BGBl. 1967 I S. 998 · Verordnung · Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)

Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
Inkrafttreten: 1968-01-28
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1967-10-28

BGBl-Id: bgbl1-1967-61-2
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LawGit Spiegel
1970-01-01 01:54:34 +00:00
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# GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-DES-HANDELSGESETZBUCHS-RECHT-DER — 1967-10-28
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 998
- **Inkrafttreten:** 1968-01-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/61#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung erhöht die Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) von 500 auf 1000 Deutsche Mark.
## Betroffene Stellen
- Artikel 3 Abs. 1: Die Vergütungsgrenze wird von 500 auf 1000 Deutsche Mark angehoben.
- Artikel 3: Die Vergütungsgrenze wird angepasst.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1967-10-28** · BGBl. 1967 I S. 998 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)

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# Stellen dieser Station
- Artikel 3 Abs. 1: Die Vergütungsgrenze wird von 500 auf 1000 Deutsche Mark angehoben.
- Artikel 3: Die Vergütungsgrenze wird angepasst.

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# HGB — 1965-08-07
# HGB — 1967-10-28
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1965 I S. 665
- **Inkrafttreten:** 1965-08-08 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/35#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Handelsgesetzbuch und die Reichsabgabenordnung hinsichtlich der Aufbewahrung von Handelsbriefen, Buchungsbelegen und anderen Unterlagen. Es regelt insbesondere die Möglichkeit, diese Unterlagen in verkleinter Form aufzubewahren und vorzulegen.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 998
- **Inkrafttreten:** 1968-01-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/61#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung erhöht die Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) von 500 auf 1000 Deutsche Mark.
## Betroffene Stellen
- § 38 Abs. 2: Neue Fassung für die Pflicht, Kopien von abgesandten Handelsbriefen zurückzubehalten.
- § 39 Abs. 3 und 4: Neue Vorschriften für die Bestandsaufnahme bei Inventuren.
- § 40 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Gruppierung von Vermögensgegenständen in Inventaren und Bilanzen.
- § 41 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 44: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen.
- § 44a: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung von Handelsbriefen in verkleinter Form.
- § 44b: Neue Vorschriften für die Aufbewahrungsfristen von Unterlagen.
- § 47a: Neue Vorschriften für die Vorlage von Handelsbriefen und Buchungsbelegen in verkleinter Form.
- Artikel 3: Die Vergütungsgrenze wird angepasst.
- § 56: Neufassung des § 56 mit neuen Bestimmungen zur Wahl ohne Wahlhandlung.
- § 56a: Einfügung eines neuen § 56a mit Bestimmungen zur Unterrichtung der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter.
- § 57: Neufassung des § 57 mit neuen Bestimmungen zur Wahlbekanntmachung.
- § 58: Neufassung des § 58 mit neuen Bestimmungen zu Wahlausweisen.
- § 59: Änderung und Ergänzung des § 59 mit neuen Bestimmungen zur Verteilung von Wahlausweisen und Unterlagen für die Briefwahl.
- § 60: Änderung und Ergänzung des § 60 mit neuen Bestimmungen zu Stimmzettelumschlägen und Wahlbriefumschlägen.
- § 61: Neufassung des § 61 mit Bestimmungen zum Wahlbezirk.
- § 62: Neufassung des § 62 mit Bestimmungen zur Stimmabgabe im Altestensprengel.
- § 63: Neufassung des § 63 mit Bestimmungen zu Wahlräumen.
- § 65: Neufassung des § 65 mit Bestimmungen zur Ausstattung der Wahlräume.
- § 66: Streichung des § 66.
- § 69: Neufassung des § 69 mit Bestimmungen zur Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen.
- § 70: Neufassung des § 70 mit Bestimmungen zur Stimmabgabe.
- § 73: Neufassung des § 73 mit Bestimmungen zur brieflichen Stimmabgabe.
## Wortlaut

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- **1961-02-07** · BGBl. 1961 I Nr. 6 — Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher
- **1963-11-30** · BGBl. 1963 I S. 846 — Verordnung über das Bewachungsgewerbe
- **1965-08-07** · BGBl. 1965 I S. 665 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches und der Reichsabgabenordnung
- **1967-10-28** · BGBl. 1967 I S. 998 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)

