BGBl. 2018 I S. 237 · Änderung · Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237 Inkrafttreten: 2018-03-14 Quelle: offenegesetze Parser: llm-teilweise Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2018-03-13 BGBl-Id: bgbl1-2018-8-5
This commit is contained in:
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bg-vgebv/FASSUNG.md
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# BG-VGEBV — 2018-03-13
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- Anlage, Nummer 5002: Einführung einer neuen Gebühr für die Zulassung eines Sachverständigen für Traditionsschiffe
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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bg-vgebv/HINWEIS.md
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bg-vgebv/HINWEIS.md
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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bg-vgebv/HISTORY.md
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bg-vgebv/HISTORY.md
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# Verlauf
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- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 237 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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bg-vgebv/STELLEN.md
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bg-vgebv/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- Anlage, Nummer 5002: Einführung einer neuen Gebühr für die Zulassung eines Sachverständigen für Traditionsschiffe
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# SCHAUSRV_2026 — 2017-07-12
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# SCHAUSRV_2026 — 2018-03-13
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- **Titel:** Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 2268
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- **Inkrafttreten:** 2017-07-13 (Tag nach der Verkündung); 2017-03-16 (Artikel 2)
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/45#page=64
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- **Kurz:** Die Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung ändert die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz und die Schiffsausrüstungsverordnung, um internationale Vorschriften und Richtlinien der EU zu implementieren.
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 2: Änderung der Definitionen in Satz 1 und Streichung von Satz 2.
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- § 3: Ersetzen von Richtlinie 96/98/EG durch Richtlinie 2014/90/EU in verschiedenen Nummern.
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- § 5 Absatz 1: Ersetzen von Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG durch Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU.
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- § 6: Änderung in Absatz 1 Nummer 1 und Ersetzen von Richtlinie 96/98/EG durch Richtlinie 2014/90/EU in Absatz 3.
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- § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3.
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- Kapitel 4: Neue Vorschriften für Rettungsboote, Rettungsringe, Rettungswesten, Arbeitssicherheitswesten, Überlebens- und Wetterschutzanzüge, Wärmehilfsmittel und Notsignale
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- Kapitel 5: Neue Vorschriften für Funkausrüstung
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- Kapitel 6: Neue Vorschriften für Navigationsausrüstung
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- Kapitel 7: Neue Vorschriften für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
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- Kapitel 8: Neue Vorschriften für Meeresumweltschutz, insbesondere Abwassersammeltanks und Abwasserbehandlungsanlagen
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- Kapitel 9: Neue Vorschriften für medizinische Versorgung
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- Kapitel 10: Neue Vorschriften für die Registrierung der an Bord befindlichen Personen
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- Kapitel 11: Neue Vorschriften für zusätzliche Anforderungen an Segelschulungsschiffe
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- Kapitel 12: Neue Vorschriften für Muster der Zeugnisse
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## Wortlaut
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- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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- **2015-10-08** · BGBl. 2015 I S. 1664 — Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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- **2017-07-12** · BGBl. 2017 I S. 2268 — Siebzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 237 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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# Stellen dieser Station
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- § 2: Änderung der Definitionen in Satz 1 und Streichung von Satz 2.
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- § 3: Ersetzen von Richtlinie 96/98/EG durch Richtlinie 2014/90/EU in verschiedenen Nummern.
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- § 5 Absatz 1: Ersetzen von Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG durch Artikel 15 der Richtlinie 2014/90/EU.
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- § 6: Änderung in Absatz 1 Nummer 1 und Ersetzen von Richtlinie 96/98/EG durch Richtlinie 2014/90/EU in Absatz 3.
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- § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3: Neufassung der Sätze 2 und 3.
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- Kapitel 4: Neue Vorschriften für Rettungsboote, Rettungsringe, Rettungswesten, Arbeitssicherheitswesten, Überlebens- und Wetterschutzanzüge, Wärmehilfsmittel und Notsignale
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- Kapitel 5: Neue Vorschriften für Funkausrüstung
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- Kapitel 6: Neue Vorschriften für Navigationsausrüstung
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- Kapitel 7: Neue Vorschriften für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
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- Kapitel 8: Neue Vorschriften für Meeresumweltschutz, insbesondere Abwassersammeltanks und Abwasserbehandlungsanlagen
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- Kapitel 9: Neue Vorschriften für medizinische Versorgung
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- Kapitel 10: Neue Vorschriften für die Registrierung der an Bord befindlichen Personen
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- Kapitel 11: Neue Vorschriften für zusätzliche Anforderungen an Segelschulungsschiffe
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- Kapitel 12: Neue Vorschriften für Muster der Zeugnisse
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# SCHSV_1998 — 2017-04-04
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# SCHSV_1998 — 2018-03-13
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- **Titel:** Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 626
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- **Inkrafttreten:** 2017-04-05
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/16#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz ändert mehrere Bundesgesetze und Verordnungen, um verzichtbare Anordnungen der Schriftform abzubauen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen zu ermöglichen.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 7a Abs. 1 Satz 1 Teil nach Nummer 3: Das Wort 'schriftlichen' wird gestrichen.
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- § 9 Abs. 3 Satz 1: Das Wort 'schriftlichen' wird gestrichen.
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- Anlage 1 Abschnitt C.I.3 Nummer 2: Das Wort 'schriftlicher' wird gestrichen.
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- Anlage 1 Abschnitt C.III: Das Wort 'schriftlichen' wird gestrichen.
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||||
- Anlage 2 Abschnitt A Nummer 2: Das Wort 'schriftlichen' wird gestrichen.
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||||
- § 2: In der Überschrift werden vor dem Wort „Selbstkontrolle“ die Wörter „Verantwortlichkeit und“ eingefügt, der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt.
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- § 3 Abs. 3 Nr. 4: Die Formulierung wird geändert, um die Veröffentlichung der Fundstellen der neuen Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen und Bescheinigungen zu spezifizieren.
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- § 5 bis 6: Die Abschnitte werden neu formuliert, um die Anforderungen für internationale und nationale Schiffsstandards zu klären.
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- § 6a: Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen, Absatz 2 wird aufgehoben, und im verbleibenden Wortlaut werden die Wörter „nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8“ eingefügt.
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||||
- § 7: In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der Richtlinien nach § 6“ durch „der Anlage 1a“ ersetzt, und Absatz 2 wird neu formuliert.
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- § 9: Absatz 1 und 3 werden neu formuliert, Absatz 4 wird geändert, und ein neuer Absatz 9 wird angefügt.
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||||
- § 11 Abs. 1 Nr. 3: Die Wörter „oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 nicht vorliegt“ werden gestrichen.
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||||
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Die Wörter „sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt ist“ werden durch „soweit in Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist“ ersetzt.
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||||
- § 14 Abs. 1 Nr. 1a: Die Angabe „§9 Abs. 4 Satz 7“ wird durch „§2 Abs. 2“ ersetzt, und in Buchstabe b wird „§9 Abs. 4 Satz 3“ durch „§9 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
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||||
- § 15: Die Übergangsregelung wird neu formuliert, um den Anwendungstermin von § 7 Abs. 2 zu spezifizieren.
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- Anlage 1: Abschnitt A.II wird geändert, und ein neuer Anhang wird angefügt, der spezifische Anforderungen für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt definiert.
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- § 6.2: Die Berufsgenossenschaft kann Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom nächsten Land entfernen, von der Befolgung bestimmter Vorschriften befreien.
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- § 6.3: Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden, wenn diese mindestens ebenso wirksam sind wie die vorgeschriebenen.
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||||
- § 7.1: Die Berufsgenossenschaft kann für vorhandene Schiffe Bestandsschutz gewähren, wenn diese den bisher geltenden Vorschriften entsprechen.
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- § 8.1: Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind nach Artikel 14 des Freibord-Übereinkommens zu besichtigen.
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- § 8.2: Der Antragsteller kann eine anerkannte Organisation mit der Besichtigung beauftragen.
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- § 8.3: Nach einer Besichtigung dürfen ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen werden.
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||||
- § 8.4: Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften ergibt, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis.
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||||
- § 8.5: Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2002 gebaut wurden, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist in das Sicherheitszeugnis einzutragen.
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- § 8.6: Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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- § 8.7: Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
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- § 9: Das Muster des Nationalen Freibordzeugnisses wird im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
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## Wortlaut
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- **2016-06-03** · BGBl. 2016 I S. 1257 — Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
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- **2016-06-30** · BGBl. 2016 I S. 1504 — Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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- **2017-04-04** · BGBl. 2017 I S. 626 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
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- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 237 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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# Stellen dieser Station
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- § 7a Abs. 1 Satz 1 Teil nach Nummer 3: Das Wort 'schriftlichen' wird gestrichen.
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- § 9 Abs. 3 Satz 1: Das Wort 'schriftlichen' wird gestrichen.
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- Anlage 1 Abschnitt C.I.3 Nummer 2: Das Wort 'schriftlicher' wird gestrichen.
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- Anlage 1 Abschnitt C.III: Das Wort 'schriftlichen' wird gestrichen.
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- Anlage 2 Abschnitt A Nummer 2: Das Wort 'schriftlichen' wird gestrichen.
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- § 2: In der Überschrift werden vor dem Wort „Selbstkontrolle“ die Wörter „Verantwortlichkeit und“ eingefügt, der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt.
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- § 3 Abs. 3 Nr. 4: Die Formulierung wird geändert, um die Veröffentlichung der Fundstellen der neuen Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen und Bescheinigungen zu spezifizieren.
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- § 5 bis 6: Die Abschnitte werden neu formuliert, um die Anforderungen für internationale und nationale Schiffsstandards zu klären.
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- § 6a: Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen, Absatz 2 wird aufgehoben, und im verbleibenden Wortlaut werden die Wörter „nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8“ eingefügt.
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- § 7: In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der Richtlinien nach § 6“ durch „der Anlage 1a“ ersetzt, und Absatz 2 wird neu formuliert.
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- § 9: Absatz 1 und 3 werden neu formuliert, Absatz 4 wird geändert, und ein neuer Absatz 9 wird angefügt.
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- § 11 Abs. 1 Nr. 3: Die Wörter „oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 nicht vorliegt“ werden gestrichen.
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- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Die Wörter „sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt ist“ werden durch „soweit in Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist“ ersetzt.
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- § 14 Abs. 1 Nr. 1a: Die Angabe „§9 Abs. 4 Satz 7“ wird durch „§2 Abs. 2“ ersetzt, und in Buchstabe b wird „§9 Abs. 4 Satz 3“ durch „§9 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
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- § 15: Die Übergangsregelung wird neu formuliert, um den Anwendungstermin von § 7 Abs. 2 zu spezifizieren.
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- Anlage 1: Abschnitt A.II wird geändert, und ein neuer Anhang wird angefügt, der spezifische Anforderungen für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt definiert.
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- § 6.2: Die Berufsgenossenschaft kann Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom nächsten Land entfernen, von der Befolgung bestimmter Vorschriften befreien.
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- § 6.3: Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden, wenn diese mindestens ebenso wirksam sind wie die vorgeschriebenen.
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- § 7.1: Die Berufsgenossenschaft kann für vorhandene Schiffe Bestandsschutz gewähren, wenn diese den bisher geltenden Vorschriften entsprechen.
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- § 8.1: Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind nach Artikel 14 des Freibord-Übereinkommens zu besichtigen.
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- § 8.2: Der Antragsteller kann eine anerkannte Organisation mit der Besichtigung beauftragen.
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- § 8.3: Nach einer Besichtigung dürfen ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen werden.
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- § 8.4: Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften ergibt, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis.
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- § 8.5: Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2002 gebaut wurden, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist in das Sicherheitszeugnis einzutragen.
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- § 8.6: Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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- § 8.7: Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
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- § 9: Das Muster des Nationalen Freibordzeugnisses wird im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-06-30 — Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1504
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 3 Abs. 3 Nr. 2, § 5a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6, § 14 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlage 1 Abschnitt A.II. Nr. 1.3, Abschnitt A.III.a. Nr. 1.2, Abschnitt B.II. Nr. 7, Abschnitt C.I.3. Nr. 3.2, Abschnitt C.I.6. Nr. 2.1, Nr. 2.2 und Nr. 3.2, Abschnitt C.III., Abschnitt D.II. Buchst. a sowie Anlage 2 Abschnitt A. Nr. 5, Abschnitt B. Nr. 1.1, Nr. 3.2 Buchst. a Satz 1, Buchst. b Satz 1 und Satz 2 und Buchst. c, Nr. 3.4 bis 3.6, Nr. 3.8, Nr. 4 Buchst. a Satz 2 und Buchst. b Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation'.
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§ 11 Abs. 1 Nr. 3: Die Wörter „oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklärung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 nicht vorliegt“ werden gestrichen.
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-06-30 — Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1504
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 3 Abs. 3 Nr. 2, § 5a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6, § 14 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlage 1 Abschnitt A.II. Nr. 1.3, Abschnitt A.III.a. Nr. 1.2, Abschnitt B.II. Nr. 7, Abschnitt C.I.3. Nr. 3.2, Abschnitt C.I.6. Nr. 2.1, Nr. 2.2 und Nr. 3.2, Abschnitt C.III., Abschnitt D.II. Buchst. a sowie Anlage 2 Abschnitt A. Nr. 5, Abschnitt B. Nr. 1.1, Nr. 3.2 Buchst. a Satz 1, Buchst. b Satz 1 und Satz 2 und Buchst. c, Nr. 3.4 bis 3.6, Nr. 3.8, Nr. 4 Buchst. a Satz 2 und Buchst. b Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation'.
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§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Die Wörter „sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt ist“ werden durch „soweit in Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist“ ersetzt.
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-06-30 — Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1504
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 3 Abs. 3 Nr. 2, § 5a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6, § 14 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlage 1 Abschnitt A.II. Nr. 1.3, Abschnitt A.III.a. Nr. 1.2, Abschnitt B.II. Nr. 7, Abschnitt C.I.3. Nr. 3.2, Abschnitt C.I.6. Nr. 2.1, Nr. 2.2 und Nr. 3.2, Abschnitt C.III., Abschnitt D.II. Buchst. a sowie Anlage 2 Abschnitt A. Nr. 5, Abschnitt B. Nr. 1.1, Nr. 3.2 Buchst. a Satz 1, Buchst. b Satz 1 und Satz 2 und Buchst. c, Nr. 3.4 bis 3.6, Nr. 3.8, Nr. 4 Buchst. a Satz 2 und Buchst. b Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation'.
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§ 14 Abs. 1 Nr. 1a: Die Angabe „§9 Abs. 4 Satz 7“ wird durch „§2 Abs. 2“ ersetzt, und in Buchstabe b wird „§9 Abs. 4 Satz 3“ durch „§9 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
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# § 15
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-09-07 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 1474
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 15 Abs. 1 Nr. 2: Ersetzung von „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch „Verkehr und digitale Infrastruktur“
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§ 15: Die Übergangsregelung wird neu formuliert, um den Anwendungstermin von § 7 Abs. 2 zu spezifizieren.
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 1998-09-29 — Erste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 1998 I S. 3013
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 2: Neufassung des § 2 zur Selbstkontrolle im Schiffsbetrieb.
