BGBl. 1981 I S. 1578 · Erlass · Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578 Inkrafttreten: 1982-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1981-12-30 BGBl-Id: bgbl1-1981-59-5
This commit is contained in:
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kveg/FASSUNG.md
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# KVEG — 1981-12-30
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- **Titel:** Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1578
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- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=18
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- **Kurz:** Das Gesetz ergänzt und verbessert die Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung, insbesondere durch Änderungen der Reichsversicherungsordnung.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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kveg/HINWEIS.md
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kveg/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
kveg/HISTORY.md
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kveg/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **1981-12-30** · BGBl. 1981 I S. 1578 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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kveg/STELLEN.md
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kveg/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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# KVLG_1989 — 1981-12-30
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1568
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- **Inkrafttreten:** 1982-07-01 (ganzes Gesetz, ausgenommen die in Absatz 2 genannten Vorschriften); 1982-01-01 (Artikel 1 Nr. 3, 5 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe d, Nr. 11, 13 Buchstabe a, Nr. 17 Buchstabe d, Nr. 20 Buchstabe b, Nr. 22 und 24, Artikel 2 Nr. 8, soweit er § 372 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung regelt, und Artikel 7)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=8
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Krankenhausfinanzierungsgesetz, um die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze zu verbessern.
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- **Titel:** Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1578
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- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=18
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- **Kurz:** Das Gesetz ergänzt und verbessert die Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung, insbesondere durch Änderungen der Reichsversicherungsordnung.
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## Betroffene Stellen
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- § 15: Neuer Satz: Spätestens ab 1. Januar 1984 wird dem Versicherten für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich nur ein Krankenschein für ärztliche Behandlung ausgestellt.
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- § 17 Abs. 2: Neue Fassung: Der Versicherte kann unter den Krankenhäusern wählen, die nach § 76 für die Erbringung von Krankenhauspflege vorgesehen sind. Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als eines der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser, die in Satz 1 genannt sind, in Anspruch genommen, so hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
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- § 18: Neue Fassung: Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege, wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich wird. Häusliche Krankenpflege wird insoweit gewährt, als eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht pflegen kann. Kann eine der in Absatz 1 bezeichneten Krankenpflegekräfte nicht gestellt werden oder besteht Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind die Kosten für eine solche Kraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn diese selbst beschafft wird.
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||||
- § 76 Abs. 1: Neue Fassung: Für Verträge über Krankenhauspflege, die Errichtung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen sowie deren Aufgaben gelten die §§ 371 bis 374 der Reichsversicherungsordnung; § 74 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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- § 11 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der Vorschriften für die Wiederholung von Kuren enthält.
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- § 11a: Neuer § 11a, der Obergrenzen für die jährlichen Ausgaben für Kuren festlegt.
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- § 13 Abs. 1 Nr. 2: Neue Formulierung für die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen.
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- § 13 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die zahnärztliche Behandlung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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- § 13 Abs. 1 Nr. 6: Neue Nummer 7, die Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen regelt.
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- § 14: Neue Formulierung für die Verordnungsblattgebühr bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Brillen.
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- § 16 Abs. 1: Neue Formulierung für die Kosten für zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz und Zahnkronen.
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- § 16 Abs. 2: Neue Formulierung für die Kosten für Hilfsmittel.
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||||
- § 16a: Neuer § 16a, der die Ermächtigung zur Bestimmung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln regelt.
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- § 16b: Neuer § 16b, der den Anspruch auf Versorgung mit Brillen regelt.
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- § 17 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für die teilstationäre Krankenhauspflege bei psychiatrischer Behandlung.
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- § 21: Neuer Satz, der § 11 Abs. 2 entsprechend anwendbar macht.
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- § 21b Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Übernahme von Fahrkosten.
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- § 26 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für die Dauer der Kur.
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- § 32 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung für den Anspruch von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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- § 32 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.
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||||
- § 36 Satz 5: Streichung der Worte 'der Haushaltshilfe'.
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- § 76 Abs. 2: Neuer Satz, der die Verpflichtung der Apotheken zur Angabe des Apothekenabgabepreises regelt.
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- § 76 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Geltung von §§ 376 c und 376 d der Reichsversicherungsordnung regelt.
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## Wortlaut
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- **1981-12-04** · BGBl. 1981 I S. 1205 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
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- **1981-12-19** · BGBl. 1981 I S. 1390 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
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- **1981-12-30** · BGBl. 1981 I S. 1568 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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- **1981-12-30** · BGBl. 1981 I S. 1578 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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# Stellen dieser Station
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- § 15: Neuer Satz: Spätestens ab 1. Januar 1984 wird dem Versicherten für jedes Kalendervierteljahr grundsätzlich nur ein Krankenschein für ärztliche Behandlung ausgestellt.
