BGBl. 1998 I S. 374 · Änderung · Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
Inkrafttreten: 1998-03-04; 1999-04-01 (Artikel 1 Nr. 2)
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1998-03-03

BGBl-Id: bgbl1-1998-11-1
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# AMG_1976 — 1997-10-07
# AMG_1976 — 1998-03-03
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 2387
- **Inkrafttreten:** 1997-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/66#page=23
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweilige Aussetzung der Anwendung von § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. März 1998, bestätigt.
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 374
- **Inkrafttreten:** 1998-03-04; 1999-04-01 (Artikel 1 Nr. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/11#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Arzneimittelgesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, um EU-Richtlinien umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f: Einstweilige Aussetzung der Anwendung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. März 1998.
- Artikel 2: Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer können auf Grund der Ermächtigung des Arzneimittelgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
- § 59c: Einführung einer neuen Vorschrift zur Nachweispflicht für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden können.
- § 64 Abs. 1 Satz 2: Einfügung des Wortes „Entwicklung,“ und Streichung der Worte „sowie die Entwicklung von Arzneimitteln und Wirkstoffen“.
- § 64 Abs. 4a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Befugnisse der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der EU regelt.
- § 69 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Unterrichtung des Ausschusses für Arzneispezialitäten oder des Ausschusses für Tierarzneimittel regelt.
- § 69a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können.
- § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Worte „der Europäischen Gemeinschaften,“.
- § 95 Abs. 1 Nr. 10: Ersetzung des Punkts am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder“ und Einfügung einer neuen Nummer 11.
- § 96: Mehrere Änderungen in verschiedenen Nummern, insbesondere Einfügung neuer Nummern 11b, 15 und 16.
- § 97: Mehrere Änderungen in verschiedenen Nummern, insbesondere Einfügung neuer Nummern 24b, 32 bis 35 und eines neuen Absatzes 4.
- § 105 Abs. 4: Streichung der Sätze 1 und 2.
- § 105 Abs. 4a: Streichung von Satz 1.
- § 125: Mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3.
- § 132 Abs. 3: Ersetzung der Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3“ durch „§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3“.
- zwischen § 132 und § 133: Einführung einer neuen Zwischenüberschrift.
- § 133: Einführung einer neuen Vorschrift zur Anzeigepflicht für bestimmte Betriebe und Einrichtungen.
- § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Einfügung der Worte ' , sofern es nach § 49 Abs. 6 Satz 1 vorgeschrieben ist,'
- § 14 Abs. 1 Nr. 5a: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma
- § 14 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung des Punkts durch das Wort 'oder'
- § 14 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummer 6a
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Worte 'oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt hat'
- § 22 Abs. 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen
- § 22 Abs. 3c: Einfügung des neuen Absatzes 3c
- § 22 Abs. 5: Streichung der Angabe '1.' und Ersetzung des Kommas nach 'berechtigt' durch einen Punkt; Streichung der Nummer 2
- § 22 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6
- § 22 Abs. 7 Satz 2: Einfügung der Worte 'sowie Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Stoffe, die zur Herstellung oder Prüfung des Arzneimittels verwendet werden, in einer für die Untersuchung ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand'
- § 23 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 23 Abs. 3a und 4: Streichung der Absätze 3a und 4
- § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7: Einfügung der Worte 'oder seine Anwendung bei Tieren' und 'oder eine Entscheidung'
- § 25 Abs. 5a bis 5c: Neufassung der Absätze 5a bis 5c
- § 25 Abs. 8 Satz 3: Streichung der Worte 'und das Arzneimittel in einer für die Untersuchung ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen'
- § 27 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen
- § 27 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Worte 'sowie im Fall der Aussetzung nach § 25 Abs. 5d'
- § 28 Abs. 3d: Einfügung des neuen Absatzes 3d
- § 29 Abs. 4 und 5: Einfügung der neuen Absätze 4 und 5
- § 30 Abs. 1a: Einfügung des neuen Absatzes 1a
- § 31 Abs. 1 Nr. 3a: Neufassung der Nummer 3a
- § 31 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Satzes 1
- § 31 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes
- § 32 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'findet' durch 'finden' und Einfügung der Worte 'und § 22 Abs. 7 Satz 2'
- § 34 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 37: Neufassung der Überschrift und Einfügung eines neuen Satzes 1
- § 39 Abs. 2 Nr. 9: Einfügung der Worte 'oder seine Anwendung bei Tieren' und 'oder gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90'
- § 49 Abs. 6 Satz 1: Einfügung der Worte 'und für das durch die zuständige Bundesoberbehörde eine Zulassung erteilt worden ist'
- § 57: Neufassung der Überschrift und Einfügung des neuen Absatzes 1a
## Wortlaut

