BGBl. 2007 I S. 1330 · Änderung · Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
Inkrafttreten: 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

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Verkündung: 2007-07-19

BGBl-Id: bgbl1-2007-31-3
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2007-07-19 12:00:00 +00:00
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# AKTG — 2007-04-24
# AKTG — 2007-07-19
- **Titel:** Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 542
- **Inkrafttreten:** 2007-04-25
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/15#page=6
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Umwandlungsgesetz und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Handelsregistergebührenverordnung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1330
- **Inkrafttreten:** 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6
- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das deutsche Recht, insbesondere zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente und zur Anpassung verschiedener Finanzgesetze.
## Betroffene Stellen
- § 120 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von 'und' durch ein Komma und Einfügen von 'und bei börsennotierten Aktiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs'
- § 171 Abs. 2 Satz 2: Streichung von 'und auch die Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern'
- § 175 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'und' durch ein Komma und Einfügen von 'und bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs'
- § 246a Abs. 3: Einfügen des Satzes 'Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.'
- § 319 Abs. 6: Einfügen von zwei neuen Sätzen: 'Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.' und 'Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.'
- § 327c Abs. 2: Einfügen eines Kommas und der Angabe 'Abs. 2' nach '§ 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5' sowie Streichung von Satz 5
- § 121 Abs. 5 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch die Wörter „Handel im regulierten“ ersetzt.
- § 142 Abs. 7: Die Wörter „amtlichen oder geregelten“ werden durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 256 Abs. 7 Satz 2: Die Wörter „amtlichen oder geregelten“ werden durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 261a: Die Wörter „amtlichen oder geregelten“ werden durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
## Wortlaut

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- **2006-12-28** · BGBl. 2006 I S. 3332 — Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten
- **2007-01-10** · BGBl. 2007 I S. 10 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG)
- **2007-04-24** · BGBl. 2007 I S. 542 — Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 120 Abs. 3 Satz 2: Ersetzen von 'und' durch ein Komma und Einfügen von 'und bei börsennotierten Aktiengesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs'
- § 171 Abs. 2 Satz 2: Streichung von 'und auch die Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zu erläutern'
- § 175 Abs. 2 Satz 1: Ersetzen von 'und' durch ein Komma und Einfügen von 'und bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs'
- § 246a Abs. 3: Einfügen des Satzes 'Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.'
- § 319 Abs. 6: Einfügen von zwei neuen Sätzen: 'Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.' und 'Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.'
- § 327c Abs. 2: Einfügen eines Kommas und der Angabe 'Abs. 2' nach '§ 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5' sowie Streichung von Satz 5
- § 121 Abs. 5 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch die Wörter „Handel im regulierten“ ersetzt.
- § 142 Abs. 7: Die Wörter „amtlichen oder geregelten“ werden durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 256 Abs. 7 Satz 2: Die Wörter „amtlichen oder geregelten“ werden durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 261a: Die Wörter „amtlichen oder geregelten“ werden durch das Wort „regulierten“ ersetzt.

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# § 121
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 121 Abs. 5 Satz 2: Ersetzung von „zum amtlichen Handel“ durch „zum amtlichen Markt“
§ 121 Abs. 5 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch die Wörter „Handel im regulierten“ ersetzt.

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# § 142
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-09-27 — Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 2802
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 142 Abs. 2: Neufassung des Absatzes, der die Bestellung von Sonderprüfern regelt.
§ 142 Abs. 4 Satz 1: Neufassung des Satzes, der die Bestellung eines anderen Sonderprüfers regelt.
§ 142 Abs. 5: Einfügung von neuen Sätzen, die die Zuständigkeit des Landgerichts regeln.
§ 142 Abs. 8: Einfügung eines neuen Absatzes, der die Anwendung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt.
§ 142 Abs. 7: Die Wörter „amtlichen oder geregelten“ werden durch das Wort „regulierten“ ersetzt.

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# § 256
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-11-15 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2553
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 256 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung von '§ 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1' durch '§ 325 Abs. 2' und Streichung von 'im Bundesanzeiger'
§ 256 Abs. 7 Satz 2: Die Wörter „amtlichen oder geregelten“ werden durch das Wort „regulierten“ ersetzt.

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# § 261a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2004-12-20 — Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen (Bilanzkontrollgesetz BilKoG)
> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 3408
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 261a: Einfügung eines neuen Paragraphen, der Vorschriften für die Mitteilung von Anträgen, Entscheidungen und Prüfungsberichten an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht enthält.
§ 261a: Die Wörter „amtlichen oder geregelten“ werden durch das Wort „regulierten“ ersetzt.

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# ALTZERTG — 2007-04-30
# ALTZERTG — 2007-07-19
- **Titel:** Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 554
- **Inkrafttreten:** 2008-01-01 (ganzes Gesetz, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist); 1996-10-01 (Artikel 16); 2005-01-01 (Artikel 1 Nr. 52 und 59, Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe a); 2005-10-01 (Artikel 1 Nr. 43, Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 11, 15 Nr. 1 und Artikel 24); 2006-01-01 (Artikel 1 Nr. 77); 2007-03-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, j und k, Nr. 19 bis 21 und 66 bis 70); 2007-05-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82, Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14 Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3 Buchstabe a bis c, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 13 bis 16, 19 bis 24 und 36 bis 39, Artikel 21 und 22 Nr. 2); 2007-07-01 (Artikel 4); 2010-01-01 (Artikel 1 Nr. 65); 2012-01-01 (Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6, 9, 16 Buchstabe b, Nr. 17, 26 und 64)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/16#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz passt die Regelaltersgrenze für Renten an die demografische Entwicklung an und stärkt die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1330
- **Inkrafttreten:** 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6
- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das deutsche Recht, insbesondere zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente und zur Anpassung verschiedener Finanzgesetze.
## Betroffene Stellen
- § 14 Abs. 3: Neuer Absatz 3 für Verträge ab dem 1. Januar 2012, der die Anwendung von § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe regelt, dass die Altersversorgung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnen darf.
- § 1a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Bezugnahme von Richtlinie 93/22/EWG durch Richtlinie 2004/39/EG
## Wortlaut

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- **2003-12-19** · BGBl. 2003 I S. 2676 — Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)
- **2004-07-09** · BGBl. 2004 I S. 1427 — Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
- **2007-04-30** · BGBl. 2007 I S. 554 — Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 14 Abs. 3: Neuer Absatz 3 für Verträge ab dem 1. Januar 2012, der die Anwendung von § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe regelt, dass die Altersversorgung nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnen darf.
- § 1a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Bezugnahme von Richtlinie 93/22/EWG durch Richtlinie 2004/39/EG

7
altzertg/§1a.md Normal file
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# § 1a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 1a Abs. 2 Satz 2: Ersetzung der Bezugnahme von Richtlinie 93/22/EWG durch Richtlinie 2004/39/EG

