BGBl. 1993 I S. 223 · Bekanntmachung · Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 223 Inkrafttreten: 1993-01-28 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1993-02-11 BGBl-Id: bgbl1-1993-5-4
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# KOSMETIKV_2014 — 1992-03-27
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# KOSMETIKV_2014 — 1993-02-11
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- **Titel:** Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 5334
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- **Inkrafttreten:** 1992-03-27
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/14#page=4830
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Kosmetik-Verordnung, um Anpassungen an den Vorschriften für kosmetische Mittel vorzunehmen.
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- **Titel:** Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 223
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- **Inkrafttreten:** 1993-01-28
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=47
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- **Kurz:** Die Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung fügt das Wort „nicht
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## Betroffene Stellen
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- § 3b Abs. 5: Das Datum '31. März 1992' wird durch '31. Dezember 1992' ersetzt.
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- Anlage 2 Teil C Nummer 2 Spalte g: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
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- Anlage 3 Teil B Nummern 8, 18 und 20 bis 22 Spalte h: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
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- Anlage 6 Teil A Nummer 45 Spalte d: Der erste Satz wird aufgehoben.
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- Anlage 6 Teil B Nummern 2, 15, 16, 20, 21, 26 und 27 Spalte f: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
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- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigen Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren definiert.
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- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsgenehmigungen regelt.
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- § 1 a: Einfügung von § 1a, der den Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit definiert.
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- § 2 Abs. 2: Neue Fassung von § 2 Abs. 2, die die Beratung des Trägers des Vorhabens erweitert.
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- § 2a: Einfügung von § 2a, der die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben regelt.
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- § 3 Nummer 2: Neue Fassung von Nummer 2, die die Angaben im Antrag erweitert.
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- § 4: Neue Fassung von § 4, die die Antragsunterlagen erweitert.
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- § 4a: Einfügung von § 4a, der die Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb regelt.
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- § 4b: Einfügung von § 4b, der die Angaben zu den Schutzmaßnahmen regelt.
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- § 4c: Einfügung von § 4c, der den Plan zur Behandlung der Reststoffe regelt.
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- § 4d: Einfügung von § 4d, der die Angabe zur Wärmenutzung regelt.
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- § 4e: Einfügung von § 4e, der die zusätzlichen Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit regelt.
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- § 7: Neue Fassung von § 7, die die Prüfung der Vollständigkeit und den Verfahrensablauf erweitert.
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- § 8 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Bedingungen für eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung festlegt.
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- § 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bedingungen für eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung bei Änderungen des Vorhabens festlegt.
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- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der den Hinweis auf die Auslegungs- und Einwendungsfrist erweitert.
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- § 10 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Auslegung von Unterlagen bei UVP-pflichtigen Anlagen erweitert.
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- § 10 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
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- § 10a: Einfügung eines neuen § 10a, der die Akteneinsicht regelt.
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- § 11: Neufassung des § 11, der die Beteiligung anderer Behörden regelt.
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- § 11a: Einfügung eines neuen § 11a, der die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung regelt.
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- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bekanntgabe von Einwendungen regelt.
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- § 13 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von § 4 Abs. 2a durch § 4b Abs. 2 und Ergänzung eines Halbsatzes.
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- § 14 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Auslegungsfrist' durch 'Einwendungsfrist'.
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- § 18 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
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- § 19 Abs. 1 Satz 6: Neufassung des Satzes 6, der die Löschung von Tonaufzeichnungen regelt.
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- § 20: Neufassung des § 20, der die Erarbeitung und Bewertung einer zusammenfassenden Darstellung regelt.
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- § 21 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
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- § 21a: Einfügung eines neuen § 21a, der die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung regelt.
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- § 22 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilgenehmigungen regelt.
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- § 23 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
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- § 23a: Einfügung eines neuen § 23a, der die Berücksichtigung von raumordnerischen Verfahren regelt.
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- § 24: Neufassung des § 24, der das vereinfachte Verfahren regelt.
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- § 24a: Einfügung eines neuen § 24a, der die Zulassung vorzeitigen Beginns regelt.
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- § 25: Neufassung des § 25, der die Übergangsvorschriften regelt.
