BGBl. 2021 I S. 1766 · Änderung · Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
Inkrafttreten: 2021-06-18
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-06-17

BGBl-Id: bgbl1-2021-32-7
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LawGit Spiegel
2021-06-17 12:00:00 +00:00
parent 12461a48d7
commit cb8bfed618
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# GESETZ-ZUR-ANPASSUNG-NATIONALER-REGELUNGEN-AN-DIE — 2021-06-17
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1766
- **Inkrafttreten:** 2021-06-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=46
- **Kurz:** Das Gesetz passt nationale Regelungen an die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an, insbesondere im Bereich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1766 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

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# Stellen dieser Station

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# LFBAG — 2017-03-03
# LFBAG — 2021-06-17
- **Titel:** Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 298
- **Inkrafttreten:** 2017-03-04 (ganzes Gesetz außer Artikel 1 Nummer 20); 2017-09-03 (Artikel 1 Nummer 20)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/9#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Luftsicherheitsgesetz und das Luftverkehrsgesetz, insbesondere durch Einführung neuer Bestimmungen zur Flugverbote und Sicherheitsmaßnahmen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1766
- **Inkrafttreten:** 2021-06-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=46
- **Kurz:** Das Gesetz passt nationale Regelungen an die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an, insbesondere im Bereich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1 Nr. 18: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 2 Abs. 1 Nr. 19: Neue Nummer 19 hinzugefügt, die die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luft sicherheitsgesetzes regelt.
- § 2 Abs. 1 Nr. 19: Ersetzen des Punkts am Ende durch ein Komma
- § 2 Abs. 1 Nr. 20: Einfügen einer neuen Nummer 20, die das Luftfahrt-Bundesamt als Notifizierende Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 definiert
## Wortlaut

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- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1569 — Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
- **2016-07-02** · BGBl. 2016 I S. 1572 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
- **2017-03-03** · BGBl. 2017 I S. 298 — Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1766 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Nr. 18: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 2 Abs. 1 Nr. 19: Neue Nummer 19 hinzugefügt, die die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luft sicherheitsgesetzes regelt.
- § 2 Abs. 1 Nr. 19: Ersetzen des Punkts am Ende durch ein Komma
- § 2 Abs. 1 Nr. 20: Einfügen einer neuen Nummer 20, die das Luftfahrt-Bundesamt als Notifizierende Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 definiert

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-03 — Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 298
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 2 Abs. 1 Nr. 18: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 19: Ersetzen des Punkts am Ende durch ein Komma
§ 2 Abs. 1 Nr. 19: Neue Nummer 19 hinzugefügt, die die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 2 Satz 1 des Luft sicherheitsgesetzes regelt.
§ 2 Abs. 1 Nr. 20: Einfügen einer neuen Nummer 20, die das Luftfahrt-Bundesamt als Notifizierende Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 definiert

