BGBl. 1993 I S. 223 · Bekanntmachung · Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 223
Inkrafttreten: 1993-01-28
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1993-02-11

BGBl-Id: bgbl1-1993-5-4
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
1993-02-11 12:00:00 +00:00
parent d9eeadbf7c
commit cd5e1913a7
4 changed files with 27 additions and 87 deletions

View File

@@ -1,54 +1,15 @@
# KOSMETIKV_2014 — 1992-03-27
# KOSMETIKV_2014 — 1993-02-11
- **Titel:** Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 5334
- **Inkrafttreten:** 1992-03-27
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/14#page=4830
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Kosmetik-Verordnung, um Anpassungen an den Vorschriften für kosmetische Mittel vorzunehmen.
- **Titel:** Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 223
- **Inkrafttreten:** 1993-01-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=47
- **Kurz:** Die Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung fügt das Wort „nicht
## Betroffene Stellen
- § 3b Abs. 5: Das Datum '31. März 1992' wird durch '31. Dezember 1992' ersetzt.
- Anlage 2 Teil C Nummer 2 Spalte g: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
- Anlage 3 Teil B Nummern 8, 18 und 20 bis 22 Spalte h: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
- Anlage 6 Teil A Nummer 45 Spalte d: Der erste Satz wird aufgehoben.
- Anlage 6 Teil B Nummern 2, 15, 16, 20, 21, 26 und 27 Spalte f: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigen Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren definiert.
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsgenehmigungen regelt.
- § 1 a: Einfügung von § 1a, der den Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit definiert.
- § 2 Abs. 2: Neue Fassung von § 2 Abs. 2, die die Beratung des Trägers des Vorhabens erweitert.
- § 2a: Einfügung von § 2a, der die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben regelt.
- § 3 Nummer 2: Neue Fassung von Nummer 2, die die Angaben im Antrag erweitert.
- § 4: Neue Fassung von § 4, die die Antragsunterlagen erweitert.
- § 4a: Einfügung von § 4a, der die Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb regelt.
- § 4b: Einfügung von § 4b, der die Angaben zu den Schutzmaßnahmen regelt.
- § 4c: Einfügung von § 4c, der den Plan zur Behandlung der Reststoffe regelt.
- § 4d: Einfügung von § 4d, der die Angabe zur Wärmenutzung regelt.
- § 4e: Einfügung von § 4e, der die zusätzlichen Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit regelt.
- § 7: Neue Fassung von § 7, die die Prüfung der Vollständigkeit und den Verfahrensablauf erweitert.
- § 8 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Bedingungen für eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung festlegt.
- § 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bedingungen für eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung bei Änderungen des Vorhabens festlegt.
- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der den Hinweis auf die Auslegungs- und Einwendungsfrist erweitert.
- § 10 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Auslegung von Unterlagen bei UVP-pflichtigen Anlagen erweitert.
- § 10 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
- § 10a: Einfügung eines neuen § 10a, der die Akteneinsicht regelt.
- § 11: Neufassung des § 11, der die Beteiligung anderer Behörden regelt.
- § 11a: Einfügung eines neuen § 11a, der die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung regelt.
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bekanntgabe von Einwendungen regelt.
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von § 4 Abs. 2a durch § 4b Abs. 2 und Ergänzung eines Halbsatzes.
- § 14 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Auslegungsfrist' durch 'Einwendungsfrist'.
- § 18 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
- § 19 Abs. 1 Satz 6: Neufassung des Satzes 6, der die Löschung von Tonaufzeichnungen regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Erarbeitung und Bewertung einer zusammenfassenden Darstellung regelt.
- § 21 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
- § 21a: Einfügung eines neuen § 21a, der die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung regelt.
- § 22 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilgenehmigungen regelt.
- § 23 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
- § 23a: Einfügung eines neuen § 23a, der die Berücksichtigung von raumordnerischen Verfahren regelt.
- § 24: Neufassung des § 24, der das vereinfachte Verfahren regelt.
- § 24a: Einfügung eines neuen § 24a, der die Zulassung vorzeitigen Beginns regelt.
- § 25: Neufassung des § 25, der die Übergangsvorschriften regelt.
- Art. 1 Nr. 6 Buchstabe d: Das Wort „nicht
## Wortlaut