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# B_RSZULV — 2007-01-10
# B_RSZULV — 2007-07-19
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG)
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 10
- **Inkrafttreten:** 2007-01-11 (Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa); 2007-01-20 (ganzes Gesetz, außer Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/1#page=10
- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Gesetze und Verordnungen, um die EU-Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen für Emittenten umzusetzen.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1330
- **Inkrafttreten:** 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6
- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das deutsche Recht, insbesondere zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente und zur Anpassung verschiedener Finanzgesetze.
## Betroffene Stellen
- Inhaltsübersicht, Erster Abschnitt des Zweiten Kapitels: Der Erste Abschnitt des Zweiten Kapitels wird als weggefallen gekennzeichnet.
- Inhaltsübersicht, §§ 63 bis 67: Die §§ 63 bis 67 werden als weggefallen gekennzeichnet.
- Inhaltsübersicht, § 70: § 70 wird als weggefallen gekennzeichnet.
- Inhaltsübersicht, Überschrift des Dritten Kapitels: Die Überschrift des Dritten Kapitels lautet nun 'Schlussvorschriften'.
- Inhaltsübersicht, § 71: § 71 wird als weggefallen gekennzeichnet.
- § 12a Abs. 1 Nr. 1: Die Wörter 'und §§ 62 bis 67 dieser Verordnung' werden gestrichen.
- Erster Abschnitt des Zweiten Kapitels: Der Erste Abschnitt des Zweiten Kapitels wird aufgehoben.
- §§ 63 bis 67: Die §§ 63 bis 67 werden aufgehoben.
- § 70: § 70 wird aufgehoben.
- Überschrift des Dritten Kapitels: Die Überschrift des Dritten Kapitels lautet nun 'Schlussvorschriften'.
- § 71: § 71 wird aufgehoben.
- § 72a Abs. 2: Neue Fassung von § 72a Abs. 2: Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.
- Anlage: Die Anlage wird aufgehoben.
- Überschrift: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht, Erstes Kapitel: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt; § 49 wird als weggefallen gekennzeichnet.
- Überschrift, Erstes Kapitel: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 2 Abs. 4: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 2: Die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem organisierten Markt zugelassen“ ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 3: Die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „zugelassen sind“ ersetzt.
- § 10: Die Wörter „an einer Börse amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch die Wörter „Zulassung in diesen Staaten“ ersetzt.
- § 11 Abs. 2: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Wörter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden durch die Wörter „organisierter Markt“ ersetzt.
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Angabe „§§ 39 bis 41“ wird durch die Angabe „§§ 40 und 41“ ersetzt.
- § 12 Abs. 2: Das Wort „werden“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
- § 48 Abs. 2 Satz 2 Teil vor Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
- § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Buchstabe b: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
- § 49: Der Paragraph wird aufgehoben.
- § 50: Neue Fassung des Paragraphen: Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
- § 51: Die Wörter „sowie durch Börsenbekanntmachung“ werden gestrichen.
- § 52: Neue Fassung des Paragraphen: Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospectus oder, wenn kein Prospectus zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.
- § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 72a Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes: Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospectus nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
- § 72a Abs. 3: Neuer Absatz: Sind Aktien eines Emittenten vor dem 1. November 2007 zum geregelten Markt zugelassen worden, so ist für vor diesem Tag ausgegebene Aktien, die noch nicht zugelassen sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1 zum regulierten Markt spätestens bis zum 31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
## Wortlaut

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- **2005-06-27** · BGBl. 2005 I S. 1698 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **2006-11-15** · BGBl. 2006 I S. 2553 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
- **2007-01-10** · BGBl. 2007 I S. 10 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG)
- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht, Erster Abschnitt des Zweiten Kapitels: Der Erste Abschnitt des Zweiten Kapitels wird als weggefallen gekennzeichnet.
- Inhaltsübersicht, §§ 63 bis 67: Die §§ 63 bis 67 werden als weggefallen gekennzeichnet.
- Inhaltsübersicht, § 70: § 70 wird als weggefallen gekennzeichnet.
- Inhaltsübersicht, Überschrift des Dritten Kapitels: Die Überschrift des Dritten Kapitels lautet nun 'Schlussvorschriften'.
- Inhaltsübersicht, § 71: § 71 wird als weggefallen gekennzeichnet.
- § 12a Abs. 1 Nr. 1: Die Wörter 'und §§ 62 bis 67 dieser Verordnung' werden gestrichen.
- Erster Abschnitt des Zweiten Kapitels: Der Erste Abschnitt des Zweiten Kapitels wird aufgehoben.
- §§ 63 bis 67: Die §§ 63 bis 67 werden aufgehoben.
- § 70: § 70 wird aufgehoben.
- Überschrift des Dritten Kapitels: Die Überschrift des Dritten Kapitels lautet nun 'Schlussvorschriften'.
- § 71: § 71 wird aufgehoben.
- § 72a Abs. 2: Neue Fassung von § 72a Abs. 2: Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.
- Anlage: Die Anlage wird aufgehoben.
- Überschrift: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- Inhaltsübersicht, Erstes Kapitel: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt; § 49 wird als weggefallen gekennzeichnet.
- Überschrift, Erstes Kapitel: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 2 Abs. 1 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 2 Abs. 4: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 2: Die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem organisierten Markt zugelassen“ ersetzt.
- § 9 Abs. 2 Nr. 3: Die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „zugelassen sind“ ersetzt.
- § 10: Die Wörter „an einer Börse amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch die Wörter „Zulassung in diesen Staaten“ ersetzt.
- § 11 Abs. 2: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Wörter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden durch die Wörter „organisierter Markt“ ersetzt.
- § 12 Abs. 1 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Angabe „§§ 39 bis 41“ wird durch die Angabe „§§ 40 und 41“ ersetzt.
- § 12 Abs. 2: Das Wort „werden“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.
- § 48 Abs. 2 Satz 2 Teil vor Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
- § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Buchstabe b: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
- § 49: Der Paragraph wird aufgehoben.
- § 50: Neue Fassung des Paragraphen: Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
- § 51: Die Wörter „sowie durch Börsenbekanntmachung“ werden gestrichen.
- § 52: Neue Fassung des Paragraphen: Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospectus oder, wenn kein Prospectus zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.
- § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
- § 72a Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes: Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospectus nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
- § 72a Abs. 3: Neuer Absatz: Sind Aktien eines Emittenten vor dem 1. November 2007 zum geregelten Markt zugelassen worden, so ist für vor diesem Tag ausgegebene Aktien, die noch nicht zugelassen sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1 zum regulierten Markt spätestens bis zum 31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 65 Abs. 4: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'
§ 10: Die Wörter „an einer Börse amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch die Wörter „Zulassung in diesen Staaten“ ersetzt.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 11 Abs. 2 Satz 2: Satz 2 wird gestrichen
§ 11 Abs. 2: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Wörter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden durch die Wörter „organisierter Markt“ ersetzt.

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 12 Abs. 1 Nr. 1: Die Angabe „§§ 62 bis 68“ wird durch „§§ 62 bis 67“ ersetzt
§ 12 Abs. 1 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt; die Angabe „§§ 39 bis 41“ wird durch die Angabe „§§ 40 und 41“ ersetzt.
§ 12 Abs. 2: Das Wort „werden“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen“ ersetzt; das Wort „Notierung“ wird durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 36, 45 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, c, d und g: Ersetzung der Wörter „amtlich notiert werden“ durch „zum amtlichen Markt zugelassen sind“
§ 2 Abs. 1 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten“ ersetzt.
§ 2 Abs. 4: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

7
b_rszulv/§3.md Normal file
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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

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# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 48 Abs. 2 Satz 1: Nach „ein Entwurf des Prospekts“ werden die Wörter „oder ein gebilligter Prospekt“ eingefügt
§ 48 Abs. 2 Satz 2 Teil vor Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
nach § 48: Neuer § 48a zur Veröffentlichung eines Basisprospekts eingefügt
§ 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Buchstabe b: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

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# § 48a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-11-15 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2553
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 48a Abs. 1 Satz 2: Ersetzung der Wörter 'sowie ein überregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsenpflichtblätter können angegeben werden' durch das Wort 'angeben'
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

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# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-11-15 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2553
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 49: Ersetzung der Wörter 'Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt' durch die Wörter 'elektronischen Bundesanzeiger'
§ 49: Der Paragraph wird aufgehoben.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 5 Abs. 2 Nr. 1: Die Angabe „Prospekt (§ 13)“ wird durch „Prospekt“ ersetzt
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

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b_rszulv/§50.md Normal file
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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 50: Neue Fassung des Paragraphen: Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2006-11-15 — Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
> Fundstelle: BGBl. 2006 I S. 2553
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 51: Ersetzung der Wörter 'Bundesanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist,' durch die Wörter 'elektronischen Bundesanzeiger'
§ 51: Die Wörter „sowie durch Börsenbekanntmachung“ werden gestrichen.
§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1, § 51: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

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# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 52 Abs. 2: Absatz 2 wird gestrichen
§ 52: Neue Fassung des Paragraphen: Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospectus oder, wenn kein Prospectus zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen.