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# LUFTKOSTV — 2021-03-17
# LUFTKOSTV — 2021-06-17
- **Titel:** Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 338
- **Inkrafttreten:** 2021-03-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Qualifikation und Genehmigung von Luftfahrtpersonal sowie zur Sicherheit des Flugbetriebs.
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1766
- **Inkrafttreten:** 2021-06-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=46
- **Kurz:** Das Gesetz passt nationale Regelungen an die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an, insbesondere im Bereich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge.
## Betroffene Stellen
- Anlage, Abschnitt IV, Nummer 10: Neue Gebühr für die Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungsorganisationen
- Anlage, Abschnitt IV, Nummer 10a: Einführung einer neuen Gebühr für die Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Einhaltung der Anforderungen sowie Genehmigung von Ausbildungsprogrammen
- Abschnitt III, Nummer 25a: Neue Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO
- Abschnitt III, Nummer 34: Einführung neuer Kosten für die Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung für Fernpiloten
- Abschnitt III, Nummer 35: Einführung neuer Kosten für die Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung nach Nummer 34
- Abschnitt III, Nummer 36: Einführung neuer Kosten für die Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO in eine Bescheinigung für Fernpiloten
- Abschnitt III, Nummer 37: Einführung neuer Kosten für die Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses
- Abschnitt III, Nummer 38: Einführung neuer Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als Fernpilot aus einem Drittland
- Abschnitt IV, Nummer 21: Einführung neuer Kosten für die Benennung einer Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- Abschnitt IV, Nummer 22: Einführung neuer Kosten für die Anerkennung einer Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten
- Abschnitt IV, Nummer 23: Einführung neuer Kosten für die Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten
- Abschnitt VI, Nummer 16a: Neue Kosten für die Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO
- Abschnitt VI, Nummer 16b: Streichung der Nummer 16b
- Abschnitt VI, Nummer 34: Einführung neuer Kosten für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“
- Abschnitt VI, Nummer 35: Einführung neuer Kosten für die Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“
- Abschnitt VI, Nummer 36: Einführung neuer Kosten für die Erteilung eines Betreiberzeugnisses für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“
- Abschnitt VI, Nummer 37: Einführung neuer Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines Betreibers aus einem Drittland
- Abschnitt VI, Nummer 38: Einführung neuer Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ im deutschen Luftraum durch Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
- Abschnitt VI, Nummer 39: Einführung neuer Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden
- Abschnitt VI, Nummer 40: Einführung neuer Kosten für die Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVO
- Abschnitt VI, Nummer 41: Einführung neuer Kosten für die Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“
- Abschnitt VI, Nummer 42: Einführung neuer Kosten für die Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
- Abschnitt VII, Nummer 35: Streichung der Nummer 35
## Wortlaut

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- **2016-12-16** · BGBl. 2016 I S. 2864 — Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
- **2017-04-06** · BGBl. 2017 I S. 683 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
- **2021-03-17** · BGBl. 2021 I S. 338 — Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1766 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

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# Stellen dieser Station
- Anlage, Abschnitt IV, Nummer 10: Neue Gebühr für die Prüfung der Erklärung und Mitteilung der Registrierung von erklärten Ausbildungsorganisationen
- Anlage, Abschnitt IV, Nummer 10a: Einführung einer neuen Gebühr für die Überprüfung von Ausbildungsprogrammen und schriftliche Mitteilung über die Einhaltung der Anforderungen sowie Genehmigung von Ausbildungsprogrammen
- Abschnitt III, Nummer 25a: Neue Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO
- Abschnitt III, Nummer 34: Einführung neuer Kosten für die Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung für Fernpiloten
- Abschnitt III, Nummer 35: Einführung neuer Kosten für die Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung nach Nummer 34
- Abschnitt III, Nummer 36: Einführung neuer Kosten für die Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO in eine Bescheinigung für Fernpiloten
- Abschnitt III, Nummer 37: Einführung neuer Kosten für die Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses
- Abschnitt III, Nummer 38: Einführung neuer Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als Fernpilot aus einem Drittland
- Abschnitt IV, Nummer 21: Einführung neuer Kosten für die Benennung einer Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- Abschnitt IV, Nummer 22: Einführung neuer Kosten für die Anerkennung einer Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten
- Abschnitt IV, Nummer 23: Einführung neuer Kosten für die Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpiloten
- Abschnitt VI, Nummer 16a: Neue Kosten für die Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO
- Abschnitt VI, Nummer 16b: Streichung der Nummer 16b
- Abschnitt VI, Nummer 34: Einführung neuer Kosten für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“
- Abschnitt VI, Nummer 35: Einführung neuer Kosten für die Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“
- Abschnitt VI, Nummer 36: Einführung neuer Kosten für die Erteilung eines Betreiberzeugnisses für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Betriebskategorie „speziell“
- Abschnitt VI, Nummer 37: Einführung neuer Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines Betreibers aus einem Drittland
- Abschnitt VI, Nummer 38: Einführung neuer Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“ im deutschen Luftraum durch Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
- Abschnitt VI, Nummer 39: Einführung neuer Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden
- Abschnitt VI, Nummer 40: Einführung neuer Kosten für die Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVO
- Abschnitt VI, Nummer 41: Einführung neuer Kosten für die Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“
- Abschnitt VI, Nummer 42: Einführung neuer Kosten für die Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
- Abschnitt VII, Nummer 35: Streichung der Nummer 35