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# Stellen dieser Station
- § 38 Abs. 2: Neue Fassung für die Pflicht, Kopien von abgesandten Handelsbriefen zurückzubehalten.
- § 39 Abs. 3 und 4: Neue Vorschriften für die Bestandsaufnahme bei Inventuren.
- § 40 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Gruppierung von Vermögensgegenständen in Inventaren und Bilanzen.
- § 41 Abs. 2: Absatz 2 wird aufgehoben.
- § 44: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen.
- § 44a: Neue Vorschriften für die Aufbewahrung von Handelsbriefen in verkleinter Form.
- § 44b: Neue Vorschriften für die Aufbewahrungsfristen von Unterlagen.
- § 47a: Neue Vorschriften für die Vorlage von Handelsbriefen und Buchungsbelegen in verkleinter Form.
- Artikel 3: Die Vergütungsgrenze wird angepasst.
- § 56: Neufassung des § 56 mit neuen Bestimmungen zur Wahl ohne Wahlhandlung.
- § 56a: Einfügung eines neuen § 56a mit Bestimmungen zur Unterrichtung der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter.
- § 57: Neufassung des § 57 mit neuen Bestimmungen zur Wahlbekanntmachung.
- § 58: Neufassung des § 58 mit neuen Bestimmungen zu Wahlausweisen.
- § 59: Änderung und Ergänzung des § 59 mit neuen Bestimmungen zur Verteilung von Wahlausweisen und Unterlagen für die Briefwahl.
- § 60: Änderung und Ergänzung des § 60 mit neuen Bestimmungen zu Stimmzettelumschlägen und Wahlbriefumschlägen.
- § 61: Neufassung des § 61 mit Bestimmungen zum Wahlbezirk.
- § 62: Neufassung des § 62 mit Bestimmungen zur Stimmabgabe im Altestensprengel.
- § 63: Neufassung des § 63 mit Bestimmungen zu Wahlräumen.
- § 65: Neufassung des § 65 mit Bestimmungen zur Ausstattung der Wahlräume.
- § 66: Streichung des § 66.
- § 69: Neufassung des § 69 mit Bestimmungen zur Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen.
- § 70: Neufassung des § 70 mit Bestimmungen zur Stimmabgabe.
- § 73: Neufassung des § 73 mit Bestimmungen zur brieflichen Stimmabgabe.

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# § 56
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 56: Neufassung des § 56 mit neuen Bestimmungen zur Wahl ohne Wahlhandlung.

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# § 56a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 56a: Einfügung eines neuen § 56a mit Bestimmungen zur Unterrichtung der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter.

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# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 57: Neufassung des § 57 mit neuen Bestimmungen zur Wahlbekanntmachung.

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# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 58: Neufassung des § 58 mit neuen Bestimmungen zu Wahlausweisen.

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 59: Änderung und Ergänzung des § 59 mit neuen Bestimmungen zur Verteilung von Wahlausweisen und Unterlagen für die Briefwahl.

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 60: Änderung und Ergänzung des § 60 mit neuen Bestimmungen zu Stimmzettelumschlägen und Wahlbriefumschlägen.

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# § 61
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-07 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 771
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 61 Nr. 1 der Konkursordnung: Erweiterung der Forderungen von Handelsvertretern
§ 61: Neufassung des § 61 mit Bestimmungen zum Wahlbezirk.

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# § 62
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 62: Neufassung des § 62 mit Bestimmungen zur Stimmabgabe im Altestensprengel.

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# § 63
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 63: Neufassung des § 63 mit Bestimmungen zu Wahlräumen.

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# § 65
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1953-08-07 — Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1953 I S. 771
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 65: Änderung des letzten Halbsatzes
§ 65: Neufassung des § 65 mit Bestimmungen zur Ausstattung der Wahlräume.

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# § 66
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 66: Streichung des § 66.

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# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 69: Neufassung des § 69 mit Bestimmungen zur Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen.

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# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 70: Neufassung des § 70 mit Bestimmungen zur Stimmabgabe.

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# § 73
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 73: Neufassung des § 73 mit Bestimmungen zur brieflichen Stimmabgabe.