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# § 69
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2005-06-27 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2005 I S. 1698
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 69 Abs. 2 Satz 2: Neue Formulierung für den Fall, dass vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten stattfindet
§ 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2: Das Wort „amtlichen“ wird durch das Wort „regulierten ersetzt.

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# § 72a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-01-10 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz TUG)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 10
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 72a Abs. 2: Neue Fassung von § 72a Abs. 2: Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen.
§ 72a Abs. 1: Neue Fassung des Absatzes: Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospectus nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 72a Abs. 3: Neuer Absatz: Sind Aktien eines Emittenten vor dem 1. November 2007 zum geregelten Markt zugelassen worden, so ist für vor diesem Tag ausgegebene Aktien, die noch nicht zugelassen sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1 zum regulierten Markt spätestens bis zum 31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1998-03-27 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 529
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 9 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Union'
§ 9 Abs. 2 Nr. 1: Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, §§ 10 und 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 65 Abs. 4: Ersetzung von 'Wirtschaftsgemeinschaft' durch 'Gemeinschaft'
§ 9 Abs. 2 Nr. 2: Die Wörter „amtlich notiert“ werden durch die Wörter „an einem organisierten Markt zugelassen“ ersetzt.
§ 9 Abs. 2 Nr. 3: Die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen sind“ ersetzt; die Wörter „amtlich notiert werden“ werden durch die Wörter „zugelassen sind“ ersetzt.

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# BEWERTUNGSGESETZ-EINKOMMENSTEUERGESETZ-GESETZ-ÜBER — 2007-07-19
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1330
- **Inkrafttreten:** 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6
- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das deutsche Recht, insbesondere zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente und zur Anpassung verschiedener Finanzgesetze.
## Betroffene Stellen
- § 11 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes: Ersetzung von 'amtlichen Markt' und 'geregelter Markt' durch 'regulierter Markt'
- § 19a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes: Ersetzung von 'amtlichen Handel' durch 'regulierter Markt' und Streichung von 'zum geregelten Markt zugelassen oder'
- § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen: Ersetzung von 'amtlichen Handel' und 'geregelter Markt' durch 'organisierter Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes'
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes: Ersetzung von 'amtlichen Handel' und 'geregelter Markt' durch 'regulierter Markt'
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 11 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes: Ersetzung von 'amtlichen Markt' und 'geregelter Markt' durch 'regulierter Markt'
- § 19a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes: Ersetzung von 'amtlichen Handel' durch 'regulierter Markt' und Streichung von 'zum geregelten Markt zugelassen oder'
- § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen: Ersetzung von 'amtlichen Handel' und 'geregelter Markt' durch 'organisierter Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes'
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes: Ersetzung von 'amtlichen Handel' und 'geregelter Markt' durch 'regulierter Markt'

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 11 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes: Ersetzung von 'amtlichen Markt' und 'geregelter Markt' durch 'regulierter Markt'

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# § 19a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 19a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes: Ersetzung von 'amtlichen Handel' durch 'regulierter Markt' und Streichung von 'zum geregelten Markt zugelassen oder'

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes: Ersetzung von 'amtlichen Handel' und 'geregelter Markt' durch 'regulierter Markt'

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen: Ersetzung von 'amtlichen Handel' und 'geregelter Markt' durch 'organisierter Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes'

