BGBl. 2013 I S. 3005 · Verordnung · Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005 Inkrafttreten: 2014-01-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2013-08-07 BGBl-Id: bgbl1-2013-46-2
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# _APPRO_2002 — 2013-05-27
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# _APPRO_2002 — 2013-08-07
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- **Titel:** Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1348
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- **Inkrafttreten:** 2014-01-01 (Artikel 1, 3 und 4, mit Ausnahme von Artikel 1 § 11); 2013-05-28 (Artikel 1 § 11 und Artikel 2)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=76
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- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Zulassung und Ausbildung von Notfallsanitätern und passt bestehende Gesetze an, um die neue Berufsbezeichnung zu integrieren.
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- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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## Betroffene Stellen
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- § 6 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, ' nach 'Rettungsassistent, '
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- § 36: Neufassung des § 36, der die Eignungsprüfung für Ärzte regelt, einschließlich der Patientenvorstellung, der Leistungen in verschiedenen Fächern und der Bewertung.
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- § 37: Neufassung des § 37, der die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Prüfungsinhalte, der Prüfungsdauer und der Bewertung.
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- § 38: Neufassung des § 38, der den Inhalt des Bescheids nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Angaben zu Qualifikationen, wesentlichen Unterschieden und Begründungen.
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- Anlagen 16 bis 19: Neufassung der Anlagen 16 bis 19, die Formulare für verschiedene Erlaubnisse und Niederschriften zur Eignungs- und Kenntnisprüfung enthalten.
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- § 15 Abs. 1 Satz 6: Das Wort „daneben“ wird durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.
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- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts lautet nun: „Vierter Abschnitt Die Erlaubnis“.
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- § 34: Neuer Paragraph § 34 zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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- § 35a: Neuer Paragraph § 35a zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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- § 36: Neuer Paragraph § 36 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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- § 37: Neuer Paragraph § 37 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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- § 38: Neuer Paragraph § 38 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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## Wortlaut
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- **2012-07-23** · BGBl. 2012 I S. 1539 — Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
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- **2013-01-14** · BGBl. 2013 I S. 34 — Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
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- **2013-05-27** · BGBl. 2013 I S. 1348 — Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
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- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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# Stellen dieser Station
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- § 6 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, ' nach 'Rettungsassistent, '
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- § 36: Neufassung des § 36, der die Eignungsprüfung für Ärzte regelt, einschließlich der Patientenvorstellung, der Leistungen in verschiedenen Fächern und der Bewertung.
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- § 37: Neufassung des § 37, der die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Prüfungsinhalte, der Prüfungsdauer und der Bewertung.
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- § 38: Neufassung des § 38, der den Inhalt des Bescheids nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Angaben zu Qualifikationen, wesentlichen Unterschieden und Begründungen.
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- Anlagen 16 bis 19: Neufassung der Anlagen 16 bis 19, die Formulare für verschiedene Erlaubnisse und Niederschriften zur Eignungs- und Kenntnisprüfung enthalten.
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- § 15 Abs. 1 Satz 6: Das Wort „daneben“ wird durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.
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- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts lautet nun: „Vierter Abschnitt Die Erlaubnis“.
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- § 34: Neuer Paragraph § 34 zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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- § 35a: Neuer Paragraph § 35a zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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- § 36: Neuer Paragraph § 36 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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- § 37: Neuer Paragraph § 37 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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- § 38: Neuer Paragraph § 38 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2012-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
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> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1539
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 15: Neufassung der Überschrift
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§ 15 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Prüfungsteile
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§ 15 Abs. 1 Satz 3: Änderung der Prüfungskommissionen
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§ 15 Abs. 1 Satz 6: Änderung des Wortes 'Zweiten' in 'Dritten'
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§ 15 Abs. 1 Satz 6: Das Wort „daneben“ wird durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.
