
- § 12 Abs. 4: Streichung von 'und der Deutschen Bundesbank' und Anpassung des Satzes
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'und die Deutsche Bundesbank'
- § 13 Abs. 3 Satz 2: Aufhebung des Satzes
- § 13 Abs. 4: Anpassung der Sätze zur Anwendung auf Zweigniederlassungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen
- § 15: Ersetzung von '§ 53d' durch '§ 53e'
- § 16 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Auslagerung wesentlicher Aufgaben
- § 16 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Überwachung der Tätigkeiten des Auslagerungsunternehmens
- § 16 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung
- § 16 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anzeige von Auslagerungen
- § 17: Neufassung des Paragraphen zur Erlöschung und Aufhebung der Erlaubnis
- § 17a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Abberufung von Geschäftsleitern
- § 17b: Einfügung eines neuen Paragraphen zu den Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis
- § 17c: Einfügung eines neuen Paragraphen zum Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
- § 18: Neufassung des Paragraphen zum Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
- § 19a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Werbung
- § 19b: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Sicherungseinrichtung
- § 19c: Einfügung eines neuen Paragraphen zu Anzeigen
- § 121 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Vorschriften zur Anbietung von Verkaufsunterlagen
- § 121 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 121 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 121 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a, der Vorschriften für Finanzportfolioverwaltung und Investment-Sparpläne enthält
- § 121 Abs. 4: Änderung des Absatzes 4, insbesondere Anpassung des Begriffs 'Anleger' zu 'am Erwerb eines Anteils Interessierter'
- § 122 Abs. 1: Änderung des Absatzes 1, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 122 Abs. 2 Nr. 3: Einfügung einer neuen Nummer 4, die Vorschriften zur Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen enthält
- § 122 Abs. 5: Einfügung von zusätzlichen Vorschriften hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen
- § 123: Änderung des § 123, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 124 Abs. 3: Streichung des Wortes 'ausländische' in Absatz 3
- § 124 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der Vorschriften zur Wiederanzeige von Investmentanteilen enthält
- § 125: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes
- § 126 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der Vorschriften zur Anwendung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 des BGB enthält
- § 126 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 127 Abs. 2: Streichung des ersten Satzes und Anpassungen im zweiten Satz
- § 128 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung und Anpassungen in Satz 1
- § 128 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 129 Nr. 3: Anpassung der Begriffe 'Art und Weise' zu 'Umfang, Inhalt und Zeitpunkte'
- § 130 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung
- § 130 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 131: Einfügung von Vorschriften zur Anzeige von Teilfonds in Umbrella-Konstruktionen
- § 132: Einfügung von Vorschriften zur Anzeige in englischer Sprache und zusätzlichen Anforderungen
- § 133: Änderung der Überschrift und des Inhalts, insbesondere Ergänzungen zur Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
- § 135: Streichung der Absatzbezeichnung und Aufhebung der Absätze 2 und 3
- § 136 Abs. 1: Anpassungen in verschiedenen Nummern und Buchstaben
- § 136 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 136 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der Vorschriften für ausländische Investmentvermögen enthält
- § 136 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 19c: Neue Vorschriften für Anzeigepflichten der Kapitalanlagegesellschaften
- § 19d: Neue Vorschriften für Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht
- § 19e: Neue Vorschriften für die Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
- § 19f: Neue Vorschriften für besondere Pflichten des Abschlussprüfers
- § 19g: Neue Vorschriften für Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
- § 19h: Neue Vorschriften für Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
- § 19i: Neue Vorschriften für Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
- § 19j: Neue Vorschriften für Maßnahmen bei Gefahr
- § 19k: Neue Vorschriften für Insolvenzanträge
- § 19l: Neue Vorschriften für die Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
- § 20 Abs. 1 Satz 1: Streichung des Wortes 'anderes'
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes
- § 20 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Prüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten
- § 20 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Zweigniederlassung' durch 'Depotbank'
- § 20 Abs. 3 Satz 4: Streichung der Wörter 'und der Deutschen Bundesbank'
- § 20 Abs. 3 Satz 5: Ersetzung des Wortes 'Zweigniederlassung' durch 'Depotbank'
- § 20 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'nach Absatz 2 Satz 1' durch 'nach Absatz 3 Satz 1'
- § 21a: Einfügung eines neuen Paragraphen für die Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl
- § 22 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Organisation und Verfahrensregeln der Depotbank
- § 24 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma und Hinzufügung von 'einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer'
- § 24 Abs. 1 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 25 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung des Wortes 'Transaktionsgebühren' durch 'Transaktionskosten'
- § 26 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Angabe 'des § 53' durch 'der §§ 53, 80a und 90h Abs. 6'
- § 27 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung des Wortes 'Berechnung' durch 'Ermittlung'
- § 27 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung des Wortes 'und' durch ein Komma
- § 27 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung des Punktes durch das Wort 'und'
- § 27 Abs. 1: Hinzufügung von Nummer 5: 'die für das jeweilige Sondervermögen geltenden gesetzlichen und in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen eingehalten werden'
- § 28 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Angabe 'Absatz 1 Satz 1 Nr. 1' durch 'Satz 1 Nr. 1'
- § 31 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 53 oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1' durch '§ 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1' und Hinzufügung von 'Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder' und 'oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 112 Abs. 1 Wertpapierdarlehen gewährt'
- § 31 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gesellschaft' durch 'Kapitalanlagegesellschaft'
- § 31 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ', nach' und Hinzufügung von 'oder mit Prime Brokern'
- § 32 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Voraussetzungen, unter denen die Kapitalanlagegesellschaft kein Tochterunternehmen ist
- § 32 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'direkter' durch 'unmittelbarer' und des Wortes 'indirekter' durch 'mittelbarer'
- § 32 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kein Tochterunternehmen ist
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung von 'insbesondere', 'der Mindestanlage-Summe' und '(Anteilklassen)'
- § 34 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut für die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds
- § 34 Abs. 2 Satz 3: Neuer Wortlaut für die Genehmigung der Vertragsbedingungen
- § 34 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes für die Vermögens- und Haftungsrechte der Teilfonds
- § 34 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Wörter 'nach Anhörung der Deutschen Bundesbank'
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'zu einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt' durch 'zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen'
- § 36 Abs. 2 Satz 3: Hinzufügung von 'zum Handel' und Ersetzung der Wörter 'in einen organisierten Markt' durch 'an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen'
- § 36 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'zu' durch 'zum Handel an' und der Wörter 'in einen organisierten Markt' durch 'an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen'
- Inhaltsübersicht: Einfügung von Angaben zu Abschnitt 7a und §§ 90l bis 90r
- § 2 Abs. 4: Einfügung von Nummer 9a
- § 2 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11' durch 'Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11'
- § 42a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113' durch 'der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113'
- § 51a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung der Angabe 'den §§ 60 und 61' durch 'den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2'
- nach § 90k: Einfügung von Abschnitt 7a mit §§ 90l bis 90r
- § 96 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11' durch '§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11'
- § 114: Ersetzung der Angabe 'der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k' durch 'der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r'
## Wortlaut