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§ 2: In der Überschrift werden vor dem Wort „Selbstkontrolle“ die Wörter „Verantwortlichkeit und“ eingefügt, der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und ein neuer Absatz 2 wird angefügt.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-06-30 — Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1504
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||||
> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
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||||
§ 3 Abs. 3 Nr. 2, § 5a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6, § 14 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlage 1 Abschnitt A.II. Nr. 1.3, Abschnitt A.III.a. Nr. 1.2, Abschnitt B.II. Nr. 7, Abschnitt C.I.3. Nr. 3.2, Abschnitt C.I.6. Nr. 2.1, Nr. 2.2 und Nr. 3.2, Abschnitt C.III., Abschnitt D.II. Buchst. a sowie Anlage 2 Abschnitt A. Nr. 5, Abschnitt B. Nr. 1.1, Nr. 3.2 Buchst. a Satz 1, Buchst. b Satz 1 und Satz 2 und Buchst. c, Nr. 3.4 bis 3.6, Nr. 3.8, Nr. 4 Buchst. a Satz 2 und Buchst. b Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation'.
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§ 3 Abs. 3 Nr. 4: Die Formulierung wird geändert, um die Veröffentlichung der Fundstellen der neuen Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen und Bescheinigungen zu spezifizieren.
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2004-02-27 — Elfte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2004 I S. 300
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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Anlage 1 (zu § 5) Abschnitt A, Unterabschnitt A.I, Nr. 1.1: Neuer Satz angefügt: 'Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann weitere Behörden und Organisationen als zuständige Stellen benennen; die Benennung wird im Verkehrsblatt bekannt gemacht.'
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Anlage 1 (zu § 5) Abschnitt A, Unterabschnitt A.IV: Neuer Unterabschnitt A.IV hinzugefügt: 'Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.'
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§ 5 bis 6: Die Abschnitte werden neu formuliert, um die Anforderungen für internationale und nationale Schiffsstandards zu klären.
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-06-30 — Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1504
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
§ 3 Abs. 3 Nr. 2, § 5a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6, § 14 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlage 1 Abschnitt A.II. Nr. 1.3, Abschnitt A.III.a. Nr. 1.2, Abschnitt B.II. Nr. 7, Abschnitt C.I.3. Nr. 3.2, Abschnitt C.I.6. Nr. 2.1, Nr. 2.2 und Nr. 3.2, Abschnitt C.III., Abschnitt D.II. Buchst. a sowie Anlage 2 Abschnitt A. Nr. 5, Abschnitt B. Nr. 1.1, Nr. 3.2 Buchst. a Satz 1, Buchst. b Satz 1 und Satz 2 und Buchst. c, Nr. 3.4 bis 3.6, Nr. 3.8, Nr. 4 Buchst. a Satz 2 und Buchst. b Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation'.
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§ 6.2: Die Berufsgenossenschaft kann Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom nächsten Land entfernen, von der Befolgung bestimmter Vorschriften befreien.
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§ 6.3: Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden, wenn diese mindestens ebenso wirksam sind wie die vorgeschriebenen.
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# § 6a
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2010-04-14 — Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2010 I S. 399
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 6a Abs. 5: Ersetzen der Angabe 'Richtlinie 94/57/EG' durch 'Richtlinie 2009/15/EG'
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§ 6a: Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen, Absatz 2 wird aufgehoben, und im verbleibenden Wortlaut werden die Wörter „nach Maßgabe der Anlage 1a Teil 8“ eingefügt.
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-06-30 — Sechzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1504
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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|
||||
§ 3 Abs. 3 Nr. 2, § 5a Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 6, § 14 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlage 1 Abschnitt A.II. Nr. 1.3, Abschnitt A.III.a. Nr. 1.2, Abschnitt B.II. Nr. 7, Abschnitt C.I.3. Nr. 3.2, Abschnitt C.I.6. Nr. 2.1, Nr. 2.2 und Nr. 3.2, Abschnitt C.III., Abschnitt D.II. Buchst. a sowie Anlage 2 Abschnitt A. Nr. 5, Abschnitt B. Nr. 1.1, Nr. 3.2 Buchst. a Satz 1, Buchst. b Satz 1 und Satz 2 und Buchst. c, Nr. 3.4 bis 3.6, Nr. 3.8, Nr. 4 Buchst. a Satz 2 und Buchst. b Satz 1: Ersetzen der Wörter 'Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft' durch 'Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation'.
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||||
§ 7: In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der Richtlinien nach § 6“ durch „der Anlage 1a“ ersetzt, und Absatz 2 wird neu formuliert.
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§ 7.1: Die Berufsgenossenschaft kann für vorhandene Schiffe Bestandsschutz gewähren, wenn diese den bisher geltenden Vorschriften entsprechen.
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2008-10-10 — Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
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> Fundstelle: BGBl. 2008 I S. 1913
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||||
> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
§ 8 Abs. 1: Absatz 1 wird aufgehoben.
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§ 8.1: Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind nach Artikel 14 des Freibord-Übereinkommens zu besichtigen.
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§ 8 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von „solcher Schiffe“ durch „von Schiffen, die die Bundesflagge führen, “.
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§ 8.2: Der Antragsteller kann eine anerkannte Organisation mit der Besichtigung beauftragen.
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§ 8.3: Nach einer Besichtigung dürfen ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen werden.
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§ 8.4: Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften ergibt, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis.
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§ 8.5: Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2002 gebaut wurden, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist in das Sicherheitszeugnis einzutragen.
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§ 8.6: Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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§ 8.7: Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2017-04-04 — Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
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> Fundstelle: BGBl. 2017 I S. 626
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||||
> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
§ 9 Abs. 3 Satz 1: Das Wort 'schriftlichen' wird gestrichen.
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§ 9: Absatz 1 und 3 werden neu formuliert, Absatz 4 wird geändert, und ein neuer Absatz 9 wird angefügt.
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§ 9: Das Muster des Nationalen Freibordzeugnisses wird im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
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@@ -1,17 +1,17 @@
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# SEESPBOOTV — 2017-05-09
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# SEESPBOOTV — 2018-03-13
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- **Titel:** Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
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- **Typ:** Verordnung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2017 I S. 1016
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- **Inkrafttreten:** 2017-05-10; 2021-10-01 (Artikel 2)
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/24#page=16
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert sportbootrechtliche Vorschriften im See- und Binnenbereich, insbesondere die Sportbootführerscheinverordnung und die Sportseeschifferscheinverordnung.
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||||
- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 11 Abs. 3: Ersetzung der Bezeichnung der Sportbootführerscheinverordnung-See
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- § 15 Abs. 1: Ersetzung der Bezeichnung des Sportbootführerscheins-See
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- Anlage 4, Spalte 'Besetzung': Ersetzung der Bezeichnung des Sportbootführerscheins-See
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- § 5 Abs. 3: Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.
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||||
- § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Der abschließende Punkt wird gestrichen und die Wörter 'und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt.' angefügt.
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- § 14: Neue Vorschriften für das Sicherheitszeugnis und die Prüfbescheinigung für gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten.
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## Wortlaut
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- **2012-10-16** · BGBl. 2012 I S. 2102 — Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
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- **2016-06-03** · BGBl. 2016 I S. 1257 — Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
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- **2017-05-09** · BGBl. 2017 I S. 1016 — Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
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- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 237 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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@@ -1,5 +1,5 @@
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# Stellen dieser Station
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- § 11 Abs. 3: Ersetzung der Bezeichnung der Sportbootführerscheinverordnung-See
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- § 15 Abs. 1: Ersetzung der Bezeichnung des Sportbootführerscheins-See
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- Anlage 4, Spalte 'Besetzung': Ersetzung der Bezeichnung des Sportbootführerscheins-See
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- § 5 Abs. 3: Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.
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- § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Der abschließende Punkt wird gestrichen und die Wörter 'und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt.' angefügt.
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||||
- § 14: Neue Vorschriften für das Sicherheitszeugnis und die Prüfbescheinigung für gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten.
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||||
7
seespbootv/§14.md
Normal file
7
seespbootv/§14.md
Normal file
@@ -0,0 +1,7 @@
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# § 14
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 14: Neue Vorschriften für das Sicherheitszeugnis und die Prüfbescheinigung für gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten.
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@@ -1,7 +1,9 @@
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# § 5
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2016-06-03 — Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2016 I S. 1257
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||||
> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 5 Abs. 5: Ersetzung von 'Wasser- und Schifffahrtsamt' durch 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt'
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§ 5 Abs. 3: Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.
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§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Der abschließende Punkt wird gestrichen und die Wörter 'und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt.' angefügt.
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17
verkuendungen/2018/bgbl1-2018-8-5.md
Normal file
17
verkuendungen/2018/bgbl1-2018-8-5.md
Normal file
@@ -0,0 +1,17 @@
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# BGBl. 2018 I S. 237
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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- **Verkündung:** 2018-03-13
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- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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- **Ausfertigung:** 2018-03-07
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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||||
- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm-teilweise
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||||
- **Stammnormen in diesem Commit:** VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-SCHIFFSSICHERHEITSRECHTLICHEN, SCHAUSRV_2026, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BAU-UND-AUSRÜSTUNGSVORSCHRIFTEN-FÜR, SCHSV_1998, VERORDNUNG-ÜBER-SICHERHEITSANFORDERUNGEN-AN-FRACHTSCHIFFE, VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BAU-UND-BETRIEBSVORSCHRIFTEN-FÜR, VERORDNUNG-ÜBER-BAU-UND-AUSRÜSTUNG-VON-TRADITIONSSCHIFFEN, BG-VGEBV, SEESPBOOTV
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## Kurz
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Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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@@ -0,0 +1,423 @@
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# VERORDNUNG-ZUR-ÄNDERUNG-DER-SCHIFFSSICHERHEITSRECHTLICHEN — 2018-03-13
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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||||
- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- Teil 5: Neue Vorschriften für die Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m
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- Teil 2: Neue Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die im Bereich nach § 9 Abs. 5 verkehren.
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||||
- Teil 3: Neue Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von Traditionsschiffen.
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||||
- § 6: Neue Vorschriften für Wasserpforten bei Traditionsschiffen mit geschlossenem Schanzkleid
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||||
- § 7: Neue Vorschriften für die Höhe und Ausstattung von Reling oder Schanzkleid
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||||
- § 8: Neue Vorschriften für die wasserdichte Unterteilung von Traditionsschiffen
|
||||
- § 9: Neue Vorschriften für Schiffsverbände
|
||||
- § 10: Neue Vorschriften für Anker und Schleppleine
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||||
- § 11: Neue Vorschriften für die Ruderanlage
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||||
- § 12: Neue Vorschriften für die Takelage
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||||
- § 13: Neue Vorschriften für das Stabilitätshandbuch
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||||
- § 14: Neue Vorschriften für die Stabilitätskriterien
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||||
- § 15: Neue Vorschriften für Haupt- und Hilfsmaschinen
|
||||
- 2.1.8: Neue Vorschriften für den Mindestfreibord von Schiffen
|
||||
- 2.2.1.1: Neue Vorschriften für Wassergekühlte Hauptantriebsmotoren
|
||||
- 2.2.1.2: Neue Vorschriften für das Schmierölsystem von Hauptantriebsmotoren
|
||||
- 2.2.1.3: Neue Vorschriften für die Starterbatterie und Verbraucherbatterie
|
||||
- 2.2.1.4: Neue Vorschriften für die Be- und Entlüftung des Maschinenraums
|
||||
- 2.2.1.5: Neue Vorschriften für den Niveau-Bilgenalarm im Maschinenraum
|
||||
- 2.2.1.6: Neue Vorschriften für das Brennstoffsystem
|
||||
- 2.2.1.7: Neue Vorschriften für Kontrollanzeigen am Steuerstand
|
||||
- 2.2.2.1: Neue Vorschriften für die Lenzpumpen
|
||||
- 2.2.2.2: Neue Vorschriften für das Lenzsystem
|
||||
- 2.3.1: Neue Vorschriften für die elektrische Energieversorgung
|
||||
- 2.3.2: Neue Vorschriften für die Aufstellung von Akkumulatoren
|
||||
- 2.3.3: Neue Vorschriften für den Landanschluss
|
||||
- Kapitel 6: Neue Vorschriften für Offshore-Servicefahrzeuge
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||||
- Kapitel 7: Neue Vorschriften für Zeugnismuster
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||||
- T eil 7: Neue Vorschriften für den Freibord
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||||
- 7.2.1.11: Neue Vorschriften für Nassabgasleitungen bei Dieselmotoren
|
||||
