BGBl. 2021 I S. 3483 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
Inkrafttreten: 2022-05-28; 2021-08-18 (Außerkrafttreten der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
Quelle: offenegesetze
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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-08-17

BGBl-Id: bgbl1-2021-53-7
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LawGit Spiegel
2021-08-17 12:00:00 +00:00
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# BGB — 2021-08-17
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3436
- **Inkrafttreten:** 2024-01-01 (ganzes Gesetz, außer den folgenden Bestimmungen); 2021-08-18 (Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 36, Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Artikel 45 Nummer 9, Artikel 62)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=28
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Personengesellschaftsrecht und führt Änderungen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen durch, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Handelsregisterverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3483
- **Inkrafttreten:** 2022-05-28; 2021-08-18 (Außerkrafttreten der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=75
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umzusetzen. Es hebt zudem die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16: Neue Strukturierung des Titels 16 'Gesellschaft' mit Untertiteln und Kapiteln
- § 54: Neue Vorschriften für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für Gesellschaften
- Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16: Neue Vorschriften für Gesellschaften, einschließlich der Rechtsnatur, des Sitzes, der Registrierung, der Rechtsverhältnisse und der Geschäftsführung
- § 729: Neufassung des § 729 mit neuen Auflösungsgründen
- § 730: Neufassung des § 730 mit neuen Bestimmungen zur Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
- § 731: Neufassung des § 731 mit neuen Bestimmungen zur Kündigung der Gesellschaft
- § 732: Neufassung des § 732 mit neuen Bestimmungen zum Auflösungsbeschluss
- § 733: Neufassung des § 733 mit neuen Bestimmungen zur Anmeldung der Auflösung
- § 734: Neufassung des § 734 mit neuen Bestimmungen zur Fortsetzung der Gesellschaft
- § 735: Neufassung des § 735 mit neuen Bestimmungen zur Notwendigkeit der Liquidation und anwendbaren Vorschriften
- § 736: Neufassung des § 736 mit neuen Bestimmungen zu den Liquidatoren
- § 736a: Neufassung des § 736a mit neuen Bestimmungen zur gerichtlichen Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736b: Neufassung des § 736b mit neuen Bestimmungen zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736c: Neufassung des § 736c mit neuen Bestimmungen zur Anmeldung der Liquidatoren
- § 736d: Neufassung des § 736d mit neuen Bestimmungen zur Rechtstellung der Liquidatoren
- § 737: Neufassung des § 737 mit neuen Bestimmungen zur Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738: Neufassung des § 738 mit neuen Bestimmungen zur Anmeldung des Erlöschens
- § 739: Neufassung des § 739 mit neuen Bestimmungen zur Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 740: Neufassung des § 740 mit neuen Bestimmungen zur fehlenden Vermögensfähigkeit und anwendbaren Vorschriften
