BGBl. 2010 I S. 755 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755 Inkrafttreten: 2010-10-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2010-06-11 BGBl-Id: bgbl1-2010-31-3
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# ATSMV — 2002-06-21
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# ATSMV — 2010-06-11
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1869
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- **Inkrafttreten:** 2002-07-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/36#page=21
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Röntgenverordnung und andere atomrechtliche Verordnungen, um die EU-Richtlinien zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierenden Strahlungen umzusetzen.
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- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 755
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- **Inkrafttreten:** 2010-10-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/31#page=5
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich, die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und deren Vertretern sowie die Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen.
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## Betroffene Stellen
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- Anlage 3 Nr. 2: Neufassung der Meldungskriterien für Überschreitung nicht festhaftender Kontamination
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- § 6 und § 8: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
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- § 6 und § 8, Anlage 3: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen.
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- Anlage 1, Abschnitt 2: Neufassung der Kriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
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- Anlage 2, Abschnitt 1: Neufassung der Kriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung
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- § 1: Neufassung des gesamten § 1, der den Anwendungsbereich der Verordnung definiert.
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- § 2 Abs. 1 Satz 1: Änderung des Satzes, der die Pflicht des Betreibers zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten und dessen Vertreters festlegt.
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- § 2 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von Regelungen auf den Vertreter festlegt.
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- § 5 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Organisation des Betreibers zur Trennung von Sicherheits- und Produktionsfunktionen regelt.
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- § 6 Abs. 1: Änderung der Wörter, um die Anwendung auf andere Abschnitte des Atomgesetzes zu klären.
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- § 6 Abs. 2: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Anlagen 1 bis 5.
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- § 6 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Anlage 4 für Anlagen in Stilllegung regelt.
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- § 6 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
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- § 7 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Wörter, um die Behebung der Auswirkungen zu klären.
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- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die elektronische Kommunikation regelt.
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- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Meldeverfahren detailliert regelt.
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- § 10 Überschrift: Änderung der Überschrift von 'Überwachung' zu 'Prüfung'.
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- § 11 Nummer 1: Änderung der Nummer 1, die die Meldepflichten regelt.
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- § 11 Nummer 1a: Streichung der Nummer 1a.
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- § 13: Streichung des gesamten § 13.
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- Anlagen 1 bis 3: Ersetzung der Anlagen 1 bis 3 durch neue Anlagen 1 bis 5, die die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse detailliert regeln.
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- § 2.3.1: Neufassung des Kriteriums N 2.3.1: Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.
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- § 2.3.2: Neufassung des Kriteriums N 2.3.2: Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
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- § 2.3.3: Neufassung des Kriteriums N 2.3.3: Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
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- § 3.1.1: Neufassung des Kriteriums S 3.1.1: Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
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- § 3.2.1: Neufassung des Kriteriums S 3.2.1: Einrichtungsinterner Brand, Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
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- Kriterium E 1.2.1: Neue Vorschrift für Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches
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- Kriterium N 1.2.1: Neue Vorschrift für Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches
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- Kriterium E 1.4.1: Neue Vorschrift für Verschleppung radioaktiver Stoffe außerhalb von Überwachungsbereichen
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- Kriterium N 2.1.1: Neue Vorschrift für Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
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- Kriterium N 2.1.2: Neue Vorschrift für Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
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- Kriterium N 2.1.3: Neue Vorschrift für Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes
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- Kriterium N 2.1.4: Neue Vorschrift für sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand
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- Kriterium N 2.2.1: Neue Vorschrift für Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist
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- Kriterium N 2.2.2: Neue Vorschrift für Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung
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- Kriterium N 2.3.1: Neue Vorschrift für Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems geführt hat
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- Kriterium N 2.4.1: Neue Vorschrift für Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert
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- Kriterium N 2.4.2: Neue Vorschrift für Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks
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- Kriterium N 2.4.3: Neue Vorschrift für Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung
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- Kriterium S 3.1.1: Neue Vorschrift für Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen
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- Kriterium E 3.1.1: Neue Vorschrift für Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen
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- Kriterium S 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen
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- Kriterium E 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen
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- Kriterium N 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonsti ge Einwirkung von innen
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## Wortlaut
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- **1992-10-23** · BGBl. 1992 I S. 1766 — Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)
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- **2001-07-26** · BGBl. 2001 I S. 1714 — Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
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- **2002-06-21** · BGBl. 2002 I S. 1869 — Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen
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- **2010-06-11** · BGBl. 2010 I S. 755 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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# Stellen dieser Station
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- Anlage 3 Nr. 2: Neufassung der Meldungskriterien für Überschreitung nicht festhaftender Kontamination
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- § 6 und § 8: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
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- § 6 und § 8, Anlage 3: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen.
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- Anlage 1, Abschnitt 2: Neufassung der Kriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
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- Anlage 2, Abschnitt 1: Neufassung der Kriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung
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- § 1: Neufassung des gesamten § 1, der den Anwendungsbereich der Verordnung definiert.
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- § 2 Abs. 1 Satz 1: Änderung des Satzes, der die Pflicht des Betreibers zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten und dessen Vertreters festlegt.
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- § 2 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von Regelungen auf den Vertreter festlegt.
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- § 5 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Organisation des Betreibers zur Trennung von Sicherheits- und Produktionsfunktionen regelt.
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- § 6 Abs. 1: Änderung der Wörter, um die Anwendung auf andere Abschnitte des Atomgesetzes zu klären.
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- § 6 Abs. 2: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Anlagen 1 bis 5.