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# § 34
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 34-38: Die §§ 34 bis 38 werden aufgehoben
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§ 34: Neuer Paragraph § 34 zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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_appro_2002/§35a.md
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_appro_2002/§35a.md
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# § 35a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 35a: Neuer Paragraph § 35a zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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# § 36
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1992-12-30 — Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
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> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2426
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 36 Abs. 1 Buchstabe a: Einfügung der Worte 'umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde'
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§ 36: Neufassung des § 36, der die Eignungsprüfung für Ärzte regelt, einschließlich der Patientenvorstellung, der Leistungen in verschiedenen Fächern und der Bewertung.
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§ 36: Neuer Paragraph § 36 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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# § 37
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1987-07-21 — Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte
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> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 1593
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 37: Neue Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte
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§ 37: Neufassung des § 37, der die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Prüfungsinhalte, der Prüfungsdauer und der Bewertung.
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§ 37: Neuer Paragraph § 37 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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# § 38
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1987-07-21 — Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte
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> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 1593
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 38: Neue abweichende Regelungen für die Ausbildung
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§ 38: Neufassung des § 38, der den Inhalt des Bescheids nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Angaben zu Qualifikationen, wesentlichen Unterschieden und Begründungen.
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§ 38: Neuer Paragraph § 38 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
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# AAPPO — 2011-12-12
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# AAPPO — 2013-08-07
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- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
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- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
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- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
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- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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## Betroffene Stellen
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- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung des Identitätsnachweises
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- § 20 Abs. 2: Aufhebung der Sätze 1, 3 und 6
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- § 20 Abs. 3 Satz 1: Aufhebung des ersten Satzes
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- § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzung von 'Herkunftsmitgliedstaats' durch 'Herkunftsstaats' und 'Herkunftsmitgliedstaat' durch 'Herkunftsstaat'
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- § 20 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'in Fällen des Satzes 1 oder 2' durch 'in Fällen des Satzes 1'
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- § 20 Abs. 3 Sätze 4 und 5: Aufhebung der Sätze 4 und 5
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- § 20 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
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- § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2: Neufassung der Sätze 1 und 2, insbesondere bezüglich der Entscheidungsfrist und der Bestätigung des Antrags
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- § 22 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere bezüglich der Anerkennung von Studienzeiten und praktischer Ausbildungen
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- § 22 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
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- Überschrift des Fünften Abschnitts: Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird neu gefasst.
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- § 22a: Neuer Paragraph § 22a zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
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- § 22b: Neuer Paragraph § 22b zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
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- § 22c: Neuer Paragraph § 22c zur Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
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- § 22c Abs. 1, 5, 6: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung, einschließlich der Bewertung, Wiederholungsmöglichkeiten und der Niederschrift.
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- § 22d: Neue Vorschriften für die Kenntnisprüfung, einschließlich der Prüfungsinhalte, Dauer, Durchführung und der Niederschrift.
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- § 22e: Neue Vorschriften für den Bescheid über wesentliche Unterschiede in der Qualifikation.
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- Anlagen 17 bis 19: Neue Anlagen zur Erlaubnis, Niederschrift über die Eignungsprüfung und Niederschrift über die Kenntnisprüfung.
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## Wortlaut
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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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- **2010-07-29** · BGBl. 2010 I S. 983 — Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
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- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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# Stellen dieser Station
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- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung des Identitätsnachweises
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- § 20 Abs. 2: Aufhebung der Sätze 1, 3 und 6
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- § 20 Abs. 3 Satz 1: Aufhebung des ersten Satzes
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- § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzung von 'Herkunftsmitgliedstaats' durch 'Herkunftsstaats' und 'Herkunftsmitgliedstaat' durch 'Herkunftsstaat'
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- § 20 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'in Fällen des Satzes 1 oder 2' durch 'in Fällen des Satzes 1'
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- § 20 Abs. 3 Sätze 4 und 5: Aufhebung der Sätze 4 und 5
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- § 20 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
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- § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2: Neufassung der Sätze 1 und 2, insbesondere bezüglich der Entscheidungsfrist und der Bestätigung des Antrags
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- § 22 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere bezüglich der Anerkennung von Studienzeiten und praktischer Ausbildungen
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- § 22 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
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- Überschrift des Fünften Abschnitts: Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird neu gefasst.
