BGBl. 1995 I S. 728 · Sonstige · Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
Inkrafttreten: 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1995-05-24

BGBl-Id: bgbl1-1995-26-5
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LawGit Spiegel
1995-05-24 12:00:00 +00:00
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# AUSLV — 1995-05-24
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 727
- **Inkrafttreten:** 1995-05-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=729
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, insbesondere durch Ergänzungen zu Ausnahmen von Besatzungsanforderungen und der Zulassung weiterer Ausnahmen.
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Kurz:** Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.
## Betroffene Stellen
- § 19: Neufassung des § 19 mit Löschungsfristen für verschiedene Daten
- § 20: Neufassung des § 20 mit Übergangsvorschriften für öffentliche Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1993-02-26** · BGBl. 1993 I S. 266 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **1994-12-06** · BGBl. 1994 I S. 3546 — Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 727 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 728 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

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# Stellen dieser Station
- § 19: Neufassung des § 19 mit Löschungsfristen für verschiedene Daten
- § 20: Neufassung des § 20 mit Übergangsvorschriften für öffentliche Stellen

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# AZR-V — 1995-05-24
- **Titel:** Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 722
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=724
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die technischen Anforderungen an Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, um Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Kurz:** Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.
## Betroffene Stellen

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- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 727 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 722 — Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 728 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

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# AZRG — 1995-05-24
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 695
- **Inkrafttreten:** 1995-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=697
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Kurz:** Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird.
- § 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.
- § 8: Neue Vorschriften für das Übermittlungsersuchen, einschließlich der Formen und Bedingungen.
- § 9: Neue Vorschriften für die allgemeine Regelung der Datenübermittlung durch die Registerbehörde.
- § 10: Neue Vorschriften für die Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren.
- § 11: Neue Vorschriften für Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen.
- § 12: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen.
- § 13: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen.
- § 14: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen.
- § 15: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen und das Verfahren der Auskunftserteilung an den Betroffenen.
- § 16: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten.
- § 17: Neue Vorschriften für die Sperrung von Daten.
- § 18: Neue Vorschriften für die Löschung von Daten und die Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand.
- § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten
## Wortlaut

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- **1994-09-08** · BGBl. 1994 I S. 2265 — Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 727 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 695 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 728 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird.
- § 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.
- § 8: Neue Vorschriften für das Übermittlungsersuchen, einschließlich der Formen und Bedingungen.
- § 9: Neue Vorschriften für die allgemeine Regelung der Datenübermittlung durch die Registerbehörde.
- § 10: Neue Vorschriften für die Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren.
- § 11: Neue Vorschriften für Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen.
- § 12: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen.
- § 13: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen.
- § 14: Neue Vorschriften für die Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen.
- § 15: Neue Vorschriften für die Voraussetzungen und das Verfahren der Auskunftserteilung an den Betroffenen.
- § 16: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Sperrung und Löschung von Daten.
- § 17: Neue Vorschriften für die Sperrung von Daten.
- § 18: Neue Vorschriften für die Löschung von Daten und die Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand.
- § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 727
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 695
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird.
§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8: Änderungen an den Vorschriften zur Übermittlung und Weitergabe von Daten

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# FÜV — 1995-05-24
- **Titel:** Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 722
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=724
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die technischen Anforderungen an Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, um Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Kurz:** Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig, wenn sie im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens liegen.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird, in der die Überwachungsmaßnahme durchgeführt wird.
- § 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 727 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 722 — Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 728 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

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@@ -1,5 +1,2 @@
# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig, wenn sie im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens liegen.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird, in der die Überwachungsmaßnahme durchgeführt wird.
- § 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.

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# LUFTBO — 1995-05-24
- **Titel:** Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 722
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=724
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die technischen Anforderungen an Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, um Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs zu ermöglichen.
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Kurz:** Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.
## Betroffene Stellen
- § 24 Abs. 1: Einfügung eines dritten Satzes, der zusätzliche Ausnahmen bei der Zulassung von Luftfahrzeugen regelt.
- § 32 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der Ausnahmen für Luftfahrzeuge mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen regelt.
- § 32 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Ausnahmen für Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb und Drehflügler regelt.
- § 32 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Ausnahmen für Luftfahrzeuge mit maximal neun Fluggastsitzen regelt.
- § 32 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Ausnahmen für Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb und Drehflügler ausschließt.
- § 53: Ersetzung des Wortes 'Flugzeuge' durch 'Luftfahrzeuge' in der Überschrift und im Text.
- § 53 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'bei Tage, nur' zwischen 'nur' und 'unter Sichtwetterbedingungen'.
- § 57 Nr. 6 Buchstabe m: Ersetzung des Wortes 'Flugzeuge' durch 'Luftfahrzeuge'.