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# LUFTVG — 2020-07-16
# LUFTVG — 2021-06-17
- **Titel:** Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1655
- **Inkrafttreten:** 2020-07-17 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=25
- **Kurz:** Das Gesetz harmonisiert das Haftungsrecht im Luftverkehr, indem es die Rechnungseinheiten in verschiedenen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes anpasst und neue Gebühren im Justizverwaltungskostengesetz einführt.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1766
- **Inkrafttreten:** 2021-06-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=46
- **Kurz:** Das Gesetz passt nationale Regelungen an die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an, insbesondere im Bereich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge.
## Betroffene Stellen
- § 45a Absatz 2 Satz 1: Ersetzung von '113 100 Rechnungseinheiten' durch '128 821 Rechnungseinheiten'
- § 45a Absatz 3: Ersetzung von '113 100 Rechnungseinheiten' durch '128 821 Rechnungseinheiten'
- § 46a Absatz 2 Satz 1: Ersetzung von '4694 Rechnungseinheiten' durch '5346 Rechnungseinheiten'
- § 47a Absatz 4 Satz 1: Ersetzung von '1131 Rechnungseinheiten' durch '1288 Rechnungseinheiten'
- § 57a Absatz 3: Ersetzung von 'Gebühr 1222' durch 'Gebühr 1224'
- § 72: Einfügung von Absatz 7, der die Anwendung der geänderten §§ 45 bis 47 einschränkt
- § 66a Abs. 6: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
- § 66a Abs. 7: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Polizeien
- § 66a Abs. 8: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
- § 66a Abs. 9: Neue Vorschriften für das Löschverhalten von gespeicherten Daten
- § 66a Abs. 10: Neue Vorschriften für die Festlegung von Anforderungen an das Datenformat und die Sicherheit
- § 66a Abs. 11: Neue Vorschriften für die Aufzeichnung von Abrufen
- § 66a Abs. 12: Neue Vorschriften für die Ausnahme von der Registrierungspflicht für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 66b: Neue Vorschriften für das Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte
- § 21f Abs. 2 Satz 2: Neue Regelung für den Betrieb von Flugmodellen
- § 21f Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für die Mitführung von Bescheinigungen
- § 21f Abs. 3: Neue Regelung für die Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen
- § 21h: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten
- § 21i: Neue Regelungen für die Erteilung von Genehmigungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
- § 21j: Neue Regelungen für die Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete
- § 21k: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 44 Abs. 1 Nummern 17a bis 17e: Neue Strafvorschriften für Verstöße gegen die neuen Regelungen
- § 31 Abs. 2 Nr. 11a Satz 2: Nummer 11a Satz 2 wird gestrichen.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16 Buchstabe f: Neue Formulierung für das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16a: Einfügung der Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16b: Einfügung der Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16c: Einfügung der Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16d: Einfügung der Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden.
- § 31 Abs. 2 Nr. 17: Neue Formulierung für die Aufsicht innerhalb der festgelegten Verwaltungszuständigkeiten.
- § 31 Abs. 2a: Einfügung der Möglichkeit, dass Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b auf Antrag eines Landes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden können.
- § 31 Abs. 3a: Einfügung der Möglichkeit, dass Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden können.
- § 32 Abs. 7: Absatz 7 wird gestrichen.
- § 58 Abs. 1 Nr. 16: Ersetzen des Wortes „oder“ am Ende durch ein Komma.
- § 58 Abs. 1 Nr. 17: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma.
- § 58 Abs. 1 Nr. 18 und 19: Einfügung neuer Nummern 18 und 19.
- § 58 Abs. 2: Einfügung neuer Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
- § 58 Abs. 3: Anpassung der Anzahl der Nummern in Absatz 3.
- § 66a und 66b: Einfügung neuer Abschnitte § 66a und 66b zur Registrierung von Betreibern von unbemannten Fluggeräten.
## Wortlaut

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- **2020-05-28** · BGBl. 2020 I S. 1041 — Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG)
- **2020-06-26** · BGBl. 2020 I S. 1328 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2020-07-16** · BGBl. 2020 I S. 1655 — Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1766 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

