BGBl. 1989 I S. 1412 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412 Inkrafttreten: 1989-08-01 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 1989-07-18 BGBl-Id: bgbl1-1989-36-3
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# B_RSG_2007 — 1986-12-24
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# B_RSG_2007 — 1989-07-18
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- **Titel:** Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1986 I S. 2478
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- **Inkrafttreten:** 1987-01-01 (Artikel 1 Nr. 4 und 6, soweit er § 44 b Abs. 1 und § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes neu einfügt); 1988-07-01 (Artikel 1 Nr. 4 und 6, soweit er § 44 b Abs. 1 und § 90 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes neu einfügt); 1987-05-01 (Im übrigen)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1986/68#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz führt einen neuen Marktabschnitt an den Wertpapierbörsen ein und passt das Börsengesetz an, um EU-Richtlinien zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften umzusetzen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 1412
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- **Inkrafttreten:** 1989-08-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=12
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Börsengesetz, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtsbehörde, der Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und der Regelungen für Börsentermingeschäfte.
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## Betroffene Stellen
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- § 44a Abs. 2: Neue Bestimmung eingefügt
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- § 44b Abs. 2: Neue Bestimmung eingefügt
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- § 72: Neue Bestimmung eingefügt
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- § 1 Abs. 4: Die Bundesregierung kann ersetzt durch der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
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- § 6 Satz 1: Das Klammerzitat (§§ 42, 43 und 51) ersetzt durch (§ 51)
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- Abschnitt III.: Neue Überschrift: III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung
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- §§ 36 bis 44: Neue Fassung der §§ 36 bis 44 d
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- § 70: Einfügung des neuen Abschnitts V. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung
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- § 73 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zulassung zum geregelten Markt
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- § 73 Abs. 3: Regelung, unter welchen Voraussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen werden kann
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- § 74: Vorschriften für die Zulassung von Schuldverschreibungen des Bundes, Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten zum geregelten Markt
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- § 75: Vorschriften für die Feststellung des Börsenpreises im geregelten Markt
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- § 76: Anwendung der Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 44a Abs. 1 und § 44c Abs. 1 für den geregelten Markt
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- § 77: Anwendung der Vorschriften der §§ 45 bis 49 für den Fall, dass Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig sind
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- § 78: Vorschriften für die Preisermittlung und -veröffentlichung von Wertpapieren, die weder zur amtlichen Notierung noch zum geregelten Markt zugelassen sind
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- § 90: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung und Handel von Wertpapieren
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- § 97: Einführung neuer Vorschriften für die Zwischenberichterstattung und die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt
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- Abschnitts-Überschrift vor § 50: Neue Überschrift: 'IV. Terminhandel'
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- § 50 Abs. 1 bis 3: Neue Formulierung der Absätze 1 bis 3
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- § 50 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes 6
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- § 52: Ersetzung von 'den Bundesrat' durch 'aufgrund des § 63'
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- § 53: Neue Formulierung des gesamten § 53
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- § 54: Aufhebung des § 54
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- § 55: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
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- § 56: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
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- § 58: Neue Formulierung des gesamten § 58
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- § 61: Neue Formulierung des gesamten § 61
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- § 63: Neue Formulierung des gesamten § 63
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- § 73 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes 2
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- § 75 Abs. 1: Hinzufügung eines neuen Satzes: '§ 29 Abs. 4 gilt entsprechend.'
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- § 96 Abs. 1: Streichung von 'und IV.'
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- § 96 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes 3
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- § 97: Hinzufügung eines neuen Absatzes 3: 'Jahresabschlüsse gemäß § 8a Abs. 2 haben Makler erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr vorzulegen.'
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- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde)'
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- § 1 Abs. 2: Neue Fassung: 'Die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes übt die Börsenaufsichtsbehörde aus.'
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- § 1 Abs. 3: Ersetzt 'der Landesregierungen und der mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handelsorgane' durch 'der Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 2 Abs. 2: Ersetzt 'Mit Zustimmung des Bundesrates kann für einzelne Börsen' durch 'Für einzelne Börsen kann'
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- § 3 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Der Börsenvorstand bestellt die Geschäftsführung und erläßt eine Geschäftsordnung.'
