BGBl. 2013 I S. 3005 · Verordnung · Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
Inkrafttreten: 2014-01-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2013-08-07

BGBl-Id: bgbl1-2013-46-2
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LawGit Spiegel
2013-08-07 12:00:00 +00:00
parent c5fe7673b6
commit ba49c5cab0
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# _APPRO_2002 — 2013-05-27
# _APPRO_2002 — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1348
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01 (Artikel 1, 3 und 4, mit Ausnahme von Artikel 1 § 11); 2013-05-28 (Artikel 1 § 11 und Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/25#page=76
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Zulassung und Ausbildung von Notfallsanitätern und passt bestehende Gesetze an, um die neue Berufsbezeichnung zu integrieren.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 6 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, ' nach 'Rettungsassistent, '
- § 36: Neufassung des § 36, der die Eignungsprüfung für Ärzte regelt, einschließlich der Patientenvorstellung, der Leistungen in verschiedenen Fächern und der Bewertung.
- § 37: Neufassung des § 37, der die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Prüfungsinhalte, der Prüfungsdauer und der Bewertung.
- § 38: Neufassung des § 38, der den Inhalt des Bescheids nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Angaben zu Qualifikationen, wesentlichen Unterschieden und Begründungen.
- Anlagen 16 bis 19: Neufassung der Anlagen 16 bis 19, die Formulare für verschiedene Erlaubnisse und Niederschriften zur Eignungs- und Kenntnisprüfung enthalten.
- § 15 Abs. 1 Satz 6: Das Wort „daneben“ wird durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts lautet nun: „Vierter Abschnitt Die Erlaubnis“.
- § 34: Neuer Paragraph § 34 zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 35a: Neuer Paragraph § 35a zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 36: Neuer Paragraph § 36 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 37: Neuer Paragraph § 37 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 38: Neuer Paragraph § 38 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
## Wortlaut

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- **2012-07-23** · BGBl. 2012 I S. 1539 — Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
- **2013-01-14** · BGBl. 2013 I S. 34 — Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die ärztliche Approbation
- **2013-05-27** · BGBl. 2013 I S. 1348 — Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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# Stellen dieser Station
- § 6 Abs. 2 Nr. 5: Einfügung der Wörter 'als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, ' nach 'Rettungsassistent, '
- § 36: Neufassung des § 36, der die Eignungsprüfung für Ärzte regelt, einschließlich der Patientenvorstellung, der Leistungen in verschiedenen Fächern und der Bewertung.
- § 37: Neufassung des § 37, der die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Prüfungsinhalte, der Prüfungsdauer und der Bewertung.
- § 38: Neufassung des § 38, der den Inhalt des Bescheids nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Angaben zu Qualifikationen, wesentlichen Unterschieden und Begründungen.
- Anlagen 16 bis 19: Neufassung der Anlagen 16 bis 19, die Formulare für verschiedene Erlaubnisse und Niederschriften zur Eignungs- und Kenntnisprüfung enthalten.
- § 15 Abs. 1 Satz 6: Das Wort „daneben“ wird durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts lautet nun: „Vierter Abschnitt Die Erlaubnis“.
- § 34: Neuer Paragraph § 34 zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 35a: Neuer Paragraph § 35a zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 36: Neuer Paragraph § 36 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 37: Neuer Paragraph § 37 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.
- § 38: Neuer Paragraph § 38 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2012-07-23 — Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
> Fundstelle: BGBl. 2012 I S. 1539
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 15: Neufassung der Überschrift
§ 15 Abs. 1 Satz 1: Änderung der Prüfungsteile
§ 15 Abs. 1 Satz 3: Änderung der Prüfungskommissionen
§ 15 Abs. 1 Satz 6: Änderung des Wortes 'Zweiten' in 'Dritten'
§ 15 Abs. 1 Satz 6: Das Wort „daneben“ wird durch das Wort „stattdessen“ ersetzt.

