BGBl. 2020 I S. 106 · Verordnung · Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen

Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
Inkrafttreten: 2020-01-30
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2020-01-29

BGBl-Id: bgbl1-2020-4-1
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LawGit Spiegel
2020-01-29 12:00:00 +00:00
parent 593945b3d2
commit b88fbf68ab
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# AUSSCHREIBUNGSGEBÜHRENV — 2018-03-13
# AUSSCHREIBUNGSGEBÜHRENV — 2020-01-29
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 224
- **Inkrafttreten:** 2018-03-14 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=4
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Ausschreibungsgebührenverordnung, indem sie zusätzliche Wörter in der Anlage einfügt, um die Gebühren für gemeinsame Ausschreibungen zu regeln.
- **Titel:** Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 106
- **Inkrafttreten:** 2020-01-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/4#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen im Bereich der erneuerbaren Energien und ändert weitere energiewirtschaftliche Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- Anlage, Nummer 1: Einfügung der Wörter „,nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“
- Anlage, Nummer 3: Einfügung der Wörter „,nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
- Überschrift: Neue Überschrift mit Erweiterung auf EEG und KWK
- § 1 Abs. 1: Neue Formulierung mit Erweiterung auf Innovationsausschreibungen und KWK-Ausschreibungen
- § 1 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Gebühr für Anlagenkombinationen bei Innovationsausschreibungen
- § 2 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Ermäßigung der Gebühr bei Ablehnung der Ausnahme von der Nachtkennzeichnung
- Anlage, Nummer 1 und 3, Spalte 2: Eingefügte Wörter zur Innovationsausschreibungsverordnung
- Anlage, Nummer 4, Spalte 2: Eingefügte Wörter zur Innovationsausschreibungsverordnung und Ersetzung von 'eine Biomasseanlage' durch 'Biomasseanlagen'
- Anlage, Nummer 6: Neue Nummer zur Bewilligung der Ausnahme von der Nachtkennzeichnung
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 224 — Verordnung zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
- **2020-01-29** · BGBl. 2020 I S. 106 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen

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# Stellen dieser Station
- Anlage, Nummer 1: Einfügung der Wörter „,nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“
- Anlage, Nummer 3: Einfügung der Wörter „,nach § 7 der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
- Überschrift: Neue Überschrift mit Erweiterung auf EEG und KWK
- § 1 Abs. 1: Neue Formulierung mit Erweiterung auf Innovationsausschreibungen und KWK-Ausschreibungen
- § 1 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Gebühr für Anlagenkombinationen bei Innovationsausschreibungen
- § 2 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Ermäßigung der Gebühr bei Ablehnung der Ausnahme von der Nachtkennzeichnung
- Anlage, Nummer 1 und 3, Spalte 2: Eingefügte Wörter zur Innovationsausschreibungsverordnung
- Anlage, Nummer 4, Spalte 2: Eingefügte Wörter zur Innovationsausschreibungsverordnung und Ersetzung von 'eine Biomasseanlage' durch 'Biomasseanlagen'
- Anlage, Nummer 6: Neue Nummer zur Bewilligung der Ausnahme von der Nachtkennzeichnung

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 1 Abs. 1: Neue Formulierung mit Erweiterung auf Innovationsausschreibungen und KWK-Ausschreibungen
§ 1 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Gebühr für Anlagenkombinationen bei Innovationsausschreibungen

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 2 Abs. 2a: Neuer Absatz zur Ermäßigung der Gebühr bei Ablehnung der Ausnahme von der Nachtkennzeichnung

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# INNAUSV — 2020-01-29
- **Titel:** Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 106
- **Inkrafttreten:** 2020-01-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/4#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen im Bereich der erneuerbaren Energien und ändert weitere energiewirtschaftliche Verordnungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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innausv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
innausv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2020-01-29** · BGBl. 2020 I S. 106 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen

2
innausv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station

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# MASTRV — 2018-11-20
# MASTRV — 2020-01-29
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 1891
- **Inkrafttreten:** nicht ermittelt
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/38#page=43
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Marktstammdatenregisterverordnung, insbesondere durch Anpassungen von Begriffen und der Inhaltsübersicht.
- **Titel:** Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 106
- **Inkrafttreten:** 2020-01-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/4#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen im Bereich der erneuerbaren Energien und ändert weitere energiewirtschaftliche Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 1: Das Wort 'ihrer' wird durch 'einer von ihr betriebenen' ersetzt.
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'Eintragungen von' werden gestrichen und nach 'veröffentlichen' ein Komma und die Wörter 'soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde' angefügt.
- § 19 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'stillgelegten' wird gestrichen.
- § 22 Nummer 3: Die Wörter 'Arten von Einheiten und' werden gestrichen und die Wörter 'zu registrieren und zu übermitteln' durch 'einzutragen' ersetzt.
- § 22 Nummer 7: Nach der Angabe '§ 13' werden die Wörter 'und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen' eingefügt.
- § 22 Nummern 1, 2 und 6: Die Wörter 'zu übermittelnden' werden jeweils durch 'einzutragenden' ersetzt.
- § 23: Neue Fassung des § 23 'Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz'.
- § 25: Neue Fassung des § 25 'Übergangsbestimmungen'.
- Anlage: Neue Fassung der Anlage 'Im Marktstammregister zu erfassende Daten'.
- Inhaltsübersicht zu § 11: Das Wort 'Bestanddaten' wird durch 'Daten' ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 12: Die Angabe zu § 12 wird auf '§ 12 (aufgehoben)' geändert.
- Inhaltsübersicht zu § 14: Das Wort 'Lokationen' wird durch 'technischen Lokationen' ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 16: Das Wort 'Nutzung' wird durch 'Verwendung' ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 17: Das Wort 'Nutzung' wird durch 'Verwendung' ersetzt.
- § 2 Nummer 1: Nummer 1 wird aufgehoben.
- § 2 Nummer 2: Die Wörter 'für die Erzeugung von Strom' werden gestrichen.
- § 2 Nummer 3: Die Wörter 'aus erneuerbaren Energien' werden gestrichen.
- § 2 Nummer 4: In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden nach dem Wort 'jede' die Wörter 'und jeder' eingefügt. In Buchstabe b wird das Wort 'Gasspeichereinheit' durch 'Gasspeicher' ersetzt. In Buchstabe e wird das Wort 'Stromspeichereinheit' durch 'Stromspeicher' ersetzt.
- § 2 Nummer 6: Das Wort 'Gasspeichereinheit' wird durch 'Gasspeicher' und das Wort 'Speicherung' durch 'Zwischenspeicherung' ersetzt.
- § 2 Nummer 10: Neue Formulierung: '10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist, '
- § 2 Nummer 13: Neue Formulierung: '13. „Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie, '
- § 2 Nummer 15: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 2 Nummer 16: Neue Nummer: '16. „Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.'
- § 3 Absatz 1 Nummer 1: Die Wörter 'oder § 12 Absatz 2' und 'oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss' werden gestrichen.
- § 3 Absatz 1 Nummer 7: Das Wort 'eintragen' wird durch 'registrieren' ersetzt.
- § 3 Absatz 1 Nummer 8: Vor dem Wort 'und' werden ein Komma und die Wörter 'die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern,' eingefügt.
- § 3 Absatz 1 Satz 2: Neuer Satz: 'Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.'
- § 3 Absatz 2: Neue Formulierung: '(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.'
- § 5 Absatz 1: Neuer Satz: 'Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren.'
- § 5 Absatz 2 Nummer 1: Neue Formulierung: '1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,'
- § 5 Absatz 2 Nummer 1a: Neue Nummer: '1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,'
- § 5 Absatz 2 Nummer 3: Das Wort 'und' wird gestrichen.
- § 5 Absatz 3: Neue Formulierung: '(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.'
- § 5 Absatz 4: Neue Formulierung: '(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.'
- § 5 Absatz 5 Satz 2: Das Wort 'Erteilung' wird durch 'Bekanntgabe' ersetzt.
- § 5 Absatz 6: Das Wort 'Meldepflicht' wird durch 'Pflicht zur Registrierung' ersetzt und das Wort 'so' wird gestrichen.
- § 7 Absatz 2 Satz 1: Neue Formulierung: 'Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren.'
- § 8 Absatz 1: Neue Formulierung: '(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.'
- § 8 Absatz 2: Neue Formulierung: '(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.'
- § 8 Absatz 3 Satz 2: Nach dem Wort 'Registrierungen' werden die Wörter 'mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1' eingefügt und die Wörter 'einer finanziellen Förderung' werden durch 'von Zahlungen' ersetzt.
- § 9 Absatz 2: Neue Formulierung: '(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.'
- § 9 Absatz 4: Neue Formulierung: '(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).'
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung der Ausnahmen für Messstellenbetreiber im Sinne des EEG und KWKG.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9: Hinzufügung der Bedingung für Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes liefern.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügung der Anwendung von § 38b Abs. 2 Satz 1 des EEG.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügung der Bedingung, dass der Marktakteur eine natürliche Person sein muss.
- § 18 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der die Pflicht zur Eintragung von Ertüchtigungen von Wasserkraftanlagen regelt.
- § 19 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b: Neue Formulierung für die Ausweisung des Brutto-Zubaus von Solaranlagen.
- § 23 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Formulierung für Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und Förderungen nach dem KWKG.
- Anlage, Tabelle II, Nummer II.1.1.13: Hinzufügung der Bedingung 'NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber' in der letzten Spalte.
- Anlage, Tabelle II, Nummer II.2.5.1: Hinzufügung der Angabe 'NP' in der vorletzten Spalte.
## Wortlaut