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- § 17 Abs. 2: Neue Fassung: Der Versicherte kann unter den Krankenhäusern wählen, die nach § 76 für die Erbringung von Krankenhauspflege vorgesehen sind. Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als eines der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser, die in Satz 1 genannt sind, in Anspruch genommen, so hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
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- § 18: Neue Fassung: Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege, wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich wird. Häusliche Krankenpflege wird insoweit gewährt, als eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht pflegen kann. Kann eine der in Absatz 1 bezeichneten Krankenpflegekräfte nicht gestellt werden oder besteht Grund, von einer Gestellung abzusehen, so sind die Kosten für eine solche Kraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn diese selbst beschafft wird.
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- § 76 Abs. 1: Neue Fassung: Für Verträge über Krankenhauspflege, die Errichtung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen sowie deren Aufgaben gelten die §§ 371 bis 374 der Reichsversicherungsordnung; § 74 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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- § 11 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der Vorschriften für die Wiederholung von Kuren enthält.
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- § 11a: Neuer § 11a, der Obergrenzen für die jährlichen Ausgaben für Kuren festlegt.
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- § 13 Abs. 1 Nr. 2: Neue Formulierung für die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen.
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- § 13 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die zahnärztliche Behandlung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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- § 13 Abs. 1 Nr. 6: Neue Nummer 7, die Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen regelt.
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- § 14: Neue Formulierung für die Verordnungsblattgebühr bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Brillen.
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- § 16 Abs. 1: Neue Formulierung für die Kosten für zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz und Zahnkronen.
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- § 16 Abs. 2: Neue Formulierung für die Kosten für Hilfsmittel.
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- § 16a: Neuer § 16a, der die Ermächtigung zur Bestimmung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln regelt.
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- § 16b: Neuer § 16b, der den Anspruch auf Versorgung mit Brillen regelt.
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- § 17 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für die teilstationäre Krankenhauspflege bei psychiatrischer Behandlung.
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- § 21: Neuer Satz, der § 11 Abs. 2 entsprechend anwendbar macht.
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- § 21b Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Übernahme von Fahrkosten.
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- § 26 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für die Dauer der Kur.
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||||
- § 32 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung für den Anspruch von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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- § 32 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.
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- § 36 Satz 5: Streichung der Worte 'der Haushaltshilfe'.
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- § 76 Abs. 2: Neuer Satz, der die Verpflichtung der Apotheken zur Angabe des Apothekenabgabepreises regelt.
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- § 76 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Geltung von §§ 376 c und 376 d der Reichsversicherungsordnung regelt.
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
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> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 11: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für Zuschüsse zu Kuren und andere Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen enthält.
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§ 11 Abs. 2: Neuer Absatz 2, der Vorschriften für die Wiederholung von Kuren enthält.
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kvlg_1989/§11a.md
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kvlg_1989/§11a.md
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# § 11a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 11a: Neuer § 11a, der Obergrenzen für die jährlichen Ausgaben für Kuren festlegt.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
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> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 13 Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Nummers: '2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen, soweit sie nicht durch Satzung entsprechend den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 368 p der Reichsversicherungsordnung eingeschränkt ist,'
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§ 13 Abs. 1 Nr. 2: Neue Formulierung für die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen.
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§ 13 Abs. 1 Nr. 4: Streichung der Worte 'oder Übernahme der gesamten Kosten'
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§ 13 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die zahnärztliche Behandlung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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§ 13 Abs. 1 Nr. 5: Einfügung der Worte 'häusliche Krankenpflege' nach 'Arbeitstherapie'
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§ 13 Abs. 1 Nr. 6: Neue Nummer 7, die Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen regelt.
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
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> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 14: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Vorschriften für die Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln enthält.
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§ 14: Neue Formulierung für die Verordnungsblattgebühr bei der Abnahme von Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie Brillen.
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
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> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 16 Abs. 1: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für Zuschüsse zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen enthält.
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§ 16 Abs. 1: Neue Formulierung für die Kosten für zahntechnische Leistungen bei Zahnersatz und Zahnkronen.
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§ 16 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der nun Vorschriften für die Zuzahlung bei kieferorthopädischer Behandlung enthält.
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§ 16 Abs. 2: Neue Formulierung für die Kosten für Hilfsmittel.
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# § 16a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 16a: Neuer § 16a, der die Ermächtigung zur Bestimmung von Arzneimitteln und Hilfsmitteln regelt.
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# § 16b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 16b: Neuer § 16b, der den Anspruch auf Versorgung mit Brillen regelt.
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1568
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 17 Abs. 2: Neue Fassung: Der Versicherte kann unter den Krankenhäusern wählen, die nach § 76 für die Erbringung von Krankenhauspflege vorgesehen sind. Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als eines der nächsterreichbaren geeigneten Krankenhäuser, die in Satz 1 genannt sind, in Anspruch genommen, so hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
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§ 17 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für die teilstationäre Krankenhauspflege bei psychiatrischer Behandlung.