- 7.2.1.12: Neue Vorschriften für die Belüftung des Maschinenraumes
|
||||
- 7.2.1.13: Neue Vorschriften für Maschinenraumlüftung bei Leistungen über 500 kW
|
||||
- 7.2.1.14: Neue Vorschriften für Zu- und Abluftbedingungen im Maschinenraum
|
||||
- 7.2.1.15: Neue Vorschriften für Brandklappen an Zu- und Fortluftöffnungen
|
||||
- 7.2.2.1: Neue Vorschriften für Lenzpumpen in Kleinfahrzeugen
|
||||
- 7.2.2.2: Neue Vorschriften für Lenzpumpen in Kleinfahrzeugen mit Bruttoraumzahl 10 und mehr
|
||||
- 7.2.2.3: Neue Vorschriften für Lenzpumpen in Kleinfahrzeugen mit Bruttoraumzahl unter 10
|
||||
- 7.2.2.4: Neue Vorschriften für die Aufstellung und Bedienung von Lenzpumpen
|
||||
- 7.2.2.5: Neue Vorschriften für transportable Lenzpumpen
|
||||
- 7.2.2.6: Neue Vorschriften für das Mindest-Fördervolumen von Lenzpumpen
|
||||
- 7.2.2.7: Neue Vorschriften für Armaturen in kombinierten Lenz-/Seewassersystemen
|
||||
- 7.2.2.8: Neue Vorschriften für Armaturen in getrennten Lenzsystemen
|
||||
- 7.2.2.9: Neue Vorschriften für Ölabscheidetopf oder Ölfiltersanlage
|
||||
- 7.2.2.10: Neue Vorschriften für Handräder zur Betätigung von Ventilen
|
||||
- 7.2.2.11: Neue Vorschriften für Bilgen-Niveaualarm
|
||||
- 7.2.3.1: Neue Vorschriften für Brennstofftanks
|
||||
- 7.2.3.2: Neue Vorschriften für Fernbetätigung von Absperrventilen
|
||||
- 7.2.3.3: Neue Vorschriften für Luftrohre von Brennstofftanks
|
||||
- 7.2.3.4: Neue Vorschriften für Brennstoffanzeiger
|
||||
- 7.2.3.5: Neue Vorschriften für Brennstoffleitungen
|
||||
- 7.2.3.6: Neue Vorschriften für Hochdruck-Brennstoffförderleitungen
|
||||
- 7.2.3.7: Neue Vorschriften für Bauteile in Brennstoffsystemen
|
||||
- 7.2.3.8: Neue Vorschriften für Brennstofffilter
|
||||
- 7.2.4.1: Neue Vorschriften für Seilzüge zur Betätigung von Antriebsanlagen
|
||||
- 7.2.4.2: Neue Vorschriften für Bowdenzüge zur Betätigung von Antriebsanlagen
|
||||
- 7.2.4.3: Neue Vorschriften für Überwachungseinrichtungen am Steuerstand
|
||||
- 7.2.5.1: Neue Vorschriften für die Berechnung von Propellerwellen
|
||||
- 7.2.5.2: Neue Vorschriften für Propellerwellen von elastisch gelagerten Hauptantriebsmotoren
|
||||
- 7.2.5.3: Neue Vorschriften für die Auslegung und den Einbau von Getrieben
|
||||
- § 9.9: Neue Vorschriften für wasserseitige Verbindungsrohre und Dampfführende Verbindungsrohre
|
||||
- § 16: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung
|
||||
- § 6.1: Neue Vorschriften für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe
|
||||
- § 6.2: Vorschriften für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Rückbau, Nachbau oder Segelschulungsschiffe
|
||||
- § 6.3: Vorschriften für die Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind
|
||||
- § 7.1: Definition von Sachverständigen
|
||||
- § 7.2: Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger
|
||||
- § 7.3: Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger
|
||||
- § 7.4: Bedingungen und Auflagen bei der Anerkennung als Sachverständiger
|
||||
- § 7.5: Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung als Sachverständiger
|
||||
- § 8.1: Vorschriften für die Besichtigungen von Traditionsschiffen
|
||||
- § 8.2: Möglichkeit der Beauftragung einer anerkannten Organisation für die Besichtigung
|
||||
- § 8.3: Rechte der Berufsgenossenschaft bei der Besichtigung
|
||||
- § 8.4: Vorschriften für die Überprüfung der Außenhaut und Schiffsverbände
|
||||
- § 8.5: Vorschriften für die Prüfung der Takelage
|
||||
- § 8.6: Möglichkeit kürzerer Fristen und zusätzlicher Zwischenprüfungen
|
||||
- § 8.7: Vorschriften für Änderungen nach der Besichtigung
|
||||
- § 9.1: Geltungsdauer des Sicherheitszeugnisses
|
||||
- § 9.2: Vorschriften für vorläufige Entscheidungen über die Erteilung des Sicherheitszeugnisses
|
||||
- § 9.3: Vorschriften für die Ungültigkeit des Sicherheitszeugnisses
|
||||
- § 9.4: Vorschriften für das Ruhen des Sicherheitszeugnisses
|
||||
- § 10.1: Verantwortlichkeiten des Betreibers
|
||||
- § 10.2: Pflichten bei Unfällen oder Fehlern
|
||||
- § 11.1: Vorschriften für die Wartung und Instandhaltung des Traditionsschiffes
|
||||
- § 11.2: Vorschriften für die Erprobung und Wartung von Anlagen und Ausrüstungsgegenständen
|
||||
- § 11.3: Vorschriften für die Überprüfung von Dampfkesselanlagen
|
||||
- § 11.4: Vorschriften für die Überprüfung von Flüssiggasanlagen
|
||||
- § 11.5: Vorschriften für die Wartung von Rettungsflößen
|
||||
- § 11.6: Vorschriften für die Kontrolle und Ergänzung der medizinischen Ausstattung
|
||||
- § 12.1: Vorschriften für die Besetzung von Traditionsschiffen
|
||||
- § 12.2: Vorschriften für die Besetzung von Segelschulungsschiffen
|
||||
- § 12.3: Vorschriften für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses
|
||||
- § 12.4: Vorschriften für die Anzeige von Änderungen bei der Besatzung
|
||||
- § 12.5: Vorschriften für die Gesundheitstauglichkeit der Besatzungsmitglieder
|
||||
- § 12.6: Vorschriften für die medizinische Ausbildung der Besatzungsmitglieder
|
||||
- § 13.1: Übergangsregelungen für bestehende Zeugnisse und Bescheinigungen
|
||||
- § 13.2: Übergangsregelungen für bestehende Traditionsschiffe
|
||||
- § 13.3: Übergangsregelungen für neue Traditionsschiffe
|
||||
- § 13.4: Übergangsregelungen für die Ausrüstung mit Pressluftatmern
|
||||
- § 13.5: Übergangsregelungen für die Gesundheitstauglichkeit und medizinische Ausbildung
|
||||
- Anhang zu Kapitel 5, Abschnitt 3.6.6.3: Neue Anforderungen beim Ausfall der Verbrennungsluft
|
||||
- Anhang zu Kapitel 5, Abschnitt 3.6.6.4: Neue Anforderungen bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall des Saugzuggebläses
|
||||
- 2.4: Definition von 'Fahrgast' neu formuliert
|
||||
- 2.5: Definition von 'Inlandfahrt' neu formuliert
|
||||
- 2.6: Definition von 'Richtlinie 2009/45/EG' neu formuliert
|
||||
- 2.7: Definition von 'Schiffssicherheitsgesetz' neu formuliert
|
||||
- 2.8: Definition von 'SOLAS-Übereinkommen' neu formuliert
|
||||
- 2.9: Definition von 'Freibord-Übereinkommen' neu formuliert
|
||||
- 2.10: Definition von 'Code über Intaktstabilität' neu formuliert
|
||||
- 2.11: Definition von 'Bäderboot' neu formuliert
|
||||
- 2.12: Definition von 'Sportanglerfahrzeug' neu formuliert
|
||||
- 2.13: Definition von 'Sommermonate' neu formuliert
|
||||
- 2.14: Definition von 'Wattfahrt' neu formuliert
|
||||
- 2.15: Definition von 'Berufsgenossenschaft' neu formuliert
|
||||
- 3.1: Gültigkeit der Richtlinie 2009/45/EG für Fahrgastschiffe neu formuliert
|
||||
- 3.2: Anforderungen an vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D neu formuliert
|
||||
- 3.3: Freistellung des Verantwortlichen bei Anwendung der Vorschriften neu formuliert
|
||||
- 4.1: Besichtigung und Zeugniserteilung für Fahrgastschiffe neu formuliert
|
||||
- 4.2: Anforderungen an Schiffssicherheitszeugnisse neu formuliert
|
||||
- 5.1: Fahrterlaubnis in besonderen Fällen neu formuliert
|
||||
- 5.2: Vorschriften für Fahrterlaubnis in besonderen Fällen neu formuliert
|
||||
- 6.1: Fahrtbeschränkungen für Bäderboote neu formuliert
|
||||
- 6.2: Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge neu formuliert
|
||||
- 6.3: Fahrtbeschränkungen für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge neu formuliert
|
||||
- 6.4: Fahrtbeschränkungen bei bestimmten Wetterbedingungen neu formuliert
|
||||
- 6.5: Entscheidung des Schiffsführers bei Wetterwarnungen neu formuliert
|
||||
- 7.1: Festsetzung der höchstzulässigen Fahrgastzahl neu formuliert
|
||||
- 7.2: Berücksichtigung von freien Decksflächen bei Wattfahrt neu formuliert
|
||||
- 8.1: Voraussetzungen für die Erteilung des Freibordes neu formuliert
|
||||
- 8.2: Anforderungen an vorhandene Fahrgastschiffe neu formuliert
|
||||
- 8.3.1: Mindestfreibord für Fahrgastschiffe der Klassen C und D neu formuliert
|
||||
- 8.3.2: Anforderungen an Lüfter neu formuliert
|
||||
- 8.3.3: Anforderungen an Türen neu formuliert
|
||||
- 8.3.4: Anforderungen an Fenster neu formuliert
|
||||
- 8.3.5: Einsatz von Fahrzeugen mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon neu formuliert
|
||||
- 8.3.6: Anforderungen an Wasserpforten neu formuliert
|
||||
- 8.4: Weitergehende Ausnahmen für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote neu formuliert
|
||||
- 9.1: Anforderungen an Stabilität von Fahrgastschiffen neu formuliert
|
||||
- 9.2: Gültigkeit von genehmigten Stabilitätsunterlagen neu formuliert
|
||||
- 9.3.1: Abweichende Anforderungen an Stabilität für flachgehende, breite Schiffe neu formuliert
|
||||
- 9.3.2: Nachrüstung eines Doppelbodens für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt neu formuliert
|
||||
- 9.4: Reduzierte Windlasten für Fahrgastschiffe unter herabgesetzten Wetterbedingungen neu formuliert
|
||||
- 9.5: Anwendung von Regel 8 des SOLAS-Übereinkommens für Ro-Ro-Fahrgastschiffe neu formuliert
|
||||
- 9.6: Ersatz des hinteren Maschinenraumschotts durch ein Hinterpiekschott neu formuliert
|
||||
- 9.7: Vorlage von Stabilitätsunterlagen für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge neu formuliert
|
||||
- 10.1: Verbindung zwischen Kommandobrücke und Maschinenraum neu formuliert
|
||||
- 10.2: Anforderungen an Ruderanlage neu formuliert
|
||||
- 10.3: Anforderungen an Hauptstromquellen neu formuliert
|
||||
- 10.4: Anforderungen an Notstromquellen neu formuliert
|
||||
- 11: Anforderungen an Brandschutz neu formuliert
|
||||
- 12: Muster des Sicherheitszeugnisses und der Fahrterlaubnis neu formuliert
|
||||
- 3.4.2: Neue Vorschriften für die Selbstüberwachung von Flammenwächtern und deren Prüfung
|
||||
- 3.5: Neue Vorschriften für die Ein- und Abschaltfolge von Feuerungen
|
||||
- 3.6: Neue Vorschriften für Sicherheitsabsperreinrichtungen in der Brennstoffzuleitung
|
||||
- 3.7: Neue Vorschriften für die Ausrüstung in der Luftzufuhr
|
||||
- 3.8: Neue Vorschriften für die Durchlüftung der Rauchgaszüge
|
||||
- 3.9: Neue Vorschriften für die Zündung
|
||||
- 3.10: Neue Vorschriften für die elektrische Ausrüstung der Feuerungsanlage
|
||||
- 3.11: Neue Vorschriften für die sonstige Ausrüstung der Feuerungsanlage
|
||||
- 4: Neue Vorschriften für die Brenner-Einzelprüfung
|
||||
- 5: Neue Vorschriften für die Ausrüstung von Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln
|
||||
- 15.6: Neue Vorschriften für Seilzüge/Bowdenzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wendegetriebe und Verstellpropeller
|
||||
- 15.7: Neue Vorschriften für Überwachungseinrichtungen am Steuerstand
|
||||
- 16.1.1: Neue Vorschriften für Lenzsystem und Bilgenalarme auf Traditionsschiffen
|
||||
- 16.1.2: Neue Vorschriften für Handlenzpumpe auf Traditionsschiffen unter 15 m Länge
|
||||
- 16.1.3: Neue Vorschriften für Lenzpumpen, die aus allen Abteilungen des Traditionsschiffes lenzen können
|
||||
- 16.1.4: Neue Vorschriften, dass transportable motorbetriebene Lenzpumpen die festeingebauten Lenzpumpen nicht ersetzen können
|
||||
- 16.1.5: Neue Vorschriften für Mindest-Fördervolumen von kraftbetriebenen Lenzpumpen
|
||||
- 16.1.6: Neue Vorschriften für Armaturen in kombinierten Lenz-/Seewassersystemen
|
||||
- 16.1.7: Neue Vorschriften für Armaturen in Lenzsystemen, die vom Seewassersystem getrennt sind
|
||||
- 16.1.8: Neue Vorschriften für fest verlegte Leitungen in Lenz- und Seewassersystemen
|
||||
- 16.1.9: Neue Vorschriften für Niveau-Bilgenalarme in wasserdichten Abteilungen des Traditionsschiffes
|
||||
- 16.2.1: Neue Vorschriften für Be- und Entlüftung von Maschinenräumen
|
||||
- 16.2.2: Neue Vorschriften für Lüfteröffnungen von Maschinenräumen
|
||||
- 17: Neue Vorschriften für Wellenanlage, Ruderanlage, Propeller und Seeventile
|
||||
- 18.1: Neue Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
|
||||
- 18.2: Neue Vorschriften für Dampfkesselanlagen
|
||||
- 18.3.1: Neue Vorschriften für Druckbehälter, die nicht der Richtlinie 2014/29/EU unterliegen
|
||||
- 18.3.2: Neue Vorschriften für absperrbare Druckbehälter
|
||||
- 18.3.3: Neue Vorschriften für nicht absperrbare Sicherheitseinrichtungen an Druckbehältern
|
||||
- 18.3.4: Neue Vorschriften für Druckbehälter, die gefahrlos drucklos gemacht und entleert werden können
|
||||
- 18.4: Neue Vorschriften für Flüssiggasanlagen
|
||||
- 18.5: Neue Vorschriften für Öfen und Herde
|
||||
- 19: Neue Vorschriften für elektrische Anlagen
|
||||
- 20: Neue Vorschriften für elektrische Betriebsmittel
|
||||
- 21: Neue Vorschriften für Betriebsbedingungen elektrischer Anlagen
|
||||
- 22: Neue Vorschriften für Systeme von Niederspannungsanlagen
|
||||
- 23: Neue Vorschriften für Kabel und Leitungen
|
||||
- 24: Neue Vorschriften für Installation elektrischer Anlagen
|
||||
- 25: Neue Vorschriften für Schalttafeln und -schränke
|
||||
- 26: Neue Vorschriften für Sicherungen und Schalter
|
||||
- 27: Neue Vorschriften für Mindestschutzarten elektrischer Geräte
|
||||
- 28: Neue Vorschriften für Akkumulatoren
|
||||
- 29: Neue Vorschriften für Motor- und Verbraucherbatterie
|
||||
- 30: Neue Vorschriften für Ersatzstromquelle
|
||||
- 31: Neue Vorschriften für Hilfsbatterien
|
||||
- 32: Neue Vorschriften für Prinzipschaltplan
|
||||
- 1.1: Neue Begriffsbestimmungen für Brandschutz
|
||||
- 1.2: Neue Vorschriften für Maschinenräume und Kesselräume
|
||||
- 2.1.1: Neue Vorschriften für Bauausführung, Berücksichtigung des historischen Charakters
|
||||
- 2.1.2: Neue Vorschriften für Neubauten
|
||||
- 2.1.3: Neue Vorschriften für Holzschiffe
|
||||
- 2.2: Neue Vorschriften für Treppen
|
||||
- 2.4.1: Neue Vorschriften für Reparaturen, Änderungen und Umbauten
|
||||
- 2.4.2: Neue Vorschriften für Anstrichmittel und Beschichtungsmaterialien
|
||||
- 2.4.3: Neue Vorschriften für Isolierungen
|
||||
- 2.4.4: Neue Vorschriften für Furniere, Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.1: Anwendung der SOLAS-Vorschriften und der Anlage 1 dieser Verordnung für Frachtschiffe
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.2: Möglichkeit der Festlegung gleichwertiger Einrichtungen, Hilfsmittel und Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.3: Nichtanwendung bestimmter SOLAS-Regeln für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl unter 150
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.4: Bau und Instandhaltung müssen den Klassifikationsregeln entsprechen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.5: Vorgeschriebene Ausrüstung muss der Richtlinie 2014/90/EU entsprechen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.6: Anerkennung von Ausrüstung, die in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten hergestellt wurde
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 2. Maschinen und elektrische Anlagen: Genehmigung der Speisung der Hauptruderanlage durch einen Stromkreis
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.1: Erlaubnis, Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine anzuhängen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.2: Mindestanzahl und Verteilung von Feuerlöschan-schlussstutzen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.3: Mindestanzahl und Länge von Feuerlöschschläuchen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.4: Mindestanzahl von tragbaren Feuerlöschern im Unterkunftsbereich
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.5: Nichterforderlichkeit von Schaumlösch-Einheiten in Maschinenräumen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.6: Mindestanzahl von Brandschutzausrüstungen und Reserve-Druckluftflaschen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.7: Nichterforderlichkeit von Rauchmeldesystemen für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl unter 250
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.8: Abzüge der Küchenherde müssen aus Stahl gebaut sein
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.9: Nichterforderlichkeit von fest eingebauten Feuerlöscheinrichtungen in Räumen für entzündbare Flüssigkeiten
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.10: Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln der DVGW entsprechen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.1: Vorgeschriebene Rettungsmittel für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl unter 500
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.2: Vorgeschriebene Rettungsmittel für Tanker
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.3: Alternative Rettungsmittel für Frachtschiffe
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.4: Mindestanzahl von Rettungswesten und Rettungsringen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.5: Vorgeschriebene Rettungsflöße bei hohem Deck
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.6: Vorgeschriebene Rettungsmittel für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl von 250 und mehr, aber weniger als 500
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.7: Vorgeschriebene Rettungsmittel für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl unter 250
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.8: Nichterforderlichkeit von Leinenwurfgerät