- § 740a: Neufassung des § 740a mit neuen Bestimmungen zur Beendigung der Gesellschaft
- § 740b: Neufassung des § 740b mit neuen Bestimmungen zur Auseinandersetzung
- § 740c: Neufassung des § 740c mit neuen Bestimmungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 899a: Aufhebung des § 899a
- § 323 Abs. 1: Erweiterung der Fälle, in denen Verbraucherinteressen verletzt sind
- § 323 Abs. 3: Neue Vorschrift zur Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
- Artikel 249 § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: Ersetzung von § 357d durch § 357e
- Anlage 1: Änderungen im Widerrufsrecht, einschließlich der Ergänzung von Telefax und E-Mail-Adresse
- Anlage 2: Ersetzung von Telefaxnummer durch E-Mail-Adresse
- Anlage 3 Abschnitt 2 Nr. 12: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 3a Abschnitt 2 Nr. 1: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 3b Abschnitt 2 Nr. 1: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 7 Gestaltungshinweis 6: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 7 Gestaltungshinweis 7c: Ersetzung von 'geliefert' durch 'gebracht'
- Anlage 8 Gestaltungshinweis 4: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 8 Gestaltungshinweis 5c: Ersetzung von 'geliefert' durch 'gebracht'
- Anlage 9 Gestaltungshinweis 3: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 9 Gestaltungshinweis 4b: Ersetzung von 'geliefert' durch 'gebracht'
- Inhaltsübersicht Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 Kapitel 3: Kapitel 3 wird umbenannt in 'Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze'
- § 312 Abs. 2 Nr. 5: Nummer 5 wird gestrichen
- § 312 Abs. 7 Satz 1: Die Angabe '§ 312k' wird durch '§ 312l' ersetzt
- § 312 Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird eingefügt, der Vorschriften r Verträge über die Beförderung von Personen enthält
- § 312e: Die Angabe 'Nummer 4' wird durch 'Nummer 7' ersetzt
- Überschrift zu Kapitel 3: Ein Semikolon und das Wort 'Online-Marktplätze' werden hinzugefügt
- § 312j Abs. 2: Die Wörter 'der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat' werden durch 'der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet' ersetzt, und die Wörter 'Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12' werden durch 'Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15' ersetzt
- § 312k: Neuer § 312k wird eingefügt, der allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen regelt
- § 312l: Der bisherige § 312k wird zu § 312l
- § 356 Abs. 4 und 5: Neue Formulierung für die Voraussetzungen, unter denen das Widerrufsrecht erlischt
- § 357 Abs. 5 bis 9: Neue Formulierung für die Kosten der Rücksendung der Waren und die Rechtsfolgen des Widerrufs
- § 357a: Neuer § 357a wird eingefügt, der Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs regelt
- § 357b: Der bisherige § 357a wird zu § 357b und wird angepasst
- § 357c: Der bisherige § 357b wird zu § 357c
- § 357d: Der bisherige § 357c wird zu § 357d und wird angepasst
- § 357e: Der bisherige § 357d wird zu § 357e
- § 358 Abs. 4: Anpassungen in den Sätzen 1, 2 und 3
- § 360 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '§ 357b Absatz 1 Satz 2 und 3' wird durch '§ 357c Absatz 1 Satz 2 und 3' ersetzt
## Wortlaut

