BGBl. 2013 I S. 4043 · Verordnung · Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
Inkrafttreten: 2014-06-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2013-12-10

BGBl-Id: bgbl1-2013-69-3
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LawGit Spiegel
2013-12-10 12:00:00 +00:00
parent 7dfd310614
commit bb4091d804
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# ABFAEV — 2013-12-10
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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abfaev/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# ABFWIRTSCHAFTSV — 2013-12-10
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 5 und Abs. 7: Anpassungen an das elektronische Anzeigeverfahren, insbesondere zur Bestätigung des Eingangs und zur Speicherung von Daten.
- § 7 Abs. 5: Anpassung der Bestätigung des Eingangs der elektronischen Anzeige an die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- § 8: Neue Vorschriften für das elektronische Anzeigeverfahren, einschließlich der Möglichkeit, Unterlagen beizufügen und technische Sicherheitsmaßnahmen.
- § 9: Neue Vorschriften für den Antrag und die beizufügenden Unterlagen zur Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
- § 10: Neue Vorschriften für das Erlaubnisverfahren und die Erlaubniserteilung, einschließlich der Genehmigungsfiktion und der Speicherung von Daten.
- § 11: Neue Vorschriften für das elektronische Erlaubnisverfahren, einschließlich der elektronischen Form und technischer Sicherheitsmaßnahmen.
- § 12: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, insbesondere für bestimmte Tätigkeiten und Unternehmen.
- § 13: Neue Vorschriften für die Mitführungspflicht von Unterlagen, insbesondere für Anzeige- und Erlaubnispflichtige.
- § 13a: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Sammler und Beförderer.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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# Stellen dieser Station
- § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 5 und Abs. 7: Anpassungen an das elektronische Anzeigeverfahren, insbesondere zur Bestätigung des Eingangs und zur Speicherung von Daten.
- § 7 Abs. 5: Anpassung der Bestätigung des Eingangs der elektronischen Anzeige an die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- § 8: Neue Vorschriften für das elektronische Anzeigeverfahren, einschließlich der Möglichkeit, Unterlagen beizufügen und technische Sicherheitsmaßnahmen.
- § 9: Neue Vorschriften für den Antrag und die beizufügenden Unterlagen zur Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
- § 10: Neue Vorschriften für das Erlaubnisverfahren und die Erlaubniserteilung, einschließlich der Genehmigungsfiktion und der Speicherung von Daten.
- § 11: Neue Vorschriften für das elektronische Erlaubnisverfahren, einschließlich der elektronischen Form und technischer Sicherheitsmaßnahmen.
- § 12: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, insbesondere für bestimmte Tätigkeiten und Unternehmen.
- § 13: Neue Vorschriften für die Mitführungspflicht von Unterlagen, insbesondere für Anzeige- und Erlaubnispflichtige.
- § 13a: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Sammler und Beförderer.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 10: Neue Vorschriften für das Erlaubnisverfahren und die Erlaubniserteilung, einschließlich der Genehmigungsfiktion und der Speicherung von Daten.

7
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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 11: Neue Vorschriften für das elektronische Erlaubnisverfahren, einschließlich der elektronischen Form und technischer Sicherheitsmaßnahmen.

7
abfwirtschaftsv/§12.md Normal file
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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 12: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, insbesondere für bestimmte Tätigkeiten und Unternehmen.

7
abfwirtschaftsv/§13.md Normal file
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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 13: Neue Vorschriften für die Mitführungspflicht von Unterlagen, insbesondere für Anzeige- und Erlaubnispflichtige.

7
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# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 13a: Neue Vorschriften für Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Sammler und Beförderer.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 5 und Abs. 7: Anpassungen an das elektronische Anzeigeverfahren, insbesondere zur Bestätigung des Eingangs und zur Speicherung von Daten.
§ 7 Abs. 5: Anpassung der Bestätigung des Eingangs der elektronischen Anzeige an die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 8: Neue Vorschriften für das elektronische Anzeigeverfahren, einschließlich der Möglichkeit, Unterlagen beizufügen und technische Sicherheitsmaßnahmen.

7
abfwirtschaftsv/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 9: Neue Vorschriften für den Antrag und die beizufügenden Unterlagen zur Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

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# ALTAUTOV — 2010-12-22
# ALTAUTOV — 2013-12-10
- **Titel:** Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2010 I S. 2194
- **Inkrafttreten:** 2010-12-23 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=88
- **Kurz:** Die Verordnung passt die Terminologie in verschiedenen umweltrechtlichen Verordnungen an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 an, insbesondere durch die Ersetzung von 'Zubereitungen' durch 'Gemische'.
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Neue Definition für 'gefährlicher Stoff'
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Verweis auf Muster in der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Anhang, Nummer 3.3.2 Satz 2: Das Wort „Transportgenehmigungen“ wird durch die Wörter „Anzeigen und Erlaubnissen zum Sammeln und Befördern von Abfällen“ ersetzt.
## Wortlaut

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- **2009-08-06** · BGBl. 2009 I S. 2585 — Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
- **2010-11-15** · BGBl. 2010 I S. 1504 — Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
- **2010-12-22** · BGBl. 2010 I S. 2194 — Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Nr. 13: Neue Definition für 'gefährlicher Stoff'
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Verweis auf Muster in der Anlage 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
- Anhang, Nummer 3.3.2 Satz 2: Das Wort „Transportgenehmigungen“ wird durch die Wörter „Anzeigen und Erlaubnissen zum Sammeln und Befördern von Abfällen“ ersetzt.

