BGBl. 1972 I S. 2476 · Verordnung · Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2476 Inkrafttreten: 1972-12-21 (Tag nach der Verkündung) Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1972-12-20 BGBl-Id: bgbl1-1972-138-3
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# BEG — 1972-12-09
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# BEG — 1972-12-20
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- **Titel:** Zehnte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und Elfte Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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- **Titel:** Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2244
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- **Inkrafttreten:** 1972-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/131#page=8
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Erste, Zweite und Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes, insbesondere bezüglich der Berücksichtigung von Einkünften und der Höhe von Rente und Versorgungsbezügen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2476
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- **Inkrafttreten:** 1972-12-21 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=20
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Januar 1973, insbesondere bei Versicherungsfällen, die im Jahr 1971 oder früher eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1912.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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## Wortlaut
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- **1972-04-14** · BGBl. 1972 I S. 599 — Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
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- **1972-11-14** · BGBl. 1972 I S. 2073 — Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
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- **1972-12-09** · BGBl. 1972 I S. 2244 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und Elfte Verordnung zur Änderung der Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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- **1972-12-20** · BGBl. 1972 I S. 2476 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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# Stellen dieser Station
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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# BSHG — 1972-12-12
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# BSHG — 1972-12-20
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- **Titel:** Vierte Verordnung nach § 82 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung des Familienzuschlages
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- **Titel:** Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2262
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- **Inkrafttreten:** 1973-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/132#page=2
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- **Kurz:** Die Verordnung erhöht den Familienzuschlag nach dem Bundessozialhilfegesetz auf 160 Deutsche Mark und gilt auch im Land Berlin.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2476
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- **Inkrafttreten:** 1972-12-21 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=20
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Januar 1973, insbesondere bei Versicherungsfällen, die im Jahr 1971 oder früher eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1912.
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## Betroffene Stellen
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- § 79 Abs. 1 Nr. 3: Familienzuschlag beträgt 160 Deutsche Mark
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- § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Familienzuschlag beträgt 160 Deutsche Mark
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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## Wortlaut
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- **1971-12-02** · BGBl. 1971 I S. 1862 — Dritte Verordnung nach § 82 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung des Familienzuschlages
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- **1972-12-12** · BGBl. 1972 I S. 2261 — Verordnung nach § 82 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes
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- **1972-12-12** · BGBl. 1972 I S. 2262 — Vierte Verordnung nach § 82 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes über die Änderung des Familienzuschlages
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- **1972-12-20** · BGBl. 1972 I S. 2476 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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# Stellen dieser Station
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- § 79 Abs. 1 Nr. 3: Familienzuschlag beträgt 160 Deutsche Mark
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- § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Familienzuschlag beträgt 160 Deutsche Mark
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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# BVG — 1972-12-13
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# BVG — 1972-12-20
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- **Titel:** Siebente Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1973)
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- **Titel:** Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2297
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- **Inkrafttreten:** 1973-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/133#page=21
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- **Kurz:** Die Verordnung legt die Tabelle für das anzurechnende Einkommen zur Feststellung von Ausgleichsrenten, Ehegatten- und Kinderzuschlägen sowie Elternrenten im Kalenderjahr 1973 fest.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2476
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- **Inkrafttreten:** 1972-12-21 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=20
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Januar 1973, insbesondere bei Versicherungsfällen, die im Jahr 1971 oder früher eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1912.
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## Betroffene Stellen
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- § 33 Abs. 6: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 33 a Satz 3: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 33 b Abs. 5 Satz 3: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 41 Abs. 3: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 47 Abs. 2: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 51 Abs. 4: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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## Wortlaut
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- **1972-02-04** · BGBl. 1972 I S. 105 — Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes
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- **1972-07-29** · BGBl. 1972 I S. 1284 — Viertes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Viertes Anpassungsgesetz - KOV - 4. AnpG-KOV)
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- **1972-12-13** · BGBl. 1972 I S. 2297 — Siebente Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1973)
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- **1972-12-20** · BGBl. 1972 I S. 2476 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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# Stellen dieser Station
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- § 33 Abs. 6: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 33 a Satz 3: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 33 b Abs. 5 Satz 3: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 41 Abs. 3: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 47 Abs. 2: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- § 51 Abs. 4: Festlegung des anzurechnenden Einkommens
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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# HZVG_2002 — 1971-12-24
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# HZVG_2002 — 1972-12-20
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- **Titel:** Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 2104
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- **Inkrafttreten:** 1971-01-01; 1972-01-01 (Erster Abschnitt, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 13)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/134#page=28
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung im Saarland, insbesondere die Versicherungspflicht und die Übertragung von Vermögen.