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
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> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 21 b Abs. 1: Einfügung der Sätze: 'Die Fahrkosten werden nur übernommen, wenn sie je einfache Fahrt mehr als 3,50 Deutsche Mark betragen. Die Satzung kann vorsehen, daß unter den von ihr bestimmten Voraussetzungen abweichend von Satz 2 Fahrkosten übernommen werden.'
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§ 21: Neuer Satz, der § 11 Abs. 2 entsprechend anwendbar macht.
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kvlg_1989/§21b.md
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# § 21b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 21b Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Übernahme von Fahrkosten.
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kvlg_1989/§26.md
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# § 26
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 26 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für die Dauer der Kur.
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# § 32
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1980-07-16 — Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 905
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 32 Abs. 1 Satz 1: Wort 'gewöhnlich' vor 'im Geltungsbereich dieses Gesetzes' eingefügt
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§ 32 Abs. 2 Satz 5: Neue Formulierung für den Anspruch von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 32 Abs. 1 Satz 3: Worte 'von ihnen gemeinsam' durch 'von ihnen gegenwärtig oder früher gemeinsam' ersetzt
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§ 32 Abs. 3: Absatz 3 wird gestrichen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 36
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
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> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 36: Einfügung der Sätze: 'Die Satzung regelt das Nähere. Sie hat dabei die Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden keine Kosten der Haushaltshilfe erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.'
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§ 36 Satz 5: Streichung der Worte 'der Haushaltshilfe'.
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# § 76
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1568
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 76 Abs. 1: Neue Fassung: Für Verträge über Krankenhauspflege, die Errichtung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen sowie deren Aufgaben gelten die §§ 371 bis 374 der Reichsversicherungsordnung; § 74 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 76 Abs. 2: Neuer Satz, der die Verpflichtung der Apotheken zur Angabe des Apothekenabgabepreises regelt.
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§ 76 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der die Geltung von §§ 376 c und 376 d der Reichsversicherungsordnung regelt.
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@@ -1,23 +1,20 @@
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# MUSCHG_2018 — 1979-06-30
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# MUSCHG_2018 — 1981-12-30
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- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
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- **Titel:** Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1979 I S. 797
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- **Inkrafttreten:** 1979-07-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/32#page=1
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz führt einen Mutterschaftsurlaub ein, der von der Schutzfrist des Mutterschutzgesetzes bis zum sechsten Monat des Kindes andauert. Es regelt auch die Erstattung von Versicherungsbeiträgen für Mütter während des Mutterschaftsurlaubs.
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1578
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- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=18
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- **Kurz:** Das Gesetz ergänzt und verbessert die Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung, insbesondere durch Änderungen der Reichsversicherungsordnung.
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## Betroffene Stellen
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- § 6 Abs. 1: Die Schutzfrist wird berücksichtigt für den Beitragsausfall und die Erstattung von Mutterschaftsgeld.
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- § 13 Abs. 3: Frauen, die Mutterschaftsgeld beziehen und privat versichert sind, erhalten Beitragszuschuss.
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||||
- Abschnitt 2 a: Einführung des Abschnitts 2a mit Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub
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||||
- § 9 a: Einführung des Kündigungsverbots während des Mutterschaftsurlaubs
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||||
- § 10 Abs. 1: Ergänzung eines Satzes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses am Ende des Mutterschaftsurlaubs
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||||
- § 13: Neufassung des § 13 mit Vorschriften zum Mutterschaftsgeld
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||||
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Vorschriften zur Schutzfrist in § 14 Abs. 1 Satz 1
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||||
- § 14 Abs. 2: Neufassung des § 14 Abs. 2 mit Vorschriften zum Zuschuss
|
||||
- § 24: Einfügung von Verweisungen auf neue Abschnitte und Paragraphen
|
||||
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Punkts durch ein Komma und Anfügen von 'höchstens jedoch insgesamt vierhundert Deutsche Mark.'
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||||
- § 13 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
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||||
- § 13 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 mit neuen Vorschriften zum Mutterschaftsgeld.
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||||
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 mit neuen Vorschriften zum Zuschuss für Frauen mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
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||||
- § 14 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen.
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||||
- § 14 Abs. 1 Sätze 3 bis 5: Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 2 bis 4.
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## Wortlaut
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- **1968-04-27** · BGBl. 1968 I S. 315 — Neufassung des Mutterschutzgesetzes
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- **1975-01-16** · BGBl. 1975 I S. 230 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 13 Abs. 2 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 und zu § 200a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 1 Nr. 6 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967)
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- **1979-06-30** · BGBl. 1979 I S. 797 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
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||||
- **1981-12-30** · BGBl. 1981 I S. 1578 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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@@ -1,11 +1,8 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 6 Abs. 1: Die Schutzfrist wird berücksichtigt für den Beitragsausfall und die Erstattung von Mutterschaftsgeld.
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||||
- § 13 Abs. 3: Frauen, die Mutterschaftsgeld beziehen und privat versichert sind, erhalten Beitragszuschuss.
