BGBl. 2021 I S. 4369 · Verordnung · Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten (Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung – SEFFV)
Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4369 Inkrafttreten: 2021-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2021-09-28 BGBl-Id: bgbl1-2021-68-2
This commit is contained in:
@@ -1,37 +1,15 @@
|
||||
# SG — 2021-08-31
|
||||
# SG — 2021-09-28
|
||||
|
||||
- **Titel:** Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
|
||||
- **Typ:** Änderung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3932
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2025-01-01 (ganzes Gesetz, vorbehaltlich der folgenden Absätze); 2020-01-01 (Artikel 19a und 19b); 2020-07-01 (Artikel 2 Nummer 33); 2021-01-01 (Artikel 5 Nummer 3a und 10); 2021-09-01 (Artikel 75); 2021-10-01 (Artikel 1 § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34, Artikel 30, 39, 89 und 89a); 2024-01-01 (Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/60#page=4
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Entschädigung von Soldatinnen und Soldaten und führt Änderungen im Soldatenversorgungsrecht durch. Es tritt in mehreren Schritten in Kraft, beginnend am 1. Januar 2020 und endend am 1. Januar 2025.
|
||||
- **Titel:** Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten (Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung – SEFFV)
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4369
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/68#page=9
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten, sofern sie Uniform tragen und ihren Truppenausweis vorzeigen können. Der Anspruch gilt nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
|
||||
|
||||
- § 68 Abs. 4: Die Zahlungen für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68 Abs. 4 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden, stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
|
||||
- § 54: Neue Vorschriften zur Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, insbesondere bei Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung.
|
||||
- § 55: Neue Vorschriften zur Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben nach Ende des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit.
|
||||
- § 56: Neue Vorschriften zu den Bezügen für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst leisten.
|
||||
- § 57: Neue Vorschriften zur laufenden Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet haben.
|
||||
- § 58: Neue Vorschriften zur Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst leisten.
|
||||
- § 59: Neue Vorschriften zur Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
|
||||
- § 60: Neue Vorschriften zu den Bezügen bei Verschollenheit von Soldatinnen und Soldaten.
|
||||
- § 61: Neue Vorschriften zur Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen, insbesondere bezüglich des Witwergeldes.
|
||||
- § 62: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich der gemeinsamen Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen.
|
||||
- § 63: Neue Vorschriften zur Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge sowie zur Versorgungsauskunft.
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzt '§ 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldaterversorgungsgesetzes' durch '§ 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes'.
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt '§ 63c' durch '§ 87'.
|
||||
- § 29a Abs. 5 Nr. 2: Ersetzt '§ 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d' durch '§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d'.
|
||||
- § 29b Abs. 2 Satz 2: Ersetzt '§ 110 Absatz 2' durch '§ 110 Absatz 3'.
|
||||
- § 30: Fügt neuen Absatz 6 hinzu, der die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen regelt.
|
||||
- § 30a Abs. 1: Fügt neuen Satz hinzu, der die Bewilligung von Teilzeitarbeit über zwölf Jahre und in kleinerem Umfang regelt.
|
||||
- § 30b: Fügt neuen Satz hinzu, der die Höchstdauer für Teilzeitarbeit in bestimmten Fällen regelt.
|
||||
- § 31 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzt 'nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldaterversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43' durch 'nach Teil 2 Abschnitt 2 des Soldaterversorgungsgesetzes oder nach § 58 oder § 59'.
|
||||
- § 31a Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Ablehnung der Zahlung regelt.
|
||||
- § 39 Nr. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Beförderung von Offizieranwärtern regelt.
|
||||
- § 40 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 6 Satz 3: Ersetzt '§ 9' durch '§ 13'.
|
||||
- § 93 Abs. 2: Fügt neue Nummer 3 hinzu, die die unentgeltliche Beförderung nach § 30 Abs. 6 regelt, und verschiebt die bisherigen Nummern 3 bis 7.
