BGBl. 1992 I S. 2482 · Änderung · Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
Inkrafttreten: 1993-04-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm-teilweise

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1992-12-31

BGBl-Id: bgbl1-1992-61-6
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1992-12-31 12:00:00 +00:00
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# BTMAHV — 1992-12-31
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2483
- **Inkrafttreten:** 1993-01-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=15
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere die Anlagen I und II, und regelt Übergangsfristen sowie die Bekanntmachungserlaubnis für die Anlagen.
- **Titel:** Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2482
- **Inkrafttreten:** 1993-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Definition von Seitenstreifen und der Verpflichtung zur Benutzung von Kinderrückhaltesystemen in Kraftfahrzeugen.
## Betroffene Stellen
- § 15 Abs. 1 erster Halbsatz: Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe.
- § 15 Abs. 1 erster Halbsatz: Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten nicht für Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe.
## Wortlaut

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- **1981-12-22** · BGBl. 1981 I S. 1420 — Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- **1992-12-31** · BGBl. 1992 I S. 2483 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
- **1992-12-31** · BGBl. 1992 I S. 2482 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

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# Stellen dieser Station
- § 15 Abs. 1 erster Halbsatz: Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe.
- § 15 Abs. 1 erster Halbsatz: Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten nicht für Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2483
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 15 Abs. 1 erster Halbsatz: Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe.
§ 15 Abs. 1 erster Halbsatz: Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten nicht für Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe.

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# BTMG_1981 — 1992-12-31
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2483
- **Inkrafttreten:** 1993-01-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=15
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere die Anlagen I und II, und regelt Übergangsfristen sowie die Bekanntmachungserlaubnis für die Anlagen.
- **Titel:** Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2482
- **Inkrafttreten:** 1993-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Definition von Seitenstreifen und der Verpflichtung zur Benutzung von Kinderrückhaltesystemen in Kraftfahrzeugen.
## Betroffene Stellen
- Artikel 2: Einführung einer Übergangsvorschrift für Fertigarzneimittel mit Secobarbital, die bis Ende 1994 nach den bisherigen Vorschriften verschrieben und abgegeben werden dürfen.
- Anlagen I bis III: Der Bundesminister für Gesundheit kann die neuen Fassungen der Anlagen I bis III im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung: Der Bundesminister für Gesundheit kann die neue Fassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
- Art. 5 Abs. 1: Dextromoramid und Oxycodon dürfen bis zum 31. Dezember 1994 nach den bisher geltenden Vorschriften verschrieben und abgegeben werden.
- Art. 5 Abs. 2: Betäubungsmittel für den Stationsbedarf dürfen bis zwei Jahre nach der Bekanntmachung nach § 12 über die Ausgabe von Betäubungsmittelanforderungsscheinen noch auf Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden, wobei auf dem Rezept der Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung angegeben werden müssen.
- § 6a: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheins für den Stationsbedarf
- § 7: Neufassung der Vorschriften zur Abgabe von Betäubungsmitteln
- § 8 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften zur Ausrüstung von Kauffahrteischiffen mit Betäubungsmitteln
- § 8 Abs. 4 Nr. 6: Streichung des Wortes 'eigenhändige' in der Vorschrift zur Verschreibung von Betäubungsmitteln
- § 8a: Einführung von Vorschriften für das Verschreiben von Betäubungsmitteln für Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 9 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften zur Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes von Betäubungsmitteln
- § 9 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften zur Angabe von Zugängen und Abgängen von Betäubungsmitteln
- § 9 Abs. 3: Neufassung der Vorschriften zur monatlichen Prüfung der Bestände von Betäubungsmitteln
- § 9 Abs. 4: Anpassung der Vorschriften zur Aufbewahrung von Karteikarten, Betäubungsmittelbüchern oder EDV-Ausdrucken
- § 9 Abs. 5 Satz 1: Anpassung der Vorschriften zur Vorlage von Karteikarten, Betäubungsmittelbüchern oder EDV-Ausdrucken
- § 10 Satz 1: Anpassung der Strafvorschriften für die unerlaubte Verschreibung von Betäubungsmitteln
- § 11: Anpassung der Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften für die unerlaubte Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln
- § 12: Anpassung der Vorschriften zur Aufbewahrung von Betäubungsmittelrezepten und Betäubungsmittelanforderungsscheinen
- § 12a: Aufhebung des § 12a
- § 13: Aufhebung des § 13
- § 14: Umbenennung des § 14 in § 13
- Anlagen I bis III: Neue Fassung der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung: Neue Fassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
## Wortlaut

