BGBl. 2018 I S. 1398 · Verordnung · Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
Inkrafttreten: 2018-10-07
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2018-10-05

BGBl-Id: bgbl1-2018-33-1
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# BINNENSCHIFFERPATENTVERORDNUNG — 2012-01-02
# BINNENSCHIFFERPATENTVERORDNUNG — 2018-10-05
- **Titel:** Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
- **Titel:** Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 2
- **Inkrafttreten:** 2012-02-01; 2014-02-02 (§ 39 tritt außer Kraft)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/1#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung führt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ein und tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. § 39 tritt am 2. Februar 2014 außer Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1398
- **Inkrafttreten:** 2018-10-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/33#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und führt Änderungen an verschiedenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften durch.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen
- § 3 Abs. 5: Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4
- § 25 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 25 Nummern 3 bis 8: Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7
- § 25 Nummer 2: In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§3 Abs. 5“ durch die Angabe „§3 Absatz 4“ ersetzt
- Anlage 11 Nummern 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3: In den Nummern 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 in der Spalte 2 wird jeweils die Angabe „(ADNR)“ durch die Angabe „(ADN)“ ersetzt
- § 1 Nummer 1: Neue Definition von Wasserstraßen und Zonen
- § 1 Nummer 8a: Neue Definition für Fahrgastboote
- § 7 Abs. 1: Änderung der Angaben zu den Fahrerlaubnissen der Klassen C1, C2 und E
- § 7 Abs. 4 Satz 1: Einfügen von Fahrgastboote in die Aufzählung
- § 12 Abs. 1 Satz 3: Aufhebung des Satzes
- § 17 Abs. 3: Neuer Absatz zur Nachweisbarkeit von Fahrzeiten
- § 17 Abs. 4: Verschiebung des bisherigen Absatzes 3 auf Absatz 4
- § 19 Abs. 6: Neuer Absatz zur Möglichkeit, Fahrzeiten auf Sportbooten zu leisten
- Anlage 11 Nummer 1.3: Korrektur der Schreibweise von 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung'
## Wortlaut

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- **2001-03-08** · BGBl. 2001 I S. 335 — Vierte Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
- **2005-06-30** · BGBl. 2005 I S. 1818 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
- **2012-01-02** · BGBl. 2012 I S. 2 — Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
- **2018-10-05** · BGBl. 2018 I S. 1398 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 4: Absatz 4 wird gestrichen
- § 3 Abs. 5: Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4
- § 25 Nummer 2: Nummer 2 wird gestrichen
- § 25 Nummern 3 bis 8: Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7
- § 25 Nummer 2: In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§3 Abs. 5“ durch die Angabe „§3 Absatz 4“ ersetzt
- Anlage 11 Nummern 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3: In den Nummern 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 in der Spalte 2 wird jeweils die Angabe „(ADNR)“ durch die Angabe „(ADN)“ ersetzt
- § 1 Nummer 1: Neue Definition von Wasserstraßen und Zonen
- § 1 Nummer 8a: Neue Definition für Fahrgastboote
- § 7 Abs. 1: Änderung der Angaben zu den Fahrerlaubnissen der Klassen C1, C2 und E
- § 7 Abs. 4 Satz 1: Einfügen von Fahrgastboote in die Aufzählung
- § 12 Abs. 1 Satz 3: Aufhebung des Satzes
- § 17 Abs. 3: Neuer Absatz zur Nachweisbarkeit von Fahrzeiten
- § 17 Abs. 4: Verschiebung des bisherigen Absatzes 3 auf Absatz 4
- § 19 Abs. 6: Neuer Absatz zur Möglichkeit, Fahrzeiten auf Sportbooten zu leisten
- Anlage 11 Nummer 1.3: Korrektur der Schreibweise von 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung'

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 1 Nummer 1: Neue Definition von Wasserstraßen und Zonen
§ 1 Nummer 8a: Neue Definition für Fahrgastboote

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 12 Abs. 1 Satz 3: Aufhebung des Satzes

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-05-10 — Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 644
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 17 Abs. 4: Absatz 4 aufgehoben
§ 17 Abs. 3: Neuer Absatz zur Nachweisbarkeit von Fahrzeiten
§ 17 Abs. 4: Verschiebung des bisherigen Absatzes 3 auf Absatz 4

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-05-10 — Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 644
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 19: Änderung des Textes
§ 19 Abs. 6: Neuer Absatz zur Möglichkeit, Fahrzeiten auf Sportbooten zu leisten

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2000-05-10 — Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2000 I S. 644
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 7 Abs. 3: Änderung des Textes
§ 7 Abs. 1: Änderung der Angaben zu den Fahrerlaubnissen der Klassen C1, C2 und E
§ 7 Abs. 4 Satz 1: Einfügen von Fahrgastboote in die Aufzählung

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# BINSCHSPRFUNKV_2003 — 2016-06-03
# BINSCHSPRFUNKV_2003 — 2018-10-05
- **Titel:** Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
- **Titel:** Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2016 I S. 1257
- **Inkrafttreten:** 2016-06-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/25#page=5
- **Kurz:** Die Verordnung passt die Bezeichnungen von Wasser- und Schifffahrtsämtern in verschiedenen Bundesverordnungen an die neue Bezeichnung 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung' an.
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1398
- **Inkrafttreten:** 2018-10-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/33#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und führt Änderungen an verschiedenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften durch.
## Betroffene Stellen
- § 4a Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz' durch 'vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle'
- § 13 Nummer 1 und 3: Ersetzung der Wörter 'Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' durch 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes'
- § 2 Nummer 1: Ersetzt die Angabe der alten Binnenschiffsuntersuchungsordnung durch die neue.
## Wortlaut

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- **2006-01-30** · BGBl. 2006 I S. 220 — Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2016-06-03** · BGBl. 2016 I S. 1257 — Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
- **2018-10-05** · BGBl. 2018 I S. 1398 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 4a Abs. 1 Satz 3: Ersetzung der Wörter 'Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz' durch 'vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle'
- § 13 Nummer 1 und 3: Ersetzung der Wörter 'Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' durch 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes'
- § 2 Nummer 1: Ersetzt die Angabe der alten Binnenschiffsuntersuchungsordnung durch die neue.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-09-07Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
> Station: 2018-10-05Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 2 Nummer 6: Ersetzung der Wörter 'Verkehr, Bau und Stadtentwicklung' durch 'Verkehr und digitale Infrastruktur'
§ 2 Nummer 1: Ersetzt die Angabe der alten Binnenschiffsuntersuchungsordnung durch die neue.

