BGBl. 1985 I S. 2484 · Änderung · Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
Inkrafttreten: 1986-01-01
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1985-12-28

BGBl-Id: bgbl1-1985-63-8
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1985-12-28 12:00:00 +00:00
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# AFÖG — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2474
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2484
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Künstlersozialversicherungsgesetz, um die Erhebung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1986 und 1987 zu ermöglichen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter Anpassungen an Leistungen, Voraussetzungen und Begriffe.
## Betroffene Stellen
- § 145 Nr. 2: Ersetzt 'oder § 144 Abs. 3 verpflichtet ist' durch 'oder § 144 Abs. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist'
- § 154 Abs. 1: Einfügt 'der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder wegen' nach 'weil der Anspruch wegen'
- § 163 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung: 'Der Zuschuß beträgt fünfzig vom Hundert des tatsächlich entrichteten Beitrages nach Satz 1.'
- § 168 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
- § 171 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt '§ 168 Abs. 1 Satz 3' durch '§ 168 Abs. 1 Satz 2'
- § 172 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt '(§ 168 Abs. 1 Satz 3)' durch '(§ 168 Abs. 1 Satz 2)'
- § 174 Abs. 1: Ersetzt '2,2' durch '2,15' und ändert den zweiten Satz
- § 186: Fügt neue Absätze 3 bis 5 hinzu
- § 210: Fügt neuen Absatz 2 hinzu, bestehender Absatz 2 wird zu Absatz 3, und fügt neue Absätze 4 bis 6 hinzu
- § 217 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes 1
- § 230 Abs. 1: Ersetzt '§ 144 Abs. 3' durch '§ 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5' und streicht 'Satz 1' nach '§ 178 Abs. 3'
- § 230 Abs. 1 Nr. 7: Streichung von 'Satz 2'
- § 231 Abs. 2 Nr. 2: Einfügt ', § 186 Abs. 3 Satz 5' nach '§ 178 Abs. 2'
- § 237: Ersetzt '§ 44 Abs. 2 b' durch '§ 44 Abs. 2 c' und fügt ', § 186 Abs. 3 Satz 5' nach '§ 177 Abs. 2' ein
- nach § 24 i: Einfügt neuen § 241 a
- nach § 242 e: Einfügt neuen § 242 f
- § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzung von 'oder' durch ',' und Einfügung von 'oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung'
- § 111 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 1 Nr. 1
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzung von 'Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind' durch 'Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag' und Streichung von 'verheirateten'
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d: Ersetzung von 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle' und Streichung von 'verheirateten'
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzung von 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle'
- § 112 Abs. 3: Ersetzung von 'zwanzig Tage' durch 'sechzig Tage' und Streichung von Satz 2
- § 112 Abs. 5 Nr. 7: Ersetzung von '(§ 168 Abs. 1 Satz 3)' durch '(§ 168 Abs. 1 Satz 2)'
- § 112 Abs. 5a: Aufhebung des Absatzes 5a
- § 112 Abs. 10: Einfügung des neuen Absatzes 10
- § 115: Neufassung des gesamten § 115
- § 119 Abs. 2: Einfügung des neuen Satzes 2
- § 119a: Einfügung von 'Satz 1' nach 'Absatz 2'
- § 125 Abs. 2: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'vier Jahre'
- § 128 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'mehr als zwei Jahre' durch 'mindestens 720 Tage'
- § 128 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' durch 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß'
- § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
- § 128a: Einfügung des neuen Satzes 3
- § 132a Abs. 1 Satz 1 und 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und 2
- § 132a Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4
- § 133 Abs. 3: Ersetzung von 'die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsfürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung' durch 'die nach § 186 beitragspflichtigen Leistungsträger und Unternehmen'
- § 133 Abs. 4: Ersetzung von 'vier' durch 'sieben'
- § 134 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht' durch 'vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)'
- § 134 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 134 Abs. 3: Ersetzung von 'innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung' durch 'innerhalb der Vorfrist'
- § 134 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
- § 134 Abs. 4 Satz 4: Streichung von '1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist und 2.'
- § 136 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 1 Nr. 1
- § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neufassung des Satzes 1 Nr. 2
- § 136 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 136 Abs. 2a: Streichung von 'oder Abs. 5a'
- § 136 Abs. 2b: Einfügung des neuen Absatzes 2b
- § 136 Abs. 2c: Einfügung des neuen Absatzes 2c
- § 137 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a
- § 138 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'fünfundsiebzig Deutsche Mark' durch '150 Deutsche Mark' und von 'fünfunddreißig Deutsche Mark' durch '70 Deutsche Mark'
- § 138 Abs. 3 Nr. 8: Ersetzung von '(§ 12 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes)' durch '(§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes)' und Hinzufügen eines Kommas
- § 138 Abs. 3 Nr. 9: Einfügung des neuen Nummers 9
- § 144 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 2
- § 144 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 144 Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4
- § 144 Abs. 5: Einfügung des neuen Absatzes 5
- § 144 Abs. 6: Einfügung des neuen Absatzes 6
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Klammerzusatz '(Teilzeitunterricht)' gestrichen, vor 'berufsbegleitendem Unterricht' das Wort 'Teilzeitunterricht' und ein Komma eingefügt.
- § 40 Abs. 1 Satz 3: Nach 'Lehrgangsgebühren' ein Komma und die Worte 'die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung' eingefügt.
- § 40 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Förderung.
- § 40 Abs. 1 Satz 3: Nach 'Lehr­gangsgebühren' ein Komma und die Worte 'die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung' eingefügt.
- § 40 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit eines Elternteils.
- § 40a Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt.
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Nach 'gilt nicht' die Worte 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und' eingefügt.
- § 42 Abs. 1 Satz 2: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
- § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '70' durch '73' und in Nummer 2 die Zahl '63' durch '65' ersetzt.
- § 44 Abs. 2a: Satzteil 'kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderen Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren' durch 'wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt' ersetzt.
- § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
- § 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '70' durch '73' und in Nr. 2 die Zahl '63' durch '65' ersetzt.
- § 44 Abs. 2a: Satzteil 'kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren' durch 'wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt' ersetzt.
- § 44 Abs. 2b: Neuer Absatz 2b eingefügt, der Vorschriften für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht enthält.
- § 44 Abs. 2c: Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
- § 44 Abs. 2b (vorher Abs. 2c): Vorheriger Absatz 2b wird zu Absatz 2c.
- § 44 Abs. 3: Neue Fassung für die Bemessung des Unterhaltsgeldes.
- § 44 Abs. 4: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt, neue Sätze 2 und 3 angefügt.
- § 44 Abs. 5: Neuer Satz 2 angefügt, der Absatz 4 Satz 2 entsprechend gilt.
- § 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Sätze 4 und 5 angefügt.
- § 44 Abs. 5: Neuer Satz 2 angefügt, der Vorschriften für die Anwendung von Absatz 4 Satz 2 entlt.
- § 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Worte in Satz 3 Nr. 1 gestrichen, neuer Satz 5 angefügt.
- § 46 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Vorschriften für Antragsteller, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, enthält.
- § 46 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 46 Abs. 2 (vorher Abs. 3): Vorheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- § 49 Abs. 1: Neue Sätze 2 und 3 angefügt, die Vorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse enthalten.
- Überschrift vor § 53: Neue Fassung für die Überschrift 'Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit'.
- § 54 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'ein Jahr' durch 'zwei Jahre' ersetzt.
- § 54 Abs. 2: Neuer Satz 2 angefügt, der Vorschriften für die Verminderung nach Absatz 1 Satz 4 enthält.
- § 55a: Neuer § 55a eingefügt, der Vorschriften für die Gewährung von Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit enthält.
- § 58 Abs. 1b Satz 2: Satzteil 'sie sollen nicht länger als ein Jahr und können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden' durch 'sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt' ersetzt.
- § 59 Abs. 1: Neuer Satz 4 angefügt, Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, neue Sätze 6 und 7 angefügt.
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '75' durch '80' und in Nummer 2 die Zahl '65' durch '70' ersetzt.
- § 59 Abs. 1: Neuer Satz 4 angefügt, Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, neue Worte in Satz 5 Nr. 1 gestrichen, neuer Satz 7 angefügt.
- § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '75' durch '80' und in Nr. 2 die Zahl '65' durch '70' ersetzt.
- § 59 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Vorschriften für Behinderte enthält.
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Vorschriften für Arbeitnehmer mit Kindern.
- § 70: Die Zahlen '119, 120,' durch '119 bis 120,' und die Worte '127 und 132' durch '127, 132 und 132a' ersetzt.
- § 87: Die Worte '127 und 132' durch '127, 132 und 132a' ersetzt.
- § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Nach 'gemeldet' die Worte 'oder in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt' eingefügt.
- § 97 Abs. 3: Neue Fassung für die Vorschriften für Zuschüsse zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer.
- § 102 Abs. 1, 2: Die Worte '20 Stunden' jeweils durch '19 Stunden' ersetzt.
- § 102 Abs. 2 Nr. 2: Die Worte 'daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich vorgeschrieben ist oder' gestrichen.
- § 103 Abs. 5: Neuer Satz angefügt, der Vorschriften für die Berücksichtigung der Besonderheiten des § 105c enthält.
- § 105c: Neuer § 105c eingefügt, der Vorschriften für den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitslose über 58 Jahre enthält.
- § 106a: Neue Fassung für die Vorschriften für den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitslose über 44 Jahre.
## Wortlaut