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- **1992-07-22** · BGBl. 1992 I S. 1302 — Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)
- **1992-09-15** · BGBl. 1992 I S. 1593 — Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
- **1992-12-31** · BGBl. 1992 I S. 2483 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
- **1992-12-31** · BGBl. 1992 I S. 2482 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

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# Stellen dieser Station
- Artikel 2: Einführung einer Übergangsvorschrift für Fertigarzneimittel mit Secobarbital, die bis Ende 1994 nach den bisherigen Vorschriften verschrieben und abgegeben werden dürfen.
- Anlagen I bis III: Der Bundesminister für Gesundheit kann die neuen Fassungen der Anlagen I bis III im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung: Der Bundesminister für Gesundheit kann die neue Fassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
- Art. 5 Abs. 1: Dextromoramid und Oxycodon dürfen bis zum 31. Dezember 1994 nach den bisher geltenden Vorschriften verschrieben und abgegeben werden.
- Art. 5 Abs. 2: Betäubungsmittel für den Stationsbedarf dürfen bis zwei Jahre nach der Bekanntmachung nach § 12 über die Ausgabe von Betäubungsmittelanforderungsscheinen noch auf Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden, wobei auf dem Rezept der Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der Einrichtung angegeben werden müssen.
- § 6a: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheins für den Stationsbedarf
- § 7: Neufassung der Vorschriften zur Abgabe von Betäubungsmitteln
- § 8 Abs. 2: Neufassung der Vorschriften zur Ausrüstung von Kauffahrteischiffen mit Betäubungsmitteln
- § 8 Abs. 4 Nr. 6: Streichung des Wortes 'eigenhändige' in der Vorschrift zur Verschreibung von Betäubungsmitteln
- § 8a: Einführung von Vorschriften für das Verschreiben von Betäubungsmitteln für Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 9 Abs. 1: Anpassung der Vorschriften zur Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes von Betäubungsmitteln
- § 9 Abs. 2: Anpassung der Vorschriften zur Angabe von Zugängen und Abgängen von Betäubungsmitteln
- § 9 Abs. 3: Neufassung der Vorschriften zur monatlichen Prüfung der Bestände von Betäubungsmitteln
- § 9 Abs. 4: Anpassung der Vorschriften zur Aufbewahrung von Karteikarten, Betäubungsmittelbüchern oder EDV-Ausdrucken
- § 9 Abs. 5 Satz 1: Anpassung der Vorschriften zur Vorlage von Karteikarten, Betäubungsmittelbüchern oder EDV-Ausdrucken
- § 10 Satz 1: Anpassung der Strafvorschriften für die unerlaubte Verschreibung von Betäubungsmitteln
- § 11: Anpassung der Ordnungswidrigkeiten-Vorschriften für die unerlaubte Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln
- § 12: Anpassung der Vorschriften zur Aufbewahrung von Betäubungsmittelrezepten und Betäubungsmittelanforderungsscheinen
- § 12a: Aufhebung des § 12a
- § 13: Aufhebung des § 13
- § 14: Umbenennung des § 14 in § 13
- Anlagen I bis III: Neue Fassung der Anlagen I bis III zum Betäubungsmittelgesetz
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung: Neue Fassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

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# BTMVV_1998 — 1992-12-31
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2483
- **Inkrafttreten:** 1993-01-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=15
- **Kurz:** Die Verordnung ändert das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere die Anlagen I und II, und regelt Übergangsfristen sowie die Bekanntmachungserlaubnis für die Anlagen.
- **Titel:** Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2482
- **Inkrafttreten:** 1993-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Definition von Seitenstreifen und der Verpflichtung zur Benutzung von Kinderrückhaltesystemen in Kraftfahrzeugen.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des Verschreibungsgrundsatzes, einschließlich der Vorschriften für Salze und Molekülverbindungen.
- § 2: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Arzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf und Stationsbedarf.
- § 2a: Einfügung neuer Vorschriften für die Verschreibung zur Substitution, einschließlich der Vorschriften für die Überwachung und Dokumentation.
- § 3: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Zahnarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf und Stationsbedarf.
- § 4: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Tierarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf und Stationsbedarf.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Vorschriften für die Verschreibung auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt.
- § 6: Neufassung der Vorschriften für die Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept, einschließlich der spezifischen Angaben für verschiedene Arzneimittel und Verschreibungsarten.
- § 1: Neufassung des Verschreibungsgrundsatzes, einschließlich der Anwendung auf Salze und Molekülbindingen.
- § 2: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Arzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf.
- § 2a: Einfügung neuer Vorschriften für die Verschreibung zur Substitution, einschließlich der Bedingungen und der Überwachung.
- § 3: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Zahnarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf.
- § 4: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Tierarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt.
- § 6: Neufassung der Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept, einschließlich der spezifischen Angaben für verschiedene Arzneimittel und Verschreibungsarten.
## Wortlaut