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# ANZERLV — 2013-12-10
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anforderungen an die Fachkunde von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen festlegt.
- § 4 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Lehrgangsinhalte für die Fachkunde festlegt.
- § 4 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vollziehbarkeit der Anordnung zur Teilnahme an Lehrgängen regelt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die die Anforderungen an die Fachkunde für die Erteilung der Erlaubnis festlegt.
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Anerkennung von Lehrgängen regelt.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen festlegt.
- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vollziehbarkeit der Anzeige regelt.
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1, die die Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen festlegt.
- § 14: Neufassung des § 14, der das Behördenregister für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der Übergangsvorschriften für die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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anzerlv/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

13
anzerlv/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# Stellen dieser Station
- § 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anforderungen an die Fachkunde von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen festlegt.
- § 4 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Lehrgangsinhalte für die Fachkunde festlegt.
- § 4 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vollziehbarkeit der Anordnung zur Teilnahme an Lehrgängen regelt.
- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die die Anforderungen an die Fachkunde für die Erteilung der Erlaubnis festlegt.
- § 5 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Anerkennung von Lehrgängen regelt.
- § 7 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen festlegt.
- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vollziehbarkeit der Anzeige regelt.
- § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1, die die Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen festlegt.
- § 14: Neufassung des § 14, der das Behördenregister für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der Übergangsvorschriften für die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 14: Neufassung des § 14, der das Behördenregister für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen regelt.

7
anzerlv/§15.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 15: Neufassung des § 15, der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt.

7
anzerlv/§16.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 16: Neufassung des § 16, der Übergangsvorschriften für die Anzeige- und Erlaubnisverordnung regelt.

11
anzerlv/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,11 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 4 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anforderungen an die Fachkunde von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen festlegt.
§ 4 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Lehrgangsinhalte für die Fachkunde festlegt.
§ 4 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vollziehbarkeit der Anordnung zur Teilnahme an Lehrgängen regelt.

9
anzerlv/§5.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Neufassung der Nummer 2, die die Anforderungen an die Fachkunde für die Erteilung der Erlaubnis festlegt.
§ 5 Abs. 3 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Anerkennung von Lehrgängen regelt.

9
anzerlv/§7.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 7 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1, der die Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen festlegt.
§ 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Vollziehbarkeit der Anzeige regelt.

7
anzerlv/§8.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Neufassung der Nummer 1, die die Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen festlegt.

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@@ -1,15 +1,32 @@
# AWV — 1993-03-31
# AWV — 2013-12-10
- **Titel:** Verkündungen im Bundesanzeiger
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1993 I S. 388
- **Inkrafttreten:** 1993-03-20 (Verordnung über die obligatorische Destillation von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1992/93); 1993-04-01 (Verordnung Nr. 2/93 über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/11#page=24
- **Kurz:** Die Bekanntmachung informiert über die Verkündung dreier Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger, die jeweils zum angegebenen Datum in Kraft treten.
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 25 Überschrift: Neue Überschrift: 'Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung'
- § 25 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'sind die' durch 'sind jeweils die aktuellen Versionen der'
- § 25 Abs. 2 Satz 4: Einfügung von 'elektronische' nach 'Kreislaufwirtschaftsgesetzes die'
- § 25a: Einfügung neuer § 25a 'Registerführung durch Händler und Makler'
- § 27 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Bestimmung' durch 'Anwendung der Bestimmungen'
- § 28 Abs. 1: Einfügung von ', Sammler-, Händler-, Makler-' nach 'Beförderer-'
- § 28 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von 'Satz 1' durch 'den Sätzen 1 und 2'
- § 29 Nr. 2: Einfügung von 'oder § 16b Satz 1' nach '§ 12 Abs. 4 Satz 2'
- § 29 Nr. 4: Neue Formulierung: 'entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält'
- § 29 Nr. 7: Streichung der Nummer 7
- § 29 Nr. 9: Streichung der Nummer 9
- § 29 Nr. 8: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'oder'
- § 30 Überschrift: Neue Überschrift: 'Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen'
- § 30 Abs. 1, 2, 4, 5: Streichung der Absätze 1, 2, 4 und 5
- § 30 Abs. 3: Streichung der Absatzbezeichnung '(3)'
- § 31: Streichung des § 31
- Anlage 3 Satz 1: Einfügung von 'und Mitteilungen' nach 'Angaben'
- Anlage 3 Nr. 1, 1. Anstrich: Ersetzung von ', Freistellung und Übermittlung weiterer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweiseührung' durch 'und zur Freistellung sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung der Nachweisverfahren erforderlich sind'
## Wortlaut