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||||
- Abschnitt 2 a: Einführung des Abschnitts 2a mit Vorschriften zum Mutterschaftsurlaub
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||||
- § 9 a: Einführung des Kündigungsverbots während des Mutterschaftsurlaubs
|
||||
- § 10 Abs. 1: Ergänzung eines Satzes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses am Ende des Mutterschaftsurlaubs
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||||
- § 13: Neufassung des § 13 mit Vorschriften zum Mutterschaftsgeld
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||||
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Vorschriften zur Schutzfrist in § 14 Abs. 1 Satz 1
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||||
- § 14 Abs. 2: Neufassung des § 14 Abs. 2 mit Vorschriften zum Zuschuss
|
||||
- § 24: Einfügung von Verweisungen auf neue Abschnitte und Paragraphen
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||||
- § 13 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Punkts durch ein Komma und Anfügen von 'höchstens jedoch insgesamt vierhundert Deutsche Mark.'
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||||
- § 13 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
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||||
- § 13 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 mit neuen Vorschriften zum Mutterschaftsgeld.
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||||
- § 14 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 mit neuen Vorschriften zum Zuschuss für Frauen mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
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||||
- § 14 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen.
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||||
- § 14 Abs. 1 Sätze 3 bis 5: Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 2 bis 4.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
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> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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||||
§ 13 Abs. 3: Frauen, die Mutterschaftsgeld beziehen und privat versichert sind, erhalten Beitragszuschuss.
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||||
§ 13 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung des Punkts durch ein Komma und Anfügen von 'höchstens jedoch insgesamt vierhundert Deutsche Mark.'
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||||
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||||
§ 13: Neufassung des § 13 mit Vorschriften zum Mutterschaftsgeld
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||||
§ 13 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen.
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||||
§ 13 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 mit neuen Vorschriften zum Mutterschaftsgeld.
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@@ -1,9 +1,11 @@
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# § 14
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1979-06-30 — Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1979 I S. 797
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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||||
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Vorschriften zur Schutzfrist in § 14 Abs. 1 Satz 1
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||||
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 mit neuen Vorschriften zum Zuschuss für Frauen mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
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§ 14 Abs. 2: Neufassung des § 14 Abs. 2 mit Vorschriften zum Zuschuss
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||||
§ 14 Abs. 1 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen.
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||||
§ 14 Abs. 1 Sätze 3 bis 5: Sätze 3 bis 5 werden zu Sätzen 2 bis 4.
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@@ -1,15 +1,18 @@
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# RKNG — 1981-12-30
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1568
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||||
- **Inkrafttreten:** 1982-07-01 (ganzes Gesetz, ausgenommen die in Absatz 2 genannten Vorschriften); 1982-01-01 (Artikel 1 Nr. 3, 5 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe d, Nr. 11, 13 Buchstabe a, Nr. 17 Buchstabe d, Nr. 20 Buchstabe b, Nr. 22 und 24, Artikel 2 Nr. 8, soweit er § 372 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung regelt, und Artikel 7)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=8
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Krankenhausfinanzierungsgesetz, um die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze zu verbessern.
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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||||
- **Typ:** Erlass
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1578
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||||
- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=18
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ergänzt und verbessert die Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung, insbesondere durch Änderungen der Reichsversicherungsordnung.
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||||
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 204a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung der §§ 371 bis 374 der Reichsversicherungsordnung für Verträge über Krankenhauspflege, die Errichtung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen sowie deren Aufgaben regelt.
|
||||
- § 204 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der §§ 376 c und 376 d der Reichsversicherungsordnung anwendbar macht und die Aufgaben der Bundesverbände und Landesverbände der Krankenkassen der Bundesknappschaft zuweist.
|
||||
- § 204 a Abs. 1: Ersetzung von Bestimmungen zur Mitwirkung an den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen, Einführung neuer Sätze 2 und 3, Verschiebung der bisherigen Sätze 2 bis 4.
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||||
- § 204 a Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen.
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||||
- § 204 a Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2.
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## Wortlaut
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@@ -14,3 +14,4 @@
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- **1981-01-14** · BGBl. 1981 I S. 40 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Gesetz zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung)
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- **1981-12-29** · BGBl. 1981 I S. 1497 — Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG)
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- **1981-12-30** · BGBl. 1981 I S. 1568 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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||||
- **1981-12-30** · BGBl. 1981 I S. 1578 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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@@ -1,3 +1,6 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 204a Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Anwendung der §§ 371 bis 374 der Reichsversicherungsordnung für Verträge über Krankenhauspflege, die Errichtung von Prüfungsausschüssen und Schiedsstellen sowie deren Aufgaben regelt.
|
||||
- § 204 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der §§ 376 c und 376 d der Reichsversicherungsordnung anwendbar macht und die Aufgaben der Bundesverbände und Landesverbände der Krankenkassen der Bundesknappschaft zuweist.
|
||||
- § 204 a Abs. 1: Ersetzung von Bestimmungen zur Mitwirkung an den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen, Einführung neuer Sätze 2 und 3, Verschiebung der bisherigen Sätze 2 bis 4.
