BGBl. 2010 I S. 755 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
Inkrafttreten: 2010-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 2010-06-11

BGBl-Id: bgbl1-2010-31-3
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2010-06-11 12:00:00 +00:00
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# ATSMV — 2002-06-21
# ATSMV — 2010-06-11
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 1869
- **Inkrafttreten:** 2002-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/36#page=21
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Röntgenverordnung und andere atomrechtliche Verordnungen, um die EU-Richtlinien zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor ionisierenden Strahlungen umzusetzen.
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 755
- **Inkrafttreten:** 2010-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/31#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich, die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und deren Vertretern sowie die Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen.
## Betroffene Stellen
- Anlage 3 Nr. 2: Neufassung der Meldungskriterien für Überschreitung nicht festhaftender Kontamination
- § 6 und § 8: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
- § 6 und § 8, Anlage 3: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen.
- Anlage 1, Abschnitt 2: Neufassung der Kriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
- Anlage 2, Abschnitt 1: Neufassung der Kriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung
- § 1: Neufassung des gesamten § 1, der den Anwendungsbereich der Verordnung definiert.
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Änderung des Satzes, der die Pflicht des Betreibers zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten und dessen Vertreters festlegt.
- § 2 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von Regelungen auf den Vertreter festlegt.
- § 5 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Organisation des Betreibers zur Trennung von Sicherheits- und Produktionsfunktionen regelt.
- § 6 Abs. 1: Änderung der Wörter, um die Anwendung auf andere Abschnitte des Atomgesetzes zu klären.
- § 6 Abs. 2: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Anlagen 1 bis 5.
- § 6 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Anlage 4 für Anlagen in Stilllegung regelt.
- § 6 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Wörter, um die Behebung der Auswirkungen zu klären.
- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die elektronische Kommunikation regelt.
- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Meldeverfahren detailliert regelt.
- § 10 Überschrift: Änderung der Überschrift von 'Überwachung' zu 'Prüfung'.
- § 11 Nummer 1: Änderung der Nummer 1, die die Meldepflichten regelt.
- § 11 Nummer 1a: Streichung der Nummer 1a.
- § 13: Streichung des gesamten § 13.
- Anlagen 1 bis 3: Ersetzung der Anlagen 1 bis 3 durch neue Anlagen 1 bis 5, die die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse detailliert regeln.
- § 2.3.1: Neufassung des Kriteriums N 2.3.1: Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.
- § 2.3.2: Neufassung des Kriteriums N 2.3.2: Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
- § 2.3.3: Neufassung des Kriteriums N 2.3.3: Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
- § 3.1.1: Neufassung des Kriteriums S 3.1.1: Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
- § 3.2.1: Neufassung des Kriteriums S 3.2.1: Einrichtungsinterner Brand, Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
- Kriterium E 1.2.1: Neue Vorschrift für Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches
- Kriterium N 1.2.1: Neue Vorschrift für Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches
- Kriterium E 1.4.1: Neue Vorschrift für Verschleppung radioaktiver Stoffe außerhalb von Überwachungsbereichen
- Kriterium N 2.1.1: Neue Vorschrift für Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
- Kriterium N 2.1.2: Neue Vorschrift für Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
- Kriterium N 2.1.3: Neue Vorschrift für Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes
- Kriterium N 2.1.4: Neue Vorschrift für sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand
- Kriterium N 2.2.1: Neue Vorschrift für Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist
- Kriterium N 2.2.2: Neue Vorschrift für Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung
- Kriterium N 2.3.1: Neue Vorschrift für Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems geführt hat
- Kriterium N 2.4.1: Neue Vorschrift für Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert
- Kriterium N 2.4.2: Neue Vorschrift für Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks
- Kriterium N 2.4.3: Neue Vorschrift für Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung
- Kriterium S 3.1.1: Neue Vorschrift für Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen
- Kriterium E 3.1.1: Neue Vorschrift für Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen
- Kriterium S 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen
- Kriterium E 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen
- Kriterium N 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonsti ge Einwirkung von innen
## Wortlaut

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- **1992-10-23** · BGBl. 1992 I S. 1766 — Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV)
- **2001-07-26** · BGBl. 2001 I S. 1714 — Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
- **2002-06-21** · BGBl. 2002 I S. 1869 — Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen
- **2010-06-11** · BGBl. 2010 I S. 755 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

