BIERV · heutiger Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
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bierv/README.md
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bierv/README.md
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# BIERV
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**Bierverordnung**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
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- [§ 1 Schutz der Bezeichnung Bier](§1.md)
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- [§ 2](§2.md)
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- [§ 3 Kenntlichmachung der Biergattungen](§3.md)
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- [§ 4](§4.md)
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- [§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten](§5.md)
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- [§ 6 Inkrafttreten](§6.md)
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- [§ 7](§7.md)
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Dieser Ordner ist der **Git-Spiegel**. Letzter Commit: heutiger Wortlaut (GII). Ältere Commits: Verkündungen.
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bierv/§1.md
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bierv/§1.md
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# § 1
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# § 1 Schutz der Bezeichnung Bier
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-11-30 — Erste Verordnung zur Änderung der Bierverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1912
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(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
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§ 1 Abs. 1: Ersetzung von 'Biersteuergesetz' durch 'Vorläufiges Biergesetz'
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(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen im Ausland hergestellte gegorene Getränke, die nicht den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, unter der Bezeichnung "Bier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung "Bier" oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung des Lebensmittels verkehrsfähig sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zusatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur, wenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahmeregelung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch getroffen worden ist.
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§ 1 Abs. 2: Ersetzung von 'außerhalb des Geltungsbereiches' durch 'im Ausland' und Neufassung von Satz 2
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(3) Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren.
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bierv/§2.md
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bierv/§2.md
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1993-11-30 — Erste Verordnung zur Änderung der Bierverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1993 I S. 1912
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§ 2 Abs. 1: Ersetzung von 'Biersteuergesetz' durch 'Vorläufiges Biergesetz'
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§ 2 Abs. 3 Satz 2: Einfügung von 'oder der EWG-Nummer'
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§ 2 Abs. 4: Neufassung des Absatzes
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bierv/§3.md
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bierv/§3.md
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# § 3
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# § 3 Kenntlichmachung der Biergattungen
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-08-04 — Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1866
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(1) Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7 vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung "Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt", Bier mit einem Stammwürzegehalt von 7 oder mehr als 7, aber weniger als 11 vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung "Schankbier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
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§ 3 Abs. 1: Grundsätzliche Anforderungen zur Vermeidung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund
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(2) Bier darf unter der Bezeichnung "Starkbier", "Bockbier" oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Stammwürzegehalt 16 vom Hundert oder mehr beträgt.
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§ 3 Abs. 2: Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes und ergänzende Vorschriften
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§ 3 Abs. 3: Belehrung der Beschäftigten über Maßnahmen zur Vermeidung von schädigenden Einwirkungen
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§ 3 Abs. 4: Verpflichtung der Beschäftigten und Dritter, Verunreinigungen zu verhindern oder zu minimieren
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§ 3 Abs. 5: Verpflichtung des Unternehmers, den Stand der Technik einzuhalten
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(3)
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bierv/§4.md
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bierv/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-08-04 — Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1866
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§ 4 Abs. 1: Verbot des Einbringens von Abwasser und Abfall in das Meer
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§ 4 Abs. 2: Verpflichtung zur Sammlung und Behandlung von ölhaltigem Abwasser
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§ 4 Abs. 3: Verpflichtung zur Reinigung von Abwasser aus sanitären Einrichtungen
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(weggefallen)
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bierv/§5.md
17
bierv/§5.md
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# § 5
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# § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-08-04 — Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1866
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(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
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1.entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter einer dort genannten Bezeichnung oder
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2.entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten Stammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen Bezeichnung
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gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
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§ 5 Abs. 1: Verpflichtung zur Minimierung des Verlusts oder Austritts von Bohrspülung
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§ 5 Abs. 2: Genehmigungspflicht für die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder wassergefährdenden Inhaltsstoffen
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§ 5 Abs. 3: Genehmigungspflicht für das Einbringen von Bohrklein in das Meer
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§ 5 Abs. 4: Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten bei der Verbringung von Bohrklein
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(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
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bierv/§6.md
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bierv/§6.md
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# § 6
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# § 6 Inkrafttreten
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-08-04 — Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1866
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§ 6 Abs. 1: Verbot des Werfens oder Zurücklassens von Gegenständen, die das Meer oder den Meeresgrund stören
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§ 6 Abs. 2: Nachweis der Freiheit des Meeresgrundes von Gegenständen nach Einstellung des Betriebs
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-08-04 — Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1866
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§ 7 Abs. 1: Verpflichtung zur Bereitstellung von Mitteln zur Eingrenzung und Beseitigung von Treibstoffen
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§ 7 Abs. 2: Verpflichtung zur Bereitstellung von Geräten zur Eingrenzung und Beseitigung von Ölaustritten
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Reference in New Issue
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