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 5. Unterteilung und Stabilität, 5.1: Weitergültigkeit von genehmigten Stabilitätsunterlagen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 5. Unterteilung und Stabilität, 5.2: Mindestanforderungen bei Änderung des Leerschiffsgewichtes
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 5. Unterteilung und Stabilität, 5.3: Neue Stabilitätsunterlagen bei Umbauten
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 5. Unterteilung und Stabilität, 5.4: Krängungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 6. Beförderung von Ladung, 6.1: Möglichkeit der Befreiung von der Ausrüstung mit Ladungssicherungshandbuch
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 6. Beförderung von Ladung, 6.2: Vorgaben zur Beförderung von Getreide
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 6. Beförderung von Ladung, 6.3: Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Genehmigungen zur Beförderung von Getreide
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 6. Beförderung von Ladung, 6.4: Pflicht zur Mitführung von Unterlagen nach dem Internationalen Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide
|
||||
- Kapitel 3, Kleinfahrzeuge, 1. Bauart und schiffbauliche Einrichtungen, 1.1: Vorgaben zur Schiffslänge und Bruttoraumzahl von Kleinfahrzeugen
|
||||
- Kapitel 3, Kleinfahrzeuge, 1. Bauart und schiffbauliche Einrichtungen, 1.2: Festigkeit des Schiffskörpers und Anforderungen an Kollisionsschott
|
||||
- 4.3: Alarmierung bei Ausfall einer Umwälzpumpe oder Unterschreitung der Mindestdurchflussmenge
|
||||
- 4.4: Regeln für Energiequellen und Kennzeichnung der Umwälzpumpen
|
||||
- 4.5: Materialvorschriften für Gehäuse der Umwälzpumpen
|
||||
- 5.3: Vorschriften für Absperreinrichtungen der Speisepumpen
|
||||
- 7.3: Vorschriften für Mindestabstände bei Neigung des Schiffskörpers
|
||||
- 7.4: Mindestabstand des niedrigsten Wasserstands bei Wasserrohr-Dampferzeugern
|
||||
- 7.5: Ausnahmen von den Vorschriften für den niedrigsten Wasserstand
|
||||
- 8.3: Vorschriften für Absperreinrichtungen und Ausblasbarkeit der Wasserstandanzeiger
|
||||
- 8.5: Kennzeichnung des niedrigsten Wasserstands an den Wasserstandanzeigern
|
||||
- 8.6: Verbot zylindrischer Wasserstandgläser
|
||||
- 8.7: Vorschriften für Ausblaseleitungen der Wasserstandanzeiger
|
||||
- 8.8: Vorschriften für Warnanlagen bei Durchlauf-Dampferzeugern
|
||||
- 9.3: Vorschriften für die Anzeige des Dampfdrucks
|
||||
- 11.1: Vorschriften für Wasserstandbegrenzer
|
||||
- 11.2: Vorschriften für Verbindungsleitungen von Wasserstandreglern und Begrenzern
|
||||
- 11.3: Vorschriften für Strömungsüberwachung bei Zwangsumlauf-Dampferzeugern
|
||||
- 11.4: Vorschriften für Wassermangelsicherung bei Durchlauf-Dampferzeugern
|
||||
- 11.5: Vorschriften für Einrichtung zur Unterbrechung der Speisung bei Überschreiten des höchsten Wasserstands
|
||||
- 12.1: Vorschriften für die Regelung der Heißdampftemperatur
|
||||
- 12.2: Vorschriften für Temperaturbegrenzer oder schreibendes Temperaturmessgerät
|
||||
- 2.4.5: Vorschriften für Hohlräume bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten
|
||||
- 2.4.6: Vorschriften für Schächte bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten
|
||||
- 2.5.1: Vorschriften für Haken oder andere Einrichtungen über Öfen und Herden
|
||||
- 2.5.2: Vorschriften für die Nutzung von tragbaren Heizsystemen während der Fahrt
|
||||
- 2.6.1: Vorschriften für Papierkörbe
|
||||
- 2.6.2: Vorschriften für Schränke und Behälter für brennbare Reinigungsmittel, Betriebsmittel und Arbeitskleidung
|
||||
- 2.6.3: Vorschriften für Vorhänge, Gardinen und andere Textilien
|
||||
- 3.3.1: Vorschriften für tragbare Feuerlöscher in Maschinenräumen
|
||||
- 3.3.2: Vorschriften für Feuerlöscher in Maschinenräumen mit Dampfturbinen oder Dampfmaschinen
|
||||
- 3.3.3: Vorschriften für fahrbare Feuerlöscher in Räumen mit Kohle- oder ölgefeuerten Kesseln
|
||||
- 3.3.4: Vorschriften für zusätzliche Feuerlöscher in Maschinenräumen mit Hilfskesseln oder Heizungskesseln
|
||||
- 3.4.1: Vorschriften für Öffnungen in Maschinenräumen und Schornsteinen
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- 3.4.3: Vorschriften für Glas in Oberlichtern für Maschinenräume
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- 3.4.4: Vorschriften für Fenster in Maschinenräumen
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- 4.2.1: Vorschriften für flüssige Brennstoffe mit Flammpunkt unter 43 °C
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- 4.2.2.1: Vorschriften für die Anordnung und Zugänglichkeit des Brennstoffsystems
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- 4.2.2.2: Vorschriften für Leckwannen unter Brennstofffiltern
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- 4.2.2.3: Vorschriften für Maßnahmen, um Brennstoff von erhitzten Flächen fernzuhalten
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- 4.2.2.4: Vorschriften für Überdruckventile und Überlaufleitungen im Brennstoffsystem
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- 4.2.3: Vorschriften für die Lagerung von flüssigem Brennstoff in Vorpiektanks
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- 5.2.1: Vorschriften für die lichte Weite von Schachtausgängen, kleinen Luken und Notausstiegen
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- 5.2.2: Vorschriften für die Durchstiegsöffnungen von zu öffnenden Fenstern
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- 5.2.3: Vorschriften für Türen, Luken, Klappen und Verschlüsse von Fluchtwegen
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- 5.4.1: Vorschriften für Fluchtwege in Kontroll- und Funkstationen
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- 5.4.2: Vorschriften für Fluchtwege in Funkstationen ohne unmittelbaren Zugang zum freien Deck
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- 5.5.1: Vorschriften für Fluchtwege in Hauptmaschinenräumen
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- 5.5.2: Vorschriften für Fluchtwege in kleinen Hauptmaschinenräumen und Hilfsmaschinenräumen
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- 5.6: Vorschriften für die Kennzeichnung von Fluchtwegen
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- 6.5.1: Vorschriften für Abzüge, die durch Unterkunftsräume oder Räume mit brennbaren Werkstoffen führen
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- 6.5.2: Vorschriften für Lüftungssysteme für Maschinenräume
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- 6.5.3: Vorschriften für Lüftungskanäle für Hauptmaschinenräume oder Küchen
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- 6.5.4: Vorschriften für Lüftungskanäle für Unterkunfts-, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen
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- 6.6.1: Vorschriften für Verschluss- und Abschaltvorrichtungen in Lüftungssystemen
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- 6.6.2: Vorschriften für Lüfter mit Kraftantrieb
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- 6.1.4: Vorschriften für die Heizflächenreinigung und die einfache Handhabung der Ablagerungen
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- 6.2.1: Vorschriften für die Schauöffnung am Dampfkessel zur Beobachtung der Flamme
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- 6.2.2: Vorschriften für die Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung und die Temperaturanzeige am Rauchgasabzug
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- 7.1.1: Vorschriften für die Unterbrechung der Ölschlammzufuhr bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm
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- 7.1.2: Vorschriften für die Unterbrechung der Ölschlammzufuhr bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter
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- 7.1.3: Vorschriften für die Unterbrechung der Ölschlammzufuhr bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende
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- 7.1.4: Vorschriften für die Unterbrechung der Ölschlammzufuhr bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes
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- § 9.1.1: Es muss wenigstens eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden sein.
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- § 9.1.2: Ist die Feuerlöschpumpe im Hauptmaschinenraum fest eingebaut, so muss eine weitere maschinell angetriebene Pumpe zur Lieferung von Löschwasser außerhalb dieses Raumes vorhanden sein („Not-feuerlöschpumpe“).
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- § 9.1.3: Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Betriebspumpen können als Feuerlöschpumpe verwendet werden. Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und dürfen keine Verbindung zum Feuerlöschsystem haben.
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- § 9.1.4: Feuerlöschpumpen sind auf der Druckseite mit einem absperrbaren Rückschlagventil zu versehen.
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- § 9.2.1: Die Feuerlöschpumpe muss wenigstens einen Volumendurchfluss (Q) haben von 3,8 · dH² / 1000 [m³/h], wobei dH der theoretische Lenzleitungsdurchmesser in mm ist.
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- § 9.2.2: Eine fest eingebaute Feuerlöschleitung muss einen inneren Durchmesser von wenigstens 80 % des theoretischen Lenzleitungsdurchmessers dH haben.
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- § 9.2.3: Wenn die kleinste Feuerlöschpumpe die nach Regel 9.2.1 ermittelte Wassermenge abgibt, muss bei Anschluss von zwei Strahlrohren an zwei beliebigen benachbarten Anschlussstutzen ein Mindestdruck von 0,27 N/mm² (ca. 2,7 bar) am Anschlussstutzen gehalten werden.
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- § 9.3.1: Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen muss derart sein, dass jede normalerweise zugängliche Stelle des Traditionsschiffes mit einem Wasserstrahl unter Verwendung nur einer Schlauchlänge und mit einem zweiten Wasserstrahl unter Verwendung von zwei gekuppelten Schlauchlängen erreicht werden kann.
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- § 9.3.2: Anschlussstutzen sind mit einem Absperrventil und genormten Kupplungen zu versehen. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlussstutzen nicht verwendet werden.
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- § 9.3.3: Die Feuerlöschschläuche dürfen eine Länge von 15 m und in Maschinenräumen von 10 m nicht überschreiten.
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- § 9.3.4: Als Strahlrohre sind Mehrzweckstrahlrohre mit Voll-, Sprühstrahl, Mannschutzbrause und Absperrung und einem Mundstück von 9 mm Durchmesser zu verwenden.
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- § 9.3.5: In Hauptmaschinenräumen muss mindestens ein Anschlussstutzen vorgesehen sein. In kleinen Maschinenräumen kann dieser Anschlussstutzen entfallen.
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- § 9.3.6: Innerhalb des Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichs sind die Feuerlöschschläuche mit den zugehörigen Strahlrohren an den vorgesehenen Anschlussstutzen ständig anzuschließen.
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- § 9.3.7: Traditionsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen wenigstens einen internationalen Landanschluss mitführen, mit dem Löschwasser von außerhalb in das Löschsystem des Traditionsschiffes gespeist werden kann.
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- § 10.1.1: Traditionsschiffe müssen mit einem fest eingebauten Feuermelde- und Anzeigesystem zugelassenen Typs ausgestattet sein, das dem Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (FSS Code) entspricht.
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- § 10.1.2: Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet.
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- § 10.1.3: Die Feuermeldeanlage muss Unterkunfts-, Wirtschafts-, Kontroll- und Maschinenräume umfassen.
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- § 10.1.4: Sind Alarmsignale innerhalb von 2 Minuten nicht beachtet worden, so muss selbsttätig ein akustischer Alarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen ausgelöst werden.
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- § 14.1: Auf Traditionsschiffen sind ständig Sicherheitspläne entsprechend DIN ISO 17631, Ausgabe September 2007, offen auszuhängen.
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- § 14.2: Als Ergänzung zu dem Sicherheitsplan für den Brandschutz ist ein Verschlussplan aufzustellen.
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- § 14.3: Die Pläne müssen am zentralen Sammelplatz und auf der Brücke verfügbar sein.
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- § 15.1: Eine Sicherheitsrolle ist an mehreren Stellen des Traditionsschiffes, insbesondere in den Räumen der Besatzung und auf der Brücke, deutlich sichtbar aufzuhängen.
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- § 15.2: Die Sicherheitsrolle muss verständliche Anweisungen enthalten, die bei drohendem Untergang des Traditionsschiffes und im Brandfall zu befolgen sind.
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- § 15.3: Ausgewählte Personen sind möglichst entsprechend ihrer Eignung einzuteilen als Einsatzleiter, Brandabwehrgruppe und Verschluss/Rettungsgruppe.
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- § 15.4: Die Zuweisung der Funktionen nach der Sicherheitsrolle und die Unterrichtung aller Personen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
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- § 15.5: Die in der Sicherheitsrolle benannten Personen sollen ihrem vorgesehenen Einsatz entsprechend vom Schiffsführer oder einer von ihm benannten Person unterwiesen werden.
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- § 1.1: Abweichend vom Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code können auch solche Rettungsmittel mitgeführt werden, die einer der nachfolgenden Normen entsprechen.
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- § 2.1: Traditionsschiffe müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen aller an Bord befindlichen Personen mitführen.
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- § 2.2: Können Rettungsflöße nicht schnell zum Aussetzen von der einen Seite des Traditionsschiffes zur anderen befördert werden, so sind zusätzliche Rettungsflöße mitzuführen.
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- § 2.3: Die Rettungsflöße sind so zu lagern, dass sie frei aufschwimmen können.
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- § 3.1: Traditionsschiffe müssen mit einer geeigneten Bergungseinrichtung und einer geeigneten Außenbordleiter ausgerüstet sein.
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- § 3.2: Traditionsschiffe müssen über ein ausreichend motorisiertes Bereitschaftsboot verfügen, das schnell und einfach zu Wasser gelassen werden kann.
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- 13.1.1: Jeder Dampfkessel muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein.
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- 13.1.2: Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, dass der Massenstrom, der der zulässigen Dampferzeugung entspricht, abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige Betriebsüberdruck um mehr als 10 % überschritten wird.
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- 13.1.3: Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet sein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind nicht zulässig.
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- 13.1.4: Bei Durchlauf-Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Kesselende anzubringen.
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- 13.1.5: Bei allen nicht unter Abschnitt 13.1.4 fallenden Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Satteldampfteil anzubringen.
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- 13.1.6.1: Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Überhitzerausgang angebracht sein, sofern nicht eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur durch eine andere Einrichtung verhindert wird.
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- 13.1.6.2: Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Sattdampfteil angebracht sein. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Leistung der am Überhitzerausgang angebrachten Sicherheitsventile der gesamten abzuführenden Dampfmenge entspricht und die Steuereinrichtung mindestens einen Impuls vom Sattdampfteil erhält.
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- 13.1.7: Absperrbare Überhitzer müssen mit einem eigenen Sicherheitsventil am Überhitzerausgang ausgerüstet sein. Das Sicherheitsventil ist für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge auszulegen.
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- 13.2.1: Der Dampfdruck jedes ölgefeuerten Dampferzeugers muss selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr geregelt werden.
