BGL_2004 · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)

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BGBl-Id: gii-current:bgl_2004:00e402d17797d731
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# BGL_2004
**Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszuschüsse in der
Alterssicherung der Landwirte für 2004**
---
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte](§1.md)
- [§ 2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte](§2.md)
---
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# § 1
# § 1 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-30 — Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3013
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2004 monatlich 201 Euro.
§ 1 Abs. 1: Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2004 monatlich 201 Euro.
§ 1 Abs. 2: Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 monatlich 169 Euro.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 monatlich 169 Euro.

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# § 2
# § 2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2003-12-30 — Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2003 I S. 3013
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2004 wie folgt festgesetzt:
§ 2 Abs. 1: Die monatlichen Zuschussbeträge für das Kalenderjahr 2004 in der Alterssicherung der Landwirte werden für verschiedene Einkommensklassen festgelegt.
[Tabelle]
§ 2 Abs. 2: Die monatlichen Zuschussbeträge für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 in der Alterssicherung der Landwirte werden für verschiedene Einkommensklassen festgelegt.
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 wie folgt festgesetzt:
[Tabelle]