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- **Titel:** Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2476
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- **Inkrafttreten:** 1972-12-21 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=20
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Januar 1973, insbesondere bei Versicherungsfällen, die im Jahr 1971 oder früher eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1912.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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- § 8 Abs. 1: Grundlage für die Verordnung
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- § 19 Abs. 2: Anpassung der Zusatzrente
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- § 10 Abs. 1: Berichtigung der Anpassung
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- § 23: Geltung in Berlin
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## Wortlaut
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# Verlauf
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- **1971-12-24** · BGBl. 1971 I S. 2104 — Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - HZvG)
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- **1972-12-20** · BGBl. 1972 I S. 2476 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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# Stellen dieser Station
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- § 8 Abs. 1: Grundlage für die Verordnung
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- § 19 Abs. 2: Anpassung der Zusatzrente
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- § 10 Abs. 1: Berichtigung der Anpassung
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- § 23: Geltung in Berlin
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hzvg_2002/§10.md
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hzvg_2002/§10.md
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1972-12-20 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2476
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§ 10 Abs. 1: Berichtigung der Anpassung
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hzvg_2002/§19.md
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hzvg_2002/§19.md
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1972-12-20 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2476
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§ 19 Abs. 2: Anpassung der Zusatzrente
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hzvg_2002/§23.md
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hzvg_2002/§23.md
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# § 23
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1972-12-20 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2476
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§ 23: Geltung in Berlin
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hzvg_2002/§8.md
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hzvg_2002/§8.md
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1972-12-20 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 2476
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§ 8 Abs. 1: Grundlage für die Verordnung
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jwg/FASSUNG.md
115
jwg/FASSUNG.md
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# JWG — 1970-08-11
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# JWG — 1972-12-20
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- **Titel:** Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1970 I S. 1197
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- **Inkrafttreten:** 1970-07-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1970/79#page=1
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- **Kurz:** Die Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) tritt am 1. Juli 1970 in Kraft und enthält Änderungen und Ergänzungen basierend auf verschiedenen Gesetzen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
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- **Titel:** Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2476
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- **Inkrafttreten:** 1972-12-21 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=20
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Januar 1973, insbesondere bei Versicherungsfällen, die im Jahr 1971 oder früher eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1912.
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## Betroffene Stellen
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- § 15: Neue Fassung des Jugendwohlfahrtsausschusses, einschließlich seiner Aufgaben und Beschlussfassung
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- § 16: Neue Fassung der laufenden Geschäfte des Jugendamts und der Bestellung des Leiters
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- § 17: Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt und Jugendamt
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||||
- § 18: Neue Fassung der Übertragung von Geschäften an Ausschüsse und freie Vereinigungen
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||||
- § 19: Neue Fassung zur Errichtung von Landesjugendämtern
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||||
- § 20: Neue Fassung der Aufgaben des Landesjugendamts
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||||
- § 21: Neue Fassung der Aufgaben des Landesjugendwohlfahrtsausschusses
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||||
- § 22: Neue Fassung der Aufgaben der obersten Landesbehörde
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||||
- § 23: Neue Fassung der besonderen Aufgaben aller Jugendwohlfahrtsbehörden
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||||
- § 25: Neue Fassung der Befugnisse der Bundesregierung in der Jugendhilfe
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||||