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- § 22a: Neuer Paragraph § 22a zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
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- § 22b: Neuer Paragraph § 22b zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
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- § 22c: Neuer Paragraph § 22c zur Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
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- § 22c Abs. 1, 5, 6: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung, einschließlich der Bewertung, Wiederholungsmöglichkeiten und der Niederschrift.
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- § 22d: Neue Vorschriften für die Kenntnisprüfung, einschließlich der Prüfungsinhalte, Dauer, Durchführung und der Niederschrift.
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- § 22e: Neue Vorschriften für den Bescheid über wesentliche Unterschiede in der Qualifikation.
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- Anlagen 17 bis 19: Neue Anlagen zur Erlaubnis, Niederschrift über die Eignungsprüfung und Niederschrift über die Kenntnisprüfung.
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7
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# § 22a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 22a: Neuer Paragraph § 22a zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
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7
aappo/§22b.md
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7
aappo/§22b.md
Normal file
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# § 22b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 22b: Neuer Paragraph § 22b zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
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9
aappo/§22c.md
Normal file
9
aappo/§22c.md
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# § 22c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 22c: Neuer Paragraph § 22c zur Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
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§ 22c Abs. 1, 5, 6: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung, einschließlich der Bewertung, Wiederholungsmöglichkeiten und der Niederschrift.
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aappo/§22d.md
Normal file
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aappo/§22d.md
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# § 22d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 22d: Neue Vorschriften für die Kenntnisprüfung, einschließlich der Prüfungsinhalte, Dauer, Durchführung und der Niederschrift.
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aappo/§22e.md
Normal file
7
aappo/§22e.md
Normal file
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# § 22e
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 22e: Neue Vorschriften für den Bescheid über wesentliche Unterschiede in der Qualifikation.
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26
apro-kp/FASSUNG.md
Normal file
26
apro-kp/FASSUNG.md
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# APRO-KP — 2013-08-07
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- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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## Betroffene Stellen
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- § 1 Abs. 3: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
|
||||
- § 2A Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
|
||||
- § 19: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
|
||||
- nach § 19: Einfügung der Überschrift „Abschnitt 4a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“
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||||
- § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder N r .2“ durch „§1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“
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||||
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
|
||||
- § 20a: Neufassung des § 20a mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR
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||||
- § 20b: Neufassung des § 20b mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
|
||||
- § 20c: Neufassung des § 20c mit neuen Regelungen für Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen
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- Anlagen 5 bis 8: Einfügung der Anlagen 5 bis 8 mit neuen Bescheinigungen
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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15
apro-kp/HINWEIS.md
Normal file
15
apro-kp/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
|
||||
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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3
apro-kp/HISTORY.md
Normal file
3
apro-kp/HISTORY.md
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@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
12
apro-kp/STELLEN.md
Normal file
12
apro-kp/STELLEN.md
Normal file
@@ -0,0 +1,12 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 1 Abs. 3: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
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||||
- § 2A Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
|
||||
- § 19: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
|
||||
- nach § 19: Einfügung der Überschrift „Abschnitt 4a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“
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||||
- § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder N r .2“ durch „§1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“
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||||
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
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||||
- § 20a: Neufassung des § 20a mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR
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||||
- § 20b: Neufassung des § 20b mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
|
||||
- § 20c: Neufassung des § 20c mit neuen Regelungen für Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen
|
||||
- Anlagen 5 bis 8: Einfügung der Anlagen 5 bis 8 mit neuen Bescheinigungen
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||||
7
apro-kp/§1.md
Normal file
7
apro-kp/§1.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 1 Abs. 3: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
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||||
9
apro-kp/§19.md
Normal file
9
apro-kp/§19.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
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||||