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# Stellen dieser Station
- § 45a Absatz 2 Satz 1: Ersetzung von '113 100 Rechnungseinheiten' durch '128 821 Rechnungseinheiten'
- § 45a Absatz 3: Ersetzung von '113 100 Rechnungseinheiten' durch '128 821 Rechnungseinheiten'
- § 46a Absatz 2 Satz 1: Ersetzung von '4694 Rechnungseinheiten' durch '5346 Rechnungseinheiten'
- § 47a Absatz 4 Satz 1: Ersetzung von '1131 Rechnungseinheiten' durch '1288 Rechnungseinheiten'
- § 57a Absatz 3: Ersetzung von 'Gebühr 1222' durch 'Gebühr 1224'
- § 72: Einfügung von Absatz 7, der die Anwendung der geänderten §§ 45 bis 47 einschränkt
- § 66a Abs. 6: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
- § 66a Abs. 7: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Polizeien
- § 66a Abs. 8: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
- § 66a Abs. 9: Neue Vorschriften für das Löschverhalten von gespeicherten Daten
- § 66a Abs. 10: Neue Vorschriften für die Festlegung von Anforderungen an das Datenformat und die Sicherheit
- § 66a Abs. 11: Neue Vorschriften für die Aufzeichnung von Abrufen
- § 66a Abs. 12: Neue Vorschriften für die Ausnahme von der Registrierungspflicht für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 66b: Neue Vorschriften für das Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte
- § 21f Abs. 2 Satz 2: Neue Regelung für den Betrieb von Flugmodellen
- § 21f Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für die Mitführung von Bescheinigungen
- § 21f Abs. 3: Neue Regelung für die Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen
- § 21h: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten
- § 21i: Neue Regelungen für die Erteilung von Genehmigungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
- § 21j: Neue Regelungen für die Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete
- § 21k: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
- § 44 Abs. 1 Nummern 17a bis 17e: Neue Strafvorschriften für Verstöße gegen die neuen Regelungen
- § 31 Abs. 2 Nr. 11a Satz 2: Nummer 11a Satz 2 wird gestrichen.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16 Buchstabe f: Neue Formulierung für das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16a: Einfügung der Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16b: Einfügung der Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16c: Einfügung der Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten.
- § 31 Abs. 2 Nr. 16d: Einfügung der Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden.
- § 31 Abs. 2 Nr. 17: Neue Formulierung für die Aufsicht innerhalb der festgelegten Verwaltungszuständigkeiten.
- § 31 Abs. 2a: Einfügung der Möglichkeit, dass Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b auf Antrag eines Landes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden können.
- § 31 Abs. 3a: Einfügung der Möglichkeit, dass Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden können.
- § 32 Abs. 7: Absatz 7 wird gestrichen.
- § 58 Abs. 1 Nr. 16: Ersetzen des Wortes „oder“ am Ende durch ein Komma.
- § 58 Abs. 1 Nr. 17: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma.
- § 58 Abs. 1 Nr. 18 und 19: Einfügung neuer Nummern 18 und 19.
- § 58 Abs. 2: Einfügung neuer Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
- § 58 Abs. 3: Anpassung der Anzahl der Nummern in Absatz 3.
- § 66a und 66b: Einfügung neuer Abschnitte § 66a und 66b zur Registrierung von Betreibern von unbemannten Fluggeräten.

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# § 21f
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-04-06 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 683
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 21f: Neue Vorschriften für Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte.
§ 21f Abs. 2 Satz 2: Neue Regelung für den Betrieb von Flugmodellen
§ 21f Abs. 2 Satz 3: Neue Regelung für die Mitführung von Bescheinigungen
§ 21f Abs. 3: Neue Regelung für die Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21h
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 21h: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten

7
luftvg/§21i.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21i
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 21i: Neue Regelungen für die Erteilung von Genehmigungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten

7
luftvg/§21j.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 21j: Neue Regelungen für die Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete

7
luftvg/§21k.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 21k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 21k: Neue Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