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- **2006-11-22** · BGBl. 2006 I S. 2606 — Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
- **2007-01-10** · BGBl. 2007 I S. 10 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG)
- **2007-12-27** · BGBl. 2007 I S. 3089 — Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
- **2009-03-11** · BGBl. 2009 I S. 451 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

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- § 2: Einfügung von § 2a 'Inhaber bedeutender Beteiligungen'
- § 3 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '111' durch '111a'
- § 4 Abs. 2: Streichung der Wörter 'für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)'
- § 5: Einfügung von neuen Absätzen 2 und 3, Änderung des bisherigen Wortlauts zu Absatz 1
- § 5: Einfügung von § 5a 'Besondere Aufgaben' und § 5b 'Verschwiegenheitspflicht'
- § 6: Änderungen in Absatz 1, 2, 2a und 5
- § 7: Änderungen in Absatz 1 und 2, Einfügung von neuen Absätzen 7a und 7b
- § 8: Änderung der Überschrift, Einfügung von Absatz 2
- § 9: Änderung der Überschrift
- § 82 Abs. 1: Streichung der Wörter 'oder nur unwesentlich' und Hinzufügung von neuen Sätzen.
- § 82 Abs. 2: Ersetzung der Wörter 'nicht oder nur unwesentlich' durch 'um nicht mehr als 5 Prozent'.
- § 82 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung der Angabe '§ 67 Abs. 6 Satz 2' durch '§ 68a Abs. 1 Satz 1'.
- § 84: Neufassung des gesamten § 84 mit neuen Vorschriften für zulässige Vermögensgegenstände.
- § 85: Neufassung des gesamten § 85 mit neuen Vorschriften für Anlagegrenzen.
- § 88 Abs. 5 Satz 1: Neufassung des Satzes mit neuen Vorschriften für Bankguthaben und Geldmarktinstrumente.
- § 89 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 43 Abs. 3 Nr. 7' durch '§ 43 Abs. 4 Nr. 7'.
- § 90: Einfügung neuer Abschnitte 6 und 7 mit Vorschriften für Infrastruktur-Sondervermögen und Sonstige Sondervermögen.
- Inhaltsübersicht: Erweiterung der Inhaltsübersicht um zahlreiche neue Abschnitte und Paragraphen
- § 1 Satz 1 Nr. 3: Ergänzung der Anlagepolitik für ausländische Investmentvermögen
- § 2 Abs. 1: Ersetzung der Richtlinie 2001/108/EG durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG
- § 2 Abs. 2: Ersetzung des Begriffs 'Investmentfonds' durch 'inländische Investmentvermögen'
- § 2 Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung der Definition von Spezial-Sondervermögen
- § 2 Abs. 4: Ergänzung und Neuanordnung der Nummern 7 bis 11
- § 2 Abs. 5: Ersetzung von 'Aktiengesellschaften' durch 'Unternehmen' und Ergänzung von Bedingungen
- § 2 Abs. 6: Ersetzung von 'Kreditinstitute' durch 'Unternehmen' und 'Sondervermögen' durch 'inländische Investmentvermögen'
- § 2 Abs. 9: Ergänzung von Bedingungen für ausländische Investmentgesellschaften
- § 2 Abs. 11: Ergänzung von Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb
- § 2 Abs. 12: Ersetzung von 'eines anderen Vertragsstaates' durch 'anderer Vertragsstaat'
- § 2 Abs. 14 bis 24: Einführung neuer Absätze 14 bis 24 mit Definitionen für ÖPP-Projektgesellschaften, Prime Broker und Geschäftsleiter
- § 90h Abs. 7: Neue Regelungen für Anlagen in Mikrofinanz-Institute
- § 90h Abs. 8: Neue Regelungen für Anlagen in Wertpapiere von Mikrofinanz-Instituten
- § 90h Abs. 9: Neue Anforderungen an die Anlageentscheidungen für Mikrofinanz-Institute
- § 90i: Neue Regelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
- § 90j: Neue Regelungen für Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
- § 90k: Neue Regelungen für das Risikomanagement
- § 91 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes
- § 91 Abs. 2: Einfügung neuer Angaben und Anpassungen
- § 91 Abs. 3 und 4: Neue Regelungen für Abweichungen bei Spezial-Sondervermögen
- § 93 Abs. 2: Streichung von Wörtern und Satz
- § 94: Neue Regelungen für Jahresberichte und Berichte
- § 95: Neue Regelungen für Depotbanken und Rücknahmetermine
- § 96: Neue Regelungen für Investmentaktiengesellschaften
- § 97 Abs. 1: Einführung von Nebenbestimmungen, Anhang von Unternehmensgegenstand, Anlagebedingungen, Erlaubnisfrist und Begründungspflicht
- § 97 Abs. 1a: Neue Voraussetzungen für selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaften
- § 97 Abs. 2: Änderung der Erlöschungsbedingungen der Erlaubnis
- § 97 Abs. 3: Erweiterung der Aufhebungsgründe für die Erlaubnis
- § 97 Abs. 4: Neue Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
- § 97 Abs. 5: Neue Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
- § 98: Neue Vorschriften für Bezeichnung und Angaben auf Geschäftsbriefen
- § 99 Abs. 1: Änderung der Anwendung des Aktiengesetzes
- § 99 Abs. 2: Änderung der Anwendung von § 2a
- § 99 Abs. 3: Neue Anwendungsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften
- § 99 Abs. 4: Neue Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit spezieller Anlageform
- § 99 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit des Umwandlungsgesetzes
- § 100: Neue Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
- § 101: Neues Verbot des öffentlichen Vertriebs für bestimmte Aktien
- § 102: Aufhebung des § 102
- § 103: Änderung der Überschrift und Einführung von Ausnahmen für Sacheinlagen
- § 104: Änderung der Vorschriften für das Gesellschaftskapital
- § 105: Änderung der Vorschriften für die Rücknahme von Aktien
- § 132 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile gestattet.
- § 132 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung von § 6 Abs. 2a auf Kapitalanlagegesellschaften ab dem 30. Juni 2008 regelt.
- § 132 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Weiterverwendung von Verkaufsprospekten bis zum 31. Dezember 2008 erlaubt.
- § 132 Abs. 5 und 6: Streichung der Absätze 5 und 6.
- § 145 Abs. 1 und 2: Neufassung der Absätze 1 und 2, die die Anwendung des Gesetzes auf bestehende Sondervermögen regelt.
- § 145 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung von § 45 Abs. 1 und 2 auf bestimmte Sondervermögen regelt.
- § 145 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
- § 146: Einfügung von § 146, der Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften enthält.
- § 49 Abs. 1: Änderung der Bezeichnung von 'Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital' zu 'Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3'
- § 49 Abs. 1 Satz 2: Einfügung von 'Investmentaktiengesellschaften sowie' nach 'inländischen Sondervermögen und'
- § 49 Abs. 1 Satz 3: Streichung von 'mit veränderlichem Kapital'
- § 50: Änderungen in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 6, insbesondere Einfügung von 'Geldmarktinstrumenten' und Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG
- § 51: Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3, insbesondere Einfügung von 'Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente' und Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG
- § 52: Änderungen in den Nummern 1, 2 und 4, insbesondere Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG und das Wertpapierhandelsgesetz
- § 54: Änderungen in den Absätzen 2 und 4, insbesondere Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG und das Wertpapierhandelsgesetz
- § 58: Hinzufügung eines neuen Absatzes 2, der die Kriterien der Richtlinie 2007/16/EG einbezieht
- § 60: Änderungen in den Absätzen 2, 4 und 5, insbesondere Einfügung von 'Geldmarktinstrumenten' und Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG
- § 63 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen, die die Anforderungen an Indizes nach der Richtlinie 2007/16/EG definieren
- § 64 Abs. 3: Ersetzung von 'Sondervermögens oder' durch 'inländischen oder'
- § 65 Satz 2: Streichung von 'unter Wahrung der Interessen der Anleger' und Hinzufügung von 'soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft'
- § 67: Änderungen in den Absätzen 5, 6, 7 und 10, insbesondere Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG und das Wertpapierhandelsgesetz
- § 68: Änderungen in den Absätzen 1, 2, 3, 5, 6 und 7, insbesondere Einfügung von 'Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften' und Anpassungen an die Richtlinie 2007/16/EG
- § 105a: Neue Zwischenüberschrift 'Abschnitt 4: Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft' eingefügt.
- § 106: Neue Vorschriften für den Vorstand der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 106a: Neue Vorschriften für den Aufsichtsrat der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 106b: Neue Vorschriften für Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 110: Neue Vorschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 110a: Neue Vorschriften für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 111: Neue Vorschriften für den Halbjahresbericht und die Liquidationsrechnungslegung der Investmentaktiengesellschaft eingefügt.
- § 111a: Neue Vorschriften für die Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt eingefügt.
- § 112: Vorschriften zur Verwahrung von Vermögensgegenständen durch einen Prime Broker angepasst.
- § 113: Vorschriften zur Anlage von Sondervermögen angepasst.
- § 114: Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften angepasst.
- § 116: Vorschriften zur Rücknahme von Anteilen angepasst.
- § 117: Vorschriften zur Mindestzahlungszusage und Warnhinweise angepasst.
- § 118: Vorschriften zur Anlage von Vermögensgegenständen angepasst.
- § 119: Vorschriften zur Beschaffenheit und Verwendung von Vermögensgegenständen angepasst.
- § 120: Vorschriften zur Anwendung auf Sondervermögen nach den §§ 112 und 113 angepasst.
- § 121: Vorschriften zur Vorlage des vereinfachten Verkaufsprospekts angepasst.
- § 9: Neufassung des Titels 'Allgemeine Verhaltensregeln'
- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Sondervermögen' durch 'inländischen Investmentvermögen'
- § 9 Abs. 2 Nr. 3: Ersetzung des Punktes am Ende durch ein Komma und Hinzufügung von Nummer 4
- § 9 Abs. 3: Hinzufügung eines neuen Satzes zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Transaktionskosten
- § 9a: Einfügung eines neuen Paragraphen 'Organisationspflichten' mit sechs Unterpunkten
- § 10: Aufhebung des Paragraphen
- § 11 Abs. 1: Ersetzung von 730 000 Euro durch 300 000 Euro und Hinzufügung von Sätzen zur Garantie
- § 11 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
- § 12 Abs. 1 Satz 1: Streichung von 'und der Deutschen Bundesbank'
- § 12 Abs. 3 Satz 7: Aufhebung des Satzes
- § 12 Abs. 4: Streichung von 'und der Deutschen Bundesbank' und Anpassung des Satzes
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Streichung von 'und die Deutsche Bundesbank'
- § 13 Abs. 3 Satz 2: Aufhebung des Satzes
- § 13 Abs. 4: Anpassung der Sätze zur Anwendung auf Zweigniederlassungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen
- § 15: Ersetzung von '§ 53d' durch '§ 53e'
- § 16 Abs. 1: Neufassung des Absatzes zur Auslagerung wesentlicher Aufgaben
- § 16 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Überwachung der Tätigkeiten des Auslagerungsunternehmens
- § 16 Abs. 2: Hinzufügung eines Satzes zur Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Portfolioverwaltung
- § 16 Abs. 5: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anzeige von Auslagerungen
- § 17: Neufassung des Paragraphen zur Erlöschung und Aufhebung der Erlaubnis
- § 17a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Abberufung von Geschäftsleitern
- § 17b: Einfügung eines neuen Paragraphen zu den Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis
- § 17c: Einfügung eines neuen Paragraphen zum Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
- § 18: Neufassung des Paragraphen zum Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
- § 19a: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Werbung
- § 19b: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Sicherungseinrichtung
- § 19c: Einfügung eines neuen Paragraphen zu Anzeigen
- § 121 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere Vorschriften zur Anbietung von Verkaufsunterlagen
- § 121 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 121 Abs. 3: Änderung des Absatzes 3, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 121 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a, der Vorschriften für Finanzportfolioverwaltung und Investment-Sparpläne enthält
- § 121 Abs. 4: Änderung des Absatzes 4, insbesondere Anpassung des Begriffs 'Anleger' zu 'am Erwerb eines Anteils Interessierter'
- § 122 Abs. 1: Änderung des Absatzes 1, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 122 Abs. 2 Nr. 3: Einfügung einer neuen Nummer 4, die Vorschriften zur Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen enthält
- § 122 Abs. 5: Einfügung von zusätzlichen Vorschriften hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen
- § 123: Änderung des § 123, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 124 Abs. 3: Streichung des Wortes 'ausländische' in Absatz 3
- § 124 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der Vorschriften zur Wiederanzeige von Investmentanteilen enthält
- § 125: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes
- § 126 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der Vorschriften zur Anwendung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 des BGB enthält
- § 126 Abs. 2: Änderung des Absatzes 2, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 127 Abs. 2: Streichung des ersten Satzes und Anpassungen im zweiten Satz