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-07-26 — Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 1776
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 34-38: Die §§ 34 bis 38 werden aufgehoben
§ 34: Neuer Paragraph § 34 zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung eingefügt.

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_appro_2002/§35a.md Normal file
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# § 35a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 35a: Neuer Paragraph § 35a zur Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung eingefügt.

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# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1992-12-30 — Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
> Fundstelle: BGBl. 1992 I S. 2426
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 36 Abs. 1 Buchstabe a: Einfügung der Worte 'umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde'
§ 36: Neufassung des § 36, der die Eignungsprüfung für Ärzte regelt, einschließlich der Patientenvorstellung, der Leistungen in verschiedenen Fächern und der Bewertung.
§ 36: Neuer Paragraph § 36 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-07-21 — Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 1593
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 37: Neue Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte
§ 37: Neufassung des § 37, der die Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Prüfungsinhalte, der Prüfungsdauer und der Bewertung.
§ 37: Neuer Paragraph § 37 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.

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# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1987-07-21 — Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte
> Fundstelle: BGBl. 1987 I S. 1593
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 38: Neue abweichende Regelungen für die Ausbildung
§ 38: Neufassung des § 38, der den Inhalt des Bescheids nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung regelt, einschließlich der Angaben zu Qualifikationen, wesentlichen Unterschieden und Begründungen.
§ 38: Neuer Paragraph § 38 zur Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung eingefügt.

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# AAPPO — 2011-12-12
# AAPPO — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung des Identitätsnachweises
- § 20 Abs. 2: Aufhebung der Sätze 1, 3 und 6
- § 20 Abs. 3 Satz 1: Aufhebung des ersten Satzes
- § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzung von 'Herkunftsmitgliedstaats' durch 'Herkunftsstaats' und 'Herkunftsmitgliedstaat' durch 'Herkunftsstaat'
- § 20 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'in Fällen des Satzes 1 oder 2' durch 'in Fällen des Satzes 1'
- § 20 Abs. 3 Sätze 4 und 5: Aufhebung der Sätze 4 und 5
- § 20 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
- § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2: Neufassung der Sätze 1 und 2, insbesondere bezüglich der Entscheidungsfrist und der Bestätigung des Antrags
- § 22 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere bezüglich der Anerkennung von Studienzeiten und praktischer Ausbildungen
- § 22 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
- Überschrift des Fünften Abschnitts: Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird neu gefasst.
- § 22a: Neuer Paragraph § 22a zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22b: Neuer Paragraph § 22b zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22c: Neuer Paragraph § 22c zur Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22c Abs. 1, 5, 6: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung, einschließlich der Bewertung, Wiederholungsmöglichkeiten und der Niederschrift.
- § 22d: Neue Vorschriften für die Kenntnisprüfung, einschließlich der Prüfungsinhalte, Dauer, Durchführung und der Niederschrift.
- § 22e: Neue Vorschriften für den Bescheid über wesentliche Unterschiede in der Qualifikation.
- Anlagen 17 bis 19: Neue Anlagen zur Erlaubnis, Niederschrift über die Eignungsprüfung und Niederschrift über die Kenntnisprüfung.
## Wortlaut