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- **1985-01-19** · BGBl. 1985 I S. 42 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983
- **1985-04-30** · BGBl. 1985 I S. 710 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2474 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2484 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 145 Nr. 2: Ersetzt 'oder § 144 Abs. 3 verpflichtet ist' durch 'oder § 144 Abs. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist'
- § 154 Abs. 1: Einfügt 'der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder wegen' nach 'weil der Anspruch wegen'
- § 163 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung: 'Der Zuschuß beträgt fünfzig vom Hundert des tatsächlich entrichteten Beitrages nach Satz 1.'
- § 168 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes
- § 171 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt '§ 168 Abs. 1 Satz 3' durch '§ 168 Abs. 1 Satz 2'
- § 172 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt '(§ 168 Abs. 1 Satz 3)' durch '(§ 168 Abs. 1 Satz 2)'
- § 174 Abs. 1: Ersetzt '2,2' durch '2,15' und ändert den zweiten Satz
- § 186: Fügt neue Absätze 3 bis 5 hinzu
- § 210: Fügt neuen Absatz 2 hinzu, bestehender Absatz 2 wird zu Absatz 3, und fügt neue Absätze 4 bis 6 hinzu
- § 217 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes 1
- § 230 Abs. 1: Ersetzt '§ 144 Abs. 3' durch '§ 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5' und streicht 'Satz 1' nach '§ 178 Abs. 3'
- § 230 Abs. 1 Nr. 7: Streichung von 'Satz 2'
- § 231 Abs. 2 Nr. 2: Einfügt ', § 186 Abs. 3 Satz 5' nach '§ 178 Abs. 2'
- § 237: Ersetzt '§ 44 Abs. 2 b' durch '§ 44 Abs. 2 c' und fügt ', § 186 Abs. 3 Satz 5' nach '§ 177 Abs. 2' ein
- nach § 24 i: Einfügt neuen § 241 a
- nach § 242 e: Einfügt neuen § 242 f
- § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzung von 'oder' durch ',' und Einfügung von 'oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung'
- § 111 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 1 Nr. 1
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzung von 'Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind' durch 'Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag' und Streichung von 'verheirateten'
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d: Ersetzung von 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle' und Streichung von 'verheirateten'
- § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzung von 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle'
- § 112 Abs. 3: Ersetzung von 'zwanzig Tage' durch 'sechzig Tage' und Streichung von Satz 2
- § 112 Abs. 5 Nr. 7: Ersetzung von '(§ 168 Abs. 1 Satz 3)' durch '(§ 168 Abs. 1 Satz 2)'
- § 112 Abs. 5a: Aufhebung des Absatzes 5a
- § 112 Abs. 10: Einfügung des neuen Absatzes 10
- § 115: Neufassung des gesamten § 115
- § 119 Abs. 2: Einfügung des neuen Satzes 2
- § 119a: Einfügung von 'Satz 1' nach 'Absatz 2'
- § 125 Abs. 2: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'vier Jahre'
- § 128 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'mehr als zwei Jahre' durch 'mindestens 720 Tage'
- § 128 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' durch 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß'
- § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1
- § 128a: Einfügung des neuen Satzes 3
- § 132a Abs. 1 Satz 1 und 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und 2
- § 132a Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4
- § 133 Abs. 3: Ersetzung von 'die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsfürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung' durch 'die nach § 186 beitragspflichtigen Leistungsträger und Unternehmen'
- § 133 Abs. 4: Ersetzung von 'vier' durch 'sieben'
- § 134 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht' durch 'vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)'
- § 134 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 134 Abs. 3: Ersetzung von 'innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung' durch 'innerhalb der Vorfrist'
- § 134 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
- § 134 Abs. 4 Satz 4: Streichung von '1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist und 2.'
- § 136 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 1 Nr. 1
- § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neufassung des Satzes 1 Nr. 2
- § 136 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
- § 136 Abs. 2a: Streichung von 'oder Abs. 5a'
- § 136 Abs. 2b: Einfügung des neuen Absatzes 2b
- § 136 Abs. 2c: Einfügung des neuen Absatzes 2c
- § 137 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a
- § 138 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'fünfundsiebzig Deutsche Mark' durch '150 Deutsche Mark' und von 'fünfunddreißig Deutsche Mark' durch '70 Deutsche Mark'
- § 138 Abs. 3 Nr. 8: Ersetzung von '(§ 12 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes)' durch '(§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes)' und Hinzufügen eines Kommas
- § 138 Abs. 3 Nr. 9: Einfügung des neuen Nummers 9
- § 144 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 2
- § 144 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
- § 144 Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4
- § 144 Abs. 5: Einfügung des neuen Absatzes 5
- § 144 Abs. 6: Einfügung des neuen Absatzes 6
- § 34 Abs. 1 Satz 1: Klammerzusatz '(Teilzeitunterricht)' gestrichen, vor 'berufsbegleitendem Unterricht' das Wort 'Teilzeitunterricht' und ein Komma eingefügt.
- § 40 Abs. 1 Satz 3: Nach 'Lehrgangsgebühren' ein Komma und die Worte 'die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung' eingefügt.
- § 40 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Förderung.
- § 40 Abs. 1 Satz 3: Nach 'Lehr­gangsgebühren' ein Komma und die Worte 'die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung' eingefügt.
- § 40 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit eines Elternteils.
- § 40a Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt.
- § 41 Abs. 3 Satz 1: Nach 'gilt nicht' die Worte 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und' eingefügt.
- § 42 Abs. 1 Satz 2: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
- § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '70' durch '73' und in Nummer 2 die Zahl '63' durch '65' ersetzt.
- § 44 Abs. 2a: Satzteil 'kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderen Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren' durch 'wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt' ersetzt.
- § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
- § 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.
- § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '70' durch '73' und in Nr. 2 die Zahl '63' durch '65' ersetzt.
- § 44 Abs. 2a: Satzteil 'kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren' durch 'wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt' ersetzt.
- § 44 Abs. 2b: Neuer Absatz 2b eingefügt, der Vorschriften für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht enthält.
- § 44 Abs. 2c: Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
- § 44 Abs. 2b (vorher Abs. 2c): Vorheriger Absatz 2b wird zu Absatz 2c.
- § 44 Abs. 3: Neue Fassung für die Bemessung des Unterhaltsgeldes.
- § 44 Abs. 4: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt, neue Sätze 2 und 3 angefügt.
- § 44 Abs. 5: Neuer Satz 2 angefügt, der Absatz 4 Satz 2 entsprechend gilt.
- § 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Sätze 4 und 5 angefügt.
- § 44 Abs. 5: Neuer Satz 2 angefügt, der Vorschriften für die Anwendung von Absatz 4 Satz 2 entlt.
- § 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Worte in Satz 3 Nr. 1 gestrichen, neuer Satz 5 angefügt.
- § 46 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Vorschriften für Antragsteller, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, enthält.
- § 46 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 46 Abs. 2 (vorher Abs. 3): Vorheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- § 49 Abs. 1: Neue Sätze 2 und 3 angefügt, die Vorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse enthalten.
- Überschrift vor § 53: Neue Fassung für die Überschrift 'Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit'.
- § 54 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'ein Jahr' durch 'zwei Jahre' ersetzt.
- § 54 Abs. 2: Neuer Satz 2 angefügt, der Vorschriften für die Verminderung nach Absatz 1 Satz 4 enthält.
- § 55a: Neuer § 55a eingefügt, der Vorschriften für die Gewährung von Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit enthält.
- § 58 Abs. 1b Satz 2: Satzteil 'sie sollen nicht länger als ein Jahr und können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden' durch 'sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt' ersetzt.
- § 59 Abs. 1: Neuer Satz 4 angefügt, Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, neue Sätze 6 und 7 angefügt.
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '75' durch '80' und in Nummer 2 die Zahl '65' durch '70' ersetzt.
- § 59 Abs. 1: Neuer Satz 4 angefügt, Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, neue Worte in Satz 5 Nr. 1 gestrichen, neuer Satz 7 angefügt.
- § 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '75' durch '80' und in Nr. 2 die Zahl '65' durch '70' ersetzt.
- § 59 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Vorschriften für Behinderte enthält.
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Vorschriften für Arbeitnehmer mit Kindern.
- § 70: Die Zahlen '119, 120,' durch '119 bis 120,' und die Worte '127 und 132' durch '127, 132 und 132a' ersetzt.
- § 87: Die Worte '127 und 132' durch '127, 132 und 132a' ersetzt.
- § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Nach 'gemeldet' die Worte 'oder in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt' eingefügt.
- § 97 Abs. 3: Neue Fassung für die Vorschriften für Zuschüsse zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer.
- § 102 Abs. 1, 2: Die Worte '20 Stunden' jeweils durch '19 Stunden' ersetzt.
- § 102 Abs. 2 Nr. 2: Die Worte 'daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich vorgeschrieben ist oder' gestrichen.
- § 103 Abs. 5: Neuer Satz angefügt, der Vorschriften für die Berücksichtigung der Besonderheiten des § 105c enthält.
- § 105c: Neuer § 105c eingefügt, der Vorschriften für den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitslose über 58 Jahre enthält.
- § 106a: Neue Fassung für die Vorschriften für den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitslose über 44 Jahre.