- § 128 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung und Anpassungen in Satz 1
- § 128 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 129 Nr. 3: Anpassung der Begriffe 'Art und Weise' zu 'Umfang, Inhalt und Zeitpunkte'
- § 130 Abs. 1: Streichung der Absatzbezeichnung
- § 130 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 131: Einfügung von Vorschriften zur Anzeige von Teilfonds in Umbrella-Konstruktionen
- § 132: Einfügung von Vorschriften zur Anzeige in englischer Sprache und zusätzlichen Anforderungen
- § 133: Änderung der Überschrift und des Inhalts, insbesondere Ergänzungen zur Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
- § 135: Streichung der Absatzbezeichnung und Aufhebung der Absätze 2 und 3
- § 136 Abs. 1: Anpassungen in verschiedenen Nummern und Buchstaben
- § 136 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 136 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a, der Vorschriften für ausländische Investmentvermögen enthält
- § 136 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, insbesondere Anpassungen der Begriffe und Ergänzungen
- § 19c: Neue Vorschriften für Anzeigepflichten der Kapitalanlagegesellschaften
- § 19d: Neue Vorschriften für Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht
- § 19e: Neue Vorschriften für die Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
- § 19f: Neue Vorschriften für besondere Pflichten des Abschlussprüfers
- § 19g: Neue Vorschriften für Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
- § 19h: Neue Vorschriften für Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
- § 19i: Neue Vorschriften für Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
- § 19j: Neue Vorschriften für Maßnahmen bei Gefahr
- § 19k: Neue Vorschriften für Insolvenzanträge
- § 19l: Neue Vorschriften für die Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
- § 20 Abs. 1 Satz 1: Streichung des Wortes 'anderes'
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Semikolons durch einen Punkt und Streichung des zweiten Halbsatzes
- § 20 Abs. 3 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Prüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten
- § 20 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Zweigniederlassung' durch 'Depotbank'
- § 20 Abs. 3 Satz 4: Streichung der Wörter 'und der Deutschen Bundesbank'
- § 20 Abs. 3 Satz 5: Ersetzung des Wortes 'Zweigniederlassung' durch 'Depotbank'
- § 20 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'nach Absatz 2 Satz 1' durch 'nach Absatz 3 Satz 1'
- § 21a: Einfügung eines neuen Paragraphen für die Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl
- § 22 Abs. 1: Hinzufügung von Sätzen zur Organisation und Verfahrensregeln der Depotbank
- § 24 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma und Hinzufügung von 'einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer'
- § 24 Abs. 1 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 25 Satz 2 Nr. 1: Ersetzung des Wortes 'Transaktionsgebühren' durch 'Transaktionskosten'
- § 26 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung der Angabe 'des § 53' durch 'der §§ 53, 80a und 90h Abs. 6'
- § 27 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung des Wortes 'Berechnung' durch 'Ermittlung'
- § 27 Abs. 1 Nr. 3: Ersetzung des Wortes 'und' durch ein Komma
- § 27 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung des Punktes durch das Wort 'und'
- § 27 Abs. 1: Hinzufügung von Nummer 5: 'die für das jeweilige Sondervermögen geltenden gesetzlichen und in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen eingehalten werden'
- § 28 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Angabe 'Absatz 1 Satz 1 Nr. 1' durch 'Satz 1 Nr. 1'
- § 31 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung der Angabe '§ 53 oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1' durch '§ 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1' und Hinzufügung von 'Wertpapier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder' und 'oder wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Leerverkäufe getätigt oder einem Sondervermögen im Sinne des § 112 Abs. 1 Wertpapierdarlehen gewährt'
- § 31 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'Gesellschaft' durch 'Kapitalanlagegesellschaft'
- § 31 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'sowie' durch ', nach' und Hinzufügung von 'oder mit Prime Brokern'
- § 32 Abs. 2 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Voraussetzungen, unter denen die Kapitalanlagegesellschaft kein Tochterunternehmen ist
- § 32 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'direkter' durch 'unmittelbarer' und des Wortes 'indirekter' durch 'mittelbarer'
- § 32 Abs. 4 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kein Tochterunternehmen ist
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung von 'insbesondere', 'der Mindestanlage-Summe' und '(Anteilklassen)'
- § 34 Abs. 2 Satz 2: Neuer Wortlaut für die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds
- § 34 Abs. 2 Satz 3: Neuer Wortlaut für die Genehmigung der Vertragsbedingungen
- § 34 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes für die Vermögens- und Haftungsrechte der Teilfonds
- § 34 Abs. 3 Satz 1: Streichung der Wörter 'nach Anhörung der Deutschen Bundesbank'
- § 36 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'zu einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt' durch 'zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen'
- § 36 Abs. 2 Satz 3: Hinzufügung von 'zum Handel' und Ersetzung der Wörter 'in einen organisierten Markt' durch 'an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen'
- § 36 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'zu' durch 'zum Handel an' und der Wörter 'in einen organisierten Markt' durch 'an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen'
- Inhaltsübersicht: Einfügung von Angaben zu Abschnitt 7a und §§ 90l bis 90r
- § 2 Abs. 4: Einfügung von Nummer 9a
- § 2 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11' durch 'Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11'
- § 42a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113' durch 'der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113'
- § 51a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung der Angabe 'den §§ 60 und 61' durch 'den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2'
- nach § 90k: Einfügung von Abschnitt 7a mit §§ 90l bis 90r
- § 96 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11' durch '§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11'
- § 114: Ersetzung der Angabe 'der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k' durch 'der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r'