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- 13.2.2: Zusätzlich ist bei ölgefeuerten Dampferzeugern ein Druckbegrenzer vorzusehen, der beim Ansprechen die Ölfeuerung abschaltet und verriegelt.
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- 14.1: Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von Öl oder Fett in den Dampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich.
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- 14.2: Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstoffen wie Säuren, Laugen, Seewasser usw. in den Dampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich.
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- 15.1: An jedem Dampferzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein: Name und Firmensitz des Herstellers, zulässiger Betriebsüberdruck, zulässige Dampferzeugung, Herstellnummer und Herstelljahr, zulässige Heißdampftemperatur (sofern der Dampferzeuger mit einem nicht absperrbaren Überhitzer versehen ist).
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- 15.2: Das Schild muss dauerhaft am größten Kesselteil oder Kesselgerüst so befestigt sein, dass es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.
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- 15.3: Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.
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- 16.1: Dampferzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann.
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- 16.2.3: Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm, nicht übersteigen.
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- 16.3.1: Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben.
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- 16.3.2: Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben.
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- 16.4: Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldichtungen verwendet werden, müssen die Verschlussdeckel so ausgeführt sein, dass die Dichtung nicht herausgedrückt werden kann.
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- 16.5: Für Packungen und Dichtungen dürfen nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien verwendet werden.
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- 17.1.1: Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist, gelten nicht die Abschnitte 5.2, 7 und 11.
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- 17.1.2: Der Dampfdruck jedes abgasbeheizten Dampferzeugers muss selbsttätig geregelt werden.
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- 17.1.3: Für den Abhitzedampferzeuger ist ein Druckschalter vorzusehen, der rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auslöst.
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- 17.1.4: Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, und die über einen niedrigsten Wasserstand verfügen, sind zwei Wasserstandsschalter vorzusehen, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes einen Alarm auslösen und zum Reduzieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeuger beheizt, auffordern.
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- 17.2.1: Eine zweite Speisepumpe (Abschnitt 3.1) ist nicht erforderlich. Mehrere dieser Dampferzeuger können mit einer gemeinsamen Speisepumpe betrieben werden.
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- 17.2.2: Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1) bzw. die zweite Warneinrichtung bei Durchlauf-Dampferzeugern (Abschnitt 8.8) ist nicht erforderlich.
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- 16.2.5: Herstellnummer und Herstelljahr müssen angegeben werden.
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- 16.3: Schilder müssen dauerhaft befestigt sein, sodass sie auch nach der Ummantelung sichtbar bleiben.
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- 17.1: Heißwassererzeuger müssen mit Öffnungen versehen sein, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann.
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- 17.2.3: Handlöcher müssen bestimmte Mindestmaße haben und die Stutzen- oder Ringhöhe darf nicht überschritten werden.
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- 17.3.1: Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen bestimmte Mindestmaße haben.
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- 17.3.2: Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen bestimmte Mindestmaße haben.
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- 17.4: Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein und die Dichtung muss geeignet sein.
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- 17.5: Nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien dürfen für Packungen und Dichtungen verwendet werden.
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- 18.3: Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit eigenen Druckausdehnungsgefäßen ist nicht zulässig, aber bei gemeinsamem Druckausdehnungsgefäß unter bestimmten Bedingungen.
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- 19.1: Anschluss einer Ausdehnungstrommel mit ausreichendem natürlichen Wasserumlauf ermöglicht die Druck- und Temperaturabsicherung am Dampfraum der Ausdehnungstrommel.
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- 19.2: Sonderbestimmungen für Heißwassererzeugung in Zweikreiskesseln.
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- 19.3: Gusseisen mit Lamellengraphit darf nicht für bestimmte Anwendungen verwendet werden.
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- 19.4: Gehäuse von Druckhaltepumpen und Umwälzpumpen dürfen bis zu bestimmten Grenzen aus Gusseisen hergestellt sein.
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- 19.5: Bei Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern kann die tatsächlich auftretende Betriebstemperatur als Berechnungstemperatur eingesetzt werden.
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- 19.6.1: Speisewasser muss so eingeführt werden, dass der Heißwassererzeuger bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als bis zum Scheitel des Tauchheizkörpers entleert werden kann.
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- 19.6.2: Vorlaufleitungen müssen bestimmte Mindestabstände zum Scheitel der Tauchheizkörper und zum niedrigsten Wasserstand haben.
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- 19.6.3: Rücklaufleitungen müssen mindestens 30 mm über dem Scheitel der Tauchheizkörper einmünden.
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||||
- 19.6.4: Der Abstand zwischen dem festgesetzten niedrigsten Wasserstand und dem höchsten Punkt der Tauchheizkörper muss 60 mm betragen.
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||||
- 19.6.5: Die Höhenlage des Wasserstandglases muss so gewählt sein, dass der höchste Punkt der Tauchheizkörper mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des Wasserstandglases liegt.
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||||
- § 2.10: Neue Definition für Heißwassererzeugungsanlagen, die für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit erforderlich sind
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- § 2.11: Neue Definition für Regler
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- § 2.12: Neue Definition für Begrenzer
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- § 2.13: Neue Definition für den höchsten Feuerzug
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||||
- § 3.3: Neue Anforderungen für Wasserrohrkessel mit hochliegender Ausdehnungstrommel
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- § 3.4: Neue Anforderungen für Wärmeverbraucher, die höher als der betrieblich im Heißwassererzeuger einzuhaltende Wasserstand angeordnet sind
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||||
- § 3.5: Neue Anforderungen für den Nachweis des ausreichenden Dampfdrucks in der Ausdehnungstrommel
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||||
- § 3.6: Neue Anforderungen, dass Schwerkraft-Heißwassererzeugungsanlagen für die Installation an Bord von Seeschiffen nicht zulässig sind
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||||
- § 4.1: Neue Anforderungen für Druckhalteeinrichtungen
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||||
- § 4.2: Neue Anforderungen für den Ausdehnungsraum
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||||
- § 4.3: Neue Anforderungen für Wärmeverbraucher bei Eigendruckhaltung
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||||
- § 4.4: Neue Anforderungen für Auffangbehälter
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||||
- § 5.1: Neue Anforderungen für Speiseeinrichtungen
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||||
- § 5.2: Neue Anforderungen für die Verzichtmöglichkeiten auf Speiseeinrichtungen
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- § 5.3: Neue Anforderungen für Handpumpen als Speiseeinrichtung
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- § 5.4: Neue Anforderungen für den Förderstrom der Speiseeinrichtung
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||||
- § 5.5: Neue Anforderungen für die Speisefähigkeit der Speiseeinrichtungen
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- § 5.6: Neue Anforderungen für Sicherungen gegen rückströmendes Speisewasser
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||||
- § 5.7: Neue Anforderungen für die Anschlussstelle der Speiseleitung
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- § 5.8: Neue Anforderungen für die Absperreinrichtungen der Speiseleitungen
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- § 5.9: Neue Anforderungen für Manometer und Entlastungsventil bei Speisepumpen
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- § 6.4: Neue Anforderungen für die Materialien der Umwälzpumpen
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- § 8.8: Neue Anforderungen für die Entfall der Festlegungen bei bestimmten Feuerzügen
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- § 9.5: Neue Anforderungen für die untere Grenze des Anzeigebereiches von Wasserstandanzeigeeinrichtungen
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- § 9.6: Neue Anforderungen für die Kennzeichnung des niedrigsten Wasserstands
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- § 9.7: Neue Anforderungen, dass zylindrische Wasserstandgläser nicht zulässig sind
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- § 9.8: Neue Anforderungen für Strömungsbegrenzer bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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@@ -0,0 +1,15 @@
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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@@ -0,0 +1,3 @@
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# Verlauf
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- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 237 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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@@ -0,0 +1,409 @@
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# Stellen dieser Station
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- Teil 5: Neue Vorschriften für die Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m
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- Teil 2: Neue Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die im Bereich nach § 9 Abs. 5 verkehren.
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||||
- Teil 3: Neue Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von Traditionsschiffen.
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||||
- § 6: Neue Vorschriften für Wasserpforten bei Traditionsschiffen mit geschlossenem Schanzkleid
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||||
- § 7: Neue Vorschriften für die Höhe und Ausstattung von Reling oder Schanzkleid
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||||
- § 8: Neue Vorschriften für die wasserdichte Unterteilung von Traditionsschiffen
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||||
- § 9: Neue Vorschriften für Schiffsverbände
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||||
- § 10: Neue Vorschriften für Anker und Schleppleine
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||||
- § 11: Neue Vorschriften für die Ruderanlage
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||||
- § 12: Neue Vorschriften für die Takelage
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||||
- § 13: Neue Vorschriften für das Stabilitätshandbuch
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||||
- § 14: Neue Vorschriften für die Stabilitätskriterien
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||||
- § 15: Neue Vorschriften für Haupt- und Hilfsmaschinen
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||||
- 2.1.8: Neue Vorschriften für den Mindestfreibord von Schiffen
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||||
- 2.2.1.1: Neue Vorschriften für Wassergekühlte Hauptantriebsmotoren
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||||
- 2.2.1.2: Neue Vorschriften für das Schmierölsystem von Hauptantriebsmotoren
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||||
- 2.2.1.3: Neue Vorschriften für die Starterbatterie und Verbraucherbatterie
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||||
- 2.2.1.4: Neue Vorschriften für die Be- und Entlüftung des Maschinenraums
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||||
- 2.2.1.5: Neue Vorschriften für den Niveau-Bilgenalarm im Maschinenraum
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||||
- 2.2.1.6: Neue Vorschriften für das Brennstoffsystem
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||||
- 2.2.1.7: Neue Vorschriften für Kontrollanzeigen am Steuerstand
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||||
- 2.2.2.1: Neue Vorschriften für die Lenzpumpen
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- 2.2.2.2: Neue Vorschriften für das Lenzsystem
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- 2.3.1: Neue Vorschriften für die elektrische Energieversorgung
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- 2.3.2: Neue Vorschriften für die Aufstellung von Akkumulatoren
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- 2.3.3: Neue Vorschriften für den Landanschluss
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- Kapitel 6: Neue Vorschriften für Offshore-Servicefahrzeuge
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- Kapitel 7: Neue Vorschriften für Zeugnismuster
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- T eil 7: Neue Vorschriften für den Freibord
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- 7.2.1.11: Neue Vorschriften für Nassabgasleitungen bei Dieselmotoren
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||||
- 7.2.1.12: Neue Vorschriften für die Belüftung des Maschinenraumes
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- 7.2.1.13: Neue Vorschriften für Maschinenraumlüftung bei Leistungen über 500 kW
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- 7.2.1.14: Neue Vorschriften für Zu- und Abluftbedingungen im Maschinenraum
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- 7.2.1.15: Neue Vorschriften für Brandklappen an Zu- und Fortluftöffnungen
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- 7.2.2.1: Neue Vorschriften für Lenzpumpen in Kleinfahrzeugen
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- 7.2.2.2: Neue Vorschriften für Lenzpumpen in Kleinfahrzeugen mit Bruttoraumzahl 10 und mehr
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- 7.2.2.3: Neue Vorschriften für Lenzpumpen in Kleinfahrzeugen mit Bruttoraumzahl unter 10
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- 7.2.2.4: Neue Vorschriften für die Aufstellung und Bedienung von Lenzpumpen
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- 7.2.2.5: Neue Vorschriften für transportable Lenzpumpen
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- 7.2.2.6: Neue Vorschriften für das Mindest-Fördervolumen von Lenzpumpen
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||||
- 7.2.2.7: Neue Vorschriften für Armaturen in kombinierten Lenz-/Seewassersystemen
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- 7.2.2.8: Neue Vorschriften für Armaturen in getrennten Lenzsystemen
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- 7.2.2.9: Neue Vorschriften für Ölabscheidetopf oder Ölfiltersanlage
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- 7.2.2.10: Neue Vorschriften für Handräder zur Betätigung von Ventilen
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- 7.2.2.11: Neue Vorschriften für Bilgen-Niveaualarm
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- 7.2.3.1: Neue Vorschriften für Brennstofftanks
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- 7.2.3.2: Neue Vorschriften für Fernbetätigung von Absperrventilen
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- 7.2.3.3: Neue Vorschriften für Luftrohre von Brennstofftanks
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- 7.2.3.4: Neue Vorschriften für Brennstoffanzeiger
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- 7.2.3.5: Neue Vorschriften für Brennstoffleitungen
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- 7.2.3.6: Neue Vorschriften für Hochdruck-Brennstoffförderleitungen
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- 7.2.3.7: Neue Vorschriften für Bauteile in Brennstoffsystemen
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- 7.2.3.8: Neue Vorschriften für Brennstofffilter
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- 7.2.4.1: Neue Vorschriften für Seilzüge zur Betätigung von Antriebsanlagen
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- 7.2.4.2: Neue Vorschriften für Bowdenzüge zur Betätigung von Antriebsanlagen
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- 7.2.4.3: Neue Vorschriften für Überwachungseinrichtungen am Steuerstand
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||||
- 7.2.5.1: Neue Vorschriften für die Berechnung von Propellerwellen
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- 7.2.5.2: Neue Vorschriften für Propellerwellen von elastisch gelagerten Hauptantriebsmotoren
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- 7.2.5.3: Neue Vorschriften für die Auslegung und den Einbau von Getrieben