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- **1997-03-07** · BGBl. 1997 I S. 432 — Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Herstellung von Arzneimitteln (Frischzellen-Verordnung)
- **1997-04-18** · BGBl. 1997 I S. 786 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes)
- **1997-10-07** · BGBl. 1997 I S. 2387 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Arzneimittelgesetzes)
- **1998-03-03** · BGBl. 1998 I S. 374 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f: Einstweilige Aussetzung der Anwendung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 15. März 1998.
- Artikel 2: Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer können auf Grund der Ermächtigung des Arzneimittelgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
- § 59c: Einführung einer neuen Vorschrift zur Nachweispflicht für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden können.
- § 64 Abs. 1 Satz 2: Einfügung des Wortes „Entwicklung,“ und Streichung der Worte „sowie die Entwicklung von Arzneimitteln und Wirkstoffen“.
- § 64 Abs. 4a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Befugnisse der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der EU regelt.
- § 69 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Unterrichtung des Ausschusses für Arzneispezialitäten oder des Ausschusses für Tierarzneimittel regelt.
- § 69a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können.
- § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Worte „der Europäischen Gemeinschaften,“.
- § 95 Abs. 1 Nr. 10: Ersetzung des Punkts am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder“ und Einfügung einer neuen Nummer 11.
- § 96: Mehrere Änderungen in verschiedenen Nummern, insbesondere Einfügung neuer Nummern 11b, 15 und 16.
- § 97: Mehrere Änderungen in verschiedenen Nummern, insbesondere Einfügung neuer Nummern 24b, 32 bis 35 und eines neuen Absatzes 4.
- § 105 Abs. 4: Streichung der Sätze 1 und 2.
- § 105 Abs. 4a: Streichung von Satz 1.
- § 125: Mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3.
- § 132 Abs. 3: Ersetzung der Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3“ durch „§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3“.
- zwischen § 132 und § 133: Einführung einer neuen Zwischenüberschrift.
- § 133: Einführung einer neuen Vorschrift zur Anzeigepflicht für bestimmte Betriebe und Einrichtungen.
- § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Einfügung der Worte ' , sofern es nach § 49 Abs. 6 Satz 1 vorgeschrieben ist,'
- § 14 Abs. 1 Nr. 5a: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma
- § 14 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung des Punkts durch das Wort 'oder'
- § 14 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummer 6a
- § 21 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Worte 'oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt hat'
- § 22 Abs. 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen
- § 22 Abs. 3c: Einfügung des neuen Absatzes 3c
- § 22 Abs. 5: Streichung der Angabe '1.' und Ersetzung des Kommas nach 'berechtigt' durch einen Punkt; Streichung der Nummer 2
- § 22 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6
- § 22 Abs. 7 Satz 2: Einfügung der Worte 'sowie Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Stoffe, die zur Herstellung oder Prüfung des Arzneimittels verwendet werden, in einer für die Untersuchung ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand'
- § 23 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 23 Abs. 3a und 4: Streichung der Absätze 3a und 4
- § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7: Einfügung der Worte 'oder seine Anwendung bei Tieren' und 'oder eine Entscheidung'
- § 25 Abs. 5a bis 5c: Neufassung der Absätze 5a bis 5c
- § 25 Abs. 8 Satz 3: Streichung der Worte 'und das Arzneimittel in einer für die Untersuchung ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen'
- § 27 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen
- § 27 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Worte 'sowie im Fall der Aussetzung nach § 25 Abs. 5d'
- § 28 Abs. 3d: Einfügung des neuen Absatzes 3d
- § 29 Abs. 4 und 5: Einfügung der neuen Absätze 4 und 5
- § 30 Abs. 1a: Einfügung des neuen Absatzes 1a
- § 31 Abs. 1 Nr. 3a: Neufassung der Nummer 3a
- § 31 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Satzes 1
- § 31 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes
- § 32 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'findet' durch 'finden' und Einfügung der Worte 'und § 22 Abs. 7 Satz 2'
- § 34 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
- § 37: Neufassung der Überschrift und Einfügung eines neuen Satzes 1
- § 39 Abs. 2 Nr. 9: Einfügung der Worte 'oder seine Anwendung bei Tieren' und 'oder gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90'
- § 49 Abs. 6 Satz 1: Einfügung der Worte 'und für das durch die zuständige Bundesoberbehörde eine Zulassung erteilt worden ist'
- § 57: Neufassung der Überschrift und Einfügung des neuen Absatzes 1a