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- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'Die zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'Die zur Teilnahme am Börsenhandel'
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- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'die übrigen Börsenbesucher' durch 'die übrigen zugelassenen Personen'
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- § 4 Abs. 4 Satz 1: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 5 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel,'
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- § 5 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 6 Satz 3: Streichung des Satzes
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- § 7 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung durch den Börsenvorstand erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung von Willenserklärungen durch elektronische Datenübertragung börsenmäßig zustande kommen.'
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- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung: 'Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.'
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- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2-4: Ersetzt Nummern 2-4 durch neue Nummern 2 und 3
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- § 7 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 2' durch 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 3'
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- § 7 Abs. 6 Satz 2: Streichung des Satzes
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- § 7 Abs. 7: Neue Fassung: '(7) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten können freie Makler auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 entspricht.'
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- § 7 Abs. 9 Satz 1: Streichung der Angabe 'nach Absatz 7'
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- § 8: Einfügt neuen § 8a
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- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'zuständigen obersten Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 9 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'alle Börsenbesucher mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'alle zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Personen'
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- § 9 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 28: Ersetzt '§ 53' durch '§ 53 Abs. 1'
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- § 29 Abs. 2: Ersetzt 'den Börsensekretären' durch 'den Börsengeschäftsführern'
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- § 29 Abs. 3: Einfügt neuen Absatz 4: 'Der Börsenvorstand kann beschließen, dass bestimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit notiert werden.'
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- § 30 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 30 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung: 'Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kursmakler, ferne. über ihre Bestellung und Entlassung, die Organisation ihrer Vertretung und ihr Verhältnis zum Staatskommissar und zu den Börsenorganen zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.'
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- § 30 Abs. 4: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 32 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Die Kursmakler dürfen während der Börsenzeit nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln.'
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- § 32 Abs. 2 Sätze 3-4: Streichung der Sätze 3 und 4
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- § 32 Abs. 2 Satz 5: Ersetzt 'Sätze 1 bis 3' durch 'Sätze 1 und 2'
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- § 32 Abs. 3: Ersetzt 'die Landesregierung Ausnahmen zuläßt' durch 'Ausnahmen zugelassen werden'
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- § 32: Einfügt neuen Absatz 4: 'Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die Kursmakler entsprechend anzuwenden.'
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- § 33 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen Seiten börsentäglich zu numerieren und mit einem Abschlußvermerk zu versehen sind.'
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- § 36 Abs. 4: Fügt hinzu: 'Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regelt all vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so hat er den zuständigen Stellen dieser Mitgliedstaaten den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Mitgliedstaaten verwenden will, zu übermitteln.'
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- § 39: Einfügt neuen Absatz 4: 'Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Inland an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.'
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- § 40 Abs. 2: Neue Fassung: '(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dessen Aktien zur amtlichen Notierung in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates einzuholen.'
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- § 40: Einfügt neuen § 40a
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## Wortlaut
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- **1978-03-11** · BGBl. 1978 I S. 387 — Fünfte Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften
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- **1982-03-17** · BGBl. 1982 I S. 320 — Verordnung über die zu Börsentermingeschäften zugelassenen Wertpapiere (Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung - BörsTermZulV)
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- **1986-12-24** · BGBl. 1986 I S. 2478 — Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
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- **1989-07-18** · BGBl. 1989 I S. 1412 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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# Stellen dieser Station
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- § 44a Abs. 2: Neue Bestimmung eingefügt
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- § 44b Abs. 2: Neue Bestimmung eingefügt
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- § 72: Neue Bestimmung eingefügt
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- § 1 Abs. 4: Die Bundesregierung kann ersetzt durch der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
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- § 6 Satz 1: Das Klammerzitat (§§ 42, 43 und 51) ersetzt durch (§ 51)
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- Abschnitt III.: Neue Überschrift: III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung
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- §§ 36 bis 44: Neue Fassung der §§ 36 bis 44 d
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- § 70: Einfügung des neuen Abschnitts V. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung
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- § 73 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zulassung zum geregelten Markt
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- § 73 Abs. 3: Regelung, unter welchen Voraussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen werden kann
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- § 74: Vorschriften für die Zulassung von Schuldverschreibungen des Bundes, Bundesländer und EU-Mitgliedstaaten zum geregelten Markt
