BGBl. 1984 I S. 601 · Änderung · Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
Inkrafttreten: 1984-05-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1984-04-19

BGBl-Id: bgbl1-1984-19-1
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LawGit Spiegel
1984-04-19 12:00:00 +00:00
parent 13e9ffd61e
commit b15194f4f7
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# AFÖG — 1984-01-20
# AFÖG — 1984-04-19
- **Titel:** Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1984 (AFG-Leistungsverordnung 1984)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 49
- **Inkrafttreten:** 1984-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/3#page=1
- **Kurz:** Die Verordnung legt die Leistungssätze für verschiedene Sozialleistungen wie Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld für das Jahr 1984 fest.
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld für das Jahr 1984
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld für das Jahr 1984
- § 118 b: Einführung eines neuen Paragraphen, der den Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Beziehungszeit von Vorruhestandsgeld regelt.
## Wortlaut

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- **1982-05-19** · BGBl. 1982 I S. 619 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 163 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes)
- **1982-12-23** · BGBl. 1982 I S. 1857 — Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)
- **1984-01-20** · BGBl. 1984 I S. 49 — Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1984 (AFG-Leistungsverordnung 1984)
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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# Stellen dieser Station
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Neue Leistungssätze für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld für das Jahr 1984
- § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Neue Leistungssätze für Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld für das Jahr 1984
- § 118 b: Einführung eines neuen Paragraphen, der den Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Beziehungszeit von Vorruhestandsgeld regelt.

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# § 118
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1972-05-25 — Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsförderungsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1972 I S. 791
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 118 Nr. 2: Streichung des Wortes 'Hausgeld,'
§ 118 b: Einführung eines neuen Paragraphen, der den Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Beziehungszeit von Vorruhestandsgeld regelt.

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# AUSGLEICHSABGABEVERORDNUNG-SCHWERBEHINDERTENGESETZ — 1984-04-19
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 3: Einfügung von 'sowie für die Besetzung der im Rahmen einer Vorrhestandsregelung freigemachten Arbeitsplätze gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhestandsgesetzes mit Schwerbehinderten'
- § 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit der Änderung durch Rechtsverordnung regelt
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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# Stellen dieser Station
- § 3: Einfügung von 'sowie für die Besetzung der im Rahmen einer Vorrhestandsregelung freigemachten Arbeitsplätze gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhestandsgesetzes mit Schwerbehinderten'
- § 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit der Änderung durch Rechtsverordnung regelt

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 3: Einfügung von 'sowie für die Besetzung der im Rahmen einer Vorrhestandsregelung freigemachten Arbeitsplätze gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhestandsgesetzes mit Schwerbehinderten'
§ 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Möglichkeit der Änderung durch Rechtsverordnung regelt

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# AVG — 1983-12-24
# AVG — 1984-04-19
- **Titel:** Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 1532
- **Inkrafttreten:** 1984-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bestimmungen); 1979-01-01 (Artikel 30 Nr. 2); 1982-01-01 (Artikel 1 Nr. 14); 1983-01-01 (Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8); 1983-07-01 (Artikel 10); 1983-12-31 (Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buchstaben b und c); 1983-12-30 (Artikel 24 Nr. 2); 1984-04-01 (Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21); 1985-01-01 (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung, sowie die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe.
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 a: Neue Nummer 2 a hinzugefügt, die Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und Berufsbildungswerken für behinderte Angehörige umfasst.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 10 a und 13: Nummern 10 a und 13 gestrichen.
- § 2 Abs. 1 b: Absatz 1 b gestrichen.
- § 7 Abs. 6: Absatz 6 gestrichen.
- § 12 Nr. 5: Worte 'Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung' ersetzt.
- § 14 a Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a hinzugefügt, der Förderkriterien für Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation festlegt.
- § 18 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Zahl '80' durch '75' ersetzt.
- § 18 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Zahl '70' durch '65' ersetzt.
- § 18 e Abs. 3 Satz 2: Worte '68 vom Hundert' durch '68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert' ersetzt.
- § 18 f Abs. 1: Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)' ersetzt.
- § 21 a: Gesamter Abschnitt gestrichen.
- § 23 Abs. 1: Neue Formulierung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit.
- § 23 Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a hinzugefügt, der Kriterien für die Ermittlung der 60 Kalendermonate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit festlegt.
- § 24 Abs. 1: Neue Formulierung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
- § 24 Abs. 2: Definition von geringfügigen Einkünften hinzugefügt.
- § 24 Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a hinzugefügt, der § 23 Abs. 2 a entsprechend anwendbar macht.
- § 24 Abs. 3 Satz 2: Maßgabe für die Anwendung von Absatz 1 in bestimmten Fällen hinzugefügt.
- § 25 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung für die Ermittlung der zehn Jahre.
- § 25 Abs. 5: Verweisung von 'Absatz 7 Satz 2' auf 'Absatz 7 Satz 3' ersetzt.
- § 25 Abs. 7 Satz 2: Neue Formulierung für die Wartezeit für das Altersruhegeld.
- § 27 Abs. 1: Worte 'nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 112 a und 112 b' hinzugefügt.
- § 32 Abs. 2: Neue Formulierung für die allgemeine Bemessungsgrundlage.
- § 33 Abs. 1: Neue Formulierung für die Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts.
- § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Neue Formulierung für die Ausfallzeiten.
- § 39 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für die Erhöhung der Rente.
- § 49 Abs. 2: Neue Formulierung für die Rentenanpassung.
- § 55 Abs. 4 Satz 1: Wort 'gewährt' durch 'gezahlt' ersetzt.
- § 55 Abs. 4: Neuer Satz hinzugefügt, der den Beginn des Ruhens nicht berührt.
- § 81 Abs. 1: Wort 'Fünffache' durch 'Zweifache' ersetzt.
- § 82 Abs. 1 Satz 3: Worte 'oder der Beitragspflicht nach den §§ 112 a und 112 b' hinzugefügt.
- § 82 Abs. 2: Absatz 2 gestrichen.
- § 82 Abs. 3: Worte 'Absatz 2 gilt auch' durch 'Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend' ersetzt.
- § 82 Abs. 8: Neue Formulierung für die Erstattung von Pflichtbeiträgen.
- § 83 c: Worte 'VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung' ersetzt.
- § 83 e Abs. 1 Nr. 1: Worte 'nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz' hinzugefügt.
- § 83 e Abs. 1 Nr. 2: Wort 'Versicherungsaufsicht' durch 'Aufsicht' ersetzt.
- § 86: Neue Formulierung für die Aufwendungen.
- § 89 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für den Leistungsantrag.
- § 93 Abs. 1: Worte für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung hinzugefügt.
- § 93 Abs. 4: Absatz 4 gestrichen.
- § 100 Abs. 1 Satz 3: Satz 3 gestrichen.
- § 101 Abs. 1 Nr. 3: Verweisung '§ 68' durch '§ 81' ersetzt und Semikolon durch Punkt ersetzt.
- § 101 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die Beitragserstattung.
- § 110 Abs. 1: Worte 'das Rentenniveau im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2' gestrichen.
- § 112 Abs. 2: Neue Formulierung für die Beitragsbemessungsgrenze.
- § 112 Abs. 3 Buchstabe g und j: Buchstaben g und j gestrichen.
- § 112 Abs. 4 Buchstabe g: Komma am Ende des Buchstabens g durch Punkt ersetzt.
- § 112 Abs. 4 Buchstabe h: Buchstabe h gestrichen.
- § 112 Abs. 4 a: Absatz 4 a gestrichen.
- § 112 Abs. 5 Satz 3: Satz 3 gestrichen.
- § 112 a: Neuer Abschnitt 112 b hinzugefügt, der Beiträge für Ausfallzeiten regelt.
- § 121 Abs. 6: Absatz 6 gestrichen.
- § 122 Abs. 2 Satz 1: Wort 'Mitgliederklasse' gestrichen.
- § 122 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz hinzugefügt, der § 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung anwendbar macht.
- § 123 Abs. 2 Nr. 2: Worte 'und der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)' hinzugefügt.
- § 123 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4: Neue Formulierung für die Eintragung von Unterbrechungen der Beschäftigungszeit.
- § 123 Abs. 6: Absatz 6 gestrichen.
- § 123 b: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Meldepflicht für die in § 112 b Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen regelt.
- § 127 a Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Beitragsfreie Zeiten.
- § 2 Abs. 3: Bezieher von Vorruhestandsgeld werden als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer angesehen, wenn sie vorher versichert waren.
- § 18 f Abs. 2: Vorruhestandsgeld wird dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.
- § 25 Abs. 4: Der Bezug von Vorruhestandsgeld wird einer Beschäftigung gleichgestellt.
- § 60: Neuer Absatz 2: Bei Zusammenfall von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit Vorruhestandsgeld ruht die Rente bis zur Höhe des Vorruhestandsgeldes.
- § 123: Die Stelle, die Vorruhestandsleistungen zahlt, hat die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.
## Wortlaut