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# BINSCHUO — 2008-12-18
# BINSCHUO — 2018-10-05
- **Titel:** Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO)
- **Titel:** Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2450
- **Inkrafttreten:** 2008-12-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2452
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die technischen Mindestvorschriften und Prüfungen für Schiffe in der Binnenschifffahrt, einschließlich der Einteilung in geografische Zonen und die Anforderungen an die Besatzung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1398
- **Inkrafttreten:** 2018-10-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/33#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und führt Änderungen an verschiedenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften durch.
## Betroffene Stellen
- § 24.06 Abs. 1: Bestimmungen für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest erhalten.
- § 24.06 Abs. 2: Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
- § 24.06 Abs. 3: Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß der Tabelle angepasst werden.
- § 24.06 Abs. 4: § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
- § 24.06 Abs. 5: Erklärung der Bedeutung von 'N. E. U.' und 'Erneuerung des Schiffsattestes'.
- Anhang II § 1.01: Neue Begriffsbestimmungen eingeführt
- Anhang II § 1.03: Neue Vorschriften für das Gemeinschaftszeugnis eingeführt
- Anhang II § 1.06: Neue Vorschriften für Anordnungen vorübergehender Art eingeführt
- Anhang II § 1.07: Neue Vorschriften für Dienstanweisungen eingeführt
- Anhang II § 4.04: Neue Vorschriften für Einsenkungsmarken eingeführt
- Anhang II § 4.05: Neue Vorschriften für die höchste zulässige Einsenkung eingeführt
- Anhang II § 7.02: Neue Vorschriften für freie Sicht eingeführt
- Anhang II § 7.05: Neue Vorschriften für Signallichter, Lichtzeichen und Schallzeichen eingeführt
- Kapitel 8a: Neues Kapitel für Vorschriften zum Einbau typgeprüfter Motoren eingeführt
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1988-03-23** · BGBl. 1988 I S. 238 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffs-Untersuchungsordnung - BinSchUO)
- **2005-08-26** · BGBl. 2005 I S. 2487 — Erste Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2450 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO)
- **2018-10-05** · BGBl. 2018 I S. 1398 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 24.06 Abs. 1: Bestimmungen für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest erhalten.
- § 24.06 Abs. 2: Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
- § 24.06 Abs. 3: Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß der Tabelle angepasst werden.
- § 24.06 Abs. 4: § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
- § 24.06 Abs. 5: Erklärung der Bedeutung von 'N. E. U.' und 'Erneuerung des Schiffsattestes'.
- Anhang II § 1.01: Neue Begriffsbestimmungen eingeführt
- Anhang II § 1.03: Neue Vorschriften für das Gemeinschaftszeugnis eingeführt
- Anhang II § 1.06: Neue Vorschriften für Anordnungen vorübergehender Art eingeführt
- Anhang II § 1.07: Neue Vorschriften für Dienstanweisungen eingeführt
- Anhang II § 4.04: Neue Vorschriften für Einsenkungsmarken eingeführt
- Anhang II § 4.05: Neue Vorschriften für die höchste zulässige Einsenkung eingeführt
- Anhang II § 7.02: Neue Vorschriften für freie Sicht eingeführt
- Anhang II § 7.05: Neue Vorschriften für Signallichter, Lichtzeichen und Schallzeichen eingeführt
- Kapitel 8a: Neues Kapitel für Vorschriften zum Einbau typgeprüfter Motoren eingeführt