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- **1984-08-08** · BGBl. 1984 I S. 1081 — Erste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (1. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung)
- **1986-07-29** · BGBl. 1986 I S. 1099 — Zweite Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Zweite Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 2. BtMÄndV)
- **1992-12-31** · BGBl. 1992 I S. 2483 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
- **1992-12-31** · BGBl. 1992 I S. 2482 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des Verschreibungsgrundsatzes, einschließlich der Vorschriften für Salze und Molekülverbindungen.
- § 2: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Arzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf und Stationsbedarf.
- § 2a: Einfügung neuer Vorschriften für die Verschreibung zur Substitution, einschließlich der Vorschriften für die Überwachung und Dokumentation.
- § 3: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Zahnarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf und Stationsbedarf.
- § 4: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Tierarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf und Stationsbedarf.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Vorschriften für die Verschreibung auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt.
- § 6: Neufassung der Vorschriften für die Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept, einschließlich der spezifischen Angaben für verschiedene Arzneimittel und Verschreibungsarten.
- § 1: Neufassung des Verschreibungsgrundsatzes, einschließlich der Anwendung auf Salze und Molekülbindingen.
- § 2: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Arzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf.
- § 2a: Einfügung neuer Vorschriften für die Verschreibung zur Substitution, einschließlich der Bedingungen und der Überwachung.
- § 3: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Zahnarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf.
- § 4: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Tierarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf.
- § 5 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt.
- § 6: Neufassung der Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept, einschließlich der spezifischen Angaben für verschiedene Arzneimittel und Verschreibungsarten.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2483
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 1: Neufassung des Verschreibungsgrundsatzes, einschließlich der Vorschriften für Salze und Molekülverbindungen.
§ 1: Neufassung des Verschreibungsgrundsatzes, einschließlich der Anwendung auf Salze und Molekülbindingen.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2483
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 2: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Arzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf und Stationsbedarf.
§ 2: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Arzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2483
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 2a: Einfügung neuer Vorschriften für die Verschreibung zur Substitution, einschließlich der Vorschriften für die Überwachung und Dokumentation.
§ 2a: Einfügung neuer Vorschriften für die Verschreibung zur Substitution, einschließlich der Bedingungen und der Überwachung.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2483
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 3: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Zahnarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf und Stationsbedarf.
§ 3: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Zahnarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2483
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 4: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Tierarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf und Stationsbedarf.
§ 4: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung durch einen Tierarzt, einschließlich der Höchstmengen und der Verschreibung für den Praxisbedarf.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2483
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Vorschriften für die Verschreibung auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1: Neufassung der Vorschriften für die Verschreibung auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Vierte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 4. BtMÄndV)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2483
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 6: Neufassung der Vorschriften für die Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept, einschließlich der spezifischen Angaben für verschiedene Arzneimittel und Verschreibungsarten.
§ 6: Neufassung der Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept, einschließlich der spezifischen Angaben für verschiedene Arzneimittel und Verschreibungsarten.