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# § 105
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1996-12-27 — Sechstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1996 I S. 2084
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 105 Abs. 5c: Ersetzung der Angabe '1995' durch '1999'
§ 105 Abs. 4: Streichung der Sätze 1 und 2.
§ 105 Abs. 4a: Streichung von Satz 1.

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# § 11a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 11a: Neue Vorschriften für die Fachinformation von Arzneimitteln
§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Einfügung der Worte ' , sofern es nach § 49 Abs. 6 Satz 1 vorgeschrieben ist,'

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# § 125
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 125: Regelung für die Vorlage von Unterlagen über Rückstandsnachweisverfahren
§ 125: Mehrere Änderungen in den Absätzen 1, 2 und 3.

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# § 132
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 132: Neue Übergangsregelungen für Arzneimittel, die sich am 17. August 1994 im Verkehr befanden, eingeführt.
§ 132 Abs. 3: Ersetzung der Angabe „§ 23 Abs. 1 Nr. 3“ durch „§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3“.
zwischen § 132 und § 133: Einführung einer neuen Zwischenüberschrift.

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amg_1976/§133.md Normal file
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# § 133
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
zwischen § 132 und § 133: Einführung einer neuen Zwischenüberschrift.
§ 133: Einführung einer neuen Vorschrift zur Anzeigepflicht für bestimmte Betriebe und Einrichtungen.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-16 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2071
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 14 Abs. 1: Einfügung von Nummer 5a zur Person mit Kenntnissen in der Mischtechnik.
§ 14 Abs. 1 Nr. 5a: Ersetzung des Wortes 'oder' durch ein Komma
§ 14 Abs. 1 Nr. 6: Ersetzung des Punkts durch das Wort 'oder'
§ 14 Abs. 1: Einfügung der neuen Nummer 6a

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# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-16 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2071
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 21 Abs. 2a: Neue Regelung für die Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
§ 21 Abs. 2 Nr. 4: Einfügung von 'oder Tiere eines bestimmten Bestandes'.
§ 21 Abs. 1 Satz 1: Einfügung der Worte 'oder wenn für sie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 erteilt hat'