9
afög/§102.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 102
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 102 Abs. 1, 2: Die Worte '20 Stunden' jeweils durch '19 Stunden' ersetzt.
§ 102 Abs. 2 Nr. 2: Die Worte 'daß durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden wöchentlich vorgeschrieben ist oder' gestrichen.

7
afög/§103.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 103
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 103 Abs. 5: Neuer Satz angefügt, der Vorschriften für die Berücksichtigung der Besonderheiten des § 105c enthält.

7
afög/§105c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 105c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 105c: Neuer § 105c eingefügt, der Vorschriften für den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitslose über 58 Jahre enthält.

7
afög/§106a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 106a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 106a: Neue Fassung für die Vorschriften für den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Arbeitslose über 44 Jahre.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 107
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a: Ersetzung von 'oder' durch ',' und Einfügung von 'oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung'

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@@ -1,13 +1,17 @@
# § 111
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-01-19 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 42
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 111 Abs. 1 Nr. 1: Änderung der wöchentlichen Arbeitslosengelder für verschiedene Leistungsgruppen
§ 111 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 1 Nr. 1
§ 111 Abs. 1 Nr. 2: Änderung der wöchentlichen Arbeitslosengelder für verschiedene Leistungsgruppen
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a: Neufassung des Buchstabens a
§ 111 Abs. 1 Nr. 1: Neue Tarife für Arbeitslosengeld in Leistungsgruppen A bis E
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b: Neufassung des Buchstabens b
§ 111 Abs. 1 Nr. 2: Neue Tarife für Arbeitslosengeld in Leistungsgruppen A bis E
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzung von 'Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind' durch 'Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag' und Streichung von 'verheirateten'
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d: Ersetzung von 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle' und Streichung von 'verheirateten'
§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe e: Ersetzung von 'Lohnsteuertabelle' durch 'allgemeine Lohnsteuertabelle'

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 112
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-12-17Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 2557
> Station: 1985-12-28Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 112: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
§ 112 Abs. 3: Ersetzung von 'zwanzig Tage' durch 'sechzig Tage' und Streichung von Satz 2
§ 112 Abs. 5 Nr. 7: Ersetzung von '(§ 168 Abs. 1 Satz 3)' durch '(§ 168 Abs. 1 Satz 2)'
§ 112 Abs. 5a: Aufhebung des Absatzes 5a
§ 112 Abs. 10: Einfügung des neuen Absatzes 10

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 115
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-12-17Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 2557
> Station: 1985-12-28Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 115: Einfügung von Absatz 2
§ 115: Neufassung des gesamten § 115

7
afög/§119.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 119
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 119 Abs. 2: Einfügung des neuen Satzes 2

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 119a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 119a: Einfügung von 'Satz 1' nach 'Absatz 2'

7
afög/§125.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 125
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 125 Abs. 2: Ersetzung von 'drei Jahre' durch 'vier Jahre'

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 128
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-04-30 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 710
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Voraussetzungen für Erstattung neu formuliert
§ 128 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'mehr als zwei Jahre' durch 'mindestens 720 Tage'
§ 128 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' durch 'Die Erstattungspflicht tritt nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß'
§ 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1

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afög/§128a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 128a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 128a: Einfügung des neuen Satzes 3

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afög/§132a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 132a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 132a Abs. 1 Satz 1 und 2: Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 und 2
§ 132a Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 133
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-07-19 — Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1481
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 133 Satz 1: Einfügen der Worte 'des Arbeitsamtes unverzüglich'
§ 133 Abs. 3: Ersetzung von 'die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsfürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung' durch 'die nach § 186 beitragspflichtigen Leistungsträger und Unternehmen'
§ 133 Abs. 4: Ersetzung von 'vier' durch 'sieben'

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 134
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 610
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 134 Abs. 4 Satz 4: Neuer Wortlaut: „§ 128 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist und 2. die Arbeitslosenhilfe längstens für 1248 Tage zu erstatten ist; dabei sind die Tage abzusetzen, für die Arbeitslosengeld zu erstatten ist.“
§ 134 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzung von 'vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht' durch 'vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind (Vorfrist)'
§ 134 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
§ 134 Abs. 3: Ersetzung von 'innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung' durch 'innerhalb der Vorfrist'
§ 134 Abs. 3a: Einfügung des neuen Absatzes 3a
§ 134 Abs. 4 Satz 4: Streichung von '1. das Arbeitsverhältnis nicht vor Vollendung des 57. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet worden ist und 2.'