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# BÖRSG — 2002-06-26
# BÖRSG — 2007-07-19
- **Titel:** Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 2010
- **Inkrafttreten:** 2002-07-01; 2003-02-01 (Artikel 1 § 58 Abs. 1, §§ 59, 60); 2003-04-01 (Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b); 2005-07-19 (Artikel 14a)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Fortentwicklung des deutschen Finanzplatzes, insbesondere Änderungen am Börsengesetz und andere Maßnahmen zur Förderung des Finanzmarktes.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1330
- **Inkrafttreten:** 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6
- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das deutsche Recht, insbesondere zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente und zur Anpassung verschiedener Finanzgesetze.
## Betroffene Stellen
- § 1: Neufassung des § 1 mit sieben Absätzen, die die Genehmigung und Aufsicht über Börsen regeln.
- § 2: Neufassung des § 2 mit vier Absätzen, die die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde regeln.
- § 3: Neufassung des § 3 mit zwei Absätzen, die die Anzeigepflicht für Inhaber bedeutender Beteiligungen regeln.
- § 63: Neue Bestimmungen zur Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
- § 64: Neue Übergangsregelungen für Prospekte, Unternehmensberichte, Wertpapiere, Kursmakler, Skontroführer und elektronische Handelssysteme
- § 12: Neufassung des § 12, der die Leitung der Börse und die Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der die Börsenordnung und ihre Inhalte regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der die Gebührenordnung und die Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der die Benutzung von Börseneinrichtungen für andere Geschäftsziele regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der die Zulassung zur Börse und die Voraussetzungen für die Teilnahme am Börsenhandel regelt.
- § 17: Neufassung des § 17, der die Zugangsvoraussetzungen zu einem elektronischen Handelssystem regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der die Börsenaufsicht und die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Sicherheitsleistungen und die Überwachung der Börsenverbindlichkeiten regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der den Sanktionsausschuss und seine Zuständigkeiten regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der die Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der die Ausführung von Aufträgen regelt.
- § 23: Neufassung des gesamten § 23, der das Verbot der Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften regelt.
- § 24: Neufassung des gesamten § 24, der die Ermittlung des Börsenpreises regelt.
- § 25: Neufassung des gesamten § 25, der die Preisermittlung an Wertpapierbörsen regelt.
- § 26: Neufassung des gesamten § 26, der die Zulassung zum Skontroführer regelt.
- § 27: Neufassung des gesamten § 27, der die Pflichten des Skontroführers regelt.
- § 28: Neufassung des gesamten § 28, der die Rechtsverordnungsermächtigung regelt.
- § 29: Neufassung des gesamten § 29, der die Verteilung der Skontren regelt.
- § 30: Neufassung des gesamten § 30, der die Zulassungspflicht regelt.
- § 31: Neufassung des gesamten § 31, der die Zulassungsstelle regelt.
- § 32: Neufassung des gesamten § 32, der die Ermächtigungen regelt.
- § 33: Neufassung des gesamten § 33, der die Verweigerung der Zulassung regelt.
- § 34: Neufassung des gesamten § 34, der die Zusammenarbeit in der Europäischen Union regelt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Neue Fristvorschrift für die Anzeige des Vollzugs oder Nichtvollzugs des beabsichtigten Erwerbs
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschrift für die unverzügliche Anzeige nach Ablauf der Frist
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschrift für die Untersagung der Ausübung von Stimmrechten und Veräußerung von Anteilen
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Neue Vorschrift für die Übertragung der Stimmrechte auf einen Treuhänder
- § 3 Abs. 4 Satz 3: Neue Vorschrift für die Veräußerung der Anteile durch den Treuhänder
- § 3 Abs. 4 Satz 4: Neue Vorschrift für die Bestellung des Treuhänders
- § 3 Abs. 4 Satz 5: Neue Vorschrift für den Widerruf der Bestellung des Treuhänders
- § 3 Abs. 4 Satz 6: Neue Vorschrift für den Anspruch des Treuhänders auf Ersatz der Auslagen und Vergütung
- § 3 Abs. 4 Satz 7: Neue Vorschrift für die Festsetzung der Auslagen und Vergütung durch das Gericht
- § 3 Abs. 4 Satz 8: Neue Vorschrift für die Haftung des Landes und des Trägers der Börse für die Auslagen und Vergütung
- § 3 Abs. 5: Neue Vorschrift für die Anzeige der Absenkung oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung
- § 3 Abs. 6: Neue Vorschrift für die Anzeige von Änderungen der Beteiligung durch den Träger der Börse
- § 3 Abs. 7: Neue Vorschrift für die Ermächtigung der Landesregierungen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 50: Neue Bestimmungen für die Börsenordnung, insbesondere für den geregelten Markt.
- § 51: Neue Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt.
- § 52: Neue Bestimmungen für die Zulassung staatlicher Schuldverschreibungen zum geregelten Markt.
- § 53: Neues Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung.
- § 54: Neue Verpflichtungen des Emittenten für den geregelten Markt.
- § 55: Neue Haftungsvorschriften für den Unternehmensbericht.
- § 56: Neue Voraussetzungen für die Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten Markt.
- § 57: Neue Bestimmungen für den Freiverkehr von Wertpapieren.
- § 58: Neue Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Handelssystems.
- § 59: Neue Bestimmungen für börsenähnliche Einrichtungen.
- § 60: Neue Aufsichtsbefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde für börsenähnliche Einrichtungen.
- § 61: Neue Strafvorschriften für Verleitungen zu Börsenspekulationsgeschäften.
- § 62: Neue Bußgeldvorschriften für verschiedene Ordnungswidrigkeiten.
- § 35: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Prospekten von Emittenten in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.
- § 36: Neue Vorschriften für die Zulassung staatlicher Schuldverschreibungen an inländischen Börsen.
- § 37: Neue Vorschriften für die Einführung von zugelassenen Wertpapieren im amtlichen Markt.
- § 38: Neue Vorschriften für die Aussetzung, Einstellung und Widerruf der Notierung im amtlichen Markt.
- § 39: Neue Vorschriften für die Pflichten des Emittenten.
- § 40: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Zwischenberichten.
- § 41: Neue Vorschriften für die Auskunftserteilung.
- § 42: Neue Vorschriften für weitere Zulassungsfolgepflichten.
- § 43: Neue Vorschriften für die Nichterfüllung der Emittentenpflichten.
- § 44: Neue Vorschriften für die Haftung bei unrichtigen Börsenprospekten.
- § 45: Neue Vorschriften für den Haftungsausschluss.
- § 46: Neue Vorschriften für die Verjährung von Ansprüchen.
- § 47: Neue Vorschriften für unwirksame Haftungsbeschränkungen und andere Ansprüche.
- § 48: Neue Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit.
- § 49: Neue Vorschriften für die Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren im geregelten Markt.
- § 7 Abs. 6: Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
- § 8: Neue Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen Börsenaufsichtsbehörden und Bundesanstalt.
- § 9: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften.
- § 10: Neue Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht.
- § 11: Neue Vorschriften zur Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen.
- § 12: Neue Vorschriften zum Börsenrat.
- § 13: Neue Vorschriften zur Wahl des Börsenrates.
- § 14: Neue Vorschriften zum Börsenrat an Warenbörsen.
- § 15: Neue Vorschriften zur Leitung der Börse.
- § 16: Neue Vorschriften zur Börsenordnung.
- § 17: Neue Vorschriften zu Gebühren und Entgelten.
- § 18: Neue Vorschriften zur Benutzung von Börseneinrichtungen.
- § 19: Neue Vorschriften zur Zulassung zur Börse.
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Unterstützung des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
- § 433 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Unterstützung des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
- § 44: Neue Vorschriften zur Haftung bei unrichtigen oder unvollständigen Wertpapierprospekten
- § 45: Neue Vorschriften zum Haftungsausschluss bei unrichtigen oder unvollständigen Wertpapierprospekten
- § 46: Neue Vorschriften zur Verjährung des Anspruchs nach § 44
- § 47: Neue Vorschriften zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen und zu weitergehenden Ansprüchen
- § 48: Neue Vorschriften zum Freiverkehr von Wertpapieren
- § 49: Neue Strafvorschriften für Verleitungen zu Börsenspekulationsgeschäften
- § 50: Neue Bußgeldvorschriften für verschiedene Verstöße
- § 51: Neue Vorschriften zur Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
- § 52: Neue Übergangsregelungen für Prospekte und Unternehmensberichte
- § 28: Neue Vorschriften für die Pflichten des Skontroführers
- § 29: Neue Vorschriften für die Verteilung der Skontren
- § 30: Neue Vorschriften für die Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
- § 31: Neue Vorschriften für die Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
- § 32: Neue Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 33: Neue Vorschriften für die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
- § 34: Neue Ermächtigungen für die Bundesregierung
- § 35: Neue Vorschriften für die Verweigerung der Zulassung
- § 36: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- § 37: Neue Vorschriften für staatliche Schuldverschreibungen
- § 38: Neue Vorschriften für die Einführung von Wertpapieren
- § 39: Neue Vorschriften für den Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
- § 40: Neue Vorschriften für die Pflichten des Emittenten
- § 41: Neue Vorschriften für die Auskunftserteilung
- § 42: Neue Vorschriften für Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten
- § 43: Neue Vorschriften für die Verpflichtung des Insolvenzverwalters
- § 6 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anzeigepflicht für die Erwerbung einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger einer Börse regelt.
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Befugnis der Börsenaufsichtsbehörde zur Untersagung des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung regelt.
- § 6 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Auskunfts- und Vorlagerechte der Börsenaufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist regelt.
- § 6 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Befugnis der Börsenaufsichtsbehörde zur Untersagung der Ausübung von Stimmrechten und zur Veräußerung von Anteilen regelt.
- § 6 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Anzeigepflicht für die Aufgabe oder Absenkung einer bedeutenden Beteiligung regelt.
- § 6 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anzeigepflicht des Trägers der Börse für Änderungen der Beteiligungshöhen regelt.
- § 6 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Ermächtigung der Landesregierungen zur Regelung der Anzeigepflichten regelt.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Einrichtung und Betrieb der Handelsüberwachungsstelle regelt.
- § 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Berichtspflicht des Leiters der Handelsüberwachungsstelle und die Entbindung von Überwachungsaufgaben regelt.
- § 7 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle regelt.
- § 7 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Datenübermittlung der Handelsüberwachungsstelle regelt.
- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Pflicht der Handelsüberwachungsstelle zur Meldung von Missständen regelt.
- § 19 Abs. 4: Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel werden geändert.
- § 19 Abs. 5: Die Voraussetzungen für die Zulassung von Börsenhändlern werden geändert.
- § 19 Abs. 6: Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 wird näher definiert.
- § 19 Abs. 7: Die Voraussetzungen für die Nachweise nach den Absätzen 4 bis 6 werden näher definiert.
- § 19 Abs. 8: Die Möglichkeit, die Zulassung ruhen zu lassen, wird erweitert.
- § 19 Abs. 9: Die Möglichkeit, die Zulassung von Handelsteilnehmern außerhalb der EU/ERW zu ruhen zu lassen oder zu widerrufen, wird erweitert.
- § 19 Abs. 10: Die Anzeigepflicht bei der erstmaligen Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in einem anderen Staat wird eingeführt.
- § 19 Abs. 11: Die Pflicht, ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Handelsteilnehmer zu übermitteln, wird eingeführt.
- § 20: Neue Vorschriften zur Sicherheitsleistung von Handelsteilnehmern und Skontroführern werden eingeführt.
- § 21: Neue Vorschriften zur Anbindung externer Abwicklungssysteme an die börslichen Systeme werden eingeführt.
- § 22: Neue Vorschriften über den Sanktionsausschuss und seine Befugnisse werden eingeführt.
- § 23: Neue Vorschriften zur Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten zum Handel werden eingeführt.