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- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2010-07-29** · BGBl. 2010 I S. 983 — Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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# Stellen dieser Station
- § 20 Abs. 1 Nr. 3: Neufassung des Identitätsnachweises
- § 20 Abs. 2: Aufhebung der Sätze 1, 3 und 6
- § 20 Abs. 3 Satz 1: Aufhebung des ersten Satzes
- § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3: Ersetzung von 'Herkunftsmitgliedstaats' durch 'Herkunftsstaats' und 'Herkunftsmitgliedstaat' durch 'Herkunftsstaat'
- § 20 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von 'in Fällen des Satzes 1 oder 2' durch 'in Fällen des Satzes 1'
- § 20 Abs. 3 Sätze 4 und 5: Aufhebung der Sätze 4 und 5
- § 20 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
- § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2: Neufassung der Sätze 1 und 2, insbesondere bezüglich der Entscheidungsfrist und der Bestätigung des Antrags
- § 22 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, insbesondere bezüglich der Anerkennung von Studienzeiten und praktischer Ausbildungen
- § 22 Abs. 4: Aufhebung des Absatzes 4
- Überschrift des Fünften Abschnitts: Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird neu gefasst.
- § 22a: Neuer Paragraph § 22a zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22b: Neuer Paragraph § 22b zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22c: Neuer Paragraph § 22c zur Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
- § 22c Abs. 1, 5, 6: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung, einschließlich der Bewertung, Wiederholungsmöglichkeiten und der Niederschrift.
- § 22d: Neue Vorschriften für die Kenntnisprüfung, einschließlich der Prüfungsinhalte, Dauer, Durchführung und der Niederschrift.
- § 22e: Neue Vorschriften für den Bescheid über wesentliche Unterschiede in der Qualifikation.
- Anlagen 17 bis 19: Neue Anlagen zur Erlaubnis, Niederschrift über die Eignungsprüfung und Niederschrift über die Kenntnisprüfung.

7
aappo/§22a.md Normal file
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# § 22a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 22a: Neuer Paragraph § 22a zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.

7
aappo/§22b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 22b: Neuer Paragraph § 22b zur Erlaubnis nach § 11 Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.

9
aappo/§22c.md Normal file
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# § 22c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 22c: Neuer Paragraph § 22c zur Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung eingefügt.
§ 22c Abs. 1, 5, 6: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung, einschließlich der Bewertung, Wiederholungsmöglichkeiten und der Niederschrift.

7
aappo/§22d.md Normal file
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# § 22d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 22d: Neue Vorschriften für die Kenntnisprüfung, einschließlich der Prüfungsinhalte, Dauer, Durchführung und der Niederschrift.

7
aappo/§22e.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 22e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 22e: Neue Vorschriften für den Bescheid über wesentliche Unterschiede in der Qualifikation.

26
apro-kp/FASSUNG.md Normal file
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# APRO-KP — 2013-08-07
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 1 Abs. 3: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
- § 2A Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
- § 19: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
- nach § 19: Einfügung der Überschrift „Abschnitt 4a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“
- § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder N r .2“ durch „§1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
- § 20a: Neufassung des § 20a mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR
- § 20b: Neufassung des § 20b mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
- § 20c: Neufassung des § 20c mit neuen Regelungen für Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen
- Anlagen 5 bis 8: Einfügung der Anlagen 5 bis 8 mit neuen Bescheinigungen
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
apro-kp/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
apro-kp/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

12
apro-kp/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 3: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
- § 2A Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
- § 19: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
- nach § 19: Einfügung der Überschrift „Abschnitt 4a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“
- § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder N r .2“ durch „§1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“
- § 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
- § 20a: Neufassung des § 20a mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR
- § 20b: Neufassung des § 20b mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
- § 20c: Neufassung des § 20c mit neuen Regelungen für Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen
- Anlagen 5 bis 8: Einfügung der Anlagen 5 bis 8 mit neuen Bescheinigungen

7
apro-kp/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 1 Abs. 3: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“

9
apro-kp/§19.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 19: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“
nach § 19: Einfügung der Überschrift „Abschnitt 4a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs-nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat“

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apro-kp/§20.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder N r .2“ durch „§1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“
§ 20 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“

7
apro-kp/§20a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 20a: Neufassung des § 20a mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR

7
apro-kp/§20b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 20b: Neufassung des § 20b mit neuen Regelungen für Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

7
apro-kp/§20c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 20c: Neufassung des § 20c mit neuen Regelungen für Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen

7
apro-kp/§2A.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2A
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 2A Abs. 2 Satz 4: Ersetzung von „§1A b s .1N r .1 oder 2“ durch „§1A b s a t z1S a t z1N u m m e r 1 oder 2“