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@@ -1,13 +1,17 @@
# § 136
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-01-19 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 42
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 136 Abs. 1 Nr. 1: Neue Werte für die Arbeitslosenhilfe in Leistungsgruppen A bis E
§ 136 Abs. 1 Nr. 1: Neufassung des Absatzes 1 Nr. 1
§ 136 Abs. 1 Nr. 2: Neue Werte für die Arbeitslosenhilfe in Leistungsgruppen A bis E
§ 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neufassung des Satzes 1 Nr. 2
§ 136 Abs. 1 Nr. 1: Neue Tarife für Arbeitslosenhilfe in Leistungsgruppen A bis E
§ 136 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2
§ 136 Abs. 1 Nr. 2: Neue Tarife für Arbeitslosenhilfe in Leistungsgruppen A bis E
§ 136 Abs. 2a: Streichung von 'oder Abs. 5a'
§ 136 Abs. 2b: Einfügung des neuen Absatzes 2b
§ 136 Abs. 2c: Einfügung des neuen Absatzes 2c

7
afög/§137.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 137
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 137 Abs. 2a: Einfügung des neuen Absatzes 2a

11
afög/§138.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 138
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 138 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von 'fünfundsiebzig Deutsche Mark' durch '150 Deutsche Mark' und von 'fünfunddreißig Deutsche Mark' durch '70 Deutsche Mark'
§ 138 Abs. 3 Nr. 8: Ersetzung von '(§ 12 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes)' durch '(§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes)' und Hinzufügen eines Kommas
§ 138 Abs. 3 Nr. 9: Einfügung des neuen Nummers 9

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afög/§144.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 144
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 144 Abs. 2: Einfügung des neuen Absatzes 2
§ 144 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3
§ 144 Abs. 4: Einfügung des neuen Absatzes 4
§ 144 Abs. 5: Einfügung des neuen Absatzes 5
§ 144 Abs. 6: Einfügung des neuen Absatzes 6

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 145
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-07-19 — Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1481
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 145: Einfügen von Verweis auf § 141 h und Hinzufügen von Nummer 3
§ 145 Nr. 2: Ersetzt 'oder § 144 Abs. 3 verpflichtet ist' durch 'oder § 144 Abs. 2, 3, 4 oder 5 verpflichtet ist'

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afög/§154.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 154
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 154 Abs. 1: Einfügt 'der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 115 gemindert war oder wegen' nach 'weil der Anspruch wegen'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 163
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-05-19 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 163 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 619
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 163 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz: Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung der Arbeitgeber, den Krankenversicherungsbeitrag auch für den Unterschiedsbetrag zu zahlen.
§ 163 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung: 'Der Zuschuß beträgt fünfzig vom Hundert des tatsächlich entrichteten Beitrages nach Satz 1.'

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afög/§168.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 168
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 168 Abs. 1 Satz 2: Streichung des zweiten Satzes

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afög/§171.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 171
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 171 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzt '§ 168 Abs. 1 Satz 3' durch '§ 168 Abs. 1 Satz 2'

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afög/§172.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 172
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 172 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt '(§ 168 Abs. 1 Satz 3)' durch '(§ 168 Abs. 1 Satz 2)'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 174
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-12-23 — Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1857
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 174: Ersetzt '2,0' durch '2,3' und '1984' durch '1986'.
§ 174 Abs. 1: Ersetzt '2,2' durch '2,15' und ändert den zweiten Satz

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 186
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-12-17Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 2557
> Station: 1985-12-28Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 186 a Abs. 3 Satz 2: Streichung von Wörtern
§ 186: Fügt neue Absätze 3 bis 5 hinzu

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afög/§210.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 210
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 210: Fügt neuen Absatz 2 hinzu, bestehender Absatz 2 wird zu Absatz 3, und fügt neue Absätze 4 bis 6 hinzu

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afög/§217.md Normal file
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# § 217
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 217 Abs. 1: Aufhebung des Absatzes 1

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 230
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-07-19 — Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1481
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 230 Abs. 1: Einfügen von 'nicht vollständig oder nicht rechtzeitig' in Nummer 4, Hinzufügen von Nummer 4a und Einfügen von Verweis auf § 141 g und § 141 h in Nummer 5
§ 230 Abs. 1: Ersetzt '§ 144 Abs. 3' durch '§ 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5' und streicht 'Satz 1' nach '§ 178 Abs. 3'
§ 230 Abs. 1 Nr. 7: Streichung von 'Satz 2'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 231
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-12-17Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 2557
> Station: 1985-12-28Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 231: Mehrere Änderungen in verschiedenen Absätzen
§ 231 Abs. 2 Nr. 2: Einfügt ', § 186 Abs. 3 Satz 5' nach '§ 178 Abs. 2'

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# § 237
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-08-13 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (Wartezeitgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 802
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 237: Ersetzung von § 19 Abs. 3 durch § 19 Abs. 4
§ 237: Ersetzt '§ 44 Abs. 2 b' durch '§ 44 Abs. 2 c' und fügt ', § 186 Abs. 3 Satz 5' nach '§ 177 Abs. 2' ein

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
nach § 24 i: Einfügt neuen § 241 a

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# § 242
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-01-19 — Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1983
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 42
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 242 b Abs. 2: Neue Tabellenwerte für Unterhaltsgeld
nach § 242 e: Einfügt neuen § 242 f

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 34 Abs. 1 Satz 1: Klammerzusatz '(Teilzeitunterricht)' gestrichen, vor 'berufsbegleitendem Unterricht' das Wort 'Teilzeitunterricht' und ein Komma eingefügt.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 40 Abs. 1 Satz 3: Nach 'Lehrgangsgebühren' ein Komma und die Worte 'die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung' eingefügt.
§ 40 Abs. 1 Satz 3: Nach 'Lehr­gangsgebühren' ein Komma und die Worte 'die Fahrkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung' eingefügt.
§ 40 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Förderung.
§ 40 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b: Neue Fassung für die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit eines Elternteils.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 40a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 40a Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt.

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# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 41 Abs. 3 Satz 1: Nach 'gilt nicht' die Worte 'für Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten und' eingefügt.

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# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 42 Abs. 1 Satz 2: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
§ 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach 'Teilzeitunterricht' die Worte 'oder berufsbegleitendem Unterricht' eingefügt.
§ 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.
§ 42 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2: Nach '§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3' die Worte 'oder Absatz 2 b' eingefügt.

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@@ -1,19 +1,19 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '70' durch '73' und in Nummer 2 die Zahl '63' durch '65' ersetzt.
§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '70' durch '73' und in Nr. 2 die Zahl '63' durch '65' ersetzt.
§ 44 Abs. 2a: Satzteil 'kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderen Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren' durch 'wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt' ersetzt.
§ 44 Abs. 2a: Satzteil 'kann die Bundesanstalt ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewähren' durch 'wird ein Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 als Darlehen gewährt' ersetzt.
§ 44 Abs. 2b: Neuer Absatz 2b eingefügt, der Vorschriften für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht enthält.
§ 44 Abs. 2c: Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.
§ 44 Abs. 2b (vorher Abs. 2c): Vorheriger Absatz 2b wird zu Absatz 2c.
§ 44 Abs. 3: Neue Fassung für die Bemessung des Unterhaltsgeldes.
§ 44 Abs. 4: Die Worte 'fünfzehn Deutsche Mark' durch 'dreißig Deutsche Mark' ersetzt, neue Sätze 2 und 3 angefügt.
§ 44 Abs. 5: Neuer Satz 2 angefügt, der Absatz 4 Satz 2 entsprechend gilt.
§ 44 Abs. 5: Neuer Satz 2 angefügt, der Vorschriften für die Anwendung von Absatz 4 Satz 2 entlt.

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# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Sätze 4 und 5 angefügt.
§ 46 Abs. 1: Zitat '§ 44 Abs. 2 und 2a' durch '§ 44 Abs. 2, 2a und 2b' ersetzt, neuer Satz 2 angefügt, Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4, neue Worte in Satz 3 Nr. 1 gestrichen, neuer Satz 5 angefügt.
§ 46 Abs. 2: Neuer Absatz 2 eingefügt, der Vorschriften für Antragsteller, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, enthält.
§ 46 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 46 Abs. 2 (vorher Abs. 3): Vorheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 49 Abs. 1: Neue Sätze 2 und 3 angefügt, die Vorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse enthalten.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
Überschrift vor § 53: Neue Fassung für die Überschrift 'Förderung der Arbeitsaufnahme und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit'.

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 54 Abs. 1 Satz 3: Die Worte 'ein Jahr' durch 'zwei Jahre' ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 55a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 55a: Neuer § 55a eingefügt, der Vorschriften für die Gewährung von Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit enthält.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 58
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 58 Abs. 1b Satz 2: Satzteil 'sie sollen nicht länger als ein Jahr und können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer von zwei Jahren gewährt werden' durch 'sie werden nicht länger als zwei Jahre gewährt' ersetzt.