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# BINSCHUO_2018 — 2017-03-08
# BINSCHUO_2018 — 2018-10-05
- **Titel:** Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Titel:** Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 330
- **Inkrafttreten:** 2017-03-09
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/10#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Binnenschiffsuntersuchungsordnung und die Fährenbetriebsverordnung sowie hebt eine Vorschrift auf.
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1398
- **Inkrafttreten:** 2018-10-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/33#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und führt Änderungen an verschiedenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften durch.
## Betroffene Stellen
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anordnung von Teilen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage, einschließlich der Anforderungen an die Energieversorgung, den Installationsplan und die Eintragung im Schiffsattest.
- Dienstanweisung Nummer 27: Einführung einer neuen Dienstanweisung ohne Inhalt.
- Dienstanweisung Nummer 28: Einführung einer neuen Dienstanweisung für den Anschluss externer Sensoren an Navigationsradaranlagen, einschließlich der Anforderungen an die Zulassung der Geräte und Sensoren.
- Anlage T: Einführung einer neuen Anlage mit zusätzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55° C oder darunter betrieben werden, insbesondere für Flüssigerdgas (LNG).
- Anhang 1, Tabelle 33: Neufassung der Tabelle zur Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
- Anhang 1, Rubrik 60: Neufassung der Rubrik für frühere außer Kraft gesetzte Eichscheine
- Anhang 1, Rubrik 63: Neufassung der Rubrik zur Gültigkeit des Eichscheins
- Anhang 1, Rubrik 70: Neufassung der Rubrik zur Beglaubigung der vorläufigen Änderungen des Eichscheins
- Anhang 1, Rubrik 75: Neufassung der Rubrik zur Beglaubigung der Änderungen des Eichscheins
- Anhang 1, Rubrik 80: Neufassung der Rubrik zur Verlängerung des Eichscheins
- Anhang III § 5.03 Nummer 4: Neue Definitionen für wasserdichte, sprühwasser- und wetterdichte sowie offene Fenster und Oberlichter
- Anhang III § 11.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
- Anhang IV § 5.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
- Anhang V Teil IV: Neues Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe
- Anhang IX Teil VII: Neue Spezifikationen für verschiedene Gerätebezeichnungen
- Anhang X § 4.02: Neue Bestimmungen für Abweichungen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
- Anhang X § 10.03: Neue Bestimmungen für Ausnahmen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
- Anhang XII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h: Neue Anlage Q Dienstanweisungen Nummer 4, 6, 10, 14, 16, 19, 28
- Anhang XII Artikel 3 Nummer 2: Ersetzen der Angabe '1.12.2011' durch '1.12.2013'
- Anhang XIII § 6 Nummer 2: Neue Bestimmungen für die Anwendung von Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27
- 2.7.11: Neue Vorschriften für Entlüftungsauslässe und Lufteinlässe in geschlossenen Räumen
- 2.8: Neue Vorschriften für das LNG-Bunkersystem
- 2.9: Neue Vorschriften für die Befüllgrenze von LNG-Brennstofftanks
- 2.10: Neue Vorschriften für das Gasversorgungssystem
- 2.11: Neue Vorschriften für das Abgassystem und die Abschaltung der Gasversorgung
- 3.1: Neue allgemeine Vorschriften für den Brandschutz
- 3.2: Neue Vorschriften für das Feuermeldesystem
- 3.3: Neue Vorschriften für den Brandschutz
- 3.4: Neue Vorschriften für die Brandverhütung und Kühlung
- 3.5: Neue Vorschriften für Feuerlöscher
- 4.1: Neue Vorschriften für Betriebsmittel in gefährdeten Bereichen
- 4.2: Neue Vorschriften für Stromerzeugungs- und Verteilsysteme
- 4.3: Neue Vorschriften für das Beleuchtungssystem in gefährdeten Bereichen
- 4.4: Neue Vorschriften für Tauchpumpenmotoren und ihre Versorgungskabel
- 5.1: Neue allgemeine Vorschriften für Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
- 5.2: Neue Vorschriften für die Überwachung des LNG-Bunkersystems und des LNG-Behältersystems
- § 8b.01: Neue Vorschriften für die Überwachung und Prüfung durch technische Dienste
- § 8b.02: Neue Vorschriften für die Überwachung und Prüfung durch technische Dienste
- § 14a.07: Satzung ohne Inhalt
- § 15.01 Nummer 5: Neue Vorschriften für den Sichtschatten vor dem Bug
- § 15.01 Nummer 6: Neue Vorschriften für ausreichende Sicht nach hinten
- § 24.02 Nummer 2: Änderungen in der Tabelle für § 7.02 und § 7.06
- § 24.06 Nummer 5: Änderungen in der Tabelle für § 7.02 und § 7.06
- Anlage I: Neue Zeile für LNG-Warnung
- Anlage M Teil I § 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für Hardware von Inland-ECDIS-Geräten
- Anlage M Teil I Anhang: Neue Bilder für Inland ECDIS Geräte
- Anlage N Teil I Abschnitt A: Neue Anforderungen an Inland AIS Geräte
- Anlage N Teil I Abschnitt B: Neue Vorschriften für Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten
- Anlage N Teil III Nummer 2 und 3: Neue Verzeichnisse für Inland AIS Geräte
- Anlage Q Inhaltsverzeichnis: Neue Nummern 27 und 28
- Anlage Q Dienstanweisung 9: Neue Anforderungen an selbsttätige Druckwassersprühanlagen
- § 16w Abs. 1 Satz 1 Nummer 7: Änderung der Auflistung der an Bord befindlichen Unterlagen
- § 16w Abs. 1 Satz 1 Nummer 8: Änderung der Auflistung der vorgeschriebenen Kennzeichen
- § 16w Abs. 1 Satz 1 Nummer 12: Änderung der Auflistung der zu veranlassenden Prüfungen
- § 16w Abs. 3 Nummer 10: Änderung der Auflistung der an geeigneten Stellen aufzuhängenden Unterlagen
- § 16w Abs. 4 Nummer 7: Änderung der Auflistung der an Bord befindlichen Unterlagen
- § 16w Abs. 4 Nummer 8: Änderung der Auflistung der vorgeschriebenen Kennzeichen
- § 16w Abs. 4 Nummer 11: Änderung der Auflistung der vorliegenden Prüfbescheinigungen
- § 16w Abs. 5 Nummer 1: Änderung der Auflistung der auszuhändigenden Unterlagen
- § 16w Abs. 5 Nummer 5: Änderung der Auflistung der einzuhaltenden Fahrzeiten
- Anhang II Inhaltsverzeichnis § 7.06: Neufassung der Bezeichnung für Informations- und Navigationsgeräte
- Anhang II Inhaltsverzeichnis Kapitel 8b: Einfügung von Sonderbestimmungen für Fahrzeuge mit Brennstoffen mit Flammpunkt von 55°C oder darunter
- Anhang II Inhaltsverzeichnis § 14a.07: Markierung als ohne Inhalt
- Anhang II Inhaltsverzeichnis Anlage T: Einfügung von zusätzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge mit Brennstoffen mit Flammpunkt von 55°C oder darunter
- § 1.01 Überschrift vor Nummer 84: Neufassung der Überschrift für Informations- und Navigationsgeräte
- § 7.02: Neufassung der Vorschriften für freie Sicht
- § 7.06: Neufassung der Vorschriften für Informations- und Navigationsgeräte
- Anhang II Kapitel 8b: Einfügung von Sonderbestimmungen für Fahrzeuge mit Brennstoffen mit Flammpunkt von 55°C oder darunter
- 2.1.9: Vorschriften zur Lüftung und Vermeidung von Gasansammlungen auf dem offenen Deck
- 2.1.10: Vorschriften zur Vermeidung von Kondensation und Vereisung auf kalten Oberflächen der LNG-Brennstofftanks
- 2.1.11: Vorschriften zur Ausstattung der LNG-Brennstofftanks mit mindestens zwei Überdruckventilen
- 2.1.12: Vorschriften zur Schutzvorrichtung des Vakuums bei vakuumisolierten LNG-Brennstofftanks
- 2.1.13: Vorschriften zur Anbringung der Austrittsöffnungen der Überdruckventile
- 2.1.14: Vorschriften zur sicheren Entleerung der LNG-Brennstofftanks
- 2.1.15: Vorschriften zur Reinigung und Belüftung der LNG-Brennstofftanks
- 2.1.16: Vorschriften zur Halteung von Druck und Temperatur in den LNG-Brennstofftanks
- 2.1.17: Vorschriften zur Halteung des Drucks im LNG-Brennstofftank bei Nichtbetrieb
- 2.1.18: Vorschriften zur elektrischen Verbindung der LNG-Brennstofftanks mit dem Schiffskörper
- 2.2.1: Vorschriften zur Umsetzung eines der drei Konzepte für Maschinenräume
- 2.2.2.1: Vorschriften zur Gassicherheit von Maschinenräumen
- 2.2.2.2: Vorschriften zur automatischen Absperre der Gaszuleitung bei Ausfall einer Barriere
- 2.2.2.3: Vorschriften zur Belüftung von belüfteten Rohrleitungen
- 2.2.2.4: Vorschriften zur Betrachtung eines gassicheren Maschinenraums als ungefährlichen Bereich
- 2.2.3.1: Vorschriften zur Explosionssicherheit von Maschinenräumen
- 2.2.3.2: Vorschriften zur automatischen Absperre der Gaszuleitung bei Gasaustritt oder Ausfall der Belüftung
- 2.2.3.3: Vorschriften zur Kapazität und Unabhängigkeit des Belüftungssystems
- 2.2.3.4: Vorschriften zur ständigen Belüftung des Maschinenraums im Normalbetrieb
- 2.2.3.5: Vorschriften zur Minimierung der Ansammlung von Gasen in explosionssicheren Maschinenräumen
- 2.2.3.6: Vorschriften zur Betrachtung eines explosionssicheren Maschinenraums als Zone 2
- 2.2.4.1: Vorschriften zur Gassicherheit von ESD-geschützten Maschinenräumen
- 2.2.4.2: Vorschriften zur Notabschaltung bei gefährlichen Gaskonzentrationen
- 2.2.4.3: Vorschriften zur Kapazität und Unabhängigkeit des Belüftungssystems in ESD-geschützten Maschinenräumen
- 2.2.4.4: Vorschriften zur ständigen Belüftung und automatischen Erhöhung des Luftaustauschs bei Gasaustritt
- 2.2.4.5: Vorschriften zur Aufstellung von Motoren in getrennten Maschinenräumen
- 2.2.4.6: Vorschriften zur Installation einer festen Gaswarnanlage
- 2.2.4.7: Vorschriften zur Minimierung der Ansammlung von Gasen in ESD-geschützten Maschinenräumen
- 2.2.4.8: Vorschriften zur Betrachtung eines ESD-geschützten Maschinenraums als Zone 1
- 2.3.1: Vorschriften zur Eingehausung von LNG- und Erdgasleitungen
- 2.3.2: Vorschriften zur Mindestabstand von LNG- und Erdgasleitungen von Schiffsseite und Boden
- 2.3.3: Vorschriften zur Ausstattung von Leitungen und Komponenten mit Überdruckventilen
- 2.3.4: Vorschriften zur elektrischen Verbindung der Leitungen mit dem Schiffskörper
- 2.3.5: Vorschriften zur thermischen Isolation von Niedrigtemperaturleitungen
- 2.3.6: Vorschriften zur Auslegung des Drucks von LNG- und Erdgasleitungen
- 2.3.7: Vorschriften zur Anbringung von Gasleitungen in ESD-geschützten Maschinenräumen
- 2.4.1: Vorschriften zur Unabhängigkeit und Trennung von Lenzsystemen
- 2.4.2: Vorschriften zur Anbringung von Ableitevorrichtungen und Mitteln zur Erkennung von LNG-Leckagen
- 2.4.3: Vorschriften zur Anbringung von Ableitevorrichtungen und Mitteln zur Erkennung von LNG-Leckagen in Räumen zwischen Barrieren
- 2.5: Vorschriften zur Anbringung von Auffangwannen
- 2.6.1: Vorschriften zur Zulässigkeit von Eingängen und Öffnungen in Gefahrenbereiche
- 2.6.2: Vorschriften zur Ausstattung von Eingängen und Öffnungen mit Luftschleusen
- 2.6.3: Vorschriften zur mechanischen Absaugung von Luft in Luftschleusen
- 2.6.4: Vorschriften zur Vermeidung von Gasfreisetzung in Luftschleusen
- 2.6.5: Vorschriften zur Freiheit von Hindernissen in Luftschleusen
- 2.6.6: Vorschriften zur Auslösung von Alarmsignalen bei mehreren geöffneten Türen oder Gasaustritt in Luftschleusen
- 2.7.1: Vorschriften zur Sicherheit von Ventilatoren in gefährdeten Bereichen
- 2.7.2: Vorschriften zur Explosionssicherheit von Elektromotoren für Ventilatoren
- 2.7.3: Vorschriften zur Auslösung von Alarmsignalen bei Verlust der Lüftungskapazität
- 2.7.4: Vorschriften zur Trennung von Belüftungsrohren für gefährliche und ungefährliche Bereiche
- 2.7.5: Vorschriften zur Ausstattung gefährdeter Bereiche mit mindestens zwei Ventilatoren
- 2.7.6: Vorschriften zur Entnahme von Luft für gefährliche Räume aus ungefährlichen Bereichen
- 2.7.7: Vorschriften zur Entnahme von Luft für ungefährliche Räume
- 2.7.8: Vorschriften zur Überdruckhaltung von Einlasslüftungsrohren
- 2.7.9: Vorschriften zur Anbringung von Luftauslässen aus gefährlichen Räumen
- 2.7.10: Vorschriften zur Anbringung von Luftauslässen von ungefährlichen Räumen
- § 8: Neue Vorschriften für den Gelegenheitsverkehr eingefügt
- § 8a: Neuer Abschnitt für Gelegenheitsverkehr eingefügt
- § 10: Neue Pflichten des Sportbootführers festgelegt
- § 11: Vorschriften für Verstöße gegen die Vorschriften für den Gelegenheitsverkehr und die Pflichten des Sportbootführers angepasst
- Teil III, Kapitel 7, § 7.01: Neue Vorschriften für die Zulassung von Fahrgastbooten in verschiedenen Zonen.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.02: Neue Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.03: Neue Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.04: Zusätzliche Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.05: Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.06: Übergangs- und Sonderbestimmungen für bestimmte Fahrzeuge.
- Teil IV, Kapitel 8, § 8.01: Vorschriften für Abweichungen hinsichtlich der Zulassung von Fahrgastbooten.
## Wortlaut