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@@ -1,18 +1,20 @@
# APRO-PSYCHO — 2011-12-12
# APRO-PSYCHO — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Die Formulierung von Nummer 3 wird angepasst.
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '2a,' wird gestrichen.
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '2a' wird gestrichen.
- § 19 Abs. 6: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen ist.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird neu gefasst.
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 von § 19w wird gestrichen.
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 von § 19w wird gestrichen.
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 von § 19w werden gestrichen.
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird angefügt.
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt.
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,6 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Die Formulierung von Nummer 3 wird angepasst.
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '2a,' wird gestrichen.
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '2a' wird gestrichen.
- § 19 Abs. 6: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen ist.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird neu gefasst.
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 von § 19w wird gestrichen.
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 von § 19w wird gestrichen.
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 von § 19w werden gestrichen.
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird angefügt.
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt.

13
apro-psycho/§19w.md Normal file
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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 19w
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 von § 19w wird gestrichen.
§ 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 von § 19w wird gestrichen.
§ 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 von § 19w werden gestrichen.
§ 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 wird angefügt.

7
apro-psycho/§20.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt.

23
apv-tam/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,23 @@
# APV-TAM — 2013-08-07
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.
- § 7 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Die schriftliche und' durch 'Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, '.
- nach § 24: Einfügung der Überschrift 'Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs- nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat'.
- § 25 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome festlegt.
- § 25a: Neufassung des gesamten § 25a, der nun detaillierte Anerkennungsregelungen für Ausbildungs- nachweise aus einem Drittstaat enthält.
- § 25b: Neufassung des gesamten § 25b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
- Anlagen 8 und 9: Einfügung der Anlagen 8 und 9, die Bescheinigungen für die Teilnahme am Anpassungslehrgang und die staatliche Kenntnisprüfung enthalten.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
apv-tam/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
apv-tam/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

9
apv-tam/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.
- § 7 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Die schriftliche und' durch 'Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, '.
- nach § 24: Einfügung der Überschrift 'Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs- nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat'.
- § 25 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome festlegt.
- § 25a: Neufassung des gesamten § 25a, der nun detaillierte Anerkennungsregelungen für Ausbildungs- nachweise aus einem Drittstaat enthält.
- § 25b: Neufassung des gesamten § 25b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
- Anlagen 8 und 9: Einfügung der Anlagen 8 und 9, die Bescheinigungen für die Teilnahme am Anpassungslehrgang und die staatliche Kenntnisprüfung enthalten.

7
apv-tam/§24.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
nach § 24: Einfügung der Überschrift 'Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungs- nachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat'.

7
apv-tam/§25.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 25 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Geltung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome festlegt.

7
apv-tam/§25a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 25a: Neufassung des gesamten § 25a, der nun detaillierte Anerkennungsregelungen für Ausbildungs- nachweise aus einem Drittstaat enthält.

7
apv-tam/§25b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 25b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 25b: Neufassung des gesamten § 25b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.

7
apv-tam/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.

7
apv-tam/§7.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 7 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Die schriftliche und' durch 'Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, '.

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@@ -1,20 +1,16 @@
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-DIE-BERUFE-IN-DER — 2007-12-06
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-DIE-BERUFE-IN-DER — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- Überschrift zu § 20: Ersetzung der Wörter 'Diplomen oder Prüfungszeugnissen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes regelt
- § 20 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes regelt
- § 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berufsbezeichnungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen aus anderen Vertragsstaaten regelt
- § 20 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Fristen für die Entscheidung über Anträge regelt
- § 20 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Fristen für die Rückmeldung bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung regelt
- Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2): Neue Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang eingeführt.
- Anlage 8 (zu § 20b Absatz 7): Neue Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung eingeführt.
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,8 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- Überschrift zu § 20: Ersetzung der Wörter 'Diplomen oder Prüfungszeugnissen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
- § 20 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes regelt
- § 20 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes regelt
- § 20 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Berufsbezeichnungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen aus anderen Vertragsstaaten regelt
- § 20 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Fristen für die Entscheidung über Anträge regelt
- § 20 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Fristen für die Rückmeldung bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung regelt
- Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2): Neue Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang eingeführt.
- Anlage 8 (zu § 20b Absatz 7): Neue Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung eingeführt.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 20b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
Anlage 7 (zu § 20b Absatz 2): Neue Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang eingeführt.
Anlage 8 (zu § 20b Absatz 7): Neue Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung eingeführt.