- § 26: Neue Fassung zur Errichtung des Bundesjugendkuratoriums
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||||
- § 27: Neue Fassung der Definition von Pflegekindern
|
||||
- § 28: Neue Fassung der Erlaubnis zur Annahme von Pflegekindern
|
||||
- § 29: Neue Fassung der Bedingungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis
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||||
- § 30: Neue Fassung der Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf der Pflegeerlaubnis
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||||
- § 31: Neue Fassung der Aufsicht über Pflegekinder
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||||
- § 32: Neue Fassung der Anzeigepflicht bei Pflegekindern
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||||
- § 33: Neue Fassung der vorläufigen Unterbringung von Pflegekindern
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||||
- § 34: Neue Fassung der behördlich angeordneten Familienpflege
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||||
- § 35: Neue Fassung der Ermächtigung der Länder zur Regelung der Pflegeerlaubnis und Aufsicht
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||||
- § 36: Neue Fassung der Befugnis der Länder zur Erlassung weiterer Vorschriften
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||||
- § 37: Neue Fassung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft des Jugendamts
|
||||
- § 38: Neue Fassung der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
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||||
- § 39: Landesgesetzgebung kann bestimmte Vorschriften des BGB gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung lassen
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||||
- § 39a: Bestellung und Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund
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||||
- § 39b: Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund auf Antrag
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||||
- § 40: Gesetzliche Amtspflegschaft und -vormundschaft für nichteheliche Kinder
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||||
- § 41: Gesetzliche Amtsvormundschaft für nichteheliche Kinder
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||||
- § 42: Zuständigkeit des Jugendamts für gesetzliche Pflegschaft und Vormundschaft
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||||
- § 43: Weiterführung der Pflegschaft oder Vormundschaft bei Bedarf
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||||
- § 44: Anzeige des Standesbeamten an das Jugendamt über die Geburt eines nichtehelichen Kindes
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||||
- § 45: Bestellte Amtspflegschaft und -vormundschaft
|
||||
- § 46: Bestellung des Jugendamts als Beistand oder Gegenvormund
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||||
- § 47: Vorschlag von Personen für Pflegschaft, Vormundschaft, Beistandschaft und Gegenvormundschaft
|
||||
- § 47a: Überwachung der Vormundschaft und Anzeige von Mängeln und Pflichtwidrigkeiten
|
||||
- § 47b: Mitteilung von Anordnungen und Verlegungen der Vormundschaft
|
||||
- § 47c: Schaffung örtlicher Einrichtungen zur Unterstützung des Jugendamts
|
||||
- § 47d: Beratung und Unterstützung von Pflegern, Vormündern, Beiständen und Gegenvormündern
|
||||
- § 48: Unterstützung des Vormundschaftsgerichts bei Maßnahmen zur Sorge für Minderjährige
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||||
- § 48a: Anhörung des Jugendamts vor bestimmten Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts
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||||
- § 48b: Anhörung des Landesjugendamts bei Annehmung an Kindes Statt durch ausländische Personen
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||||
- § 48c: Betrauung des Jugendamts mit der Ausführung von Anordnungen
|
||||
- § 48d: Gutachten des Jugendamts zur Höhe des Unterhalts
|
||||
- § 49: Ermächtigung von Beamten und Angestellten des Jugendamts zur Beurkundung und Beglaubigung
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||||
- § 50: Zwangsvollstreckung aus Urkunden des Jugendamts
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||||
- § 51: Beratung und Unterstützung von Eltern bei der Ausübung der Personensorge
|
||||
- § 52 Abs. 1: Das Jugendamt hat eine werdende Mutter zu beraten und zu unterstützen, soweit ein Bedürfnis hierfür erkennbar ist.
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||||
- § 52 Abs. 2: Das Jugendamt soll vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft vorbereiten, wenn das Kind nichtehelich geboren wird, außer wenn ein Pfleger betraut ist oder die Pflegschaft nicht eintritt.
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||||
- § 52 Abs. 3: Das Jugendamt hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem BGB zu beraten und zu unterstützen.
|
||||
- § 53 Abs. 1: Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verein für geeignet erklärt werden kann, Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften zu übernehmen.
|
||||
- § 53 Abs. 2: Die Eignungserklärung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden, insbesondere wenn der Verein ausreichend fachlich ausgebildete Mitglieder hat.
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||||
- § 54 Abs. 1: Bestimmte Vorschriften des BGB werden aufgehoben, und dem § 1784 BGB wird ein neuer Absatz 2 angefügt.
|
||||
- § 54 Abs. 2: Dem § 1786 Nr. 1 BGB werden zusätzliche Worte hinzugefügt.
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||||
- § 54a: Bestimmte Vorschriften werden auf die Vormundschaft, Pflegschaft und Gegenvormundschaft über Volljährige entsprechend angewendet.
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||||
- § 55: Ein Erziehungsbeistand ist zu bestellen, wenn die Entwicklung eines Minderjährigen gefährdet oder geschädigt ist und diese Maßnahme geboten erscheint.