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- **1983-04-27** · BGBl. 1983 I S. 451 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 38 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes)
- **1983-06-25** · BGBl. 1983 I S. 733 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a des Arbeitsförderungsgesetzes)
- **1983-12-24** · BGBl. 1983 I S. 1532 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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# Stellen dieser Station
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 a: Neue Nummer 2 a hinzugefügt, die Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und Berufsbildungswerken für behinderte Angehörige umfasst.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 10 a und 13: Nummern 10 a und 13 gestrichen.
- § 2 Abs. 1 b: Absatz 1 b gestrichen.
- § 7 Abs. 6: Absatz 6 gestrichen.
- § 12 Nr. 5: Worte 'Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung' ersetzt.
- § 14 a Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a hinzugefügt, der Förderkriterien für Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation festlegt.
- § 18 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Zahl '80' durch '75' ersetzt.
- § 18 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Zahl '70' durch '65' ersetzt.
- § 18 e Abs. 3 Satz 2: Worte '68 vom Hundert' durch '68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert' ersetzt.
- § 18 f Abs. 1: Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)' ersetzt.
- § 21 a: Gesamter Abschnitt gestrichen.
- § 23 Abs. 1: Neue Formulierung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit.
- § 23 Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a hinzugefügt, der Kriterien für die Ermittlung der 60 Kalendermonate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit festlegt.
- § 24 Abs. 1: Neue Formulierung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
- § 24 Abs. 2: Definition von geringfügigen Einkünften hinzugefügt.
- § 24 Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a hinzugefügt, der § 23 Abs. 2 a entsprechend anwendbar macht.
- § 24 Abs. 3 Satz 2: Maßgabe für die Anwendung von Absatz 1 in bestimmten Fällen hinzugefügt.
- § 25 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung für die Ermittlung der zehn Jahre.
- § 25 Abs. 5: Verweisung von 'Absatz 7 Satz 2' auf 'Absatz 7 Satz 3' ersetzt.
- § 25 Abs. 7 Satz 2: Neue Formulierung für die Wartezeit für das Altersruhegeld.
- § 27 Abs. 1: Worte 'nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 112 a und 112 b' hinzugefügt.
- § 32 Abs. 2: Neue Formulierung für die allgemeine Bemessungsgrundlage.
- § 33 Abs. 1: Neue Formulierung für die Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts.
- § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2: Neue Formulierung für die Ausfallzeiten.
- § 39 Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung für die Erhöhung der Rente.
- § 49 Abs. 2: Neue Formulierung für die Rentenanpassung.
- § 55 Abs. 4 Satz 1: Wort 'gewährt' durch 'gezahlt' ersetzt.
- § 55 Abs. 4: Neuer Satz hinzugefügt, der den Beginn des Ruhens nicht berührt.
- § 81 Abs. 1: Wort 'Fünffache' durch 'Zweifache' ersetzt.
- § 82 Abs. 1 Satz 3: Worte 'oder der Beitragspflicht nach den §§ 112 a und 112 b' hinzugefügt.
- § 82 Abs. 2: Absatz 2 gestrichen.
- § 82 Abs. 3: Worte 'Absatz 2 gilt auch' durch 'Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend' ersetzt.
- § 82 Abs. 8: Neue Formulierung für die Erstattung von Pflichtbeiträgen.
- § 83 c: Worte 'VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung' ersetzt.
- § 83 e Abs. 1 Nr. 1: Worte 'nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz' hinzugefügt.
- § 83 e Abs. 1 Nr. 2: Wort 'Versicherungsaufsicht' durch 'Aufsicht' ersetzt.
- § 86: Neue Formulierung für die Aufwendungen.
- § 89 Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für den Leistungsantrag.
- § 93 Abs. 1: Worte für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung hinzugefügt.
- § 93 Abs. 4: Absatz 4 gestrichen.
- § 100 Abs. 1 Satz 3: Satz 3 gestrichen.
- § 101 Abs. 1 Nr. 3: Verweisung '§ 68' durch '§ 81' ersetzt und Semikolon durch Punkt ersetzt.
- § 101 Abs. 1 Nr. 4: Neue Formulierung für die Beitragserstattung.
- § 110 Abs. 1: Worte 'das Rentenniveau im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2' gestrichen.
- § 112 Abs. 2: Neue Formulierung für die Beitragsbemessungsgrenze.
- § 112 Abs. 3 Buchstabe g und j: Buchstaben g und j gestrichen.
- § 112 Abs. 4 Buchstabe g: Komma am Ende des Buchstabens g durch Punkt ersetzt.
- § 112 Abs. 4 Buchstabe h: Buchstabe h gestrichen.
- § 112 Abs. 4 a: Absatz 4 a gestrichen.
- § 112 Abs. 5 Satz 3: Satz 3 gestrichen.
- § 112 a: Neuer Abschnitt 112 b hinzugefügt, der Beiträge für Ausfallzeiten regelt.
- § 121 Abs. 6: Absatz 6 gestrichen.
- § 122 Abs. 2 Satz 1: Wort 'Mitgliederklasse' gestrichen.
- § 122 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz hinzugefügt, der § 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung anwendbar macht.
- § 123 Abs. 2 Nr. 2: Worte 'und der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)' hinzugefügt.
- § 123 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4: Neue Formulierung für die Eintragung von Unterbrechungen der Beschäftigungszeit.
- § 123 Abs. 6: Absatz 6 gestrichen.
- § 123 b: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Meldepflicht für die in § 112 b Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen regelt.
- § 127 a Abs. 1 Satz 2: Neue Formulierung für die Beitragsfreie Zeiten.
- § 2 Abs. 3: Bezieher von Vorruhestandsgeld werden als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer angesehen, wenn sie vorher versichert waren.
- § 18 f Abs. 2: Vorruhestandsgeld wird dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.
- § 25 Abs. 4: Der Bezug von Vorruhestandsgeld wird einer Beschäftigung gleichgestellt.
- § 60: Neuer Absatz 2: Bei Zusammenfall von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit Vorruhestandsgeld ruht die Rente bis zur Höhe des Vorruhestandsgeldes.
- § 123: Die Stelle, die Vorruhestandsleistungen zahlt, hat die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

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# § 123
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 123 Abs. 2 Nr. 2: Worte 'und der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)' hinzugefügt.
§ 123 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4: Neue Formulierung für die Eintragung von Unterbrechungen der Beschäftigungszeit.
§ 123 Abs. 6: Absatz 6 gestrichen.
§ 123 b: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Meldepflicht für die in § 112 b Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen regelt.
§ 123: Die Stelle, die Vorruhestandsleistungen zahlt, hat die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 18 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Zahl '80' durch '75' ersetzt.
§ 18 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Zahl '70' durch '65' ersetzt.
§ 18 e Abs. 3 Satz 2: Worte '68 vom Hundert' durch '68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert' ersetzt.
§ 18 f Abs. 1: Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)' ersetzt.
§ 18 f Abs. 2: Vorruhestandsgeld wird dem Arbeitseinkommen gleichgestellt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 a: Neue Nummer 2 a hinzugefügt, die Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und Berufsbildungswerken für behinderte Angehörige umfasst.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 10 a und 13: Nummern 10 a und 13 gestrichen.
§ 2 Abs. 1 b: Absatz 1 b gestrichen.
§ 2 Abs. 3: Bezieher von Vorruhestandsgeld werden als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer angesehen, wenn sie vorher versichert waren.

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 25 Abs. 2 Satz 3: Neue Formulierung für die Ermittlung der zehn Jahre.
§ 25 Abs. 5: Verweisung von 'Absatz 7 Satz 2' auf 'Absatz 7 Satz 3' ersetzt.
§ 25 Abs. 7 Satz 2: Neue Formulierung für die Wartezeit für das Altersruhegeld.
§ 25 Abs. 4: Der Bezug von Vorruhestandsgeld wird einer Beschäftigung gleichgestellt.

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# § 60
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1967-12-23 — Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967
> Fundstelle: BGBl. 1967 I S. 1259
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 60: Einfügung von § 60
§ 60: Neuer Absatz 2: Bei Zusammenfall von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit Vorruhestandsgeld ruht die Rente bis zur Höhe des Vorruhestandsgeldes.

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# BETRAVG — 1983-11-30
# BETRAVG — 1984-04-19
- **Titel:** Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 1377
- **Inkrafttreten:** 1983-12-01 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/48#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern bietet finanzielle Unterstützung für Ausländer, die den Geltungsbereich des Gesetzes auf Dauer verlassen. Es regelt auch Änderungen in verschiedenen Sozialversicherungs- und Steuergesetzen, um die Rückkehr von Ausländern zu erleichtern.
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz zur Möglichkeit einer einmaligen Abfindung, wenn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden.
- § 8 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz zur Möglichkeit einer einmaligen Abfindung, wenn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden.
- § 18 Abs. 8: Neuer Absatz zur Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 in bestimmten Fällen.
- § 1 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Anwartschaft bei Vorruhestandsregelungen regelt.
- § 1 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung der Bezugnahme von 'Satz 1' zu 'Sätze 1 und 2'.
- § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3: Ersetzung der Bezugnahme von 'Absatz 1 Satz 1' zu 'Absatz 1 Satz 1 und 2'.
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Bezugnahme von 'Absatz 1 Satz 1' zu 'Absatz 1 Satz 1 und 2'.
## Wortlaut

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- **1974-12-21** · BGBl. 1974 I S. 3610 — Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- **1983-11-30** · BGBl. 1983 I S. 1377 — Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Neuer Satz zur Möglichkeit einer einmaligen Abfindung, wenn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden.
- § 8 Abs. 2 Satz 2: Neuer Satz zur Möglichkeit einer einmaligen Abfindung, wenn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden.
- § 18 Abs. 8: Neuer Absatz zur Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 in bestimmten Fällen.
- § 1 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Anwartschaft bei Vorruhestandsregelungen regelt.
- § 1 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung der Bezugnahme von 'Satz 1' zu 'Sätze 1 und 2'.
- § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3: Ersetzung der Bezugnahme von 'Absatz 1 Satz 1' zu 'Absatz 1 Satz 1 und 2'.
- § 1 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Bezugnahme von 'Absatz 1 Satz 1' zu 'Absatz 1 Satz 1 und 2'.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1974-12-21 — Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
> Fundstelle: BGBl. 1974 I S. 3610
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 1: Neue Vorschriften zur Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung
§ 1 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes 2, der die Anwartschaft bei Vorruhestandsregelungen regelt.
§ 1 Abs. 1 Satz 5: Ersetzung der Bezugnahme von 'Satz 1' zu 'Sätze 1 und 2'.
§ 1 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3: Ersetzung der Bezugnahme von 'Absatz 1 Satz 1' zu 'Absatz 1 Satz 1 und 2'.
§ 1 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Bezugnahme von 'Absatz 1 Satz 1' zu 'Absatz 1 Satz 1 und 2'.

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# BVG — 1983-07-26
# BVG — 1984-04-19
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 b Abs. 6 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 951
- **Inkrafttreten:** 1983-07-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/33#page=11
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 33 b Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes im Einklang mit dem Grundgesetz steht.
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 33 b Abs. 6 Satz 2: Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit
- § 18a Abs. 7 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Voraussetzungen, bei denen Versorgungskrankengeld und Beihilfe enden.
- § 18a Abs. 7: Einfügung eines neuen Satzes, der festlegt, dass Versorgungskrankengeld und Beihilfe bei Zahlung von Vorruhestandsgeld mit dem Tag vor dem Beginn des Vorruhestandes enden.
## Wortlaut

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- **1982-11-09** · BGBl. 1982 I S. 1450 — Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -
- **1983-07-09** · BGBl. 1983 I S. 925 — Siebzehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 1983/84)
- **1983-07-26** · BGBl. 1983 I S. 951 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 b Abs. 6 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes)
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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# Stellen dieser Station
- § 33 b Abs. 6 Satz 2: Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit
- § 18a Abs. 7 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Voraussetzungen, bei denen Versorgungskrankengeld und Beihilfe enden.
- § 18a Abs. 7: Einfügung eines neuen Satzes, der festlegt, dass Versorgungskrankengeld und Beihilfe bei Zahlung von Vorruhestandsgeld mit dem Tag vor dem Beginn des Vorruhestandes enden.

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# § 18a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-01-27 — Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 21
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 18a: Bestimmungen zur Antragstellung und Gewährung von Leistungen nach den §§ 10 bis 24a.
§ 18a Abs. 7 Satz 1: Neuer Wortlaut für die Voraussetzungen, bei denen Versorgungskrankengeld und Beihilfe enden.
§ 18a Abs. 7: Einfügung eines neuen Satzes, der festlegt, dass Versorgungskrankengeld und Beihilfe bei Zahlung von Vorruhestandsgeld mit dem Tag vor dem Beginn des Vorruhestandes enden.