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- **2016-06-03** · BGBl. 2016 I S. 1257 — Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
- **2016-12-22** · BGBl. 2016 I S. 2948 — Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **2017-03-08** · BGBl. 2017 I S. 330 — Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **2018-10-05** · BGBl. 2018 I S. 1398 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Anordnung von Teilen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage, einschließlich der Anforderungen an die Energieversorgung, den Installationsplan und die Eintragung im Schiffsattest.
- Dienstanweisung Nummer 27: Einführung einer neuen Dienstanweisung ohne Inhalt.
- Dienstanweisung Nummer 28: Einführung einer neuen Dienstanweisung für den Anschluss externer Sensoren an Navigationsradaranlagen, einschließlich der Anforderungen an die Zulassung der Geräte und Sensoren.
- Anlage T: Einführung einer neuen Anlage mit zusätzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55° C oder darunter betrieben werden, insbesondere für Flüssigerdgas (LNG).
- Anhang 1, Tabelle 33: Neufassung der Tabelle zur Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung
- Anhang 1, Rubrik 60: Neufassung der Rubrik für frühere außer Kraft gesetzte Eichscheine
- Anhang 1, Rubrik 63: Neufassung der Rubrik zur Gültigkeit des Eichscheins
- Anhang 1, Rubrik 70: Neufassung der Rubrik zur Beglaubigung der vorläufigen Änderungen des Eichscheins
- Anhang 1, Rubrik 75: Neufassung der Rubrik zur Beglaubigung der Änderungen des Eichscheins
- Anhang 1, Rubrik 80: Neufassung der Rubrik zur Verlängerung des Eichscheins
- Anhang III § 5.03 Nummer 4: Neue Definitionen für wasserdichte, sprühwasser- und wetterdichte sowie offene Fenster und Oberlichter
- Anhang III § 11.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
- Anhang IV § 5.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
- Anhang V Teil IV: Neues Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe
- Anhang IX Teil VII: Neue Spezifikationen für verschiedene Gerätebezeichnungen
- Anhang X § 4.02: Neue Bestimmungen für Abweichungen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
- Anhang X § 10.03: Neue Bestimmungen für Ausnahmen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
- Anhang XII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h: Neue Anlage Q Dienstanweisungen Nummer 4, 6, 10, 14, 16, 19, 28
- Anhang XII Artikel 3 Nummer 2: Ersetzen der Angabe '1.12.2011' durch '1.12.2013'
- Anhang XIII § 6 Nummer 2: Neue Bestimmungen für die Anwendung von Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27
- 2.7.11: Neue Vorschriften für Entlüftungsauslässe und Lufteinlässe in geschlossenen Räumen
- 2.8: Neue Vorschriften für das LNG-Bunkersystem
- 2.9: Neue Vorschriften für die Befüllgrenze von LNG-Brennstofftanks
- 2.10: Neue Vorschriften für das Gasversorgungssystem
- 2.11: Neue Vorschriften für das Abgassystem und die Abschaltung der Gasversorgung
- 3.1: Neue allgemeine Vorschriften für den Brandschutz
- 3.2: Neue Vorschriften für das Feuermeldesystem
- 3.3: Neue Vorschriften für den Brandschutz
- 3.4: Neue Vorschriften für die Brandverhütung und Kühlung
- 3.5: Neue Vorschriften für Feuerlöscher
- 4.1: Neue Vorschriften für Betriebsmittel in gefährdeten Bereichen
- 4.2: Neue Vorschriften für Stromerzeugungs- und Verteilsysteme
- 4.3: Neue Vorschriften für das Beleuchtungssystem in gefährdeten Bereichen
- 4.4: Neue Vorschriften für Tauchpumpenmotoren und ihre Versorgungskabel
- 5.1: Neue allgemeine Vorschriften für Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
- 5.2: Neue Vorschriften für die Überwachung des LNG-Bunkersystems und des LNG-Behältersystems
- § 8b.01: Neue Vorschriften für die Überwachung und Prüfung durch technische Dienste
- § 8b.02: Neue Vorschriften für die Überwachung und Prüfung durch technische Dienste
- § 14a.07: Satzung ohne Inhalt
- § 15.01 Nummer 5: Neue Vorschriften für den Sichtschatten vor dem Bug
- § 15.01 Nummer 6: Neue Vorschriften für ausreichende Sicht nach hinten
- § 24.02 Nummer 2: Änderungen in der Tabelle für § 7.02 und § 7.06
- § 24.06 Nummer 5: Änderungen in der Tabelle für § 7.02 und § 7.06
- Anlage I: Neue Zeile für LNG-Warnung
- Anlage M Teil I § 3 Nummer 2: Neue Vorschriften für Hardware von Inland-ECDIS-Geräten
- Anlage M Teil I Anhang: Neue Bilder für Inland ECDIS Geräte
- Anlage N Teil I Abschnitt A: Neue Anforderungen an Inland AIS Geräte
- Anlage N Teil I Abschnitt B: Neue Vorschriften für Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten
- Anlage N Teil III Nummer 2 und 3: Neue Verzeichnisse für Inland AIS Geräte
- Anlage Q Inhaltsverzeichnis: Neue Nummern 27 und 28
- Anlage Q Dienstanweisung 9: Neue Anforderungen an selbsttätige Druckwassersprühanlagen
- § 16w Abs. 1 Satz 1 Nummer 7: Änderung der Auflistung der an Bord befindlichen Unterlagen
- § 16w Abs. 1 Satz 1 Nummer 8: Änderung der Auflistung der vorgeschriebenen Kennzeichen
- § 16w Abs. 1 Satz 1 Nummer 12: Änderung der Auflistung der zu veranlassenden Prüfungen
- § 16w Abs. 3 Nummer 10: Änderung der Auflistung der an geeigneten Stellen aufzuhängenden Unterlagen
- § 16w Abs. 4 Nummer 7: Änderung der Auflistung der an Bord befindlichen Unterlagen
- § 16w Abs. 4 Nummer 8: Änderung der Auflistung der vorgeschriebenen Kennzeichen
- § 16w Abs. 4 Nummer 11: Änderung der Auflistung der vorliegenden Prüfbescheinigungen
- § 16w Abs. 5 Nummer 1: Änderung der Auflistung der auszuhändigenden Unterlagen
- § 16w Abs. 5 Nummer 5: Änderung der Auflistung der einzuhaltenden Fahrzeiten
- Anhang II Inhaltsverzeichnis § 7.06: Neufassung der Bezeichnung für Informations- und Navigationsgeräte
- Anhang II Inhaltsverzeichnis Kapitel 8b: Einfügung von Sonderbestimmungen für Fahrzeuge mit Brennstoffen mit Flammpunkt von 55°C oder darunter
- Anhang II Inhaltsverzeichnis § 14a.07: Markierung als ohne Inhalt
- Anhang II Inhaltsverzeichnis Anlage T: Einfügung von zusätzlichen Bestimmungen für Fahrzeuge mit Brennstoffen mit Flammpunkt von 55°C oder darunter
- § 1.01 Überschrift vor Nummer 84: Neufassung der Überschrift für Informations- und Navigationsgeräte
- § 7.02: Neufassung der Vorschriften für freie Sicht
- § 7.06: Neufassung der Vorschriften für Informations- und Navigationsgeräte
- Anhang II Kapitel 8b: Einfügung von Sonderbestimmungen für Fahrzeuge mit Brennstoffen mit Flammpunkt von 55°C oder darunter
- 2.1.9: Vorschriften zur Lüftung und Vermeidung von Gasansammlungen auf dem offenen Deck
- 2.1.10: Vorschriften zur Vermeidung von Kondensation und Vereisung auf kalten Oberflächen der LNG-Brennstofftanks
- 2.1.11: Vorschriften zur Ausstattung der LNG-Brennstofftanks mit mindestens zwei Überdruckventilen
- 2.1.12: Vorschriften zur Schutzvorrichtung des Vakuums bei vakuumisolierten LNG-Brennstofftanks
- 2.1.13: Vorschriften zur Anbringung der Austrittsöffnungen der Überdruckventile
- 2.1.14: Vorschriften zur sicheren Entleerung der LNG-Brennstofftanks
- 2.1.15: Vorschriften zur Reinigung und Belüftung der LNG-Brennstofftanks
- 2.1.16: Vorschriften zur Halteung von Druck und Temperatur in den LNG-Brennstofftanks
- 2.1.17: Vorschriften zur Halteung des Drucks im LNG-Brennstofftank bei Nichtbetrieb
- 2.1.18: Vorschriften zur elektrischen Verbindung der LNG-Brennstofftanks mit dem Schiffskörper
- 2.2.1: Vorschriften zur Umsetzung eines der drei Konzepte für Maschinenräume
- 2.2.2.1: Vorschriften zur Gassicherheit von Maschinenräumen
- 2.2.2.2: Vorschriften zur automatischen Absperre der Gaszuleitung bei Ausfall einer Barriere
- 2.2.2.3: Vorschriften zur Belüftung von belüfteten Rohrleitungen
- 2.2.2.4: Vorschriften zur Betrachtung eines gassicheren Maschinenraums als ungefährlichen Bereich
- 2.2.3.1: Vorschriften zur Explosionssicherheit von Maschinenräumen
- 2.2.3.2: Vorschriften zur automatischen Absperre der Gaszuleitung bei Gasaustritt oder Ausfall der Belüftung
- 2.2.3.3: Vorschriften zur Kapazität und Unabhängigkeit des Belüftungssystems
- 2.2.3.4: Vorschriften zur ständigen Belüftung des Maschinenraums im Normalbetrieb
- 2.2.3.5: Vorschriften zur Minimierung der Ansammlung von Gasen in explosionssicheren Maschinenräumen
- 2.2.3.6: Vorschriften zur Betrachtung eines explosionssicheren Maschinenraums als Zone 2
- 2.2.4.1: Vorschriften zur Gassicherheit von ESD-geschützten Maschinenräumen
- 2.2.4.2: Vorschriften zur Notabschaltung bei gefährlichen Gaskonzentrationen
- 2.2.4.3: Vorschriften zur Kapazität und Unabhängigkeit des Belüftungssystems in ESD-geschützten Maschinenräumen
- 2.2.4.4: Vorschriften zur ständigen Belüftung und automatischen Erhöhung des Luftaustauschs bei Gasaustritt
- 2.2.4.5: Vorschriften zur Aufstellung von Motoren in getrennten Maschinenräumen
- 2.2.4.6: Vorschriften zur Installation einer festen Gaswarnanlage
- 2.2.4.7: Vorschriften zur Minimierung der Ansammlung von Gasen in ESD-geschützten Maschinenräumen
- 2.2.4.8: Vorschriften zur Betrachtung eines ESD-geschützten Maschinenraums als Zone 1
- 2.3.1: Vorschriften zur Eingehausung von LNG- und Erdgasleitungen
- 2.3.2: Vorschriften zur Mindestabstand von LNG- und Erdgasleitungen von Schiffsseite und Boden
- 2.3.3: Vorschriften zur Ausstattung von Leitungen und Komponenten mit Überdruckventilen
- 2.3.4: Vorschriften zur elektrischen Verbindung der Leitungen mit dem Schiffskörper
- 2.3.5: Vorschriften zur thermischen Isolation von Niedrigtemperaturleitungen
- 2.3.6: Vorschriften zur Auslegung des Drucks von LNG- und Erdgasleitungen
- 2.3.7: Vorschriften zur Anbringung von Gasleitungen in ESD-geschützten Maschinenräumen
- 2.4.1: Vorschriften zur Unabhängigkeit und Trennung von Lenzsystemen
- 2.4.2: Vorschriften zur Anbringung von Ableitevorrichtungen und Mitteln zur Erkennung von LNG-Leckagen
- 2.4.3: Vorschriften zur Anbringung von Ableitevorrichtungen und Mitteln zur Erkennung von LNG-Leckagen in Räumen zwischen Barrieren
- 2.5: Vorschriften zur Anbringung von Auffangwannen
- 2.6.1: Vorschriften zur Zulässigkeit von Eingängen und Öffnungen in Gefahrenbereiche
- 2.6.2: Vorschriften zur Ausstattung von Eingängen und Öffnungen mit Luftschleusen
- 2.6.3: Vorschriften zur mechanischen Absaugung von Luft in Luftschleusen
- 2.6.4: Vorschriften zur Vermeidung von Gasfreisetzung in Luftschleusen
- 2.6.5: Vorschriften zur Freiheit von Hindernissen in Luftschleusen
- 2.6.6: Vorschriften zur Auslösung von Alarmsignalen bei mehreren geöffneten Türen oder Gasaustritt in Luftschleusen
- 2.7.1: Vorschriften zur Sicherheit von Ventilatoren in gefährdeten Bereichen
- 2.7.2: Vorschriften zur Explosionssicherheit von Elektromotoren für Ventilatoren
- 2.7.3: Vorschriften zur Auslösung von Alarmsignalen bei Verlust der Lüftungskapazität
- 2.7.4: Vorschriften zur Trennung von Belüftungsrohren für gefährliche und ungefährliche Bereiche
- 2.7.5: Vorschriften zur Ausstattung gefährdeter Bereiche mit mindestens zwei Ventilatoren
- 2.7.6: Vorschriften zur Entnahme von Luft für gefährliche Räume aus ungefährlichen Bereichen
- 2.7.7: Vorschriften zur Entnahme von Luft für ungefährliche Räume
- 2.7.8: Vorschriften zur Überdruckhaltung von Einlasslüftungsrohren
- 2.7.9: Vorschriften zur Anbringung von Luftauslässen aus gefährlichen Räumen
- 2.7.10: Vorschriften zur Anbringung von Luftauslässen von ungefährlichen Räumen
- § 8: Neue Vorschriften für den Gelegenheitsverkehr eingefügt
- § 8a: Neuer Abschnitt für Gelegenheitsverkehr eingefügt
- § 10: Neue Pflichten des Sportbootführers festgelegt
- § 11: Vorschriften für Verstöße gegen die Vorschriften für den Gelegenheitsverkehr und die Pflichten des Sportbootführers angepasst
- Teil III, Kapitel 7, § 7.01: Neue Vorschriften für die Zulassung von Fahrgastbooten in verschiedenen Zonen.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.02: Neue Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.03: Neue Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.04: Zusätzliche Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.05: Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz.
- Teil III, Kapitel 7, § 7.06: Übergangs- und Sonderbestimmungen für bestimmte Fahrzeuge.
- Teil IV, Kapitel 8, § 8.01: Vorschriften für Abweichungen hinsichtlich der Zulassung von Fahrgastbooten.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-08 Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 330
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
Anhang X § 10.03: Neue Bestimmungen für Ausnahmen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
§ 10: Neue Pflichten des Sportbootführers festgelegt

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-08 Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 330
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
Anhang III § 11.03: Neue Bestimmungen für Abweichungen und die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen nach Neufassung oder Überarbeitung von Normen
§ 11: Vorschriften für Verstöße gegen die Vorschriften für den Gelegenheitsverkehr und die Pflichten des Sportbootführers angepasst

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-03-08 Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 330
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
Anhang II Inhaltsverzeichnis § 7.06: Neufassung der Bezeichnung für Informations- und Navigationsgeräte
Teil III, Kapitel 7, § 7.01: Neue Vorschriften für die Zulassung von Fahrgastbooten in verschiedenen Zonen.
§ 7.02: Neufassung der Vorschriften für freie Sicht
Teil III, Kapitel 7, § 7.02: Neue Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 2.
§ 7.06: Neufassung der Vorschriften für Informations- und Navigationsgeräte
Teil III, Kapitel 7, § 7.03: Neue Anforderungen an Fahrgastboote in Zone 3 oder 4.
Teil III, Kapitel 7, § 7.04: Zusätzliche Anforderungen an Fahrgastboote mit Segeln.
Teil III, Kapitel 7, § 7.05: Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz.
Teil III, Kapitel 7, § 7.06: Übergangs- und Sonderbestimmungen für bestimmte Fahrzeuge.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2016-12-22 — Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 2948
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 8: Streichung der Wörter 'nach Maßgabe des Absatzes 2'
§ 8: Neue Vorschriften für den Gelegenheitsverkehr eingefügt
Teil IV, Kapitel 8, § 8.01: Vorschriften für Abweichungen hinsichtlich der Zulassung von Fahrgastbooten.

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# § 8a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-06-20 — Erste Verordnung zur Änderung emissionsschutzrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 748
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
Anhang XII Art. 4 § 8a.01 Nr. 10: Neufassung der Richtlinie 97/68/EG
§ 8a: Neuer Abschnitt für Gelegenheitsverkehr eingefügt

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# RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG — 2008-12-18
# RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG — 2018-10-05
- **Titel:** Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
- **Titel:** Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2008 I S. 2483
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/59#page=2485
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Futtermittelverordnung, um aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und gesetzliche Anforderungen zu berücksichtigen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1398
- **Inkrafttreten:** 2018-10-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/33#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und führt Änderungen an verschiedenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften durch.
## Betroffene Stellen
- § 3.07: Neue Regelung für die Besatzung von Schleppbooten
- § 3.08: Neue Regelung für die Besatzung von Fahrgastschiffen
- § 3.09: Neue Regelung für die Besatzung von sonstigen Wasserfahrzeugen
- § 3.10: Neue Regelung für Abweichungen von der Besatzung
- § 3.11: Neue Regelung für Ausnahmebewilligungen
- § 3.12: Neue Regelung für zusätzliche Bestimmungen
- Anhang J, Teil II, Anhang 2: Neue Musterformulare für wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe eingeführt
- Anhang J, Teil II, Anhang 3: Neue Musterformulare für wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe eingeführt
- Anhang J, Teil III: Neues Musterformular für den Typgenehmigungsbogen eingeführt
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **1997-12-22** · BGBl. 1997 I S. 3050 — Dritte Verordnung zur Änderung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2467 — Verordnung über die Inhalte der Prüfungsberichte für Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Sondervermögen (Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV)
- **2008-12-18** · BGBl. 2008 I S. 2483 — Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
- **2018-10-05** · BGBl. 2018 I S. 1398 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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@@ -1,8 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 3.07: Neue Regelung für die Besatzung von Schleppbooten
- § 3.08: Neue Regelung für die Besatzung von Fahrgastschiffen
- § 3.09: Neue Regelung für die Besatzung von sonstigen Wasserfahrzeugen
- § 3.10: Neue Regelung für Abweichungen von der Besatzung
- § 3.11: Neue Regelung für Ausnahmebewilligungen
- § 3.12: Neue Regelung für zusätzliche Bestimmungen
- Anhang J, Teil II, Anhang 2: Neue Musterformulare für wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe eingeführt
- Anhang J, Teil II, Anhang 3: Neue Musterformulare für wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe eingeführt
- Anhang J, Teil III: Neues Musterformular für den Typgenehmigungsbogen eingeführt