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||||
- § 56 Abs. 1: Das Jugendamt bestellt den Erziehungsbeistand auf Antrag der Personensorgeberechtigten.
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||||
- § 56 Abs. 2: Der Erziehungsbeistand ist durch eine andere Person zu ersetzen, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert.
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||||
- § 57 Abs. 1: Wenn ein Erziehungsbeistand nicht bestellt wird, ordnet das Vormundschaftsgericht die Bestellung an.
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- § 57 Abs. 2: Das Vormundschaftsgericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag, und Antragsberechtigt sind bestimmte Personen.
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- § 57 Abs. 3: Vor der Entscheidung sind bestimmte Personen zu hören.
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- § 57 Abs. 4: Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist bestimmten Personen bekanntzugeben.
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- § 57 Abs. 5: Die Sache kann an das Vormundschaftsgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
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- § 58 Abs. 1: Der Erziehungsbeistand unterstützt die Personensorgeberechtigten bei der Erziehung und hat das Recht auf Zutritt zu dem Minderjährigen.
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- § 58 Abs. 2: Der Erziehungsbeistand hat dem Jugendamt und, falls er auf Grund eines Beschlusses des Vormundschaftsgerichts bestellt ist, auch dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen zu berichten.
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- § 59: Bestimmte Personen sind verpflichtet, dem Erziehungsbeistand Auskunft zu geben.
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- § 60: Das Jugendamt hat den Erziehungsbeistand zu beraten und bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
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- § 61 Abs. 1: Die Erziehungsbeistandschaft endet mit der Volljährigkeit.
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- § 61 Abs. 2: Die Erziehungsbeistandschaft ist aufzuheben, wenn der Erziehungszweck erreicht oder anderweitig gesichert ist.
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- § 62: Freiwillige Erziehungshilfe ist zu gewähren, wenn die Entwicklung eines Minderjährigen gefährdet oder geschädigt ist und die Personensorgeberechtigten bereit sind, die Durchführung zu fördern.
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- § 63: Das Landesjugendamt gewährt Freiwillige Erziehungshilfe auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten.
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- § 64: Fürsorgeerziehung wird angeordnet, wenn der Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist und keine ausreichende andere Erziehungsmaßnahme gewährt werden kann.
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- § 65 Abs. 1: Das Vormundschaftsgericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag, und Antragsberechtigt sind bestimmte Personen.
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- § 65 Abs. 2: Vor der Entscheidung sind bestimmte Personen zu hören.
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- § 65 Abs. 3: Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und bestimmten Personen zuzustellen.
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- § 65 Abs. 4: Gegen den Beschluß steht die sofortige Beschwerde zu.
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- § 65 Abs. 5: Bestimmte Vorschriften sind anzuwenden.
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- § 66 Abs. 1: Das Vormundschaftsgericht kann die Untersuchung durch einen Sachverständigen anordnen.
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- § 66 Abs. 2: Das Vormundschaftsgericht kann die Unterbringung des Minderjährigen in einer geeigneten Einrichtung anordnen.
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||||
- § 66 Abs. 3: Gegen einen Beschluß nach den Absätzen 1 und 2 steht die sofortige Beschwerde zu.
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||||
- § 67 Abs. 1: Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht die vorläufige Fürsorgeerziehung anordnen.
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- § 67 Abs. 2: Gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung steht die sofortige Beschwerde zu.
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||||
- § 67 Abs. 3: Die vorläufige Fürsorgeerziehung kann neben einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 angeordnet werden.
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- § 67 Abs. 4: Die endgültige Fürsorgeerziehung kann auch nach dem 20. Lebensjahr angeordnet werden.
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||||
- § 67 Abs. 5: Die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist aufzuheben, wenn das Vormundschaftsgericht die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung ablehnt oder innerhalb von sechs Monaten keinen beschließt.
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||||
- § 68 Abs. 1: Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung bis zu einem Jahr aussetzen.
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||||
- § 68 Abs. 2: Die Aussetzung kann durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts verlängert werden.
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||||
- § 68 Abs. 3: Für die Dauer der Aussetzung hat das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Erziehungsbeistands anzuordnen.
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- § 69 Abs. 1: Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung werden vom Landesjugendamt unter Beteiligung des Jugendamts ausgeführt.