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@@ -8,3 +8,4 @@
- **1989-10-05** · BGBl. 1989 I S. 1817 — Verkündungen im Bundesanzeiger
- **1990-03-27** · BGBl. 1990 I S. 554 — Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
- **1993-03-31** · BGBl. 1993 I S. 388 — Verkündungen im Bundesanzeiger
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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@@ -1,2 +1,20 @@
# Stellen dieser Station
- § 25 Überschrift: Neue Überschrift: 'Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung'
- § 25 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'sind die' durch 'sind jeweils die aktuellen Versionen der'
- § 25 Abs. 2 Satz 4: Einfügung von 'elektronische' nach 'Kreislaufwirtschaftsgesetzes die'
- § 25a: Einfügung neuer § 25a 'Registerführung durch Händler und Makler'
- § 27 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Bestimmung' durch 'Anwendung der Bestimmungen'
- § 28 Abs. 1: Einfügung von ', Sammler-, Händler-, Makler-' nach 'Beförderer-'
- § 28 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von 'Satz 1' durch 'den Sätzen 1 und 2'
- § 29 Nr. 2: Einfügung von 'oder § 16b Satz 1' nach '§ 12 Abs. 4 Satz 2'
- § 29 Nr. 4: Neue Formulierung: 'entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält'
- § 29 Nr. 7: Streichung der Nummer 7
- § 29 Nr. 9: Streichung der Nummer 9
- § 29 Nr. 8: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'oder'
- § 30 Überschrift: Neue Überschrift: 'Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen'
- § 30 Abs. 1, 2, 4, 5: Streichung der Absätze 1, 2, 4 und 5
- § 30 Abs. 3: Streichung der Absatzbezeichnung '(3)'
- § 31: Streichung des § 31
- Anlage 3 Satz 1: Einfügung von 'und Mitteilungen' nach 'Angaben'
- Anlage 3 Nr. 1, 1. Anstrich: Ersetzung von ', Freistellung und Übermittlung weiterer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweiseührung' durch 'und zur Freistellung sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung der Nachweisverfahren erforderlich sind'

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-09-01 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1069
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 25: Vorschriften für die Angaben in der Einfuhrerklärung
§ 25 Überschrift: Neue Überschrift: 'Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung'
§ 25 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'sind die' durch 'sind jeweils die aktuellen Versionen der'
§ 25 Abs. 2 Satz 4: Einfügung von 'elektronische' nach 'Kreislaufwirtschaftsgesetzes die'

7
awv/§25a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 25a: Einfügung neuer § 25a 'Registerführung durch Händler und Makler'

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-09-01 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1069
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 27: Vorschriften für den Antrag auf Einfuhrabfertigung
§ 27 a: Vorschriften für die Einfuhrkontrollmeldung
§ 27 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'Bestimmung' durch 'Anwendung der Bestimmungen'

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-09-01 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1069
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 28: Neue Vorschriften für die Einfuhrerklärung und die Einfuhrabfertigung
§ 28 Abs. 1: Einfügung von ', Sammler-, Händler-, Makler-' nach 'Beförderer-'
§ 28 a: Vorschriften für die Verwendung der Einfuhrerklärung zur Einfuhrüberwachung
§ 28 Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von 'Satz 1' durch 'den Sätzen 1 und 2'

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@@ -1,7 +1,15 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-09-01 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1069
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 29: Neue Vorschriften für das Ursprungszeugnis
§ 29 Nr. 2: Einfügung von 'oder § 16b Satz 1' nach '§ 12 Abs. 4 Satz 2'
§ 29 Nr. 4: Neue Formulierung: 'entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält'
§ 29 Nr. 7: Streichung der Nummer 7
§ 29 Nr. 9: Streichung der Nummer 9
§ 29 Nr. 8: Ersetzung des Kommas am Ende durch 'oder'

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-09-01 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1069
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 30: Neue Vorschriften für die Einfuhrgenehmigung
§ 30 Überschrift: Neue Überschrift: 'Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen'
§ 30 Abs. 1, 2, 4, 5: Streichung der Absätze 1, 2, 4 und 5
§ 30 Abs. 3: Streichung der Absatzbezeichnung '(3)'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1973-09-01 — Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)
> Fundstelle: BGBl. 1973 I S. 1069
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 31: Neue Vorschriften für die Einfuhrabfertigung bei genehmigungsbedürftiger Einfuhr
§ 31: Streichung des § 31