- § 24: Neue Vorschriften zur Feststellung und Veröffentlichung von Börsenpreisen werden eingeführt.
- § 25: Neue Vorschriften zur Aussetzung und Einstellung des Handels werden eingeführt.
- § 26: Neues Verbot der Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften wird eingeführt.
- § 27: Neue Vorschriften zur Zulassung zum Skontroführer werden eingeführt.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2002-06-26** · BGBl. 2002 I S. 2010 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 1: Neufassung des § 1 mit sieben Absätzen, die die Genehmigung und Aufsicht über Börsen regeln.
- § 2: Neufassung des § 2 mit vier Absätzen, die die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde regeln.
- § 3: Neufassung des § 3 mit zwei Absätzen, die die Anzeigepflicht für Inhaber bedeutender Beteiligungen regeln.
- § 63: Neue Bestimmungen zur Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
- § 64: Neue Übergangsregelungen für Prospekte, Unternehmensberichte, Wertpapiere, Kursmakler, Skontroführer und elektronische Handelssysteme
- § 12: Neufassung des § 12, der die Leitung der Börse und die Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung regelt.
- § 13: Neufassung des § 13, der die Börsenordnung und ihre Inhalte regelt.
- § 14: Neufassung des § 14, der die Gebührenordnung und die Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde regelt.
- § 15: Neufassung des § 15, der die Benutzung von Börseneinrichtungen für andere Geschäftsziele regelt.
- § 16: Neufassung des § 16, der die Zulassung zur Börse und die Voraussetzungen für die Teilnahme am Börsenhandel regelt.
- § 17: Neufassung des § 17, der die Zugangsvoraussetzungen zu einem elektronischen Handelssystem regelt.
- § 18: Neufassung des § 18, der die Börsenaufsicht und die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde regelt.
- § 19: Neufassung des § 19, der die Sicherheitsleistungen und die Überwachung der Börsenverbindlichkeiten regelt.
- § 20: Neufassung des § 20, der den Sanktionsausschuss und seine Zuständigkeiten regelt.
- § 21: Neufassung des § 21, der die Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel regelt.
- § 22: Neufassung des § 22, der die Ausführung von Aufträgen regelt.
- § 23: Neufassung des gesamten § 23, der das Verbot der Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften regelt.
- § 24: Neufassung des gesamten § 24, der die Ermittlung des Börsenpreises regelt.
- § 25: Neufassung des gesamten § 25, der die Preisermittlung an Wertpapierbörsen regelt.
- § 26: Neufassung des gesamten § 26, der die Zulassung zum Skontroführer regelt.
- § 27: Neufassung des gesamten § 27, der die Pflichten des Skontroführers regelt.
- § 28: Neufassung des gesamten § 28, der die Rechtsverordnungsermächtigung regelt.
- § 29: Neufassung des gesamten § 29, der die Verteilung der Skontren regelt.
- § 30: Neufassung des gesamten § 30, der die Zulassungspflicht regelt.
- § 31: Neufassung des gesamten § 31, der die Zulassungsstelle regelt.
- § 32: Neufassung des gesamten § 32, der die Ermächtigungen regelt.
- § 33: Neufassung des gesamten § 33, der die Verweigerung der Zulassung regelt.
- § 34: Neufassung des gesamten § 34, der die Zusammenarbeit in der Europäischen Union regelt.
- § 3 Abs. 2 Satz 2: Neue Fristvorschrift für die Anzeige des Vollzugs oder Nichtvollzugs des beabsichtigten Erwerbs
- § 3 Abs. 2 Satz 3: Neue Vorschrift für die unverzügliche Anzeige nach Ablauf der Frist
- § 3 Abs. 4 Satz 1: Neue Vorschrift für die Untersagung der Ausübung von Stimmrechten und Veräußerung von Anteilen
- § 3 Abs. 4 Satz 2: Neue Vorschrift für die Übertragung der Stimmrechte auf einen Treuhänder
- § 3 Abs. 4 Satz 3: Neue Vorschrift für die Veräußerung der Anteile durch den Treuhänder
- § 3 Abs. 4 Satz 4: Neue Vorschrift für die Bestellung des Treuhänders
- § 3 Abs. 4 Satz 5: Neue Vorschrift für den Widerruf der Bestellung des Treuhänders
- § 3 Abs. 4 Satz 6: Neue Vorschrift für den Anspruch des Treuhänders auf Ersatz der Auslagen und Vergütung
- § 3 Abs. 4 Satz 7: Neue Vorschrift für die Festsetzung der Auslagen und Vergütung durch das Gericht
- § 3 Abs. 4 Satz 8: Neue Vorschrift für die Haftung des Landes und des Trägers der Börse für die Auslagen und Vergütung
- § 3 Abs. 5: Neue Vorschrift für die Anzeige der Absenkung oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung
- § 3 Abs. 6: Neue Vorschrift für die Anzeige von Änderungen der Beteiligung durch den Träger der Börse
- § 3 Abs. 7: Neue Vorschrift für die Ermächtigung der Landesregierungen zur Erlassung von Rechtsverordnungen
- § 50: Neue Bestimmungen für die Börsenordnung, insbesondere für den geregelten Markt.
- § 51: Neue Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt.
- § 52: Neue Bestimmungen für die Zulassung staatlicher Schuldverschreibungen zum geregelten Markt.
- § 53: Neues Verbot der Preisfeststellung vor beendeter Zuteilung.
- § 54: Neue Verpflichtungen des Emittenten für den geregelten Markt.
- § 55: Neue Haftungsvorschriften für den Unternehmensbericht.
- § 56: Neue Voraussetzungen für die Einbeziehung von Wertpapieren in den geregelten Markt.
- § 57: Neue Bestimmungen für den Freiverkehr von Wertpapieren.
- § 58: Neue Anzeigepflicht für das Betreiben eines elektronischen Handelssystems.
- § 59: Neue Bestimmungen für börsenähnliche Einrichtungen.
- § 60: Neue Aufsichtsbefugnisse der Börsenaufsichtsbehörde für börsenähnliche Einrichtungen.
- § 61: Neue Strafvorschriften für Verleitungen zu Börsenspekulationsgeschäften.
- § 62: Neue Bußgeldvorschriften für verschiedene Ordnungswidrigkeiten.
- § 35: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Prospekten von Emittenten in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.
- § 36: Neue Vorschriften für die Zulassung staatlicher Schuldverschreibungen an inländischen Börsen.
- § 37: Neue Vorschriften für die Einführung von zugelassenen Wertpapieren im amtlichen Markt.
- § 38: Neue Vorschriften für die Aussetzung, Einstellung und Widerruf der Notierung im amtlichen Markt.
- § 39: Neue Vorschriften für die Pflichten des Emittenten.
- § 40: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Zwischenberichten.
- § 41: Neue Vorschriften für die Auskunftserteilung.
- § 42: Neue Vorschriften für weitere Zulassungsfolgepflichten.
- § 43: Neue Vorschriften für die Nichterfüllung der Emittentenpflichten.
- § 44: Neue Vorschriften für die Haftung bei unrichtigen Börsenprospekten.
- § 45: Neue Vorschriften für den Haftungsausschluss.
- § 46: Neue Vorschriften für die Verjährung von Ansprüchen.
- § 47: Neue Vorschriften für unwirksame Haftungsbeschränkungen und andere Ansprüche.
- § 48: Neue Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit.
- § 49: Neue Vorschriften für die Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren im geregelten Markt.
- § 7 Abs. 6: Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
- § 8: Neue Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen Börsenaufsichtsbehörden und Bundesanstalt.
- § 9: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften.
- § 10: Neue Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht.
- § 11: Neue Vorschriften zur Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen.
- § 12: Neue Vorschriften zum Börsenrat.
- § 13: Neue Vorschriften zur Wahl des Börsenrates.
- § 14: Neue Vorschriften zum Börsenrat an Warenbörsen.
- § 15: Neue Vorschriften zur Leitung der Börse.
- § 16: Neue Vorschriften zur Börsenordnung.
- § 17: Neue Vorschriften zu Gebühren und Entgelten.
- § 18: Neue Vorschriften zur Benutzung von Börseneinrichtungen.
- § 19: Neue Vorschriften zur Zulassung zur Börse.
- § 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Unterstützung des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
- § 433 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Unterstützung des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
- § 44: Neue Vorschriften zur Haftung bei unrichtigen oder unvollständigen Wertpapierprospekten
- § 45: Neue Vorschriften zum Haftungsausschluss bei unrichtigen oder unvollständigen Wertpapierprospekten
- § 46: Neue Vorschriften zur Verjährung des Anspruchs nach § 44
- § 47: Neue Vorschriften zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen und zu weitergehenden Ansprüchen
- § 48: Neue Vorschriften zum Freiverkehr von Wertpapieren
- § 49: Neue Strafvorschriften für Verleitungen zu Börsenspekulationsgeschäften
- § 50: Neue Bußgeldvorschriften für verschiedene Verstöße
- § 51: Neue Vorschriften zur Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
- § 52: Neue Übergangsregelungen für Prospekte und Unternehmensberichte
- § 28: Neue Vorschriften für die Pflichten des Skontroführers
- § 29: Neue Vorschriften für die Verteilung der Skontren
- § 30: Neue Vorschriften für die Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
- § 31: Neue Vorschriften für die Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
- § 32: Neue Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- § 33: Neue Vorschriften für die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
- § 34: Neue Ermächtigungen für die Bundesregierung
- § 35: Neue Vorschriften für die Verweigerung der Zulassung
- § 36: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- § 37: Neue Vorschriften für staatliche Schuldverschreibungen
- § 38: Neue Vorschriften für die Einführung von Wertpapieren
- § 39: Neue Vorschriften für den Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
- § 40: Neue Vorschriften für die Pflichten des Emittenten
- § 41: Neue Vorschriften für die Auskunftserteilung
- § 42: Neue Vorschriften für Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten
- § 43: Neue Vorschriften für die Verpflichtung des Insolvenzverwalters
- § 6 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anzeigepflicht für die Erwerbung einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger einer Börse regelt.
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Befugnis der Börsenaufsichtsbehörde zur Untersagung des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung regelt.
- § 6 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Auskunfts- und Vorlagerechte der Börsenaufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist regelt.
- § 6 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Befugnis der Börsenaufsichtsbehörde zur Untersagung der Ausübung von Stimmrechten und zur Veräußerung von Anteilen regelt.
- § 6 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Anzeigepflicht für die Aufgabe oder Absenkung einer bedeutenden Beteiligung regelt.
- § 6 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anzeigepflicht des Trägers der Börse für Änderungen der Beteiligungshöhen regelt.
- § 6 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Ermächtigung der Landesregierungen zur Regelung der Anzeigepflichten regelt.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Einrichtung und Betrieb der Handelsüberwachungsstelle regelt.
- § 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Berichtspflicht des Leiters der Handelsüberwachungsstelle und die Entbindung von Überwachungsaufgaben regelt.
- § 7 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle regelt.
- § 7 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Datenübermittlung der Handelsüberwachungsstelle regelt.
- § 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Pflicht der Handelsüberwachungsstelle zur Meldung von Missständen regelt.
- § 19 Abs. 4: Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel werden geändert.
- § 19 Abs. 5: Die Voraussetzungen für die Zulassung von Börsenhändlern werden geändert.
- § 19 Abs. 6: Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 wird näher definiert.
- § 19 Abs. 7: Die Voraussetzungen für die Nachweise nach den Absätzen 4 bis 6 werden näher definiert.
- § 19 Abs. 8: Die Möglichkeit, die Zulassung ruhen zu lassen, wird erweitert.
- § 19 Abs. 9: Die Möglichkeit, die Zulassung von Handelsteilnehmern außerhalb der EU/ERW zu ruhen zu lassen oder zu widerrufen, wird erweitert.
- § 19 Abs. 10: Die Anzeigepflicht bei der erstmaligen Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in einem anderen Staat wird eingeführt.
- § 19 Abs. 11: Die Pflicht, ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Handelsteilnehmer zu übermitteln, wird eingeführt.
- § 20: Neue Vorschriften zur Sicherheitsleistung von Handelsteilnehmern und Skontroführern werden eingeführt.
- § 21: Neue Vorschriften zur Anbindung externer Abwicklungssysteme an die börslichen Systeme werden eingeführt.
- § 22: Neue Vorschriften über den Sanktionsausschuss und seine Befugnisse werden eingeführt.
- § 23: Neue Vorschriften zur Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten zum Handel werden eingeführt.
- § 24: Neue Vorschriften zur Feststellung und Veröffentlichung von Börsenpreisen werden eingeführt.
- § 25: Neue Vorschriften zur Aussetzung und Einstellung des Handels werden eingeführt.
- § 26: Neues Verbot der Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften wird eingeführt.
- § 27: Neue Vorschriften zur Zulassung zum Skontroführer werden eingeführt.