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@@ -1,11 +1,11 @@
# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 59 Abs. 1: Neuer Satz 4 angefügt, Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, neue Sätze 6 und 7 angefügt.
§ 59 Abs. 1: Neuer Satz 4 angefügt, Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6, neue Worte in Satz 5 Nr. 1 gestrichen, neuer Satz 7 angefügt.
§ 59 Abs. 2 Satz 2: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '75' durch '80' und in Nummer 2 die Zahl '65' durch '70' ersetzt.
§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1: Satzteil 'der mindestens ein Kind hat, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllt' durch 'der die Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt' ersetzt, die Zahl '75' durch '80' und in Nr. 2 die Zahl '65' durch '70' ersetzt.
§ 59 Abs. 5: Neuer Absatz 5 eingefügt, der Vorschriften für Behinderte enthält.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 68
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Gesetz über die Erhebung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 1986 und 1987
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2474
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung für die Vorschriften für Arbeitnehmer mit Kindern.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 70
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 70: Die Zahlen '119, 120,' durch '119 bis 120,' und die Worte '127 und 132' durch '127, 132 und 132a' ersetzt.

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# § 87
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-05-25 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 791
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 87: Neue Vorschriften für die Gewährung von Schlechtwettergeld
§ 87: Die Worte '127 und 132' durch '127, 132 und 132a' ersetzt.

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@@ -1,11 +1,9 @@
# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-04-30 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 710
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 97 Abs. 1 Satz 2: Satz gestrichen
§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Nach 'gemeldet' die Worte 'oder in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt' eingefügt.
§ 97 Abs. 2 Satz 2: Worte hinzugefügt
§ 97 Abs. 2 Satz 4: Worte hinzugefügt
§ 97 Abs. 3: Neue Fassung für die Vorschriften für Zuschüsse zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer.

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@@ -1,15 +1,16 @@
# ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ — 1980-08-26
# ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ — 1985-12-28
- **Titel:** Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren -
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 1469
- **Inkrafttreten:** 1981-01-01 (ganzes Gesetz, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist); 1977-11-01 (Artikel II § 4 Nr. 12 bis 14); 1981-01-01 (Artikel 1 §§ 44 bis 49, erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird); 1984-01-01 (Artikel II § 4 Nr. 18 bis 23 sowie die Streichung der §§ 815, 820 bis 824, 826 und 827 der Reichsversicherungsordnung); 1980-08-19 (Artikel II § 28 Nr. 4); 1978-07-01 (Artikel II § 12 Nr. 1); 1977-07-01 (Artikel II § 29 Nr. 1 und die Streichung des § 1569 b der Reichsversicherungsordnung); 1979-07-01 (Artikel II § 34 Nr. 3); 1980-07-01 (Artikel II § 34 Nr. 4, nur für die Fälle, in denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach dem 30. Juni 1980 bewilligt werden)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/51#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten, die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten im Sozialgesetzbuch.
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2484
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter Anpassungen an Leistungen, Voraussetzungen und Begriffe.
## Betroffene Stellen
- Art. 2 § 23 Abs. 1: Ersetzt die Worte '§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66' durch '§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 63 Abs. 2'
- § 7a Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Bedingungen für die Annahme von Arbeitslosigkeit bei Versicherten über 58 Jahren festlegt.
- § 7c: Bestehender Text wird Absatz 1, neuer Absatz 2 fügt zusätzliche Anwendungsvorschriften hinzu.
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **1957-02-26** · BGBl. 1957 I S. 88 — Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - An VNG)
- **1961-06-30** · BGBl. 1961 I S. 801 — Verordnung über die Zahlung von Renten in das Ausland (Auslandsrenten-VO)
- **1980-08-26** · BGBl. 1980 I S. 1469 — Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren -
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2484 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- Art. 2 § 23 Abs. 1: Ersetzt die Worte '§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§ 65 und 66' durch '§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 63 Abs. 2'
- § 7a Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Bedingungen für die Annahme von Arbeitslosigkeit bei Versicherten über 58 Jahren festlegt.
- § 7c: Bestehender Text wird Absatz 1, neuer Absatz 2 fügt zusätzliche Anwendungsvorschriften hinzu.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 7a Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Bedingungen für die Annahme von Arbeitslosigkeit bei Versicherten über 58 Jahren festlegt.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 7c: Bestehender Text wird Absatz 1, neuer Absatz 2 fügt zusätzliche Anwendungsvorschriften hinzu.

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@@ -1,27 +1,17 @@
# ARBEITERRENTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ — 1983-12-24
# ARBEITERRENTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 1532
- **Inkrafttreten:** 1984-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bestimmungen); 1979-01-01 (Artikel 30 Nr. 2); 1982-01-01 (Artikel 1 Nr. 14); 1983-01-01 (Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8); 1983-07-01 (Artikel 10); 1983-12-31 (Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buchstaben b und c); 1983-12-30 (Artikel 24 Nr. 2); 1984-04-01 (Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21); 1985-01-01 (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung, sowie die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe.
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2484
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter Anpassungen an Leistungen, Voraussetzungen und Begriffe.
## Betroffene Stellen
- § 1a: Neue Vorschrift für Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraussetzungen für die Beantragung der Versicherungspflicht erfüllt haben.
- § 5a Abs. 4: Neue Vorschrift für die Anwendung der §§ 1241b und 1241e der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 1984.
- § 5b: Neue Vorschriften für die Leistungen bei Tuberkulose von 1984 bis 1985.
- § 6: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1246 Abs. 2 und § 1247 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung.
- § 10a: Neue Vorschrift für die Umwandlung der Rente in Altersruhegeld für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1919 geboren sind.
- § 7: Streichung der Absätze 1 bis 4, Umbenennung von Absatz 5 in Absatz 1 und Ergänzung von Absatz 2.
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Verweisung von § 1255a Nr. 1 auf § 1255a Abs. 2.
- § 27: Neue Vorschrift für die Anwendung von § 1302 der Reichsversicherungsordnung.
- § 27a: Ergänzung von Absatz 2 zur Anwendung von § 1303 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung.
- § 30: Ergänzung von Absatz 2 zur Anwendung von Leistungsanträgen vor dem 1. Januar 1984.
- § 30a: Neue Vorschrift für den Zuschuss zur Krankenversicherung von Rentnern.
- § 51a Abs. 4: Ersetzung der Verweisung von § 1248 Abs. 7 Satz 2 auf § 1248 Abs. 7 Satz 3.
- § 52 Abs. 2: Streichung von Absatz 2.
- § 7 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Annahme von Arbeitslosigkeit bei Versicherten ab 58 Jahren regelt.
- § 7a Abs. 1: Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
- § 7a Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Anwendung von § 1395 b der Reichsversicherungsordnung regelt.
## Wortlaut

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@@ -4,3 +4,4 @@
- **1967-12-23** · BGBl. 1967 I S. 1259 — Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967
- **1969-07-30** · BGBl. 1969 I S. 956 — Gesetz zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG)
- **1983-12-24** · BGBl. 1983 I S. 1532 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2484 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 1a: Neue Vorschrift für Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraussetzungen für die Beantragung der Versicherungspflicht erfüllt haben.
- § 5a Abs. 4: Neue Vorschrift für die Anwendung der §§ 1241b und 1241e der Reichsversicherungsordnung ab 1. Januar 1984.
- § 5b: Neue Vorschriften für die Leistungen bei Tuberkulose von 1984 bis 1985.
- § 6: Neue Vorschriften für die Anwendung von § 1246 Abs. 2 und § 1247 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung.
- § 10a: Neue Vorschrift für die Umwandlung der Rente in Altersruhegeld für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1919 geboren sind.
- § 7: Streichung der Absätze 1 bis 4, Umbenennung von Absatz 5 in Absatz 1 und Ergänzung von Absatz 2.
- § 14 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Verweisung von § 1255a Nr. 1 auf § 1255a Abs. 2.
- § 27: Neue Vorschrift für die Anwendung von § 1302 der Reichsversicherungsordnung.
- § 27a: Ergänzung von Absatz 2 zur Anwendung von § 1303 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung.
- § 30: Ergänzung von Absatz 2 zur Anwendung von Leistungsanträgen vor dem 1. Januar 1984.
- § 30a: Neue Vorschrift für den Zuschuss zur Krankenversicherung von Rentnern.
- § 51a Abs. 4: Ersetzung der Verweisung von § 1248 Abs. 7 Satz 2 auf § 1248 Abs. 7 Satz 3.
- § 52 Abs. 2: Streichung von Absatz 2.
- § 7 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Annahme von Arbeitslosigkeit bei Versicherten ab 58 Jahren regelt.
- § 7a Abs. 1: Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
- § 7a Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Anwendung von § 1395 b der Reichsversicherungsordnung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1985-12-28Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 7: Streichung der Absätze 1 bis 4, Umbenennung von Absatz 5 in Absatz 1 und Ergänzung von Absatz 2.
§ 7 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der die Annahme von Arbeitslosigkeit bei Versicherten ab 58 Jahren regelt.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 7a Abs. 1: Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
§ 7a Abs. 2: Neuer Absatz 2, der die Anwendung von § 1395 b der Reichsversicherungsordnung regelt.