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# SVWO_1997 — 1962-02-28
# SVWO_1997 — 1967-10-28
- **Titel:** Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1962 I S. 104
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1962/7#page=106
- **Kurz:** Die Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung wurde am 28. Februar 1962 verkündet. Das Inkrafttreten ist nicht explizit angegeben.
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 998
- **Inkrafttreten:** 1968-01-28
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/61#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung erhöht die Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) von 500 auf 1000 Deutsche Mark.
## Betroffene Stellen
- § 10: Neue Bestimmungen zur Benennung und Ersetzung des Listenvertreters und seines Stellvertreters
- § 12 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Anzahl der Bewerber und Stellvertreter in der Vorschlagsliste
- § 13 a: Einführung von Bestimmungen zur Listenzusammenlegung
- § 14 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Worte 'zu Beginn' durch 'in'
- § 15: Neue Bestimmungen zur Vermerkung und Prüfung der Vorschlagslisten
- § 16: Neue Bestimmungen zur Zulassung der Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen
- § 17 Abs. 3: Einführung der Möglichkeit, die Auslegung unterbleiben zu lassen, wenn keine Wahlhandlung stattfindet
- § 19 Abs. 3: Einführung von Bestimmungen zur Wahlbekanntmachung
- § 21: Neue Bestimmungen zur Ausstellung von Wahlausweisen
- § 22: Neue Bestimmungen zum Wahlbriefumschlag für die Briefwahl
- § 25 Abs. 2: Einführung der Möglichkeit, Geschäftsraum von Versicherungsträgern als Wahlräume zu bestimmen
- § 26: Neue Bestimmungen zur Wahlzeit
- § 3 Abs. 9: Einführung der Möglichkeit, Bedienstete des Versicherungsträgers als Hilfskräfte in Anspruch zu nehmen.
- § 4 Abs. 3 Satz 3: Streichung des dritten Satzes in Absatz 3.
- § 4 Abs. 3: Einführung einer Vorsorge für den Fall, dass Mitglieder von Wahlleitungen an den Wahltagen verhindert sind.
- § 4 Abs. 4: Streichung der Worte 'oder in einem Wahlraum an mehreren Tischen' und 'und für jeden Tisch'.
- § 4 Abs. 8 Satz 2: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes.
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neufassung der Entschädigung für Zeitversäumnis.
- § 7 Abs. 3: Neufassung der Entschädigung für Aufwand.
- § 7 Abs. 4: Hinzufügung von Entschädigungen für Fußwege und Benutzung eigener Kraftfahrzeuge.
- § 7 Abs. 5: Einführung von Antragsfristen und Vordrucken für Entschädigungen.
- § 7 Abs. 6: Umbenennung des bisherigen Absatzes 5 in Absatz 6.
- § 7 Abs. 7: Entschädigungen für Wahlberechtigte bei der Ermittlung des Wahlergebnisses.
- § 7 Abs. 8: Entschädigungen für Mitglieder von Wahlleitungen und zugezogene Wahlberechtigte an anderen Tagen.
- § 11: Neufassung des Artikels über Listenvertreter.
- § 53 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Mitteilung an den Bundeswahlbeauftragten regelt.
- § 55 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Auslegung bei fehlender Wahlhandlung regelt.
- § 57 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung regelt.
- § 59: Neue Fassung des gesamten § 59, der die Ausstellung der Wahlausweise regelt.
- § 60: Änderungen in der Überschrift, Absatz 2, 3 und 4, die die Reihenfolge der Listen und die Briefwahl regeln.
- § 61: Neue Fassung des gesamten § 61, der den Wahlbezirk definiert.
- § 62: Neue Fassung des gesamten § 62, der den Stimmbezirk definiert.
- § 65 Abs. 2: Streichung der Worte 'und in den Wahlumschlag legen'.
- § 70: Änderungen in Absatz 3, 4 und 5, die die Briefwahl und die Wahlurne regeln.
- § 73: Änderungen in Absatz 1, 2 und 2, die die Briefwahl regeln.
- § 74: Änderungen in Absatz 1, 3 und 3, die die Briefwahl regeln.
- § 75: Änderungen in Absatz 1, 2 und 2, die die Briefwahl regeln.
- § 76 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Zählung der Stimmzettel regelt.
- § 77: Änderungen in Absatz 1, 2, 3 und 4, die die Gültigkeit der Stimmzettel regeln.
- § 78: Änderungen in Absatz 1, 2, 4 und 5, die die Ermittlung des Wahlergebnisses regeln.
- § 79 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c: Einfügung der Worte 'getrennt nach Ältestensprengeln'.
- § 84: Änderungen in Absatz 1 und 2, die die Vorschlagslisten regeln.
- § 87: Änderungen in der Überschrift und Streichung von Absatz 4 und 5, die die Form und den Inhalt der Wahlausweise und Stimmzettel regeln.
- § 88: Neue Fassung des gesamten § 88, der den Wahlbezirk und Stimmbezirk definiert.
- § 91: Einfügung von Absatz 2, der die Gültigkeit der Stimmzettel bei Briefwahl regelt.
- § 92: Streichung von Absatz 1 und Neufassung von Absatz 2, die die Bekanntgabe des Wahlergebnisses regeln.
- § 93: Änderungen in Absatz 1 und 3, die die erste Sitzung der Vertreterversammlung regeln.
- § 95 Abs. 3: Einfügung von Sätzen, die die Vorschlagslisten regeln.
- § 96 Abs. 1: Änderungen in Satz 1 und 2, die die erste Sitzung der Vertreterversammlung regeln.
- § 101 Abs. 1 Satz 1: Einfügung eines Halbsatzes, der die Fristversäumnis regelt.
- § 104 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines Halbsatzes, der die Verteilung regelt.
- § 107: Änderungen in der Überschrift, Absatz 1 und 3, die die Wiederholungswahlen regeln.
- § 110: Streichung des gesamten § 110.
- § 100 Abs. 3: Das Wort „insbesondere“ wird gestrichen und die Worte „zu bilden“ durch „errichteten“ ersetzt.
- § 101: Neue Fassung des § 101 mit neuen Absätzen 1 bis 3.
- § 101 a: Einfügung von § 101 a mit Absätzen 1 und 2.
- § 101 b: Einfügung von § 101 b mit Absätzen 1 und 2.
- § 104: Neue Fassung des § 104 mit neuen Absätzen 1 und 2.
- § 109: Neue Fassung des § 109.
## Wortlaut