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- **2017-04-20** · BGBl. 2017 I S. 842 — Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten
- **2017-07-24** · BGBl. 2017 I S. 2532 — Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- **2018-11-20** · BGBl. 2018 I S. 1891 — Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
- **2020-01-29** · BGBl. 2020 I S. 106 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen

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# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 1: Das Wort 'ihrer' wird durch 'einer von ihr betriebenen' ersetzt.
- § 19 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'Eintragungen von' werden gestrichen und nach 'veröffentlichen' ein Komma und die Wörter 'soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde' angefügt.
- § 19 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'stillgelegten' wird gestrichen.
- § 22 Nummer 3: Die Wörter 'Arten von Einheiten und' werden gestrichen und die Wörter 'zu registrieren und zu übermitteln' durch 'einzutragen' ersetzt.
- § 22 Nummer 7: Nach der Angabe '§ 13' werden die Wörter 'und über Daten, die abweichend von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Tabellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft oder nicht mehr geprüft werden müssen' eingefügt.
- § 22 Nummern 1, 2 und 6: Die Wörter 'zu übermittelnden' werden jeweils durch 'einzutragenden' ersetzt.
- § 23: Neue Fassung des § 23 'Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz'.
- § 25: Neue Fassung des § 25 'Übergangsbestimmungen'.
- Anlage: Neue Fassung der Anlage 'Im Marktstammregister zu erfassende Daten'.
- Inhaltsübersicht zu § 11: Das Wort 'Bestanddaten' wird durch 'Daten' ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 12: Die Angabe zu § 12 wird auf '§ 12 (aufgehoben)' geändert.
- Inhaltsübersicht zu § 14: Das Wort 'Lokationen' wird durch 'technischen Lokationen' ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 16: Das Wort 'Nutzung' wird durch 'Verwendung' ersetzt.
- Inhaltsübersicht zu § 17: Das Wort 'Nutzung' wird durch 'Verwendung' ersetzt.
- § 2 Nummer 1: Nummer 1 wird aufgehoben.
- § 2 Nummer 2: Die Wörter 'für die Erzeugung von Strom' werden gestrichen.
- § 2 Nummer 3: Die Wörter 'aus erneuerbaren Energien' werden gestrichen.
- § 2 Nummer 4: In dem Satzteil vor dem Buchstaben a werden nach dem Wort 'jede' die Wörter 'und jeder' eingefügt. In Buchstabe b wird das Wort 'Gasspeichereinheit' durch 'Gasspeicher' ersetzt. In Buchstabe e wird das Wort 'Stromspeichereinheit' durch 'Stromspeicher' ersetzt.
- § 2 Nummer 6: Das Wort 'Gasspeichereinheit' wird durch 'Gasspeicher' und das Wort 'Speicherung' durch 'Zwischenspeicherung' ersetzt.
- § 2 Nummer 10: Neue Formulierung: '10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme geplant ist, '
- § 2 Nummer 13: Neue Formulierung: '13. „Stromspeicher“ jede technische Einrichtung zur Zwischenspeicherung von elektrischer Energie, '
- § 2 Nummer 15: Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- § 2 Nummer 16: Neue Nummer: '16. „Webportal“ die elektronische Plattform des Marktstammdatenregisters im Internet.'
- § 3 Absatz 1 Nummer 1: Die Wörter 'oder § 12 Absatz 2' und 'oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss' werden gestrichen.
- § 3 Absatz 1 Nummer 7: Das Wort 'eintragen' wird durch 'registrieren' ersetzt.
- § 3 Absatz 1 Nummer 8: Vor dem Wort 'und' werden ein Komma und die Wörter 'die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern,' eingefügt.
- § 3 Absatz 1 Satz 2: Neuer Satz: 'Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.'
- § 3 Absatz 2: Neue Formulierung: '(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.'
- § 5 Absatz 1: Neuer Satz: 'Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren.'
- § 5 Absatz 2 Nummer 1: Neue Formulierung: '1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,'
- § 5 Absatz 2 Nummer 1a: Neue Nummer: '1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,'
- § 5 Absatz 2 Nummer 3: Das Wort 'und' wird gestrichen.
- § 5 Absatz 3: Neue Formulierung: '(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.'
- § 5 Absatz 4: Neue Formulierung: '(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.'
- § 5 Absatz 5 Satz 2: Das Wort 'Erteilung' wird durch 'Bekanntgabe' ersetzt.
- § 5 Absatz 6: Das Wort 'Meldepflicht' wird durch 'Pflicht zur Registrierung' ersetzt und das Wort 'so' wird gestrichen.
- § 7 Absatz 2 Satz 1: Neue Formulierung: 'Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren.'
- § 8 Absatz 1: Neue Formulierung: '(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.'
- § 8 Absatz 2: Neue Formulierung: '(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.'
- § 8 Absatz 3 Satz 2: Nach dem Wort 'Registrierungen' werden die Wörter 'mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1' eingefügt und die Wörter 'einer finanziellen Förderung' werden durch 'von Zahlungen' ersetzt.
- § 9 Absatz 2: Neue Formulierung: '(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Marktakteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung der endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er nicht als Betreiber einer anderen Einheit registriert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt, wenn der Marktakteur der Löschung widerspricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetzagentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüglich den Marktakteur und seine Kontaktdaten, sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit registriert ist.'