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- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3515 — Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz MsRG)
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3433 — Gesetz für faire Verbraucherverträge
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3436 — Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3483 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16: Neue Strukturierung des Titels 16 'Gesellschaft' mit Untertiteln und Kapiteln
- § 54: Neue Vorschriften für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für Gesellschaften
- Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16: Neue Vorschriften für Gesellschaften, einschließlich der Rechtsnatur, des Sitzes, der Registrierung, der Rechtsverhältnisse und der Geschäftsführung
- § 729: Neufassung des § 729 mit neuen Auflösungsgründen
- § 730: Neufassung des § 730 mit neuen Bestimmungen zur Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
- § 731: Neufassung des § 731 mit neuen Bestimmungen zur Kündigung der Gesellschaft
- § 732: Neufassung des § 732 mit neuen Bestimmungen zum Auflösungsbeschluss
- § 733: Neufassung des § 733 mit neuen Bestimmungen zur Anmeldung der Auflösung
- § 734: Neufassung des § 734 mit neuen Bestimmungen zur Fortsetzung der Gesellschaft
- § 735: Neufassung des § 735 mit neuen Bestimmungen zur Notwendigkeit der Liquidation und anwendbaren Vorschriften
- § 736: Neufassung des § 736 mit neuen Bestimmungen zu den Liquidatoren
- § 736a: Neufassung des § 736a mit neuen Bestimmungen zur gerichtlichen Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736b: Neufassung des § 736b mit neuen Bestimmungen zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736c: Neufassung des § 736c mit neuen Bestimmungen zur Anmeldung der Liquidatoren
- § 736d: Neufassung des § 736d mit neuen Bestimmungen zur Rechtstellung der Liquidatoren
- § 737: Neufassung des § 737 mit neuen Bestimmungen zur Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738: Neufassung des § 738 mit neuen Bestimmungen zur Anmeldung des Erlöschens
- § 739: Neufassung des § 739 mit neuen Bestimmungen zur Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
- § 740: Neufassung des § 740 mit neuen Bestimmungen zur fehlenden Vermögensfähigkeit und anwendbaren Vorschriften
- § 740a: Neufassung des § 740a mit neuen Bestimmungen zur Beendigung der Gesellschaft
- § 740b: Neufassung des § 740b mit neuen Bestimmungen zur Auseinandersetzung
- § 740c: Neufassung des § 740c mit neuen Bestimmungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters
- § 899a: Aufhebung des § 899a
- § 323 Abs. 1: Erweiterung der Fälle, in denen Verbraucherinteressen verletzt sind
- § 323 Abs. 3: Neue Vorschrift zur Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
- Artikel 249 § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: Ersetzung von § 357d durch § 357e
- Anlage 1: Änderungen im Widerrufsrecht, einschließlich der Ergänzung von Telefax und E-Mail-Adresse
- Anlage 2: Ersetzung von Telefaxnummer durch E-Mail-Adresse
- Anlage 3 Abschnitt 2 Nr. 12: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 3a Abschnitt 2 Nr. 1: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 3b Abschnitt 2 Nr. 1: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 7 Gestaltungshinweis 6: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 7 Gestaltungshinweis 7c: Ersetzung von 'geliefert' durch 'gebracht'
- Anlage 8 Gestaltungshinweis 4: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 8 Gestaltungshinweis 5c: Ersetzung von 'geliefert' durch 'gebracht'
- Anlage 9 Gestaltungshinweis 3: Ersetzung von § 357a durch § 357b
- Anlage 9 Gestaltungshinweis 4b: Ersetzung von 'geliefert' durch 'gebracht'
- Inhaltsübersicht Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 Kapitel 3: Kapitel 3 wird umbenannt in 'Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze'
- § 312 Abs. 2 Nr. 5: Nummer 5 wird gestrichen
- § 312 Abs. 7 Satz 1: Die Angabe '§ 312k' wird durch '§ 312l' ersetzt
- § 312 Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird eingefügt, der Vorschriften r Verträge über die Beförderung von Personen enthält
- § 312e: Die Angabe 'Nummer 4' wird durch 'Nummer 7' ersetzt
- Überschrift zu Kapitel 3: Ein Semikolon und das Wort 'Online-Marktplätze' werden hinzugefügt
- § 312j Abs. 2: Die Wörter 'der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat' werden durch 'der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet' ersetzt, und die Wörter 'Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12' werden durch 'Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15' ersetzt
- § 312k: Neuer § 312k wird eingefügt, der allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen regelt
- § 312l: Der bisherige § 312k wird zu § 312l
- § 356 Abs. 4 und 5: Neue Formulierung für die Voraussetzungen, unter denen das Widerrufsrecht erlischt
- § 357 Abs. 5 bis 9: Neue Formulierung für die Kosten der Rücksendung der Waren und die Rechtsfolgen des Widerrufs
- § 357a: Neuer § 357a wird eingefügt, der Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs regelt
- § 357b: Der bisherige § 357a wird zu § 357b und wird angepasst
- § 357c: Der bisherige § 357b wird zu § 357c
- § 357d: Der bisherige § 357c wird zu § 357d und wird angepasst
- § 357e: Der bisherige § 357d wird zu § 357e
- § 358 Abs. 4: Anpassungen in den Sätzen 1, 2 und 3
- § 360 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '§ 357b Absatz 1 Satz 2 und 3' wird durch '§ 357c Absatz 1 Satz 2 und 3' ersetzt