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 22: Neue Vorschriften für die Zulassung von Arzneimitteln, insbesondere bezüglich der zu vorgelegenden Unterlagen.
§ 22 Abs. 2: Einfügung von zwei neuen Sätzen
§ 22 Abs. 3c: Einfügung des neuen Absatzes 3c
§ 22 Abs. 5: Streichung der Angabe '1.' und Ersetzung des Kommas nach 'berechtigt' durch einen Punkt; Streichung der Nummer 2
§ 22 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6
§ 22 Abs. 7 Satz 2: Einfügung der Worte 'sowie Ausgangsstoffe, Zwischenprodukte und Stoffe, die zur Herstellung oder Prüfung des Arzneimittels verwendet werden, in einer für die Untersuchung ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand'

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 23: Neue Vorschriften für besondere Unterlagen bei Arzneimitteln für Tiere.
§ 23 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes
§ 23 Abs. 3a und 4: Streichung der Absätze 3a und 4

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# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 25: Neue Vorschriften für die Entscheidung über die Zulassung.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7: Einfügung der Worte 'oder seine Anwendung bei Tieren' und 'oder eine Entscheidung'
§ 25 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Anhörung der Zulassungskommission bei Verschreibungspflicht-Arzneimitteln
§ 25 Abs. 5a bis 5c: Neufassung der Absätze 5a bis 5c
§ 25 Abs. 7: Neue Vorschriften für die Bildung von Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete, Stoffgruppen oder Therapierichtungen
§ 25 Abs. 8: Neue Vorschriften für die Zulassung von Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen und Testallergenen
§ 25 Abs. 9: Neue Vorschriften für die Vergabe einheitlicher Zulassungsnummern bei verschiedenen Darreichungsformen oder Konzentrationen
§ 25 Abs. 10: Bestätigung der unberührten zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers
§ 25 Abs. 8 Satz 3: Streichung der Worte 'und das Arzneimittel in einer für die Untersuchung ausreichenden Menge und in einem für die Untersuchung geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen'

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 27: Neue Vorschriften für die Fristen der Zulassungsentscheidung
§ 27 Abs. 1: Einfügung von zwei neuen Sätzen
§ 27 Abs. 2 Satz 3: Einfügung der Worte 'sowie im Fall der Aussetzung nach § 25 Abs. 5d'

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 28 Abs. 3a: Neue Absätze 3a bis 3c eingefügt, die Auflagen zur systematischen Sammlung, Dokumentation und Auswertung von Erkenntnissen bei der Anwendung von Arzneimitteln regeln.
§ 28: Neue Vorschriften für die Auflagenbefugnis der zuständigen Bundesoberbehörde
§ 28 Abs. 3d: Einfügung des neuen Absatzes 3d

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 29: Neue Vorschriften zur Anzeigepflicht, Neuzulassung und Verlängerung der Zulassung eingefügt.
§ 29 Abs. 4 und 5: Einfügung der neuen Absätze 4 und 5

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 30: Neue Vorschriften zur Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung eingefügt.
§ 30 Abs. 1a: Einfügung des neuen Absatzes 1a

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# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 31: Neue Vorschriften zum Erlöschen der Zulassung eingefügt.
§ 31 Abs. 1 Nr. 3a: Neufassung der Nummer 3a
§ 31 Abs. 2 Satz 1: Streichung des Satzes 1
§ 31 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes

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# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 32: Neue Vorschriften zur staatlichen Chargenprüfung eingefügt.
§ 32 Abs. 3: Ersetzung des Wortes 'findet' durch 'finden' und Einfügung der Worte 'und § 22 Abs. 7 Satz 2'

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# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 34: Neue Vorschriften zur Bekanntmachung von Verwaltungsakten eingefügt.
§ 34 Abs. 1: Einfügung eines neuen Satzes

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# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 37: Neue Regelungen zur Zulassung von Arzneimitteln aus anderen Staaten
§ 37: Neufassung der Überschrift und Einfügung eines neuen Satzes 1