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@@ -1,16 +1,21 @@
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-HEBAMMEN-UND — 2011-12-12
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-HEBAMMEN-UND — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Hebammengesetz eingefügt.
- Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7): Neufassung der Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für Hebammen und Entbindungspfleger.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende nennt.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
- § 16c: Neufassung des gesamten § 16c, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
- Anlagen 6 bis 9: Einfügung von vier neuen Anlagen, die Bescheinigungen für Anpassungslehrgänge und Prüfungen regeln.
## Wortlaut

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@@ -4,3 +4,4 @@
- **1993-04-30** · BGBl. 1993 I S. 512 — Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,4 +1,9 @@
# Stellen dieser Station
- § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Hebammengesetz eingefügt.
- Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7): Neufassung der Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für Hebammen und Entbindungspfleger.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende nennt.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
- § 16c: Neufassung des gesamten § 16c, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
- Anlagen 6 bis 9: Einfügung von vier neuen Anlagen, die Bescheinigungen für Anpassungslehrgänge und Prüfungen regeln.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 für Drittstaatsdiplome regelt.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Hebammengesetz eingefügt.
§ 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten enthält.

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 16b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7): Neufassung der Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für Hebammen und Entbindungspfleger.
§ 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16c: Neufassung des gesamten § 16c, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende nennt.

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@@ -1,18 +1,22 @@
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-KINDER-UND — 2011-12-12
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-KINDER-UND — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Die Formulierung wird angepasst.
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '2a,' wird gestrichen.
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '2a' wird gestrichen.
- § 19 Abs. 6: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen ist.
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 7: Bestimmungen zur Erlaubnis und ihren Einschränkungen gelten auch für befristete Erlaubnisse.
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes eingeführt.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neue Überschrift: 'Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen'
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 wird gestrichen
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 wird gestrichen
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 werden gestrichen
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der die Geltung der Absätze 1 bis 7 für Drittstaatsdiplome regelt
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt, die Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Staaten und Drittstaaten regeln
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,6 +1,10 @@
# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3: Die Formulierung wird angepasst.
- § 19 Abs. 1 Satz 3: Die Angabe '2a,' wird gestrichen.
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Angabe '2a' wird gestrichen.
- § 19 Abs. 6: Ein neuer Satz wird eingefügt, der besagt, dass dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid über die Feststellung wesentlicher Unterschiede zu erteilen ist.
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 7: Bestimmungen zur Erlaubnis und ihren Einschränkungen gelten auch für befristete Erlaubnisse.
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes eingeführt.
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neue Überschrift: 'Vierter Abschnitt Approbationserteilung, Berufserlaubnis, Anpassungsmaßnahmen'
- § 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 wird gestrichen
- § 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 wird gestrichen
- § 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 werden gestrichen
- § 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der die Geltung der Absätze 1 bis 7 für Drittstaatsdiplome regelt
- § 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt, die Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Staaten und Drittstaaten regeln

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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 19w
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 19w Abs. 1 Satz 3: Satz 3 von Absatz 1 wird gestrichen
§ 19w Abs. 2 Satz 1: Satz 1 von Absatz 2 wird gestrichen
§ 19w Abs. 6 Satz 1 bis 3: Satz 1 bis 3 von Absatz 6 werden gestrichen
§ 19w Abs. 8: Neuer Absatz 8 eingefügt, der die Geltung der Absätze 1 bis 7 für Drittstaatsdiplome regelt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-12-06 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 2686
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen'
§ 20: § 20 wird durch neue §§ 20 bis 20d ersetzt, die Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus EU-Staaten und Drittstaaten regeln

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, 6 und 7: Bestimmungen zur Erlaubnis und ihren Einschränkungen gelten auch für befristete Erlaubnisse.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes eingeführt.