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@@ -1,34 +1,15 @@
# BEFERLV — 2012-02-29
# BEFERLV — 2013-12-10
- **Titel:** Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 212
- **Inkrafttreten:** 2012-06-01 (ganzes Gesetz, außer den in Absatz 2 genannten Bestimmungen); 2012-03-01 (Artikel 1 §4 Absatz 2, §5 Absatz 2, §8 Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23 Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4 Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43 und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Absatz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 3, die §§ 61, 65, 67 und 68 sowie Artikel 3 Nummer 7 und 9)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/10#page=8
- **Kurz:** Das Gesetz ordnet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht neu und tritt größtenteils am 1. Juni 2012 in Kraft, wobei einige Bestimmungen bereits am Tag nach der Verkündung wirksam werden.
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht zu § 1: Neue Formulierung: „Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“
- Inhaltsübersicht zum Zweiten Abschnitt: Neue Formulierung: „Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers“
- Inhaltsübersicht zum Dritten Abschnitt: Neue Formulierung: „Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis“
- Inhaltsübersicht zu § 8: Neue Formulierung: „§ 8 Beförderungserlaubnis“
- Inhaltsübersicht zu § 10 und § 11: Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden gestrichen.
- § 1: Neue Formulierung der Überschrift und Absatz 1, Änderungen in Absatz 2, Streichung von Absatz 4.
- § 2: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ durch „Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ in Absatz 1, 2 und 3.
- Überschrift des Zweiten Abschnitts: Neue Formulierung: „Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers“
- § 3: Ersetzung von „Einsammlung“ durch „Sammlung“ in Absatz 1, 2 und 3, sowie Anpassungen der Verweise.
- § 4: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit“ durch „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ in Satz 1.
- § 5: Neue Formulierung des gesamten § 5.
- § 6: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ durch „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ in Satz 1, Anpassung der Verweise in Satz 2.
- Überschrift des Dritten Abschnitts: Neue Formulierung: „Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis“
- § 7: Ersetzung von „Transportgenehmigung“ durch „Beförderungserlaubnis“ in Absatz 1, Anpassung der Verweise in Absatz 2.
- § 8: Neue Formulierung des gesamten § 8.
- § 10: Der § 10 wird gestrichen.
- § 12: Neue Formulierung des gesamten § 12.
- Anhang: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ durch „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ in der Zwischenüberschrift, Anpassungen in Nummer 1 und 4.
- Anlage 1: Ersetzung von „Transportgenehmigung“ durch „Beförderungserlaubnis“ in der Überschrift und im Einleitungssatz, Anpassungen im Vordruck.
- Anlage 2: Ersetzung von „Transportgenehmigung“ durch „Beförderungserlaubnis“ in der Überschrift und im Einleitungssatz, Anpassungen im Vordruck.
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2012-02-29** · BGBl. 2012 I S. 212 — Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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@@ -1,22 +1,2 @@
# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 1: Neue Formulierung: „Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“
- Inhaltsübersicht zum Zweiten Abschnitt: Neue Formulierung: „Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers“
- Inhaltsübersicht zum Dritten Abschnitt: Neue Formulierung: „Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis“
- Inhaltsübersicht zu § 8: Neue Formulierung: „§ 8 Beförderungserlaubnis“
- Inhaltsübersicht zu § 10 und § 11: Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden gestrichen.
- § 1: Neue Formulierung der Überschrift und Absatz 1, Änderungen in Absatz 2, Streichung von Absatz 4.
- § 2: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ durch „Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ in Absatz 1, 2 und 3.
- Überschrift des Zweiten Abschnitts: Neue Formulierung: „Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers“
- § 3: Ersetzung von „Einsammlung“ durch „Sammlung“ in Absatz 1, 2 und 3, sowie Anpassungen der Verweise.
- § 4: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit“ durch „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ in Satz 1.
- § 5: Neue Formulierung des gesamten § 5.
- § 6: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ durch „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ in Satz 1, Anpassung der Verweise in Satz 2.
- Überschrift des Dritten Abschnitts: Neue Formulierung: „Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis“
- § 7: Ersetzung von „Transportgenehmigung“ durch „Beförderungserlaubnis“ in Absatz 1, Anpassung der Verweise in Absatz 2.
- § 8: Neue Formulierung des gesamten § 8.
- § 10: Der § 10 wird gestrichen.
- § 12: Neue Formulierung des gesamten § 12.
- Anhang: Ersetzung von „Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ durch „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ in der Zwischenüberschrift, Anpassungen in Nummer 1 und 4.
- Anlage 1: Ersetzung von „Transportgenehmigung“ durch „Beförderungserlaubnis“ in der Überschrift und im Einleitungssatz, Anpassungen im Vordruck.
- Anlage 2: Ersetzung von „Transportgenehmigung“ durch „Beförderungserlaubnis“ in der Überschrift und im Einleitungssatz, Anpassungen im Vordruck.