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- § 6 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Anlage 4 für Anlagen in Stilllegung regelt.
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- § 6 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
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- § 7 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Wörter, um die Behebung der Auswirkungen zu klären.
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- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die elektronische Kommunikation regelt.
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- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Meldeverfahren detailliert regelt.
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- § 10 Überschrift: Änderung der Überschrift von 'Überwachung' zu 'Prüfung'.
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- § 11 Nummer 1: Änderung der Nummer 1, die die Meldepflichten regelt.
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- § 11 Nummer 1a: Streichung der Nummer 1a.
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- § 13: Streichung des gesamten § 13.
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- Anlagen 1 bis 3: Ersetzung der Anlagen 1 bis 3 durch neue Anlagen 1 bis 5, die die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse detailliert regeln.
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- § 2.3.1: Neufassung des Kriteriums N 2.3.1: Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.
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- § 2.3.2: Neufassung des Kriteriums N 2.3.2: Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
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- § 2.3.3: Neufassung des Kriteriums N 2.3.3: Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
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- § 3.1.1: Neufassung des Kriteriums S 3.1.1: Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
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- § 3.2.1: Neufassung des Kriteriums S 3.2.1: Einrichtungsinterner Brand, Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
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- Kriterium E 1.2.1: Neue Vorschrift für Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches
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- Kriterium N 1.2.1: Neue Vorschrift für Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches
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- Kriterium E 1.4.1: Neue Vorschrift für Verschleppung radioaktiver Stoffe außerhalb von Überwachungsbereichen
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- Kriterium N 2.1.1: Neue Vorschrift für Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
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- Kriterium N 2.1.2: Neue Vorschrift für Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
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- Kriterium N 2.1.3: Neue Vorschrift für Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes
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- Kriterium N 2.1.4: Neue Vorschrift für sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand
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- Kriterium N 2.2.1: Neue Vorschrift für Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist
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- Kriterium N 2.2.2: Neue Vorschrift für Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung
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- Kriterium N 2.3.1: Neue Vorschrift für Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems geführt hat
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- Kriterium N 2.4.1: Neue Vorschrift für Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert
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- Kriterium N 2.4.2: Neue Vorschrift für Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks
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- Kriterium N 2.4.3: Neue Vorschrift für Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung
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- Kriterium S 3.1.1: Neue Vorschrift für Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen
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- Kriterium E 3.1.1: Neue Vorschrift für Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen
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- Kriterium S 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen
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- Kriterium E 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen
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- Kriterium N 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonsti ge Einwirkung von innen
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-07-26 — Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1714
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 1 Abs. 1: Neuer Satz 2: § 6 Abs. 4 gilt auch für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes.
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§ 1: Neufassung des gesamten § 1, der den Anwendungsbereich der Verordnung definiert.
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 10 Überschrift: Änderung der Überschrift von 'Überwachung' zu 'Prüfung'.
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-07-26 — Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1714
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 11: Neue Nummer 1a: Meldungspflicht für Kontamination nach § 6 Abs. 4 Nr. 1.
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§ 11 Nummer 1: Änderung der Nummer 1, die die Meldepflichten regelt.
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§ 11 Nummer 1a: Streichung der Nummer 1a.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 13: Streichung des gesamten § 13.
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atsmv/§2.md
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 2 Abs. 1 Satz 1: Änderung des Satzes, der die Pflicht des Betreibers zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten und dessen Vertreters festlegt.
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§ 2 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von Regelungen auf den Vertreter festlegt.
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§ 2.3.1: Neufassung des Kriteriums N 2.3.1: Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.
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§ 2.3.2: Neufassung des Kriteriums N 2.3.2: Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
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§ 2.3.3: Neufassung des Kriteriums N 2.3.3: Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
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atsmv/§3.md
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 3.1.1: Neufassung des Kriteriums S 3.1.1: Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
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§ 3.2.1: Neufassung des Kriteriums S 3.2.1: Einrichtungsinterner Brand, Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
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7
atsmv/§5.md
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atsmv/§5.md
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 5 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Organisation des Betreibers zur Trennung von Sicherheits- und Produktionsfunktionen regelt.
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atsmv/§6.md
16
atsmv/§6.md
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2001-07-26 — Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
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> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1714
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 6 Abs. 3: Neuer Absatz 4: Meldepflicht für Überschreitungen der Werte in Anlage 3.
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§ 6 und § 8: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
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§ 6 und § 8, Anlage 3: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen.
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§ 6 Abs. 1: Änderung der Wörter, um die Anwendung auf andere Abschnitte des Atomgesetzes zu klären.
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§ 6 Abs. 2: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Anlagen 1 bis 5.
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§ 6 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Anlage 4 für Anlagen in Stilllegung regelt.
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§ 6 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
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atsmv/§7.md
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 7 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Wörter, um die Behebung der Auswirkungen zu klären.
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7
atsmv/§7a.md
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atsmv/§7a.md
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# § 7a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die elektronische Kommunikation regelt.
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11
atsmv/§8.md
Normal file
11
atsmv/§8.md
Normal file
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
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§ 6 und § 8: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
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§ 6 und § 8, Anlage 3: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen.
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§ 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Meldeverfahren detailliert regelt.
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17
verkuendungen/2010/bgbl1-2010-31-3.md
Normal file
17
verkuendungen/2010/bgbl1-2010-31-3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 2010 I S. 755
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- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 755
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- **Verkündung:** 2010-06-11
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- **Inkrafttreten:** 2010-10-01
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- **Ausfertigung:** 2010-06-08
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/31#page=5
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** ATSMV
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich, die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und deren Vertretern sowie die Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen.
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