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- § 75: Vorschriften für die Feststellung des Börsenpreises im geregelten Markt
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- § 76: Anwendung der Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 44a Abs. 1 und § 44c Abs. 1 für den geregelten Markt
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- § 77: Anwendung der Vorschriften der §§ 45 bis 49 für den Fall, dass Angaben im Unternehmensbericht unrichtig oder unvollständig sind
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- § 78: Vorschriften für die Preisermittlung und -veröffentlichung von Wertpapieren, die weder zur amtlichen Notierung noch zum geregelten Markt zugelassen sind
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- § 90: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung und Handel von Wertpapieren
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- § 97: Einführung neuer Vorschriften für die Zwischenberichterstattung und die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt
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- Abschnitts-Überschrift vor § 50: Neue Überschrift: 'IV. Terminhandel'
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- § 50 Abs. 1 bis 3: Neue Formulierung der Absätze 1 bis 3
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- § 50 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes 6
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- § 52: Ersetzung von 'den Bundesrat' durch 'aufgrund des § 63'
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- § 53: Neue Formulierung des gesamten § 53
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- § 54: Aufhebung des § 54
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- § 55: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
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- § 56: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
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- § 58: Neue Formulierung des gesamten § 58
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- § 61: Neue Formulierung des gesamten § 61
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- § 63: Neue Formulierung des gesamten § 63
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- § 73 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes 2
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- § 75 Abs. 1: Hinzufügung eines neuen Satzes: '§ 29 Abs. 4 gilt entsprechend.'
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- § 96 Abs. 1: Streichung von 'und IV.'
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- § 96 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes 3
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- § 97: Hinzufügung eines neuen Absatzes 3: 'Jahresabschlüsse gemäß § 8a Abs. 2 haben Makler erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr vorzulegen.'
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- § 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde)'
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- § 1 Abs. 2: Neue Fassung: 'Die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes übt die Börsenaufsichtsbehörde aus.'
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- § 1 Abs. 3: Ersetzt 'der Landesregierungen und der mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handelsorgane' durch 'der Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 2 Abs. 2: Ersetzt 'Mit Zustimmung des Bundesrates kann für einzelne Börsen' durch 'Für einzelne Börsen kann'
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- § 3 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Der Börsenvorstand bestellt die Geschäftsführung und erläßt eine Geschäftsordnung.'
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- § 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'Die zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'Die zur Teilnahme am Börsenhandel'
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- § 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'die übrigen Börsenbesucher' durch 'die übrigen zugelassenen Personen'
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- § 4 Abs. 4 Satz 1: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 5 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel,'
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- § 5 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 6 Satz 3: Streichung des Satzes
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- § 7 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung durch den Börsenvorstand erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung von Willenserklärungen durch elektronische Datenübertragung börsenmäßig zustande kommen.'
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- § 7 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung: 'Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.'
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- § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2-4: Ersetzt Nummern 2-4 durch neue Nummern 2 und 3
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- § 7 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 2' durch 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 3'
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- § 7 Abs. 6 Satz 2: Streichung des Satzes
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- § 7 Abs. 7: Neue Fassung: '(7) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten können freie Makler auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 entspricht.'
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- § 7 Abs. 9 Satz 1: Streichung der Angabe 'nach Absatz 7'
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- § 8: Einfügt neuen § 8a
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- § 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'zuständigen obersten Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 9 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'alle Börsenbesucher mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'alle zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Personen'
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- § 9 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 28: Ersetzt '§ 53' durch '§ 53 Abs. 1'
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- § 29 Abs. 2: Ersetzt 'den Börsensekretären' durch 'den Börsengeschäftsführern'
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- § 29 Abs. 3: Einfügt neuen Absatz 4: 'Der Börsenvorstand kann beschließen, dass bestimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit notiert werden.'
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- § 30 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 30 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung: 'Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kursmakler, ferne. über ihre Bestellung und Entlassung, die Organisation ihrer Vertretung und ihr Verhältnis zum Staatskommissar und zu den Börsenorganen zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.'
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- § 30 Abs. 4: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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- § 32 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Die Kursmakler dürfen während der Börsenzeit nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln.'