# § 19
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 19: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
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||||
nach § 19: Einfügung der Überschrift „Abschnitt 4a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“
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||||
9
apro-kp/§20.md
Normal file
9
apro-kp/§20.md
Normal file
@@ -0,0 +1,9 @@
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||||
# § 20
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
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§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder N r .2“ durch „§1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“
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||||
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||||
§ 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
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||||
7
apro-kp/§20a.md
Normal file
7
apro-kp/§20a.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 20a
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||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
|
||||
|
||||
§ 20a: Neufassung des § 20a mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR
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||||
7
apro-kp/§20b.md
Normal file
7
apro-kp/§20b.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 20b
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||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
|
||||
|
||||
§ 20b: Neufassung des § 20b mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
|
||||
7
apro-kp/§20c.md
Normal file
7
apro-kp/§20c.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 20c
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
|
||||
§ 20c: Neufassung des § 20c mit neuen Regelungen für Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen
|
||||
7
apro-kp/§2A.md
Normal file
7
apro-kp/§2A.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 2A
|
||||
|
||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
|
||||
|
||||
§ 2A Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
|
||||
@@ -1,18 +1,20 @@
|
||||
# APRO-PSYCHO — 2011-12-12
|
||||
# APRO-PSYCHO — 2013-08-07
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
|
||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
||||
- **Typ:** Verordnung
|
||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
|
||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
|
||||
|
||||
## Betroffene Stellen
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||||
|
||||
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Die Formulierung von Nummer 3 wird angepasst.
|
||||
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '2a,' wird gestrichen.
|
||||
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '2a' wird gestrichen.
|
||||
- § 19 Abs. 6: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen ist.
|
||||
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird neu gefasst.
|
||||
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 von § 19w wird gestrichen.
|
||||
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 von § 19w wird gestrichen.
|
||||
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 von § 19w werden gestrichen.
|
||||
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird angefügt.
|
||||
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt.
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||||
|
||||
## Wortlaut
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@@ -1,3 +1,4 @@
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# Verlauf
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- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
||||
|
||||
@@ -1,6 +1,8 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
|
||||
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Die Formulierung von Nummer 3 wird angepasst.
|
||||
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '2a,' wird gestrichen.
|
||||
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '2a' wird gestrichen.
|
||||
- § 19 Abs. 6: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen ist.
|
||||
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird neu gefasst.
|
||||
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 von § 19w wird gestrichen.
|
||||
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 von § 19w wird gestrichen.
|
||||
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 von § 19w werden gestrichen.
|
||||
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird angefügt.
|
||||
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt.
|
||||
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13
apro-psycho/§19w.md
Normal file
13
apro-psycho/§19w.md
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@@ -0,0 +1,13 @@
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# § 19w
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
|
||||
§ 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 von § 19w wird gestrichen.
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||||
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||||
§ 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 von § 19w wird gestrichen.
|
||||
|
||||
§ 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 von § 19w werden gestrichen.
|
||||
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||||
§ 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird angefügt.
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||||
7
apro-psycho/§20.md
Normal file
7
apro-psycho/§20.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 20
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
|
||||
§ 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt.
|
||||
23
apv-tam/FASSUNG.md
Normal file
23
apv-tam/FASSUNG.md
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@@ -0,0 +1,23 @@
|
||||
# APV-TAM — 2013-08-07
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.
|
||||
- § 7 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Die schriftliche und' durch 'Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, '.
|
||||
- nach § 24: Einfügung der Überschrift 'Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs- nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat'.
|
||||
- § 25 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome festlegt.
|
||||
- § 25a: Neufassung des gesamten § 25a, der nun detaillierte Anerkennungsregelungen für Ausbildungs- nachweise aus einem Drittstaat enthält.
|
||||
- § 25b: Neufassung des gesamten § 25b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
|
||||
- Anlagen 8 und 9: Einfügung der Anlagen 8 und 9, die Bescheinigungen für die Teilnahme am Anpassungslehrgang und die staatliche Kenntnisprüfung enthalten.
