BFNATSCHG · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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BGBl-Id: gii-current:bfnatschg:3b4ade0fdee88094
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# BFNATSCHG
**Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Errichtung und Sitz](§1.md)
- [§ 2 Aufgaben](§2.md)
- [§ 3 Fachaufsicht](§3.md)
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# § 1
# § 1 Errichtung und Sitz
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-08-14 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1458
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
§ 1: Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Naturschutz
(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.

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# § 2
# § 2 Aufgaben
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1993-08-14 — Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes
> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1458
(1) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ihm durch das Bundesnaturschutzgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
§ 2: Aufgaben des Bundesamtes für Naturschutz
(2) Das Bundesamt für Naturschutz unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fachlich und wissenschaftlich in allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie bei der internationalen Zusammenarbeit.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(4) Das Bundesamt für Naturschutz erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.

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# § 3
# § 3 Fachaufsicht
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-06-26 — Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1328
§ 3: Ersetzung der Wörter 'Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit' durch 'Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit'
Soweit das Bundesamt für Naturschutz Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.