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# BIOABFV — 2013-04-08
# BIOABFV — 2013-12-10
- **Titel:** Neufassung der Bioabfallverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 658
- **Inkrafttreten:** 2013-04-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/16#page=50
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Bioabfallverordnung fest, die verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die seit 1998 in Kraft getreten sind.
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
- Anhang 1: Neufassung der Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe.
- § 11 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Lieferschein, insbesondere für die Angaben und die Aufbewahrungspflicht.
- Anhang 4: Neuer Anhang mit dem Muster für den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2.
- § 3 Absatz 4 Satz 2: Neue Vorschriften für die Prozessprüfung und die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
- § 3 Absatz 6 Satz 3: Neue Vorschriften für die Temperaturmessung im Abluftstrom der Kompostmiete
- § 9a: Einführung neuer Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
- § 10: Einführung von Freistellungen von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
- § 11: Einführung von Nachweispflichten für Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Bewirtschafter
- § 3a: Neue Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung von Bioabfällen
- § 3b: Neue Bestimmungen zur Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
- § 4: Neue Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter in Bioabfällen
- § 7a: Neue Bestimmungen für Bioabfallbehandler, die mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle behandeln
- § 8a: Neue Bestimmungen zur Bestimmung von Untersuchungsstellen
- § 8b: Neue Bestimmungen zur Anerkennung gleichwertiger Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
- § 9 Abs. 1 und 2: Ausnahmen für Kleinflächen: Bestimmungen gelten nicht für Flächen unter 1 Hektar.
- § 11 Abs. 2a Satz 2 und 3: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
- § 11 Abs. 3a Satz 6: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
- § 12a: Erlaubnis zur elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung.
- § 13: Neue Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten.
- § 13a: Bestimmungen für bestehende Anlagen.
- § 13b: Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen.
- § 4 Abs. 6: Erlaubnis für monatliche Untersuchungen bei Bioabfallbehandlern mit hohem Volumen
- § 4 Abs. 7: Zusätzliche Untersuchungen auf Schwermetalle bei Anhaltspunkten für Nicht-Einhaltung der Anforderungen
- § 4 Abs. 8: Zusätzliche Untersuchungen auf andere Schadstoffe bei Anhaltspunkten für erhöhte Gehalte
- § 4 Abs. 9: Probenahme und Untersuchungen durch unabhängige Stellen, Halbjahresberichte und Aufbewahrung
- § 4 Abs. 10: Bestimmung der Untersuchungsstelle gemäß § 3 Abs. 8a und 8b
- § 5: Anforderungen an Gemische, einschließlich Verwendung, Abgabe und Aufbringung
- § 6: Beschränkungen und Verbote der Aufbringung, einschließlich maximaler Mengen und zusätzliche Anforderungen
- § 7: Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
- § 8: Zusammenstoß von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
- § 9: Bodenuntersuchungen, einschließlich Aufbringungsflächen, Schwermetallgehalte und pH-Wert
- § 9a Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter „des Anhangs“ durch „der Anlage“
- § 9a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter „des Anhangs“ durch „der Anlage“
- § 9a Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes nach Satz 2
## Wortlaut