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@@ -1,7 +1,23 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 31 Abs. 2: Einführung neuer Nummern 4b, 11a und 11b, sowie Neufassung von Nummer 11
§ 31 Abs. 2 Nr. 11a Satz 2: Nummer 11a Satz 2 wird gestrichen.
§ 31 Abs. 2 Nr. 16 Buchstabe f: Neue Formulierung für das Steigenlassen von Flugkörpern mit Eigenantrieb.
§ 31 Abs. 2 Nr. 16a: Einfügung der Aufsicht über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in der Betriebskategorie „offen“.
§ 31 Abs. 2 Nr. 16b: Einfügung der Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“.
§ 31 Abs. 2 Nr. 16c: Einfügung der Erteilung von Genehmigungen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten.
§ 31 Abs. 2 Nr. 16d: Einfügung der Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden.
§ 31 Abs. 2 Nr. 17: Neue Formulierung für die Aufsicht innerhalb der festgelegten Verwaltungszuständigkeiten.
§ 31 Abs. 2a: Einfügung der Möglichkeit, dass Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b auf Antrag eines Landes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer von ihm bestimmten Bundesbehörde oder Stelle wahrgenommen werden können.
§ 31 Abs. 3a: Einfügung der Möglichkeit, dass Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 16b auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bundesamtes oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle getroffen werden können.

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
> Station: 2021-06-17Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 32 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung von „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
§ 32 Abs. 1 Satz 6: Ersetzung von „Innern“ durch „Innern, für Bau und Heimat“
§ 32 Abs. 6 Satz 3: Ersetzung von „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit“ durch „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
§ 32 Abs. 7: Absatz 7 wird gestrichen.

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@@ -1,21 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-04-06 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 683
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 44 Abs. 1 Nr. 13: Streichung der Wörter 'oder 3 Satz 1'.
§ 44 Abs. 1 Nr. 14: Einfügung der Angabe 'Satz 1' nach '§ 20 Absatz 1'.
§ 44 Abs. 1 Nr. 15: Neue Formulierung für die Vorschrift zur Kennzeichnung von Halteseilen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 17a: Einfügung der Vorschrift zur Betriebserlaubnis für unbemannte Fluggeräte.
§ 44 Abs. 1 Nr. 17b: Einfügung der Vorschrift zur Einhaltung von Auflagen bei Betriebserlaubnissen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 17c: Einfügung der Vorschrift zur Erbringung von Nachweisen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 17d: Einfügung der Vorschrift zur Betriebserlaubnis für unbemannte Fluggeräte und Flugmodelle.
§ 44 Abs. 1 Nr. 17e: Einfügung der Vorschrift zur Ausweichpflicht für unbemannte Fluggeräte und Flugmodelle.
§ 44 Abs. 1 Nummern 17a bis 17e: Neue Strafvorschriften für Verstöße gegen die neuen Regelungen

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@@ -1,9 +1,15 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-07-02 — Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung MarVerstMeldV)
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1572
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 58 Abs. 1: Einfügen neuer Nummern 1a, 9a und 17, sowie Neufassung von Nummern 5 und 10
§ 58 Abs. 1 Nr. 16: Ersetzen des Wortes „oder“ am Ende durch ein Komma.
§ 58 Abs. 2: Neufassung des Absatzes zur Festlegung der Geldbußen
§ 58 Abs. 1 Nr. 17: Ersetzen des Punktes am Ende durch ein Komma.
§ 58 Abs. 1 Nr. 18 und 19: Einfügung neuer Nummern 18 und 19.
§ 58 Abs. 2: Einfügung neuer Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
§ 58 Abs. 3: Anpassung der Anzahl der Nummern in Absatz 3.

21
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@@ -0,0 +1,21 @@
# § 66a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 66a Abs. 6: Neue Vorschriften für die Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
§ 66a Abs. 7: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Polizeien
§ 66a Abs. 8: Neue Vorschriften für die automatisierte Übermittlung von Daten an Verfassungsschutzbehörden
§ 66a Abs. 9: Neue Vorschriften für das Löschverhalten von gespeicherten Daten
§ 66a Abs. 10: Neue Vorschriften für die Festlegung von Anforderungen an das Datenformat und die Sicherheit
§ 66a Abs. 11: Neue Vorschriften für die Aufzeichnung von Abrufen
§ 66a Abs. 12: Neue Vorschriften für die Ausnahme von der Registrierungspflicht für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
§ 66a und 66b: Einfügung neuer Abschnitte § 66a und 66b zur Registrierung von Betreibern von unbemannten Fluggeräten.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 66b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 66b: Neue Vorschriften für das Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte

