BGBl. 2020 I S. 1669 · Erlass · Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1669
Inkrafttreten: 2020-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-07-16

BGBl-Id: bgbl1-2020-35-9
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2020-07-16 12:00:00 +00:00
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# BUNDESHAUSHALTSPLAN-FÜR-DAS-HAUSHALTSJAHR-2020 — 2020-03-27
# BUNDESHAUSHALTSPLAN-FÜR-DAS-HAUSHALTSJAHR-2020 — 2020-07-16
- **Titel:** Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 556
- **Titel:** Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1669
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=30
- **Kurz:** Das Gesetz ändert den Bundeshaushaltsplan für 2020, insbesondere durch Erhöhung der Kreditrahmen und Anpassungen an den Ausgaben.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=39
- **Kurz:** Das Gesetz ändert den Bundeshaushaltsplan für 2020, insbesondere durch Erhöhung von Einnahmen und Ausgaben, sowie durch Zuschüsse an den Gesundheitsfonds und den Ausgleichsfonds.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten: Hinzufügen von Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Bundesministerien und Behörden.
- Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes: Anpassung der flexibilisierten Ausgaben für verschiedene Bundesministerien und Behörden.
- Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes: Anpassung der Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme.
- Finanzierungsübersicht: Anpassung der Einnahmen und Ausgaben zur Deckung des Finanzierungssaldos.
- Kreditfinanzierungsplan: Anpassung der Einnahmen und Ausgaben zur Kreditfinanzierung.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2020-03-27** · BGBl. 2020 I S. 556 — Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
- **2020-07-16** · BGBl. 2020 I S. 1669 — Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)

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# Stellen dieser Station
- Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten: Hinzufügen von Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Bundesministerien und Behörden.
- Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes: Anpassung der flexibilisierten Ausgaben für verschiedene Bundesministerien und Behörden.
- Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes: Anpassung der Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme.
- Finanzierungsübersicht: Anpassung der Einnahmen und Ausgaben zur Deckung des Finanzierungssaldos.
- Kreditfinanzierungsplan: Anpassung der Einnahmen und Ausgaben zur Kreditfinanzierung.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-07-16 — Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1669
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes: Anpassung der flexibilisierten Ausgaben für verschiedene Bundesministerien und Behörden.
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes: Anpassung der Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme.

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# HG_2026 — 2020-03-27
# HG_2026 — 2020-07-16
- **Titel:** Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 556
- **Titel:** Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1669
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=30
- **Kurz:** Das Gesetz ändert den Bundeshaushaltsplan für 2020, insbesondere durch Erhöhung der Kreditrahmen und Anpassungen an den Ausgaben.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=39
- **Kurz:** Das Gesetz ändert den Bundeshaushaltsplan für 2020, insbesondere durch Erhöhung von Einnahmen und Ausgaben, sowie durch Zuschüsse an den Gesundheitsfonds und den Ausgleichsfonds.
## Betroffene Stellen
- § 1A Abs. 1: Die Angabe „362 000 000 000 wird durch die Angabe „484 487 192 000 ersetzt.
- § 2 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1.
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 2 Abs. 5 Satz 1: Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
- § 2 Abs. 9 Satz 1: Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
- § 2 Abs. 9 Satz 2: Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „465 180 000 000“ wird durch die Angabe „821 710 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Die Angabe „148 000 000 000“ wird durch die Angabe „160 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe „58 000 000 000“ wird durch die Angabe „80 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3: Die Angabe „32 470 000 000“ wird durch die Angabe „35 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5: Die Angabe „130 000 000 000“ wird durch die Angabe „430 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6: Die Angabe „80 000 000 000“ wird durch die Angabe „100 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 7 Satz 1: Die Angabe „20 Prozent“ wird durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
- § 5A Abs. 3: Die Wörter „Nummern 2 bis 5“ werden durch die Wörter „Nummern 1 bis 5“ ersetzt.
- § 1 Abs. 1: Die Angabe '484 487 192 000' wird durch '508 529 758 000' ersetzt.
- § 1 Abs. 2: Die Angabe '3 229 702 000' wird durch '4 229 702 000' ersetzt.
- § 1 Abs. 3: Die Angabe '9 081 179 000' wird durch '35 024 462 000' ersetzt.
- § 2 Abs. 1: Die Angabe '155 987 192 000' wird durch '217 771 982 000' ersetzt.
- § 12 Abs. 1: Die Angabe '8 000 000 000' wird durch '18 000 000 000' ersetzt.
- § 12 Abs. 4 Satz 1: Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds werden auf 4 000 000 000 Euro begrenzt.
- § 12a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der Zuschüsse an den Gesundheitsfonds und den Ausgleichsfonds festlegt.
## Wortlaut