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- **1962-02-28** · BGBl. 1962 I S. 77 — Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Deckungsvorsorge-Verordnung)
- **1962-02-28** · BGBl. 1962 I S. 83 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
- **1962-02-28** · BGBl. 1962 I S. 104 — Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
- **1967-10-28** · BGBl. 1967 I S. 998 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)

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# Stellen dieser Station
- § 10: Neue Bestimmungen zur Benennung und Ersetzung des Listenvertreters und seines Stellvertreters
- § 12 Abs. 1: Neue Bestimmungen zur Anzahl der Bewerber und Stellvertreter in der Vorschlagsliste
- § 13 a: Einführung von Bestimmungen zur Listenzusammenlegung
- § 14 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Worte 'zu Beginn' durch 'in'
- § 15: Neue Bestimmungen zur Vermerkung und Prüfung der Vorschlagslisten
- § 16: Neue Bestimmungen zur Zulassung der Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen
- § 17 Abs. 3: Einführung der Möglichkeit, die Auslegung unterbleiben zu lassen, wenn keine Wahlhandlung stattfindet
- § 19 Abs. 3: Einführung von Bestimmungen zur Wahlbekanntmachung
- § 21: Neue Bestimmungen zur Ausstellung von Wahlausweisen
- § 22: Neue Bestimmungen zum Wahlbriefumschlag für die Briefwahl
- § 25 Abs. 2: Einführung der Möglichkeit, Geschäftsraum von Versicherungsträgern als Wahlräume zu bestimmen
- § 26: Neue Bestimmungen zur Wahlzeit
- § 3 Abs. 9: Einführung der Möglichkeit, Bedienstete des Versicherungsträgers als Hilfskräfte in Anspruch zu nehmen.
- § 4 Abs. 3 Satz 3: Streichung des dritten Satzes in Absatz 3.
- § 4 Abs. 3: Einführung einer Vorsorge für den Fall, dass Mitglieder von Wahlleitungen an den Wahltagen verhindert sind.
- § 4 Abs. 4: Streichung der Worte 'oder in einem Wahlraum an mehreren Tischen' und 'und für jeden Tisch'.
- § 4 Abs. 8 Satz 2: Ersetzung des Punktes durch ein Semikolon und Hinzufügung eines Halbsatzes.
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neufassung der Entschädigung für Zeitversäumnis.
- § 7 Abs. 3: Neufassung der Entschädigung für Aufwand.
- § 7 Abs. 4: Hinzufügung von Entschädigungen für Fußwege und Benutzung eigener Kraftfahrzeuge.
- § 7 Abs. 5: Einführung von Antragsfristen und Vordrucken für Entschädigungen.
- § 7 Abs. 6: Umbenennung des bisherigen Absatzes 5 in Absatz 6.
- § 7 Abs. 7: Entschädigungen für Wahlberechtigte bei der Ermittlung des Wahlergebnisses.
- § 7 Abs. 8: Entschädigungen für Mitglieder von Wahlleitungen und zugezogene Wahlberechtigte an anderen Tagen.
- § 11: Neufassung des Artikels über Listenvertreter.
- § 53 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Mitteilung an den Bundeswahlbeauftragten regelt.
- § 55 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Auslegung bei fehlender Wahlhandlung regelt.
- § 57 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung regelt.
- § 59: Neue Fassung des gesamten § 59, der die Ausstellung der Wahlausweise regelt.
- § 60: Änderungen in der Überschrift, Absatz 2, 3 und 4, die die Reihenfolge der Listen und die Briefwahl regeln.
- § 61: Neue Fassung des gesamten § 61, der den Wahlbezirk definiert.
- § 62: Neue Fassung des gesamten § 62, der den Stimmbezirk definiert.
- § 65 Abs. 2: Streichung der Worte 'und in den Wahlumschlag legen'.
- § 70: Änderungen in Absatz 3, 4 und 5, die die Briefwahl und die Wahlurne regeln.
- § 73: Änderungen in Absatz 1, 2 und 2, die die Briefwahl regeln.
- § 74: Änderungen in Absatz 1, 3 und 3, die die Briefwahl regeln.
- § 75: Änderungen in Absatz 1, 2 und 2, die die Briefwahl regeln.
- § 76 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Zählung der Stimmzettel regelt.
- § 77: Änderungen in Absatz 1, 2, 3 und 4, die die Gültigkeit der Stimmzettel regeln.
- § 78: Änderungen in Absatz 1, 2, 4 und 5, die die Ermittlung des Wahlergebnisses regeln.
- § 79 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c: Einfügung der Worte 'getrennt nach Ältestensprengeln'.
- § 84: Änderungen in Absatz 1 und 2, die die Vorschlagslisten regeln.
- § 87: Änderungen in der Überschrift und Streichung von Absatz 4 und 5, die die Form und den Inhalt der Wahlausweise und Stimmzettel regeln.
- § 88: Neue Fassung des gesamten § 88, der den Wahlbezirk und Stimmbezirk definiert.
- § 91: Einfügung von Absatz 2, der die Gültigkeit der Stimmzettel bei Briefwahl regelt.
- § 92: Streichung von Absatz 1 und Neufassung von Absatz 2, die die Bekanntgabe des Wahlergebnisses regeln.
- § 93: Änderungen in Absatz 1 und 3, die die erste Sitzung der Vertreterversammlung regeln.
- § 95 Abs. 3: Einfügung von Sätzen, die die Vorschlagslisten regeln.
- § 96 Abs. 1: Änderungen in Satz 1 und 2, die die erste Sitzung der Vertreterversammlung regeln.
- § 101 Abs. 1 Satz 1: Einfügung eines Halbsatzes, der die Fristversäumnis regelt.
- § 104 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines Halbsatzes, der die Verteilung regelt.
- § 107: Änderungen in der Überschrift, Absatz 1 und 3, die die Wiederholungswahlen regeln.
- § 110: Streichung des gesamten § 110.
- § 100 Abs. 3: Das Wort „insbesondere“ wird gestrichen und die Worte „zu bilden“ durch „errichteten“ ersetzt.
- § 101: Neue Fassung des § 101 mit neuen Absätzen 1 bis 3.
- § 101 a: Einfügung von § 101 a mit Absätzen 1 und 2.
- § 101 b: Einfügung von § 101 b mit Absätzen 1 und 2.
- § 104: Neue Fassung des § 104 mit neuen Absätzen 1 und 2.
- § 109: Neue Fassung des § 109.