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# STVO_2013 — 1992-12-31
- **Titel:** Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1993 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2474
- **Inkrafttreten:** 1993-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung legt die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 1993 fest, einschließlich Durchschnittsentgelte, Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen.
- **Titel:** Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2482
- **Inkrafttreten:** 1993-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=14
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Definition von Seitenstreifen und der Verpflichtung zur Benutzung von Kinderrückhaltesystemen in Kraftfahrzeugen.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz 2 hinzugefügt: 'Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.'
- § 21 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen eingeführt.
- § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Die Nummer 4 in Satz 2 von § 21a wird gestrichen.
- § 49 Abs. 1 Nr. 20a: Die Wörter ', das Benutzen vorhandener Rückhalteeinrichtungen nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4' werden gestrichen.
- § 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der definiert, dass Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind.
- § 21 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen, insbesondere die Verpflichtung zur Nutzung von Rückhalteeinrichtungen.
- § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Die Nummer 4 wird gestrichen.
- § 49 Abs. 1 Nr. 20a: Die Wörter 'das Benutzen vorhandener Rückhalteeinrichtungen nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4' werden gestrichen.
- § 6a: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheins für den Stationsbedarf
- § 7: Neufassung des § 7 zur Abgabe von Betäubungsmitteln
- § 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
- § 8 Abs. 4 Nr. 6: Streichung des Wortes 'eigenhändige' in Absatz 4 Nr. 6
- § 8a: Einführung des § 8a zur Verschreibung von Betäubungsmitteln für Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 9 Abs. 1: Einführung des Verdünnungsgrades für homöopathische Zubereitungen und Erlaubnis zur elektronischen Aufzeichnung
- § 9 Abs. 2: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheines in die Angaben auf Karteikarten oder in Betäubungsmittelbüchern
- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 zur Prüfung und Bestätigung der Eintragungen über Betäubungsmittel
- § 9 Abs. 4: Einführung der Aufbewahrung von EDV-Ausdrucken und Erweiterung der Aufbewahrungspflicht
- § 9 Abs. 5 Satz 1: Einführung der Pflicht, Karteikarten, Betäubungsmittelbücher und EDV-Ausdrucke auf Verlangen vorzulegen
- § 10 Satz 1: Erweiterung der Straftatbestände in § 10
- § 11: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten in § 11
- § 12: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheines in die Vorschriften für die Aufbewahrung
- § 12a: Aufhebung des § 12a
- § 13: Aufhebung des § 13
- § 14: Umbenennung des § 14 in § 13
## Wortlaut

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@@ -57,3 +57,4 @@
- **1992-04-03** · BGBl. 1992 I S. 678 — Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- **1992-06-26** · BGBl. 1992 I S. 1124 — Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (4. Ausnahmeverordnung zur StVO)
- **1992-12-31** · BGBl. 1992 I S. 2474 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1993 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993)
- **1992-12-31** · BGBl. 1992 I S. 2482 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz 2 hinzugefügt: 'Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.'
- § 21 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen eingeführt.
- § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Die Nummer 4 in Satz 2 von § 21a wird gestrichen.
- § 49 Abs. 1 Nr. 20a: Die Wörter ', das Benutzen vorhandener Rückhalteeinrichtungen nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4' werden gestrichen.
- § 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der definiert, dass Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind.
- § 21 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen, insbesondere die Verpflichtung zur Nutzung von Rückhalteeinrichtungen.
- § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Die Nummer 4 wird gestrichen.
- § 49 Abs. 1 Nr. 20a: Die Wörter 'das Benutzen vorhandener Rückhalteeinrichtungen nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4' werden gestrichen.
- § 6a: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheins für den Stationsbedarf
- § 7: Neufassung des § 7 zur Abgabe von Betäubungsmitteln
- § 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
- § 8 Abs. 4 Nr. 6: Streichung des Wortes 'eigenhändige' in Absatz 4 Nr. 6
- § 8a: Einführung des § 8a zur Verschreibung von Betäubungsmitteln für Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 9 Abs. 1: Einführung des Verdünnungsgrades für homöopathische Zubereitungen und Erlaubnis zur elektronischen Aufzeichnung
- § 9 Abs. 2: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheines in die Angaben auf Karteikarten oder in Betäubungsmittelbüchern
- § 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 zur Prüfung und Bestätigung der Eintragungen über Betäubungsmittel
- § 9 Abs. 4: Einführung der Aufbewahrung von EDV-Ausdrucken und Erweiterung der Aufbewahrungspflicht
- § 9 Abs. 5 Satz 1: Einführung der Pflicht, Karteikarten, Betäubungsmittelbücher und EDV-Ausdrucke auf Verlangen vorzulegen
- § 10 Satz 1: Erweiterung der Straftatbestände in § 10
- § 11: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten in § 11
- § 12: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheines in die Vorschriften für die Aufbewahrung
- § 12a: Aufhebung des § 12a
- § 13: Aufhebung des § 13
- § 14: Umbenennung des § 14 in § 13

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-03-30Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 405
> Station: 1992-12-31Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 10: Neue Vorschrift für Einfahren von Grundstücken
§ 10 Satz 1: Erweiterung der Straftatbestände in § 10

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-03 — Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 678
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 11 Abs. 1: Neuer Absatz 2: Vorschrift für die Bildung einer freien Gasse auf Autobahnen und Außerortsstraßen.
§ 11 Abs. 2: Bisheriger Absatz 2 wird zu Absatz 3.
§ 11: Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten in § 11