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börsg/§10.md Normal file
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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 10: Neue Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht.

7
börsg/§11.md Normal file
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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 11: Neue Vorschriften zur Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 12: Neufassung des § 12, der die Leitung der Börse und die Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung regelt.
§ 12: Neue Vorschriften zum Börsenrat.

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 13: Neufassung des § 13, der die Börsenordnung und ihre Inhalte regelt.
§ 13: Neue Vorschriften zur Wahl des Börsenrates.

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 14: Neufassung des § 14, der die Gebührenordnung und die Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde regelt.
§ 14: Neue Vorschriften zum Börsenrat an Warenbörsen.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 15: Neufassung des § 15, der die Benutzung von Börseneinrichtungen für andere Geschäftsziele regelt.
§ 15: Neue Vorschriften zur Leitung der Börse.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 16: Neufassung des § 16, der die Zulassung zur Börse und die Voraussetzungen für die Teilnahme am Börsenhandel regelt.
§ 16: Neue Vorschriften zur Börsenordnung.

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# § 17
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 17: Neufassung des § 17, der die Zugangsvoraussetzungen zu einem elektronischen Handelssystem regelt.
§ 17: Neue Vorschriften zu Gebühren und Entgelten.

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# § 18
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 18: Neufassung des § 18, der die Börsenaufsicht und die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde regelt.
§ 18: Neue Vorschriften zur Benutzung von Börseneinrichtungen.

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# § 19
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 19: Neufassung des § 19, der die Sicherheitsleistungen und die Überwachung der Börsenverbindlichkeiten regelt.
§ 19: Neue Vorschriften zur Zulassung zur Börse.
§ 19 Abs. 4: Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel werden geändert.
§ 19 Abs. 5: Die Voraussetzungen für die Zulassung von Börsenhändlern werden geändert.
§ 19 Abs. 6: Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 wird näher definiert.
§ 19 Abs. 7: Die Voraussetzungen für die Nachweise nach den Absätzen 4 bis 6 werden näher definiert.
§ 19 Abs. 8: Die Möglichkeit, die Zulassung ruhen zu lassen, wird erweitert.
§ 19 Abs. 9: Die Möglichkeit, die Zulassung von Handelsteilnehmern außerhalb der EU/ERW zu ruhen zu lassen oder zu widerrufen, wird erweitert.
§ 19 Abs. 10: Die Anzeigepflicht bei der erstmaligen Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in einem anderen Staat wird eingeführt.
§ 19 Abs. 11: Die Pflicht, ein aktuelles Verzeichnis der zugelassenen Handelsteilnehmer zu übermitteln, wird eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 20
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 20: Neufassung des § 20, der den Sanktionsausschuss und seine Zuständigkeiten regelt.
§ 20: Neue Vorschriften zur Sicherheitsleistung von Handelsteilnehmern und Skontroführern werden eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 21
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 21: Neufassung des § 21, der die Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten zum Börsenhandel regelt.
§ 21: Neue Vorschriften zur Anbindung externer Abwicklungssysteme an die börslichen Systeme werden eingeführt.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 22: Neufassung des § 22, der die Ausführung von Aufträgen regelt.
§ 22: Neue Vorschriften über den Sanktionsausschuss und seine Befugnisse werden eingeführt.