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||||
- § 204 a Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen.
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||||
- § 204 a Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2.
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13
rkng/§204.md
Normal file
13
rkng/§204.md
Normal file
@@ -0,0 +1,13 @@
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# § 204
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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||||
§ 204 Abs. 3: Neuer Absatz 3, der §§ 376 c und 376 d der Reichsversicherungsordnung anwendbar macht und die Aufgaben der Bundesverbände und Landesverbände der Krankenkassen der Bundesknappschaft zuweist.
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||||
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||||
§ 204 a Abs. 1: Ersetzung von Bestimmungen zur Mitwirkung an den Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen, Einführung neuer Sätze 2 und 3, Verschiebung der bisherigen Sätze 2 bis 4.
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||||
§ 204 a Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen.
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||||
§ 204 a Abs. 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2.
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@@ -1,26 +1,44 @@
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# RVO — 1981-12-30
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1568
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- **Inkrafttreten:** 1982-07-01 (ganzes Gesetz, ausgenommen die in Absatz 2 genannten Vorschriften); 1982-01-01 (Artikel 1 Nr. 3, 5 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe d, Nr. 11, 13 Buchstabe a, Nr. 17 Buchstabe d, Nr. 20 Buchstabe b, Nr. 22 und 24, Artikel 2 Nr. 8, soweit er § 372 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung regelt, und Artikel 7)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=8
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Krankenhausfinanzierungsgesetz, um die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze zu verbessern.
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- **Titel:** Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1578
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- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=18
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- **Kurz:** Das Gesetz ergänzt und verbessert die Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung, insbesondere durch Änderungen der Reichsversicherungsordnung.
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## Betroffene Stellen
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- § 184 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Wahlmöglichkeiten des Versicherten bei Krankenhäusern und die Kostenpflicht bei Nichtwahl des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses regelt.
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- § 185: Neufassung des gesamten § 185, der die häusliche Krankenpflege regelt, einschließlich der Bedingungen und der Kosten.
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||||
- § 185 b Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Haushaltshilfe bei Krankheit oder Mutterschaft regelt.
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||||
- § 188: Anfügen eines neuen Satzes, der die Ausstellung von Krankenscheinen ab 1. Januar 1984 regelt.
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||||
- § 368 n Abs. 3: Anfügen von Sätzen, die die Vergütung für poliklinische Einrichtungen regeln.
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||||
- § 368 n Abs. 8: Anfügen von Sätzen, die die Zusammenarbeit bei der Anschaffung und Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte regeln.
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- § 371 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Ablehnung der Bereiterklärung und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde regelt.
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||||
- § 372: Neufassung des gesamten § 372, der die Verträge zwischen Landesverbänden der Krankenkassen und Krankenhäusern regelt.
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||||
- § 373: Einfügung eines neuen § 373, der die Prüfungsausschüsse zur Wirtschaftlichkeit der Krankenhauspflege regelt.
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- § 374: Einfügung eines neuen § 374, der die Schiedsstelle bei Vertragsstreitigkeiten regelt.
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- § 405 a Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Empfehlungen zur Veränderung der Gesamtausgaben und der Krankenhauspflegesätze regelt.
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||||
- § 525 c Abs. 4 Satz 1: Anpassung des ersten Halbsatzes, der die Anwendung von §§ 371 bis 374 regelt.
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||||
- § 368 g Abs. 4 Satz 1: Das einheitliche Verzeichnis für zahntechnische Leistungen ist bis zum 1. Juli 1982 zu erstellen.
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||||
- § 368 f Abs. 6: Vereinbarungen über Heilmittelhöchstbeträge sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1982 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Heilmittel im Jahr 1980 zu treffen.
|
||||
- § 368 o: Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschlossenen Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen gelten als in der Zusammensetzung der Bundesausschüsse nach § 368 o beschlossene Richtlinien.
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||||
- § 365 Abs. 4: In den Jahren 1982 und 1983 können die Träger der Krankenversicherung von der Auffüllung ihrer Rücklage absehen.
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||||
- § 71 a Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: In den Jahren 1982 und 1983 können die Träger der Krankenversicherung von der Auffüllung ihrer Rücklage absehen.
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||||
- einheitlicher Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen: Der Bewertungsausschuß hat Überbewertungen der zahnärztlichen Leistungen bei Zahnersatz und Zahnkronen sowie Kieferorthopädie zu beseitigen und durch eine neue Bewertung Anreize für zahnerhaltende Maßnahmen zu schaffen.
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||||
- § 176 c: Schwerbehinderte können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung der Versicherung freiwillig beitreten.
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||||
- § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 182 f eingeschränkt ist.
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||||
- § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d: Zahnärztliche Behandlung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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||||
- § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g: Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen.
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||||
- § 182 a: Versicherte zahlen Verordnungsgebühr bei Abnahme von Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Brillen.