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-03 — Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 678
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 12 Abs. 3 Nr. 7: Ersetzung des Wortes 'und' durch ein Komma.
§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe e: Ersetzung des Punktes durch ein Komma.
§ 12 Abs. 3: Neue Nummer 9: Vorschrift für Halten vor Bordsteinabsenkungen.
§ 12 Abs. 4: Ersetzung des Wortes 'Seite' durch 'Fahrbahnseite'.
§ 12 Abs. 4: Neuer Satz 5: Vorschrift für Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen.
§ 12: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheines in die Vorschriften für die Aufbewahrung

7
stvo_2013/§12a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 12a: Aufhebung des § 12a

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-11-24 — Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1976
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 13 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2
§ 13: Aufhebung des § 13

7
stvo_2013/§14.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 14: Umbenennung des § 14 in § 13

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1993 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2474
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz 2 hinzugefügt: 'Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.'
§ 2 Abs. 1: Es wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der definiert, dass Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind.

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1993 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2474
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 21 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen eingeführt.
§ 21 Abs. 1a: Neue Vorschriften für die Beförderung von Kindern in Kraftfahrzeugen, insbesondere die Verpflichtung zur Nutzung von Rückhalteeinrichtungen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1993 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2474
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Die Nummer 4 in Satz 2 von § 21a wird gestrichen.
§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4: Die Nummer 4 wird gestrichen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1993 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1993)
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2474
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a: Die Wörter ', das Benutzen vorhandener Rückhalteeinrichtungen nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4' werden gestrichen.
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a: Die Wörter 'das Benutzen vorhandener Rückhalteeinrichtungen nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4' werden gestrichen.

7
stvo_2013/§6a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 6a: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheins für den Stationsbedarf

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-03-30Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 405
> Station: 1992-12-31Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 7 Abs. 1: Streichung des Wortes 'mehrspurige'
§ 7 Abs. 2 a: Neue Vorschrift für Fahrzeugschlangen auf der linken Spur
§ 7 Abs. 3: Einheitliche Bezeichnung für Kraftfahrzeuge
§ 7 Abs. 4: Umsortierung der Absätze
§ 7: Neufassung des § 7 zur Abgabe von Betäubungsmitteln

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1988-03-30Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 405
> Station: 1992-12-31Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 8 Abs. 3: Streichung des Absatzes
§ 8 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 zur Ausrüstung von Kauffahrteischiffen
§ 8 Abs. 4 Nr. 6: Streichung des Wortes 'eigenhändige' in Absatz 4 Nr. 6

7
stvo_2013/§8a.md Normal file
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# § 8a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 8a: Einführung des § 8a zur Verschreibung von Betäubungsmitteln für Einrichtungen des Rettungsdienstes

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-04-03 — Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 678
> Station: 1992-12-31 — Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2482
§ 9 Abs. 4: Neuer Satz 2: Vorschrift für Fahrzeuge, die einander entgegenkommen und nach links abbiegen wollen.
§ 9 Abs. 1: Einführung des Verdünnungsgrades für homöopathische Zubereitungen und Erlaubnis zur elektronischen Aufzeichnung
§ 9 Abs. 2: Einführung des Betäubungsmittelanforderungsscheines in die Angaben auf Karteikarten oder in Betäubungsmittelbüchern
§ 9 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3 zur Prüfung und Bestätigung der Eintragungen über Betäubungsmittel
§ 9 Abs. 4: Einführung der Aufbewahrung von EDV-Ausdrucken und Erweiterung der Aufbewahrungspflicht
§ 9 Abs. 5 Satz 1: Einführung der Pflicht, Karteikarten, Betäubungsmittelbücher und EDV-Ausdrucke auf Verlangen vorzulegen

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# BGBl. 1992 I S. 2482
- **Titel:** Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1992 I S. 2482
- **Verkündung:** 1992-12-31
- **Inkrafttreten:** 1993-04-01
- **Ausfertigung:** 1992-12-22
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/61#page=14
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm-teilweise
- **Stammnormen in diesem Commit:** STVO_2013, BTMAHV, BTMG_1981, BTMVV_1998
## Kurz
Die Verordnung ändert die Straßenverkehrs-Ordnung, insbesondere hinsichtlich der Definition von Seitenstreifen und der Verpflichtung zur Benutzung von Kinderrückhaltesystemen in Kraftfahrzeugen.