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 39: Neue Regelungen zur Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
§ 39 Abs. 2 Nr. 9: Einfügung der Worte 'oder seine Anwendung bei Tieren' und 'oder gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 49: Neue Vorschriften für die automatische Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
§ 49 Abs. 6 Satz 1: Einfügung der Worte 'und für das durch die zuständige Bundesoberbehörde eine Zulassung erteilt worden ist'

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 57
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 57: Neue Fassung des § 57, der Vorschriften für den Erwerb von Arzneimitteln durch Tierhalter enthält.
§ 57: Neufassung der Überschrift und Einfügung des neuen Absatzes 1a

7
amg_1976/§59c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 59c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 59c: Einführung einer neuen Vorschrift zur Nachweispflicht für Stoffe, die als Tierarzneimittel verwendet werden können.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 64
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 64: Neue Vorschriften für die Durchführung der Überwachung
§ 64 Abs. 1 Satz 2: Einfügung des Wortes „Entwicklung,“ und Streichung der Worte „sowie die Entwicklung von Arzneimitteln und Wirkstoffen“.
§ 64 Abs. 4a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Befugnisse der Sachverständigen der Mitgliedstaaten der EU regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 69: Neue Maßnahmen der zuständigen Behörden
§ 69 Abs. 1a: Einführung eines neuen Absatzes, der die Unterrichtung des Ausschusses für Arzneispezialitäten oder des Ausschusses für Tierarzneimittel regelt.

7
amg_1976/§69a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 69a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 69a: Einführung einer neuen Vorschrift zur Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 72a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 72a: Neufassung des § 72a, der die Zertifikate für die Einfuhr von Arzneimitteln und Wirkstoffen regelt.
§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Einfügung der Worte „der Europäischen Gemeinschaften,“.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 95
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-16 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2071
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 95 Abs. 1: Erhöhung der Frist von zwei auf drei Jahre.
§ 95 Abs. 1 Nr. 10: Ersetzung des Punkts am Ende der Vorschrift durch das Wort „oder“ und Einfügung einer neuen Nummer 11.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 96
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-08-16 — Fünftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 2071
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 96 Nr. 6: Erweiterung der Regelungen für § 23.
§ 96: Mehrere Änderungen in verschiedenen Nummern, insbesondere Einfügung neuer Nummern 11b, 15 und 16.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 97
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1994-10-27 — Neufassung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1994 I S. 3018
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 97: Neue Vorschriften für Ordnungswidrigkeiten im Arzneimittelrecht
§ 97: Mehrere Änderungen in verschiedenen Nummern, insbesondere Einfügung neuer Nummern 24b, 32 bis 35 und eines neuen Absatzes 4.

17
betrpharmv/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# BETRPHARMV — 1998-03-03
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 374
- **Inkrafttreten:** 1998-03-04; 1999-04-01 (Artikel 1 Nr. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/11#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Arzneimittelgesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, um EU-Richtlinien umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 13 Abs. 3: Die Angabe „oder 2“ wird gestrichen.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
betrpharmv/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
betrpharmv/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **1998-03-03** · BGBl. 1998 I S. 374 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

3
betrpharmv/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 3: Die Angabe „oder 2“ wird gestrichen.

7
betrpharmv/§13.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 13 Abs. 3: Die Angabe „oder 2“ wird gestrichen.

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@@ -1,15 +1,15 @@
# LEBENSMITTEL-UND-BEDARFSGEGENSTÄNDEGESETZ — 1975-10-25
# LEBENSMITTEL-UND-BEDARFSGEGENSTÄNDEGESETZ — 1998-03-03
- **Titel:** Berichtigung des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1975 I S. 2652
- **Inkrafttreten:** 1975-10-14
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1975/117#page=10
- **Kurz:** Die Berichtigung des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 beinhaltet eine sprachliche Anpassung im § 33 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 374
- **Inkrafttreten:** 1998-03-04; 1999-04-01 (Artikel 1 Nr. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/11#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Arzneimittelgesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, um EU-Richtlinien umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 33 Abs. 2: Das Wort „des
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **1975-10-25** · BGBl. 1975 I S. 2652 — Berichtigung des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
- **1998-03-03** · BGBl. 1998 I S. 374 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