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- § 69 Abs. 2: Die Fürsorgeerziehung ist mit Rechtskraft, die vorläufige Fürsorgeerziehung mit Erlaß des Beschlusses ausführbar.
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- § 69 Abs. 3: Die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung werden in der Regel in einer geeigneten Familie oder in einem Heim durchgeführt.
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- § 69 Abs. 4: Das Landesjugendamt ist befugt, Rechtsgeschäfte im Interesse des Minderjährigen zu tätigen.
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||||
- § 69 Abs. 5: Das Landesjugendamt ist befugt, die Entmündigung eines Minderjährigen zu beantragen.
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- § 70: Die Fürsorgeerziehung wird von dem Landesjugendamt ausgeführt, in dessen Bezirk das Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat.
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- § 71 Abs. 1: Das Landesjugendamt bestimmt den Aufenthalt des Minderjährigen und einschränkt bestimmte Grundrechte.
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- § 71 Abs. 2: Der Minderjährige soll in einer Familie oder einem Heim untergebracht werden, in denen die Erziehung nach den Grundsätzen seiner Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt wird.
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- § 71 Abs. 3: Minderjährige, die keiner Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, sollen nur mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten oder, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur mit ihrem Einverständnis in einer Familie oder einem Heim untergebracht werden.
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||||
- § 71 Abs. 4: Den Personensorgeberechtigten und den Eltern ist unverzüglich mitzuteilen, wo der Minderjährige untergebracht ist.
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||||
- § 71 Abs. 5: Das Vormundschaftsgericht muss informiert werden, wo der Minderjährige untergebracht ist.
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||||
- § 72: Das Landesjugendamt soll für die erforderliche Differenzierung der Einrichtungen und Heime sorgen.
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||||
- § 73: Das Landesjugendamt hat dem Vormundschaftsgericht jährlich mindestens einmal über die Entwicklung des Minderjährigen und die Aussichten, die Fürsorgeerziehung aufzuheben, zu berichten.
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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## Wortlaut
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@@ -3,3 +3,4 @@
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- **1961-08-16** · BGBl. 1961 I S. 1193 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes
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- **1961-08-16** · BGBl. 1961 I S. 1205 — Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes
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- **1970-08-11** · BGBl. 1970 I S. 1197 — Neufassung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG)
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- **1972-12-20** · BGBl. 1972 I S. 2476 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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101
jwg/STELLEN.md
101
jwg/STELLEN.md
@@ -1,102 +1,3 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 15: Neue Fassung des Jugendwohlfahrtsausschusses, einschließlich seiner Aufgaben und Beschlussfassung
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- § 16: Neue Fassung der laufenden Geschäfte des Jugendamts und der Bestellung des Leiters
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- § 17: Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt und Jugendamt
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- § 18: Neue Fassung der Übertragung von Geschäften an Ausschüsse und freie Vereinigungen
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- § 19: Neue Fassung zur Errichtung von Landesjugendämtern
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- § 20: Neue Fassung der Aufgaben des Landesjugendamts
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- § 21: Neue Fassung der Aufgaben des Landesjugendwohlfahrtsausschusses
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- § 22: Neue Fassung der Aufgaben der obersten Landesbehörde
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- § 23: Neue Fassung der besonderen Aufgaben aller Jugendwohlfahrtsbehörden
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- § 25: Neue Fassung der Befugnisse der Bundesregierung in der Jugendhilfe
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- § 26: Neue Fassung zur Errichtung des Bundesjugendkuratoriums
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- § 27: Neue Fassung der Definition von Pflegekindern
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- § 28: Neue Fassung der Erlaubnis zur Annahme von Pflegekindern
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- § 29: Neue Fassung der Bedingungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis
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- § 30: Neue Fassung der Zuständigkeit für die Erteilung und den Widerruf der Pflegeerlaubnis
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- § 31: Neue Fassung der Aufsicht über Pflegekinder
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- § 32: Neue Fassung der Anzeigepflicht bei Pflegekindern
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- § 33: Neue Fassung der vorläufigen Unterbringung von Pflegekindern
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- § 34: Neue Fassung der behördlich angeordneten Familienpflege
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- § 35: Neue Fassung der Ermächtigung der Länder zur Regelung der Pflegeerlaubnis und Aufsicht