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@@ -1,20 +1,17 @@
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-PSYCHOLOGISCHE — 2007-12-06
# AUSBILDUNGS-UND-PRÜFUNGSVERORDNUNG-FÜR-PSYCHOLOGISCHE — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 2686
- **Inkrafttreten:** 2007-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/60#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bestimmungen in der Bundes-Apothekerordnung und der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, um die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 1: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anforderungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes regelt.
- § 19 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Vorschriften für die Vorlage von Ausbildungsnachweisen bei Antragstellern regelt, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet wurden.
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 19 Abs. 4 bis 6: Neufassung der Absätze, die die Vorschriften für Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten regeln, einschließlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Entscheidungsfristen.
- § 19 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Verpflichtung der zuständigen Behörde regelt, den Dienstleistungserbringer über das Ergebnis der Nachprüfung zu unterrichten.
- Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen' in der Überschrift.
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7: Bestimmungen gelten auch für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
- Anlagen 5 bis 8: Neue Anlagen zur Bescheinigung über Anpassungslehrgang, staatliche Eignungsprüfung, Kenntnisprüfung und Erlaubnis
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **2002-04-30** · BGBl. 2002 I S. 1467 — Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,8 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 1: Ergänzung eines neuen Satzes, der die Anforderungen für Antragsteller mit Ausbildungsnachweisen nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes regelt.
- § 19 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Vorschriften für die Vorlage von Ausbildungsnachweisen bei Antragstellern regelt, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet wurden.
- § 19 Abs. 3: Ersetzung der Wörter 'Heimat- oder Herkunftstaat' durch 'Herkunftsmitgliedstaat' und 'Heimat- oder Herkunftstaates' durch 'Herkunftsmitgliedstaats'.
- § 19 Abs. 4 bis 6: Neufassung der Absätze, die die Vorschriften für Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten regeln, einschließlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und der Entscheidungsfristen.
- § 19 Abs. 7: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Verpflichtung der zuständigen Behörde regelt, den Dienstleistungserbringer über das Ergebnis der Nachprüfung zu unterrichten.
- Überschrift § 20: Ersetzung des Wortes 'Diplomen' durch 'Ausbildungsnachweisen' in der Überschrift.
- § 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7: Bestimmungen gelten auch für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
- § 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes
- Anlagen 5 bis 8: Neue Anlagen zur Bescheinigung über Anpassungslehrgang, staatliche Eignungsprüfung, Kenntnisprüfung und Erlaubnis

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 20c Abs. 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, 6 und 7: Bestimmungen gelten auch für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 20d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 20d: Neue Bestimmungen für befristete Erlaubnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes

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@@ -1,16 +1,20 @@
# DI_TASS-APRV — 2011-12-12
# DI_TASS-APRV — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften zur Frist für die Bearbeitung von Anträgen und zur Feststellung wesentlicher Unterschiede.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **1994-08-16** · BGBl. 1994 I S. 2088 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,4 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften zur Frist für die Bearbeitung von Anträgen und zur Feststellung wesentlicher Unterschiede.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften zur Frist für die Bearbeitung von Anträgen und zur Feststellung wesentlicher Unterschiede.
§ 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.

7
di_tass-aprv/§16b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.

7
di_tass-aprv/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.