- § 9 Absatz 4: Neue Formulierung: '(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Register technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).'
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung der Ausnahmen für Messstellenbetreiber im Sinne des EEG und KWKG.
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9: Hinzufügung der Bedingung für Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes liefern.
- § 5 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügung der Anwendung von § 38b Abs. 2 Satz 1 des EEG.
- § 8 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügung der Bedingung, dass der Marktakteur eine natürliche Person sein muss.
- § 18 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der die Pflicht zur Eintragung von Ertüchtigungen von Wasserkraftanlagen regelt.
- § 19 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b: Neue Formulierung für die Ausweisung des Brutto-Zubaus von Solaranlagen.
- § 23 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Formulierung für Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und Förderungen nach dem KWKG.
- Anlage, Tabelle II, Nummer II.1.1.13: Hinzufügung der Bedingung 'NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber' in der letzten Spalte.
- Anlage, Tabelle II, Nummer II.2.5.1: Hinzufügung der Angabe 'NP' in der vorletzten Spalte.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2017-07-24Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 2532
> Station: 2020-01-29Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 18 Abs. 6: Neuer Absatz 6, der die Eintragung der Angabe nach § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 regelt.
§ 18 Abs. 7: Neuer Absatz 7, der die Pflicht zur Eintragung von Ertüchtigungen von Wasserkraftanlagen regelt.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-11-20 — Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1891
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 19 Abs. 1: Das Wort 'ihrer' wird durch 'einer von ihr betriebenen' ersetzt.
§ 19 Abs. 2 Satz 1: Die Wörter 'Eintragungen von' werden gestrichen und nach 'veröffentlichen' ein Komma und die Wörter 'soweit der Nutzung der freigewordenen Kapazität nicht widersprochen wurde' angefügt.
§ 19 Abs. 2 Satz 2: Das Wort 'stillgelegten' wird gestrichen.
§ 19 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b: Neue Formulierung für die Ausweisung des Brutto-Zubaus von Solaranlagen.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-11-20 — Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1891
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 23: Neue Fassung des § 23 'Fälligkeit von Ansprüchen auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz'.
§ 23 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Formulierung für Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und Förderungen nach dem KWKG.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-11-20 — Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1891
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 3 Absatz 1 Nummer 1: Die Wörter 'oder § 12 Absatz 2' und 'oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss' werden gestrichen.
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Hinzufügung der Ausnahmen für Messstellenbetreiber im Sinne des EEG und KWKG.
§ 3 Absatz 1 Nummer 7: Das Wort 'eintragen' wird durch 'registrieren' ersetzt.
§ 3 Absatz 1 Nummer 8: Vor dem Wort 'und' werden ein Komma und die Wörter 'die Strom unter Nutzung eines Energieversorgungsnetzes gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern,' eingefügt.
§ 3 Absatz 1 Satz 2: Neuer Satz: 'Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.'
§ 3 Absatz 2: Neue Formulierung: '(2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.'
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9: Hinzufügung der Bedingung für Transportkunden, die Gas unter Nutzung eines Gasversorgungsnetzes liefern.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-11-20 — Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1891
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 5 Absatz 1: Neuer Satz: 'Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren.'
§ 5 Absatz 2 Nummer 1: Neue Formulierung: '1. bei Stromerzeugungseinheiten, Stromspeichern sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder an ein Stromnetz angeschlossen werden sollen,'
§ 5 Absatz 2 Nummer 1a: Neue Nummer: '1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gasspeichern, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Gasnetz angeschlossen sind oder an ein Gasnetz angeschlossen werden sollen,'
§ 5 Absatz 2 Nummer 3: Das Wort 'und' wird gestrichen.
§ 5 Absatz 3: Neue Formulierung: '(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläufigen und endgültigen Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einheiten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.'
§ 5 Absatz 4: Neue Formulierung: '(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Marktstammdatenregister gemäß Absatz 5 registrieren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflichtige Projekt muss zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.'
§ 5 Absatz 5 Satz 2: Das Wort 'Erteilung' wird durch 'Bekanntgabe' ersetzt.
§ 5 Absatz 6: Das Wort 'Meldepflicht' wird durch 'Pflicht zur Registrierung' ersetzt und das Wort 'so' wird gestrichen.
§ 5 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügung der Anwendung von § 38b Abs. 2 Satz 1 des EEG.