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-08-08 — Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 1713
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 3, 4, 5: Abschaffung der alten Bestimmungen
Artikel 249 § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5: Ersetzung von § 357d durch § 357e

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# § 312
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-17 — Gesetz für faire Verbraucherverträge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3433
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 312 Absatz 7 Satz 1: § 312l durch § 312m ersetzt
§ 312 Abs. 2 Nr. 5: Nummer 5 wird gestrichen
§ 312 Abs. 7 Satz 1: Die Angabe '§ 312k' wird durch '§ 312l' ersetzt
§ 312 Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird eingefügt, der Vorschriften für Verträge über die Beförderung von Personen enthält

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# § 312e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-27 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3642
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 312e: Neufassung des § 312e, Verletzung von Informationspflichten über Kosten
§ 312e: Die Angabe 'Nummer 4' wird durch 'Nummer 7' ersetzt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 312j
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-17 — Gesetz für faire Verbraucherverträge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3433
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 312j: Neuer § 312k eingefügt
§ 312j Abs. 2: Die Wörter 'der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat' werden durch 'der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet' ersetzt, und die Wörter 'Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12' werden durch 'Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15' ersetzt

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# § 312k
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-17 — Gesetz für faire Verbraucherverträge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3433
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 312k und 312l: Bestehende §§ 312k und 312l werden zu §§ 312l und 312m
§ 312k: Neuer § 312k wird eingefügt, der allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen regelt

7
bgb/§312l.md Normal file
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# § 312l
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 312l: Der bisherige § 312k wird zu § 312l

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# § 323
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-01-08 — Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 42
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 323: Neufassung des § 323 über den Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 323 Abs. 1: Erweiterung der Fälle, in denen Verbraucherinteressen verletzt sind
§ 323 Abs. 3: Neue Vorschrift zur Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen

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# § 356
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-03-16 — Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 396
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 356 Abs. 4 Satz 1: Neuer Satz eingegt, der die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger regelt
§ 356 Abs. 4 und 5: Neue Formulierung r die Voraussetzungen, unter denen das Widerrufsrecht erlischt

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# § 357
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-27 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3642
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 357: Neue Vorschriften für Rechtsfolgen des Widerrufs bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.
§ 357 Abs. 5 bis 9: Neue Formulierung für die Kosten der Rücksendung der Waren und die Rechtsfolgen des Widerrufs

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# § 357a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-03-16 — Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 396
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 357a Abs. 3 Satz 2: Wörter 'Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert,' durch 'Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen' ersetzt
§ 357a: Neuer § 357a wird eingefügt, der Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs regelt

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# § 357b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-27 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3642
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 357b: Neue Vorschriften für Rechtsfolgen des Widerrufs bei Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten.
§ 357b: Der bisherige § 357a wird zu § 357b und wird angepasst

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# § 357c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-27 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3642
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 357c: Neue Vorschriften für Rechtsfolgen des Widerrufs bei Ratenlieferungsverträgen.
§ 357c: Der bisherige § 357b wird zu § 357c

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# § 357d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-05-04 — Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 969
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 357d: Einfügen eines neuen § 357d zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
§ 357d: Der bisherige § 357c wird zu § 357d und wird angepasst

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bgb/§357e.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 357e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 357e: Der bisherige § 357d wird zu § 357e

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 358
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-03-16 — Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 396
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 358 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes 2, insbesondere zur Widerrufswirkung
§ 358 BGB: Einfügung von neuen Hinweisen und Überschriften bei verbundenen Verträgen, die nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben.
§ 358 Abs. 4: Anpassungen in den Sätzen 1, 2 und 3

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 360
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-03-16 — Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 396
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 360 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung des Satzes 2, insbesondere zur Definition zusammenhängender Verträge
§ 360 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '§ 357b Absatz 1 Satz 2 und 3' wird durch '§ 357c Absatz 1 Satz 2 und 3' ersetzt

