BGBl. 2021 I S. 4250 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
Inkrafttreten: 2021-09-22 (Tag nach der Verkündung)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-09-21

BGBl-Id: bgbl1-2021-66-1
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LawGit Spiegel
2021-09-21 12:00:00 +00:00
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# DWG — 2021-08-17
# DWG — 2021-09-21
- **Titel:** Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3436
- **Inkrafttreten:** 2024-01-01 (ganzes Gesetz, außer den folgenden Bestimmungen); 2021-08-18 (Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 36, Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Artikel 45 Nummer 9, Artikel 62)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/53#page=28
- **Kurz:** Das Gesetz modernisiert das Personengesellschaftsrecht und führt Änderungen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen durch, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Handelsregisterverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4250
- **Inkrafttreten:** 2021-09-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/66#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Strafnormen ein, um den strafrechtlichen Schutz gegen Feindeslisten, die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern, verhetzende Inhalte sowie Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung von „Gesellschaft des privaten Rechts“ durch „rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts“
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Anpassung der Verweisnummer
## Wortlaut

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- **2019-11-25** · BGBl. 2019 I S. 1626 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
- **2020-11-26** · BGBl. 2020 I S. 2456 — Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3436 — Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz MoPeG)
- **2021-09-21** · BGBl. 2021 I S. 4250 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

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# Stellen dieser Station
- § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3: Ersetzung von „Gesellschaft des privaten Rechts“ durch „rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts“
- § 6 Abs. 1 Satz 3: Anpassung der Verweisnummer

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-20 — Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3456
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 6: Neufassung des gesamten § 6 mit neuen Absätzen 1 und 2
§ 6 Abs. 1 Satz 3: Anpassung der Verweisnummer

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# STGB — 2021-08-19
# STGB — 2021-09-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3544
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/54#page=8
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Telemediengesetz und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, um das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet strafbar zu machen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4250
- **Inkrafttreten:** 2021-09-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/66#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Strafnormen ein, um den strafrechtlichen Schutz gegen Feindeslisten, die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern, verhetzende Inhalte sowie Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 127: Neuer § 127: Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128: Umbenennung des bisherigen § 127 in § 128: Bildung bewaffneter Gruppen
- § 5 Nummer 5a: Ergänzung des § 127 in den Fällen des § 5 Nummer 5a
- § 129 Absatz 5 Satz 3: Anpassung der Verweise auf § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o
- § 86: Erweiterung der Strafbarkeit auf Propagandamittel terroristischer Organisationen
- § 86a: Erweiterung der Strafbarkeit auf Kennzeichen terroristischer Organisationen
- § 89 Abs. 3: Anpassung der Verweisnummer
- § 126: Einführung von § 126a: Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 130 Abs. 7 und § 130a Abs. 3: Anpassung der Verweisnummer
- § 176d: Einführung von § 176e: Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 192: Einführung von § 192a: Verhetzende Beleidigung
- § 193: Erweiterung der Strafbarkeit auf Tathandlungen nach § 192a
- § 194 Abs. 1 Satz 3: Erweiterung der Strafbarkeit auf Fälle der §§ 188 und 192a
- § 201a Abs. 4: Anpassung der Verweisnummern
## Wortlaut

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- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3513 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution
- **2021-08-19** · BGBl. 2021 I S. 3542 — Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
- **2021-08-19** · BGBl. 2021 I S. 3544 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
- **2021-09-21** · BGBl. 2021 I S. 4250 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

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# Stellen dieser Station
- § 127: Neuer § 127: Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 128: Umbenennung des bisherigen § 127 in § 128: Bildung bewaffneter Gruppen
- § 5 Nummer 5a: Ergänzung des § 127 in den Fällen des § 5 Nummer 5a
- § 129 Absatz 5 Satz 3: Anpassung der Verweise auf § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o
- § 86: Erweiterung der Strafbarkeit auf Propagandamittel terroristischer Organisationen
- § 86a: Erweiterung der Strafbarkeit auf Kennzeichen terroristischer Organisationen
- § 89 Abs. 3: Anpassung der Verweisnummer
- § 126: Einführung von § 126a: Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten
- § 130 Abs. 7 und § 130a Abs. 3: Anpassung der Verweisnummer
- § 176d: Einführung von § 176e: Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
- § 192: Einführung von § 192a: Verhetzende Beleidigung
- § 193: Erweiterung der Strafbarkeit auf Tathandlungen nach § 192a
- § 194 Abs. 1 Satz 3: Erweiterung der Strafbarkeit auf Fälle der §§ 188 und 192a
- § 201a Abs. 4: Anpassung der Verweisnummern

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# § 126
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-01 — Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 441
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 126 Abs. 1: Einfügung von neuen Nummern und Anpassung bestehender Nummern
§ 126: Einführung von § 126a: Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

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# § 130
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-03 — Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2600
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 130: Ersetzt 'Schriften' durch 'Inhalte' und passt die Formulierung an
§ 130 Abs. 7 und § 130a Abs. 3: Anpassung der Verweisnummer

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# § 130a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-03 — Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2600
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 130a: Ersetzt 'Schriften' durch 'Inhalte' und streicht Absatz 3
§ 130 Abs. 7 und § 130a Abs. 3: Anpassung der Verweisnummer