|
||||
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
|
||||
|
||||
## Wortlaut
|
||||
|
||||
|
||||
@@ -144,3 +144,4 @@
|
||||
- **2021-07-06** · BGBl. 2021 I S. 2250 — Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
|
||||
- **2021-08-31** · BGBl. 2021 I S. 3930 — Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
|
||||
- **2021-08-31** · BGBl. 2021 I S. 3932 — Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
|
||||
- **2021-09-28** · BGBl. 2021 I S. 4369 — Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten (Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung – SEFFV)
|
||||
|
||||
@@ -1,25 +1,2 @@
|
||||
# Stellen dieser Station
|
||||
|
||||
- § 68 Abs. 4: Die Zahlungen für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68 Abs. 4 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden, stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
|
||||
- § 54: Neue Vorschriften zur Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, insbesondere bei Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung.
|
||||
- § 55: Neue Vorschriften zur Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben nach Ende des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit.
|
||||
- § 56: Neue Vorschriften zu den Bezügen für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst leisten.
|
||||
- § 57: Neue Vorschriften zur laufenden Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet haben.
|
||||
- § 58: Neue Vorschriften zur Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst leisten.
|
||||
- § 59: Neue Vorschriften zur Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
|
||||
- § 60: Neue Vorschriften zu den Bezügen bei Verschollenheit von Soldatinnen und Soldaten.
|
||||
- § 61: Neue Vorschriften zur Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen, insbesondere bezüglich des Witwergeldes.
|
||||
- § 62: Neue Vorschriften zum Anwendungsbereich der gemeinsamen Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen.
|
||||
- § 63: Neue Vorschriften zur Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge sowie zur Versorgungsauskunft.
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Ersetzt '§ 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldaterversorgungsgesetzes' durch '§ 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes'.
|
||||
- § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Ersetzt '§ 63c' durch '§ 87'.
|
||||
- § 29a Abs. 5 Nr. 2: Ersetzt '§ 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d' durch '§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d'.
|
||||
- § 29b Abs. 2 Satz 2: Ersetzt '§ 110 Absatz 2' durch '§ 110 Absatz 3'.
|
||||
- § 30: Fügt neuen Absatz 6 hinzu, der die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen regelt.
|
||||
- § 30a Abs. 1: Fügt neuen Satz hinzu, der die Bewilligung von Teilzeitarbeit über zwölf Jahre und in kleinerem Umfang regelt.
|
||||
- § 30b: Fügt neuen Satz hinzu, der die Höchstdauer für Teilzeitarbeit in bestimmten Fällen regelt.
|
||||
- § 31 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzt 'nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldaterversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43' durch 'nach Teil 2 Abschnitt 2 des Soldaterversorgungsgesetzes oder nach § 58 oder § 59'.
|
||||
- § 31a Abs. 3: Neue Fassung des Absatzes, der die Ablehnung der Zahlung regelt.
|
||||
- § 39 Nr. 2: Neue Fassung des Absatzes, der die Beförderung von Offizieranwärtern regelt.
|
||||
- § 40 Abs. 3, § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 6 Satz 3: Ersetzt '§ 9' durch '§ 13'.
|
||||
- § 93 Abs. 2: Fügt neue Nummer 3 hinzu, die die unentgeltliche Beförderung nach § 30 Abs. 6 regelt, und verschiebt die bisherigen Nummern 3 bis 7.
|
||||
|
||||
17
verkuendungen/2021/bgbl1-2021-68-2.md
Normal file
17
verkuendungen/2021/bgbl1-2021-68-2.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
|
||||
# BGBl. 2021 I S. 4369
|
||||
|
||||
- **Titel:** Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten (Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung – SEFFV)
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4369
|
||||
- **Verkündung:** 2021-09-28
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01
|
||||
- **Ausfertigung:** 2021-09-20
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/68#page=9
|
||||
- **Quelle:** offenegesetze
|
||||
- **Parser:** llm
|
||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** SG
|
||||
|
||||
## Kurz
|
||||
|
||||
Die Verordnung regelt die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten, sofern sie Uniform tragen und ihren Truppenausweis vorzeigen können. Der Anspruch gilt nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden.
|
||||
|
||||
Reference in New Issue
Block a user