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- § 36: Neue Fassung der Befugnis der Länder zur Erlassung weiterer Vorschriften
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- § 37: Neue Fassung der Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft des Jugendamts
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- § 38: Neue Fassung der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
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- § 39: Landesgesetzgebung kann bestimmte Vorschriften des BGB gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung lassen
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- § 39a: Bestellung und Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund
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- § 39b: Entlassung des Jugendamts als Pfleger oder Vormund auf Antrag
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- § 40: Gesetzliche Amtspflegschaft und -vormundschaft für nichteheliche Kinder
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- § 41: Gesetzliche Amtsvormundschaft für nichteheliche Kinder
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- § 42: Zuständigkeit des Jugendamts für gesetzliche Pflegschaft und Vormundschaft
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- § 43: Weiterführung der Pflegschaft oder Vormundschaft bei Bedarf
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- § 44: Anzeige des Standesbeamten an das Jugendamt über die Geburt eines nichtehelichen Kindes
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- § 45: Bestellte Amtspflegschaft und -vormundschaft
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- § 46: Bestellung des Jugendamts als Beistand oder Gegenvormund
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- § 47: Vorschlag von Personen für Pflegschaft, Vormundschaft, Beistandschaft und Gegenvormundschaft
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- § 47a: Überwachung der Vormundschaft und Anzeige von Mängeln und Pflichtwidrigkeiten
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- § 47b: Mitteilung von Anordnungen und Verlegungen der Vormundschaft
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- § 47c: Schaffung örtlicher Einrichtungen zur Unterstützung des Jugendamts
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||||
- § 47d: Beratung und Unterstützung von Pflegern, Vormündern, Beiständen und Gegenvormündern
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||||
- § 48: Unterstützung des Vormundschaftsgerichts bei Maßnahmen zur Sorge für Minderjährige
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||||
- § 48a: Anhörung des Jugendamts vor bestimmten Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts
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- § 48b: Anhörung des Landesjugendamts bei Annehmung an Kindes Statt durch ausländische Personen
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- § 48c: Betrauung des Jugendamts mit der Ausführung von Anordnungen
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||||
- § 48d: Gutachten des Jugendamts zur Höhe des Unterhalts
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- § 49: Ermächtigung von Beamten und Angestellten des Jugendamts zur Beurkundung und Beglaubigung
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- § 50: Zwangsvollstreckung aus Urkunden des Jugendamts
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||||
- § 51: Beratung und Unterstützung von Eltern bei der Ausübung der Personensorge
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||||
- § 52 Abs. 1: Das Jugendamt hat eine werdende Mutter zu beraten und zu unterstützen, soweit ein Bedürfnis hierfür erkennbar ist.
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||||
- § 52 Abs. 2: Das Jugendamt soll vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft vorbereiten, wenn das Kind nichtehelich geboren wird, außer wenn ein Pfleger betraut ist oder die Pflegschaft nicht eintritt.
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||||
- § 52 Abs. 3: Das Jugendamt hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nach dem BGB zu beraten und zu unterstützen.
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||||
- § 53 Abs. 1: Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verein für geeignet erklärt werden kann, Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften zu übernehmen.
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||||
- § 53 Abs. 2: Die Eignungserklärung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden, insbesondere wenn der Verein ausreichend fachlich ausgebildete Mitglieder hat.
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||||
- § 54 Abs. 1: Bestimmte Vorschriften des BGB werden aufgehoben, und dem § 1784 BGB wird ein neuer Absatz 2 angefügt.
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||||
- § 54 Abs. 2: Dem § 1786 Nr. 1 BGB werden zusätzliche Worte hinzugefügt.
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||||
- § 54a: Bestimmte Vorschriften werden auf die Vormundschaft, Pflegschaft und Gegenvormundschaft über Volljährige entsprechend angewendet.
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||||
- § 55: Ein Erziehungsbeistand ist zu bestellen, wenn die Entwicklung eines Minderjährigen gefährdet oder geschädigt ist und diese Maßnahme geboten erscheint.
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||||
- § 56 Abs. 1: Das Jugendamt bestellt den Erziehungsbeistand auf Antrag der Personensorgeberechtigten.
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||||
- § 56 Abs. 2: Der Erziehungsbeistand ist durch eine andere Person zu ersetzen, wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert.
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||||
- § 57 Abs. 1: Wenn ein Erziehungsbeistand nicht bestellt wird, ordnet das Vormundschaftsgericht die Bestellung an.