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@@ -7,3 +7,4 @@
- **2010-11-15** · BGBl. 2010 I S. 1504 — Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
- **2012-04-27** · BGBl. 2012 I S. 611 — Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
- **2013-04-08** · BGBl. 2013 I S. 658 — Neufassung der Bioabfallverordnung
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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@@ -1,34 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- Anhang 2: Neufassung des Anhangs 2 mit Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
- Anhang 1: Neufassung der Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe.
- § 11 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Lieferschein, insbesondere für die Angaben und die Aufbewahrungspflicht.
- Anhang 4: Neuer Anhang mit dem Muster für den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2.
- § 3 Absatz 4 Satz 2: Neue Vorschriften für die Prozessprüfung und die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
- § 3 Absatz 6 Satz 3: Neue Vorschriften für die Temperaturmessung im Abluftstrom der Kompostmiete
- § 9a: Einführung neuer Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
- § 10: Einführung von Freistellungen von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
- § 11: Einführung von Nachweispflichten für Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Bewirtschafter
- § 3a: Neue Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung von Bioabfällen
- § 3b: Neue Bestimmungen zur Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
- § 4: Neue Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter in Bioabfällen
- § 7a: Neue Bestimmungen für Bioabfallbehandler, die mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle behandeln
- § 8a: Neue Bestimmungen zur Bestimmung von Untersuchungsstellen
- § 8b: Neue Bestimmungen zur Anerkennung gleichwertiger Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten
- § 9 Abs. 1 und 2: Ausnahmen für Kleinflächen: Bestimmungen gelten nicht für Flächen unter 1 Hektar.
- § 11 Abs. 2a Satz 2 und 3: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
- § 11 Abs. 3a Satz 6: Bestimmungen für Nachweise und Aufbewahrung gelten nicht für Kleinflächen.
- § 12a: Erlaubnis zur elektronischen Datenverarbeitung und -übermittlung.
- § 13: Neue Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten.
- § 13a: Bestimmungen für bestehende Anlagen.
- § 13b: Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen.
- § 4 Abs. 6: Erlaubnis für monatliche Untersuchungen bei Bioabfallbehandlern mit hohem Volumen
- § 4 Abs. 7: Zusätzliche Untersuchungen auf Schwermetalle bei Anhaltspunkten für Nicht-Einhaltung der Anforderungen
- § 4 Abs. 8: Zusätzliche Untersuchungen auf andere Schadstoffe bei Anhaltspunkten für erhöhte Gehalte
- § 4 Abs. 9: Probenahme und Untersuchungen durch unabhängige Stellen, Halbjahresberichte und Aufbewahrung
- § 4 Abs. 10: Bestimmung der Untersuchungsstelle gemäß § 3 Abs. 8a und 8b
- § 5: Anforderungen an Gemische, einschließlich Verwendung, Abgabe und Aufbringung
- § 6: Beschränkungen und Verbote der Aufbringung, einschließlich maximaler Mengen und zusätzliche Anforderungen
- § 7: Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen und Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen
- § 8: Zusammenstoß von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
- § 9: Bodenuntersuchungen, einschließlich Aufbringungsflächen, Schwermetallgehalte und pH-Wert
- § 9a Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter „des Anhangs“ durch „der Anlage“
- § 9a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter „des Anhangs“ durch „der Anlage“
- § 9a Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes nach Satz 2

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-04-08 — Neufassung der Bioabfallverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 658
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 9a: Einführung neuer Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen
§ 9a Abs. 2 Satz 1: Ersetzung der Wörter „des Anhangs“ durch „der Anlage“
§ 9a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Wörter „des Anhangs“ durch „der Anlage“
§ 9a Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes nach Satz 2

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@@ -1,15 +1,16 @@
# EFBV_2017 — 2001-09-12
# EFBV_2017 — 2013-12-10
- **Titel:** Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebentes Euro-Einführungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2001 I S. 2331
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01 (ganzes Gesetz, ausgenommen Artikel 32a); 2001-09-13 (Artikel 32a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2001/47#page=31
- **Kurz:** Das Gesetz führt den Euro in umweltrechtlichen Vorschriften ein und ändert insgesamt 34 Artikel in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen.
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe 'zehntausend Deutsche Mark' wird durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe 'fünftausend Euro' wird durch 'zweitausendfünfhundert Euro' ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Die Wörter 'für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnisverordnung entsprechend.' werden durch 'für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend.' ersetzt.
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2001-09-12** · BGBl. 2001 I S. 2331 — Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebentes Euro-Einführungsgesetz)
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe 'zehntausend Deutsche Mark' wird durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
- § 8 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe 'fünftausend Euro' wird durch 'zweitausendfünfhundert Euro' ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Die Wörter 'für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnisverordnung entsprechend.' werden durch 'für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend.' ersetzt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2001-09-12Gesetz zur Umstellung der umweltrechtlichen Vorschriften auf den Euro (Siebentes Euro-Einführungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2001 I S. 2331
> Station: 2013-12-10Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 8 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe 'zehntausend Deutsche Mark' wird durch 'fünftausend Euro' ersetzt.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe 'fünftausend Euro' wird durch 'zweitausendfünfhundert Euro' ersetzt.

7
efbv_2017/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Die Wörter 'für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnisverordnung entsprechend.' werden durch 'für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend.' ersetzt.

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@@ -1,26 +1,16 @@
# KRWG — 2013-04-12
# KRWG — 2013-12-10
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 734
- **Inkrafttreten:** 2013-04-13 (Artikel 1 Nummer 3, 12 Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe c, Nummer 14 und Artikel 3 Nummer 1 und 2); 2014-01-07 (Artikel 7); 2013-05-02 (Restliches Gesetz)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/17#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze, darunter das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Umweltschadensgesetz und das Strafgesetzbuch, um die EU-Richtlinie über Industrieemissionen umzusetzen.
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Neufassung des Textes, der die Pflicht des Betreibers bei bestimmten Ereignissen festlegt.
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9: Ersetzung des Wortes 'Unfälle' durch 'bestimmte Ereignisse'.
- § 47 Abs. 7 bis 9: Einfügung neuer Absätze zur Überwachung von Deponien und zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU.
- § 49 Abs. 2: Streichung von Wörtern und Hinzufügung eines neuen Satzes zur Bestimmung von Entsorgern.
- § 52 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 49 Abs. 2 Satz 1' durch '§ 49 Abs. 2'.
- § 56 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung von 'für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten' durch 'zuständigen'.
- § 60 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von '1a,' nach 'Absatz 1,'.
- § 61 Abs. 3: Einfügung von 'oder die Umweltgutachterorganisation' nach 'Umweltgutachter' und Ersetzung von 'Gültigkeitsklärung' durch 'Validierung'.
- § 69 Abs. 1 Nr. 8: Einfügung von '§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2,' nach 'einer Rechtsverordnung nach'.
- § 69 Abs. 2 Nr. 7: Einfügung von 'oder Absatz 9 Satz 1' nach 'nach § 47 Abs. 4'.
- Anlage 3 Nr. 12: Streichung von 'von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG' und Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Komma.
- Anlage 3 Nr. 13: Einfügung einer neuen Nummer 13 zur Information in BVT-Merkblättern.
- Anlage 3: Neue Vordruckform für den Antrag auf Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- Anlage 4: Neue Vordruckform für die Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
## Wortlaut