|
||||
|
||||
## Wortlaut
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|
||||
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
|
||||
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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||||
15
apv-tam/HINWEIS.md
Normal file
15
apv-tam/HINWEIS.md
Normal file
@@ -0,0 +1,15 @@
|
||||
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
|
||||
|
||||
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
|
||||
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
|
||||
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
|
||||
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
|
||||
|
||||
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
|
||||
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
|
||||
|
||||
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
|
||||
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
|
||||
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
|
||||
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||||
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
|
||||
3
apv-tam/HISTORY.md
Normal file
3
apv-tam/HISTORY.md
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@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
|
||||
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||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
9
apv-tam/STELLEN.md
Normal file
9
apv-tam/STELLEN.md
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@@ -0,0 +1,9 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.
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||||
- § 7 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Die schriftliche und' durch 'Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, '.
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||||
- nach § 24: Einfügung der Überschrift 'Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs- nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat'.
|
||||
- § 25 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome festlegt.
|
||||
- § 25a: Neufassung des gesamten § 25a, der nun detaillierte Anerkennungsregelungen für Ausbildungs- nachweise aus einem Drittstaat enthält.
|
||||
- § 25b: Neufassung des gesamten § 25b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
|
||||
- Anlagen 8 und 9: Einfügung der Anlagen 8 und 9, die Bescheinigungen für die Teilnahme am Anpassungslehrgang und die staatliche Kenntnisprüfung enthalten.
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||||
7
apv-tam/§24.md
Normal file
7
apv-tam/§24.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 24
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
|
||||
|
||||
nach § 24: Einfügung der Überschrift 'Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs- nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat'.
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||||
7
apv-tam/§25.md
Normal file
7
apv-tam/§25.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 25
|
||||
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
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§ 25 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome festlegt.
|
||||
7
apv-tam/§25a.md
Normal file
7
apv-tam/§25a.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 25a
|
||||
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 25a: Neufassung des gesamten § 25a, der nun detaillierte Anerkennungsregelungen für Ausbildungs- nachweise aus einem Drittstaat enthält.
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7
apv-tam/§25b.md
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7
apv-tam/§25b.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 25b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 25b: Neufassung des gesamten § 25b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
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7
apv-tam/§3.md
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7
apv-tam/§3.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.
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7
apv-tam/§7.md
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7
apv-tam/§7.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 7 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Die schriftliche und' durch 'Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, '.
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@@ -1,20 +1,16 @@
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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-DIE-BERUFE-IN-DER — 2007-12-06
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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-DIE-BERUFE-IN-DER — 2013-08-07
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
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- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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## Betroffene Stellen
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- Überschrift zu § 20: Ersetzung der Wörter 'Diplomen oder Prüfungszeugnissen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
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- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes regelt
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- § 20 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes regelt
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||||
- § 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berufsbezeichnungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen aus anderen Vertragsstaaten regelt
|
||||
- § 20 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Fristen für die Entscheidung über Anträge regelt
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||||
- § 20 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Fristen für die Rückmeldung bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung regelt
|
||||
- Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2): Neue Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang eingeführt.
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||||
- Anlage 8 (zu § 20b Absatz 7): Neue Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung eingeführt.
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## Wortlaut
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@@ -2,3 +2,4 @@
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- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
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||||
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
|
||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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@@ -1,8 +1,4 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- Überschrift zu § 20: Ersetzung der Wörter 'Diplomen oder Prüfungszeugnissen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
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- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes regelt
|
||||
- § 20 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes regelt
|
||||
- § 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berufsbezeichnungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen aus anderen Vertragsstaaten regelt
|
||||
- § 20 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Fristen für die Entscheidung über Anträge regelt
|
||||
- § 20 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Fristen für die Rückmeldung bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung regelt
|
||||
- Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2): Neue Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang eingeführt.
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||||
- Anlage 8 (zu § 20b Absatz 7): Neue Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung eingeführt.
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@@ -0,0 +1,9 @@
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# § 20b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2): Neue Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang eingeführt.
