BGBl. 1990 I S. 173 · Neubekanntmachung · Neufassung des Berlinförderungsgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
Inkrafttreten: 1990-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1990-02-09

BGBl-Id: bgbl1-1990-5-4
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LawGit Spiegel
1990-02-09 12:00:00 +00:00
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17
berlinfg-1990/FASSUNG.md Normal file
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# BERLINFG-1990 — 1990-02-09
- **Titel:** Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 173
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/5#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Berlinförderungsgesetzes berücksichtigt Änderungen durch mehrere Gesetze und tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
berlinfg-1990/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
berlinfg-1990/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **1990-02-09** · BGBl. 1990 I S. 173 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes

2
berlinfg-1990/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# BERLINFG — 1989-12-29
# BERLINFG — 1990-02-09
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2405
- **Inkrafttreten:** 1989-12-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/61#page=9
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren, insbesondere durch die Ersetzung der Jahreszahl 1989 durch 1991 in § 8.
- **Titel:** Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 173
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/5#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Berlinförderungsgesetzes berücksichtigt Änderungen durch mehrere Gesetze und tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 14a Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Bemessung der erhöhten Absetzungen.
- § 14a Abs. 5 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze zur Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3.
- § 14a Abs. 6: Neufassung des Absatzes zur Möglichkeit, erhöhte Absetzungen für Teilherstellungskosten und Anzahlungen zu beanspruchen.
- § 14a Abs. 8: Neufassung des Absatzes zur Anwendung auf Eigentumswohnungen, die mindestens 5 Jahre nach Anschaffung oder Herstellung fremden Wohnzwecken dienen.
- § 14b Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Anwendung auf Anschaffungskosten für Modernisierungsmaßnahmen.
- § 14c: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Erhöhung der Absetzungen für Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Mietwohnungen.
- § 14d: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Erhöhung der Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung.
- § 15a: Ersetzung der Worte '§§ 14, 14a, 14b oder 15' durch '§§ 14, 14a bis 14d oder 15'.
- § 17 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Anwendung auf Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten.
- § 17 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Ersterwerber' durch 'Erwerber'.
- § 31 Abs. 5a: Ersetzung der Worte 'erstmals auf Gebäude' und 'Dachgeschoßausbauten' durch 'vorbehaltlich der Absätze 5b und 6a erstmals auf Gebäude, Eigentumswohnungen' und 'Eigentumswohnungen'.
- § 31 Abs. 5b: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 14a Abs. 2 und 5 und § 14b, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden.
- § 31 Abs. 6: Ersetzung der Worte 'Herstellungskosten' durch 'Anschaffungs- oder Herstellungskosten'.
- § 31 Abs. 6a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 14a Abs. 6 und den §§ 14c, 14d und 15a erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 31 Abs. 9a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 17 Abs. 3, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird.
- § 14c: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
- § 15: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- § 15a: Neue Vorschriften für Verluste bei beschränkter Haftung
- § 15b: Neue Vorschriften für Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 16: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
- § 17: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
- § 18: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
- § 19: Neue Vorschriften zur Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
- § 13: Neue Vorschriften für besondere Kürzungsansprüche für Unternehmer in Berlin (West)
- § 13a: Neue Vorschriften für Sondervorschriften zur Anwendung des § 6a des Einkommensteuergesetzes
- § 14: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- § 14a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
- § 14b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
- § 27: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
- § 28: Neue Vorschriften zur Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West) durch Zulagen
- § 29: Neue ergänzende Vorschriften zur Zulage
- § 29a: Neue Vorschriften zur Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 30: Neue Ermächtigungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes
- § 31: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 6a: Neue Definition von Berliner Arbeitslöhnen, Hinzurechnungsbeträgen, Aufwendungen für die Zukunftssicherung, Berliner Zinsen und Berliner Abschreibungen
- § 6b: Neue Definition von Berliner Arbeitslöhnen und Hinzurechnungsbeträgen
- § 6c: Neue Definition von Berliner Vorleistungen und deren Anrechnungswerten
- § 7: Neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage, insbesondere zur Umsatzsteuer und zur Berechnung des Entgelts
- § 8: Neue Bestimmungen zur Ursprungsbescheinigung, insbesondere zur Herstellung und Werkleistung in Berlin (West)
- § 9: Neue Bestimmungen zum Versendungs- und Beförderungsnachweis, insbesondere zur Versendung von Gegenständen in den übrigen Geltungsbereich
- § 10: Neue Bestimmungen zum buchmäßigen Nachweis, insbesondere zur Aufzeichnung von Voraussetzungen und Daten
- § 11: Neue Bestimmungen zum Verfahren bei der Kürzung, insbesondere zur Verrechnung von Kürzungsbeträgen
- § 12: Neue Bestimmungen zum Wegfall der Kürzungsansprüche, insbesondere bei Rückkehr von Gegenständen nach Berlin (West)
- § 16 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 16 Abs. 2 Satz 3 bei Darlehen, die nach dem 22. März 1988 abgetreten werden
- § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1989 an Unternehmen weitergegeben werden
- § 17 Abs. 3: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 17 Abs. 3, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird
- § 29 Abs. 2 Satz 5: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 29 Abs. 2 Satz 5 auch auf Veranlagungszeiträume vor 1990
## Wortlaut