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- **2006-11-22** · BGBl. 2006 I S. 2638 — Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
- **2012-02-29** · BGBl. 2012 I S. 212 — Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
- **2013-04-12** · BGBl. 2013 I S. 734 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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# Stellen dieser Station
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8: Neufassung des Textes, der die Pflicht des Betreibers bei bestimmten Ereignissen festlegt.
- § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9: Ersetzung des Wortes 'Unfälle' durch 'bestimmte Ereignisse'.
- § 47 Abs. 7 bis 9: Einfügung neuer Absätze zur Überwachung von Deponien und zur Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU.
- § 49 Abs. 2: Streichung von Wörtern und Hinzufügung eines neuen Satzes zur Bestimmung von Entsorgern.
- § 52 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von '§ 49 Abs. 2 Satz 1' durch '§ 49 Abs. 2'.
- § 56 Abs. 6 Satz 2: Ersetzung von 'für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten' durch 'zuständigen'.
- § 60 Abs. 3 Satz 1: Einfügung von '1a,' nach 'Absatz 1,'.
- § 61 Abs. 3: Einfügung von 'oder die Umweltgutachterorganisation' nach 'Umweltgutachter' und Ersetzung von 'Gültigkeitsklärung' durch 'Validierung'.
- § 69 Abs. 1 Nr. 8: Einfügung von '§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2,' nach 'einer Rechtsverordnung nach'.
- § 69 Abs. 2 Nr. 7: Einfügung von 'oder Absatz 9 Satz 1' nach 'nach § 47 Abs. 4'.
- Anlage 3 Nr. 12: Streichung von 'von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG' und Ersetzung des Punkts am Ende durch ein Komma.
- Anlage 3 Nr. 13: Einfügung einer neuen Nummer 13 zur Information in BVT-Merkblättern.
- Anlage 3: Neue Vordruckform für den Antrag auf Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- Anlage 4: Neue Vordruckform für die Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

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# NACHWV_2007 — 2007-07-25
# NACHWV_2007 — 2013-12-10
- **Titel:** Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1462
- **Inkrafttreten:** 2007-07-28 (ganzes Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist); 2008-05-01 (Artikel 7 Nr. 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/33#page=18
- **Kurz:** Das Gesetz hebt das Abfallverbringungsgesetz auf und ändert weitere Rechtsvorschriften, insbesondere die Verpackungsverordnung und das Umweltschadensgesetz.
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 4: Die Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und für bestimmte vorläufige Verwertungen oder Beseitigungen im Bundesgebiet.
- Inhaltsübersicht: Einfügen von neuen Angaben und Neufassung bestehender Angaben
- § 1 Abs. 1: Einfügen neuer Nummer 4 und Anpassungen in Nummern 2 und 3
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'im Überwachungszertifikat' durch 'der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem'
- § 10 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes
- § 11: Neufassung von Absatz 1, Anfügen von Sätzen in Absatz 2, Einfügen von Absatz 6
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von 'hat' durch 'haben'
- § 16: Einfügen von neuen §§ 16a und 16b
- § 17: Einfügen von 'und zu unterhalten' und Ersetzen von '§44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes' durch '§51 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes'
- § 19: Neufassung von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, Anfügen von Sätzen in Absatz 3, Einfügen von Absatz 4, Neufassung von Absatz 5
- § 20: Einfügen von neuen Absätzen 2 und 3, Anpassungen in Absatz 1
- § 21: Ersetzen von '§12' durch 'den §§ 12 und 16', Anfügen eines neuen Satzes
- § 22: Neufassung von Absatz 1, Anfügen von Absatz 4, Anpassungen in Absatz 4
- § 23: Streichung von 'elektronischen' und 'und unter Verwendung von Formblättern', Einfügen von 'Händler, Makler'
- § 24: Anfügen von Halbsatz in Absatz 1, Neufassung von Absatz 4, Anfügen von Satz in Absatz 4, Neufassung von Absatz 6, Neufassung von Absatz 7
## Wortlaut