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Anlage 8 (zu § 20b Absatz 7): Neue Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung eingeführt.
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@@ -1,16 +1,21 @@
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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-HEBAMMEN-UND — 2011-12-12
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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-HEBAMMEN-UND — 2013-08-07
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
- **Typ:** Änderung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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## Betroffene Stellen
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||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Hebammengesetz eingefügt.
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||||
- Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7): Neufassung der Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für Hebammen und Entbindungspfleger.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende nennt.
|
||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome regelt.
|
||||
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten enthält.
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||||
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
|
||||
- § 16c: Neufassung des gesamten § 16c, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
|
||||
- Anlagen 6 bis 9: Einfügung von vier neuen Anlagen, die Bescheinigungen für Anpassungslehrgänge und Prüfungen regeln.
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## Wortlaut
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@@ -4,3 +4,4 @@
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- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
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||||
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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||||
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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@@ -1,4 +1,9 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Hebammengesetz eingefügt.
|
||||
- Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7): Neufassung der Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für Hebammen und Entbindungspfleger.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende nennt.
|
||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome regelt.
|
||||
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten enthält.
|
||||
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
|
||||
- § 16c: Neufassung des gesamten § 16c, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
|
||||
- Anlagen 6 bis 9: Einfügung von vier neuen Anlagen, die Bescheinigungen für Anpassungslehrgänge und Prüfungen regeln.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
|
||||
|
||||
§ 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 16a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
|
||||
§ 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Hebammengesetz eingefügt.
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||||
§ 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten enthält.
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||||
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@@ -0,0 +1,9 @@
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||||
# § 16b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
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||||
Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7): Neufassung der Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für Hebammen und Entbindungspfleger.
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||||
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||||
§ 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 16c
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
|
||||
|
||||
§ 16c: Neufassung des gesamten § 16c, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
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||||
@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
|
||||
§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende nennt.
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||||
@@ -1,18 +1,22 @@
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||||
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-KINDER-UND — 2011-12-12
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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-KINDER-UND — 2013-08-07
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
|
||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
|
||||
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
|
||||
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
|
||||
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
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||||
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Die Formulierung wird angepasst.
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||||
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '2a,' wird gestrichen.
|
||||
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '2a' wird gestrichen.
|
||||
- § 19 Abs. 6: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen ist.
|
||||
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 7: Bestimmungen zur Erlaubnis und ihren Einschränkungen gelten auch für befristete Erlaubnisse.
|
||||
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes eingeführt.
|
||||
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neue Überschrift: 'Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen'
|
||||
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 wird gestrichen
|
||||
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 wird gestrichen
|
||||
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 werden gestrichen
|
||||
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der die Geltung der Absätze 1 bis 7 für Drittstaatsdiplome regelt
|
||||
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt, die Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Staaten und Drittstaaten regeln
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## Wortlaut
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@@ -3,3 +3,4 @@
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- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
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@@ -1,6 +1,10 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
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||||
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Die Formulierung wird angepasst.
|
||||
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '2a,' wird gestrichen.
|
||||
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '2a' wird gestrichen.
|
||||
- § 19 Abs. 6: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen ist.
|
||||
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 7: Bestimmungen zur Erlaubnis und ihren Einschränkungen gelten auch für befristete Erlaubnisse.
|
||||
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes eingeführt.
|
||||
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neue Überschrift: 'Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen'
|
||||
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 wird gestrichen
|
||||
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 wird gestrichen
|
||||
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 werden gestrichen
|
||||
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der die Geltung der Absätze 1 bis 7 für Drittstaatsdiplome regelt
|
||||
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt, die Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Staaten und Drittstaaten regeln
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||||
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13
ausbildungs-und-prüfungsverordnung-für-kinder-und/§19w.md
Normal file
13
ausbildungs-und-prüfungsverordnung-für-kinder-und/§19w.md
Normal file
@@ -0,0 +1,13 @@
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# § 19w
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 wird gestrichen
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§ 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 wird gestrichen
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§ 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 werden gestrichen
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§ 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der die Geltung der Absätze 1 bis 7 für Drittstaatsdiplome regelt
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
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§ 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt, die Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Staaten und Drittstaaten regeln
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# § 20c
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 7: Bestimmungen zur Erlaubnis und ihren Einschränkungen gelten auch für befristete Erlaubnisse.