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- **1989-12-22** · BGBl. 1989 I S. 2212 — Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz)
- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2408 — Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFG)
- **1989-12-29** · BGBl. 1989 I S. 2405 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
- **1990-02-09** · BGBl. 1990 I S. 173 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 14a Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Bemessung der erhöhten Absetzungen.
- § 14a Abs. 5 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze zur Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3.
- § 14a Abs. 6: Neufassung des Absatzes zur Möglichkeit, erhöhte Absetzungen für Teilherstellungskosten und Anzahlungen zu beanspruchen.
- § 14a Abs. 8: Neufassung des Absatzes zur Anwendung auf Eigentumswohnungen, die mindestens 5 Jahre nach Anschaffung oder Herstellung fremden Wohnzwecken dienen.
- § 14b Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Anwendung auf Anschaffungskosten für Modernisierungsmaßnahmen.
- § 14c: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Erhöhung der Absetzungen für Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Mietwohnungen.
- § 14d: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Erhöhung der Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung.
- § 15a: Ersetzung der Worte '§§ 14, 14a, 14b oder 15' durch '§§ 14, 14a bis 14d oder 15'.
- § 17 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Anwendung auf Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten.
- § 17 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Ersterwerber' durch 'Erwerber'.
- § 31 Abs. 5a: Ersetzung der Worte 'erstmals auf Gebäude' und 'Dachgeschoßausbauten' durch 'vorbehaltlich der Absätze 5b und 6a erstmals auf Gebäude, Eigentumswohnungen' und 'Eigentumswohnungen'.
- § 31 Abs. 5b: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 14a Abs. 2 und 5 und § 14b, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden.
- § 31 Abs. 6: Ersetzung der Worte 'Herstellungskosten' durch 'Anschaffungs- oder Herstellungskosten'.
- § 31 Abs. 6a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 14a Abs. 6 und den §§ 14c, 14d und 15a erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989.
- § 31 Abs. 9a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 17 Abs. 3, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird.
- § 14c: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
- § 15: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- § 15a: Neue Vorschriften für Verluste bei beschränkter Haftung
- § 15b: Neue Vorschriften für Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 16: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
- § 17: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
- § 18: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
- § 19: Neue Vorschriften zur Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
- § 13: Neue Vorschriften für besondere Kürzungsansprüche für Unternehmer in Berlin (West)
- § 13a: Neue Vorschriften für Sondervorschriften zur Anwendung des § 6a des Einkommensteuergesetzes
- § 14: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- § 14a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
- § 14b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
- § 27: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
- § 28: Neue Vorschriften zur Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West) durch Zulagen
- § 29: Neue ergänzende Vorschriften zur Zulage
- § 29a: Neue Vorschriften zur Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
- § 30: Neue Ermächtigungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes
- § 31: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 6a: Neue Definition von Berliner Arbeitslöhnen, Hinzurechnungsbeträgen, Aufwendungen für die Zukunftssicherung, Berliner Zinsen und Berliner Abschreibungen
- § 6b: Neue Definition von Berliner Arbeitslöhnen und Hinzurechnungsbeträgen
- § 6c: Neue Definition von Berliner Vorleistungen und deren Anrechnungswerten
- § 7: Neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage, insbesondere zur Umsatzsteuer und zur Berechnung des Entgelts
- § 8: Neue Bestimmungen zur Ursprungsbescheinigung, insbesondere zur Herstellung und Werkleistung in Berlin (West)
- § 9: Neue Bestimmungen zum Versendungs- und Beförderungsnachweis, insbesondere zur Versendung von Gegenständen in den übrigen Geltungsbereich
- § 10: Neue Bestimmungen zum buchmäßigen Nachweis, insbesondere zur Aufzeichnung von Voraussetzungen und Daten
- § 11: Neue Bestimmungen zum Verfahren bei der Kürzung, insbesondere zur Verrechnung von Kürzungsbeträgen
- § 12: Neue Bestimmungen zum Wegfall der Kürzungsansprüche, insbesondere bei Rückkehr von Gegenständen nach Berlin (West)
- § 16 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 16 Abs. 2 Satz 3 bei Darlehen, die nach dem 22. März 1988 abgetreten werden
- § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1989 an Unternehmen weitergegeben werden
- § 17 Abs. 3: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 17 Abs. 3, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird
- § 29 Abs. 2 Satz 5: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 29 Abs. 2 Satz 5 auch auf Veranlagungszeiträume vor 1990