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||||
- § 182 b: Versicherte tragen Mehrkosten für aufwendigere Hilfsmittel selbst.
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||||
- § 182 c: Krankenkassen zahlen Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen.
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||||
- § 182 e: Neue §§ 182 f und 182 g eingefügt, die die Verordnung bestimmter Mittel und die Versorgung mit Brillen regeln.
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||||
- § 184 Abs. 1 Satz 1: Psychiatrische Behandlung kann teil stationär gewährt werden.
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||||
- § 187: Kuren können nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Kur oder ähnlicher Maßnahme erbracht werden.
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- § 187 a: Neuer § 187 a, der die jährlichen Ausgaben für Kuren begrenzt.
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||||
- § 194 Abs. 1 Satz 2: Fahrkosten werden nur übernommen, soweit sie je einfache Fahrt mehr als fünf Deutsche Mark betragen.
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||||
- § 199 Abs. 1 Satz 1: Wartezeit für Krankengeld reduziert von zehn auf sechs Tage.
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||||
- § 205: Anspruch auf Versorgung für Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres erweitert.
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||||
- § 368 Abs. 2: Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Aufenthalten in Krankenhäusern oder Entbindungsanstalten.
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- § 368 f: Zeitliche Geltungsdauer der Empfehlungen und Höchstbeträge für Arznei- und Heilmittel.
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- § 368 g: Einheitliche Bewertungsmaßstäbe und Verzeichnisse für ärztliche und zahntechnische Leistungen.
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||||
- § 368 i Abs. 3 a Satz 2: Bundesinnungsverband anstelle von Bundesorganisationen.
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- § 368 o: Bundesausschüsse der Ärzte und Zahnärzte mit Krankenkassen und knappschaftlicher Krankenversicherung.
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- § 368 p: Richtlinien über die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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- § 376: Apotheken müssen Apothekenabgabepreis auf der Packung angeben.
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- § 376 b: Neue §§ 376 c und 376 d, die einheitliche Verzeichnisse und Preisvereinbarungen regeln.
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||||
- § 405 a Abs. 1 Satz 2: Höchstbeträge für Arznei- und Heilmittel sowie zur Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
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- § 525 c: Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung und Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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## Wortlaut
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@@ -213,3 +213,4 @@
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- **1981-12-22** · BGBl. 1981 I S. 1459 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1982 (RV-Bezugsgrößenverordnung 1982)
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- **1981-12-29** · BGBl. 1981 I S. 1497 — Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG)
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- **1981-12-30** · BGBl. 1981 I S. 1568 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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- **1981-12-30** · BGBl. 1981 I S. 1578 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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# Stellen dieser Station
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- § 184 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Wahlmöglichkeiten des Versicherten bei Krankenhäusern und die Kostenpflicht bei Nichtwahl des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses regelt.
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- § 185: Neufassung des gesamten § 185, der die häusliche Krankenpflege regelt, einschließlich der Bedingungen und der Kosten.
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- § 185 b Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Haushaltshilfe bei Krankheit oder Mutterschaft regelt.
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- § 188: Anfügen eines neuen Satzes, der die Ausstellung von Krankenscheinen ab 1. Januar 1984 regelt.
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- § 368 n Abs. 3: Anfügen von Sätzen, die die Vergütung für poliklinische Einrichtungen regeln.
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- § 368 n Abs. 8: Anfügen von Sätzen, die die Zusammenarbeit bei der Anschaffung und Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte regeln.
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- § 371 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Ablehnung der Bereiterklärung und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde regelt.
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- § 372: Neufassung des gesamten § 372, der die Verträge zwischen Landesverbänden der Krankenkassen und Krankenhäusern regelt.
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- § 373: Einfügung eines neuen § 373, der die Prüfungsausschüsse zur Wirtschaftlichkeit der Krankenhauspflege regelt.
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- § 374: Einfügung eines neuen § 374, der die Schiedsstelle bei Vertragsstreitigkeiten regelt.
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- § 405 a Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Empfehlungen zur Veränderung der Gesamtausgaben und der Krankenhauspflegesätze regelt.
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- § 525 c Abs. 4 Satz 1: Anpassung des ersten Halbsatzes, der die Anwendung von §§ 371 bis 374 regelt.
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- § 368 g Abs. 4 Satz 1: Das einheitliche Verzeichnis für zahntechnische Leistungen ist bis zum 1. Juli 1982 zu erstellen.
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- § 368 f Abs. 6: Vereinbarungen über Heilmittelhöchstbeträge sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1982 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Heilmittel im Jahr 1980 zu treffen.
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- § 368 o: Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschlossenen Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen gelten als in der Zusammensetzung der Bundesausschüsse nach § 368 o beschlossene Richtlinien.
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- § 365 Abs. 4: In den Jahren 1982 und 1983 können die Träger der Krankenversicherung von der Auffüllung ihrer Rücklage absehen.
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- § 71 a Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: In den Jahren 1982 und 1983 können die Träger der Krankenversicherung von der Auffüllung ihrer Rücklage absehen.