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- § 32 Abs. 2 Sätze 3-4: Streichung der Sätze 3 und 4
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- § 32 Abs. 2 Satz 5: Ersetzt 'Sätze 1 bis 3' durch 'Sätze 1 und 2'
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- § 32 Abs. 3: Ersetzt 'die Landesregierung Ausnahmen zuläßt' durch 'Ausnahmen zugelassen werden'
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- § 32: Einfügt neuen Absatz 4: 'Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die Kursmakler entsprechend anzuwenden.'
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- § 33 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen Seiten börsentäglich zu numerieren und mit einem Abschlußvermerk zu versehen sind.'
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- § 36 Abs. 4: Fügt hinzu: 'Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regelt all vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so hat er den zuständigen Stellen dieser Mitgliedstaaten den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Mitgliedstaaten verwenden will, zu übermitteln.'
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- § 39: Einfügt neuen Absatz 4: 'Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Inland an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.'
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- § 40 Abs. 2: Neue Fassung: '(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dessen Aktien zur amtlichen Notierung in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates einzuholen.'
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- § 40: Einfügt neuen § 40a
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-12-24 — Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2478
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 1 Abs. 4: Die Bundesregierung kann ersetzt durch der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
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§ 1 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde)'
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§ 1 Abs. 2: Neue Fassung: 'Die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes übt die Börsenaufsichtsbehörde aus.'
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§ 1 Abs. 3: Ersetzt 'der Landesregierungen und der mit der unmittelbaren Aufsicht betrauten Handelsorgane' durch 'der Börsenaufsichtsbehörde'
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1972-06-24 — Dritte Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften
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> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 945
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 2: Geltung der Verordnung auch im Land Berlin
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§ 2 Abs. 2: Ersetzt 'Mit Zustimmung des Bundesrates kann für einzelne Börsen' durch 'Für einzelne Börsen kann'
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7
b_rsg_2007/§28.md
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b_rsg_2007/§28.md
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# § 28
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 28: Ersetzt '§ 53' durch '§ 53 Abs. 1'
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# § 29
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 29 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Wortes 'Maklerkammer' durch 'Kursmaklerkammer'.
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§ 29 Abs. 2: Ersetzt 'den Börsensekretären' durch 'den Börsengeschäftsführern'
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§ 29 Abs. 3: Einfügt neuen Absatz 4: 'Der Börsenvorstand kann beschließen, dass bestimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit notiert werden.'
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 3: Neue Fassung, die die Struktur und Aufgaben des Börsenvorstands neu definiert und die Wahl von Mitgliedern aus verschiedenen Gruppen regelt.
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§ 3 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Der Börsenvorstand bestellt die Geschäftsführung und erläßt eine Geschäftsordnung.'
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§ 3 Abs. 2 Satz 1: Ersetzt 'Die zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'Die zur Teilnahme am Börsenhandel'
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§ 3 Abs. 2 Satz 2: Ersetzt 'die übrigen Börsenbesucher' durch 'die übrigen zugelassenen Personen'
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# § 30
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
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||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
§ 30: Neue Fassung, die die Kursmaklerkammer und ihre Aufgaben neu definiert.
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§ 30 Abs. 1 Satz 2: Ersetzt 'Landesregierung' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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§ 30 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung: 'Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kursmakler, ferne. über ihre Bestellung und Entlassung, die Organisation ihrer Vertretung und ihr Verhältnis zum Staatskommissar und zu den Börsenorganen zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen.'
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||||
§ 30 Abs. 4: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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# § 32
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
|
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||||
§ 32: Neue Fassung, die die Tätigkeit der Kursmakler und ihre Beschränkungen neu definiert.
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||||
§ 32 Abs. 1: Fügt hinzu: 'Die Kursmakler dürfen während der Börsenzeit nur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wertpapieren handeln.'
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§ 32 Abs. 2 Sätze 3-4: Streichung der Sätze 3 und 4
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§ 32 Abs. 2 Satz 5: Ersetzt 'Sätze 1 bis 3' durch 'Sätze 1 und 2'
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||||
§ 32 Abs. 3: Ersetzt 'die Landesregierung Ausnahmen zuläßt' durch 'Ausnahmen zugelassen werden'
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||||
§ 32: Einfügt neuen Absatz 4: 'Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die Kursmakler entsprechend anzuwenden.'
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# § 33
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
§ 33 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'Maklerkammer' durch 'Kursmaklerkammer'.
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||||
§ 33 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen, dessen Seiten börsentäglich zu numerieren und mit einem Abschlußvermerk zu versehen sind.'