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- § 9.9: Neue Vorschriften für wasserseitige Verbindungsrohre und Dampfführende Verbindungsrohre
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- § 16: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung
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- § 6.1: Neue Vorschriften für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe
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||||
- § 6.2: Vorschriften für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Rückbau, Nachbau oder Segelschulungsschiffe
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||||
- § 6.3: Vorschriften für die Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind
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||||
- § 7.1: Definition von Sachverständigen
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||||
- § 7.2: Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger
|
||||
- § 7.3: Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger
|
||||
- § 7.4: Bedingungen und Auflagen bei der Anerkennung als Sachverständiger
|
||||
- § 7.5: Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung als Sachverständiger
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||||
- § 8.1: Vorschriften für die Besichtigungen von Traditionsschiffen
|
||||
- § 8.2: Möglichkeit der Beauftragung einer anerkannten Organisation für die Besichtigung
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||||
- § 8.3: Rechte der Berufsgenossenschaft bei der Besichtigung
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||||
- § 8.4: Vorschriften für die Überprüfung der Außenhaut und Schiffsverbände
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||||
- § 8.5: Vorschriften für die Prüfung der Takelage
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||||
- § 8.6: Möglichkeit kürzerer Fristen und zusätzlicher Zwischenprüfungen
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||||
- § 8.7: Vorschriften für Änderungen nach der Besichtigung
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||||
- § 9.1: Geltungsdauer des Sicherheitszeugnisses
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||||
- § 9.2: Vorschriften für vorläufige Entscheidungen über die Erteilung des Sicherheitszeugnisses
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||||
- § 9.3: Vorschriften für die Ungültigkeit des Sicherheitszeugnisses
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||||
- § 9.4: Vorschriften für das Ruhen des Sicherheitszeugnisses
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||||
- § 10.1: Verantwortlichkeiten des Betreibers
|
||||
- § 10.2: Pflichten bei Unfällen oder Fehlern
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||||
- § 11.1: Vorschriften für die Wartung und Instandhaltung des Traditionsschiffes
|
||||
- § 11.2: Vorschriften für die Erprobung und Wartung von Anlagen und Ausrüstungsgegenständen
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||||
- § 11.3: Vorschriften für die Überprüfung von Dampfkesselanlagen
|
||||
- § 11.4: Vorschriften für die Überprüfung von Flüssiggasanlagen
|
||||
- § 11.5: Vorschriften für die Wartung von Rettungsflößen
|
||||
- § 11.6: Vorschriften für die Kontrolle und Ergänzung der medizinischen Ausstattung
|
||||
- § 12.1: Vorschriften für die Besetzung von Traditionsschiffen
|
||||
- § 12.2: Vorschriften für die Besetzung von Segelschulungsschiffen
|
||||
- § 12.3: Vorschriften für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses
|
||||
- § 12.4: Vorschriften für die Anzeige von Änderungen bei der Besatzung
|
||||
- § 12.5: Vorschriften für die Gesundheitstauglichkeit der Besatzungsmitglieder
|
||||
- § 12.6: Vorschriften für die medizinische Ausbildung der Besatzungsmitglieder
|
||||
- § 13.1: Übergangsregelungen für bestehende Zeugnisse und Bescheinigungen
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||||
- § 13.2: Übergangsregelungen für bestehende Traditionsschiffe
|
||||
- § 13.3: Übergangsregelungen für neue Traditionsschiffe
|
||||
- § 13.4: Übergangsregelungen für die Ausrüstung mit Pressluftatmern
|
||||
- § 13.5: Übergangsregelungen für die Gesundheitstauglichkeit und medizinische Ausbildung
|
||||
- Anhang zu Kapitel 5, Abschnitt 3.6.6.3: Neue Anforderungen beim Ausfall der Verbrennungsluft
|
||||
- Anhang zu Kapitel 5, Abschnitt 3.6.6.4: Neue Anforderungen bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall des Saugzuggebläses
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||||
- 2.4: Definition von 'Fahrgast' neu formuliert
|
||||
- 2.5: Definition von 'Inlandfahrt' neu formuliert
|
||||
- 2.6: Definition von 'Richtlinie 2009/45/EG' neu formuliert
|
||||
- 2.7: Definition von 'Schiffssicherheitsgesetz' neu formuliert
|
||||
- 2.8: Definition von 'SOLAS-Übereinkommen' neu formuliert
|
||||
- 2.9: Definition von 'Freibord-Übereinkommen' neu formuliert
|
||||
- 2.10: Definition von 'Code über Intaktstabilität' neu formuliert
|
||||
- 2.11: Definition von 'Bäderboot' neu formuliert
|
||||
- 2.12: Definition von 'Sportanglerfahrzeug' neu formuliert
|
||||
- 2.13: Definition von 'Sommermonate' neu formuliert
|
||||
- 2.14: Definition von 'Wattfahrt' neu formuliert
|
||||
- 2.15: Definition von 'Berufsgenossenschaft' neu formuliert
|
||||
- 3.1: Gültigkeit der Richtlinie 2009/45/EG für Fahrgastschiffe neu formuliert
|
||||
- 3.2: Anforderungen an vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D neu formuliert
|
||||
- 3.3: Freistellung des Verantwortlichen bei Anwendung der Vorschriften neu formuliert
|
||||
- 4.1: Besichtigung und Zeugniserteilung für Fahrgastschiffe neu formuliert
|
||||
- 4.2: Anforderungen an Schiffssicherheitszeugnisse neu formuliert
|
||||
- 5.1: Fahrterlaubnis in besonderen Fällen neu formuliert
|
||||
- 5.2: Vorschriften für Fahrterlaubnis in besonderen Fällen neu formuliert
|
||||
- 6.1: Fahrtbeschränkungen für Bäderboote neu formuliert
|
||||
- 6.2: Fahrtbeschränkungen für Sportanglerfahrzeuge neu formuliert
|
||||
- 6.3: Fahrtbeschränkungen für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge neu formuliert
|
||||
- 6.4: Fahrtbeschränkungen bei bestimmten Wetterbedingungen neu formuliert
|
||||
- 6.5: Entscheidung des Schiffsführers bei Wetterwarnungen neu formuliert
|
||||
- 7.1: Festsetzung der höchstzulässigen Fahrgastzahl neu formuliert
|
||||
- 7.2: Berücksichtigung von freien Decksflächen bei Wattfahrt neu formuliert
|
||||
- 8.1: Voraussetzungen für die Erteilung des Freibordes neu formuliert
|
||||
- 8.2: Anforderungen an vorhandene Fahrgastschiffe neu formuliert
|
||||
- 8.3.1: Mindestfreibord für Fahrgastschiffe der Klassen C und D neu formuliert
|
||||
- 8.3.2: Anforderungen an Lüfter neu formuliert
|
||||
- 8.3.3: Anforderungen an Türen neu formuliert
|
||||
- 8.3.4: Anforderungen an Fenster neu formuliert
|
||||
- 8.3.5: Einsatz von Fahrzeugen mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon neu formuliert
|
||||
- 8.3.6: Anforderungen an Wasserpforten neu formuliert
|
||||
- 8.4: Weitergehende Ausnahmen für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote neu formuliert
|
||||
- 9.1: Anforderungen an Stabilität von Fahrgastschiffen neu formuliert
|
||||
- 9.2: Gültigkeit von genehmigten Stabilitätsunterlagen neu formuliert
|
||||
- 9.3.1: Abweichende Anforderungen an Stabilität für flachgehende, breite Schiffe neu formuliert
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||||
- 9.3.2: Nachrüstung eines Doppelbodens für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt neu formuliert
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||||
- 9.4: Reduzierte Windlasten für Fahrgastschiffe unter herabgesetzten Wetterbedingungen neu formuliert
|
||||
- 9.5: Anwendung von Regel 8 des SOLAS-Übereinkommens für Ro-Ro-Fahrgastschiffe neu formuliert
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||||
- 9.6: Ersatz des hinteren Maschinenraumschotts durch ein Hinterpiekschott neu formuliert
|
||||
- 9.7: Vorlage von Stabilitätsunterlagen für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge neu formuliert
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||||
- 10.1: Verbindung zwischen Kommandobrücke und Maschinenraum neu formuliert
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||||
- 10.2: Anforderungen an Ruderanlage neu formuliert
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||||
- 10.3: Anforderungen an Hauptstromquellen neu formuliert
|
||||
- 10.4: Anforderungen an Notstromquellen neu formuliert
|
||||
- 11: Anforderungen an Brandschutz neu formuliert
|
||||
- 12: Muster des Sicherheitszeugnisses und der Fahrterlaubnis neu formuliert
|
||||
- 3.4.2: Neue Vorschriften für die Selbstüberwachung von Flammenwächtern und deren Prüfung
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||||
- 3.5: Neue Vorschriften für die Ein- und Abschaltfolge von Feuerungen
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||||
- 3.6: Neue Vorschriften für Sicherheitsabsperreinrichtungen in der Brennstoffzuleitung
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||||
- 3.7: Neue Vorschriften für die Ausrüstung in der Luftzufuhr
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||||
- 3.8: Neue Vorschriften für die Durchlüftung der Rauchgaszüge
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||||
- 3.9: Neue Vorschriften für die Zündung
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||||
- 3.10: Neue Vorschriften für die elektrische Ausrüstung der Feuerungsanlage
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||||
- 3.11: Neue Vorschriften für die sonstige Ausrüstung der Feuerungsanlage
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||||
- 4: Neue Vorschriften für die Brenner-Einzelprüfung
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||||
- 5: Neue Vorschriften für die Ausrüstung von Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln
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||||
- 15.6: Neue Vorschriften für Seilzüge/Bowdenzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wendegetriebe und Verstellpropeller
|
||||
- 15.7: Neue Vorschriften für Überwachungseinrichtungen am Steuerstand
|
||||
- 16.1.1: Neue Vorschriften für Lenzsystem und Bilgenalarme auf Traditionsschiffen
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||||
- 16.1.2: Neue Vorschriften für Handlenzpumpe auf Traditionsschiffen unter 15 m Länge
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||||
- 16.1.3: Neue Vorschriften für Lenzpumpen, die aus allen Abteilungen des Traditionsschiffes lenzen können
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||||
- 16.1.4: Neue Vorschriften, dass transportable motorbetriebene Lenzpumpen die festeingebauten Lenzpumpen nicht ersetzen können
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||||
- 16.1.5: Neue Vorschriften für Mindest-Fördervolumen von kraftbetriebenen Lenzpumpen
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||||
- 16.1.6: Neue Vorschriften für Armaturen in kombinierten Lenz-/Seewassersystemen
|
||||
- 16.1.7: Neue Vorschriften für Armaturen in Lenzsystemen, die vom Seewassersystem getrennt sind
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||||
- 16.1.8: Neue Vorschriften für fest verlegte Leitungen in Lenz- und Seewassersystemen
|
||||
- 16.1.9: Neue Vorschriften für Niveau-Bilgenalarme in wasserdichten Abteilungen des Traditionsschiffes
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||||
- 16.2.1: Neue Vorschriften für Be- und Entlüftung von Maschinenräumen
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||||
- 16.2.2: Neue Vorschriften für Lüfteröffnungen von Maschinenräumen
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||||
- 17: Neue Vorschriften für Wellenanlage, Ruderanlage, Propeller und Seeventile
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||||
- 18.1: Neue Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
|
||||
- 18.2: Neue Vorschriften für Dampfkesselanlagen
|
||||
- 18.3.1: Neue Vorschriften für Druckbehälter, die nicht der Richtlinie 2014/29/EU unterliegen
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||||
- 18.3.2: Neue Vorschriften für absperrbare Druckbehälter
|
||||
- 18.3.3: Neue Vorschriften für nicht absperrbare Sicherheitseinrichtungen an Druckbehältern
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||||
- 18.3.4: Neue Vorschriften für Druckbehälter, die gefahrlos drucklos gemacht und entleert werden können
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||||
- 18.4: Neue Vorschriften für Flüssiggasanlagen
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||||
- 18.5: Neue Vorschriften für Öfen und Herde
|
||||
- 19: Neue Vorschriften für elektrische Anlagen
|
||||
- 20: Neue Vorschriften für elektrische Betriebsmittel
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||||
- 21: Neue Vorschriften für Betriebsbedingungen elektrischer Anlagen
|
||||
- 22: Neue Vorschriften für Systeme von Niederspannungsanlagen
|
||||
- 23: Neue Vorschriften für Kabel und Leitungen
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||||
- 24: Neue Vorschriften für Installation elektrischer Anlagen
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||||
- 25: Neue Vorschriften für Schalttafeln und -schränke
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||||
- 26: Neue Vorschriften für Sicherungen und Schalter
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||||
- 27: Neue Vorschriften für Mindestschutzarten elektrischer Geräte
|
||||
- 28: Neue Vorschriften für Akkumulatoren
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||||
- 29: Neue Vorschriften für Motor- und Verbraucherbatterie
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||||
- 30: Neue Vorschriften für Ersatzstromquelle
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||||
- 31: Neue Vorschriften für Hilfsbatterien
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||||
- 32: Neue Vorschriften für Prinzipschaltplan
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||||
- 1.1: Neue Begriffsbestimmungen für Brandschutz
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||||
- 1.2: Neue Vorschriften für Maschinenräume und Kesselräume
|
||||
- 2.1.1: Neue Vorschriften für Bauausführung, Berücksichtigung des historischen Charakters
|
||||
- 2.1.2: Neue Vorschriften für Neubauten
|
||||
- 2.1.3: Neue Vorschriften für Holzschiffe
|
||||
- 2.2: Neue Vorschriften für Treppen
|
||||
- 2.4.1: Neue Vorschriften für Reparaturen, Änderungen und Umbauten
|
||||
- 2.4.2: Neue Vorschriften für Anstrichmittel und Beschichtungsmaterialien
|
||||
- 2.4.3: Neue Vorschriften für Isolierungen
|
||||
- 2.4.4: Neue Vorschriften für Furniere, Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.1: Anwendung der SOLAS-Vorschriften und der Anlage 1 dieser Verordnung für Frachtschiffe
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.2: Möglichkeit der Festlegung gleichwertiger Einrichtungen, Hilfsmittel und Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.3: Nichtanwendung bestimmter SOLAS-Regeln für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl unter 150
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.4: Bau und Instandhaltung müssen den Klassifikationsregeln entsprechen
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.5: Vorgeschriebene Ausrüstung muss der Richtlinie 2014/90/EU entsprechen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 1. Grundsätze, 1.6: Anerkennung von Ausrüstung, die in anderen EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten hergestellt wurde
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 2. Maschinen und elektrische Anlagen: Genehmigung der Speisung der Hauptruderanlage durch einen Stromkreis
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.1: Erlaubnis, Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine anzuhängen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.2: Mindestanzahl und Verteilung von Feuerlöschan-schlussstutzen
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.3: Mindestanzahl und Länge von Feuerlöschschläuchen
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.4: Mindestanzahl von tragbaren Feuerlöschern im Unterkunftsbereich
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.5: Nichterforderlichkeit von Schaumlösch-Einheiten in Maschinenräumen
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.6: Mindestanzahl von Brandschutzausrüstungen und Reserve-Druckluftflaschen
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.7: Nichterforderlichkeit von Rauchmeldesystemen für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl unter 250
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.8: Abzüge der Küchenherde müssen aus Stahl gebaut sein
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.9: Nichterforderlichkeit von fest eingebauten Feuerlöscheinrichtungen in Räumen für entzündbare Flüssigkeiten
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 3. Brandschutz, 3.10: Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln der DVGW entsprechen
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.1: Vorgeschriebene Rettungsmittel für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl unter 500
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.2: Vorgeschriebene Rettungsmittel für Tanker
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.3: Alternative Rettungsmittel für Frachtschiffe
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.4: Mindestanzahl von Rettungswesten und Rettungsringen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.5: Vorgeschriebene Rettungsflöße bei hohem Deck
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.6: Vorgeschriebene Rettungsmittel für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl von 250 und mehr, aber weniger als 500
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.7: Vorgeschriebene Rettungsmittel für Frachtschiffe mit Bruttoraumzahl unter 250
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 4. Ausrüstung mit Rettungsmitteln, 4.8: Nichterforderlichkeit von Leinenwurfgerät
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 5. Unterteilung und Stabilität, 5.1: Weitergültigkeit von genehmigten Stabilitätsunterlagen
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 5. Unterteilung und Stabilität, 5.2: Mindestanforderungen bei Änderung des Leerschiffsgewichtes
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 5. Unterteilung und Stabilität, 5.3: Neue Stabilitätsunterlagen bei Umbauten