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@@ -1,3 +1,2 @@
# Stellen dieser Station
- § 33 Abs. 2: Das Wort „des

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@@ -1,80 +1,17 @@
# LMBG — 1997-09-17
# LMBG — 1998-03-03
- **Titel:** Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1997 I S. 2296
- **Inkrafttreten:** 1997-09-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1997/63#page=4
- **Kurz:** Die Bekanntmachung enthält die Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die verschiedene Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die seit dem 1. August 1997 in Kraft getreten sind.
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 374
- **Inkrafttreten:** 1998-03-04; 1999-04-01 (Artikel 1 Nr. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/11#page=2
- **Kurz:** Dieses Gesetz ändert das Arzneimittelgesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, um EU-Richtlinien umzusetzen.
## Betroffene Stellen
- § 9: Neue Fassung des § 9 mit Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
- § 10: Neue Fassung des § 10 mit Ermächtigung für Hygienevorschriften
- § 11: Neue Fassung des § 11 mit Zusatzstoffverbotes
- § 12: Neue Fassung des § 12 mit Ermächtigungen für Zusatzstoffe
- § 13: Neue Fassung des § 13 mit Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
- § 14: Neue Fassung des § 14 mit Vorschriften über Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
- § 15: Neue Fassung des § 15 mit Vorschriften über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
- § 16: Neue Fassung des § 16 mit Vorschriften über Kenntlichmachung
- § 17: Neue Fassung des § 17 mit Verbotes zum Schutz vor Täuschung
- § 25: Neufassung des Verwendungsverbots und der Zulassungsermächtigung für kosmetische Mittel
- § 26: Neufassung der weiteren Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
- § 26a: Neufassung der Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln
- § 27: Neufassung der Verbote zum Schutz vor Täuschung
- § 28: Streichung des § 28
- § 29: Neufassung der Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
- § 30: Neufassung der Verbote zum Schutz der Gesundheit
- § 31: Neufassung des Verbots der Übergänge von Stoffen auf Lebensmittel
- § 32: Neufassung der Ermächtigungen
- § 33: Neufassung des Deutschen Lebensmittelbuchs
- § 34: Neufassung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission
- § 17 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Verbot von bestimmten Handlungen im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel festlegt.
- § 17 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der das Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung für Lebensmittel festlegt.
- § 19: Neufassung des § 19, der Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Lebensmitteln regelt.
- § 19a: Neufassung des § 19a, der weitere Ermächtigungen zum Schutz im Verkehr mit Lebensmitteln regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der das Verwendungsverbot und die Zulassungsermächtigung für Tabakerzeugnisse regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der Ermächtigungen für den Verkehr mit Tabakerzeugnissen regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der Werbeverbote für Tabakerzeugnisse regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die Anwendung von Vorschriften für Tabakerzeugnisse regelt.
- § 24: Neufassung des § 24, der Verbote zum Schutz der Gesundheit im Verkehr mit kosmetischen Mitteln regelt.
- § 35: Einführung einer amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
- § 36: Einführung von Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
- § 37: Einführung von Zulassungen für Ausnahmen
- § 38: Einführung von Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
- § 38a: Einführung von Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
- § 39: Einführung der Anhörung von Sachkennern
- § 40: Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung
- § 41: Regelung der Durchführung der Überwachung
- § 42: Regelung der Probenahme
- § 43: Regelung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- § 43a: Regelung des Außenverkehrs
- § 43b: Einführung eines Schiedsverfahrens
- § 53 Abs. 1: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 53 Abs. 2: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 53 Abs. 3: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 55: Neue Bestimmungen über Einziehung
- § 56: Neue Bestimmungen über Straftaten
- § 57: Neue Bestimmungen über Straftaten
- § 58: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 59: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 60: Neue Bestimmungen über Ermächtigungen
- § 61: Neue Bestimmungen über Einziehung
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für Schiedsverträge und schiedsgerichtliche Verfahren
- § 44: Neue Ermächtigungen für das Bundesministerium zur Förderung der einheitlichen Durchführung der Überwachung
- § 45: Neue Vorschriften für die Erlassung von Verwaltungsvorschriften
- § 46: Neue Vorschriften für landesrechtliche Bestimmungen zur Durchführung der Überwachung
- § 46a: Neue Vorschriften für die Erhebung von Gebühren
- § 46b: Neue Vorschriften für die Anwendung auf unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
- § 46c: Neue Begriffsbestimmung für Lebensmittel-Monitoring
- § 46d: Neue Vorschriften für die Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
- § 46e: Neue Vorschriften für die Erlassung von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
- § 47: Neue Vorschriften für Verbringungsverbote
- § 47a: Neue Vorschriften für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR
- § 47b: Neue Vorschriften für vorübergehende Verbringungsverbote
- § 48: Neue Vorschriften für die Mitwirkung von Zolldienststellen
- § 49: Neue Ermächtigungen für das Bundesministerium zur Überwachung des Verbringungsverbots
- Überschrift § 29: Die Überschrift von § 29 wird neu formuliert.
- § 29 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 29 wird als Absatz 1 beibehalten.
- § 29 Abs. 2: Ein neuer Absatz 2 wird eingefügt, der dem Bundesministerium zusätzliche Ermächtigungen gibt.
## Wortlaut