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||||
- § 57 Abs. 2: Das Vormundschaftsgericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag, und Antragsberechtigt sind bestimmte Personen.
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||||
- § 57 Abs. 3: Vor der Entscheidung sind bestimmte Personen zu hören.
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||||
- § 57 Abs. 4: Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist bestimmten Personen bekanntzugeben.
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||||
- § 57 Abs. 5: Die Sache kann an das Vormundschaftsgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
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||||
- § 58 Abs. 1: Der Erziehungsbeistand unterstützt die Personensorgeberechtigten bei der Erziehung und hat das Recht auf Zutritt zu dem Minderjährigen.
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||||
- § 58 Abs. 2: Der Erziehungsbeistand hat dem Jugendamt und, falls er auf Grund eines Beschlusses des Vormundschaftsgerichts bestellt ist, auch dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen zu berichten.
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||||
- § 59: Bestimmte Personen sind verpflichtet, dem Erziehungsbeistand Auskunft zu geben.
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||||
- § 60: Das Jugendamt hat den Erziehungsbeistand zu beraten und bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
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||||
- § 61 Abs. 1: Die Erziehungsbeistandschaft endet mit der Volljährigkeit.
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||||
- § 61 Abs. 2: Die Erziehungsbeistandschaft ist aufzuheben, wenn der Erziehungszweck erreicht oder anderweitig gesichert ist.
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||||
- § 62: Freiwillige Erziehungshilfe ist zu gewähren, wenn die Entwicklung eines Minderjährigen gefährdet oder geschädigt ist und die Personensorgeberechtigten bereit sind, die Durchführung zu fördern.
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||||
- § 63: Das Landesjugendamt gewährt Freiwillige Erziehungshilfe auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten.
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||||
- § 64: Fürsorgeerziehung wird angeordnet, wenn der Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist und keine ausreichende andere Erziehungsmaßnahme gewährt werden kann.
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||||
- § 65 Abs. 1: Das Vormundschaftsgericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag, und Antragsberechtigt sind bestimmte Personen.
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||||
- § 65 Abs. 2: Vor der Entscheidung sind bestimmte Personen zu hören.
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||||
- § 65 Abs. 3: Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und bestimmten Personen zuzustellen.
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- § 65 Abs. 4: Gegen den Beschluß steht die sofortige Beschwerde zu.
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- § 65 Abs. 5: Bestimmte Vorschriften sind anzuwenden.
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||||
- § 66 Abs. 1: Das Vormundschaftsgericht kann die Untersuchung durch einen Sachverständigen anordnen.
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||||
- § 66 Abs. 2: Das Vormundschaftsgericht kann die Unterbringung des Minderjährigen in einer geeigneten Einrichtung anordnen.
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||||
- § 66 Abs. 3: Gegen einen Beschluß nach den Absätzen 1 und 2 steht die sofortige Beschwerde zu.
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||||
- § 67 Abs. 1: Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht die vorläufige Fürsorgeerziehung anordnen.
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||||
- § 67 Abs. 2: Gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung steht die sofortige Beschwerde zu.
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||||
- § 67 Abs. 3: Die vorläufige Fürsorgeerziehung kann neben einer Unterbringung nach § 66 Abs. 2 angeordnet werden.
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- § 67 Abs. 4: Die endgültige Fürsorgeerziehung kann auch nach dem 20. Lebensjahr angeordnet werden.
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- § 67 Abs. 5: Die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist aufzuheben, wenn das Vormundschaftsgericht die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung ablehnt oder innerhalb von sechs Monaten keinen beschließt.
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||||
- § 68 Abs. 1: Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren auf Anordnung der Fürsorgeerziehung bis zu einem Jahr aussetzen.
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- § 68 Abs. 2: Die Aussetzung kann durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts verlängert werden.
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- § 68 Abs. 3: Für die Dauer der Aussetzung hat das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Erziehungsbeistands anzuordnen.
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||||
- § 69 Abs. 1: Freiwillige Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung werden vom Landesjugendamt unter Beteiligung des Jugendamts ausgeführt.
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||||
- § 69 Abs. 2: Die Fürsorgeerziehung ist mit Rechtskraft, die vorläufige Fürsorgeerziehung mit Erlaß des Beschlusses ausführbar.