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# § 23
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 23: Neufassung des gesamten § 23, der das Verbot der Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften regelt.
§ 23: Neue Vorschriften zur Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten zum Handel werden eingeführt.

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# § 24
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 24: Neufassung des gesamten § 24, der die Ermittlung des Börsenpreises regelt.
§ 24: Neue Vorschriften zur Feststellung und Veröffentlichung von Börsenpreisen werden eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 25
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 25: Neufassung des gesamten § 25, der die Preisermittlung an Wertpapierbörsen regelt.
§ 25: Neue Vorschriften zur Aussetzung und Einstellung des Handels werden eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 26: Neufassung des gesamten § 26, der die Zulassung zum Skontroführer regelt.
§ 26: Neues Verbot der Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften wird eingeführt.

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# § 27
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 27: Neufassung des gesamten § 27, der die Pflichten des Skontroführers regelt.
§ 27: Neue Vorschriften zur Zulassung zum Skontroführer werden eingeführt.

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# § 28
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 28: Neufassung des gesamten § 28, der die Rechtsverordnungsermächtigung regelt.
§ 28: Neue Vorschriften für die Pflichten des Skontroführers

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 29: Neufassung des gesamten § 29, der die Verteilung der Skontren regelt.
§ 29: Neue Vorschriften für die Verteilung der Skontren

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# § 30
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 30: Neufassung des gesamten § 30, der die Zulassungspflicht regelt.
§ 30: Neue Vorschriften für die Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 31: Neufassung des gesamten § 31, der die Zulassungsstelle regelt.
§ 31: Neue Vorschriften für die Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 32
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 32: Neufassung des gesamten § 32, der die Ermächtigungen regelt.
§ 32: Neue Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 33: Neufassung des gesamten § 33, der die Verweigerung der Zulassung regelt.
§ 33: Neue Vorschriften für die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 34: Neufassung des gesamten § 34, der die Zusammenarbeit in der Europäischen Union regelt.
§ 34: Neue Ermächtigungen für die Bundesregierung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 35: Neue Vorschriften für die Anerkennung von Prospekten von Emittenten in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten.
§ 35: Neue Vorschriften für die Verweigerung der Zulassung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 36
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 36: Neue Vorschriften für die Zulassung staatlicher Schuldverschreibungen an inländischen Börsen.
§ 36: Neue Vorschriften für die Zusammenarbeit in der Europäischen Union

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 37
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 37: Neue Vorschriften für die Einführung von zugelassenen Wertpapieren im amtlichen Markt.
§ 37: Neue Vorschriften für staatliche Schuldverschreibungen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 38: Neue Vorschriften für die Aussetzung, Einstellung und Widerruf der Notierung im amtlichen Markt.
§ 38: Neue Vorschriften für die Einführung von Wertpapieren

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# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 39: Neue Vorschriften für die Pflichten des Emittenten.
§ 39: Neue Vorschriften für den Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 40: Neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Zwischenberichten.
§ 40: Neue Vorschriften für die Pflichten des Emittenten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 41: Neue Vorschriften für die Auskunftserteilung.
§ 41: Neue Vorschriften für die Auskunftserteilung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 42: Neue Vorschriften für weitere Zulassungsfolgepflichten.
§ 42: Neue Vorschriften für Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten

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# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 43: Neue Vorschriften für die Nichterfüllung der Emittentenpflichten.
§ 43: Neue Vorschriften für die Verpflichtung des Insolvenzverwalters

9
börsg/§433.md Normal file
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# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 433 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Unterstützung des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
§ 433 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Unterstützung des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 44: Neue Vorschriften für die Haftung bei unrichtigen Börsenprospekten.
§ 44: Neue Vorschriften zur Haftung bei unrichtigen oder unvollständigen Wertpapierprospekten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 45: Neue Vorschriften für den Haftungsausschluss.
§ 45: Neue Vorschriften zum Haftungsausschluss bei unrichtigen oder unvollständigen Wertpapierprospekten

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 46: Neue Vorschriften für die Verjährung von Ansprüchen.
§ 46: Neue Vorschriften zur Verjährung des Anspruchs nach § 44

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# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 47: Neue Vorschriften r unwirksame Haftungsbeschränkungen und andere Ansprüche.
§ 47: Neue Vorschriften zur Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen und zu weitergehenden Ansprüchen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 48: Neue Vorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit.
§ 48: Neue Vorschriften zum Freiverkehr von Wertpapieren

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 49: Neue Vorschriften für die Zulassung und Einbeziehung von Wertpapieren im geregelten Markt.
§ 49: Neue Strafvorschriften für Verleitungen zu Börsenspekulationsgeschäften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 50: Neue Bestimmungen für die Börsenordnung, insbesondere für den geregelten Markt.
§ 50: Neue Bußgeldvorschriften für verschiedene Verstöße

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 51: Neue Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum geregelten Markt.
§ 51: Neue Vorschriften zur Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2002-06-26 — Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 2010
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 52: Neue Bestimmungen für die Zulassung staatlicher Schuldverschreibungen zum geregelten Markt.
§ 52: Neue Übergangsregelungen für Prospekte und Unternehmensberichte

19
börsg/§6.md Normal file
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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 6 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Anzeigepflicht für die Erwerbung einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger einer Börse regelt.
§ 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Befugnis der Börsenaufsichtsbehörde zur Untersagung des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung regelt.
§ 6 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Auskunfts- und Vorlagerechte der Börsenaufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist regelt.
§ 6 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Befugnis der Börsenaufsichtsbehörde zur Untersagung der Ausübung von Stimmrechten und zur Veräußerung von Anteilen regelt.
§ 6 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Anzeigepflicht für die Aufgabe oder Absenkung einer bedeutenden Beteiligung regelt.
§ 6 Abs. 6: Neufassung des Absatzes 6, der die Anzeigepflicht des Trägers der Börse für Änderungen der Beteiligungshöhen regelt.
§ 6 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Ermächtigung der Landesregierungen zur Regelung der Anzeigepflichten regelt.

17
börsg/§7.md Normal file
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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 7 Abs. 6: Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Einrichtung und Betrieb der Handelsüberwachungsstelle regelt.
§ 7 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Berichtspflicht des Leiters der Handelsüberwachungsstelle und die Entbindung von Überwachungsaufgaben regelt.
§ 7 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der die Befugnisse der Handelsüberwachungsstelle regelt.
§ 7 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Datenübermittlung der Handelsüberwachungsstelle regelt.
§ 7 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Pflicht der Handelsüberwachungsstelle zur Meldung von Missständen regelt.

7
börsg/§8.md Normal file
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# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 8: Neue Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen Börsenaufsichtsbehörden und Bundesanstalt.

7
börsg/§9.md Normal file
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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 9: Neue Vorschriften zur Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften.

