BGBl. 1951 I S. 984 · Verordnung · Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz

Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 984
Inkrafttreten: 1951-12-23
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 1951-12-22

BGBl-Id: bgbl1-1951-61-3
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# DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN-ZUM-UMSATZSTEUERGESETZ — 1951-09-11
# DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN-ZUM-UMSATZSTEUERGESETZ — 1951-12-22
- **Titel:** Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 796
- **Inkrafttreten:** 1951-09-11
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/45#page=6
- **Kurz:** Die Bekanntmachung legt die Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz fest, die ab dem 11. September 1951 in Kraft treten.
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 984
- **Inkrafttreten:** 1951-12-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/61#page=6
- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, insbesondere die Vergütungslisten 1 und 2, die ab dem 1. Oktober 1951 neue Listen ersetzen.
## Betroffene Stellen
- § 86 Abs. 1: Die Durchführungsbestimmungen gelten ab dem 1. Juli 1951 in der neuen Fassung.
- § 86 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung von steuerlichen Begünstigungen für Umsätze nach dem 30. Juni 1951.
- § 86 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung von Steuervergünstigungen, die wegfallen oder Steuersätze, die erhöht werden, ab dem 30. Juni 1951.
- § 86 Abs. 4: Bestimmungen zur Ausfuhrhändlervergütung in Höhe von vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage, wenn der Einkaufspreis nach dem 30. Juni 1951 gezahlt wurde.
- § 86 Abs. 5: Bestimmungen zur Ausfuhrvergütung in verschiedenen Höhen, wenn die Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem 30. Juni 1951 vereinnahmt wurden.
- § 44: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister
- § 45: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Blinde und Blindenbetriebe
- § 46: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Eigenverbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- § 47: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für öffentliche Theater und Vorträge
- § 48: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Einfuhr- und Vorratsstellen
- § 49: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Siedlungen
- § 50: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Sprengstoffe
- § 51: Neue Vorschrift zur Bestimmung des Entgelts bei Zahlung mit Wechseln oder Schecken
- § 52: Neue Vorschrift zur Umrechnung ausländischer Werte
- § 53: Neue Vorschrift zur Berechnung der Steuer für Werbungsmittler, Hopfen- und Weinkommissionäre und Sammelsendungen
- § 54: Neue Vorschrift zur Abzugsfähigkeit von Auslagen für die Versendung und Versicherung
- § 55: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Land- und Forstwirtschaft
- § 56: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Backwaren
- § 57: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Großhandel
- § 58: Neue Vorschrift zur Zusatzsteuer für die Lieferung von Gegenständen im Einzelhandel durch Hersteller
- Anlagen 3 und 4 zu § 79 Abs. 2: Ersetzung der Vergütungslisten 1 und 2 mit neuen Listen
- Anhang I, Nummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik: Änderung der Nummern für verschiedene Waren und Produkte
## Wortlaut

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- **1951-06-30** · BGBl. 1951 I S. 418 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- **1951-09-11** · BGBl. 1951 I S. 796 — Bekanntmachung der Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- **1951-12-22** · BGBl. 1951 I S. 984 — Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz

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# Stellen dieser Station
- § 86 Abs. 1: Die Durchführungsbestimmungen gelten ab dem 1. Juli 1951 in der neuen Fassung.
- § 86 Abs. 2: Bestimmungen zur Anwendung von steuerlichen Begünstigungen für Umsätze nach dem 30. Juni 1951.
- § 86 Abs. 3: Bestimmungen zur Anwendung von Steuervergünstigungen, die wegfallen oder Steuersätze, die erhöht werden, ab dem 30. Juni 1951.
- § 86 Abs. 4: Bestimmungen zur Ausfuhrhändlervergütung in Höhe von vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage, wenn der Einkaufspreis nach dem 30. Juni 1951 gezahlt wurde.
- § 86 Abs. 5: Bestimmungen zur Ausfuhrvergütung in verschiedenen Höhen, wenn die Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem 30. Juni 1951 vereinnahmt wurden.
- § 44: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister
- § 45: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Blinde und Blindenbetriebe
- § 46: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Eigenverbrauch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- § 47: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für öffentliche Theater und Vorträge
- § 48: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Einfuhr- und Vorratsstellen
- § 49: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Siedlungen
- § 50: Neue Vorschrift zur Steuerfreiheit für Sprengstoffe
- § 51: Neue Vorschrift zur Bestimmung des Entgelts bei Zahlung mit Wechseln oder Schecken
- § 52: Neue Vorschrift zur Umrechnung ausländischer Werte
- § 53: Neue Vorschrift zur Berechnung der Steuer für Werbungsmittler, Hopfen- und Weinkommissionäre und Sammelsendungen
- § 54: Neue Vorschrift zur Abzugsfähigkeit von Auslagen für die Versendung und Versicherung
- § 55: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Land- und Forstwirtschaft
- § 56: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Backwaren
- § 57: Neue Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für den Großhandel
- § 58: Neue Vorschrift zur Zusatzsteuer für die Lieferung von Gegenständen im Einzelhandel durch Hersteller
- Anlagen 3 und 4 zu § 79 Abs. 2: Ersetzung der Vergütungslisten 1 und 2 mit neuen Listen
- Anhang I, Nummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik: Änderung der Nummern für verschiedene Waren und Produkte

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# § 79
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1951-06-30 — Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 418
> Station: 1951-12-22 — Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
> Fundstelle: BGBl. 1951 I S. 984
§ 79: Einfügung des Wortes 'Märkten' nach 'Plätzen'.
Anlagen 3 und 4 zu § 79 Abs. 2: Ersetzung der Vergütungslisten 1 und 2 mit neuen Listen

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# BGBl. 1951 I S. 984
- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 1951 I S. 984
- **Verkündung:** 1951-12-22
- **Inkrafttreten:** 1951-12-23
- **Ausfertigung:** 1951-12-20
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/61#page=6
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN-ZUM-UMSATZSTEUERGESETZ
## Kurz
Die Verordnung ändert die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, insbesondere die Vergütungslisten 1 und 2, die ab dem 1. Oktober 1951 neue Listen ersetzen.