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||||
- § 69 Abs. 3: Die Freiwillige Erziehungshilfe und die Fürsorgeerziehung werden in der Regel in einer geeigneten Familie oder in einem Heim durchgeführt.
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||||
- § 69 Abs. 4: Das Landesjugendamt ist befugt, Rechtsgeschäfte im Interesse des Minderjährigen zu tätigen.
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- § 69 Abs. 5: Das Landesjugendamt ist befugt, die Entmündigung eines Minderjährigen zu beantragen.
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||||
- § 70: Die Fürsorgeerziehung wird von dem Landesjugendamt ausgeführt, in dessen Bezirk das Vormundschaftsgericht seinen Sitz hat.
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||||
- § 71 Abs. 1: Das Landesjugendamt bestimmt den Aufenthalt des Minderjährigen und einschränkt bestimmte Grundrechte.
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- § 71 Abs. 2: Der Minderjährige soll in einer Familie oder einem Heim untergebracht werden, in denen die Erziehung nach den Grundsätzen seiner Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durchgeführt wird.
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||||
- § 71 Abs. 3: Minderjährige, die keiner Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, sollen nur mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten oder, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur mit ihrem Einverständnis in einer Familie oder einem Heim untergebracht werden.
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||||
- § 71 Abs. 4: Den Personensorgeberechtigten und den Eltern ist unverzüglich mitzuteilen, wo der Minderjährige untergebracht ist.
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||||
- § 71 Abs. 5: Das Vormundschaftsgericht muss informiert werden, wo der Minderjährige untergebracht ist.
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||||
- § 72: Das Landesjugendamt soll für die erforderliche Differenzierung der Einrichtungen und Heime sorgen.
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- § 73: Das Landesjugendamt hat dem Vormundschaftsgericht jährlich mindestens einmal über die Entwicklung des Minderjährigen und die Aussichten, die Fürsorgeerziehung aufzuheben, zu berichten.
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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17
rl-17-10-1951/FASSUNG.md
Normal file
17
rl-17-10-1951/FASSUNG.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# RL-17-10-1951 — 1972-12-20
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- **Titel:** Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2476
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- **Inkrafttreten:** 1972-12-21 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=20
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Januar 1973, insbesondere bei Versicherungsfällen, die im Jahr 1971 oder früher eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1912.
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## Betroffene Stellen
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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rl-17-10-1951/HINWEIS.md
Normal file
15
rl-17-10-1951/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
rl-17-10-1951/HISTORY.md
Normal file
3
rl-17-10-1951/HISTORY.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **1972-12-20** · BGBl. 1972 I S. 2476 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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3
rl-17-10-1951/STELLEN.md
Normal file
3
rl-17-10-1951/STELLEN.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
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# Stellen dieser Station
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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17
verkuendungen/1972/bgbl1-1972-138-3.md
Normal file
17
verkuendungen/1972/bgbl1-1972-138-3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 1972 I S. 2476
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- **Titel:** Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2476
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- **Verkündung:** 1972-12-20
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- **Inkrafttreten:** 1972-12-21 (Tag nach der Verkündung)
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- **Ausfertigung:** 1972-12-15
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=20
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** HZVG_2002, BVG, BEG, BSHG, JWG, ZWG, RL-17-10-1951
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## Kurz
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Die Verordnung regelt die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Januar 1973, insbesondere bei Versicherungsfällen, die im Jahr 1971 oder früher eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1912.
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17
zwg/FASSUNG.md
Normal file
17
zwg/FASSUNG.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# ZWG — 1972-12-20
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- **Titel:** Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1972 I S. 2476
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- **Inkrafttreten:** 1972-12-21 (Tag nach der Verkündung)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1972/138#page=20
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Januar 1973, insbesondere bei Versicherungsfällen, die im Jahr 1971 oder früher eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1912.
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## Betroffene Stellen
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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zwg/HINWEIS.md
Normal file
15
zwg/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
zwg/HISTORY.md
Normal file
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zwg/HISTORY.md
Normal file
@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **1972-12-20** · BGBl. 1972 I S. 2476 — Erste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Erste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 1. ZAVO)
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zwg/STELLEN.md
Normal file
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zwg/STELLEN.md
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@@ -0,0 +1,3 @@
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# Stellen dieser Station
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- nicht spezifiziert: Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge
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Reference in New Issue
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