BGBl. 2004 I S. 522 · Verordnung · Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
Inkrafttreten: 2004-08-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2004-04-08

BGBl-Id: bgbl1-2004-15-3
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2004-04-08 12:00:00 +00:00
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# BAUWIAUSBV_1999 — 1999-06-10
# BAUWIAUSBV_1999 — 2004-04-08
- **Titel:** Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1999 I S. 1102
- **Inkrafttreten:** 1999-06-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/28#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, einschließlich der Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter, Tiefbaufacharbeiter, Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer, Feuerungs- und Schornsteinbauer, Zimmerer und Stukkateur.
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 522
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/15#page=22
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Vorschriften für die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, insbesondere die Inhaltsübersicht und die Ausbildungspläne für verschiedene Berufe.
## Betroffene Stellen
- Anlage 16 (zu § 84): Neue Festlegung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin für das 3. Ausbildungsjahr
- Anlage 17 (zu § 89): Neue Festlegung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin für das 3. Ausbildungsjahr
- Anlage 1 (zu § 6): Die Anlage 1 zur Berufsausbildung in der Bauwirtschaft wurde vollständig neu gefasst.
- Anlage 6a: Einfügung einer neuen Anlage 6a für den Ausbildungsrahmenplan des 3. Ausbildungsjahres für Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik
- Inhaltsübersicht: Neue Inhaltsübersicht mit detaillierter Strukturierung der Abschnitte
- Erster Teil, § 1: Neue Formulierung der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe
- Erster Teil, § 2: Neue Formulierung der Ausbildungsdauer
- Erster Teil, § 3: Neue Formulierung der Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
- Erster Teil, § 4: Neue Formulierung der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- Zweiter Teil, 1. Abschnitt, § 5: Neue Formulierung des Ausbildungsberufsbildes für Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
- § 15 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Durchführung der Zwischenprüfung für bestimmte Ausbildungsstufen regelt.
- § 16 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8, der die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin als Zwischenprüfung regelt.
- § 21 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Durchführung der Zwischenprüfung für bestimmte Ausbildungsstufen regelt.
- § 22 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8, der die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin als Zwischenprüfung regelt.
- Überschrift des Dritten Teils: Neufassung der Überschrift des Dritten Teils, die die Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe regelt.
- § 37: Einfügung des neuen Abschnitts 3a, der den Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik regelt.
## Wortlaut

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- **1981-12-24** · BGBl. 1981 I S. 1480 — Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
- **1984-12-22** · BGBl. 1984 I S. 1599 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
- **1999-06-10** · BGBl. 1999 I S. 1102 — Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
- **2004-04-08** · BGBl. 2004 I S. 522 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

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# Stellen dieser Station
- Anlage 16 (zu § 84): Neue Festlegung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin für das 3. Ausbildungsjahr
- Anlage 17 (zu § 89): Neue Festlegung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin für das 3. Ausbildungsjahr
- Anlage 1 (zu § 6): Die Anlage 1 zur Berufsausbildung in der Bauwirtschaft wurde vollständig neu gefasst.
- Anlage 6a: Einfügung einer neuen Anlage 6a für den Ausbildungsrahmenplan des 3. Ausbildungsjahres für Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik
- Inhaltsübersicht: Neue Inhaltsübersicht mit detaillierter Strukturierung der Abschnitte
- Erster Teil, § 1: Neue Formulierung der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe
- Erster Teil, § 2: Neue Formulierung der Ausbildungsdauer
- Erster Teil, § 3: Neue Formulierung der Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
- Erster Teil, § 4: Neue Formulierung der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- Zweiter Teil, 1. Abschnitt, § 5: Neue Formulierung des Ausbildungsberufsbildes für Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin
- § 15 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Durchführung der Zwischenprüfung für bestimmte Ausbildungsstufen regelt.
- § 16 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8, der die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin als Zwischenprüfung regelt.
- § 21 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Durchführung der Zwischenprüfung für bestimmte Ausbildungsstufen regelt.
- § 22 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8, der die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin als Zwischenprüfung regelt.
- Überschrift des Dritten Teils: Neufassung der Überschrift des Dritten Teils, die die Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe regelt.
- § 37: Einfügung des neuen Abschnitts 3a, der den Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1978-08-09Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1206
> Station: 2004-04-08Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 1 Nr. 2 Buchstabe c: Das Wort 'Gleisbauer' angefügt
Erster Teil, § 1: Neue Formulierung der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe

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bauwiausbv_1999/§15.md Normal file
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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 15 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Durchführung der Zwischenprüfung für bestimmte Ausbildungsstufen regelt.

7
bauwiausbv_1999/§16.md Normal file
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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 16 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8, der die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin als Zwischenprüfung regelt.