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# § 36
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-12-24 — Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2478
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||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
§§ 36 bis 44: Neue Fassung der §§ 36 bis 44 d
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||||
§ 36 Abs. 4: Fügt hinzu: 'Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlangen eine Bescheinigung über die Billigung des Prospekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick auf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im Regelt all vorgeschriebenen Angaben sind mit Begründung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so hat er den zuständigen Stellen dieser Mitgliedstaaten den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Mitgliedstaaten verwenden will, zu übermitteln.'
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# § 39
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1972-05-27 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 801
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||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
§ 39 Satz 2: Anwendung für Anleiheforderungen in Schuldbücher der Länder
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||||
§ 39: Einfügt neuen Absatz 4: 'Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im Inland an einer inländischen Börse zugelassen, so ist, sofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Prospekt von den Zulassungsstellen der anderen inländischen Börsen als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Veränderungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der zuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderungen entweder in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Prospekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzuwenden.'
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# § 4
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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|
||||
§ 4: Neue Fassung, die die Börsenordnung und ihre Bestimmungen neu definiert und die Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde vorschreibt.
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§ 4 Abs. 4 Satz 1: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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# § 40
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
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||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
|
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||||
§ 40 Abs. 1: Neue Fassung, die die Genehmigung zur Zulassung von Schuldverschreibungen ohne Prospectenveröffentlichung neu regelt.
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§ 40 Abs. 2: Neue Fassung: '(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dessen Aktien zur amtlichen Notierung in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates einzuholen.'
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§ 40: Einfügt neuen § 40a
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
|
||||
§ 5: Neue Fassung, die die Gebührenordnung und ihre Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde vorschreibt.
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||||
§ 5 Abs. 1 Nr. 1: Neue Fassung: '1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel,'
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||||
§ 5 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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11
b_rsg_2007/§50.md
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b_rsg_2007/§50.md
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# § 50
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
Abschnitts-Überschrift vor § 50: Neue Überschrift: 'IV. Terminhandel'
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§ 50 Abs. 1 bis 3: Neue Formulierung der Absätze 1 bis 3
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§ 50 Abs. 6: Neue Formulierung des Absatzes 6
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b_rsg_2007/§52.md
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b_rsg_2007/§52.md
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# § 52
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
§ 52: Ersetzung von 'den Bundesrat' durch 'aufgrund des § 63'
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b_rsg_2007/§53.md
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# § 53
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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|
||||
§ 53: Neue Formulierung des gesamten § 53
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b_rsg_2007/§54.md
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# § 54
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
§ 54: Aufhebung des § 54
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b_rsg_2007/§55.md
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# § 55
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
§ 55: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
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7
b_rsg_2007/§56.md
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b_rsg_2007/§56.md
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||||
# § 56
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
§ 56: Ersetzung von '§§ 52 bis 54' durch '§§ 52 und 53'
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7
b_rsg_2007/§58.md
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b_rsg_2007/§58.md
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# § 58
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 58: Neue Formulierung des gesamten § 58
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-12-24 — Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2478
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
|
||||
|
||||
§ 6 Satz 1: Das Klammerzitat (§§ 42, 43 und 51) ersetzt durch (§ 51)
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||||
§ 6 Satz 3: Streichung des Satzes
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||||
7
b_rsg_2007/§61.md
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7
b_rsg_2007/§61.md
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||||
# § 61
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
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||||
§ 61: Neue Formulierung des gesamten § 61
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@@ -1,7 +1,7 @@
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# § 63
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1978-03-11 — Fünfte Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 387
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
|
||||
|
||||
§ 63 Abs. 1: Zulassung von Optionspapieren zu Börsentermingeschäften
|
||||
§ 63: Neue Formulierung des gesamten § 63
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||||
# § 7
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
|
||||
|
||||
§ 7: Neue Fassung, die die Zulassung zum Börsenbesuch und die Voraussetzungen für die Teilnahme am Handel neu definiert.
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||||
§ 7 Abs. 1: Neue Fassung: '(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung durch den Börsenvorstand erforderlich. Zum Börsenhandel gehören auch Geschäfte über zugelassene Gegenstände, die durch Übermittlung von Willenserklärungen durch elektronische Datenübertragung börsenmäßig zustande kommen.'