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 5. Unterteilung und Stabilität, 5.4: Krängungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten
|
||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 6. Beförderung von Ladung, 6.1: Möglichkeit der Befreiung von der Ausrüstung mit Ladungssicherungshandbuch
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 6. Beförderung von Ladung, 6.2: Vorgaben zur Beförderung von Getreide
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 6. Beförderung von Ladung, 6.3: Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Genehmigungen zur Beförderung von Getreide
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||||
- Kapitel 2, Frachtschiffe, 6. Beförderung von Ladung, 6.4: Pflicht zur Mitführung von Unterlagen nach dem Internationalen Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide
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||||
- Kapitel 3, Kleinfahrzeuge, 1. Bauart und schiffbauliche Einrichtungen, 1.1: Vorgaben zur Schiffslänge und Bruttoraumzahl von Kleinfahrzeugen
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||||
- Kapitel 3, Kleinfahrzeuge, 1. Bauart und schiffbauliche Einrichtungen, 1.2: Festigkeit des Schiffskörpers und Anforderungen an Kollisionsschott
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||||
- 4.3: Alarmierung bei Ausfall einer Umwälzpumpe oder Unterschreitung der Mindestdurchflussmenge
|
||||
- 4.4: Regeln für Energiequellen und Kennzeichnung der Umwälzpumpen
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||||
- 4.5: Materialvorschriften für Gehäuse der Umwälzpumpen
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||||
- 5.3: Vorschriften für Absperreinrichtungen der Speisepumpen
|
||||
- 7.3: Vorschriften für Mindestabstände bei Neigung des Schiffskörpers
|
||||
- 7.4: Mindestabstand des niedrigsten Wasserstands bei Wasserrohr-Dampferzeugern
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||||
- 7.5: Ausnahmen von den Vorschriften für den niedrigsten Wasserstand
|
||||
- 8.3: Vorschriften für Absperreinrichtungen und Ausblasbarkeit der Wasserstandanzeiger
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||||
- 8.5: Kennzeichnung des niedrigsten Wasserstands an den Wasserstandanzeigern
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||||
- 8.6: Verbot zylindrischer Wasserstandgläser
|
||||
- 8.7: Vorschriften für Ausblaseleitungen der Wasserstandanzeiger
|
||||
- 8.8: Vorschriften für Warnanlagen bei Durchlauf-Dampferzeugern
|
||||
- 9.3: Vorschriften für die Anzeige des Dampfdrucks
|
||||
- 11.1: Vorschriften für Wasserstandbegrenzer
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||||
- 11.2: Vorschriften für Verbindungsleitungen von Wasserstandreglern und Begrenzern
|
||||
- 11.3: Vorschriften für Strömungsüberwachung bei Zwangsumlauf-Dampferzeugern
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||||
- 11.4: Vorschriften für Wassermangelsicherung bei Durchlauf-Dampferzeugern
|
||||
- 11.5: Vorschriften für Einrichtung zur Unterbrechung der Speisung bei Überschreiten des höchsten Wasserstands
|
||||
- 12.1: Vorschriften für die Regelung der Heißdampftemperatur
|
||||
- 12.2: Vorschriften für Temperaturbegrenzer oder schreibendes Temperaturmessgerät
|
||||
- 2.4.5: Vorschriften für Hohlräume bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten
|
||||
- 2.4.6: Vorschriften für Schächte bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten
|
||||
- 2.5.1: Vorschriften für Haken oder andere Einrichtungen über Öfen und Herden
|
||||
- 2.5.2: Vorschriften für die Nutzung von tragbaren Heizsystemen während der Fahrt
|
||||
- 2.6.1: Vorschriften für Papierkörbe
|
||||
- 2.6.2: Vorschriften für Schränke und Behälter für brennbare Reinigungsmittel, Betriebsmittel und Arbeitskleidung
|
||||
- 2.6.3: Vorschriften für Vorhänge, Gardinen und andere Textilien
|
||||
- 3.3.1: Vorschriften für tragbare Feuerlöscher in Maschinenräumen
|
||||
- 3.3.2: Vorschriften für Feuerlöscher in Maschinenräumen mit Dampfturbinen oder Dampfmaschinen
|
||||
- 3.3.3: Vorschriften für fahrbare Feuerlöscher in Räumen mit Kohle- oder ölgefeuerten Kesseln
|
||||
- 3.3.4: Vorschriften für zusätzliche Feuerlöscher in Maschinenräumen mit Hilfskesseln oder Heizungskesseln
|
||||
- 3.4.1: Vorschriften für Öffnungen in Maschinenräumen und Schornsteinen
|
||||
- 3.4.3: Vorschriften für Glas in Oberlichtern für Maschinenräume
|
||||
- 3.4.4: Vorschriften für Fenster in Maschinenräumen
|
||||
- 4.2.1: Vorschriften für flüssige Brennstoffe mit Flammpunkt unter 43 °C
|
||||
- 4.2.2.1: Vorschriften für die Anordnung und Zugänglichkeit des Brennstoffsystems
|
||||
- 4.2.2.2: Vorschriften für Leckwannen unter Brennstofffiltern
|
||||
- 4.2.2.3: Vorschriften für Maßnahmen, um Brennstoff von erhitzten Flächen fernzuhalten
|
||||
- 4.2.2.4: Vorschriften für Überdruckventile und Überlaufleitungen im Brennstoffsystem
|
||||
- 4.2.3: Vorschriften für die Lagerung von flüssigem Brennstoff in Vorpiektanks
|
||||
- 5.2.1: Vorschriften für die lichte Weite von Schachtausgängen, kleinen Luken und Notausstiegen
|
||||
- 5.2.2: Vorschriften für die Durchstiegsöffnungen von zu öffnenden Fenstern
|
||||
- 5.2.3: Vorschriften für Türen, Luken, Klappen und Verschlüsse von Fluchtwegen
|
||||
- 5.4.1: Vorschriften für Fluchtwege in Kontroll- und Funkstationen
|
||||
- 5.4.2: Vorschriften für Fluchtwege in Funkstationen ohne unmittelbaren Zugang zum freien Deck
|
||||
- 5.5.1: Vorschriften für Fluchtwege in Hauptmaschinenräumen
|
||||
- 5.5.2: Vorschriften für Fluchtwege in kleinen Hauptmaschinenräumen und Hilfsmaschinenräumen
|
||||
- 5.6: Vorschriften für die Kennzeichnung von Fluchtwegen
|
||||
- 6.5.1: Vorschriften für Abzüge, die durch Unterkunftsräume oder Räume mit brennbaren Werkstoffen führen
|
||||
- 6.5.2: Vorschriften für Lüftungssysteme für Maschinenräume
|
||||
- 6.5.3: Vorschriften für Lüftungskanäle für Hauptmaschinenräume oder Küchen
|
||||
- 6.5.4: Vorschriften für Lüftungskanäle für Unterkunfts-, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen
|
||||
- 6.6.1: Vorschriften für Verschluss- und Abschaltvorrichtungen in Lüftungssystemen
|
||||
- 6.6.2: Vorschriften für Lüfter mit Kraftantrieb
|
||||
- 6.1.4: Vorschriften für die Heizflächenreinigung und die einfache Handhabung der Ablagerungen
|
||||
- 6.2.1: Vorschriften für die Schauöffnung am Dampfkessel zur Beobachtung der Flamme
|
||||
- 6.2.2: Vorschriften für die Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung und die Temperaturanzeige am Rauchgasabzug
|
||||
- 7.1.1: Vorschriften für die Unterbrechung der Ölschlammzufuhr bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm
|
||||
- 7.1.2: Vorschriften für die Unterbrechung der Ölschlammzufuhr bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter
|
||||
- 7.1.3: Vorschriften für die Unterbrechung der Ölschlammzufuhr bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende
|
||||
- 7.1.4: Vorschriften für die Unterbrechung der Ölschlammzufuhr bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes
|
||||
- § 9.1.1: Es muss wenigstens eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden sein.
|
||||
- § 9.1.2: Ist die Feuerlöschpumpe im Hauptmaschinenraum fest eingebaut, so muss eine weitere maschinell angetriebene Pumpe zur Lieferung von Löschwasser außerhalb dieses Raumes vorhanden sein („Not-feuerlöschpumpe“).
|
||||
- § 9.1.3: Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Betriebspumpen können als Feuerlöschpumpe verwendet werden. Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und dürfen keine Verbindung zum Feuerlöschsystem haben.
|
||||
- § 9.1.4: Feuerlöschpumpen sind auf der Druckseite mit einem absperrbaren Rückschlagventil zu versehen.
|
||||
- § 9.2.1: Die Feuerlöschpumpe muss wenigstens einen Volumendurchfluss (Q) haben von 3,8 · dH² / 1000 [m³/h], wobei dH der theoretische Lenzleitungsdurchmesser in mm ist.
|
||||
- § 9.2.2: Eine fest eingebaute Feuerlöschleitung muss einen inneren Durchmesser von wenigstens 80 % des theoretischen Lenzleitungsdurchmessers dH haben.
|
||||
- § 9.2.3: Wenn die kleinste Feuerlöschpumpe die nach Regel 9.2.1 ermittelte Wassermenge abgibt, muss bei Anschluss von zwei Strahlrohren an zwei beliebigen benachbarten Anschlussstutzen ein Mindestdruck von 0,27 N/mm² (ca. 2,7 bar) am Anschlussstutzen gehalten werden.
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||||
- § 9.3.1: Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen muss derart sein, dass jede normalerweise zugängliche Stelle des Traditionsschiffes mit einem Wasserstrahl unter Verwendung nur einer Schlauchlänge und mit einem zweiten Wasserstrahl unter Verwendung von zwei gekuppelten Schlauchlängen erreicht werden kann.
|
||||
- § 9.3.2: Anschlussstutzen sind mit einem Absperrventil und genormten Kupplungen zu versehen. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlussstutzen nicht verwendet werden.
|
||||
- § 9.3.3: Die Feuerlöschschläuche dürfen eine Länge von 15 m und in Maschinenräumen von 10 m nicht überschreiten.
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- § 9.3.4: Als Strahlrohre sind Mehrzweckstrahlrohre mit Voll-, Sprühstrahl, Mannschutzbrause und Absperrung und einem Mundstück von 9 mm Durchmesser zu verwenden.
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- § 9.3.5: In Hauptmaschinenräumen muss mindestens ein Anschlussstutzen vorgesehen sein. In kleinen Maschinenräumen kann dieser Anschlussstutzen entfallen.
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- § 9.3.6: Innerhalb des Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichs sind die Feuerlöschschläuche mit den zugehörigen Strahlrohren an den vorgesehenen Anschlussstutzen ständig anzuschließen.
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- § 9.3.7: Traditionsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen wenigstens einen internationalen Landanschluss mitführen, mit dem Löschwasser von außerhalb in das Löschsystem des Traditionsschiffes gespeist werden kann.
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- § 10.1.1: Traditionsschiffe müssen mit einem fest eingebauten Feuermelde- und Anzeigesystem zugelassenen Typs ausgestattet sein, das dem Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (FSS Code) entspricht.
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- § 10.1.2: Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet.
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- § 10.1.3: Die Feuermeldeanlage muss Unterkunfts-, Wirtschafts-, Kontroll- und Maschinenräume umfassen.
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- § 10.1.4: Sind Alarmsignale innerhalb von 2 Minuten nicht beachtet worden, so muss selbsttätig ein akustischer Alarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen ausgelöst werden.
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- § 14.1: Auf Traditionsschiffen sind ständig Sicherheitspläne entsprechend DIN ISO 17631, Ausgabe September 2007, offen auszuhängen.
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- § 14.2: Als Ergänzung zu dem Sicherheitsplan für den Brandschutz ist ein Verschlussplan aufzustellen.
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- § 14.3: Die Pläne müssen am zentralen Sammelplatz und auf der Brücke verfügbar sein.
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- § 15.1: Eine Sicherheitsrolle ist an mehreren Stellen des Traditionsschiffes, insbesondere in den Räumen der Besatzung und auf der Brücke, deutlich sichtbar aufzuhängen.
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- § 15.2: Die Sicherheitsrolle muss verständliche Anweisungen enthalten, die bei drohendem Untergang des Traditionsschiffes und im Brandfall zu befolgen sind.
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||||
- § 15.3: Ausgewählte Personen sind möglichst entsprechend ihrer Eignung einzuteilen als Einsatzleiter, Brandabwehrgruppe und Verschluss/Rettungsgruppe.
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- § 15.4: Die Zuweisung der Funktionen nach der Sicherheitsrolle und die Unterrichtung aller Personen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
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- § 15.5: Die in der Sicherheitsrolle benannten Personen sollen ihrem vorgesehenen Einsatz entsprechend vom Schiffsführer oder einer von ihm benannten Person unterwiesen werden.
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- § 1.1: Abweichend vom Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code können auch solche Rettungsmittel mitgeführt werden, die einer der nachfolgenden Normen entsprechen.
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- § 2.1: Traditionsschiffe müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen aller an Bord befindlichen Personen mitführen.
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- § 2.2: Können Rettungsflöße nicht schnell zum Aussetzen von der einen Seite des Traditionsschiffes zur anderen befördert werden, so sind zusätzliche Rettungsflöße mitzuführen.
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- § 2.3: Die Rettungsflöße sind so zu lagern, dass sie frei aufschwimmen können.
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- § 3.1: Traditionsschiffe müssen mit einer geeigneten Bergungseinrichtung und einer geeigneten Außenbordleiter ausgerüstet sein.
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- § 3.2: Traditionsschiffe müssen über ein ausreichend motorisiertes Bereitschaftsboot verfügen, das schnell und einfach zu Wasser gelassen werden kann.
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- 13.1.1: Jeder Dampfkessel muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein.
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- 13.1.2: Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, dass der Massenstrom, der der zulässigen Dampferzeugung entspricht, abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige Betriebsüberdruck um mehr als 10 % überschritten wird.
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||||
- 13.1.3: Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet sein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind nicht zulässig.
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- 13.1.4: Bei Durchlauf-Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Kesselende anzubringen.
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- 13.1.5: Bei allen nicht unter Abschnitt 13.1.4 fallenden Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Satteldampfteil anzubringen.
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- 13.1.6.1: Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Überhitzerausgang angebracht sein, sofern nicht eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur durch eine andere Einrichtung verhindert wird.
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- 13.1.6.2: Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Sattdampfteil angebracht sein. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Leistung der am Überhitzerausgang angebrachten Sicherheitsventile der gesamten abzuführenden Dampfmenge entspricht und die Steuereinrichtung mindestens einen Impuls vom Sattdampfteil erhält.
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- 13.1.7: Absperrbare Überhitzer müssen mit einem eigenen Sicherheitsventil am Überhitzerausgang ausgerüstet sein. Das Sicherheitsventil ist für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge auszulegen.
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- 13.2.1: Der Dampfdruck jedes ölgefeuerten Dampferzeugers muss selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr geregelt werden.
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- 13.2.2: Zusätzlich ist bei ölgefeuerten Dampferzeugern ein Druckbegrenzer vorzusehen, der beim Ansprechen die Ölfeuerung abschaltet und verriegelt.
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- 14.1: Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von Öl oder Fett in den Dampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich.
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- 14.2: Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstoffen wie Säuren, Laugen, Seewasser usw. in den Dampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich.
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- 15.1: An jedem Dampferzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein: Name und Firmensitz des Herstellers, zulässiger Betriebsüberdruck, zulässige Dampferzeugung, Herstellnummer und Herstelljahr, zulässige Heißdampftemperatur (sofern der Dampferzeuger mit einem nicht absperrbaren Überhitzer versehen ist).
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- 15.2: Das Schild muss dauerhaft am größten Kesselteil oder Kesselgerüst so befestigt sein, dass es auch nach der Ummantelung sichtbar bleibt.
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- 15.3: Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.
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- 16.1: Dampferzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann.
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- 16.2.3: Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm, nicht übersteigen.
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- 16.3.1: Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben.
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- 16.3.2: Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben.
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- 16.4: Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldichtungen verwendet werden, müssen die Verschlussdeckel so ausgeführt sein, dass die Dichtung nicht herausgedrückt werden kann.
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- 16.5: Für Packungen und Dichtungen dürfen nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien verwendet werden.
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- 17.1.1: Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist, gelten nicht die Abschnitte 5.2, 7 und 11.
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- 17.1.2: Der Dampfdruck jedes abgasbeheizten Dampferzeugers muss selbsttätig geregelt werden.
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- 17.1.3: Für den Abhitzedampferzeuger ist ein Druckschalter vorzusehen, der rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auslöst.