7
bauwiausbv_1999/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
Erster Teil, § 2: Neue Formulierung der Ausbildungsdauer

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bauwiausbv_1999/§21.md Normal file
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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 21 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Durchführung der Zwischenprüfung für bestimmte Ausbildungsstufen regelt.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1978-08-04 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1978 I S. 1173
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 22 Abs. 1 Satz 2: Das Datum für das Außerkrafttreten von '31. August 1978' auf '31. August 1979' geändert.
§ 22 Abs. 8: Neufassung des Absatzes 8, der die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin als Zwischenprüfung regelt.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-22 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1599
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 3 Abs. 1 Satz 2: Ersetzen des Wortes 'neun' durch 'zwölf'
§ 3 Abs. 2: Ersetzen der Zahl '33' durch '36'
Erster Teil, § 3: Neue Formulierung der Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung

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bauwiausbv_1999/§37.md Normal file
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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 37: Einfügung des neuen Abschnitts 3a, der den Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik regelt.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-22 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1599
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c: Anwendung der in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse im Betriebsablauf
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a: Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 4 Abs. 2 Nr. 1: Neufassung: '1. besondere berufliche Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 11 Monaten; darin enthalten ist der Unterricht der Berufsschule;'
§ 4 Abs. 3 Nr. 4: Neufassung: '4. berufliche Fachbildung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a;'
Erster Teil, § 4: Neue Formulierung der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-22 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1599
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 5 Nr. 2: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Arbeitsschutz und Unfallverhütung
§ 5 Nr. 20: Änderung der Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
§ 5 Nr. 2: Arbeitsschutz und Unfallverhütung
§ 5 Nr. 20: Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne
§ 5 Nr. 5: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Herstellung und Verdichtung von Gräben, Aushebung und Andeckung von Mutterboden
§ 5 Nr. 6: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Herstellung und Abdichtung von Rohrverbindungen
§ 5 Nr. 7: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Herstellung einfacher Holzverbindungen, Schalungen und Formen
§ 5 Nr. 8: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Herstellung einfacher Baukörper aus künstlichen Steinen und Bauplatten, sowie Leichtbauwänden
§ 5 Nr. 9: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Herstellung von Mörtel- und Betonmischungen
§ 5 Nr. 10: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Herstellung einfacher Bewehrungen und Stahlbetonbauteile
§ 5 Nr. 11: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Herstellung von einfachem Wandputz und Zementestrichen
§ 5 Nr. 12: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Herstellung von Sperrungen und Dämmungen
§ 5 Nr. 13: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Verlegen und Einbauen von Formstählen und Metallprofilen
§ 5 Nr. 14: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Schließen von Schlitzen, Aussparungen und Durchbrüchen
§ 5 Nr. 15: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Transportieren und Einbauen einfacher Fertigteile
§ 5 Nr. 16: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Bearbeitung und Verarbeitung von Kunststoffen und Kunstharzen
§ 5 Nr. 17: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Ansetzen von Fliesen und Platten
§ 5 Nr. 18: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zur Herstellung von einfachen Bohrungen und Rohrverbindungen
§ 5 Nr. 19: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste
Zweiter Teil, 1. Abschnitt, § 5: Neue Formulierung des Ausbildungsberufsbildes für Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-12-22 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 1599
> Station: 2004-04-08 — Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 522
§ 6 Nr. 3: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen
§ 6 Nr. 4: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Herstellen von einfachem Wandputz und von Zementestrich
§ 6 Nr. 5: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Herstellen einfacher Schalungen und Holzverbindungen
§ 6 Nr. 6: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Herstellen von Bewehrungen und Betonbauteilen
§ 6 Nr. 7: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Herstellen von Baukörpern aus künstlichen Steinen und Platten
§ 6 Nr. 8: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Einbauen von Fertigteilen
§ 6 Nr. 9: Neufassung der Fertigkeiten und Kenntnisse zum Herstellen von Hausschornsteinen und Abzugskanälen
§ 6 Einleitungssatz: Ersetzen des Klammerzitats '(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)'
Anlage 1 (zu § 6): Die Anlage 1 zur Berufsausbildung in der Bauwirtschaft wurde vollständig neu gefasst.

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# BGBl. 2004 I S. 522
- **Titel:** Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2004 I S. 522
- **Verkündung:** 2004-04-08
- **Inkrafttreten:** 2004-08-01
- **Ausfertigung:** 2004-04-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2004/15#page=22
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** BAUWIAUSBV_1999
## Kurz
Die Verordnung ändert die Vorschriften für die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft, insbesondere die Inhaltsübersicht und die Ausbildungspläne für verschiedene Berufe.