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@@ -1,18 +1,21 @@
# LUFTVO_2015 — 2021-03-17
# LUFTVO_2015 — 2021-06-17
- **Titel:** Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 338
- **Inkrafttreten:** 2021-03-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/10#page=18
- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Qualifikation und Genehmigung von Luftfahrtpersonal sowie zur Sicherheit des Flugbetriebs.
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1766
- **Inkrafttreten:** 2021-06-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=46
- **Kurz:** Das Gesetz passt nationale Regelungen an die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an, insbesondere im Bereich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge.
## Betroffene Stellen
- § 21b Abs. 1 Satz 1 Nummer 10: Neufassung der Nummer 10, die nun auch gefährliche Stoffe und Gegenstände einschließt, die Panik, Furcht oder Schrecken hervorrufen können.
- § 21b Abs. 1 Satz 1 Nummer 11: Neufassung der Nummer 11, die den Abstand von Krankenhäusern regelt.
- § 21b Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Nummer 1 bis 9' durch 'Nummer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11'.
- § 44 Abs. 1 Nummer 17d: Ersetzung von 'Nummer 1 bis 9' durch 'Satz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11'.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 5a: Neue Struktur für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
- § 1: Ergänzung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21 Abs. 1 Nr. 2: Streichung von 'Flugmodelle und'
- § 21 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von 'und Flugmodelle'
- § 21 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Flugmodells oder des anderen Flugkörpers' durch 'ungesteuerten Flugkörpers mit Eigenantrieb'
- § 21 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Starter des unbemannten Luftfahrtsystems' durch 'Fernpilot des unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells'
- Abschnitt 5a: Neue Vorschriften für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
## Wortlaut

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@@ -272,3 +272,4 @@
- **2017-04-06** · BGBl. 2017 I S. 683 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
- **2017-06-16** · BGBl. 2017 I S. 1617 — Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- **2021-03-17** · BGBl. 2021 I S. 338 — Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1766 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

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@@ -1,6 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 21b Abs. 1 Satz 1 Nummer 10: Neufassung der Nummer 10, die nun auch gefährliche Stoffe und Gegenstände einschließt, die Panik, Furcht oder Schrecken hervorrufen können.
- § 21b Abs. 1 Satz 1 Nummer 11: Neufassung der Nummer 11, die den Abstand von Krankenhäusern regelt.
- § 21b Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von 'Nummer 1 bis 9' durch 'Nummer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11'.
- § 44 Abs. 1 Nummer 17d: Ersetzung von 'Nummer 1 bis 9' durch 'Satz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11'.
- Inhaltsübersicht, Abschnitt 5a: Neue Struktur für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten
- § 1: Ergänzung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
- § 21 Abs. 1 Nr. 2: Streichung von 'Flugmodelle und'
- § 21 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von 'und Flugmodelle'
- § 21 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Flugmodells oder des anderen Flugkörpers' durch 'ungesteuerten Flugkörpers mit Eigenantrieb'
- § 21 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Starter des unbemannten Luftfahrtsystems' durch 'Fernpilot des unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells'
- Abschnitt 5a: Neue Vorschriften für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-28 — Prüfordnung für ausländisches Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 1033
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 1: Regelung der Prüfung von ausländischem Luftfahrtgerät
§ 1: Ergänzung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-04-06 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 683
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
Inhaltsübersicht nach § 21: Einfügung von Angaben zu Abschnitt 5a (Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen)
§ 21 Abs. 1 Nr. 2: Streichung von 'Flugmodelle und'
§ 21 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung von 'und Flugmodelle'
§ 21 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'Flugmodells oder des anderen Flugkörpers' durch 'ungesteuerten Flugkörpers mit Eigenantrieb'
§ 21 Abs. 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Starter des unbemannten Luftfahrtsystems' durch 'Fernpilot des unbemannten Luftfahrtsystems oder Flugmodells'