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# BGBl. 2018 I S. 1398
- **Titel:** Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1398
- **Verkündung:** 2018-10-05
- **Inkrafttreten:** 2018-10-07
- **Ausfertigung:** 2018-09-21
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/33#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BINSCHUO, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-SCHIFFSSICHERHEIT-IN-DER, BINSCHSPRFUNKV_2003, RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG, BINSCHUO_2018, BINNENSCHIFFERPATENTVERORDNUNG
## Kurz
Die Verordnung regelt die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und führt Änderungen an verschiedenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften durch.

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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-SCHIFFSSICHERHEIT-IN-DER — 2018-10-05
- **Titel:** Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1398
- **Inkrafttreten:** 2018-10-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/33#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und führt Änderungen an verschiedenen schifffahrtsrechtlichen Vorschriften durch.
## Betroffene Stellen
- Anlage 2: Neue Berechnungsgrundlagen für Gierfähren und Querseilfähren
- Anhang III: Neue zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
- § 3.06: Neue Vorschriften für die Besatzung von Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
- § 3.07: Neue Vorschriften für die Besatzung von Schleppbooten
- § 3.08: Neue Vorschriften für die Besatzung von Fahrgastschiffen
- § 3.09: Neue Vorschriften für die Mindestbesatzung auf Personenfähren
- § 3.10: Neue Vorschriften für die Mindestbesatzung von Wagenfähren
- § 7.02: Festigkeit des Schiffskörpers muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen.
- § 7.03: Neue Vorschriften für den Restsicherheitsabstand, Sicherheitsabstand und Freibord.
- § 7.04: Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste wird nach den Bestimmungen des Artikels 19.05 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN unter Berücksichtigung des § 7.03 ermittelt.
- § 7.05: Neue Vorschriften für die Berechnung der Gesamtmasse des Bugankers.
- § 7.06: Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden.
- § 10.01: Allgemeine Vorschriften für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1.
- § 10.02: Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1,20 m betragen.
- § 10.03: Der Freibord muss mindestens 0,50 m betragen.
- § 10.04: Neue Vorschriften für den Verschlusszustand.
- § 10.05: Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bestätigen, dass das Fahrzeug ausreichende Festigkeit und Freibord aufweist.
- § 10.06: Zulässige Fahrtbedingungen müssen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung festgelegt werden.
- § 10.07: Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände für Fahrzeuge mit Besatzung.
- § 10.08: Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1.
- § 11.01: Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind.
- § 11.02: Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2018-10-05** · BGBl. 2018 I S. 1398 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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# Stellen dieser Station
- Anlage 2: Neue Berechnungsgrundlagen für Gierfähren und Querseilfähren
- Anhang III: Neue zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
- § 3.06: Neue Vorschriften für die Besatzung von Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
- § 3.07: Neue Vorschriften für die Besatzung von Schleppbooten
- § 3.08: Neue Vorschriften für die Besatzung von Fahrgastschiffen
- § 3.09: Neue Vorschriften für die Mindestbesatzung auf Personenfähren
- § 3.10: Neue Vorschriften für die Mindestbesatzung von Wagenfähren
- § 7.02: Festigkeit des Schiffskörpers muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen.
- § 7.03: Neue Vorschriften für den Restsicherheitsabstand, Sicherheitsabstand und Freibord.
- § 7.04: Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste wird nach den Bestimmungen des Artikels 19.05 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN unter Berücksichtigung des § 7.03 ermittelt.
- § 7.05: Neue Vorschriften für die Berechnung der Gesamtmasse des Bugankers.
- § 7.06: Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden.
- § 10.01: Allgemeine Vorschriften für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1.
- § 10.02: Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1,20 m betragen.
- § 10.03: Der Freibord muss mindestens 0,50 m betragen.
- § 10.04: Neue Vorschriften für den Verschlusszustand.
- § 10.05: Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bestätigen, dass das Fahrzeug ausreichende Festigkeit und Freibord aufweist.
- § 10.06: Zulässige Fahrtbedingungen müssen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung festgelegt werden.
- § 10.07: Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände für Fahrzeuge mit Besatzung.
- § 10.08: Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1.
- § 11.01: Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind.
- § 11.02: Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 10.01: Allgemeine Vorschriften für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1.
§ 10.02: Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1,20 m betragen.
§ 10.03: Der Freibord muss mindestens 0,50 m betragen.
§ 10.04: Neue Vorschriften für den Verschlusszustand.
§ 10.05: Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bestätigen, dass das Fahrzeug ausreichende Festigkeit und Freibord aufweist.
§ 10.06: Zulässige Fahrtbedingungen müssen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung festgelegt werden.
§ 10.07: Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände für Fahrzeuge mit Besatzung.
§ 10.08: Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 11.01: Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind.
§ 11.02: Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 3.06: Neue Vorschriften für die Besatzung von Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
§ 3.07: Neue Vorschriften für die Besatzung von Schleppbooten
§ 3.08: Neue Vorschriften für die Besatzung von Fahrgastschiffen
§ 3.09: Neue Vorschriften für die Mindestbesatzung auf Personenfähren
§ 3.10: Neue Vorschriften für die Mindestbesatzung von Wagenfähren

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-10-05 — Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1398
§ 7.02: Festigkeit des Schiffskörpers muss den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen.
§ 7.03: Neue Vorschriften für den Restsicherheitsabstand, Sicherheitsabstand und Freibord.
§ 7.04: Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste wird nach den Bestimmungen des Artikels 19.05 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN unter Berücksichtigung des § 7.03 ermittelt.
§ 7.05: Neue Vorschriften für die Berechnung der Gesamtmasse des Bugankers.
§ 7.06: Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel ersetzt werden.