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 10: Neue Bestimmungen zum buchmäßigen Nachweis, insbesondere zur Aufzeichnung von Voraussetzungen und Kürzungen
§ 10: Neue Bestimmungen zum buchmäßigen Nachweis, insbesondere zur Aufzeichnung von Voraussetzungen und Daten

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 11: Neue Bestimmungen zum Verfahren bei der Kürzung, insbesondere zur Verrechnung und Rückzahlung
§ 11: Neue Bestimmungen zum Verfahren bei der Kürzung, insbesondere zur Verrechnung von Kürzungsbeträgen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 12: Neue Bestimmungen zum Wegfall der Kürzungsansprüche, insbesondere bei Rückverbringung von Gegenständen nach Berlin (West)
§ 12: Neue Bestimmungen zum Wegfall der Kürzungsansprüche, insbesondere bei Rückkehr von Gegenständen nach Berlin (West)

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 13: Neue Vorschriften für besondere Kürzungsansprüche für Unternehmer in Berlin (West)

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# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-02-09Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 13a: Die Zahl '4' wird durch die Zahl '5' ersetzt.
§ 13a: Neue Vorschriften für Sondervorschriften zur Anwendung des § 6a des Einkommensteuergesetzes

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@@ -1,25 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-02-09Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 14 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für den Zeitpunkt, ab wann die Absetzungen für Abnutzung nach § 7a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes bemessen werden.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Die Worte 'für bewegliche Wirtschaftsgüter' werden durch die Worte 'für neue bewegliche Wirtschaftsgüter' ersetzt.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neue Formulierung für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
§ 14 Abs. 2 Satz 2: Das Semikolon und der nachfolgende Teilsatz werden gestrichen.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Das Wort 'neu' wird gestrichen.
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Die Worte 'Buchstabe a' werden gestrichen.
§ 14 Abs. 3 Satz 4: Der Satz wird aufgehoben.
§ 14 Abs. 4: Der Absatz wird aufgehoben.
§ 14 Abs. 5: Neue Formulierung, dass die erhöhten Absetzungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungs-kosten in Anspruch genommen werden können.
§ 14 Abs. 6: Der Absatz wird aufgehoben.
§ 14: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 14a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 14a Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes zur Bemessung der erhöhten Absetzungen.
§ 14a Abs. 5 Sätze 2 und 3: Neufassung der Sätze zur Anwendung von Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3.
§ 14a Abs. 6: Neufassung des Absatzes zur Möglichkeit, erhöhte Absetzungen für Teilherstellungskosten und Anzahlungen zu beanspruchen.
§ 14a Abs. 8: Neufassung des Absatzes zur Anwendung auf Eigentumswohnungen, die mindestens 5 Jahre nach Anschaffung oder Herstellung fremden Wohnzwecken dienen.
§ 14a: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 14b Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes zur Anwendung auf Anschaffungskosten für Modernisierungsmaßnahmen.
§ 14b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 14c: Einfügung eines neuen Paragraphen zur Erhöhung der Absetzungen für Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Mietwohnungen.
§ 14c: Neue Vorschriften r erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 15: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
§ 15 Abs. 6: Letztmals anzuwenden für das Wirtschaftsjahr, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.

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# § 15a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 15a: Ersetzung der Worte '§§ 14, 14a, 14b oder 15' durch '§§ 14, 14a bis 14d oder 15'.
§ 15a: Neue Vorschriften für Verluste bei beschränkter Haftung

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 15b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 15b: Neue Vorschriften für Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
§ 15b: Erstmals anzuwenden bei Wohnungen, Eigentumswohnungen und ausgebauten oder neu hergestellten Teilen, die nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt oder angeschafft wurden.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-02-09Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 16 Abs. 2: Nummer 1 wird aufgehoben, die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2, und ein neuer Satz wird eingefügt.
§ 16: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
§ 16 Abs. 3: Zwei neue Sätze werden eingefügt, die die Voraussetzungen für Schiffe und Luftfahrzeuge festlegen.
§ 16 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 16 Abs. 2 Satz 3 bei Darlehen, die nach dem 22. März 1988 abgetreten werden
§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 bei Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1989 an Unternehmen weitergegeben werden