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@@ -1,15 +1,20 @@
# AVG — 1985-09-10
# AVG — 1985-12-28
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 1871
- **Inkrafttreten:** 1985-09-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/47#page=103
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 23 Abs. 2 Nr. 6 des AGB-Gesetzes und § 37 c des Angestelltenversicherungsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2484
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter Anpassungen an Leistungen, Voraussetzungen und Begriffe.
## Betroffene Stellen
- § 37 c: ist mit dem Grundgesetz vereinbar
- § 2 Abs. 3: Satz 1 wird gestrichen.
- § 18b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Die Zahl '75' wird durch '80' ersetzt.
- § 18b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Die Zahl '65' wird durch '70' ersetzt.
- § 117b Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre' werden durch 'innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage' ersetzt.
- § 117b Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' werden durch 'wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß' ersetzt.
- § 117b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat'.
## Wortlaut

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@@ -122,3 +122,4 @@
- **1985-07-19** · BGBl. 1985 I S. 1450 — Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **1985-09-10** · BGBl. 1985 I S. 1871 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 37 c des Angestelltenversicherungsgesetzes)
- **1985-09-10** · BGBl. 1985 I S. 1871 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 23 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2484 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

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@@ -1,3 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 37 c: ist mit dem Grundgesetz vereinbar
- § 2 Abs. 3: Satz 1 wird gestrichen.
- § 18b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Die Zahl '75' wird durch '80' ersetzt.
- § 18b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Die Zahl '65' wird durch '70' ersetzt.
- § 117b Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre' werden durch 'innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage' ersetzt.
- § 117b Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' werden durch 'wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß' ersetzt.
- § 117b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat'.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 117b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-07-19 — Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1450
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 117b: Einfügung eines neuen § 117c, der die Aufwendungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung regelt.
§ 117b Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre' werden durch 'innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage' ersetzt.
§ 117b Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' werden durch 'wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß' ersetzt.
§ 117b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat'.

9
avg/§18b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 18b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 18b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Die Zahl '75' wird durch '80' ersetzt.
§ 18b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Die Zahl '65' wird durch '70' ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-07-19 — Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 1450
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 2: Einführung von § 2a, der die Versicherung von Müttern und Vätern während der Kindererziehung regelt.
§ 2 Abs. 3: Satz 1 wird gestrichen.

19
bbh/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,19 @@
# BBH — 1985-12-28
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2484
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter Anpassungen an Leistungen, Voraussetzungen und Begriffe.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 2: Die Altersgrenze für die Beihilfe wird von 22 auf 25 Jahre angehoben.
- § 2 Abs. 4 Satz 2: Es werden Fahrkosten sowie Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung als Maßnahmekosten berücksichtigt.
- § 4: Die Jahreszahl 1987 wird durch 1992 ersetzt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
bbh/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
bbh/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2484 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

5
bbh/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 2: Die Altersgrenze für die Beihilfe wird von 22 auf 25 Jahre angehoben.
- § 2 Abs. 4 Satz 2: Es werden Fahrkosten sowie Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung als Maßnahmekosten berücksichtigt.
- § 4: Die Jahreszahl 1987 wird durch 1992 ersetzt.

9
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 2 Abs. 2: Die Altersgrenze für die Beihilfe wird von 22 auf 25 Jahre angehoben.
§ 2 Abs. 4 Satz 2: Es werden Fahrkosten sowie Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung als Maßnahmekosten berücksichtigt.

7
bbh/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 4: Die Jahreszahl 1987 wird durch 1992 ersetzt.

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@@ -1,16 +1,16 @@
# GESETZ-ÜBER-DIE-ANGLEICHUNG-DER-LEISTUNGEN-ZUR — 1981-12-04
# GESETZ-ÜBER-DIE-ANGLEICHUNG-DER-LEISTUNGEN-ZUR — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1205
- **Inkrafttreten:** 1981-12-05 (ganzes Gesetz, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist); 1979-06-01 (Artikel 10 und Artikel 12, vorbehaltlich der Anwendungsregeln des Artikels 5 Nr. 8, Artikels 6 Nr. 8, Artikels 7 Nr. 6 und des Artikels 12); 1982-12-01 (Artikel 5 Nr. 2 und 3, Artikel 6 Nr. 2 und 3 und Artikel 7 Nr. 1 und 2); 1978-01-01 (Artikel 2 Nr. 1 bis 22, 29 und 30, Artikel 3 Nr. 5 und 6, Artikel 4 Nr. 1, 2, 6, 9 bis 12 und 14, Artikel 5 Nr. 6); 1983-01-01 (Artikel 2 Nr. 28, 31 und 32, Artikel 3 Nr. 4, 7 und 8, Artikel 4 Nr. 7 und 8, Artikel 5 Nr. 7 und 8, Artikel 6 Nr. 7 und 8, Artikel 7 Nr. 5 und 6, Artikel 6 Nr. 6, Artikel 9, Artikel 13 mit Ausnahme von Nummer 12, Artikel 14 und Artikel 15)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/50#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Januar 1982. Es enthält auch Änderungen an anderen Gesetzen, wie dem Lastenausgleichsgesetz.
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2484
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter Anpassungen an Leistungen, Voraussetzungen und Begriffe.
## Betroffene Stellen
- § 9 Abs. 2: Die Worte 'Art und Umfang' werden durch die Worte 'Voraussetzungen, Art und Umfang' ersetzt.
- § 9 Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt: 'Bei der Angleichung von Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer berufsfördernden Maßnahme kann die Berücksichtigung von Einkommen des Behinderten vorgesehen werden.'
- § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b: Die Zahl '75' wird durch '80' ersetzt.
- § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b: Die Zahl '65' wird durch '70' ersetzt.
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **1974-08-15** · BGBl. 1974 I S. 1881 — Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
- **1974-12-24** · BGBl. 1974 I S. 3656 — Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
- **1981-12-04** · BGBl. 1981 I S. 1205 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2484 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

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@@ -1,4 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 9 Abs. 2: Die Worte 'Art und Umfang' werden durch die Worte 'Voraussetzungen, Art und Umfang' ersetzt.
- § 9 Abs. 2: Ein neuer Satz wird angefügt: 'Bei der Angleichung von Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer berufsfördernden Maßnahme kann die Berücksichtigung von Einkommen des Behinderten vorgesehen werden.'
- § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b: Die Zahl '75' wird durch '80' ersetzt.
- § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b: Die Zahl '65' wird durch '70' ersetzt.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-12-24Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 3656
> Station: 1985-12-28Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 13 Abs. 5: Absatz 5 wird gestrichen
§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b: Die Zahl '75' wird durch '80' ersetzt.
§ 13 Abs. 6: bisheriger Absatz 6 wird neuer Absatz 5
§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b: Die Zahl '65' wird durch '70' ersetzt.