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- Art. 1 Nr. 6 Buchstabe d: Das Wort „nicht
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## Wortlaut
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- **1990-12-28** · BGBl. 1990 I S. 2951 — Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
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- **1991-03-28** · BGBl. 1991 I S. 802 — Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
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- **1992-03-27** · BGBl. 1992 I S. 5334 — Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
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- **1993-02-11** · BGBl. 1993 I S. 223 — Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 3b Abs. 5: Das Datum '31. März 1992' wird durch '31. Dezember 1992' ersetzt.
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- Anlage 2 Teil C Nummer 2 Spalte g: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
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- Anlage 3 Teil B Nummern 8, 18 und 20 bis 22 Spalte h: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
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- Anlage 6 Teil A Nummer 45 Spalte d: Der erste Satz wird aufgehoben.
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- Anlage 6 Teil B Nummern 2, 15, 16, 20, 21, 26 und 27 Spalte f: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
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- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigen Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren definiert.
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- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsgenehmigungen regelt.
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- § 1 a: Einfügung von § 1a, der den Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit definiert.
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- § 2 Abs. 2: Neue Fassung von § 2 Abs. 2, die die Beratung des Trägers des Vorhabens erweitert.
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- § 2a: Einfügung von § 2a, der die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben regelt.
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- § 3 Nummer 2: Neue Fassung von Nummer 2, die die Angaben im Antrag erweitert.
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- § 4: Neue Fassung von § 4, die die Antragsunterlagen erweitert.
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- § 4a: Einfügung von § 4a, der die Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb regelt.
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- § 4b: Einfügung von § 4b, der die Angaben zu den Schutzmaßnahmen regelt.
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- § 4c: Einfügung von § 4c, der den Plan zur Behandlung der Reststoffe regelt.
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- § 4d: Einfügung von § 4d, der die Angabe zur Wärmenutzung regelt.
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- § 4e: Einfügung von § 4e, der die zusätzlichen Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit regelt.
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- § 7: Neue Fassung von § 7, die die Prüfung der Vollständigkeit und den Verfahrensablauf erweitert.
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- § 8 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Bedingungen für eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung festlegt.
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- § 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bedingungen für eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung bei Änderungen des Vorhabens festlegt.
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- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der den Hinweis auf die Auslegungs- und Einwendungsfrist erweitert.
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- § 10 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Auslegung von Unterlagen bei UVP-pflichtigen Anlagen erweitert.
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- § 10 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
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- § 10a: Einfügung eines neuen § 10a, der die Akteneinsicht regelt.
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- § 11: Neufassung des § 11, der die Beteiligung anderer Behörden regelt.
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- § 11a: Einfügung eines neuen § 11a, der die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung regelt.
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- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bekanntgabe von Einwendungen regelt.
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- § 13 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von § 4 Abs. 2a durch § 4b Abs. 2 und Ergänzung eines Halbsatzes.
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- § 14 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Auslegungsfrist' durch 'Einwendungsfrist'.
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- § 18 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
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- § 19 Abs. 1 Satz 6: Neufassung des Satzes 6, der die Löschung von Tonaufzeichnungen regelt.
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- § 20: Neufassung des § 20, der die Erarbeitung und Bewertung einer zusammenfassenden Darstellung regelt.
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- § 21 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
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- § 21a: Einfügung eines neuen § 21a, der die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung regelt.
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- § 22 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilgenehmigungen regelt.
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- § 23 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
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- § 23a: Einfügung eines neuen § 23a, der die Berücksichtigung von raumordnerischen Verfahren regelt.
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- § 24: Neufassung des § 24, der das vereinfachte Verfahren regelt.
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- § 24a: Einfügung eines neuen § 24a, der die Zulassung vorzeitigen Beginns regelt.
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- § 25: Neufassung des § 25, der die Übergangsvorschriften regelt.
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- Art. 1 Nr. 6 Buchstabe d: Das Wort „nicht
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verkuendungen/1993/bgbl1-1993-5-4.md
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# BGBl. 1993 I S. 223
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- **Titel:** Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 223
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- **Verkündung:** 1993-02-11
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- **Inkrafttreten:** 1993-01-28
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- **Ausfertigung:** 1993-01-28
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=47
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Stammnormen in diesem Commit:** KOSMETIKV_2014
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## Kurz
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Die Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung fügt das Wort „nicht
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