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# BGBEG — 2021-08-17
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3436
- **Inkrafttreten:** 2024-01-01 (ganzes Gesetz, außer den folgenden Bestimmungen); 2021-08-18 (Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 36, Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Artikel 45 Nummer 9, Artikel 62)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=28
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Personengesellschaftsrecht und führt Änderungen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen durch, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Handelsregisterverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3483
- **Inkrafttreten:** 2022-05-28; 2021-08-18 (Außerkrafttreten der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=75
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umzusetzen. Es hebt zudem die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf.
## Betroffene Stellen
- § 21: Neufassung des § 21 mit neuen Vorschriften für die Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Grundbuch und im Schiffsregister.
- § 61: Einfügung des § 61 mit Übergangsvorschriften zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz.
- Art. 246 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzt 'Waren und' durch 'Waren oder die digitalen Produkte sowie'
- Art. 246 Abs. 1 Nr. 7: Neue Formulierung für die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten
- Art. 246 Abs. 1 Nr. 8: Neue Formulierung für die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten
- Art. 246a § 1 Abs. 1: Erweitert die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, um digitale Produkte und ihre Funktionalität
- Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Nummer 2 und 3' durch 'Nummer 2 bis 4'
- Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Fügt ', für die die Zahlung eines Preises vorgesehen ist,' ein und ersetzt '§ 357 Absatz 8' durch '§ 357a Absatz 2'
- Art. 246a § 2 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzt '§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und' durch '§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie'
- Art. 246a § 3 Satz 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts
- Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12: Ersetzt '§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch '§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs'
- Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Ersetzt '§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch '§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs'
- Art. 246c: Einfügt neue Artikel 246d und 246e, die Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen und Bußgeldvorschriften regeln
## Wortlaut

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- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3515 — Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz MsRG)
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3433 — Gesetz für faire Verbraucherverträge
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3436 — Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3483 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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@@ -1,4 +1,13 @@
# Stellen dieser Station
- § 21: Neufassung des § 21 mit neuen Vorschriften für die Eintragung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Grundbuch und im Schiffsregister.
- § 61: Einfügung des § 61 mit Übergangsvorschriften zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz.
- Art. 246 Abs. 1 Nr. 5: Ersetzt 'Waren und' durch 'Waren oder die digitalen Produkte sowie'
- Art. 246 Abs. 1 Nr. 7: Neue Formulierung für die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten
- Art. 246 Abs. 1 Nr. 8: Neue Formulierung für die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten
- Art. 246a § 1 Abs. 1: Erweitert die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, um digitale Produkte und ihre Funktionalität
- Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Nummer 2 und 3' durch 'Nummer 2 bis 4'
- Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Fügt ', für die die Zahlung eines Preises vorgesehen ist,' ein und ersetzt '§ 357 Absatz 8' durch '§ 357a Absatz 2'
- Art. 246a § 2 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzt '§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und' durch '§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie'
- Art. 246a § 3 Satz 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts
- Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12: Ersetzt '§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch '§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs'
- Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Ersetzt '§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch '§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs'
- Art. 246c: Einfügt neue Artikel 246d und 246e, die Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen und Bußgeldvorschriften regeln

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-17 — Gesetz für faire Verbraucherverträge
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3433
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 10: § 312k durch § 312l ersetzt
Art. 246a § 1 Abs. 1: Erweitert die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, um digitale Produkte und ihre Funktionalität
Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Nummer 2 und 3' durch 'Nummer 2 bis 4'
Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Fügt ', für die die Zahlung eines Preises vorgesehen ist,' ein und ersetzt '§ 357 Absatz 8' durch '§ 357a Absatz 2'
Art. 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12: Ersetzt '§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch '§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs'
Art. 246b § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Ersetzt '§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs' durch '§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-14 — Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1666
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
Art. 246b § 2 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'in der Anlage 3' durch 'jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b'.
Art. 246b § 2 Abs. 3: Anfügen von Sätzen zur Erfüllung der Informationspflichten.
Art. 246a § 2 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzt '§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und' durch '§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-21 — Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2446
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10: Ersetzung von 'Zahlungsauthentifizierungsinstruments' durch 'Zahlungsinstruments'
Art. 246a § 3 Satz 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts

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@@ -1,18 +1,16 @@
# FERNUSG — 2020-12-09
# FERNUSG — 2021-08-17
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 2702
- **Inkrafttreten:** 2021-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/59#page=48
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und das Fernunterrichtsschutzgesetz, insbesondere durch Anpassungen der Formvorschriften und Prozessregelungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3483
- **Inkrafttreten:** 2022-05-28; 2021-08-18 (Außerkrafttreten der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=75
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umzusetzen. Es hebt zudem die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2: Ersetzung von 'schriftliche Form' durch 'Textform'
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'schriftliche' und Einfügung von 'in Textform'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'schriftlich' durch 'mit einer Erklärung in Textform'
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Streichung von 'schriftliche' und Einfügung von 'in Textform'
- § 4 Satz 2: Ersetzung von „§§ 356 und 357“ durch „§§ 356, 357 und 357a“
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11“ durch „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14“
## Wortlaut