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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2018-11-20 — Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 1891
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 8 Absatz 1: Neue Formulierung: '(1) Für die Registrierungen muss das Webportal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat, darf dem Marktstammdatenregister Daten und andere Informationen auch schriftlich übermitteln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur Formulare, die sie den Marktakteuren auf Anforderung bereitzustellen hat und die von den Marktakteuren zu verwenden sind.'
§ 8 Absatz 2: Neue Formulierung: '(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem registrierten Marktakteur, jeder registrierten Zulassung, jedem registrierten Projekt, jeder registrierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald die Daten eingetragen wurden, deren Angabe nach der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige Registrierung erforderlich ist.'
§ 8 Absatz 3 Satz 2: Nach dem Wort 'Registrierungen' werden die Wörter 'mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1' eingefügt und die Wörter 'einer finanziellen Förderung' werden durch 'von Zahlungen' ersetzt.
§ 8 Abs. 1 Satz 2: Hinzufügung der Bedingung, dass der Marktakteur eine natürliche Person sein muss.

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# BGBl. 2020 I S. 106
- **Titel:** Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 106
- **Verkündung:** 2020-01-29
- **Inkrafttreten:** 2020-01-30
- **Ausfertigung:** 2020-01-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/4#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** INNAUSV, VERORDNUNG-ZU-DEN-INNOVATIONSAUSSCHREIBUNGEN-UND-ZUR, VERORDNUNG-ZU-DEN-GEMEINSAMEN-AUSSCHREIBUNGEN, AUSSCHREIBUNGSGEBÜHRENV, MASTRV
## Kurz
Die Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen im Bereich der erneuerbaren Energien und ändert weitere energiewirtschaftliche Verordnungen.

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# VERORDNUNG-ZU-DEN-GEMEINSAMEN-AUSSCHREIBUNGEN — 2020-01-29
- **Titel:** Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 106
- **Inkrafttreten:** 2020-01-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/4#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen im Bereich der erneuerbaren Energien und ändert weitere energiewirtschaftliche Verordnungen.
## Betroffene Stellen
- § 3: Neufassung des § 3, der die Anwendung der Ausschreibungsbestimmungen des EEG regelt.
- § 9: Streichung der Wörter 'und Solaranlagen' und 'dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist'.
- § 16: Ersetzung von '§ 36 b Absatz 2' durch '§ 36 b'.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-01-29** · BGBl. 2020 I S. 106 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen

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# Stellen dieser Station
- § 3: Neufassung des § 3, der die Anwendung der Ausschreibungsbestimmungen des EEG regelt.
- § 9: Streichung der Wörter 'und Solaranlagen' und 'dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist'.
- § 16: Ersetzung von '§ 36 b Absatz 2' durch '§ 36 b'.

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 16: Ersetzung von '§ 36 b Absatz 2' durch '§ 36 b'.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 3: Neufassung des § 3, der die Anwendung der Ausschreibungsbestimmungen des EEG regelt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-01-29 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 106
§ 9: Streichung der Wörter 'und Solaranlagen' und 'dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist'.

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# VERORDNUNG-ZU-DEN-INNOVATIONSAUSSCHREIBUNGEN-UND-ZUR — 2020-01-29
- **Titel:** Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 106
- **Inkrafttreten:** 2020-01-30
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/4#page=2
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Innovationsausschreibungen im Bereich der erneuerbaren Energien und ändert weitere energiewirtschaftliche Verordnungen.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2020-01-29** · BGBl. 2020 I S. 106 — Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen

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# Stellen dieser Station