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- **2012-12-19** · BGBl. 2012 I S. 2580 — Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012)
- **2017-04-07** · BGBl. 2017 I S. 698 — Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 (Nachtragshaushaltsgesetz 2016)
- **2020-03-27** · BGBl. 2020 I S. 556 — Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
- **2020-07-16** · BGBl. 2020 I S. 1669 — Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)

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# Stellen dieser Station
- § 1A Abs. 1: Die Angabe „362 000 000 000 wird durch die Angabe „484 487 192 000 ersetzt.
- § 2 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1.
- § 2 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
- § 2 Abs. 5 Satz 1: Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
- § 2 Abs. 9 Satz 1: Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
- § 2 Abs. 9 Satz 2: Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Die Angabe „465 180 000 000“ wird durch die Angabe „821 710 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Die Angabe „148 000 000 000“ wird durch die Angabe „160 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2: Die Angabe „58 000 000 000“ wird durch die Angabe „80 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3: Die Angabe „32 470 000 000“ wird durch die Angabe „35 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5: Die Angabe „130 000 000 000“ wird durch die Angabe „430 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6: Die Angabe „80 000 000 000“ wird durch die Angabe „100 000 000 000“ ersetzt.
- § 3 Abs. 7 Satz 1: Die Angabe „20 Prozent“ wird durch die Angabe „30 Prozent“ ersetzt.
- § 5A Abs. 3: Die Wörter „Nummern 2 bis 5“ werden durch die Wörter „Nummern 1 bis 5“ ersetzt.
- § 1 Abs. 1: Die Angabe '484 487 192 000' wird durch '508 529 758 000' ersetzt.
- § 1 Abs. 2: Die Angabe '3 229 702 000' wird durch '4 229 702 000' ersetzt.
- § 1 Abs. 3: Die Angabe '9 081 179 000' wird durch '35 024 462 000' ersetzt.
- § 2 Abs. 1: Die Angabe '155 987 192 000' wird durch '217 771 982 000' ersetzt.
- § 12 Abs. 1: Die Angabe '8 000 000 000' wird durch '18 000 000 000' ersetzt.
- § 12 Abs. 4 Satz 1: Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds werden auf 4 000 000 000 Euro begrenzt.
- § 12a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der Zuschüsse an den Gesundheitsfonds und den Ausgleichsfonds festlegt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-12-30 — Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 (Nachtragshaushaltsgesetz 2002)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4594
> Station: 2020-07-16 — Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1669
§ 1: Erhöhung der Zahl von 247 500 000 000 auf 252 500 000 000
§ 1 Abs. 1: Die Angabe '484 487 192 000' wird durch '508 529 758 000' ersetzt.
§ 1 Abs. 2: Die Angabe '3 229 702 000' wird durch '4 229 702 000' ersetzt.
§ 1 Abs. 3: Die Angabe '9 081 179 000' wird durch '35 024 462 000' ersetzt.

9
hg_2026/§12.md Normal file
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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-07-16 — Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1669
§ 12 Abs. 1: Die Angabe '8 000 000 000' wird durch '18 000 000 000' ersetzt.
§ 12 Abs. 4 Satz 1: Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds werden auf 4 000 000 000 Euro begrenzt.

7
hg_2026/§12a.md Normal file
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# § 12a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-07-16 — Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1669
§ 12a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der Zuschüsse an den Gesundheitsfonds und den Ausgleichsfonds festlegt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-27 — Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 556
> Station: 2020-07-16 — Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 1669
§ 2 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1.
§ 2 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1.
§ 2 Abs. 5 Satz 1: Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
§ 2 Abs. 9 Satz 1: Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
§ 2 Abs. 9 Satz 2: Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1: Die Angabe '155 987 192 000' wird durch '217 771 982 000' ersetzt.

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# BGBl. 2020 I S. 1669
- **Titel:** Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 1669
- **Verkündung:** 2020-07-16
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01
- **Ausfertigung:** 2020-07-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/35#page=39
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BUNDESHAUSHALTSPLAN-FÜR-DAS-HAUSHALTSJAHR-2020, HG_2026
## Kurz
Das Gesetz ändert den Bundeshaushaltsplan für 2020, insbesondere durch Erhöhung von Einnahmen und Ausgaben, sowie durch Zuschüsse an den Gesundheitsfonds und den Ausgleichsfonds.