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@@ -9,3 +9,4 @@
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I Nr. 26 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 727 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 722 — Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 728 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

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@@ -1,8 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 24 Abs. 1: Einfügung eines dritten Satzes, der zusätzliche Ausnahmen bei der Zulassung von Luftfahrzeugen regelt.
- § 32 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der Ausnahmen für Luftfahrzeuge mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen regelt.
- § 32 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Ausnahmen für Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb und Drehflügler regelt.
- § 32 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Ausnahmen für Luftfahrzeuge mit maximal neun Fluggastsitzen regelt.
- § 32 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Ausnahmen für Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb und Drehflügler ausschließt.
- § 53: Ersetzung des Wortes 'Flugzeuge' durch 'Luftfahrzeuge' in der Überschrift und im Text.
- § 53 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Wörter 'bei Tage, nur' zwischen 'nur' und 'unter Sichtwetterbedingungen'.
- § 57 Nr. 6 Buchstabe m: Ersetzung des Wortes 'Flugzeuge' durch 'Luftfahrzeuge'.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 722
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 24 Abs. 1: Einfügung eines dritten Satzes, der zusätzliche Ausnahmen bei der Zulassung von Luftfahrzeugen regelt.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 722
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 32 Abs. 3: Neufassung des Absatzes, der Ausnahmen für Luftfahrzeuge mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen regelt.
§ 32 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Ausnahmen für Luftfahrzeuge mit maximal neun Fluggastsitzen regelt.
§ 32 Abs. 4: Neufassung des Absatzes, der die Ausnahmen für Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb und Drehflügler regelt.
§ 32 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Ausnahmen für Flugzeuge mit Strahlturbinenantrieb und Drehflügler ausschließt.

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@@ -1,8 +1,8 @@
# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 722
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 53: Ersetzung des Wortes 'Flugzeuge' durch 'Luftfahrzeuge' in der Überschrift und im Text.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Verordnung über die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen des Fernmeldeverkehrs in Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind (Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung - FÜV)
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 722
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 57 Nr. 6 Buchstabe m: Ersetzung des Wortes 'Flugzeuge' durch 'Luftfahrzeuge'.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1995 I S. 728
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Verkündung:** 1995-05-24
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 1995-05-24
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUSLV, AZR-V, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-TECHNISCHEN-VORKEHRUNGEN-ZUR, FÜV, AZRG, VERORDNUNG-EG-NR-1054-95-DER-KOMMISSION-ZUR-ÄNDERUNG-DER, VERORDNUNG-ÜBER-TECHNISCHE-VORKEHRUNGEN-FÜR, LUFTBO
## Kurz
Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# VERORDNUNG-EG-NR-1054-95-DER-KOMMISSION-ZUR-ÄNDERUNG-DER — 1995-05-24
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Kurz:** Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.
## Betroffene Stellen
- Verordnung (EWG) Nr. 2723/87: Besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren aufgeführtes Getreide der Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur werden geändert.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 728 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- Verordnung (EWG) Nr. 2723/87: Besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren aufgeführtes Getreide der Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur werden geändert.

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@@ -1,11 +1,11 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-TECHNISCHEN-VORKEHRUNGEN-ZUR — 1995-05-24
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 727
- **Inkrafttreten:** 1995-05-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=729
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, insbesondere durch Ergänzungen zu Ausnahmen von Besatzungsanforderungen und der Zulassung weiterer Ausnahmen.
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Kurz:** Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.
## Betroffene Stellen

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 727 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 728 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

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@@ -1,15 +1,15 @@
# VERORDNUNG-ÜBER-TECHNISCHE-VORKEHRUNGEN-FÜR — 1995-05-24
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 727
- **Inkrafttreten:** 1995-05-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=729
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, insbesondere durch Ergänzungen zu Ausnahmen von Besatzungsanforderungen und der Zulassung weiterer Ausnahmen.
- **Titel:** Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1995 I S. 728
- **Inkrafttreten:** 1995-05-25 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1995/26#page=730
- **Kurz:** Die Veröffentlichung enthält Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die in das Bundesgesetzblatt aufgenommen wurden.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens sind zulässig.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird.
- § 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.

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# Verlauf
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 727 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- **1995-05-24** · BGBl. 1995 I S. 728 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens sind zulässig.
- § 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird.
- § 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 727
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens sind zulässig.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 727
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 16: Die Gründe für die objektive Unmöglichkeit der Erfüllung einzelner Bestimmungen des § 3 Abs. 2 müssen von dem Betreiber in den Unterlagen nach § 16 dargelegt werden.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 727
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens sind zulässig.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2: Die Bereitstellung der Daten kann unterbleiben, wenn der überwachte Anschluss von einem analogen Anschluss angewählt wird oder aus der Fernmeldeanlage eines anderen Betreibers angewählt wird und die Rufnummer nicht an die Fernmeldeanlage übergeben wird.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 727
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens sind zulässig.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 727
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens sind zulässig.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 727
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens sind zulässig.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1995-05-24 — Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 727
> Station: 1995-05-24 — Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
> Fundstelle: BGBl. 1995 I S. 728
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im bestehenden Funktelefonnetz C sind zulässig.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 2, 3 und 5: Abweichungen von den Vorschriften im Rahmen des am 1. Januar 1995 verfügbaren technischen Verfahrens sind zulässig.