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@@ -12,3 +12,4 @@
- **2013-09-27** · BGBl. 2013 I S. 3642 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
- **2020-12-09** · BGBl. 2020 I S. 2702 — Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3483 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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@@ -1,6 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2: Ersetzung von 'schriftliche Form' durch 'Textform'
- § 6 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'schriftliche' und Einfügung von 'in Textform'
- § 6 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'schriftlich' durch 'mit einer Erklärung in Textform'
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Streichung von 'schriftliche' und Einfügung von 'in Textform'
- § 4 Satz 2: Ersetzung von „§§ 356 und 357“ durch „§§ 356, 357 und 357a“
- § 16 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11“ durch „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14“

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-27 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3642
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 16 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter „§3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5“ durch „Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ und Streichung der Angabe „(§ 4)
§ 16 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11“ durch „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-27 — Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3642
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 4: Neufassung des gesamten § 4
§ 4 Satz 2: Ersetzung von „§§ 356 und 357“ durch „§§ 356, 357 und 357a“

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@@ -1,22 +1,15 @@
# KAGB — 2021-08-17
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3436
- **Inkrafttreten:** 2024-01-01 (ganzes Gesetz, außer den folgenden Bestimmungen); 2021-08-18 (Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 36, Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Artikel 45 Nummer 9, Artikel 62)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=28
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Personengesellschaftsrecht und führt Änderungen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen durch, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Handelsregisterverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3483
- **Inkrafttreten:** 2022-05-28; 2021-08-18 (Außerkrafttreten der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=75
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umzusetzen. Es hebt zudem die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf.
## Betroffene Stellen
- § 125 Abs. 4: Ersetzung von '§ 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4' durch '§ 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3'
- § 129 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
- § 138 Abs. 1 Satz 1: Satz 1 wird gestrichen
- § 138 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von '§ 133 Absatz 2 und 3' durch '§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6'
- § 150 Abs. 4: Ersetzung von '§ 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4' durch '§ 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3'
- § 154 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Streichung von '§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt'
- § 161 Abs. 2 Satz 1: Satz 1 wird gestrichen
- § 161 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von '§ 133 Absatz 2 und 3' durch '§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6'
- § 305 Abs. 8 Satz 3: Ersetzung von § 357a“ durch „§ 357b“
## Wortlaut

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@@ -45,3 +45,4 @@
- **2021-07-16** · BGBl. 2021 I S. 2570 — Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
- **2021-08-13** · BGBl. 2021 I S. 3338 — Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3436 — Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3483 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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@@ -1,10 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 125 Abs. 4: Ersetzung von '§ 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4' durch '§ 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3'
- § 129 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird gestrichen
- § 138 Abs. 1 Satz 1: Satz 1 wird gestrichen
- § 138 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von '§ 133 Absatz 2 und 3' durch '§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6'
- § 150 Abs. 4: Ersetzung von '§ 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4' durch '§ 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3'
- § 154 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2: Streichung von '§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung, wenn die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator erfolgt'
- § 161 Abs. 2 Satz 1: Satz 1 wird gestrichen
- § 161 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von '§ 133 Absatz 2 und 3' durch '§ 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6'
- § 305 Abs. 8 Satz 3: Ersetzung von § 357a“ durch „§ 357b“

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 305
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-21 — Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2394
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 305 Abs. 1 Satz 2: Die Angabe „Satz 1“ wird gestrichen.
§ 305 Abs. 8 Satz 3: Ersetzung von „§ 357a“ durch „§ 357b“

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# BGBl. 2021 I S. 3483
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3483
- **Verkündung:** 2021-08-17
- **Inkrafttreten:** 2022-05-28; 2021-08-18 (Außerkrafttreten der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
- **Ausfertigung:** 2021-08-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=75
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERMANLG, VERORDNUNG-ZUR-ÜBERTRAGUNG-DER-ZUSTÄNDIGKEIT-FÜR-DIE, KAGB, FERNUSG, BGB, BGBEG
## Kurz
Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umzusetzen. Es hebt zudem die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf.