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 17 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Anwendung auf Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten.
§ 17: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen
§ 17 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Ersterwerber' durch 'Erwerber'.
§ 17 Abs. 3: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 17 Abs. 3, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 18: Neue Vorschriften zur Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-02-09Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 19: Neue Formulierung für die Investitionszulage, einschließlich der Voraussetzungen, der Bemessungsgrundlage und der Antragsfrist.
§ 19: Neue Vorschriften zur Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 27: Neue Vorschriften zur Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-08-02Steuerreformgesetz 1990
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 1093
> Station: 1990-02-09Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 28 Abs. 1 Nr. 6: Die Worte „oder ein Dienst- oder Anwärterbezug, der für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutterschattsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird“ werden gestrichen.
§ 28 Abs. 2 Nr. 2: Die Nummer 2 wird neu formuliert, um die Bemessungsgrundlage für den Zuflußtag zu klären.
§ 28 Abs. 2 Satz 2: Am Ende von Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und zusätzliche Worte angefügt.
§ 28 Abs. 4 Sätze 1 und 2: Die Sätze werden neu formuliert, um die Zulage und den Kinderzuschlag zu klären.
§ 28: Ein neuer Absatz 4a wird hinzugefügt, der die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte regelt.
§ 28 Abs. 5 Satz 1: Die Worte „oder einer entsprechenden Bescheinigung“ werden gestrichen.
§ 28: Neue Vorschriften zur Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West) durch Zulagen

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-22 — Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2212
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 29 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes über die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer
§ 29: Neue ergänzende Vorschriften zur Zulage
§ 29 Abs. 2 Satz 5: Neue Vorschriften für das Anwenden von § 29 Abs. 2 Satz 5 auch auf Veranlagungszeiträume vor 1990

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# § 29a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-01-06 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 29a: Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für die Zulage
§ 29a: Neue Vorschriften zur Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1979-01-06 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 1
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 30: Ermächtigungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes
§ 30: Neue Ermächtigungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-29 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2405
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 31 Abs. 5a: Ersetzung der Worte 'erstmals auf Gebäude' und 'Dachgeschoßausbauten' durch 'vorbehaltlich der Absätze 5b und 6a erstmals auf Gebäude, Eigentumswohnungen' und 'Eigentumswohnungen'.
§ 31 Abs. 5b: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 14a Abs. 2 und 5 und § 14b, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden.
§ 31 Abs. 6: Ersetzung der Worte 'Herstellungskosten' durch 'Anschaffungs- oder Herstellungskosten'.
§ 31 Abs. 6a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 14a Abs. 6 und den §§ 14c, 14d und 15a erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989.
§ 31 Abs. 9a: Einfügung eines neuen Absatzes zur Anwendung von § 17 Abs. 3, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird.
§ 31: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich des Gesetzes

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# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-12-22 — Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1828
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 6a: Neue Definition der Berliner Wertschöpfungsquote.
§ 6a: Neue Definition von Berliner Arbeitslöhnen, Hinzurechnungsbeträgen, Aufwendungen für die Zukunftssicherung, Berliner Zinsen und Berliner Abschreibungen

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# § 6b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-12-22 — Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1828
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 6b: Neue Vorschriften für Begriffe wie Berliner Gewinn, Berliner Arbeitslöhne, Hinzurechnungsbeträge, Aufwendungen für die Zukunftssicherung, Berliner Zinsen und Berliner Abschreibungen.
§ 6b: Neue Definition von Berliner Arbeitslöhnen und Hinzurechnungsbeträgen

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# § 6c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-12-22 — Drittes Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1828
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 6c: Neue Vorschriften für Berliner Vorleistungen.
§ 6c: Neue Definition von Berliner Vorleistungen und deren Anrechnungswerten

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 7: Neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage, insbesondere zur Umsatzsteuer und Verrechnungsentgelten
§ 7: Neue Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage, insbesondere zur Umsatzsteuer und zur Berechnung des Entgelts

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 8: Neue Bestimmungen zur Ursprungsbescheinigung, insbesondere zur Ausstellung und Nachweisführung
§ 8: Neue Bestimmungen zur Ursprungsbescheinigung, insbesondere zur Herstellung und Werkleistung in Berlin (West)

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1986-12-20 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2415
> Station: 1990-02-09 — Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 173
§ 9: Neue Bestimmungen zum Versendungs- und Beförderungsnachweis, insbesondere zur Art und Form des Nachweises
§ 9: Neue Bestimmungen zum Versendungs- und Beförderungsnachweis, insbesondere zur Versendung von Gegenständen in den übrigen Geltungsbereich

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# BGBl. 1990 I S. 173
- **Titel:** Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 173
- **Verkündung:** 1990-02-09
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01
- **Ausfertigung:** 1990-02-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/5#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BERLINFG-1990, BERLINFG
## Kurz
Die Neufassung des Berlinförderungsgesetzes berücksichtigt Änderungen durch mehrere Gesetze und tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.