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# ESTG — 1984-01-31
# ESTG — 1984-04-19
- **Titel:** Neufassung des Einkommensteuergesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 113
- **Inkrafttreten:** 1984-01-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/5#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt mehrere Änderungen und gilt ab dem Verkündungsdatum.
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 3: Neue Auflistung von steuerfreien Einkünften
- § 3a: Neue Vorschriften zur Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
- § 3b: Neue Vorschriften zur Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
- § 3c: Neue Vorschriften über anteilige Abzüge
- § 4: Neue Vorschriften zum Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 6a: Neue Vorschriften für die Bildung von Pensionsrückstellungen
- § 6b: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6c: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen
- § 6d: Neue Vorschriften für die Bildung einer befristeten Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist
- § 4 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen
- § 4a: Neue Vorschriften zum Gewinnermittlungszeitraum und Wirtschaftsjahr
- § 4b: Neue Vorschriften zur Direktversicherung
- § 4c: Neue Vorschriften zu Zuwendungen an Pensionskassen
- § 4d: Neue Vorschriften zu Zuwendungen an Unterstützungskassen
- § 5: Neue Vorschriften zum Gewinn bei Vollkaufleuten und bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 6: Neue Vorschriften zur Bewertung
- § 2 Abs. 2: Definition der Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
- § 2 Abs. 3: Definition der Summe der Einkünfte, vermindert um Altersentlastungsbetrag, Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und abgezogene Steuer
- § 2 Abs. 4: Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
- § 2 Abs. 5: Definition des zu versteuernden Einkommens, vermindert um Sonderfreibeträge, Kinderfreibetrag und andere abziehbare Beträge
- § 2 Abs. 6: Definition der tariflichen Einkommensteuer, vermindert um Steuerermäßigungen
- § 2 Abs. 7: Definition der Einkommensteuer als Jahressteuer und Grundlagen für ihre Festsetzung
- § 2a: Regelung für negative ausländische Einkünfte und ihre Ausgleichsmöglichkeiten
- § 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- § 7c: Abschnitt § 7c wurde gestrichen
- § 7d: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
- § 7e: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- § 7f: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
- § 7g: Einführung einer Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 8: Neufassung des Abschnitts über Einnahmen
- § 9: Neufassung des Abschnitts über Werbungskosten
- § 9a: Einführung von Pauschbeträgen für Werbungskosten
- § 9b: Neufassung des Abschnitts über umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug
- § 10: Neufassung des Abschnitts über Sonderausgaben
- § 7 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
- § 7 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
- § 7 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Übergang von fallenden zu gleichen Jahresbeträgen
- § 7 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
- § 7 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung bei neu hergestellten oder angeschafften Gebäuden
- § 7 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Absetzung für Substanzverringerung bei Bergbauunternehmen und ähnlichen Betrieben
- § 7a: Neue gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
- § 13: Neue Definition der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Voraussetzungen für die Zurechnung.
- § 13a: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.
- § 14: Neue Vorschriften zur Veräußerung des Betriebs, einschließlich der Zurechnung von Gewinnen.
- § 14a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
- § 22: Neue Definition der Arten der sonstigen Einkünfte
- § 23: Neue Definition von Spekulationsgeschäften
- § 24: Neue Definition von gemeinsamen Vorschriften
- § 24a: Neue Regelung für den Altersentlastungsbetrag
- § 24b: Neue Regelung für den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
- § 19: Neue Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit von Freibeträgen vom Arbeitslohn
- § 19a: Neue Bestimmungen zur steuerfreien Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
- § 20: Neue Bestimmungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
- § 21: Neue Bestimmungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- § 21a: Neue Bestimmungen zur Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 10a: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
- § 10b: Neue Vorschriften für steuerbegünstigte Zwecke
- § 10c: Neue Vorschriften für Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale
- § 10d: Neue Vorschriften für den Verlustabzug
- § 11: Neue Vorschriften für die Vereinnahmung und Verausgabung
- § 12: Neue Vorschriften für nicht abzugsfähige Ausgaben
- § 38: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer für verschiedene Steuerklassen und Einkommensstufen
- § 39: Neue Vorschriften für die Ausstellung und Verwaltung der Lohnsteuerkarte
- § 39a: Neue Vorschriften für den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
- § 33a: Neue Vorschriften für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen eingeführt.
- § 33b: Neue Vorschriften für Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene eingeführt.
- § 34: Neue Vorschriften für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften eingeführt.
- § 34b: Neue Vorschriften für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft eingeführt.
- § 34c: Neue Vorschriften für Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften eingeführt.
- § 39b: Neufassung des § 39b, der die Vorschriften für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer enthält.
- § 15 Abs. 1: Neue Definition von Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 15 Abs. 2: Neue Definition des Gewerbebetriebs
- § 15 Abs. 3: Neue Regelung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung
- § 15a: Neue Regelung für Verluste bei beschränkter Haftung
- § 16: Neue Regelung für Veräußerung des Betriebs
- § 17: Neue Regelung für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung
- § 18: Neue Regelung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- § 34d: Definition von ausländischen Einkünften
- § 34e: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34f: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit zwei und mehr Kindern
- § 34g: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke
- § 35: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- § 36: Neue Vorschriften zur Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 36a: Neue Vorschriften zum Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
- § 26 Abs. 1: Neue Regelung zur Wahl zwischen getrennter und zusammenveranlagter Steuer
- § 26 Abs. 2: Neue Regelung zur getrennten Veranlagung von Ehegatten
- § 26 Abs. 3: Neue Regelung zur Annahme der Zusammenveranlagung bei fehlenden Erklärungen
- § 26a: Neue Regelung zur getrennten Veranlagung von Ehegatten
- § 26b: Neue Regelung zur Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 27: Abschnitt weggefallen
- § 28: Neue Regelung zur Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 29: Abschnitt weggefallen
- § 30: Abschnitt weggefallen
- § 31: Neue Regelung zur Pauschbesteuerung
- § 32: Neue Regelung zum zu versteuernden Einkommen, Sonderfreibeträge und Kindern
- § 32a: Neue Regelung zum Einkommensteuertarif
- § 32b: Neue Regelung zum Progressionsvorbehalt
- § 33: Neue Regelung zu außergewöhnlichen Belastungen
- § 39 b: Neue Vorschriften für die Erteilung von Freibetragsbescheinigungen und deren Verwendung
- § 40: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 40a: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigungen
- § 40b: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
- § 41: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
- § 41a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 41b: Neue Vorschriften für den Abschluss des Lohnsteuerabzugs
- § 41c: Neue Vorschriften für die Änderung des Lohnsteuerabzugs
- § 49: Neue Vorschriften für die Bestimmung der inländischen Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Personen.
- § 50: Neue Vorschriften für beschränkt steuerpflichtige Personen, insbesondere bezüglich der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten.
- § 50a: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Personen, insbesondere für Aufsichtsratsvergütungen und bestimmte Einkünfte.
- § 50b: Neue Vorschriften für das Prüfungsrecht der Finanzbehörden.
- § 50c: Neue Vorschriften für die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen.
- § 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e: Anpassung der Vorschriften zur Anrechnung der Körperschaftsteuer
- § 36b: Einführung der Vergütung von Körperschaftsteuer für Anteilseigner
- § 36c: Einführung der Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von Sammelanträgen
- § 36d: Einführung der Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
- § 36e: Einführung der Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
- § 37: Neufassung der Vorschriften zur Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 38a: Neufassung der Vorschriften zur Höhe der Lohnsteuer
- § 38b: Neufassung der Vorschriften zu den Lohnsteuerklassen
- § 38c: Neufassung der Vorschriften zu den Lohnsteuertabellen
- § 43: Neue Vorschriften für den Steuerabzug von Kapitalerträgen
- § 43a: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a: Neue Vorschriften für die Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 44b: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
- § 44c: Neue Vorschriften für die Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- § 45: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6
- § 42: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
- § 42a: Neue Vorschriften für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für Ehegatten
- § 42b: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
- § 42c: Neue Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohnsteuerverfahren
- § 42d: Neue Vorschriften für die Haftung des Arbeitgebers
- § 42e: Neue Vorschriften für die Anrufungsauskunft
- § 42f: Neue Vorschriften für die Lohnsteuer-Außenprüfung
- § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung für Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1982
- § 53 a: Neue Vorschrift für den Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes
- § 54: Neue Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist
- § 55: Neue Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden
- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 43 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 43 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 43 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 43 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 45 a: Neue Vorschriften für Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 45 b: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 46: Neue Vorschriften für die Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 a: Neue Vorschriften für die besondere Behandlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Anwendung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abhängig vom Anschaffungsdatum
- § 7 Abs. 5: Anwendung bei Gebäuden abhängig vom Antragsdatum auf Baugenehmigung
- § 7a: Erstmals anwendbar bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wurden
- § 7b: Erstmals anwendbar bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt wurde
- § 7d: Erstmals anwendbar bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1980 angeschafft oder hergestellt wurden
- § 7f: Erstmals anwendbar bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft oder hergestellt wurden
- § 7g: Erstmals anwendbar bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder hergestellt wurden
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3: Erstmals anwendbar auf Beiträge an Bausparkassen, die auf Grund von nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden
- § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b: Letztmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1985
- § 10 Abs. 6 Nr. 1: Gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag
- § 10 Abs. 6 Nr. 2: Gilt entsprechend bei Bausparverträgen, wenn die Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind
- § 10b: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1984
- § 10c Abs. 4: Letztmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1985
- § 10d: Anwendbar auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1982
- § 13 Abs. 5: Erstmals anwendbar sinngemäß
- § 14a Abs. 1: Erstmals anwendbar auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 1983 vorgenommen werden
- § 15 Abs. 3 Satz 2: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1982
- § 15a: Erstmals anwendbar auf Verluste, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen
- § 16 Abs. 4: Erstmals anwendbar auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 1983 vorgenommen werden
- § 19a: Erstmals anwendbar bei Vermögensbeteiligungen, die der Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1983 erhalten hat
- § 20 Abs. 1 Nr. 6: Erstmals anwendbar für nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen wurden
- § 22 Nr. 4: Erstmals anwendbar auf Leistungen, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden
- § 33a Abs. 2 Satz 1: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1984
- § 33a Abs. 2 Satz 2 bis 7: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1982
- § 34f: Erstmals anwendbar bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt wurde
- § 34g: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1984
- § 37 Abs. 3 Satz 5 bis 8: Erstmals anwendbar auf den Vorauszahlungszeitraum, der nach dem 31. Dezember 1983 beginnt
- § 39a Abs. 1 Nr. 6: Erstmals anwendbar bei der Eintragung von Freibeträgen für das Kalenderjahr 1984
- § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43a Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anwendbar auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen wurden
- § 50c: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1980
- § 55: Erstmals anwendbar bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden
- § 3 Nr. 9: Ersetzen des Semikolons durch einen Punkt und Anfügen eines neuen Satzes.
## Wortlaut