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@@ -1,16 +1,20 @@
# ERGTHAPRV — 2011-12-12
# ERGTHAPRV — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1: Neufassung des Satzes, der den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses definiert.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
## Wortlaut

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@@ -3,3 +3,4 @@
- **1999-08-06** · BGBl. 1999 I S. 1731 — Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,4 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1: Neufassung des Satzes, der den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses definiert.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.
- Anlage 5: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
§ 16a: Neufassung des gesamten § 16a, der nun Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten enthält.

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ergthaprv/§16b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16b: Neufassung des gesamten § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen enthält.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1: Neufassung des Satzes, der den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses definiert.

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@@ -1,16 +1,20 @@
# LOGAPRO — 2011-12-12
# LOGAPRO — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und die Entscheidung über wesentliche Unterschiede.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte Person als Vorsitzenden vorsieht.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
## Wortlaut

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@@ -5,3 +5,4 @@
- **2005-06-30** · BGBl. 2005 I S. 1818 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,4 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und die Entscheidung über wesentliche Unterschiede.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte Person als Vorsitzenden vorsieht.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16a: Neuer § 16a mit Vorschriften über Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und die Entscheidung über wesentliche Unterschiede.
§ 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.

7
logapro/§16b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte Person als Vorsitzenden vorsieht.

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@@ -1,16 +1,20 @@
# MB-APRV — 2011-12-12
# MB-APRV — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
- § 16b: Neufassung des § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
## Wortlaut

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@@ -4,3 +4,4 @@
- **1994-12-20** · BGBl. 1994 I S. 3770 — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe (HeilBÄndV)
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,4 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.
- § 16a: Neufassung des § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.
- § 16b: Neufassung des § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Die Sätze 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung der Absätze 1 bis 5 auf Drittstaatsdiplome regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16a: Ein neuer § 16a wird eingefügt, der Fristen für die Bearbeitung von Anträgen festlegt und die Verfahrensabläufe regelt.
§ 16a: Neufassung des § 16a, der nun detaillierte Regelungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält, einschließlich Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung.

7
mb-aprv/§16b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 16b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16b: Neufassung des § 16b, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.

7
mb-aprv/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden vorsieht.

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@@ -1,16 +1,20 @@
# ORTHOPTAPRV — 2011-12-12
# ORTHOPTAPRV — 2013-08-07
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2011 I S. 2515
- **Inkrafttreten:** 2012-04-01; 2012-12-01 (Artikel 1 §6 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3 und 4, §13 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 und 4); 2011-12-13 (Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/63#page=59
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert die Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung im deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- **Titel:** Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3005
- **Inkrafttreten:** 2014-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/46#page=29
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Durchführung und den Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie die Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in verschiedenen Heilberufen des Bundes.
## Betroffene Stellen
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Neuer § 16a mit Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen über wesentliche Unterschiede.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.
## Wortlaut

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- **2005-06-30** · BGBl. 2005 I S. 1818 — Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
- **2007-12-06** · BGBl. 2007 I S. 2686 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
- **2011-12-12** · BGBl. 2011 I S. 2515 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
- **2013-08-07** · BGBl. 2013 I S. 3005 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

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@@ -1,4 +1,8 @@
# Stellen dieser Station
- § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
- § 16a: Neuer § 16a mit Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen über wesentliche Unterschiede.
- § 3 Abs. 1 Nummer 1: Neufassung des Textes, der nun einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden nennt.
- § 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.
- § 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.
- § 16b: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun Fristen, Bescheide und Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten regelt.
- Anlage 6: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang regelt.
- Anlage 7: Einfügung einer neuen Anlage, die die Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16 Abs. 4 Satz 1 und 2: Satz 1 und 2 von § 16 Abs. 4 werden aufgehoben.
§ 16 Abs. 6: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Gleichstellung von Drittstaatsdiplomen regelt.

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# § 16a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-12 — Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 2515
> Station: 2013-08-07 — Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3005
§ 16a: Neuer § 16a mit Fristen für die Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen über wesentliche Unterschiede.
§ 16a: Neufassung des gesamten Paragraphen, der nun detaillierte Regeln für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten enthält.

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