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@@ -42,3 +42,4 @@
- **1997-07-31** · BGBl. 1997 I S. 1925 — Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
- **1997-08-08** · BGBl. 1997 I S. 2017 — Neufassung des Vermögensgesetzes
- **1997-09-17** · BGBl. 1997 I S. 2296 — Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
- **1998-03-03** · BGBl. 1998 I S. 374 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

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@@ -1,68 +1,5 @@
# Stellen dieser Station
- § 9: Neue Fassung des § 9 mit Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
- § 10: Neue Fassung des § 10 mit Ermächtigung für Hygienevorschriften
- § 11: Neue Fassung des § 11 mit Zusatzstoffverbotes
- § 12: Neue Fassung des § 12 mit Ermächtigungen für Zusatzstoffe
- § 13: Neue Fassung des § 13 mit Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
- § 14: Neue Fassung des § 14 mit Vorschriften über Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
- § 15: Neue Fassung des § 15 mit Vorschriften über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
- § 16: Neue Fassung des § 16 mit Vorschriften über Kenntlichmachung
- § 17: Neue Fassung des § 17 mit Verbotes zum Schutz vor Täuschung
- § 25: Neufassung des Verwendungsverbots und der Zulassungsermächtigung für kosmetische Mittel
- § 26: Neufassung der weiteren Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
- § 26a: Neufassung der Ermächtigungen zum Schutz bei dem Verkehr mit kosmetischen Mitteln
- § 27: Neufassung der Verbote zum Schutz vor Täuschung
- § 28: Streichung des § 28
- § 29: Neufassung der Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
- § 30: Neufassung der Verbote zum Schutz der Gesundheit
- § 31: Neufassung des Verbots der Übergänge von Stoffen auf Lebensmittel
- § 32: Neufassung der Ermächtigungen
- § 33: Neufassung des Deutschen Lebensmittelbuchs
- § 34: Neufassung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission
- § 17 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der das Verbot von bestimmten Handlungen im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel festlegt.
- § 17 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 Nr. 4 regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der das Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung für Lebensmittel festlegt.
- § 19: Neufassung des § 19, der Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung im Verkehr mit Lebensmitteln regelt.
- § 19a: Neufassung des § 19a, der weitere Ermächtigungen zum Schutz im Verkehr mit Lebensmitteln regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der das Verwendungsverbot und die Zulassungsermächtigung für Tabakerzeugnisse regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der Ermächtigungen für den Verkehr mit Tabakerzeugnissen regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der Werbeverbote für Tabakerzeugnisse regelt.
- § 23: Neufassung des § 23, der die Anwendung von Vorschriften für Tabakerzeugnisse regelt.
- § 24: Neufassung des § 24, der Verbote zum Schutz der Gesundheit im Verkehr mit kosmetischen Mitteln regelt.
- § 35: Einführung einer amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren
- § 36: Einführung von Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
- § 37: Einführung von Zulassungen für Ausnahmen
- § 38: Einführung von Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen
- § 38a: Einführung von Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