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@@ -1,15 +1,22 @@
# LUFTVZO — 2019-12-17
# LUFTVZO — 2021-06-17
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2510
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01; 2019-12-31 (Artikel 17)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/48#page=62
- **Kurz:** Das Gesetz führt Änderungen an mehreren Gesetzen und Verordnungen durch, insbesondere zur nachhaltigen Entwicklung, zur nuklearen Entsorgungssicherheit und zur Ablösung von Kosten, Entgelten und Beiträgen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1766
- **Inkrafttreten:** 2021-06-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=46
- **Kurz:** Das Gesetz passt nationale Regelungen an die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an, insbesondere im Bereich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge.
## Betroffene Stellen
- § 78 Abs. 3 Satz 2: Änderung von kerntechnischer Entsorgungssicherheit zu nuklearer Entsorgungssicherheit
- § 1 Abs. 1 Num. 8a: Einführung von unbemannten Luftfahrtsystemen in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
- § 1 Abs. 4: Befreiung von der Musterzulassung für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm
- § 6 Abs. 1 Num. 8a: Einführung von unbemannten Luftfahrtsystemen in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung um unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Abs. 1 Num. 8a
- § 19 Abs. 3: Streichung der Vorschriften für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm
- Anlage 1 Abschnitt I: Erweiterung um unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Abs. 1 Num. 8a
- Anlage 1 Abschnitt II Num. 1: Erweiterung um unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Abs. 1 Num. 8a
- Anlage 1 Abschnitt II Num. 2: Erweiterung um unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Abs. 1 Num. 8a
## Wortlaut

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@@ -60,3 +60,4 @@
- **2016-12-16** · BGBl. 2016 I S. 2864 — Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
- **2017-04-06** · BGBl. 2017 I S. 683 — Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
- **2019-12-17** · BGBl. 2019 I S. 2510 — Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
- **2021-06-17** · BGBl. 2021 I S. 1766 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

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@@ -1,3 +1,10 @@
# Stellen dieser Station
- § 78 Abs. 3 Satz 2: Änderung von kerntechnischer Entsorgungssicherheit zu nuklearer Entsorgungssicherheit
- § 1 Abs. 1 Num. 8a: Einführung von unbemannten Luftfahrtsystemen in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
- § 1 Abs. 4: Befreiung von der Musterzulassung für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm
- § 6 Abs. 1 Num. 8a: Einführung von unbemannten Luftfahrtsystemen in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung um unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Abs. 1 Num. 8a
- § 19 Abs. 3: Streichung der Vorschriften für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm
- Anlage 1 Abschnitt I: Erweiterung um unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Abs. 1 Num. 8a
- Anlage 1 Abschnitt II Num. 1: Erweiterung um unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Abs. 1 Num. 8a
- Anlage 1 Abschnitt II Num. 2: Erweiterung um unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Abs. 1 Num. 8a

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-02-25 — Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 293
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 1 Abs. 1 Nr. 11: Neue Definition für 'sonstiges Luftfahrtgerät' eingefügt.
§ 1 Abs. 1 Num. 8a: Einführung von unbemannten Luftfahrtsystemen in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von '§ 10a' durch '§ 11'.
§ 1 Abs. 4: Befreiung von der Musterzulassung für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-16 — Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2864
> Station: 2021-06-17 — Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 14 Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'und Ultraleichthubschrauber'
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Erweiterung um unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Abs. 1 Num. 8a

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-18Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1229
> Station: 2021-06-17Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 19: Neue Regelung der Kennzeichen
§ 19 Abs. 3: Streichung der Vorschriften für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme mit einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2008-07-11Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1214
> Station: 2021-06-17Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1766
§ 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1, § 2, § 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Satz 2, § 48a Nr. 3, Anlage 1 IV Nr. 3: Ersetzen von „kg“ durch „Kilogramm
§ 6 Abs. 1 Num. 8a: Einführung von unbemannten Luftfahrtsystemen in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2021 I S. 1766
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 1766
- **Verkündung:** 2021-06-17
- **Inkrafttreten:** 2021-06-18
- **Ausfertigung:** 2021-06-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=46
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** LUFTVO_2015, LUFTVG, LFBAG, GESETZ-ZUR-ANPASSUNG-NATIONALER-REGELUNGEN-AN-DIE, LUFTVZO, LUFTKOSTV
## Kurz
Das Gesetz passt nationale Regelungen an die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 an, insbesondere im Bereich des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge.