BGBl. 1985 I S. 722 · Neubekanntmachung · Neufassung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen

Fundstelle: BGBl. 1985 I S. 722
Inkrafttreten: 1985-05-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1985-04-30

BGBl-Id: bgbl1-1985-21-6
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1985-04-30 12:00:00 +00:00
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# PRÜFUNGSORDNUNG-FÜR-BUNDESWEHRFACHSCHULEN — 1985-04-30
- **Titel:** Verordnung zur Änderung von Gefahrgut-Ausnahmeverordnungen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 719
- **Inkrafttreten:** 1985-04-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/21#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Fristen in verschiedenen Gefahrgut-Ausnahmeverordnungen, insbesondere die Fristen für die Eisenbahn- und Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnungen.
- **Titel:** Neufassung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 722
- **Inkrafttreten:** 1985-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/21#page=14
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die neue Fassung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen fest, die ab dem 1. Mai 1985 gilt.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 1: Neuer Wortlaut: 'Die Prüfung bildet den Abschluß der weiterführenden Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundeswehrfachschule.'
- § 1 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen.
- § 1 Abs. 7: Neuer Wortlaut: 'In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder für eine Ausbildung außerhalb der Hochschule gefordert werden.'
- § 3 Abs. 1: Neuer Wortlaut: 'Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die Teilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus.'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Neuer Wortlaut: 'als Vorsitzender ein Beauftragter der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat,'
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f: Klammerzusatz '(Mittelschulen)' wird gestrichen.
- § 5 Abs. 2 Satz 4: Neuer Wortlaut: 'Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling die von ihm erzielten Lehrgangsleistungen gemäß Prüfungsliste mit.'
- § 6 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen.
- § 6 Abs. 3 Nr. 4: Neuer Wortlaut: 'eine Arbeit in Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen'
- § 6 Abs. 4 Nr. 4: Neuer Wortlaut: 'eine Arbeit in Physik' und 'eine Arbeit in Betriebswirtschaftslehre'
- § 6 Abs. 6 Nr. 4: Neuer Wortlaut: '4. eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre (drei Zeitstunden).'
- § 6 Abs. 8: Neuer Wortlaut: 'Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je drei Themen zur Wahl.'
- § 6 Abs. 9: Worte 'im Grundlehrgang oder' werden gestrichen.
- § 7 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen.
- § 7 Abs. 3 Nr. 1: Neuer Wortlaut: 'für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in Gemeinschaftskunde je drei Themen,'
- § 7 Abs. 3 Nr. 2: Neuer Wortlaut: 'für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test).'
- § 9 Abs. 4: Neuer Satz: 'Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.'
- § 9 Abs. 5 Nr. 3: Worte 'im Grundlehrgang oder' werden gestrichen.
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Dabei sind, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2 b, die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern zugrunde zu legen.'
- § 12 Abs. 4 Satz 1: Worte 'der Lehrgänge nach § 1 Abs. 3 bis 7' werden gestrichen.
- § 14 a: Worte 'des Grundlehrgangs oder' werden gestrichen.
- § 15: Neuer Wortlaut: 'Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens nach 6 Monaten.'
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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- **1967-04-21** · BGBl. 1967 I S. 473 — Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
- **1985-04-30** · BGBl. 1985 I S. 719 — Verordnung zur Änderung von Gefahrgut-Ausnahmeverordnungen
- **1985-04-30** · BGBl. 1985 I S. 722 — Neufassung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 1: Neuer Wortlaut: 'Die Prüfung bildet den Abschluß der weiterführenden Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundeswehrfachschule.'
- § 1 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen.
- § 1 Abs. 7: Neuer Wortlaut: 'In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder für eine Ausbildung außerhalb der Hochschule gefordert werden.'
- § 3 Abs. 1: Neuer Wortlaut: 'Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die Teilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus.'
- § 4 Abs. 1 Nr. 1: Neuer Wortlaut: 'als Vorsitzender ein Beauftragter der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat,'
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f: Klammerzusatz '(Mittelschulen)' wird gestrichen.
- § 5 Abs. 2 Satz 4: Neuer Wortlaut: 'Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling die von ihm erzielten Lehrgangsleistungen gemäß Prüfungsliste mit.'
- § 6 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen.
- § 6 Abs. 3 Nr. 4: Neuer Wortlaut: 'eine Arbeit in Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen'
- § 6 Abs. 4 Nr. 4: Neuer Wortlaut: 'eine Arbeit in Physik' und 'eine Arbeit in Betriebswirtschaftslehre'
- § 6 Abs. 6 Nr. 4: Neuer Wortlaut: '4. eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre (drei Zeitstunden).'
- § 6 Abs. 8: Neuer Wortlaut: 'Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je drei Themen zur Wahl.'
- § 6 Abs. 9: Worte 'im Grundlehrgang oder' werden gestrichen.
- § 7 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen.
- § 7 Abs. 3 Nr. 1: Neuer Wortlaut: 'für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in Gemeinschaftskunde je drei Themen,'
- § 7 Abs. 3 Nr. 2: Neuer Wortlaut: 'für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test).'
- § 9 Abs. 4: Neuer Satz: 'Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich.'
- § 9 Abs. 5 Nr. 3: Worte 'im Grundlehrgang oder' werden gestrichen.
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Neuer Wortlaut: 'Dabei sind, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2 b, die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern zugrunde zu legen.'
- § 12 Abs. 4 Satz 1: Worte 'der Lehrgänge nach § 1 Abs. 3 bis 7' werden gestrichen.
- § 14 a: Worte 'des Grundlehrgangs oder' werden gestrichen.
- § 15: Neuer Wortlaut: 'Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens nach 6 Monaten.'

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# BGBl. 1985 I S. 722
- **Titel:** Neufassung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1985 I S. 722
- **Verkündung:** 1985-04-30
- **Inkrafttreten:** 1985-05-01
- **Ausfertigung:** 1985-04-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/21#page=14
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** PRÜFUNGSORDNUNG-FÜR-BUNDESWEHRFACHSCHULEN
## Kurz
Die Bekanntmachung legt die neue Fassung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen fest, die ab dem 1. Mai 1985 gilt.