AMSACHVV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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# AMSACHVV
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**Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1](§1.md)
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- [§ 2](§2.md)
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- [§ 3](§3.md)
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- [§ 4](§4.md)
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- [§ 5](§5.md)
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- [§ 6](§6.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-07-18 — Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1102
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§ 1 Satz 2: Satz 2 von § 1 wird gestrichen.
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Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung
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1.(weggefallen)
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2.nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und
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3.nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflicht
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an.
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-07-18 — Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1102
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(1) (weggefallen)
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§ 2 Abs. 2 Nr. 1: Nummer 1 von § 2 Abs. 2 wird neu gefasst.
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(2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören an
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1.zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,
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2.ein Hochschullehrer der Pharmazie,
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3.ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
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4.ein Arzt für Allgemeinmedizin,
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5.ein Zahnarzt,
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6.ein Heilpraktiker,
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7.zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie,
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8.ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
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9.zwei Vertreter der Apothekerschaft,
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10.zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der Apotheken,
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11.ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher und
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12.zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
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§ 2 Abs. 2 Nr. 6: Nummer 6 von § 2 Abs. 2 wird gestrichen.
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(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht gehören an
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1.als stimmberechtigte Mitglieder
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a)ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,
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b)zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon ein Hochschullehrer des Faches Klinische Pharmazie,
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c)ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,
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d)ein Hochschullehrer des Faches Allgemeinmedizin,
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e)ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und Jugendmedizin,
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f)ein Hochschullehrer der medizinischen Statistik oder der Epidemiologie,
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g)ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und
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h)ein Mitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker sowie
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§ 2 Abs. 2 Nr. 7: Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 6.
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2.als nicht stimmberechtigte Mitglieder
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a)ein Facharzt für Allgemeinmedizin,
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b)ein Facharzt für Innere Medizin,
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c)ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
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d)ein Zahnarzt,
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e)ein Heilpraktiker,
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f)ein Vertreter der Apothekerschaft und
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g)zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie.
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§ 2 Abs. 2 Nr. 8: Die bisherige Nummer 8 wird zu Nummer 7, und das Wort 'humanpharmazeutischen' wird durch 'pharmazeutischen' ersetzt.
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§ 2 Abs. 2 Nr. 9: Nummer 9 von § 2 Abs. 2 wird gestrichen.
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§ 2 Abs. 2 Nr. 10-14: Die bisherigen Nummern 10 bis 14 werden zu den Nummern 8 bis 12.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a: Buchstabe a von § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird neu gefasst.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c: Buchstabe c von § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird neu gefasst.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g: Das Komma am Ende von Buchstabe g von § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird durch das Wort 'und' ersetzt.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. h: Buchstabe h von § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird gestrichen.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. i: Der bisherige Buchstabe i wird zu Buchstabe h.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e: Buchstabe e von § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird gestrichen.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. f: Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe e.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g: Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe f, und das Komma am Ende wird durch das Wort 'und' ersetzt.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. h: Der bisherige Buchstabe h wird zu Buchstabe g und wird neu gefasst.
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§ 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. i: Buchstabe i von § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird gestrichen.
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(4) Jedes Mitglied der Ausschüsse hat einen Stellvertreter.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-07-18 — Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1102
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(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden durch das Bundesministerium einheitlich für den Zeitraum von jeweils fünf Jahren berufen. Nachfolger für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder Stellvertreter werden nur für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraums berufen. Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli 2022.
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§ 3 Abs. 1 Satz 1: In Satz 1 von § 3 Abs. 1 werden die Wörter 'im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft' gestrichen.
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(2) Wiederholte Berufungen sind zulässig.
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§ 3 Abs. 1: Ein neuer Satz wird angefügt, der die Amtszeit bestimmter Mitglieder beendet.
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(3) Mitglieder und Stellvertreter können durch eine Erklärung gegenüber dem Bundesministerium ihre Mitgliedschaft in einem Ausschuß jederzeit beenden.
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(4) Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird ehrenamtlich ausgeübt.
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1988-04-07 — Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
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> Fundstelle: BGBl. 1988 I S. 479
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§ 4: Neue Vorschriften für die Art der Förderleistungen
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Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-07-18 — Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1102
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(1) Die Ausschüsse beraten unter dem Vorsitz des Präsidenten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
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§ 5 Abs. 3 Satz 1: In Satz 1 von § 5 Abs. 3 werden die Wörter 'und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft' gestrichen.
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(2) Die Geschäfte der Ausschüsse führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
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(3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. Die Geschäftsordnungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht.
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2022-07-18 — Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
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> Fundstelle: BGBl. 2022 I S. 1102
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§ 6: § 6 wird gestrichen.
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Reference in New Issue
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