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# § 114
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-27 — Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3089
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 114: Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften angepasst.
§ 114: Ersetzung der Angabe 'der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k' durch 'der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-27 — Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3089
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 2: Einfügung von § 2a 'Inhaber bedeutender Beteiligungen'
§ 2 Abs. 4: Einfügung von Nummer 9a
§ 2 Abs. 1: Ersetzung der Richtlinie 2001/108/EG durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG
§ 2 Abs. 2: Ersetzung des Begriffs 'Investmentfonds' durch 'inländische Investmentvermögen'
§ 2 Abs. 3 Satz 1: Neuformulierung der Definition von Spezial-Sondervermögen
§ 2 Abs. 4: Ergänzung und Neuanordnung der Nummern 7 bis 11
§ 2 Abs. 5: Ersetzung von 'Aktiengesellschaften' durch 'Unternehmen' und Ergänzung von Bedingungen
§ 2 Abs. 6: Ersetzung von 'Kreditinstitute' durch 'Unternehmen' und 'Sondervermögen' durch 'inländische Investmentvermögen'
§ 2 Abs. 9: Ergänzung von Bedingungen für ausländische Investmentgesellschaften
§ 2 Abs. 11: Ergänzung von Bedingungen für den öffentlichen Vertrieb
§ 2 Abs. 12: Ersetzung von 'eines anderen Vertragsstaates' durch 'anderer Vertragsstaat'
§ 2 Abs. 14 bis 24: Einführung neuer Absätze 14 bis 24 mit Definitionen für ÖPP-Projektgesellschaften, Prime Broker und Geschäftsleiter
§ 2 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11' durch 'Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11'