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- einheitlicher Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen: Der Bewertungsausschuß hat Überbewertungen der zahnärztlichen Leistungen bei Zahnersatz und Zahnkronen sowie Kieferorthopädie zu beseitigen und durch eine neue Bewertung Anreize für zahnerhaltende Maßnahmen zu schaffen.
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- § 176 c: Schwerbehinderte können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung der Versicherung freiwillig beitreten.
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- § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 182 f eingeschränkt ist.
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- § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d: Zahnärztliche Behandlung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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||||
- § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g: Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen.
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||||
- § 182 a: Versicherte zahlen Verordnungsgebühr bei Abnahme von Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Brillen.
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||||
- § 182 b: Versicherte tragen Mehrkosten für aufwendigere Hilfsmittel selbst.
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||||
- § 182 c: Krankenkassen zahlen Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen.
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- § 182 e: Neue §§ 182 f und 182 g eingefügt, die die Verordnung bestimmter Mittel und die Versorgung mit Brillen regeln.
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||||
- § 184 Abs. 1 Satz 1: Psychiatrische Behandlung kann teil stationär gewährt werden.
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||||
- § 187: Kuren können nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Kur oder ähnlicher Maßnahme erbracht werden.
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- § 187 a: Neuer § 187 a, der die jährlichen Ausgaben für Kuren begrenzt.
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||||
- § 194 Abs. 1 Satz 2: Fahrkosten werden nur übernommen, soweit sie je einfache Fahrt mehr als fünf Deutsche Mark betragen.
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- § 199 Abs. 1 Satz 1: Wartezeit für Krankengeld reduziert von zehn auf sechs Tage.
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- § 205: Anspruch auf Versorgung für Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres erweitert.
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||||
- § 368 Abs. 2: Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Aufenthalten in Krankenhäusern oder Entbindungsanstalten.
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- § 368 f: Zeitliche Geltungsdauer der Empfehlungen und Höchstbeträge für Arznei- und Heilmittel.
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- § 368 g: Einheitliche Bewertungsmaßstäbe und Verzeichnisse für ärztliche und zahntechnische Leistungen.
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||||
- § 368 i Abs. 3 a Satz 2: Bundesinnungsverband anstelle von Bundesorganisationen.
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- § 368 o: Bundesausschüsse der Ärzte und Zahnärzte mit Krankenkassen und knappschaftlicher Krankenversicherung.
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- § 368 p: Richtlinien über die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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- § 376: Apotheken müssen Apothekenabgabepreis auf der Packung angeben.
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||||
- § 376 b: Neue §§ 376 c und 376 d, die einheitliche Verzeichnisse und Preisvereinbarungen regeln.
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- § 405 a Abs. 1 Satz 2: Höchstbeträge für Arznei- und Heilmittel sowie zur Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
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- § 525 c: Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung und Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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# § 176
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 176 Abs. 1: Neue Bestimmungen für Personen, die eine Rente beziehen.
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§ 176 b: Neue Bestimmungen für Personen, für die der Anspruch auf Familienhilfe erlischt.
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§ 176 c: Schwerbehinderte können innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung der Versicherung freiwillig beitreten.
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18
rvo/§182.md
18
rvo/§182.md
@@ -1,11 +1,19 @@
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# § 182
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-04 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1205
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2: Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Versicherten haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
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§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heilmitteln und Brillen, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 182 f eingeschränkt ist.
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§ 182 Abs. 4 Satz 1: Das Krankengeld beträgt 80 vom Hundert des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regellohn). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
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§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d: Zahnärztliche Behandlung bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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§ 182 Abs. 6: In Absatz 6 werden nach dem Wort „Zuwendungen“ die Worte „und die Beträge nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 und 2 und Abs. 6 Nr. 1 und 2“ eingefügt, und ein neuer Satz wird angefügt, der die Berechnung des Regellohns für Versicherte, die Arbeitnehmer und Selbstständige sind, regelt.
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§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g: Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen.
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§ 182 a: Versicherte zahlen Verordnungsgebühr bei Abnahme von Arznei- und Verbandmitteln, Heilmitteln und Brillen.
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§ 182 b: Versicherte tragen Mehrkosten für aufwendigere Hilfsmittel selbst.
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§ 182 c: Krankenkassen zahlen Zuschüsse zu den Kosten für zahntechnische Leistungen.
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§ 182 e: Neue §§ 182 f und 182 g eingefügt, die die Verordnung bestimmter Mittel und die Versorgung mit Brillen regeln.
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# § 184
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1568
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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||||
§ 184 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Wahlmöglichkeiten des Versicherten bei Krankenhäusern und die Kostenpflicht bei Nichtwahl des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses regelt.
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§ 184 Abs. 1 Satz 1: Psychiatrische Behandlung kann teil stationär gewährt werden.
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# § 187
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
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> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 187: Neue Bestimmungen für Kuren und andere Maßnahmen zur Verhütung von Erkrankungen.