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# Stellen dieser Station
- Anlage 3 Nr. 2: Neufassung der Meldungskriterien für Überschreitung nicht festhaftender Kontamination
- § 6 und § 8: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
- § 6 und § 8, Anlage 3: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen.
- Anlage 1, Abschnitt 2: Neufassung der Kriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
- Anlage 2, Abschnitt 1: Neufassung der Kriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung
- § 1: Neufassung des gesamten § 1, der den Anwendungsbereich der Verordnung definiert.
- § 2 Abs. 1 Satz 1: Änderung des Satzes, der die Pflicht des Betreibers zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten und dessen Vertreters festlegt.
- § 2 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von Regelungen auf den Vertreter festlegt.
- § 5 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Organisation des Betreibers zur Trennung von Sicherheits- und Produktionsfunktionen regelt.
- § 6 Abs. 1: Änderung der Wörter, um die Anwendung auf andere Abschnitte des Atomgesetzes zu klären.
- § 6 Abs. 2: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Anlagen 1 bis 5.
- § 6 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Anlage 4 für Anlagen in Stilllegung regelt.
- § 6 Abs. 4: Streichung des Absatzes.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Wörter, um die Behebung der Auswirkungen zu klären.
- § 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die elektronische Kommunikation regelt.
- § 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Meldeverfahren detailliert regelt.
- § 10 Überschrift: Änderung der Überschrift von 'Überwachung' zu 'Prüfung'.
- § 11 Nummer 1: Änderung der Nummer 1, die die Meldepflichten regelt.
- § 11 Nummer 1a: Streichung der Nummer 1a.
- § 13: Streichung des gesamten § 13.
- Anlagen 1 bis 3: Ersetzung der Anlagen 1 bis 3 durch neue Anlagen 1 bis 5, die die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse detailliert regeln.
- § 2.3.1: Neufassung des Kriteriums N 2.3.1: Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.
- § 2.3.2: Neufassung des Kriteriums N 2.3.2: Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
- § 2.3.3: Neufassung des Kriteriums N 2.3.3: Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
- § 3.1.1: Neufassung des Kriteriums S 3.1.1: Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
- § 3.2.1: Neufassung des Kriteriums S 3.2.1: Einrichtungsinterner Brand, Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
- Kriterium E 1.2.1: Neue Vorschrift für Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches
- Kriterium N 1.2.1: Neue Vorschrift für Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches
- Kriterium E 1.4.1: Neue Vorschrift für Verschleppung radioaktiver Stoffe außerhalb von Überwachungsbereichen
- Kriterium N 2.1.1: Neue Vorschrift für Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
- Kriterium N 2.1.2: Neue Vorschrift für Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
- Kriterium N 2.1.3: Neue Vorschrift für Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes
- Kriterium N 2.1.4: Neue Vorschrift für sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand
- Kriterium N 2.2.1: Neue Vorschrift für Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist
- Kriterium N 2.2.2: Neue Vorschrift für Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung
- Kriterium N 2.3.1: Neue Vorschrift für Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems geführt hat
- Kriterium N 2.4.1: Neue Vorschrift für Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert
- Kriterium N 2.4.2: Neue Vorschrift für Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks
- Kriterium N 2.4.3: Neue Vorschrift für Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung
- Kriterium S 3.1.1: Neue Vorschrift für Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen
- Kriterium E 3.1.1: Neue Vorschrift für Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen
- Kriterium S 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen
- Kriterium E 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen
- Kriterium N 3.2.1: Neue Vorschrift für anlageninternen Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonsti ge Einwirkung von innen

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-26 — Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1714
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 1 Abs. 1: Neuer Satz 2: § 6 Abs. 4 gilt auch für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes.
§ 1: Neufassung des gesamten § 1, der den Anwendungsbereich der Verordnung definiert.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 10 Überschrift: Änderung der Überschrift von 'Überwachung' zu 'Prüfung'.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-26 — Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1714
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 11: Neue Nummer 1a: Meldungspflicht für Kontamination nach § 6 Abs. 4 Nr. 1.
§ 11 Nummer 1: Änderung der Nummer 1, die die Meldepflichten regelt.
§ 11 Nummer 1a: Streichung der Nummer 1a.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 13: Streichung des gesamten § 13.

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atsmv/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 2 Abs. 1 Satz 1: Änderung des Satzes, der die Pflicht des Betreibers zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten und dessen Vertreters festlegt.
§ 2 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendbarkeit von Regelungen auf den Vertreter festlegt.
§ 2.3.1: Neufassung des Kriteriums N 2.3.1: Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.
§ 2.3.2: Neufassung des Kriteriums N 2.3.2: Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
§ 2.3.3: Neufassung des Kriteriums N 2.3.3: Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.

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atsmv/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 3.1.1: Neufassung des Kriteriums S 3.1.1: Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.
§ 3.2.1: Neufassung des Kriteriums S 3.2.1: Einrichtungsinterner Brand, Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein gefahrbringender Zustand der Einrichtung eingetreten ist oder zu besorgen ist.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 5 Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Organisation des Betreibers zur Trennung von Sicherheits- und Produktionsfunktionen regelt.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-07-26 — Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 1714
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 6 Abs. 3: Neuer Absatz 4: Meldepflicht für Überschreitungen der Werte in Anlage 3.
§ 6 und § 8: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
§ 6 und § 8, Anlage 3: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen.
§ 6 Abs. 1: Änderung der Wörter, um die Anwendung auf andere Abschnitte des Atomgesetzes zu klären.
§ 6 Abs. 2: Erweiterung der Anwendbarkeit auf Anlagen 1 bis 5.
§ 6 Abs. 2a: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung von Anlage 4 für Anlagen in Stilllegung regelt.
§ 6 Abs. 4: Streichung des Absatzes.

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atsmv/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Wörter, um die Behebung der Auswirkungen zu klären.

7
atsmv/§7a.md Normal file
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# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 7a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der die elektronische Kommunikation regelt.

11
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2010-06-11 — Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 755
§ 6 und § 8: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
§ 6 und § 8, Anlage 3: Neufassung der Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen.
§ 8: Neufassung des gesamten § 8, der das Meldeverfahren detailliert regelt.

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# BGBl. 2010 I S. 755
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 755
- **Verkündung:** 2010-06-11
- **Inkrafttreten:** 2010-10-01
- **Ausfertigung:** 2010-06-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/31#page=5
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ATSMV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich, die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und deren Vertretern sowie die Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen.