BGBl. 1990 I S. 1777 · Verordnung · Sechste Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1777
Inkrafttreten: 1990-10-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1990-08-25

BGBl-Id: bgbl1-1990-43-8
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1990-08-25 12:00:00 +00:00
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# BGBl. 1990 I S. 1777
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 1777
- **Verkündung:** 1990-08-25
- **Inkrafttreten:** 1990-10-01
- **Ausfertigung:** 1990-08-17
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/43#page=17
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** WOGV
## Kurz
Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, insbesondere durch die Ersetzung der Anlage mit neuen Mietenstufen für Gemeinden. Sie tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.

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# WOGV — 1989-12-30
# WOGV — 1990-08-25
- **Titel:** Achtunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (38. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
- **Titel:** Sechste Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1989 I S. 2520
- **Inkrafttreten:** 1990-01-01; 1992-12-31 (§ 1 außer Kraft); 1990-12-31 (§ 2 außer Kraft)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/62#page=60
- **Kurz:** Die Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere für Luftreifen und Blinkleuchten an bestimmten Fahrzeugen.
- **Fundstelle:** BGBl. 1990 I S. 1777
- **Inkrafttreten:** 1990-10-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/43#page=17
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Wohngeldverordnung, insbesondere durch die Ersetzung der Anlage mit neuen Mietenstufen für Gemeinden. Sie tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
## Betroffene Stellen
- § 1: Einführung von § 1a, der die Bezugsfertigkeit des Wohnraums definiert.
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Fernwärmeversorgungsanlagen' durch 'der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme'.
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Warmwasser- oder Fernwarmwasserversorgungsanlagen' durch 'Warmwasserversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser'.
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie zentraler Warmwasserversorgungsanlagen definiert.
- § 7: Einführung von 'und Einkommensermittlung' in die Überschrift und Neufassung des Absatzes 1a, der die Berücksichtigung von Leistungen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens regelt.
- § 12 Abs. 1: Streichung von 'in der jeweils geltenden Fassung' nach 'Zweites Wohnungsbaugesetz' und 'Wohnungsbaugesetz für das Saarland', sowie Hinzufügen eines neuen Satzes 2, der Fremdmittel zur Deckung der laufenden Aufwendungen einschließt.
- § 12 Abs. 2: Streichung von 'in der jeweils geltenden Fassung' nach 'Ablösungsverordnung'.
- § 12 Abs. 3: Einführung von 'noch nicht' nach 'nicht'.
- § 15: Ersetzung von 'Fernheizungskosten' durch 'Wärmelieferungskosten' in der Überschrift, Streichung des Absatzes 2 und Neufassung des Absatzes 3, der die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser regelt.
- § 16 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'des Betriebs von Fernwärme- und Fernwarmwasserversorgungsanlagen' durch 'der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen'.
- Anlage (zu § 1 Abs. 3): Ersetzung der Anlage durch eine neue Anlage, die die Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern definiert.
- Anhang I, Tabelle 1: Änderung der Mietstufen für verschiedene Gemeinden in Saarland und Schleswig-Holstein
- Anlage (zu § 1 Abs. 3): Die Anlage zur Wohngeldverordnung, die die Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern festlegt, wird durch eine neue Anlage ersetzt.
- Anhang I: Änderung der Mietenstufen für verschiedene Gemeinden in den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
## Wortlaut

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- **1988-05-31** · BGBl. 1988 I S. 647 — Neufassung der Wohngeldverordnung
- **1989-12-30** · BGBl. 1989 I S. 2521 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
- **1989-12-30** · BGBl. 1989 I S. 2520 — Achtunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (38. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
- **1990-08-25** · BGBl. 1990 I S. 1777 — Sechste Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung

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# Stellen dieser Station
- § 1: Einführung von § 1a, der die Bezugsfertigkeit des Wohnraums definiert.
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Ersetzung von 'Fernwärmeversorgungsanlagen' durch 'der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme'.
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Ersetzung von 'Warmwasser- oder Fernwarmwasserversorgungsanlagen' durch 'Warmwasserversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser'.
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie zentraler Warmwasserversorgungsanlagen definiert.
- § 7: Einführung von 'und Einkommensermittlung' in die Überschrift und Neufassung des Absatzes 1a, der die Berücksichtigung von Leistungen bei der Ermittlung des Jahreseinkommens regelt.
- § 12 Abs. 1: Streichung von 'in der jeweils geltenden Fassung' nach 'Zweites Wohnungsbaugesetz' und 'Wohnungsbaugesetz für das Saarland', sowie Hinzufügen eines neuen Satzes 2, der Fremdmittel zur Deckung der laufenden Aufwendungen einschließt.
- § 12 Abs. 2: Streichung von 'in der jeweils geltenden Fassung' nach 'Ablösungsverordnung'.
- § 12 Abs. 3: Einführung von 'noch nicht' nach 'nicht'.
- § 15: Ersetzung von 'Fernheizungskosten' durch 'Wärmelieferungskosten' in der Überschrift, Streichung des Absatzes 2 und Neufassung des Absatzes 3, der die Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser regelt.
- § 16 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von 'des Betriebs von Fernwärme- und Fernwarmwasserversorgungsanlagen' durch 'der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen'.
- Anlage (zu § 1 Abs. 3): Ersetzung der Anlage durch eine neue Anlage, die die Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern definiert.
- Anhang I, Tabelle 1: Änderung der Mietstufen für verschiedene Gemeinden in Saarland und Schleswig-Holstein
- Anlage (zu § 1 Abs. 3): Die Anlage zur Wohngeldverordnung, die die Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern festlegt, wird durch eine neue Anlage ersetzt.
- Anhang I: Änderung der Mietenstufen für verschiedene Gemeinden in den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1989-12-30 — Achtunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (38. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
> Fundstelle: BGBl. 1989 I S. 2520
> Station: 1990-08-25 — Sechste Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung
> Fundstelle: BGBl. 1990 I S. 1777
§ 1: Einführung von § 1a, der die Bezugsfertigkeit des Wohnraums definiert.
Anlage (zu § 1 Abs. 3): Ersetzung der Anlage durch eine neue Anlage, die die Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern definiert.
Anlage (zu § 1 Abs. 3): Die Anlage zur Wohngeldverordnung, die die Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern festlegt, wird durch eine neue Anlage ersetzt.