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 20d
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes eingeführt.
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@@ -1,20 +1,17 @@
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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-PSYCHOLOGISCHE — 2007-12-06
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# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-PSYCHOLOGISCHE — 2013-08-07
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- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
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- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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## Betroffene Stellen
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- § 19 Abs. 1: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anforderungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes regelt.
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||||
- § 19 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Vorschriften für die Vorlage von Ausbildungsnachweisen bei Antragstellern regelt, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet wurden.
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||||
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
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||||
- § 19 Abs. 4 bis 6: Neufassung der Absätze, die die Vorschriften für Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten regeln, einschließlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Entscheidungsfristen.
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||||
- § 19 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Verpflichtung der zuständigen Behörde regelt, den Dienstleistungserbringer über das Ergebnis der Nachprüfung zu unterrichten.
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||||
- Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen' in der Überschrift.
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||||
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7: Bestimmungen gelten auch für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
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||||
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
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||||
- Anlagen 5 bis 8: Neue Anlagen zur Bescheinigung über Anpassungslehrgang, staatliche Eignungsprüfung, Kenntnisprüfung und Erlaubnis
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## Wortlaut
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@@ -2,3 +2,4 @@
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- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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@@ -1,8 +1,5 @@
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# Stellen dieser Station
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||||
- § 19 Abs. 1: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anforderungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes regelt.
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||||
- § 19 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Vorschriften für die Vorlage von Ausbildungsnachweisen bei Antragstellern regelt, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet wurden.
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||||
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
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||||
- § 19 Abs. 4 bis 6: Neufassung der Absätze, die die Vorschriften für Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten regeln, einschließlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Entscheidungsfristen.
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||||
- § 19 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Verpflichtung der zuständigen Behörde regelt, den Dienstleistungserbringer über das Ergebnis der Nachprüfung zu unterrichten.
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||||
- Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen' in der Überschrift.
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||||
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7: Bestimmungen gelten auch für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
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||||
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
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||||
- Anlagen 5 bis 8: Neue Anlagen zur Bescheinigung über Anpassungslehrgang, staatliche Eignungsprüfung, Kenntnisprüfung und Erlaubnis
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||||
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 20c
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
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||||
§ 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7: Bestimmungen gelten auch für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
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@@ -0,0 +1,7 @@
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||||
# § 20d
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
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@@ -1,16 +1,20 @@
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# DI_TASS-APRV — 2011-12-12
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# DI_TASS-APRV — 2013-08-07
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- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften zur Frist für die Bearbeitung von Anträgen und zur Feststellung wesentlicher Unterschiede.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
|
||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
|
||||
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
|
||||
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
|
||||
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
|
||||
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
|
||||
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||||
## Wortlaut
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@@ -3,3 +3,4 @@
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- **1994-08-16** · BGBl. 1994 I S. 2088 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
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||||
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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||||
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
|
||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
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@@ -1,4 +1,8 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften zur Frist für die Bearbeitung von Anträgen und zur Feststellung wesentlicher Unterschiede.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
|
||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
|
||||
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
|
||||
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
|
||||
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
|
||||
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
|
||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
|
||||
§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 16a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
|
||||
§ 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften zur Frist für die Bearbeitung von Anträgen und zur Feststellung wesentlicher Unterschiede.
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||||
§ 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
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||||
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||||
7
di_tass-aprv/§16b.md
Normal file
7
di_tass-aprv/§16b.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 16b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
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7
di_tass-aprv/§3.md
Normal file
7
di_tass-aprv/§3.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
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@@ -1,16 +1,20 @@
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# ERGTHAPRV — 2011-12-12
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# ERGTHAPRV — 2013-08-07
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- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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||||
## Betroffene Stellen
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||||
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||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1: Neufassung des Satzes, der den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses definiert.