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||||
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||||
§ 7 Abs. 2 Satz 1: Neue Fassung: 'Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.'
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||||
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||||
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2-4: Ersetzt Nummern 2-4 durch neue Nummern 2 und 3
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||||
§ 7 Abs. 5 Satz 2: Ersetzt 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 2' durch 'Absatz 4 Satz 1 Nr. 3'
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||||
§ 7 Abs. 6 Satz 2: Streichung des Satzes
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||||
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||||
§ 7 Abs. 7: Neue Fassung: '(7) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten können freie Makler auf die Tätigkeit als Vermittler beschränkt werden, wenn die geleistete Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 entspricht.'
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||||
§ 7 Abs. 9 Satz 1: Streichung der Angabe 'nach Absatz 7'
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@@ -1,9 +1,7 @@
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# § 73
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1986-12-24 — Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2478
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||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
§ 73 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Zulassung zum geregelten Markt
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||||
§ 73 Abs. 3: Regelung, unter welchen Voraussetzungen von dem Unternehmensbericht abgesehen werden kann
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§ 73 Abs. 2: Neue Formulierung des Absatzes 2
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@@ -1,7 +1,7 @@
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||||
# § 75
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
|
||||
> Station: 1986-12-24 — Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2478
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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||||
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||||
§ 75: Vorschriften für die Feststellung des Börsenpreises im geregelten Markt
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||||
§ 75 Abs. 1: Hinzufügung eines neuen Satzes: '§ 29 Abs. 4 gilt entsprechend.'
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||||
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@@ -1,9 +1,7 @@
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||||
# § 8
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
|
||||
> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 8 Abs. 2 Satz 2: Neue Fassung, die die Befugnis des Börsenvorstands, störende Personen aus den Börsenräumen zu entfernen, neu definiert.
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§ 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3: Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gestrichen, Absatz 4 wird zu Absatz 3.
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§ 8: Einfügt neuen § 8a
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1975-05-03 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1013
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 9: Neue Fassung, die die Einrichtung und Zuständigkeiten des Ehrenausschusses neu definiert.
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§ 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzt 'zuständigen obersten Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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§ 9 Abs. 1 Satz 3: Ersetzt 'alle Börsenbesucher mit dem Recht zur Teilnahme am Handel' durch 'alle zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Personen'
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§ 9 Abs. 2: Ersetzt 'zuständige oberste Landesbehörde' durch 'Börsenaufsichtsbehörde'
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9
b_rsg_2007/§96.md
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9
b_rsg_2007/§96.md
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# § 96
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 96 Abs. 1: Streichung von 'und IV.'
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§ 96 Abs. 3: Aufhebung des Absatzes 3
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# § 97
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1986-12-24 — Gesetz zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982 zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften (Börsenzulassungs-Gesetz)
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> Fundstelle: BGBl. 1986 I S. 2478
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> Station: 1989-07-18 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 1412
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§ 97: Einführung neuer Vorschriften für die Zwischenberichterstattung und die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt
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§ 97: Hinzufügung eines neuen Absatzes 3: 'Jahresabschlüsse gemäß § 8a Abs. 2 haben Makler erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989 beginnende Geschäftsjahr vorzulegen.'
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17
verkuendungen/1989/bgbl1-1989-36-3.md
Normal file
17
verkuendungen/1989/bgbl1-1989-36-3.md
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# BGBl. 1989 I S. 1412
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 1412
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- **Verkündung:** 1989-07-18
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- **Inkrafttreten:** 1989-08-01
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- **Ausfertigung:** 1989-07-11
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=12
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ÜBER-BÖRSENTERMINGESCHÄFTE-IN-WECHSELN-UND, B_RSG_2007
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## Kurz
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Das Gesetz ändert das Börsengesetz, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtsbehörde, der Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und der Regelungen für Börsentermingeschäfte.
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# VERORDNUNG-ÜBER-BÖRSENTERMINGESCHÄFTE-IN-WECHSELN-UND — 1989-07-18
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- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 1412
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- **Inkrafttreten:** 1989-08-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=12
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Börsengesetz, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtsbehörde, der Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und der Regelungen für Börsentermingeschäfte.
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## Betroffene Stellen
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_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **1989-07-18** · BGBl. 1989 I S. 1412 — Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes
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# Stellen dieser Station
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Reference in New Issue
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