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- **1983-12-28** · BGBl. 1983 I S. 1577 — Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
- **1983-12-28** · BGBl. 1983 I S. 1592 — Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch Kapitalbeteiligungen (Vermögensbeteiligungsgesetz)
- **1984-01-31** · BGBl. 1984 I S. 113 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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# Stellen dieser Station
- § 3: Neue Auflistung von steuerfreien Einkünften
- § 3a: Neue Vorschriften zur Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
- § 3b: Neue Vorschriften zur Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
- § 3c: Neue Vorschriften über anteilige Abzüge
- § 4: Neue Vorschriften zum Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 6a: Neue Vorschriften für die Bildung von Pensionsrückstellungen
- § 6b: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- § 6c: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen
- § 6d: Neue Vorschriften für die Bildung einer befristeten Rücklage bei Erwerb von Betrieben, deren Fortbestand gefährdet ist
- § 4 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen
- § 4a: Neue Vorschriften zum Gewinnermittlungszeitraum und Wirtschaftsjahr
- § 4b: Neue Vorschriften zur Direktversicherung
- § 4c: Neue Vorschriften zu Zuwendungen an Pensionskassen
- § 4d: Neue Vorschriften zu Zuwendungen an Unterstützungskassen
- § 5: Neue Vorschriften zum Gewinn bei Vollkaufleuten und bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 6: Neue Vorschriften zur Bewertung
- § 2 Abs. 2: Definition der Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
- § 2 Abs. 3: Definition der Summe der Einkünfte, vermindert um Altersentlastungsbetrag, Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und abgezogene Steuer
- § 2 Abs. 4: Definition des Gesamtbetrags der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
- § 2 Abs. 5: Definition des zu versteuernden Einkommens, vermindert um Sonderfreibeträge, Kinderfreibetrag und andere abziehbare Beträge
- § 2 Abs. 6: Definition der tariflichen Einkommensteuer, vermindert um Steuerermäßigungen
- § 2 Abs. 7: Definition der Einkommensteuer als Jahressteuer und Grundlagen für ihre Festsetzung
- § 2a: Regelung für negative ausländische Einkünfte und ihre Ausgleichsmöglichkeiten
- § 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- § 7c: Abschnitt § 7c wurde gestrichen
- § 7d: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
- § 7e: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- § 7f: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
- § 7g: Einführung einer Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
- § 8: Neufassung des Abschnitts über Einnahmen
- § 9: Neufassung des Abschnitts über Werbungskosten
- § 9a: Einführung von Pauschbeträgen für Werbungskosten
- § 9b: Neufassung des Abschnitts über umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug
- § 10: Neufassung des Abschnitts über Sonderausgaben
- § 7 Abs. 1: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
- § 7 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
- § 7 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Übergang von fallenden zu gleichen Jahresbeträgen
- § 7 Abs. 4: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
- § 7 Abs. 5: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung bei neu hergestellten oder angeschafften Gebäuden
- § 7 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Absetzung für Substanzverringerung bei Bergbauunternehmen und ähnlichen Betrieben
- § 7a: Neue gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
- § 13: Neue Definition der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Voraussetzungen für die Zurechnung.
- § 13a: Neue Vorschriften zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.
- § 14: Neue Vorschriften zur Veräußerung des Betriebs, einschließlich der Zurechnung von Gewinnen.
- § 14a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
- § 22: Neue Definition der Arten der sonstigen Einkünfte
- § 23: Neue Definition von Spekulationsgeschäften
- § 24: Neue Definition von gemeinsamen Vorschriften
- § 24a: Neue Regelung für den Altersentlastungsbetrag
- § 24b: Neue Regelung für den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
- § 19: Neue Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit von Freibeträgen vom Arbeitslohn
- § 19a: Neue Bestimmungen zur steuerfreien Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
- § 20: Neue Bestimmungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
- § 21: Neue Bestimmungen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- § 21a: Neue Bestimmungen zur Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
- § 10a: Neue Vorschriften für die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
- § 10b: Neue Vorschriften für steuerbegünstigte Zwecke
- § 10c: Neue Vorschriften für Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorge-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale
- § 10d: Neue Vorschriften für den Verlustabzug
- § 11: Neue Vorschriften für die Vereinnahmung und Verausgabung
- § 12: Neue Vorschriften für nicht abzugsfähige Ausgaben
- § 38: Neue Vorschriften für die Berechnung der Lohnsteuer für verschiedene Steuerklassen und Einkommensstufen
- § 39: Neue Vorschriften für die Ausstellung und Verwaltung der Lohnsteuerkarte
- § 39a: Neue Vorschriften für den Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
- § 33a: Neue Vorschriften für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen eingeführt.
- § 33b: Neue Vorschriften für Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene eingeführt.
- § 34: Neue Vorschriften für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften eingeführt.
- § 34b: Neue Vorschriften für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft eingeführt.
- § 34c: Neue Vorschriften für Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften eingeführt.
- § 39b: Neufassung des § 39b, der die Vorschriften für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer enthält.
- § 15 Abs. 1: Neue Definition von Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 15 Abs. 2: Neue Definition des Gewerbebetriebs
- § 15 Abs. 3: Neue Regelung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung
- § 15a: Neue Regelung für Verluste bei beschränkter Haftung
- § 16: Neue Regelung für Veräußerung des Betriebs
- § 17: Neue Regelung für Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung
- § 18: Neue Regelung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- § 34d: Definition von ausländischen Einkünften
- § 34e: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 34f: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit zwei und mehr Kindern
- § 34g: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke
- § 35: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- § 36: Neue Vorschriften zur Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- § 36a: Neue Vorschriften zum Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
- § 26 Abs. 1: Neue Regelung zur Wahl zwischen getrennter und zusammenveranlagter Steuer
- § 26 Abs. 2: Neue Regelung zur getrennten Veranlagung von Ehegatten
- § 26 Abs. 3: Neue Regelung zur Annahme der Zusammenveranlagung bei fehlenden Erklärungen
- § 26a: Neue Regelung zur getrennten Veranlagung von Ehegatten
- § 26b: Neue Regelung zur Zusammenveranlagung von Ehegatten
- § 27: Abschnitt weggefallen
- § 28: Neue Regelung zur Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
- § 29: Abschnitt weggefallen
- § 30: Abschnitt weggefallen
- § 31: Neue Regelung zur Pauschbesteuerung
- § 32: Neue Regelung zum zu versteuernden Einkommen, Sonderfreibeträge und Kindern
- § 32a: Neue Regelung zum Einkommensteuertarif
- § 32b: Neue Regelung zum Progressionsvorbehalt
- § 33: Neue Regelung zu außergewöhnlichen Belastungen
- § 39 b: Neue Vorschriften für die Erteilung von Freibetragsbescheinigungen und deren Verwendung
- § 40: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 40a: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigungen
- § 40b: Neue Vorschriften für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
- § 41: Neue Vorschriften für die Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
- § 41a: Neue Vorschriften für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
- § 41b: Neue Vorschriften für den Abschluss des Lohnsteuerabzugs
- § 41c: Neue Vorschriften für die Änderung des Lohnsteuerabzugs
- § 49: Neue Vorschriften für die Bestimmung der inländischen Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Personen.
- § 50: Neue Vorschriften für beschränkt steuerpflichtige Personen, insbesondere bezüglich der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten.
- § 50a: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Personen, insbesondere für Aufsichtsratsvergütungen und bestimmte Einkünfte.
- § 50b: Neue Vorschriften für das Prüfungsrecht der Finanzbehörden.
- § 50c: Neue Vorschriften für die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen.
- § 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e: Anpassung der Vorschriften zur Anrechnung der Körperschaftsteuer
- § 36b: Einführung der Vergütung von Körperschaftsteuer für Anteilseigner
- § 36c: Einführung der Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von Sammelanträgen
- § 36d: Einführung der Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
- § 36e: Einführung der Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
- § 37: Neufassung der Vorschriften zur Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 38a: Neufassung der Vorschriften zur Höhe der Lohnsteuer
- § 38b: Neufassung der Vorschriften zu den Lohnsteuerklassen
- § 38c: Neufassung der Vorschriften zu den Lohnsteuertabellen
- § 43: Neue Vorschriften für den Steuerabzug von Kapitalerträgen
- § 43a: Neue Vorschriften für die Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a: Neue Vorschriften für die Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 44b: Neue Vorschriften für die Erstattung der Kapitalertragsteuer
- § 44c: Neue Vorschriften für die Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
- § 45: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6
- § 42: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
- § 42a: Neue Vorschriften für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich für Ehegatten
- § 42b: Neue Vorschriften für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
- § 42c: Neue Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohnsteuerverfahren
- § 42d: Neue Vorschriften für die Haftung des Arbeitgebers
- § 42e: Neue Vorschriften für die Anrufungsauskunft
- § 42f: Neue Vorschriften für die Lohnsteuer-Außenprüfung
- § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1: Neue Fassung für Steuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1982
- § 53 a: Neue Vorschrift für den Abzug von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes
- § 54: Neue Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist
- § 55: Neue Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden
- § 43 Abs. 1: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 43 Abs. 2: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 43 Abs. 3: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 43 Abs. 4: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 43 Abs. 5: Neue Vorschriften für den Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- § 45 a: Neue Vorschriften für Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
- § 45 b: Neue Vorschriften für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 46: Neue Vorschriften für die Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 46 a: Neue Vorschriften für die besondere Behandlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
- § 7 Abs. 2 Satz 2: Anwendung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abhängig vom Anschaffungsdatum
- § 7 Abs. 5: Anwendung bei Gebäuden abhängig vom Antragsdatum auf Baugenehmigung
- § 7a: Erstmals anwendbar bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wurden
- § 7b: Erstmals anwendbar bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt wurde
- § 7d: Erstmals anwendbar bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1980 angeschafft oder hergestellt wurden
- § 7f: Erstmals anwendbar bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft oder hergestellt wurden
- § 7g: Erstmals anwendbar bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 18. Mai 1983 angeschafft oder hergestellt wurden
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3: Erstmals anwendbar auf Beiträge an Bausparkassen, die auf Grund von nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet werden
- § 10 Abs. 3 Nr. 1 letzter Satz Buchstabe b: Letztmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1985
- § 10 Abs. 6 Nr. 1: Gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag
- § 10 Abs. 6 Nr. 2: Gilt entsprechend bei Bausparverträgen, wenn die Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind
- § 10b: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1984
- § 10c Abs. 4: Letztmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1985
- § 10d: Anwendbar auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1982
- § 13 Abs. 5: Erstmals anwendbar sinngemäß
- § 14a Abs. 1: Erstmals anwendbar auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 1983 vorgenommen werden
- § 15 Abs. 3 Satz 2: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1982
- § 15a: Erstmals anwendbar auf Verluste, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen
- § 16 Abs. 4: Erstmals anwendbar auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 1983 vorgenommen werden
- § 19a: Erstmals anwendbar bei Vermögensbeteiligungen, die der Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1983 erhalten hat
- § 20 Abs. 1 Nr. 6: Erstmals anwendbar für nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen wurden
- § 22 Nr. 4: Erstmals anwendbar auf Leistungen, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden
- § 33a Abs. 2 Satz 1: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1984
- § 33a Abs. 2 Satz 2 bis 7: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1982
- § 34f: Erstmals anwendbar bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli 1981 gestellt wurde
- § 34g: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1984
- § 37 Abs. 3 Satz 5 bis 8: Erstmals anwendbar auf den Vorauszahlungszeitraum, der nach dem 31. Dezember 1983 beginnt
- § 39a Abs. 1 Nr. 6: Erstmals anwendbar bei der Eintragung von Freibeträgen für das Kalenderjahr 1984
- § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43a Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 5: Erstmals anwendbar auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen wurden
- § 50c: Erstmals anwendbar für den Veranlagungszeitraum 1980
- § 55: Erstmals anwendbar bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden
- § 3 Nr. 9: Ersetzen des Semikolons durch einen Punkt und Anfügen eines neuen Satzes.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-01-31 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 113
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 3: Neue Auflistung von steuerfreien Einkünften
§ 3 Nr. 9: Ersetzen des Semikolons durch einen Punkt und Anfügen eines neuen Satzes.

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# GESETZ-ZUR-ERLEICHTERUNG-DES-ÜBERGANGS-VOM-ARBEITSLEBEN-IN — 1984-04-19
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1: Erweiterung der Berlin-Klausel
- § 52 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Anwendung von § 3 Nr. 9 Satz 3
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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# Stellen dieser Station
- § 1: Erweiterung der Berlin-Klausel
- § 52 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Anwendung von § 3 Nr. 9 Satz 3

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 1: Erweiterung der Berlin-Klausel

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 52 Abs. 1a: Neuer Absatz zur Anwendung von § 3 Nr. 9 Satz 3

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# HZVG_2002 — 1983-06-15
# HZVG_2002 — 1984-04-19
- **Titel:** Sechste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Sechste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 6. ZAVO)
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 695
- **Inkrafttreten:** 1983-07-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/25#page=27
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1983 aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage.
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 1: Grundlage für die Anpassung der Zusatzrenten
- § 19 Abs. 2: Anpassung der Zusatzrenten um 11,66 %
- § 23: Geltung in Berlin
- § 1 Abs. 5: Die Verweisung auf §§ 1228 bis 1231 wird durch die Verweisung auf § 1227 Abs. 2, §§ 1228 bis 1231 ersetzt.
## Wortlaut

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- **1981-01-27** · BGBl. 1981 I S. 104 — Fünfte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Fünfte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 5. ZAVO)
- **1981-07-25** · BGBl. 1981 I S. 668 — Vierte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
- **1983-06-15** · BGBl. 1983 I S. 695 — Sechste Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Sechste Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 6. ZAVO)
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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@@ -1,5 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 1: Grundlage für die Anpassung der Zusatzrenten
- § 19 Abs. 2: Anpassung der Zusatzrenten um 11,66 %
- § 23: Geltung in Berlin
- § 1 Abs. 5: Die Verweisung auf §§ 1228 bis 1231 wird durch die Verweisung auf § 1227 Abs. 2, §§ 1228 bis 1231 ersetzt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-07-25 — Vierte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 668
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 1: Pflichtversicherung von Arbeitnehmern bestimmter Firmen
§ 1 Abs. 5: Die Verweisung auf §§ 1228 bis 1231 wird durch die Verweisung auf § 1227 Abs. 2, §§ 1228 bis 1231 ersetzt.

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@@ -1,16 +1,15 @@
# KO — 1984-03-10
# KO — 1984-04-19
- **Titel:** Fünftes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 364
- **Inkrafttreten:** 1984-03-10
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/11#page=4
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert die Pfändungsfreigrenzen in der Zivilprozessordnung und der Konkursordnung, insbesondere die Beträge für nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere und andere Leistungen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Worte 'oder in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichnete Ansprüche nach § 141 n Satz 3 in Verbindung mit § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes'
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach § 141 n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Gemeinschuldner bestehenbleiben.'
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Hinter dem Wort 'Arbeitsförderungsgesetz' werden die Worte 'oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vorrhestandsgesetzes' eingefügt.
## Wortlaut

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@@ -14,3 +14,4 @@
- **1977-06-29** · BGBl. 1977 I S. 998 — Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften
- **1980-07-11** · BGBl. 1980 I S. 836 — Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften
- **1984-03-10** · BGBl. 1984 I S. 364 — Fünftes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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@@ -1,4 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Worte 'oder in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichnete Ansprüche nach § 141 n Satz 3 in Verbindung mit § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes'
- § 59 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach § 141 n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Gemeinschuldner bestehenbleiben.'
- § 59 Abs. 2 Satz 1: Hinter dem Wort 'Arbeitsförderungsgesetz' werden die Worte 'oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vorrhestandsgesetzes' eingefügt.

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# § 59
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-03-10 Fünftes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 364
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 59 Abs. 2 Satz 1: Streichung der Worte 'oder in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichnete Ansprüche nach § 141 n Satz 3 in Verbindung mit § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes'
§ 59 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes: 'Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Ansprüche auf Beiträge, die nach § 141 n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Gemeinschuldner bestehenbleiben.'
§ 59 Abs. 2 Satz 1: Hinter dem Wort 'Arbeitsförderungsgesetz' werden die Worte 'oder nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Vorrhestandsgesetzes' eingefügt.

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# KVLG_1989 — 1983-12-24
# KVLG_1989 — 1984-04-19
- **Titel:** Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 1532
- **Inkrafttreten:** 1984-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bestimmungen); 1979-01-01 (Artikel 30 Nr. 2); 1982-01-01 (Artikel 1 Nr. 14); 1983-01-01 (Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8); 1983-07-01 (Artikel 10); 1983-12-31 (Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buchstaben b und c); 1983-12-30 (Artikel 24 Nr. 2); 1984-04-01 (Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21); 1985-01-01 (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung, sowie die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe.
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3: Ersetzt 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)'
- § 20 Abs. 4: Fügt hinzu: 'Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung).'
- § 27 Abs. 2 Satz 3: Ersetzt 'Einmalige Zuwendungen' durch 'Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)'
- § 27 Abs. 4: Fügt hinzu: 'Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs höchstens 17 Deutsche Mark für den Kalendertag.'
- § 28 Abs. 2 Satz 3: Ersetzt '25' durch '17'
- § 30 Abs. 2: Fügt hinzu: 'Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung).'
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Eingefügt: 'sowie das in § 165 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung genannte Vorruhestandsgeld'
- § 2 Abs. 5: Neuer Absatz: 'Der Bezug des in § 65 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Ruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.'
## Wortlaut

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@@ -21,3 +21,4 @@
- **1982-04-08** · BGBl. 1982 I S. 418 — Zweite Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
- **1982-06-08** · BGBl. 1982 I S. 641 — Gesetz über steuerliche und sonstige Maßnahmen für Arbeitsplätze, Wachstum und Stabilität (Beschäftigungsförderungsgesetz - BeschäftFG)
- **1983-12-24** · BGBl. 1983 I S. 1532 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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@@ -1,8 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3: Ersetzt 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)'
- § 20 Abs. 4: Fügt hinzu: 'Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung).'
- § 27 Abs. 2 Satz 3: Ersetzt 'Einmalige Zuwendungen' durch 'Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)'
- § 27 Abs. 4: Fügt hinzu: 'Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs höchstens 17 Deutsche Mark für den Kalendertag.'
- § 28 Abs. 2 Satz 3: Ersetzt '25' durch '17'
- § 30 Abs. 2: Fügt hinzu: 'Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung).'
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Eingefügt: 'sowie das in § 165 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung genannte Vorruhestandsgeld'
- § 2 Abs. 5: Neuer Absatz: 'Der Bezug des in § 65 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Ruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-07-16 Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 905
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 2 Abs. 1 Nr. 1: Worte 'und 5' gestrichen
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Eingefügt: 'sowie das in § 165 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung genannte Vorruhestandsgeld'
§ 2 Abs. 1 Nr. 2: Neue Fassung für Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne dass ihr Unternehmen eine Existenzgrundlage bildet
§ 2 Abs. 1 Nr. 3: Wort 'achtzehnte' durch 'fünfzehnte' ersetzt
§ 2 Abs. 1 Nr. 4: Worte 'oder Landabgaberente' durch 'Hinterbliebenengeld oder Landabgaberente oder als Vollwaise die Voraussetzungen für den Bezug von Waisengeld nach § 3 a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte' ersetzt
§ 2 Abs. 1 Nr. 5: Wort 'tätig' durch 'versichert' ersetzt
§ 2 Abs. 1 a: Neuer Absatz 1 a eingefügt, der Seen- und Flußfischerei sowie Imkerei einschließt
§ 2 Abs. 5: Neuer Absatz: 'Der Bezug des in § 65 Abs. 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Ruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.'

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# RKNG — 1983-12-24
# RKNG — 1984-04-19
- **Titel:** Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 1532
- **Inkrafttreten:** 1984-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bestimmungen); 1979-01-01 (Artikel 30 Nr. 2); 1982-01-01 (Artikel 1 Nr. 14); 1983-01-01 (Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8); 1983-07-01 (Artikel 10); 1983-12-31 (Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buchstaben b und c); 1983-12-30 (Artikel 24 Nr. 2); 1984-04-01 (Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21); 1985-01-01 (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung, sowie die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe.
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 96 b: Ersetzt 'Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'
- § 96 c Abs. 1: Einfügt 'nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz' nach 'Arbeitsförderungsgesetz' und ändert Nummer 2
- § 98: Neue Fassung des gesamten Paragraphen
- § 101 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung des Satzes
- § 104: Fügt Sätze 1 und 2 für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung an und streicht Absatz 4
- § 108 c Abs. 1 Satz 3: Streicht den Satz
- § 108 d: Ersetzt das Semikolon in Nummer 3 durch einen Punkt und ändert Nummer 4
- § 113: Fügt neue Bestimmungen hinzu
- § 114 Abs. 1 a: Ersetzt 'den §§ 17 und 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4' durch '§ 17'
- § 120: Neue Fassung des gesamten Paragraphen
- § 121 Abs. 2: Streicht den Absatz
- § 122: Streicht den Paragraphen
- § 129 Abs. 1: Streicht 'das Rentenniveau im Sinne des § 71 Abs. 1' nach 'Ausgaben'
- § 130: Ändert mehrere Absätze und streicht einige Teile
- § 130 a: Einfügt neuen Paragraphen § 130 b
- § 141 c: Erweitert die Meldepflicht auf die in § 130 b Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen
- § 16: Einführung eines neuen Absatzes 2, der die Bedingungen für den freiwilligen Beitritt nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung festlegt.
- § 19 Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für die Feststellung der Rente.
- § 19 Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a, der die Anwendung von § 257 a der Reichsversicherungsordnung und die Möglichkeit der Mitgliedschaft bei der Kasse des Ehegatten regelt.
- § 20: Neue Fassung des § 20, der die Vorschriften für die Krankenversicherung der bei der Bundesknappschaft Versicherten festlegt.
- § 29 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Nummern 4 und 6.
- § 29 Abs. 1 a: Streichung des Absatzes 1 a.
- § 34 Nr. 5: Ersetzung der Worte 'Leistungen für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'.
- § 36 a Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a, der die Förderung von Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation regelt.
- § 40 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Ersetzung der Zahl '80' durch '75'.
- § 40 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzung der Zahl '70' durch '65'.
- § 40 e Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Worte '68 vom Hundert' durch '1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzungen des § 40 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert'.
- § 40 f Abs. 1: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)'.
- § 40 f Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Worte 'Absatz 1 Nr. 3' durch 'Absatz 3 Nr. 1'.
- § 43 a: Streichung des § 43 a.
- § 45 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung des Wortes 'und' durch ', zuletzt vor Eintritt der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und'.
- § 45 Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a, der die Anwendung von § 46 Abs. 3 regelt.
- § 46 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit festlegt.
- § 46 Abs. 2: Einführung eines neuen Absatzes 3, der die Bedingungen für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit regelt.
- § 47 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit festlegt.
- § 47 Abs. 2: Einführung eines neuen Absatzes 2 a, der die Anwendung von § 46 Abs. 3 regelt.
- § 48 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung des Satzes 3, der die Ermittlung der zehn Jahre regelt.
- § 48 Abs. 5: Ersetzung der Bezeichnung 'Abs. 3 Satz 2' durch 'Abs. 3 Satz 3'.
- § 49 Abs. 1 Satz 3: Einführung einer neuen Bestimmung, die die Anwendung von § 47 Abs. 1 in bestimmten Fällen regelt.
- § 49 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2, der die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld regelt.
- § 50 Abs. 2: Einführung der Worte 'nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 130 a und 130 b' nach den Worten 'Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet sind,'.
- § 54 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1983 und die Veränderung in den folgenden Jahren regelt.
- § 55 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts regelt.
- § 57 Satz 1 Nr. 1 und 2: Neue Fassung der Nummern 1 und 2, die die Zeiten regeln, in denen eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch Krankheit oder Schutzfristen unterbrochen worden ist.
- § 60 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1, der die Erhöhung der Rente für Kinder regelt.
- § 71 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Rentenanpassung regelt.
- § 75 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'gewährt' durch 'gezahlt'.
- § 75 Abs. 4: Einführung eines neuen Satzes, der den Beginn des Ruhens nach Absatz 1 regelt.
- § 83 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Fünffache' durch 'zweifache'.
- § 95 Abs. 1 Satz 2: Einführung der Worte 'oder der Beitragspflicht nach den §§ 130 a und 130 b' nach dem Wort 'Versicherungspflicht'.
- § 95 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
- § 95 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Absatz 2 gilt auch' durch 'Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend'.
- § 95 Abs. 8: Neue Fassung des Absatzes 8, der die Erstattung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen nach § 130 b regelt.
- § 15 Abs. 1: Einfügung von Sätzen, die Bezieher von Vorruhestandsgeld als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten lassen.
- § 15 Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze 2 und 3.
- § 20: Streichung der Worte 'der bei der Bundesknappschaft Versicherten' im ersten Halbsatz.
- § 29 Abs. 1: Ergänzung, dass Bezieher von Vorruhestandsgeld als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten.
- § 40 f Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der Vorruhestandsgeld dem Arbeitseinkommen gleichstellt.
- § 48 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der den Bezug von Vorruhestandsgeld einer Beschäftigung gleichstellt.
- § 53 Abs. 2: Einfügung eines Halbsatzes, der die Gleichstellung von Vorruhestandsgeld und Beschäftigung bestätigt.
- § 80: Umbenennung des bisherigen Textes in Absatz 1 und Ergänzung eines neuen Absatzes 2, der die Ruhezeit von Renten bei Vorruhestandsgeld regelt.
- § 114: Einfügung eines neuen Absatzes 1 b, der die Pflichten des Arbeitgebers für Bezieher von Vorruhestandsleistungen festlegt.
## Wortlaut

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- **1981-12-30** · BGBl. 1981 I S. 1578 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
- **1983-12-22** · BGBl. 1983 I S. 1469 — Verordnung über maßgebliche Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung 1984)
- **1983-12-24** · BGBl. 1983 I S. 1532 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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# Stellen dieser Station
- § 96 b: Ersetzt 'Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'
- § 96 c Abs. 1: Einfügt 'nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz' nach 'Arbeitsförderungsgesetz' und ändert Nummer 2
- § 98: Neue Fassung des gesamten Paragraphen
- § 101 Abs. 1 Satz 2: Neue Fassung des Satzes
- § 104: Fügt Sätze 1 und 2 für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung an und streicht Absatz 4
- § 108 c Abs. 1 Satz 3: Streicht den Satz
- § 108 d: Ersetzt das Semikolon in Nummer 3 durch einen Punkt und ändert Nummer 4
- § 113: Fügt neue Bestimmungen hinzu
- § 114 Abs. 1 a: Ersetzt 'den §§ 17 und 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4' durch '§ 17'
- § 120: Neue Fassung des gesamten Paragraphen
- § 121 Abs. 2: Streicht den Absatz
- § 122: Streicht den Paragraphen
- § 129 Abs. 1: Streicht 'das Rentenniveau im Sinne des § 71 Abs. 1' nach 'Ausgaben'
- § 130: Ändert mehrere Absätze und streicht einige Teile
- § 130 a: Einfügt neuen Paragraphen § 130 b
- § 141 c: Erweitert die Meldepflicht auf die in § 130 b Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen
- § 16: Einführung eines neuen Absatzes 2, der die Bedingungen für den freiwilligen Beitritt nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung festlegt.
- § 19 Abs. 1: Erweiterung der Voraussetzungen für die Feststellung der Rente.
- § 19 Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a, der die Anwendung von § 257 a der Reichsversicherungsordnung und die Möglichkeit der Mitgliedschaft bei der Kasse des Ehegatten regelt.
- § 20: Neue Fassung des § 20, der die Vorschriften für die Krankenversicherung der bei der Bundesknappschaft Versicherten festlegt.
- § 29 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Nummern 4 und 6.
- § 29 Abs. 1 a: Streichung des Absatzes 1 a.
- § 34 Nr. 5: Ersetzung der Worte 'Leistungen für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'.
- § 36 a Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a, der die Förderung von Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation regelt.
- § 40 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Ersetzung der Zahl '80' durch '75'.
- § 40 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzung der Zahl '70' durch '65'.
- § 40 e Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Worte '68 vom Hundert' durch '1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzungen des § 40 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert'.
- § 40 f Abs. 1: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)'.
- § 40 f Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Worte 'Absatz 1 Nr. 3' durch 'Absatz 3 Nr. 1'.
- § 43 a: Streichung des § 43 a.
- § 45 Abs. 1 Nr. 1: Ersetzung des Wortes 'und' durch ', zuletzt vor Eintritt der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und'.
- § 45 Abs. 2 a: Neuer Absatz 2 a, der die Anwendung von § 46 Abs. 3 regelt.
- § 46 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit festlegt.
- § 46 Abs. 2: Einführung eines neuen Absatzes 3, der die Bedingungen für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit regelt.
- § 47 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Voraussetzungen für die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit festlegt.
- § 47 Abs. 2: Einführung eines neuen Absatzes 2 a, der die Anwendung von § 46 Abs. 3 regelt.
- § 48 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung des Satzes 3, der die Ermittlung der zehn Jahre regelt.
- § 48 Abs. 5: Ersetzung der Bezeichnung 'Abs. 3 Satz 2' durch 'Abs. 3 Satz 3'.
- § 49 Abs. 1 Satz 3: Einführung einer neuen Bestimmung, die die Anwendung von § 47 Abs. 1 in bestimmten Fällen regelt.
- § 49 Abs. 3 Satz 2: Neue Fassung des Satzes 2, der die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld regelt.
- § 50 Abs. 2: Einführung der Worte 'nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 130 a und 130 b' nach den Worten 'Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet sind,'.
- § 54 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1983 und die Veränderung in den folgenden Jahren regelt.
- § 55 Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes 1, der die Bestimmung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts regelt.
- § 57 Satz 1 Nr. 1 und 2: Neue Fassung der Nummern 1 und 2, die die Zeiten regeln, in denen eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung durch Krankheit oder Schutzfristen unterbrochen worden ist.
- § 60 Abs. 1 Satz 1: Neue Fassung des Satzes 1, der die Erhöhung der Rente für Kinder regelt.
- § 71 Abs. 2: Neue Fassung des Absatzes 2, der die Rentenanpassung regelt.
- § 75 Abs. 4 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'gewährt' durch 'gezahlt'.
- § 75 Abs. 4: Einführung eines neuen Satzes, der den Beginn des Ruhens nach Absatz 1 regelt.
- § 83 Abs. 2: Ersetzung des Wortes 'Fünffache' durch 'zweifache'.
- § 95 Abs. 1 Satz 2: Einführung der Worte 'oder der Beitragspflicht nach den §§ 130 a und 130 b' nach dem Wort 'Versicherungspflicht'.
- § 95 Abs. 2: Streichung des Absatzes 2.
- § 95 Abs. 3: Ersetzung der Worte 'Absatz 2 gilt auch' durch 'Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend'.
- § 95 Abs. 8: Neue Fassung des Absatzes 8, der die Erstattung von Pflichtbeiträgen und Beiträgen nach § 130 b regelt.
- § 15 Abs. 1: Einfügung von Sätzen, die Bezieher von Vorruhestandsgeld als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten lassen.
- § 15 Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze 2 und 3.
- § 20: Streichung der Worte 'der bei der Bundesknappschaft Versicherten' im ersten Halbsatz.
- § 29 Abs. 1: Ergänzung, dass Bezieher von Vorruhestandsgeld als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten.
- § 40 f Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der Vorruhestandsgeld dem Arbeitseinkommen gleichstellt.
- § 48 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der den Bezug von Vorruhestandsgeld einer Beschäftigung gleichstellt.
- § 53 Abs. 2: Einfügung eines Halbsatzes, der die Gleichstellung von Vorruhestandsgeld und Beschäftigung bestätigt.
- § 80: Umbenennung des bisherigen Textes in Absatz 1 und Ergänzung eines neuen Absatzes 2, der die Ruhezeit von Renten bei Vorruhestandsgeld regelt.
- § 114: Einfügung eines neuen Absatzes 1 b, der die Pflichten des Arbeitgebers für Bezieher von Vorruhestandsleistungen festlegt.

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# § 114
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 114 Abs. 1 a: Ersetzt 'den §§ 17 und 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4' durch '§ 17'
§ 114: Einfügung eines neuen Absatzes 1 b, der die Pflichten des Arbeitgebers für Bezieher von Vorruhestandsleistungen festlegt.

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 15 Abs. 1: Einfügung von Sätzen, die Bezieher von Vorruhestandsgeld als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten lassen.
§ 15 Abs. 2 und 3: Streichung der Absätze 2 und 3.

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# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 20: Neue Fassung des § 20, der die Vorschriften für die Krankenversicherung der bei der Bundesknappschaft Versicherten festlegt.
§ 20: Streichung der Worte 'der bei der Bundesknappschaft Versicherten' im ersten Halbsatz.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 29 Abs. 1 Satz 1: Streichung der Nummern 4 und 6.
§ 29 Abs. 1 a: Streichung des Absatzes 1 a.
§ 29 Abs. 1: Ergänzung, dass Bezieher von Vorruhestandsgeld als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer gelten.

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# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 40 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b: Ersetzung der Zahl '80' durch '75'.
§ 40 b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b: Ersetzung der Zahl '70' durch '65'.
§ 40 e Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Worte '68 vom Hundert' durch '1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzungen des § 40 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom Hundert, 2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert'.
§ 40 f Abs. 1: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)'.
§ 40 f Abs. 4 Satz 1: Ersetzung der Worte 'Absatz 1 Nr. 3' durch 'Absatz 3 Nr. 1'.
§ 40 f Abs. 2: Einfügung eines neuen Satzes, der Vorruhestandsgeld dem Arbeitseinkommen gleichstellt.

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 48 Abs. 2 Satz 3: Neue Fassung des Satzes 3, der die Ermittlung der zehn Jahre regelt.
§ 48 Abs. 5: Ersetzung der Bezeichnung 'Abs. 3 Satz 2' durch 'Abs. 3 Satz 3'.
§ 48 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes, der den Bezug von Vorruhestandsgeld einer Beschäftigung gleichstellt.

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 53 Abs. 2: Einfügung eines Halbsatzes, der die Gleichstellung von Vorruhestandsgeld und Beschäftigung bestätigt.

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# § 80
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 80: Umbenennung des bisherigen Textes in Absatz 1 und Ergänzung eines neuen Absatzes 2, der die Ruhezeit von Renten bei Vorruhestandsgeld regelt.

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# RVO — 1983-12-24
# RVO — 1984-04-19
- **Titel:** Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1983 I S. 1532
- **Inkrafttreten:** 1984-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Bestimmungen); 1979-01-01 (Artikel 30 Nr. 2); 1982-01-01 (Artikel 1 Nr. 14); 1983-01-01 (Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26 sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8); 1983-07-01 (Artikel 10); 1983-12-31 (Artikel 1 Nr. 34 Buchstaben b und c, Artikel 2 Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buchstaben b und c); 1983-12-30 (Artikel 24 Nr. 2); 1984-04-01 (Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21); 1985-01-01 (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1983/53#page=20
- **Kurz:** Das Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung, sowie die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe.
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1250 Abs. 1: Einfügung der Worte 'nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 1385 a und 1385 b' nach dem Wort '(Beitragszeiten)'
- § 1255 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Bestimmungen zur allgemeinen Bemessungsgrundlage
- § 1256 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 mit neuen Bestimmungen zur Festlegung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts
- § 1259 Abs. 1: Neufassung der Nummern 1 und 2 mit neuen Bestimmungen zu Zeiten, in denen die Versicherungspflicht unterbrochen wurde
- § 1262 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 mit neuen Bestimmungen zur Erhöhung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
- § 1272 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Bestimmungen zur Rentenanpassung
- § 1278 Abs. 4: Ersetzung des Wortes 'gewährt' durch 'gezahlt' und Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 1302 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Fünffache' durch 'Zweifache'
- § 1303: Mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 3 und 8, Streichung des Absatzes 2
- § 1304 c: Ersetzung der Worte 'Fünffache' durch 'Zweifache'
- § 1304 e Abs. 1: Hinzufügung der Worte 'nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz' und Ersetzung des Wortes 'Versicherungsaufsicht' durch 'Aufsicht'
- § 1307: Neufassung des § 1307 mit neuen Bestimmungen zu den Aufwendungen
- § 1310 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 mit neuen Bestimmungen zum Leistungsantrag
- § 1314: Hinzufügung eines neuen Satzes und Streichung des Absatzes 4
- § 1321 Abs. 1 Satz 3: Streichung des Satzes 3
- § 1322: Ersetzung der Verweisung '§ 1291' durch '§ 1302' und Neufassung der Nummer 4
- § 1383 Abs. 1: Streichung der Worte 'das Rentenniveau im Sinne des § 1272 Abs. 2 Satz 2'
- § 1385: Mehrere Änderungen in den Absätzen 2, 3, 4 und 5, Streichung des Absatzes 4a
- § 1385 b: Einfügung eines neuen § 1385 b mit Bestimmungen zu Beiträgen für Ausfallzeiten
- § 1390 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'
- § 1390 a Abs. 1 und 2: Ersetzung der Verweisung '§ 1244 a' durch '§ 1243'
- § 1391: Ersetzung der Worte 'Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'
- § 1399 Abs. 6: Streichung des Absatzes 6
- § 1400 Abs. 2: Streichung des letzten Kommas und des Wortes 'Mitgliederklasse', Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 1401: Hinzufügung der Worte 'und der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a)' und Neufassung des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 4, Streichung des Absatzes 6
- § 1401 b: Hinzufügung eines neuen Absatzes 2 mit Bestimmungen zur Meldepflicht
- § 1405 a Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 mit neuen Bestimmungen zu Beitragsentrichtungen
- § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9: Ersetzung der Worte 'aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten' durch 'der gesetzlichen Rentenversicherung'
- § 182 Abs. 5 Satz 1 und 3: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)'
- § 182 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)'
- § 189: Einfügung des Satzes 'Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a).' nach Satz 1
- § 200 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Worte 'Einmalige Zuwendungen' durch 'Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)'
- § 200 Abs. 4: Einfügung des Satzes 'Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs höchstens 17 Deutsche Mark für den Kalendertag.' nach Satz 2
- § 200 a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Zahl '25' durch '17'
- § 200 c Abs. 2: Einfügung des Satzes 'Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a).' am Ende
- § 220 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 383 Satz 2: Streichung der Verweisung '(§ 189)'
- § 385: Einfügung von Absatz 1 a und 1 b mit detaillierten Bestimmungen zur Feststellung des Grundlohns und zur Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
- § 393 a Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes mit detaillierten Bestimmungen zur Einbehalte von Rentenbeiträgen
- § 393 b: Mehrere Änderungen in Absatz 1 und 2, insbesondere Einfügung von Bestimmungen zur Berechnung von Leistungsaufwendungen und Beiträgen
- § 393 c: Ersetzung der Worte 'Krankenkassen und Ersatzkassen' durch 'Krankenkassen, Ersatzkassen und die Bundesknappschaft'
- § 514 Abs. 2: Ersetzung der Bezeichnung '385 Abs. 2 bis 2 b' durch '385 Abs. 1 a bis 2 b'
- § 515 a Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Nummersatzes mit detaillierten Bestimmungen zur Berechnung von Übergangsgeld
- § 534: Mehrere Änderungen in Absatz 2 und Streichung von Absatz 3
- § 558 Abs. 3: Neufassung von Satz 2 und 4 mit detaillierten Bestimmungen zur Berechnung von Mindest- und Höchstbeträgen
- § 560: Mehrere Änderungen in Absatz 1 und 3, insbesondere Einfügung von Bestimmungen zum Anspruch auf Verletztengeld
- § 567: Einfügung von Absatz 1 a mit detaillierten Bestimmungen zur Förderung von Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
- § 568: Mehrere Änderungen in Absatz 2 und Einfügung von Absatz 8 mit Bestimmungen zur Anwendung von Vomhundertsätzen
- § 568 a Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Worte '68 vom Hundert' durch detaillierte Bestimmungen je nach Voraussetzungen
- § 579: Neufassung des gesamten Paragraphen mit detaillierten Bestimmungen zur Anpassung von Geldleistungen
- § 583 Abs. 1: Einfügung der Worte ', sofern der Verletzte für das Kind vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat' nach dem Wort 'Kinderzulage'
- § 615 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Fünffache' durch 'zweifache' und Einfügung eines zusätzlichen Satzes
- § 789: Einfügung des Satzes 'Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583).' nach Satz 1
- § 1227: Mehrere Änderungen in Absatz 1, insbesondere Streichung von Nummern 8 a und 11 sowie Streichung von Absatz 1 a
- § 1235 Nr. 5: Ersetzung der Worte 'Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'
- § 1237 a: Einfügung von Absatz 2 a mit detaillierten Bestimmungen zur Förderung von Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
- § 1241 b Abs. 1: Ersetzung der Zahlen '80' und '70' durch '75' und '65' in Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
- § 1241 e Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Worte '68 vom Hundert' durch detaillierte Bestimmungen je nach Voraussetzungen
- § 1241 f Abs. 1: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)'
- § 1244 a: Streichung des gesamten Paragraphen
- § 1246: Mehrere Änderungen in Absatz 1 und Einfügung von Absatz 2 a mit detaillierten Bestimmungen zur Ermittlung von Zeiten
- § 1247: Mehrere Änderungen in Absatz 1, 2 und 3, insbesondere Einfügung von Absatz 2 a und Bestimmungen zur Anwendung von Absatz 1
- § 1248: Mehrere Änderungen in Absatz 2 und 5, insbesondere Neufassung von Satz 3 in Absatz 2 und Ersetzung der Bezeichnung 'Absatz 7 Satz 2' durch 'Absatz 7 Satz 3' in Absatz 5
- § 165 Abs. 2: Neue Sätze zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 165 Abs. 3: Halbsatz für Bezieher von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 180 Abs. 1 Satz 2: Halbsatz zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit dem Arbeitsentgelt hinzugefügt.
- § 183 Abs. 3: Worte zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit der Rente hinzugefügt.
- § 318 c: Neuer § 318 d zur Anpassung der Pflichten für die Zahlung des Vorruhestandsgeldes hinzugefügt.
- § 405: Neuer Absatz 4 zur Fortzahlung des Beitragszuschusses für Bezieher von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 477: Neue Nummer 4 zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 479 Abs. 1: Worte zur Berücksichtigung des Vorruhestandsgeldes hinzugefügt.
- § 1227 Abs. 2: Satz zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 1241 f Abs. 2: Neuer Satz 2 zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit dem Arbeitseinkommen hinzugefügt.
- § 1248 Abs. 4: Neuer Satz 6 zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit einer Beschäftigung hinzugefügt.
- § 1283: Neuer Absatz 2 zur Ruhe der Rente bei Zusammenfall mit Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 1401: Neuer Absatz 2 b zur Pflichten des Arbeitgebers für Bezieher von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
## Wortlaut

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- **1983-07-20** · BGBl. 1983 I S. 933 — Fünfzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (15. Bemessungsverordnung)
- **1983-12-22** · BGBl. 1983 I S. 1469 — Verordnung über maßgebliche Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung 1984)
- **1983-12-24** · BGBl. 1983 I S. 1532 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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# Stellen dieser Station
- § 1250 Abs. 1: Einfügung der Worte 'nicht jedoch die Zeiten nach den §§ 1385 a und 1385 b' nach dem Wort '(Beitragszeiten)'
- § 1255 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Bestimmungen zur allgemeinen Bemessungsgrundlage
- § 1256 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1 mit neuen Bestimmungen zur Festlegung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts
- § 1259 Abs. 1: Neufassung der Nummern 1 und 2 mit neuen Bestimmungen zu Zeiten, in denen die Versicherungspflicht unterbrochen wurde
- § 1262 Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes 1 mit neuen Bestimmungen zur Erhöhung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
- § 1272 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2 mit neuen Bestimmungen zur Rentenanpassung
- § 1278 Abs. 4: Ersetzung des Wortes 'gewährt' durch 'gezahlt' und Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 1302 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Fünffache' durch 'Zweifache'
- § 1303: Mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 3 und 8, Streichung des Absatzes 2
- § 1304 c: Ersetzung der Worte 'Fünffache' durch 'Zweifache'
- § 1304 e Abs. 1: Hinzufügung der Worte 'nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz' und Ersetzung des Wortes 'Versicherungsaufsicht' durch 'Aufsicht'
- § 1307: Neufassung des § 1307 mit neuen Bestimmungen zu den Aufwendungen
- § 1310 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 mit neuen Bestimmungen zum Leistungsantrag
- § 1314: Hinzufügung eines neuen Satzes und Streichung des Absatzes 4
- § 1321 Abs. 1 Satz 3: Streichung des Satzes 3
- § 1322: Ersetzung der Verweisung '§ 1291' durch '§ 1302' und Neufassung der Nummer 4
- § 1383 Abs. 1: Streichung der Worte 'das Rentenniveau im Sinne des § 1272 Abs. 2 Satz 2'
- § 1385: Mehrere Änderungen in den Absätzen 2, 3, 4 und 5, Streichung des Absatzes 4a
- § 1385 b: Einfügung eines neuen § 1385 b mit Bestimmungen zu Beiträgen für Ausfallzeiten
- § 1390 Abs. 1: Ersetzung der Worte 'Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'
- § 1390 a Abs. 1 und 2: Ersetzung der Verweisung '§ 1244 a' durch '§ 1243'
- § 1391: Ersetzung der Worte 'Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'
- § 1399 Abs. 6: Streichung des Absatzes 6
- § 1400 Abs. 2: Streichung des letzten Kommas und des Wortes 'Mitgliederklasse', Hinzufügung eines neuen Satzes
- § 1401: Hinzufügung der Worte 'und der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a)' und Neufassung des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 4, Streichung des Absatzes 6
- § 1401 b: Hinzufügung eines neuen Absatzes 2 mit Bestimmungen zur Meldepflicht
- § 1405 a Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes 2 mit neuen Bestimmungen zu Beitragsentrichtungen
- § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9: Ersetzung der Worte 'aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten' durch 'der gesetzlichen Rentenversicherung'
- § 182 Abs. 5 Satz 1 und 3: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)'
- § 182 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)'
- § 189: Einfügung des Satzes 'Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a).' nach Satz 1
- § 200 Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Worte 'Einmalige Zuwendungen' durch 'Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)'
- § 200 Abs. 4: Einfügung des Satzes 'Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs höchstens 17 Deutsche Mark für den Kalendertag.' nach Satz 2
- § 200 a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung der Zahl '25' durch '17'
- § 200 c Abs. 2: Einfügung des Satzes 'Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a).' am Ende
- § 220 Satz 3: Streichung des Satzes
- § 383 Satz 2: Streichung der Verweisung '(§ 189)'
- § 385: Einfügung von Absatz 1 a und 1 b mit detaillierten Bestimmungen zur Feststellung des Grundlohns und zur Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
- § 393 a Abs. 1 Satz 1: Neufassung des Satzes mit detaillierten Bestimmungen zur Einbehalte von Rentenbeiträgen
- § 393 b: Mehrere Änderungen in Absatz 1 und 2, insbesondere Einfügung von Bestimmungen zur Berechnung von Leistungsaufwendungen und Beiträgen
- § 393 c: Ersetzung der Worte 'Krankenkassen und Ersatzkassen' durch 'Krankenkassen, Ersatzkassen und die Bundesknappschaft'
- § 514 Abs. 2: Ersetzung der Bezeichnung '385 Abs. 2 bis 2 b' durch '385 Abs. 1 a bis 2 b'
- § 515 a Abs. 1 Nr. 2: Neufassung des Nummersatzes mit detaillierten Bestimmungen zur Berechnung von Übergangsgeld
- § 534: Mehrere Änderungen in Absatz 2 und Streichung von Absatz 3
- § 558 Abs. 3: Neufassung von Satz 2 und 4 mit detaillierten Bestimmungen zur Berechnung von Mindest- und Höchstbeträgen
- § 560: Mehrere Änderungen in Absatz 1 und 3, insbesondere Einfügung von Bestimmungen zum Anspruch auf Verletztengeld
- § 567: Einfügung von Absatz 1 a mit detaillierten Bestimmungen zur Förderung von Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
- § 568: Mehrere Änderungen in Absatz 2 und Einfügung von Absatz 8 mit Bestimmungen zur Anwendung von Vomhundertsätzen
- § 568 a Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Worte '68 vom Hundert' durch detaillierte Bestimmungen je nach Voraussetzungen
- § 579: Neufassung des gesamten Paragraphen mit detaillierten Bestimmungen zur Anpassung von Geldleistungen
- § 583 Abs. 1: Einfügung der Worte ', sofern der Verletzte für das Kind vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzulage gehabt hat' nach dem Wort 'Kinderzulage'
- § 615 Abs. 1: Ersetzung des Wortes 'Fünffache' durch 'zweifache' und Einfügung eines zusätzlichen Satzes
- § 789: Einfügung des Satzes 'Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583).' nach Satz 1
- § 1227: Mehrere Änderungen in Absatz 1, insbesondere Streichung von Nummern 8 a und 11 sowie Streichung von Absatz 1 a
- § 1235 Nr. 5: Ersetzung der Worte 'Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner' durch 'Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung'
- § 1237 a: Einfügung von Absatz 2 a mit detaillierten Bestimmungen zur Förderung von Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
- § 1241 b Abs. 1: Ersetzung der Zahlen '80' und '70' durch '75' und '65' in Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
- § 1241 e Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Worte '68 vom Hundert' durch detaillierte Bestimmungen je nach Voraussetzungen
- § 1241 f Abs. 1: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)'
- § 1244 a: Streichung des gesamten Paragraphen
- § 1246: Mehrere Änderungen in Absatz 1 und Einfügung von Absatz 2 a mit detaillierten Bestimmungen zur Ermittlung von Zeiten
- § 1247: Mehrere Änderungen in Absatz 1, 2 und 3, insbesondere Einfügung von Absatz 2 a und Bestimmungen zur Anwendung von Absatz 1
- § 1248: Mehrere Änderungen in Absatz 2 und 5, insbesondere Neufassung von Satz 3 in Absatz 2 und Ersetzung der Bezeichnung 'Absatz 7 Satz 2' durch 'Absatz 7 Satz 3' in Absatz 5
- § 165 Abs. 2: Neue Sätze zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 165 Abs. 3: Halbsatz für Bezieher von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 180 Abs. 1 Satz 2: Halbsatz zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit dem Arbeitsentgelt hinzugefügt.
- § 183 Abs. 3: Worte zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit der Rente hinzugefügt.
- § 318 c: Neuer § 318 d zur Anpassung der Pflichten für die Zahlung des Vorruhestandsgeldes hinzugefügt.
- § 405: Neuer Absatz 4 zur Fortzahlung des Beitragszuschusses für Bezieher von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 477: Neue Nummer 4 zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 479 Abs. 1: Worte zur Berücksichtigung des Vorruhestandsgeldes hinzugefügt.
- § 1227 Abs. 2: Satz zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 1241 f Abs. 2: Neuer Satz 2 zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit dem Arbeitseinkommen hinzugefügt.
- § 1248 Abs. 4: Neuer Satz 6 zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit einer Beschäftigung hinzugefügt.
- § 1283: Neuer Absatz 2 zur Ruhe der Rente bei Zusammenfall mit Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
- § 1401: Neuer Absatz 2 b zur Pflichten des Arbeitgebers für Bezieher von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1227
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 1227: Mehrere Änderungen in Absatz 1, insbesondere Streichung von Nummern 8 a und 11 sowie Streichung von Absatz 1 a
§ 1227 Abs. 2: Satz zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 1241
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 1241 b Abs. 1: Ersetzung der Zahlen '80' und '70' durch '75' und '65' in Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
§ 1241 e Abs. 3 Satz 2: Ersetzung der Worte '68 vom Hundert' durch detaillierte Bestimmungen je nach Voraussetzungen
§ 1241 f Abs. 1: Ersetzung der Worte 'einmalige Zuwendungen' durch 'einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a)'
§ 1241 f Abs. 2: Neuer Satz 2 zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit dem Arbeitseinkommen hinzugefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1248
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 1248: Mehrere Änderungen in Absatz 2 und 5, insbesondere Neufassung von Satz 3 in Absatz 2 und Ersetzung der Bezeichnung 'Absatz 7 Satz 2' durch 'Absatz 7 Satz 3' in Absatz 5
§ 1248 Abs. 4: Neuer Satz 6 zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit einer Beschäftigung hinzugefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1283
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-08-26 — Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren -
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 1469
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 1283 Satz 2 Nr. 1: Worte 'Arbeitslosengeld nach § 105 a des Arbeitsförderungsgesetzes' ersetzt
§ 1283: Neuer Absatz 2 zur Ruhe der Rente bei Zusammenfall mit Vorruhestandsgeld hinzugefügt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 1401
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1983-12-24 — Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
> Fundstelle: BGBl. 1983 I S. 1532
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 1401: Hinzufügung der Worte 'und der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a)' und Neufassung des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 4, Streichung des Absatzes 6
§ 1401 b: Hinzufügung eines neuen Absatzes 2 mit Bestimmungen zur Meldepflicht
§ 1401: Neuer Absatz 2 b zur Pflichten des Arbeitgebers für Bezieher von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.