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# § 100
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 100: Neue Vorschriften für den Ersatz von Auslagen
§ 100 Abs. 3: Das Wort „insbesondere“ wird gestrichen und die Worte „zu bilden“ durch „errichteten“ ersetzt.

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# § 101
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-28 — Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 104
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 101 Abs. 1 Satz 1: Einfügung eines Halbsatzes, der die Fristversäumnis regelt.
§ 101: Neue Fassung des § 101 mit neuen Absätzen 1 bis 3.
§ 101 a: Einfügung von § 101 a mit Absätzen 1 und 2.
§ 101 b: Einfügung von § 101 b mit Absätzen 1 und 2.

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# § 104
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-28 — Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 104
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 104 Abs. 2 Satz 1: Einfügung eines Halbsatzes, der die Verteilung regelt.
§ 104: Neue Fassung des § 104 mit neuen Absätzen 1 und 2.

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# § 109
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1962-02-28 — Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1962 I S. 83
> Station: 1967-10-28 — Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 998
§ 109: Neue Vorschriften für die Geltung in Berlin
§ 109: Neue Fassung des § 109.

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# BGBl. 1967 I S. 998
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1967 I S. 998
- **Verkündung:** 1967-10-28
- **Inkrafttreten:** 1968-01-28
- **Ausfertigung:** 1967-10-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/61#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ZUR-ÄNDERUNG-DES-HANDELSGESETZBUCHS-RECHT-DER, HGB, SVWO_1997
## Kurz
Die Verordnung erhöht die Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) von 500 auf 1000 Deutsche Mark.