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||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
|
||||
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
|
||||
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
|
||||
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
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||||
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
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## Wortlaut
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@@ -3,3 +3,4 @@
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- **1999-08-06** · BGBl. 1999 I S. 1731 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)
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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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||||
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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@@ -1,4 +1,8 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
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||||
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1: Neufassung des Satzes, der den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses definiert.
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||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
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||||
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
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||||
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
|
||||
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
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||||
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 16a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
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§ 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
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ergthaprv/§16b.md
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ergthaprv/§16b.md
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# § 16b
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
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ergthaprv/§3.md
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7
ergthaprv/§3.md
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1: Neufassung des Satzes, der den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses definiert.
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@@ -1,16 +1,20 @@
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# LOGAPRO — 2011-12-12
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# LOGAPRO — 2013-08-07
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- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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## Betroffene Stellen
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- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und die Entscheidung über wesentliche Unterschiede.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte Person als Vorsitzenden vorsieht.
|
||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
|
||||
- § 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
|
||||
- § 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
|
||||
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
|
||||
- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
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||||
## Wortlaut
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@@ -5,3 +5,4 @@
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- **2005-06-30** · BGBl. 2005 I S. 1818 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
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||||
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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||||
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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@@ -1,4 +1,8 @@
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||||
# Stellen dieser Station
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||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und die Entscheidung über wesentliche Unterschiede.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte Person als Vorsitzenden vorsieht.
|
||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
|
||||
- § 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
|
||||
- § 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
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||||
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
|
||||
- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
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||||
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
|
||||
§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 16a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
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||||
§ 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und die Entscheidung über wesentliche Unterschiede.
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||||
§ 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
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7
logapro/§16b.md
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7
logapro/§16b.md
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# § 16b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
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7
logapro/§3.md
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7
logapro/§3.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte Person als Vorsitzenden vorsieht.
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@@ -1,16 +1,20 @@
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# MB-APRV — 2011-12-12
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# MB-APRV — 2013-08-07
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||||
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
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||||
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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- **Typ:** Verordnung
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||||
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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## Betroffene Stellen
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||||
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
|
||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
|
||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
|
||||
- § 16a: Neufassung des § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
|
||||
- § 16b: Neufassung des § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
|
||||
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
|
||||
- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
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## Wortlaut
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@@ -4,3 +4,4 @@
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- **1994-12-20** · BGBl. 1994 I S. 3770 — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe (HeilBÄndV)
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||||
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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||||
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
|
||||
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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@@ -1,4 +1,8 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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||||
- § 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
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||||
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
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||||
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
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||||
- § 16a: Neufassung des § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
|
||||
- § 16b: Neufassung des § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
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||||
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
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- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
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# § 16a
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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||||
§ 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
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§ 16a: Neufassung des § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
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7
mb-aprv/§16b.md
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7
mb-aprv/§16b.md
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@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 16b
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 16b: Neufassung des § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
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7
mb-aprv/§3.md
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7
mb-aprv/§3.md
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# § 3
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
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@@ -1,16 +1,20 @@
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# ORTHOPTAPRV — 2011-12-12
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# ORTHOPTAPRV — 2013-08-07
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- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
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- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
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- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
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- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
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- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
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## Betroffene Stellen
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- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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- § 16a: Neuer § 16a mit Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen über wesentliche Unterschiede.
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- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.
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- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
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- § 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
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- § 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
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- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
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- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
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## Wortlaut
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- **2005-06-30** · BGBl. 2005 I S. 1818 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
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- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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# Stellen dieser Station
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- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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- § 16a: Neuer § 16a mit Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen über wesentliche Unterschiede.
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- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.
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- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
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- § 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
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- § 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
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- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
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- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
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§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
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# § 16a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
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> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
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> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
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§ 16a: Neuer § 16a mit Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen über wesentliche Unterschiede.
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§ 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
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