7
stgb/§176d.md Normal file
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# § 176d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 176d: Einführung von § 176e: Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

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# § 192
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-11-19 — Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 3322
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 192: Neue Vorschriften zur Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises eingeführt
§ 192: Einführung von § 192a: Verhetzende Beleidigung

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# § 193
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-11-19 — Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 3322
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 193: Neue Vorschriften zur Wahrnehmung berechtigter Interessen eingeführt
§ 193: Erweiterung der Strafbarkeit auf Tathandlungen nach § 192a

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# § 194
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-04-01 — Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 441
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 194 Abs. 1: Einfügung neuer Sätze und Anpassung bestehender Sätze
§ 194 Abs. 1 Satz 3: Erweiterung der Strafbarkeit auf Fälle der §§ 188 und 192a

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# § 201a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-14 — Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2075
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 201a: Erweiterung um Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
§ 201a Abs. 4: Anpassung der Verweisnummern

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# § 86
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-03 — Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2600
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 86: Ersetzt 'Propagandamittel' und passt die Formulierung an
§ 86: Erweiterung der Strafbarkeit auf Propagandamittel terroristischer Organisationen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 86a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-12-03 — Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2600
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 86a Abs. 1: Ersetzt 'Schriften' durch 'Inhalte'
§ 86a: Erweiterung der Strafbarkeit auf Kennzeichen terroristischer Organisationen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 89
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-11-19 — Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuches
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 3322
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 89: Neue Vorschrift zur Verfassungsfeindlichen Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
§ 89 Abs. 3: Anpassung der Verweisnummer

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# STGBEG — 2021-08-19
# STGBEG — 2021-09-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3542
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/54#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz fügt dem Anti-Doping-Gesetz einen neuen Paragraphen hinzu, der Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei Dopingdelikten ermöglicht, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung beiträgt. Es passt auch Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch an.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4250
- **Inkrafttreten:** 2021-09-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/66#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Strafnormen ein, um den strafrechtlichen Schutz gegen Feindeslisten, die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern, verhetzende Inhalte sowie Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- Art. 316m: Einführung einer Übergangsvorschrift für § 4a des Anti-Doping-Gesetzes
- Artikel 296: Aufhebung des Artikels 296
## Wortlaut

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- **2021-06-22** · BGBl. 2021 I S. 1810 — Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
- **2021-06-30** · BGBl. 2021 I S. 2083 — Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)
- **2021-08-19** · BGBl. 2021 I S. 3542 — Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
- **2021-09-21** · BGBl. 2021 I S. 4250 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

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# Stellen dieser Station
- Art. 316m: Einführung einer Übergangsvorschrift für § 4a des Anti-Doping-Gesetzes
- Artikel 296: Aufhebung des Artikels 296

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# STPO — 2021-08-19
# STPO — 2021-09-21
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3544
- **Inkrafttreten:** 2021-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/54#page=8
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Telemediengesetz und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, um das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet strafbar zu machen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4250
- **Inkrafttreten:** 2021-09-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/66#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz führt neue Strafnormen ein, um den strafrechtlichen Schutz gegen Feindeslisten, die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern, verhetzende Inhalte sowie Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu verbessern.
## Betroffene Stellen
- § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d: Einfügen von § 127 Absatz 3 und 4
- § 100b Absatz 2 Nummer 1: Einfügen von Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4
- § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1: Einfügen von Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4
- § 100j Absatz 1 Satz 3: Anpassung der Verweise auf Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m
- § 110d: Anpassung der Inhaltsübersicht und des Verfahrens bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des StGB
- § 112a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Erweiterung der Strafbarkeit auf die §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178
## Wortlaut

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- **2021-07-12** · BGBl. 2021 I S. 2363 — Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
- **2021-08-17** · BGBl. 2021 I S. 3420 — Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
- **2021-08-19** · BGBl. 2021 I S. 3544 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
- **2021-09-21** · BGBl. 2021 I S. 4250 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

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@@ -1,6 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d: Einfügen von § 127 Absatz 3 und 4
- § 100b Absatz 2 Nummer 1: Einfügen von Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4
- § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1: Einfügen von Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4
- § 100j Absatz 1 Satz 3: Anpassung der Verweise auf Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m
- § 110d: Anpassung der Inhaltsübersicht und des Verfahrens bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des StGB
- § 112a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Erweiterung der Strafbarkeit auf die §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178

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# § 110d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-22 — Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1810
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 110d Satz 1: Ersetzung von '§ 184b Absatz 5 Satz 2' durch '§ 184b Absatz 6' und von '§ 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4' durch '§ 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2'
§ 110d: Anpassung der Inhaltsübersicht und des Verfahrens bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des StGB

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# § 112a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-06-22 — Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 1810
> Station: 2021-09-21 — Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 4250
§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nach '178': Einfügung von ', 184b Absatz 2'
§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1: Erweiterung der Strafbarkeit auf die §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178

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# BGBl. 2021 I S. 4250
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 4250
- **Verkündung:** 2021-09-21
- **Inkrafttreten:** 2021-09-22 (Tag nach der Verkündung)
- **Ausfertigung:** 2021-09-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/66#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** STGB, STPO, DWG, STGBEG
## Kurz
Das Gesetz führt neue Strafnormen ein, um den strafrechtlichen Schutz gegen Feindeslisten, die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern, verhetzende Inhalte sowie Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu verbessern.