7
invg/§42a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 42a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 42a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Angabe 'der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113' durch 'der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113'

7
invg/§51a.md Normal file
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# § 51a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 51a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung der Angabe 'den §§ 60 und 61' durch 'den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2'

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# § 90k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-27 — Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3089
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 90k: Neue Regelungen für das Risikomanagement
nach § 90k: Einfügung von Abschnitt 7a mit §§ 90l bis 90r

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# § 96
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-27 — Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 3089
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 96: Neue Regelungen für Investmentaktiengesellschaften
§ 96 Abs. 2: Ersetzung der Angabe '§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11' durch '§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11'

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# INVSTG_2018 — 2008-12-24
# INVSTG_2018 — 2009-03-11
- **Titel:** Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2794
- **Inkrafttreten:** 2008-12-25 (ganzes Gesetz, außer spezielle Bestimmungen); 2006-01-01 (Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa); 2007-01-01 (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 41 Buchstabe n, Artikel 13 sowie Artikel 30 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und d); 2007-12-29 (Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe r Satz 2 und Artikel 18); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 41 Buchstabe k Satz 1 und Buchstabe r Satz 1 sowie die Artikel 17 und 38); 2008-07-30 (Artikel 1 Nr. 8); 2008-11-01 (Artikel 26); 2009-01-01 (Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f und g, Nr. 9 Buchstabe b und c, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, 14, 15 Buchstabe a und b, Nr. 20 Buchstabe c, Nr. 21, 22, 34, 35, 36, 37, 39, 40 Buchstabe b und c, 41 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb, Nr. 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 43, die Artikel 2, 7 Nr. 4 Buchstabe b, c und d, Nr. 6 sowie Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe a und c, Nr. 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12 und 14, Artikel 11 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe b bis d und Nr. 2, die Artikel 20, 21 und Artikel 31 Nr. 1 und 2); 2010-01-01 (Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 7, 8, 10, 11, 13 Buchstabe a, b und c, Nr. 14, 15, 16, 17, 18, 19, Artikel 8 Nr. 1, 2, 6, 7, 8, 9 und Artikel 12 Nr. 1 Buchstabe a und e)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/63#page=2
- **Kurz:** Das Jahressteuergesetz 2009 enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen und Verordnungen, die in verschiedenen Zeitpunkten in Kraft treten.
- **Titel:** Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 451
- **Inkrafttreten:** 2009-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4); 2008-12-26 (Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/12#page=15
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz und das Investmentsteuergesetz, um steuerliche Vorteile für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu schaffen.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Definitionen von Ausschüttungen, ausgeschütteten Erträgen und ausschüttungsgleichen Erträgen enthält.
- § 1 Abs. 4 Nr. 1: Änderung der Angabe im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes.
- § 1 Abs. 4 Nr. 2: Änderung der Angabe im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes.
- § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neufassung des Satzes, der die Abgrenzung von Zinsen, angewachsenen Ansprüchen und Mieten regelt.
- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 32d Abs. 5 und § 43a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes regelt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Wörtern zur Berücksichtigung von ausschüttungsgleichen Erträgen der Vorjahre.
- § 5 Abs. 1 Buchstabe c: Ersetzen der Wörter 'in der Ausschüttung' durch 'in den ausgeschütteten Erträgen'.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Berücksichtigung von Ausschüttungsbeschlüssen.
- § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2: Einfügung von Wörtern zur Berücksichtigung von Anschaffungsdaten gemäß § 43a Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes.
- § 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Anrechnung ausländischer Steuern.
- § 7 Abs. 4 Satz 5: Neufassung des Satzes zur Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
- § 8 Abs. 5 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören' durch 'die weder zu einem Betriebsvermögen noch zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes gehören'.
- § 8 Abs. 5 Satz 3: Einfügung von Wörtern zur Berücksichtigung der Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4.
- § 8 Abs. 5 Satz 4: Neufassung des Satzes zur Berücksichtigung von ausschüttungsgleichen Erträgen.
- § 8 Abs. 6 Satz 3: Ersetzen der Angabe 'einschließlich des § 44a Abs. 4 und 5 Satz 4 und 5' durch 'einschließlich des § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 9 und des § 44a Abs. 4 und 5'.
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
- § 13 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Abgabe der Erklärung nach einem Ausschüttungsbeschluss.
- § 17a Satz 1 Nr. 2: Streichung der Wörter 'dem Bundeszentralamt für Steuern'.
- § 17a: Einfügung eines neuen Satzes zur Vorlegung von Bescheinigungen dem Bundeszentralamt für Steuern.
- § 18 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 6.
- § 18: Einfügung eines neuen Absatzes 2b zur Anwendung von § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 6.
- § 18 Abs. 5 Satz 1 bis 3: Ersetzen der Angabe '31. Dezember 2006' durch '31. Dezember 2007'.
- § 18 Abs. 2 Satz 2: Neue Anwendungsvorschrift für § 8a Abs. 5 und 6 des Art. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
## Wortlaut