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@@ -1,56 +1,20 @@
# RKNG — 1985-07-19
# RKNG — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 1450
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2484
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/38#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz ordnet die Hinterbliebenenrenten neu und erkennt Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung an.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter Anpassungen an Leistungen, Voraussetzungen und Begriffe.
## Betroffene Stellen
- § 78 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung des Ruhen der Witwen- und Witwerrenten regelt.
- § 78 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der die Vorrangregelung für das Ruhen der neuen Rente festlegt.
- § 78 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3a auf Bezieher von Renten nach § 65 regelt.
- § 85 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zahlung der Rente im Monat des Ruhenregels festlegt.
- § 96a Abs. 5: Ersetzung der Worte 'mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten' durch 'als Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermonate'.
- § 100 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Worte '(Beitrags- und Ersatzzeiten)' durch '(Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986)'.
- § 104 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Bestimmung des Ruhensbetrages für knappschaftliche und nichtknappschaftliche Leistungsanteile regelt.
- § 106 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 78 auf die ermittelte Rente regelt.
- § 108b Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Worte 'für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie' nach den Worten 'Die Rente'.
- § 108d Nr. 3: Neufassung der Nummer 3, die die Abfindung des § 83 Abs. 2 oder 4 regelt.
- § 130 Abs. 5 Satz 1: Einfügung des Buchstabens c, der die Berechnung des Beitrags für Versicherte wegen Kindererziehung regelt.
- § 130 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 9, der die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung als durch den Bund entrichtet regelt.
- § 140a: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Aufwendungen der Bundesknappschaft aus der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung regelt.
- § 141c: Einfügung eines neuen § 141d, der die Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung regelt.
- § 29a: Neue Vorschriften zur Versicherung von Müttern und Vätern während der Kindererziehung
- § 31a: Neue Vorschriften zur Anwendung von § 29a für bestimmte Gruppen
- § 35 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften für Empfänger von Bergmannsrente, Knappschaftsrente und Witwen- und Witwerrente
- § 46 Abs. 3 Satz 2: Erweiterung der Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt sind
- § 50 Abs. 2 Satz 1: Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 50 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz: Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 51a: Neue Vorschriften zur Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 54 Abs. 6a: Neue Vorschriften zur Bewertung von Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985
- § 54a Abs. 1: Anpassung der Verweisungen und Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 54a Abs. 5: Neue Vorschriften zur Bewertung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 56 Abs. 2 Satz 2: Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 57 Satz 1 Nr. 2: Anpassung der Vorschriften für Zeiten, in denen eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch Schwangerschaft, Wochenbett oder Schutzfristen unterbrochen wurde
- § 57 Satz 3: Klarstellung, dass Ausfallzeiten nicht entgegenstehen, wenn sie mit Zeiten der Kindererziehung zusammentreffen
- § 58 Abs. 1 Satz 3: Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 63 Abs. 1: Anpassung der Verweisungen
- § 64: Neue Vorschriften zur Erteilung von Witwen- und Witwerrente
- § 65: Anpassung der Vorschriften für Witwen- und Witwerrente
- § 66: Streichung des Abschnitts
- § 69 Abs. 1: Anpassung der Verweisungen
- § 69 Abs. 4 Satz 1: Streichung von Verweisungen
- § 70 Satz 2: Einführung von Ruhen bei Witwen- und Witwerrente
- § 76 Abs. 1: Klarstellung, dass Ruhen bei Witwen- und Witwerrente unberücksichtigt bleibt
- § 76 Abs. 2: Anpassung der Verweisungen
- § 77 Abs. 1: Anpassung der Verweisungen
- § 78: Neue Vorschriften zum Ruhen von Witwen- und Witwerrente
- § 79: Anpassung der Verweisungen
- § 83 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Abfindung bei Wiederheirat
- § 83 Abs. 3 Satz 1: Anpassung der Vorschriften zur Anrechnung von Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüchen
- § 29 AQS. 1: Satz 3 wird gestrichen.
- § 40 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Die Zahl '75' wird durch '80' ersetzt.
- § 40 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Die Zahl '65' wird durch '70' ersetzt.
- § 140 b Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre' werden durch 'innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage' ersetzt.
- § 140 b Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' werden durch 'wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß' ersetzt.
- § 140 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat'.
## Wortlaut

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- **1985-06-11** · BGBl. 1985 I S. 913 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985
- **1985-06-27** · BGBl. 1985 I S. 1144 — Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnpG)
- **1985-07-19** · BGBl. 1985 I S. 1450 — Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2484 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 78 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Anwendung des Ruhen der Witwen- und Witwerrenten regelt.
- § 78 Abs. 3a: Einfügung eines neuen Absatzes 3a, der die Vorrangregelung für das Ruhen der neuen Rente festlegt.
- § 78 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Anwendung der Absätze 1 bis 3a auf Bezieher von Renten nach § 65 regelt.
- § 85 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Zahlung der Rente im Monat des Ruhenregels festlegt.
- § 96a Abs. 5: Ersetzung der Worte 'mit Beiträgen belegten Kalendermonate und anrechenbaren Ersatzzeiten' durch 'als Versicherungszeiten anrechenbaren Kalendermonate'.
- § 100 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Worte '(Beitrags- und Ersatzzeiten)' durch '(Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986)'.
- § 104 Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der die Bestimmung des Ruhensbetrages für knappschaftliche und nichtknappschaftliche Leistungsanteile regelt.
- § 106 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes, der die Anwendung von § 78 auf die ermittelte Rente regelt.
- § 108b Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Worte 'für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie' nach den Worten 'Die Rente'.
- § 108d Nr. 3: Neufassung der Nummer 3, die die Abfindung des § 83 Abs. 2 oder 4 regelt.
- § 130 Abs. 5 Satz 1: Einfügung des Buchstabens c, der die Berechnung des Beitrags für Versicherte wegen Kindererziehung regelt.
- § 130 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes 9, der die Pflichtbeiträge für Zeiten der Kindererziehung als durch den Bund entrichtet regelt.
- § 140a: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Aufwendungen der Bundesknappschaft aus der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung regelt.
- § 141c: Einfügung eines neuen § 141d, der die Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung regelt.
- § 29a: Neue Vorschriften zur Versicherung von Müttern und Vätern während der Kindererziehung
- § 31a: Neue Vorschriften zur Anwendung von § 29a für bestimmte Gruppen
- § 35 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften für Empfänger von Bergmannsrente, Knappschaftsrente und Witwen- und Witwerrente
- § 46 Abs. 3 Satz 2: Erweiterung der Zeiten, die nicht mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt sind
- § 50 Abs. 2 Satz 1: Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 50 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c letzter Satz: Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 51a: Neue Vorschriften zur Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 54 Abs. 6a: Neue Vorschriften zur Bewertung von Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1985
- § 54a Abs. 1: Anpassung der Verweisungen und Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 54a Abs. 5: Neue Vorschriften zur Bewertung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 56 Abs. 2 Satz 2: Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 57 Satz 1 Nr. 2: Anpassung der Vorschriften für Zeiten, in denen eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch Schwangerschaft, Wochenbett oder Schutzfristen unterbrochen wurde
- § 57 Satz 3: Klarstellung, dass Ausfallzeiten nicht entgegenstehen, wenn sie mit Zeiten der Kindererziehung zusammentreffen
- § 58 Abs. 1 Satz 3: Einführung von Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986
- § 63 Abs. 1: Anpassung der Verweisungen
- § 64: Neue Vorschriften zur Erteilung von Witwen- und Witwerrente
- § 65: Anpassung der Vorschriften für Witwen- und Witwerrente
- § 66: Streichung des Abschnitts
- § 69 Abs. 1: Anpassung der Verweisungen
- § 69 Abs. 4 Satz 1: Streichung von Verweisungen
- § 70 Satz 2: Einführung von Ruhen bei Witwen- und Witwerrente
- § 76 Abs. 1: Klarstellung, dass Ruhen bei Witwen- und Witwerrente unberücksichtigt bleibt
- § 76 Abs. 2: Anpassung der Verweisungen
- § 77 Abs. 1: Anpassung der Verweisungen
- § 78: Neue Vorschriften zum Ruhen von Witwen- und Witwerrente
- § 79: Anpassung der Verweisungen
- § 83 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Abfindung bei Wiederheirat
- § 83 Abs. 3 Satz 1: Anpassung der Vorschriften zur Anrechnung von Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüchen
- § 29 AQS. 1: Satz 3 wird gestrichen.
- § 40 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Die Zahl '75' wird durch '80' ersetzt.
- § 40 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Die Zahl '65' wird durch '70' ersetzt.
- § 140 b Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre' werden durch 'innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage' ersetzt.
- § 140 b Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' werden durch 'wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß' ersetzt.
- § 140 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat'.