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# VERMANLG — 2021-08-13
# VERMANLG — 2021-08-17
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3338
- **Inkrafttreten:** 2021-08-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/52#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ändert zahlreiche Gesetze und Verordnungen, um die digitale Transformation in verschiedenen Bereichen des Rechts zu fördern.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3483
- **Inkrafttreten:** 2022-05-28; 2021-08-18 (Außerkrafttreten der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=75
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umzusetzen. Es hebt zudem die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 23: Neufassung der Angabe zu § 23 in der Inhaltsübersicht
- § 23 Überschrift: Ersetzung des Wortes 'Bekanntmachung' durch 'Offenlegung'
- § 23 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen' durch 'der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln'
- § 23 Abs. 3: Neufassung von § 23 Abs. 3
- § 23 Abs. 4: Streichung von § 23 Abs. 4
- § 24 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und Satz 5' nach 'Halbsatz 1'
- § 31 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes' durch 'tritt im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflicht nach § 23 Absatz 1'
- § 31 Abs. 1 Satz 3: Streichung von § 31 Abs. 1 Satz 3
- § 31 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'dem Betreiber des Bundesanzeigers' durch 'der das Unternehmensregister führenden Stelle'
- § 31 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'im Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen' durch 'der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln'
- § 32 Abs. 19: Einfügung von § 32 Abs. 19
- § 11 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „§ 357a“ durch „§ 357b“
## Wortlaut

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- **2021-06-10** · BGBl. 2021 I S. 1568 — Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
- **2021-07-16** · BGBl. 2021 I S. 2570 — Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
- **2021-08-13** · BGBl. 2021 I S. 3338 — Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3483 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 23: Neufassung der Angabe zu § 23 in der Inhaltsübersicht
- § 23 Überschrift: Ersetzung des Wortes 'Bekanntmachung' durch 'Offenlegung'
- § 23 Abs. 1: Ersetzung der Wörter 'beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen' durch 'der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln'
- § 23 Abs. 3: Neufassung von § 23 Abs. 3
- § 23 Abs. 4: Streichung von § 23 Abs. 4
- § 24 Abs. 1 Satz 2: Einfügung der Wörter 'und Satz 5' nach 'Halbsatz 1'
- § 31 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes' durch 'tritt im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflicht nach § 23 Absatz 1'
- § 31 Abs. 1 Satz 3: Streichung von § 31 Abs. 1 Satz 3
- § 31 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'dem Betreiber des Bundesanzeigers' durch 'der das Unternehmensregister führenden Stelle'
- § 31 Abs. 4: Ersetzung der Wörter 'im Bundesanzeiger öffentlich bekannt machen' durch 'der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln'
- § 32 Abs. 19: Einfügung von § 32 Abs. 19
- § 11 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „§ 357a“ durch „§ 357b“

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-07-16 — Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 2570
> Station: 2021-08-17 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3483
§ 11 Abs. 1 Satz 2: Einfügen von „2a. jeder neue Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs, der eine abweichende Verwendung der freigegebenen Mittel feststellt, sowie
§ 11 Abs. 1 Satz 3: Neufassung des Satzes zur Erstellung und Einreichung von Nachträgen
§ 11 Abs. 1 Satz 4: Ersetzen von „Werktagen“ durch „Arbeitstagen“
§ 11 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von „Werktagen“ durch „Arbeitstagen“
§ 11 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von „§ 357a“ durch „§ 357b

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# VERORDNUNG-ZUR-ÜBERTRAGUNG-DER-ZUSTÄNDIGKEIT-FÜR-DIE — 2021-08-17
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3483
- **Inkrafttreten:** 2022-05-28; 2021-08-18 (Außerkrafttreten der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=75
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, um die EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften umzusetzen. Es hebt zudem die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3483 — Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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# Stellen dieser Station