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- **2007-08-17** · BGBl. 2007 I S. 1912 — Unternehmensteuerreformgesetz 2008
- **2007-12-28** · BGBl. 2007 I S. 3150 — Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
- **2008-12-24** · BGBl. 2008 I S. 2794 — Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
- **2009-03-11** · BGBl. 2009 I S. 451 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Definitionen von Ausschüttungen, ausgeschütteten Erträgen und ausschüttungsgleichen Erträgen enthält.
- § 1 Abs. 4 Nr. 1: Änderung der Angabe im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes.
- § 1 Abs. 4 Nr. 2: Änderung der Angabe im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes.
- § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neufassung des Satzes, der die Abgrenzung von Zinsen, angewachsenen Ansprüchen und Mieten regelt.
- § 4 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 32d Abs. 5 und § 43a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes regelt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Wörtern zur Berücksichtigung von ausschüttungsgleichen Erträgen der Vorjahre.
- § 5 Abs. 1 Buchstabe c: Ersetzen der Wörter 'in der Ausschüttung' durch 'in den ausgeschütteten Erträgen'.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Berücksichtigung von Ausschüttungsbeschlüssen.
- § 7 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2: Einfügung von Wörtern zur Berücksichtigung von Anschaffungsdaten gemäß § 43a Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Einkommensteuergesetzes.
- § 7 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Anrechnung ausländischer Steuern.
- § 7 Abs. 4 Satz 5: Neufassung des Satzes zur Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
- § 8 Abs. 5 Satz 1: Ersetzen der Wörter 'die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören' durch 'die weder zu einem Betriebsvermögen noch zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes gehören'.
- § 8 Abs. 5 Satz 3: Einfügung von Wörtern zur Berücksichtigung der Steuer im Sinne des § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und 4.
- § 8 Abs. 5 Satz 4: Neufassung des Satzes zur Berücksichtigung von ausschüttungsgleichen Erträgen.
- § 8 Abs. 6 Satz 3: Ersetzen der Angabe 'einschließlich des § 44a Abs. 4 und 5 Satz 4 und 5' durch 'einschließlich des § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 9 und des § 44a Abs. 4 und 5'.
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.
- § 13 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes zur Abgabe der Erklärung nach einem Ausschüttungsbeschluss.
- § 17a Satz 1 Nr. 2: Streichung der Wörter 'dem Bundeszentralamt für Steuern'.
- § 17a: Einfügung eines neuen Satzes zur Vorlegung von Bescheinigungen dem Bundeszentralamt für Steuern.
- § 18 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 6.
- § 18: Einfügung eines neuen Absatzes 2b zur Anwendung von § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 6.
- § 18 Abs. 5 Satz 1 bis 3: Ersetzen der Angabe '31. Dezember 2006' durch '31. Dezember 2007'.
- § 18 Abs. 2 Satz 2: Neue Anwendungsvorschrift für § 8a Abs. 5 und 6 des Art. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-24 — Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2794
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 18 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 6.
§ 18: Einfügung eines neuen Absatzes 2b zur Anwendung von § 8 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 6.
§ 18 Abs. 5 Satz 1 bis 3: Ersetzen der Angabe '31. Dezember 2006' durch '31. Dezember 2007'.
§ 18 Abs. 2 Satz 2: Neue Anwendungsvorschrift für § 8a Abs. 5 und 6 des Art. 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008

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# BGBl. 2009 I S. 451
- **Titel:** Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 451
- **Verkündung:** 2009-03-11
- **Inkrafttreten:** 2009-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4); 2008-12-26 (Artikel 4)
- **Ausfertigung:** 2009-03-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/12#page=15
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ZUR-STEUERLICHEN-FÖRDERUNG-DER, INVSTG_2018, ESTG, INVG, VERMBG_2
## Kurz
Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz und das Investmentsteuergesetz, um steuerliche Vorteile für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu schaffen.