- § 39: Einführung der Anhörung von Sachkennern
- § 40: Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung
- § 41: Regelung der Durchführung der Überwachung
- § 42: Regelung der Probenahme
- § 43: Regelung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- § 43a: Regelung des Außenverkehrs
- § 43b: Einführung eines Schiedsverfahrens
- § 53 Abs. 1: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 53 Abs. 2: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 53 Abs. 3: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 55: Neue Bestimmungen über Einziehung
- § 56: Neue Bestimmungen über Straftaten
- § 57: Neue Bestimmungen über Straftaten
- § 58: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 59: Neue Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten
- § 60: Neue Bestimmungen über Ermächtigungen
- § 61: Neue Bestimmungen über Einziehung
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften für Schiedsverträge und schiedsgerichtliche Verfahren
- § 44: Neue Ermächtigungen für das Bundesministerium zur Förderung der einheitlichen Durchführung der Überwachung
- § 45: Neue Vorschriften für die Erlassung von Verwaltungsvorschriften
- § 46: Neue Vorschriften für landesrechtliche Bestimmungen zur Durchführung der Überwachung
- § 46a: Neue Vorschriften für die Erhebung von Gebühren
- § 46b: Neue Vorschriften für die Anwendung auf unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht
- § 46c: Neue Begriffsbestimmung für Lebensmittel-Monitoring
- § 46d: Neue Vorschriften für die Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
- § 46e: Neue Vorschriften für die Erlassung von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring
- § 47: Neue Vorschriften für Verbringungsverbote
- § 47a: Neue Vorschriften für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR
- § 47b: Neue Vorschriften für vorübergehende Verbringungsverbote
- § 48: Neue Vorschriften für die Mitwirkung von Zolldienststellen
- § 49: Neue Ermächtigungen für das Bundesministerium zur Überwachung des Verbringungsverbots
- Überschrift § 29: Die Überschrift von § 29 wird neu formuliert.
- § 29 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 29 wird als Absatz 1 beibehalten.
- § 29 Abs. 2: Ein neuer Absatz 2 wird eingefügt, der dem Bundesministerium zusätzliche Ermächtigungen gibt.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1997-09-17 — Neufassung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1997 I S. 2296
> Station: 1998-03-03 — Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 374
§ 29: Neufassung der Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung
Überschrift § 29: Die Überschrift von § 29 wird neu formuliert.
§ 29 Abs. 1: Der bisherige Wortlaut von § 29 wird als Absatz 1 beibehalten.
§ 29 Abs. 2: Ein neuer Absatz 2 wird eingefügt, der dem Bundesministerium zusätzliche Ermächtigungen gibt.

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@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 1998 I S. 374
- **Titel:** Siebentes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1998 I S. 374
- **Verkündung:** 1998-03-03
- **Inkrafttreten:** 1998-03-04; 1999-04-01 (Artikel 1 Nr. 2)
- **Ausfertigung:** 1998-02-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1998/11#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AMG_1976, BETRPHARMV, LEBENSMITTEL-UND-BEDARFSGEGENSTÄNDEGESETZ, LMBG
## Kurz
Dieses Gesetz ändert das Arzneimittelgesetz und das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, um EU-Richtlinien umzusetzen.