BGBl. 1956 I S. 641 · Verordnung · Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)

Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 641
Inkrafttreten: 1956-10-01 (Ansprüche nach dem Kindergeldgesetz); 1956-02-01 (Ansprüche nach dem Kindergeldergänzungsgesetz)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1956-07-05

BGBl-Id: bgbl1-1956-33-3
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LawGit Spiegel
1970-01-01 00:45:42 +00:00
parent 2cf0fdfcf8
commit bb6985b3f0
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# KINDERGELDERGÄNZUNGSGESETZ — 1956-07-05
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 641
- **Inkrafttreten:** 1956-10-01 (Ansprüche nach dem Kindergeldgesetz); 1956-02-01 (Ansprüche nach dem Kindergeldergänzungsgesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/33#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erteilung von Kindergeld an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind. Sie tritt teilweise rückwirkend in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind.
- § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die Kindergeld auch für Kinder erhalten, die in Frankreich wohnen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1956-07-05** · BGBl. 1956 I S. 641 — Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)

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# Stellen dieser Station
- § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind.
- § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die Kindergeld auch für Kinder erhalten, die in Frankreich wohnen.

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-07-05 — Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 641
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind.
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die Kindergeld auch für Kinder erhalten, die in Frankreich wohnen.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-07-05 — Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 641
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind.
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die Kindergeld auch für Kinder erhalten, die in Frankreich wohnen.

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# KINDERGELDGESETZ — 1954-11-15
# KINDERGELDGESETZ — 1956-07-05
- **Titel:** Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz)
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1954 I S. 333
- **Inkrafttreten:** 1955-01-01 (Vorschriften über die Aufbringung der Mittel, die Anspruchsberechtigung und die Zahlung des Kindergeldes); 1954-11-16 (übrige Vorschriften des Gesetzes)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1954/37#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Kindergeld an Arbeitnehmer, Selbständige und mithelfende Familienangehörige, die drei oder mehr Kinder haben, sowie die Errichtung von Familienausgleichskassen.
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 641
- **Inkrafttreten:** 1956-10-01 (Ansprüche nach dem Kindergeldgesetz); 1956-02-01 (Ansprüche nach dem Kindergeldergänzungsgesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/33#page=3
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Erteilung von Kindergeld an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind. Sie tritt teilweise rückwirkend in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind.
- § 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die Kindergeld auch für Kinder erhalten, die in Frankreich wohnen.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **1954-11-15** · BGBl. 1954 I S. 333 — Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz)
- **1956-07-05** · BGBl. 1956 I S. 641 — Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)

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# Stellen dieser Station
- § 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind.
- § 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die Kindergeld auch für Kinder erhalten, die in Frankreich wohnen.

9
kindergeldgesetz/§34.md Normal file
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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-07-05 — Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 641
§ 34 Abs. 1: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind.
§ 34 Abs. 2: Abweichende Regelung für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die Kindergeld auch für Kinder erhalten, die in Frankreich wohnen.

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# BGBl. 1956 I S. 641
- **Titel:** Dritte Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergänzungsgesetzes (Frankreich)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1956 I S. 641
- **Verkündung:** 1956-07-05
- **Inkrafttreten:** 1956-10-01 (Ansprüche nach dem Kindergeldgesetz); 1956-02-01 (Ansprüche nach dem Kindergeldergänzungsgesetz)
- **Ausfertigung:** 1956-07-04
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1956/33#page=3
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** KINDERGELDGESETZ, KINDERGELDERGÄNZUNGSGESETZ
## Kurz
Die Verordnung regelt die Erteilung von Kindergeld an Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, die als Grenzgänger im Geltungsbereich der Gesetze erwerbstätig sind. Sie tritt teilweise rückwirkend in Kraft.