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# VERMBG_2 — 2008-12-24
# VERMBG_2 — 2009-03-11
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
- **Titel:** Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2850
- **Inkrafttreten:** 2009-01-01 (ganzes Gesetz, außer den folgenden Bestimmungen); 2008-01-01 (Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3); 2008-07-30 (Artikel 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a); 2008-12-25 (Artikel 5 und 16); 2010-01-01 (Artikel 1 Nr. 8); 2011-01-01 (Artikel 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/63#page=58
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert und entbürokratisiert das Steuerverfahren, insbesondere durch Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen und Verordnungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 451
- **Inkrafttreten:** 2009-04-01 (ganzes Gesetz, außer Artikel 4); 2008-12-26 (Artikel 4)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/12#page=15
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz und das Investmentsteuergesetz, um steuerliche Vorteile für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu schaffen.
## Betroffene Stellen
- § 15 Abs. 1: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit der Datenfernübertragung der Bescheinigung regeln.
- § 2A Abs. 1 Nr. 1: In Buchstabe c wird 'vom Hundert' durch 'Prozent' ersetzt.
- § 2A Abs. 1: Nach Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d eingefügt, der den Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen umfasst.
- § 4A Abs. 4 zweiter Halbsatz: Die Angabe '§ 2A Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l' wird durch '§ 2A Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l' ersetzt.
- § 9A Abs. 4: Die Wörter 'vom Hundert' werden durch 'Prozent' ersetzt.
- § 13 Abs. 1: Die Sätze 1 und 2 werden durch einen neuen Satz ersetzt, der die Einkommensgrenzen für die Anspriiche auf Arbeitnehmer-Sparzulagen festlegt.
- § 13 Abs. 2: In Satz 1 werden '18 vom Hundert' durch '20 Prozent' und '9 vom Hundert' durch '9 Prozent' ersetzt; Satz 2 wird gestrichen.
- § 17 Abs. 7: Neue Fassung, die die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 7. März 2009 für vermögenswirksame Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 regelt.
## Wortlaut

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- **2008-07-31** · BGBl. 2008 I S. 1508 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
- **2008-12-10** · BGBl. 2008 I S. 2373 — Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
- **2008-12-24** · BGBl. 2008 I S. 2850 — Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
- **2009-03-11** · BGBl. 2009 I S. 451 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 15 Abs. 1: Es werden neue Sätze hinzugefügt, die die Möglichkeit der Datenfernübertragung der Bescheinigung regeln.
- § 2A Abs. 1 Nr. 1: In Buchstabe c wird 'vom Hundert' durch 'Prozent' ersetzt.
- § 2A Abs. 1: Nach Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d eingefügt, der den Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen umfasst.
- § 4A Abs. 4 zweiter Halbsatz: Die Angabe '§ 2A Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l' wird durch '§ 2A Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l' ersetzt.
- § 9A Abs. 4: Die Wörter 'vom Hundert' werden durch 'Prozent' ersetzt.
- § 13 Abs. 1: Die Sätze 1 und 2 werden durch einen neuen Satz ersetzt, der die Einkommensgrenzen für die Anspriiche auf Arbeitnehmer-Sparzulagen festlegt.
- § 13 Abs. 2: In Satz 1 werden '18 vom Hundert' durch '20 Prozent' und '9 vom Hundert' durch '9 Prozent' ersetzt; Satz 2 wird gestrichen.
- § 17 Abs. 7: Neue Fassung, die die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 7. März 2009 für vermögenswirksame Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 regelt.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-31 — Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - EigRentG)
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1508
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 13 Abs. 5 Satz 1: Neue Regelung zum Entfall des Anspruchs auf Arbeitnehmer-Sparzulage
§ 13 Abs. 1: Die Sätze 1 und 2 werden durch einen neuen Satz ersetzt, der die Einkommensgrenzen für die Anspriiche auf Arbeitnehmer-Sparzulagen festlegt.
§ 13 Abs. 2: In Satz 1 werden '18 vom Hundert' durch '20 Prozent' und '9 vom Hundert' durch '9 Prozent' ersetzt; Satz 2 wird gestrichen.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-10 — Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2373
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 17 Abs. 9: Einfügung eines neuen Absatzes 9
§ 17 Abs. 7: Neue Fassung, die die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 7. März 2009 für vermögenswirksame Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 regelt.

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# § 2A
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 2A Abs. 1 Nr. 1: In Buchstabe c wird 'vom Hundert' durch 'Prozent' ersetzt.
§ 2A Abs. 1: Nach Buchstabe c wird ein neuer Buchstabe d eingefügt, der den Erwerb von Anteilen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen umfasst.

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# § 4A
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-12-10 — Gesetz zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 2373
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 4A Abs. 4 Nr. 4: Neufassung des Absatzes 4 Nummer 4
§ 4A Abs. 4 zweiter Halbsatz: Die Angabe '§ 2A Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l' wird durch '§ 2A Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f bis l' ersetzt.

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# § 9A
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-03-11 — Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 451
§ 9A Abs. 4: Die Wörter 'vom Hundert' werden durch 'Prozent' ersetzt.