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# § 140
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-04-30 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 710
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 140 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neufassung des Textes, der die Anzahl der Beschäftigten und die Anwendung des Lohnfortzahlungsgesetzes regelt.
§ 140 b Abs. 1 Satz 2: Die Worte 'nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre' werden durch 'innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage' ersetzt.
§ 140 b Abs. 2 Satz 1: Die Worte 'wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' werden durch 'wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß' ersetzt.
§ 140 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat'.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 29 Abs. 1: Ergänzung, dass Bezieher von Vorruhestandsgeld als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten.
§ 29 AQS. 1: Satz 3 wird gestrichen.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 40 f Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der Vorruhestandsgeld dem Arbeitseinkommen gleichstellt.
§ 40 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Die Zahl '75' wird durch '80' ersetzt.
§ 40 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Die Zahl '65' wird durch '70' ersetzt.

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@@ -1,22 +1,25 @@
# RVO — 1985-12-12
# RVO — 1985-12-28
- **Titel:** Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2154
- **Inkrafttreten:** 1985-12-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/58#page=18
- **Kurz:** Das Bundeserziehungsgeldgesetz regelt die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2484
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter Anpassungen an Leistungen, Voraussetzungen und Begriffe.
## Betroffene Stellen
- § 173 e: Neuer Paragraph zur Befreiung von der Versicherungspflicht während des Erziehungsurlaubs
- § 180 Abs. 4 a, § 200 Abs. 4, § 200 a Abs. 2 und 3, § 200 d Abs. 3: Aufhebung mehrerer Absätze
- § 189 Abs. 2: Neuer Absatz zur Ruhe des Anspruchs auf Krankengeld während des Erziehungsurlaubs
- § 311 Nr. 2: Einfügung von Erziehungsgeld in die Bestimmung
- § 318 d Abs. 2: Neuer Absatz zur Mitteilung von Beginn und Ende der Erziehungsgeldzahlung
- § 383 Satz 1: Einfügung von Erziehungsgeld in die Bestimmung
- § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1: Einfügung von § 173 e in die Bestimmung
- § 1240: Einfügung von § 189 Abs. 2 für Übergangsgeld
- § 311 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
- § 381 Abs. 6: Absatz 6 wird gestrichen
- § 514 Abs. 2: Worte 'und Abs. 6' werden gestrichen
- § 568 Abs. 2 Nr. 1: Zahl '75' wird durch '80' ersetzt
- § 568 Abs. 2 Nr. 2: Zahl '65' wird durch '70' ersetzt
- § 1227 Abs. 2 Satz 1: Satz 1 wird gestrichen
- § 1241 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Zahl '75' wird durch '80' ersetzt
- § 1241 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Zahl '65' wird durch '70' ersetzt
- § 1395 b Abs. 1 Satz 2: Worte 'nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre' werden durch 'innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage' ersetzt
- § 1395 b Abs. 2 Satz 1: Worte 'wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' werden durch 'wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß' ersetzt
- § 1395 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat'
## Wortlaut

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- **1985-09-10** · BGBl. 1985 I S. 1870 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 376 d Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung und Artikel 5 Nr. 7 des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes)
- **1985-10-12** · BGBl. 1985 I S. 1953 — Siebzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (17. Bemessungsverordnung)
- **1985-12-12** · BGBl. 1985 I S. 2154 — Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
- **1985-12-28** · BGBl. 1985 I S. 2484 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

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@@ -1,10 +1,13 @@
# Stellen dieser Station
- § 173 e: Neuer Paragraph zur Befreiung von der Versicherungspflicht während des Erziehungsurlaubs
- § 180 Abs. 4 a, § 200 Abs. 4, § 200 a Abs. 2 und 3, § 200 d Abs. 3: Aufhebung mehrerer Absätze
- § 189 Abs. 2: Neuer Absatz zur Ruhe des Anspruchs auf Krankengeld während des Erziehungsurlaubs
- § 311 Nr. 2: Einfügung von Erziehungsgeld in die Bestimmung
- § 318 d Abs. 2: Neuer Absatz zur Mitteilung von Beginn und Ende der Erziehungsgeldzahlung
- § 383 Satz 1: Einfügung von Erziehungsgeld in die Bestimmung
- § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1: Einfügung von § 173 e in die Bestimmung
- § 1240: Einfügung von § 189 Abs. 2 für Übergangsgeld
- § 311 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
- § 381 Abs. 6: Absatz 6 wird gestrichen
- § 514 Abs. 2: Worte 'und Abs. 6' werden gestrichen
- § 568 Abs. 2 Nr. 1: Zahl '75' wird durch '80' ersetzt
- § 568 Abs. 2 Nr. 2: Zahl '65' wird durch '70' ersetzt
- § 1227 Abs. 2 Satz 1: Satz 1 wird gestrichen
- § 1241 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Zahl '75' wird durch '80' ersetzt
- § 1241 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Zahl '65' wird durch '70' ersetzt
- § 1395 b Abs. 1 Satz 2: Worte 'nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre' werden durch 'innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage' ersetzt
- § 1395 b Abs. 2 Satz 1: Worte 'wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' werden durch 'wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß' ersetzt
- § 1395 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1227
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 1227 Abs. 2: Satz zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
§ 1227 Abs. 2 Satz 1: Satz 1 wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 1241
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 1241 f Abs. 2: Neuer Satz 2 zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit dem Arbeitseinkommen hinzugefügt.
§ 1241 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b: Zahl '75' wird durch '80' ersetzt
§ 1241 b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Zahl '65' wird durch '70' ersetzt

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 1395
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-04-30 — Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BeschFG 1985)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 710
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 1395 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Neue Formulierung, die Bedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern festlegt und auf das Lohnfortzahlungsgesetz Bezug nimmt.
§ 1395 b Abs. 1 Satz 2: Worte 'nach Vollendung des 55. Lebensjahres mehr als zwei Jahre' werden durch 'innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Tage' ersetzt
§ 1395 b Abs. 2 Satz 1: Worte 'wenn der Arbeitgeber nachweist, daß' werden durch 'wenn das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Versicherten beendet worden ist oder der Arbeitgeber nachweist, daß' ersetzt
§ 1395 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. a) bei Versicherten, deren Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 57. Lebensjahres beendet worden ist: der Versicherte innerhalb der letzten achtzehn Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als fünfzehn Jahre, b) bei den übrigen Versicherten: der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt weniger als zehn Jahre zu ihm in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 311
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1985-12-12 — Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2154
> Station: 1985-12-28 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 311 Nr. 2: Einfügung von Erziehungsgeld in die Bestimmung
§ 311 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 381
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-12-23 — Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1857
> Station: 1985-12-28 Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 381 Abs. 3 a Nr. 2: Neue Vorschriften für die Berechnung des Verletztengeldes
§ 381 Abs. 6: Absatz 6 wird gestrichen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 514
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1985-12-28Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 514 Abs. 2: Ersetzung der Bezeichnung '385 Abs. 2 bis 2 b' durch '385 Abs. 1 a bis 2 b'
§ 514 Abs. 2: Worte 'und Abs. 6' werden gestrichen

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 568
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1985-12-28Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 2484
§ 568: Mehrere Änderungen in Absatz 2 und Einfügung von Absatz 8 mit Bestimmungen zur Anwendung von Vomhundertsätzen
§ 568 Abs. 2 Nr. 1: Zahl '75' wird durch '80' ersetzt
§ 568 a Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Worte '68 vom Hundert' durch detaillierte Bestimmungen je nach Voraussetzungen
§ 568 Abs. 2 Nr. 2: Zahl '65' wird durch '70' ersetzt

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1985 I S. 2484
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 2484
- **Verkündung:** 1985-12-28
- **Inkrafttreten:** 1986-01-01
- **Ausfertigung:** 1985-12-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/63#page=20
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BBH, GESETZ-ÜBER-DIE-ANGLEICHUNG-DER-LEISTUNGEN-ZUR, ARBEITERRENTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ, ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ, AVG, RKNG, RVO, AFÖG
## Kurz
Das Gesetz führt mehrere Änderungen am Arbeitsförderungsgesetz durch, darunter Anpassungen an Leistungen, Voraussetzungen und Begriffe.