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- **2002-08-23** · BGBl. 2002 I S. 3302 — Verordnung über die Entsorgung von Altholz
- **2002-11-29** · BGBl. 2002 I S. 4417 — Verordnung zur Änderung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager sowie zur Neubekanntmachung der Nachweisverordnung
- **2007-07-25** · BGBl. 2007 I S. 1462 — Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- **2013-12-10** · BGBl. 2013 I S. 4043 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 4: Die Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und für bestimmte vorläufige Verwertungen oder Beseitigungen im Bundesgebiet.
- Inhaltsübersicht: Einfügen von neuen Angaben und Neufassung bestehender Angaben
- § 1 Abs. 1: Einfügen neuer Nummer 4 und Anpassungen in Nummern 2 und 3
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'im Überwachungszertifikat' durch 'der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem'
- § 10 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes
- § 11: Neufassung von Absatz 1, Anfügen von Sätzen in Absatz 2, Einfügen von Absatz 6
- § 12 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von 'hat' durch 'haben'
- § 16: Einfügen von neuen §§ 16a und 16b
- § 17: Einfügen von 'und zu unterhalten' und Ersetzen von '§44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes' durch '§51 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes'
- § 19: Neufassung von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, Anfügen von Sätzen in Absatz 3, Einfügen von Absatz 4, Neufassung von Absatz 5
- § 20: Einfügen von neuen Absätzen 2 und 3, Anpassungen in Absatz 1
- § 21: Ersetzen von '§12' durch 'den §§ 12 und 16', Anfügen eines neuen Satzes
- § 22: Neufassung von Absatz 1, Anfügen von Absatz 4, Anpassungen in Absatz 4
- § 23: Streichung von 'elektronischen' und 'und unter Verwendung von Formblättern', Einfügen von 'Händler, Makler'
- § 24: Anfügen von Halbsatz in Absatz 1, Neufassung von Absatz 4, Anfügen von Satz in Absatz 4, Neufassung von Absatz 6, Neufassung von Absatz 7

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-25 — Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1462
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 1 Abs. 4: Die Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und für bestimmte vorläufige Verwertungen oder Beseitigungen im Bundesgebiet.
§ 1 Abs. 1: Einfügen neuer Nummer 4 und Anpassungen in Nummern 2 und 3

7
nachwv_2007/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 10 Abs. 2: Anfügen eines neuen Satzes

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nachwv_2007/§11.md Normal file
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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 11: Neufassung von Absatz 1, Anfügen von Sätzen in Absatz 2, Einfügen von Absatz 6

7
nachwv_2007/§12.md Normal file
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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 12 Abs. 3 Satz 1: Ersetzen von 'hat' durch 'haben'

7
nachwv_2007/§16.md Normal file
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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 16: Einfügen von neuen §§ 16a und 16b

7
nachwv_2007/§17.md Normal file
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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 17: Einfügen von 'und zu unterhalten' und Ersetzen von '§44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes' durch '§51 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes'

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nachwv_2007/§19.md Normal file
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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 19: Neufassung von Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, Anfügen von Sätzen in Absatz 3, Einfügen von Absatz 4, Neufassung von Absatz 5

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nachwv_2007/§20.md Normal file
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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 20: Einfügen von neuen Absätzen 2 und 3, Anpassungen in Absatz 1

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nachwv_2007/§21.md Normal file
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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 21: Ersetzen von '§12' durch 'den §§ 12 und 16', Anfügen eines neuen Satzes

7
nachwv_2007/§22.md Normal file
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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 22: Neufassung von Absatz 1, Anfügen von Absatz 4, Anpassungen in Absatz 4

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nachwv_2007/§23.md Normal file
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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 23: Streichung von 'elektronischen' und 'und unter Verwendung von Formblättern', Einfügen von 'Händler, Makler'

7
nachwv_2007/§24.md Normal file
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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 24: Anfügen von Halbsatz in Absatz 1, Neufassung von Absatz 4, Anfügen von Satz in Absatz 4, Neufassung von Absatz 6, Neufassung von Absatz 7

7
nachwv_2007/§7.md Normal file
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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-12-10 — Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 4043
§ 7 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'im Überwachungszertifikat' durch 'der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem'

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# BGBl. 2013 I S. 4043
- **Titel:** Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 4043
- **Verkündung:** 2013-12-10
- **Inkrafttreten:** 2014-06-01
- **Ausfertigung:** 2013-12-05
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/69#page=7
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ABFAEV, BEFERLV, ALTAUTOV, KRWG, EFBV_2017, BIOABFV, ABFWIRTSCHAFTSV, ANZERLV, NACHWV_2007, AWV
## Kurz
Die Verordnung regelt die Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen und tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.