BGBl. 1960 I S. 850 · Verordnung · Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Spanien)

Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 850
Inkrafttreten: 1960-04-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1960-11-30

BGBl-Id: bgbl1-1960-60-2
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LawGit Spiegel
1970-01-01 01:12:31 +00:00
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commit cdc0c8bc17
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# KGG — 1959-03-19
# KGG — 1960-11-30
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1959 I S. 153
- **Inkrafttreten:** 1959-03-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/11#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in den Kindergeldgesetzen, insbesondere die Höhe des Kindergeldes und die Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld und Kindergeldzuschlägen.
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Spanien)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 850
- **Inkrafttreten:** 1960-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/60#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt, dass spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des Kindergeldgesetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, Kindergeld erhalten, auch wenn sie oder ihre Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 2 Nr. 7: Satzteil nach 'Rentenversicherungen' gestrichen
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt
- § 4 Abs. 1: Zahl 30 durch 40 ersetzt
- § 11 Abs. 1 Satz 3: Zahl 4800 durch 6000 ersetzt
- § 11 Abs. 2 Satz 3: Zahl 10 durch 12 ersetzt
- § 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
- § 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1959-03-19** · BGBl. 1959 I S. 153 — Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze
- **1960-11-30** · BGBl. 1960 I S. 850 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Spanien)

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 2 Nr. 7: Satzteil nach 'Rentenversicherungen' gestrichen
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3 eingefügt
- § 4 Abs. 1: Zahl 30 durch 40 ersetzt
- § 11 Abs. 1 Satz 3: Zahl 4800 durch 6000 ersetzt
- § 11 Abs. 2 Satz 3: Zahl 10 durch 12 ersetzt
- § 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
- § 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden

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kgg/§34.md Normal file
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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-11-30 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Spanien)
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 850
§ 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden

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kggeg/FASSUNG.md Normal file
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# KGGEG — 1960-11-30
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Spanien)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 850
- **Inkrafttreten:** 1960-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/60#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt, dass spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des Kindergeldgesetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, Kindergeld erhalten, auch wenn sie oder ihre Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des KGG: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
- § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des KGG: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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kggeg/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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kggeg/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1960-11-30** · BGBl. 1960 I S. 850 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Spanien)

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kggeg/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des KGG: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
- § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des KGG: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden

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kggeg/§34.md Normal file
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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-11-30 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Spanien)
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 850
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des KGG: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des KGG: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden

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kggeg/§5.md Normal file
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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1960-11-30 — Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Spanien)
> Fundstelle: BGBl. 1960 I S. 850
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des KGG: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des KGG: Abweichende Regelung für spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des KGG als Arbeitnehmer beschäftigt werden

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# BGBl. 1960 I S. 850
- **Titel:** Fünfte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Spanien)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1960 I S. 850
- **Verkündung:** 1960-11-30
- **Inkrafttreten:** 1960-04-01
- **Ausfertigung:** 1960-11-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1960/60#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KGG, KGGEG
## Kurz
Die Verordnung regelt, dass spanische Staatsangehörige und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die im Geltungsbereich des Kindergeldgesetzes als Arbeitnehmer beschäftigt sind, Kindergeld erhalten, auch wenn sie oder ihre Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Die Verordnung gilt auch im Land Berlin.