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@@ -1,15 +1,9 @@
# § 165
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1977-06-30 — Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz - KVKG)
> Fundstelle: BGBl. 1977 I S. 1069
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 165 Abs. 1 Nr. 1: Versicherungspflicht für bestimmte Gruppen geändert
§ 165 Abs. 2: Neue Sätze zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.
§ 165 Abs. 1 Nr. 3: Versicherungspflicht für bestimmte Gruppen geändert
§ 165 Abs. 6: Voraussetzungen für Versicherungspflicht geändert
§ 165 Abs. 1 Nr. 3: Neue Voraussetzungen für die Versicherung von Personen, die eine Rente beantragen.
§ 165 Abs. 6: Neue Bestimmungen für Personen, die nicht versichert werden.
§ 165 Abs. 3: Halbsatz für Bezieher von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.

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@@ -1,11 +1,7 @@
# § 180
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1982-12-23 — Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983)
> Fundstelle: BGBl. 1982 I S. 1857
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 180 Abs. 6 Nr. 2 und 3: Neue Formulierung für die Berechnung der Vergleichsbaren Einnahmen und des Arbeitseinkommens
§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1: Erweiterung der Ausnahmen bei der Berücksichtigung von Bezügen
§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 4: Streichung der Bedingung, dass die Leistungen neben Rente oder Versorgungsbezügen gewährt werden müssen
§ 180 Abs. 1 Satz 2: Halbsatz zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit dem Arbeitsentgelt hinzugefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 183
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-29 — Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1497
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 183 Abs. 6: Neue Fassung des Absatzes 6, der den Anspruch auf Krankengeld regelt
§ 183 Abs. 3: Worte zur Gleichstellung des Vorruhestandsgeldes mit der Rente hinzugefügt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 318
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1975-06-28 — Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG)
> Fundstelle: BGBl. 1975 I S. 1536
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 318: Neue Fassung, die die Meldung von Versicherten regelt.
§ 318 a Abs. 1 Satz 4: Neue Fassung, die die Angaben von Versicherten regelt.
§ 318 c: Neuer § 318 d zur Anpassung der Pflichten für die Zahlung des Vorruhestandsgeldes hinzugefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 405
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-30 — Gesetz zur Ergänzung und Verbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender Maßnahmen in der Krankenversicherung (Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG)
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1578
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 405 a Abs. 1 Satz 2: Höchstbeträge für Arznei- und Heilmittel sowie zur Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
§ 405: Neuer Absatz 4 zur Fortzahlung des Beitragszuschusses für Bezieher von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 477
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1956-06-15Drittes Gesetz über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner-KVdR)
> Fundstelle: BGBl. 1956 I S. 500
> Station: 1984-04-19Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 477: Ergänzung der Versichertenkategorien
§ 477: Neue Nummer 4 zur Versicherung von Beziehern von Vorruhestandsgeld hinzugefügt.

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@@ -1,13 +1,7 @@
# § 479
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1981-12-04 — Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982
> Fundstelle: BGBl. 1981 I S. 1205
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 479 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von 'nach § 180 Abs. 1' nach dem Wort 'Grundlohn'
§ 479 Abs. 2: Streichung von 'sowie für freiwillig Beitretende' und Einfügung eines neuen Satzes 2: 'Für freiwillig Versicherte gilt § 180 Abs. 4.'
§ 479 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3: '(3) § 180 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt.'
§ 479 Abs. 4: Streichung des Absatzes 4
§ 479 Abs. 1: Worte zur Berücksichtigung des Vorruhestandsgeldes hinzugefügt.

18
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@@ -0,0 +1,18 @@
# SGB-I — 1984-04-19
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 19a: Einführung von Vorruhestandsleistungen, einschließlich Zuschüsse an Arbeitgeber und Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer.
- Art. II § 1 Nr. 18: Ersetzen des Punktes durch ein Komma und Hinzufügen der Nummer 19 (das Vorruhestandsgesetz).
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
sgb-i/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
sgb-i/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

4
sgb-i/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,4 @@
# Stellen dieser Station
- § 19a: Einführung von Vorruhestandsleistungen, einschließlich Zuschüsse an Arbeitgeber und Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer.
- Art. II § 1 Nr. 18: Ersetzen des Punktes durch ein Komma und Hinzufügen der Nummer 19 (das Vorruhestandsgesetz).

7
sgb-i/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
Art. II § 1 Nr. 18: Ersetzen des Punktes durch ein Komma und Hinzufügen der Nummer 19 (das Vorruhestandsgesetz).

7
sgb-i/§19a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 19a: Einführung von Vorruhestandsleistungen, einschließlich Zuschüsse an Arbeitgeber und Vorruhestandsgeld an Arbeitnehmer.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1984 I S. 601
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Verkündung:** 1984-04-19
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Ausfertigung:** 1984-04-13
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** VRG, GESETZ-ZUR-ERLEICHTERUNG-DES-ÜBERGANGS-VOM-ARBEITSLEBEN-IN, AFÖG, SGB-I, HZVG_2002, ZVALG, AVG, KO, BVG, ESTG, BETRAVG, AUSGLEICHSABGABEVERORDNUNG-SCHWERBEHINDERTENGESETZ, KVLG_1989, RKNG, RVO
## Kurz
Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.

17
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@@ -0,0 +1,17 @@
# VRG — 1984-04-19
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

2
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@@ -0,0 +1,2 @@
# Stellen dieser Station

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@@ -1,18 +1,15 @@
# ZVALG — 1980-07-16
# ZVALG — 1984-04-19
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
- **Titel:** Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1980 I S. 905
- **Inkrafttreten:** 1980-07-01; 1977-01-01 (Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a); 1979-07-01 (Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe a); 1980-05-01 (Artikel 1 Nr. 17, Nr. 30); 1980-07-17 (Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b, Nr. 33, in Artikel 2 dieses Gesetzes § 9 a Abs. 4 des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte); 1981-01-01 (Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und cc)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1980/37#page=1
- **Kurz:** Das Zweite Agrarsoziale Ergänzungsgesetz verbessert und ergänzt soziale Maßnahmen in der Landwirtschaft, insbesondere die Altershilfe für Landwirte und die Versicherung von Angestellten.
- **Fundstelle:** BGBl. 1984 I S. 601
- **Inkrafttreten:** 1984-05-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1984/19#page=1
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber, die Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr zahlen. Es tritt am 1. Mai 1984 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer gleichstellt.
- § 12 Abs. 4 Nr. 4: Einfügung der Worte 'vorzeitiges Altersgeld, Hinterbliebenengeld' nach dem Wort 'Altersgeld'.
- § 14 Abs. 2: Ersetzung der Zahl '50' durch die Zahl '70'.
- § 14 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Kürzung des Monatsbetrags der Ausgleichsleistung für Berechtigte festlegt.
- § 12 Abs. 2: Ersetzen des Punkts am Ende des Buchstabens b durch ein Komma und Anfügen eines neuen Buchstabens c.
## Wortlaut

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@@ -2,3 +2,4 @@
- **1974-08-03** · BGBl. 1974 I S. 1660 — Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)
- **1980-07-16** · BGBl. 1980 I S. 905 — Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
- **1984-04-19** · BGBl. 1984 I S. 601 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand

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@@ -1,6 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer gleichstellt.
- § 12 Abs. 4 Nr. 4: Einfügung der Worte 'vorzeitiges Altersgeld, Hinterbliebenengeld' nach dem Wort 'Altersgeld'.
- § 14 Abs. 2: Ersetzung der Zahl '50' durch die Zahl '70'.
- § 14 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Kürzung des Monatsbetrags der Ausgleichsleistung für Berechtigte festlegt.
- § 12 Abs. 2: Ersetzen des Punkts am Ende des Buchstabens b durch ein Komma und Anfügen eines neuen Buchstabens c.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1980-07-16 Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)
> Fundstelle: BGBl. 1980 I S. 905
> Station: 1984-04-19 — Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand
> Fundstelle: BGBl. 1984 I S. 601
§ 12 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer gleichstellt.
§ 12 Abs. 4 Nr. 4: Einfügung der Worte 'vorzeitiges Altersgeld, Hinterbliebenengeld' nach dem Wort 'Altersgeld'.
§ 12 Abs. 2: Ersetzen des Punkts am Ende des Buchstabens b durch ein Komma und Anfügen eines neuen Buchstabens c.