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§ 187: Kuren können nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Kur oder ähnlicher Maßnahme erbracht werden.
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§ 187 a: Neuer § 187 a, der die jährlichen Ausgaben für Kuren begrenzt.
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# § 194
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 194 Abs. 1: Hinzufügung von Bestimmungen für die Übernahme von Fahrkosten.
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§ 194 Abs. 1 Satz 2: Fahrkosten werden nur übernommen, soweit sie je einfache Fahrt mehr als fünf Deutsche Mark betragen.
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# § 199
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1970-12-24 — Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Zweites Krankenversicherungsänderungsgesetz - 2. KVÄG)
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> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1770
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 199 Abs. 1 Satz 2 und 3: Neue Fassung des Absatzes 1 Satz 2 und 3
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§ 199 Abs. 1 Satz 1: Wartezeit für Krankengeld reduziert von zehn auf sechs Tage.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 205
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-19 — Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1390
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 205 Abs. 4 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Leistungspflichtig ist die Krankenkasse des Versicherten, für den im letzten Monat vor Eintritt des Leistungsfalles der höhere Beitrag zu entrichten war.'
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§ 205: Anspruch auf Versorgung für Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres erweitert.
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7
rvo/§365.md
Normal file
7
rvo/§365.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 365
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 365 Abs. 4: In den Jahren 1982 und 1983 können die Träger der Krankenversicherung von der Auffüllung ihrer Rücklage absehen.
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22
rvo/§368.md
22
rvo/§368.md
@@ -1,9 +1,23 @@
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# § 368
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1568
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 368 n Abs. 3: Anfügen von Sätzen, die die Vergütung für poliklinische Einrichtungen regeln.
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§ 368 g Abs. 4 Satz 1: Das einheitliche Verzeichnis für zahntechnische Leistungen ist bis zum 1. Juli 1982 zu erstellen.
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§ 368 n Abs. 8: Anfügen von Sätzen, die die Zusammenarbeit bei der Anschaffung und Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte regeln.
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§ 368 f Abs. 6: Vereinbarungen über Heilmittelhöchstbeträge sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1982 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Heilmittel im Jahr 1980 zu treffen.
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§ 368 o: Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschlossenen Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen gelten als in der Zusammensetzung der Bundesausschüsse nach § 368 o beschlossene Richtlinien.
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§ 368 Abs. 2: Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Aufenthalten in Krankenhäusern oder Entbindungsanstalten.
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§ 368 f: Zeitliche Geltungsdauer der Empfehlungen und Höchstbeträge für Arznei- und Heilmittel.
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§ 368 g: Einheitliche Bewertungsmaßstäbe und Verzeichnisse für ärztliche und zahntechnische Leistungen.
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§ 368 i Abs. 3 a Satz 2: Bundesinnungsverband anstelle von Bundesorganisationen.
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§ 368 o: Bundesausschüsse der Ärzte und Zahnärzte mit Krankenkassen und knappschaftlicher Krankenversicherung.
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§ 368 p: Richtlinien über die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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# § 376
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1977-09-29 — Erste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1869
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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§ 376 a Abs. 1: Ersetzung von 'Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit' durch 'Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung'
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§ 376: Apotheken müssen Apothekenabgabepreis auf der Packung angeben.
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§ 376 b: Neue §§ 376 c und 376 d, die einheitliche Verzeichnisse und Preisvereinbarungen regeln.
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# § 405
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1568
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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||||
§ 405 a Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Empfehlungen zur Veränderung der Gesamtausgaben und der Krankenhauspflegesätze regelt.
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§ 405 a Abs. 1 Satz 2: Höchstbeträge für Arznei- und Heilmittel sowie zur Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 525
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1568
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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||||
§ 525 c Abs. 4 Satz 1: Anpassung des ersten Halbsatzes, der die Anwendung von §§ 371 bis 374 regelt.
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||||
§ 525 c: Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung und Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 71
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1972-10-18 — Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)
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> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 1965
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||||
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
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||||
§ 71 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Anwendung von Vorschriften
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§ 71 a Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: In den Jahren 1982 und 1983 können die Träger der Krankenversicherung von der Auffüllung ihrer Rücklage absehen.
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17
verkuendungen/1981/bgbl1-1981-59-5.md
Normal file
17
verkuendungen/1981/bgbl1-1981-59-5.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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||||
# BGBl. 1981 I S. 1578
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||||
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
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||||
- **Typ:** Erlass
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- **Fundstelle:** BGBl. 1981 I S. 1578
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- **Verkündung:** 1981-12-30
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- **Inkrafttreten:** 1982-01-01
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- **Ausfertigung:** 1981-12-22
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1981/59#page=18
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||||
- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** KVEG, RKNG, MUSCHG_2018, RVO, KVLG_1989
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## Kurz
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Das Gesetz ergänzt und verbessert die Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung, insbesondere durch Änderungen der Reichsversicherungsordnung.
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Reference in New Issue
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