View File

@@ -23,3 +23,4 @@
- **1990-12-28** · BGBl. 1990 I S. 2951 — Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **1991-03-28** · BGBl. 1991 I S. 802 — Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **1992-03-27** · BGBl. 1992 I S. 5334 — Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **1993-02-11** · BGBl. 1993 I S. 223 — Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

View File

@@ -1,42 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 3b Abs. 5: Das Datum '31. März 1992' wird durch '31. Dezember 1992' ersetzt.
- Anlage 2 Teil C Nummer 2 Spalte g: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
- Anlage 3 Teil B Nummern 8, 18 und 20 bis 22 Spalte h: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
- Anlage 6 Teil A Nummer 45 Spalte d: Der erste Satz wird aufgehoben.
- Anlage 6 Teil B Nummern 2, 15, 16, 20, 21, 26 und 27 Spalte f: Das Datum '31. 3. 1992' wird durch '31. 12. 1992' ersetzt.
- § 3 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigen Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren definiert.
- § 3 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Änderungsgenehmigungen regelt.
- § 1 a: Einfügung von § 1a, der den Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit definiert.
- § 2 Abs. 2: Neue Fassung von § 2 Abs. 2, die die Beratung des Trägers des Vorhabens erweitert.
- § 2a: Einfügung von § 2a, der die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben regelt.
- § 3 Nummer 2: Neue Fassung von Nummer 2, die die Angaben im Antrag erweitert.
- § 4: Neue Fassung von § 4, die die Antragsunterlagen erweitert.
- § 4a: Einfügung von § 4a, der die Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb regelt.
- § 4b: Einfügung von § 4b, der die Angaben zu den Schutzmaßnahmen regelt.
- § 4c: Einfügung von § 4c, der den Plan zur Behandlung der Reststoffe regelt.
- § 4d: Einfügung von § 4d, der die Angabe zur Wärmenutzung regelt.
- § 4e: Einfügung von § 4e, der die zusätzlichen Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit regelt.
- § 7: Neue Fassung von § 7, die die Prüfung der Vollständigkeit und den Verfahrensablauf erweitert.
- § 8 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Bedingungen für eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung festlegt.
- § 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bedingungen für eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung bei Änderungen des Vorhabens festlegt.
- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der den Hinweis auf die Auslegungs- und Einwendungsfrist erweitert.
- § 10 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Auslegung von Unterlagen bei UVP-pflichtigen Anlagen erweitert.
- § 10 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4.
- § 10a: Einfügung eines neuen § 10a, der die Akteneinsicht regelt.
- § 11: Neufassung des § 11, der die Beteiligung anderer Behörden regelt.
- § 11a: Einfügung eines neuen § 11a, der die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung regelt.
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Bekanntgabe von Einwendungen regelt.
- § 13 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von § 4 Abs. 2a durch § 4b Abs. 2 und Ergänzung eines Halbsatzes.
- § 14 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Auslegungsfrist' durch 'Einwendungsfrist'.
- § 18 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
- § 19 Abs. 1 Satz 6: Neufassung des Satzes 6, der die Löschung von Tonaufzeichnungen regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der die Erarbeitung und Bewertung einer zusammenfassenden Darstellung regelt.
- § 21 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
- § 21a: Einfügung eines neuen § 21a, der die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung regelt.
- § 22 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilgenehmigungen regelt.
- § 23 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Ergänzung eines Halbsatzes.
- § 23a: Einfügung eines neuen § 23a, der die Berücksichtigung von raumordnerischen Verfahren regelt.
- § 24: Neufassung des § 24, der das vereinfachte Verfahren regelt.
- § 24a: Einfügung eines neuen § 24a, der die Zulassung vorzeitigen Beginns regelt.
- § 25: Neufassung des § 25, der die Übergangsvorschriften regelt.
- Art. 1 Nr. 6 Buchstabe d: Das Wort „nicht

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1993 I S. 223
- **Titel:** Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 223
- **Verkündung:** 1993-02-11
- **Inkrafttreten:** 1993-01-28
- **Ausfertigung:** 1993-01-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=47
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KOSMETIKV_2014
## Kurz
Die Berichtigung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung fügt das Wort „nicht