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@@ -1,15 +1,15 @@
# EINAG — 1999-08-31
# EINAG — 2007-07-19
- **Titel:** Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1999 I S. 1891
- **Inkrafttreten:** 1999-09-01 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1999/44#page=11
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die Beiträge, die von Wertpapierhandelsunternehmen an die Entschädigungseinrichtung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau geleistet werden müssen. Sie definiert die Höhe der Beiträge, die Bemessungsgrundlagen und die Fristen für die Zahlung.
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1330
- **Inkrafttreten:** 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6
- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das deutsche Recht, insbesondere zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente und zur Anpassung verschiedener Finanzgesetze.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 13 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'auf Devisen, Rechnungseinheiten' durch 'mit Devisen oder Rechnungseinheiten' und Streichung von 'oder Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen'
## Wortlaut

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- **1999-07-16** · BGBl. 1999 I S. 1538 — Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
- **1999-08-31** · BGBl. 1999 I S. 1891 — Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'auf Devisen, Rechnungseinheiten' durch 'mit Devisen oder Rechnungseinheiten' und Streichung von 'oder Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen'

7
einag/§13.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 13 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von 'auf Devisen, Rechnungseinheiten' durch 'mit Devisen oder Rechnungseinheiten' und Streichung von 'oder Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen'

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@@ -1,16 +1,15 @@
# FINDAG — 2007-06-01
# FINDAG — 2007-07-19
- **Titel:** Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 923
- **Inkrafttreten:** 2007-06-02
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/23#page=11
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1330
- **Inkrafttreten:** 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6
- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das deutsche Recht, insbesondere zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente und zur Anpassung verschiedener Finanzgesetze.
## Betroffene Stellen
- § 15 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern und Angaben, Einfügen von Angaben
- § 16 Abs. 3: Neuer Absatz zur Berücksichtigung bestimmter Einnahmen bei der Umlageerhebung
- § 17d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten
## Wortlaut

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- **2005-09-27** · BGBl. 2005 I S. 2809 — Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters
- **2006-11-22** · BGBl. 2006 I S. 2606 — Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
- **2007-06-01** · BGBl. 2007 I S. 923 — Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

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@@ -1,4 +1,3 @@
# Stellen dieser Station
- § 15 Abs. 1 Nr. 4: Ersetzen von Wörtern und Angaben, Einfügen von Angaben
- § 16 Abs. 3: Neuer Absatz zur Berücksichtigung bestimmter Einnahmen bei der Umlageerhebung
- § 17d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten

7
findag/§17d.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 17d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2007-07-19 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2007 I S. 1330
§ 17d Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort „regulierten“

36
finma/FASSUNG.md Normal file
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@@ -0,0 +1,36 @@
# FINMA — 2007-07-19
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2007 I S. 1330
- **Inkrafttreten:** 2007-07-20 (Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe e, Artikel 1 Nr. 17 § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2 und § 31c Abs. 3, Artikel 1 Nr. 20 § 33 Abs. 4, Artikel 1 Nr. 21 § 33a Abs. 9, Artikel 1 Nr. 22 § 34 Abs. 4, Artikel 3 Nr. 12 § 32 Abs. 5 Satz 2); 2008-01-01 (Artikel 1 Nr. 8 und 22 sowie Artikel 6); 2007-11-01 (Restliches Gesetz, Außerkrafttreten des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/31#page=6
- **Kurz:** Dieses Gesetz dient der Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in das deutsche Recht, insbesondere zur Regulierung von Märkten für Finanzinstrumente und zur Anpassung verschiedener Finanzgesetze.
## Betroffene Stellen
- § 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Unternehmen auflistet, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.
- § 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der vertraglich gebundene Vermittler als nicht-Wertpapierdienstleistungsunternehmen definiert.
- § 3 Abs. 3: Einfügung des Absatzes 3, der spezielle Regelungen für Kapitalanlagegesellschaften enthält.
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Befugnisse der Bundesanstalt zur Untersagung oder Aussetzung des Handels erweitert.
- § 4 Abs. 5 Satz 4: Änderung der Angabe in Satz 4, um neue Bestimmungen zu berücksichtigen.
- § 4 Abs. 11: Einfügung des Absatzes 11, der die Befugnis der Bundesanstalt zur Einsetzung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen regelt.
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Datenübermittlung zwischen verschiedenen Aufsichtsbehörden regelt.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit ausländischen Aufsichtsbehörden regelt.
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Angabe nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes 3.
- § 7 Abs. 2a: Einfügung des Absatzes 2a, der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten regelt.
- § 7 Abs. 2b: Einfügung des Absatzes 2b, der die Teilnahme von Bediensteten ausländischer Stellen an Untersuchungen regelt.
- § 7 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Durchführung von Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen regelt.
- § 7 Abs. 5: Anfügung eines Satzes, der die Mitteilung von Anordnungen zur Aussetzung, Untersagung oder Einstellung des Handels regelt.
- § 7 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Zusammenarbeit mit Stellen anderer Staaten regelt.
- § 7 Abs. 8: Änderung der Angabe in Absatz 8, um neue Absätze zu berücksichtigen.
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'verwerten' durch 'verwenden'.
- § 8 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Verwerten' durch 'Verwenden' und Ergänzung von Versicherungsvermittlern, Anlageberatern und Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen.
- § 8 Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 und 4: Einfügung von Nummer 3 und 4, die Zentralbanken und Insolvenzverfahren betreffen.
- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Meldepflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen erweitert.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

15
finma/HINWEIS.md Normal file
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@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

3
finma/HISTORY.md Normal file
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@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2007-07-19** · BGBl. 2007 I S. 1330 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz)

22
finma/STELLEN.md Normal file
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@@ -0,0 +1,22 @@
# Stellen dieser Station
- § 3 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Unternehmen auflistet, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.
- § 3 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der vertraglich gebundene Vermittler als nicht-Wertpapierdienstleistungsunternehmen definiert.
- § 3 Abs. 3: Einfügung des Absatzes 3, der spezielle Regelungen für Kapitalanlagegesellschaften enthält.
- § 4 Abs. 2 Satz 2: Neufassung des Satzes 2, der die Befugnisse der Bundesanstalt zur Untersagung oder Aussetzung des Handels erweitert.
- § 4 Abs. 5 Satz 4: Änderung der Angabe in Satz 4, um neue Bestimmungen zu berücksichtigen.
- § 4 Abs. 11: Einfügung des Absatzes 11, der die Befugnis der Bundesanstalt zur Einsetzung von Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen regelt.
- § 6 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Datenübermittlung zwischen verschiedenen Aufsichtsbehörden regelt.
- § 7 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit ausländischen Aufsichtsbehörden regelt.
- § 7 Abs. 2 Satz 1: Einfügung der Angabe nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.
- § 7 Abs. 2 Satz 3: Streichung des Satzes 3.
- § 7 Abs. 2a: Einfügung des Absatzes 2a, der Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten regelt.
- § 7 Abs. 2b: Einfügung des Absatzes 2b, der die Teilnahme von Bediensteten ausländischer Stellen an Untersuchungen regelt.
- § 7 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der die Durchführung von Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen regelt.
- § 7 Abs. 5: Anfügung eines Satzes, der die Mitteilung von Anordnungen zur Aussetzung, Untersagung oder Einstellung des Handels regelt.
- § 7 Abs. 7: Neufassung des Absatzes 7, der die Zusammenarbeit mit Stellen anderer Staaten regelt.
- § 7 Abs. 8: Änderung der Angabe in Absatz 8, um neue Absätze zu berücksichtigen.
- § 8 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung des Wortes 'verwerten' durch 'verwenden'.
- § 8 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung des Wortes 'Verwerten' durch 'Verwenden' und Ergänzung von Versicherungsvermittlern, Anlageberatern und Vermittlern von Anteilen an Investmentvermögen.
- § 8 Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 und 4: Einfügung von Nummer 3 und 4, die Zentralbanken und Insolvenzverfahren betreffen.
- § 9 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der die Meldepflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen erweitert.

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