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- 17.1.4: Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, und die über einen niedrigsten Wasserstand verfügen, sind zwei Wasserstandsschalter vorzusehen, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes einen Alarm auslösen und zum Reduzieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeuger beheizt, auffordern.
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- 17.2.1: Eine zweite Speisepumpe (Abschnitt 3.1) ist nicht erforderlich. Mehrere dieser Dampferzeuger können mit einer gemeinsamen Speisepumpe betrieben werden.
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- 17.2.2: Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1) bzw. die zweite Warneinrichtung bei Durchlauf-Dampferzeugern (Abschnitt 8.8) ist nicht erforderlich.
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- 16.2.5: Herstellnummer und Herstelljahr müssen angegeben werden.
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- 16.3: Schilder müssen dauerhaft befestigt sein, sodass sie auch nach der Ummantelung sichtbar bleiben.
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- 17.1: Heißwassererzeuger müssen mit Öffnungen versehen sein, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann.
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- 17.2.3: Handlöcher müssen bestimmte Mindestmaße haben und die Stutzen- oder Ringhöhe darf nicht überschritten werden.
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- 17.3.1: Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen bestimmte Mindestmaße haben.
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||||
- 17.3.2: Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen bestimmte Mindestmaße haben.
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- 17.4: Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein und die Dichtung muss geeignet sein.
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- 17.5: Nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien dürfen für Packungen und Dichtungen verwendet werden.
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- 18.3: Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit eigenen Druckausdehnungsgefäßen ist nicht zulässig, aber bei gemeinsamem Druckausdehnungsgefäß unter bestimmten Bedingungen.
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- 19.1: Anschluss einer Ausdehnungstrommel mit ausreichendem natürlichen Wasserumlauf ermöglicht die Druck- und Temperaturabsicherung am Dampfraum der Ausdehnungstrommel.
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||||
- 19.2: Sonderbestimmungen für Heißwassererzeugung in Zweikreiskesseln.
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- 19.3: Gusseisen mit Lamellengraphit darf nicht für bestimmte Anwendungen verwendet werden.
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||||
- 19.4: Gehäuse von Druckhaltepumpen und Umwälzpumpen dürfen bis zu bestimmten Grenzen aus Gusseisen hergestellt sein.
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- 19.5: Bei Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern kann die tatsächlich auftretende Betriebstemperatur als Berechnungstemperatur eingesetzt werden.
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- 19.6.1: Speisewasser muss so eingeführt werden, dass der Heißwassererzeuger bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als bis zum Scheitel des Tauchheizkörpers entleert werden kann.
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||||
- 19.6.2: Vorlaufleitungen müssen bestimmte Mindestabstände zum Scheitel der Tauchheizkörper und zum niedrigsten Wasserstand haben.
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||||
- 19.6.3: Rücklaufleitungen müssen mindestens 30 mm über dem Scheitel der Tauchheizkörper einmünden.
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||||
- 19.6.4: Der Abstand zwischen dem festgesetzten niedrigsten Wasserstand und dem höchsten Punkt der Tauchheizkörper muss 60 mm betragen.
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||||
- 19.6.5: Die Höhenlage des Wasserstandglases muss so gewählt sein, dass der höchste Punkt der Tauchheizkörper mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des Wasserstandglases liegt.
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||||
- § 2.10: Neue Definition für Heißwassererzeugungsanlagen, die für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit erforderlich sind
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- § 2.11: Neue Definition für Regler
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||||
- § 2.12: Neue Definition für Begrenzer
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||||
- § 2.13: Neue Definition für den höchsten Feuerzug
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||||
- § 3.3: Neue Anforderungen für Wasserrohrkessel mit hochliegender Ausdehnungstrommel
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||||
- § 3.4: Neue Anforderungen für Wärmeverbraucher, die höher als der betrieblich im Heißwassererzeuger einzuhaltende Wasserstand angeordnet sind
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||||
- § 3.5: Neue Anforderungen für den Nachweis des ausreichenden Dampfdrucks in der Ausdehnungstrommel
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||||
- § 3.6: Neue Anforderungen, dass Schwerkraft-Heißwassererzeugungsanlagen für die Installation an Bord von Seeschiffen nicht zulässig sind
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||||
- § 4.1: Neue Anforderungen für Druckhalteeinrichtungen
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||||
- § 4.2: Neue Anforderungen für den Ausdehnungsraum
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||||
- § 4.3: Neue Anforderungen für Wärmeverbraucher bei Eigendruckhaltung
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||||
- § 4.4: Neue Anforderungen für Auffangbehälter
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||||
- § 5.1: Neue Anforderungen für Speiseeinrichtungen
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||||
- § 5.2: Neue Anforderungen für die Verzichtmöglichkeiten auf Speiseeinrichtungen
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||||
- § 5.3: Neue Anforderungen für Handpumpen als Speiseeinrichtung
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||||
- § 5.4: Neue Anforderungen für den Förderstrom der Speiseeinrichtung
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||||
- § 5.5: Neue Anforderungen für die Speisefähigkeit der Speiseeinrichtungen
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- § 5.6: Neue Anforderungen für Sicherungen gegen rückströmendes Speisewasser
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||||
- § 5.7: Neue Anforderungen für die Anschlussstelle der Speiseleitung
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||||
- § 5.8: Neue Anforderungen für die Absperreinrichtungen der Speiseleitungen
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- § 5.9: Neue Anforderungen für Manometer und Entlastungsventil bei Speisepumpen
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- § 6.4: Neue Anforderungen für die Materialien der Umwälzpumpen
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||||
- § 8.8: Neue Anforderungen für die Entfall der Festlegungen bei bestimmten Feuerzügen
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||||
- § 9.5: Neue Anforderungen für die untere Grenze des Anzeigebereiches von Wasserstandanzeigeeinrichtungen
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||||
- § 9.6: Neue Anforderungen für die Kennzeichnung des niedrigsten Wasserstands
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||||
- § 9.7: Neue Anforderungen, dass zylindrische Wasserstandgläser nicht zulässig sind
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- § 9.8: Neue Anforderungen für Strömungsbegrenzer bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 1.1: Abweichend vom Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code können auch solche Rettungsmittel mitgeführt werden, die einer der nachfolgenden Normen entsprechen.
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 10: Neue Vorschriften für Anker und Schleppleine
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§ 10.1: Verantwortlichkeiten des Betreibers
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§ 10.2: Pflichten bei Unfällen oder Fehlern
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§ 10.1.1: Traditionsschiffe müssen mit einem fest eingebauten Feuermelde- und Anzeigesystem zugelassenen Typs ausgestattet sein, das dem Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (FSS Code) entspricht.
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||||
§ 10.1.2: Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet.
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||||
§ 10.1.3: Die Feuermeldeanlage muss Unterkunfts-, Wirtschafts-, Kontroll- und Maschinenräume umfassen.
|
||||
|
||||
§ 10.1.4: Sind Alarmsignale innerhalb von 2 Minuten nicht beachtet worden, so muss selbsttätig ein akustischer Alarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen ausgelöst werden.
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# § 11
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 11: Neue Vorschriften für die Ruderanlage
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§ 11.1: Vorschriften für die Wartung und Instandhaltung des Traditionsschiffes
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§ 11.2: Vorschriften für die Erprobung und Wartung von Anlagen und Ausrüstungsgegenständen
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§ 11.3: Vorschriften für die Überprüfung von Dampfkesselanlagen
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§ 11.4: Vorschriften für die Überprüfung von Flüssiggasanlagen
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§ 11.5: Vorschriften für die Wartung von Rettungsflößen
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§ 11.6: Vorschriften für die Kontrolle und Ergänzung der medizinischen Ausstattung
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# § 12
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 12: Neue Vorschriften für die Takelage
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§ 12.1: Vorschriften für die Besetzung von Traditionsschiffen
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§ 12.2: Vorschriften für die Besetzung von Segelschulungsschiffen
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§ 12.3: Vorschriften für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses
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§ 12.4: Vorschriften für die Anzeige von Änderungen bei der Besatzung
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§ 12.5: Vorschriften für die Gesundheitstauglichkeit der Besatzungsmitglieder
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§ 12.6: Vorschriften für die medizinische Ausbildung der Besatzungsmitglieder
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# § 13
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
§ 13: Neue Vorschriften für das Stabilitätshandbuch
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§ 13.1: Übergangsregelungen für bestehende Zeugnisse und Bescheinigungen
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§ 13.2: Übergangsregelungen für bestehende Traditionsschiffe
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§ 13.3: Übergangsregelungen für neue Traditionsschiffe
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§ 13.4: Übergangsregelungen für die Ausrüstung mit Pressluftatmern
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§ 13.5: Übergangsregelungen für die Gesundheitstauglichkeit und medizinische Ausbildung
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# § 14
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
§ 14: Neue Vorschriften für die Stabilitätskriterien
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§ 14.1: Auf Traditionsschiffen sind ständig Sicherheitspläne entsprechend DIN ISO 17631, Ausgabe September 2007, offen auszuhängen.
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||||
§ 14.2: Als Ergänzung zu dem Sicherheitsplan für den Brandschutz ist ein Verschlussplan aufzustellen.
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||||
§ 14.3: Die Pläne müssen am zentralen Sammelplatz und auf der Brücke verfügbar sein.
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# § 15
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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||||
> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
§ 15: Neue Vorschriften für Haupt- und Hilfsmaschinen
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||||
§ 15.1: Eine Sicherheitsrolle ist an mehreren Stellen des Traditionsschiffes, insbesondere in den Räumen der Besatzung und auf der Brücke, deutlich sichtbar aufzuhängen.
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||||
§ 15.2: Die Sicherheitsrolle muss verständliche Anweisungen enthalten, die bei drohendem Untergang des Traditionsschiffes und im Brandfall zu befolgen sind.
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||||
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||||
§ 15.3: Ausgewählte Personen sind möglichst entsprechend ihrer Eignung einzuteilen als Einsatzleiter, Brandabwehrgruppe und Verschluss/Rettungsgruppe.
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|
||||
§ 15.4: Die Zuweisung der Funktionen nach der Sicherheitsrolle und die Unterrichtung aller Personen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
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||||
§ 15.5: Die in der Sicherheitsrolle benannten Personen sollen ihrem vorgesehenen Einsatz entsprechend vom Schiffsführer oder einer von ihm benannten Person unterwiesen werden.
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# § 16
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
§ 16: Neue Vorschriften für die Kennzeichnung
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
|
||||
§ 2.1: Traditionsschiffe müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen aller an Bord befindlichen Personen mitführen.
|
||||
|
||||
§ 2.2: Können Rettungsflöße nicht schnell zum Aussetzen von der einen Seite des Traditionsschiffes zur anderen befördert werden, so sind zusätzliche Rettungsflöße mitzuführen.
|
||||
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||||
§ 2.3: Die Rettungsflöße sind so zu lagern, dass sie frei aufschwimmen können.
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||||
§ 2.10: Neue Definition für Heißwassererzeugungsanlagen, die für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit erforderlich sind
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||||
§ 2.11: Neue Definition für Regler
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||||
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||||
§ 2.12: Neue Definition für Begrenzer
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||||
§ 2.13: Neue Definition für den höchsten Feuerzug
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
|
||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
|
||||
§ 3.1: Traditionsschiffe müssen mit einer geeigneten Bergungseinrichtung und einer geeigneten Außenbordleiter ausgerüstet sein.
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||||
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||||
§ 3.2: Traditionsschiffe müssen über ein ausreichend motorisiertes Bereitschaftsboot verfügen, das schnell und einfach zu Wasser gelassen werden kann.
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||||
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||||
§ 3.3: Neue Anforderungen für Wasserrohrkessel mit hochliegender Ausdehnungstrommel
|
||||
|
||||
§ 3.4: Neue Anforderungen für Wärmeverbraucher, die höher als der betrieblich im Heißwassererzeuger einzuhaltende Wasserstand angeordnet sind
|
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||||
§ 3.5: Neue Anforderungen für den Nachweis des ausreichenden Dampfdrucks in der Ausdehnungstrommel
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||||
§ 3.6: Neue Anforderungen, dass Schwerkraft-Heißwassererzeugungsanlagen für die Installation an Bord von Seeschiffen nicht zulässig sind
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# § 4
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||||
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
§ 4.1: Neue Anforderungen für Druckhalteeinrichtungen
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||||
§ 4.2: Neue Anforderungen für den Ausdehnungsraum
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||||
§ 4.3: Neue Anforderungen für Wärmeverbraucher bei Eigendruckhaltung
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||||
§ 4.4: Neue Anforderungen für Auffangbehälter
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 5.1: Neue Anforderungen für Speiseeinrichtungen
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§ 5.2: Neue Anforderungen für die Verzichtmöglichkeiten auf Speiseeinrichtungen
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§ 5.3: Neue Anforderungen für Handpumpen als Speiseeinrichtung
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§ 5.4: Neue Anforderungen für den Förderstrom der Speiseeinrichtung
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§ 5.5: Neue Anforderungen für die Speisefähigkeit der Speiseeinrichtungen
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§ 5.6: Neue Anforderungen für Sicherungen gegen rückströmendes Speisewasser
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§ 5.7: Neue Anforderungen für die Anschlussstelle der Speiseleitung
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§ 5.8: Neue Anforderungen für die Absperreinrichtungen der Speiseleitungen
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§ 5.9: Neue Anforderungen für Manometer und Entlastungsventil bei Speisepumpen
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 6: Neue Vorschriften für Wasserpforten bei Traditionsschiffen mit geschlossenem Schanzkleid
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§ 6.1: Neue Vorschriften für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe
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§ 6.2: Vorschriften für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Rückbau, Nachbau oder Segelschulungsschiffe
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§ 6.3: Vorschriften für die Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind
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§ 6.4: Neue Anforderungen für die Materialien der Umwälzpumpen
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 7: Neue Vorschriften für die Höhe und Ausstattung von Reling oder Schanzkleid
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§ 7.1: Definition von Sachverständigen
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§ 7.2: Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger
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§ 7.3: Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger
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§ 7.4: Bedingungen und Auflagen bei der Anerkennung als Sachverständiger
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§ 7.5: Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung als Sachverständiger
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 8: Neue Vorschriften für die wasserdichte Unterteilung von Traditionsschiffen
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§ 8.1: Vorschriften für die Besichtigungen von Traditionsschiffen
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§ 8.2: Möglichkeit der Beauftragung einer anerkannten Organisation für die Besichtigung
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§ 8.3: Rechte der Berufsgenossenschaft bei der Besichtigung
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§ 8.4: Vorschriften für die Überprüfung der Außenhaut und Schiffsverbände
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§ 8.5: Vorschriften für die Prüfung der Takelage
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§ 8.6: Möglichkeit kürzerer Fristen und zusätzlicher Zwischenprüfungen
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§ 8.7: Vorschriften für Änderungen nach der Besichtigung
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§ 8.8: Neue Anforderungen für die Entfall der Festlegungen bei bestimmten Feuerzügen
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 9: Neue Vorschriften für Schiffsverbände
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§ 9.9: Neue Vorschriften für wasserseitige Verbindungsrohre und Dampfführende Verbindungsrohre
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§ 9.1: Geltungsdauer des Sicherheitszeugnisses
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§ 9.2: Vorschriften für vorläufige Entscheidungen über die Erteilung des Sicherheitszeugnisses
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§ 9.3: Vorschriften für die Ungültigkeit des Sicherheitszeugnisses
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§ 9.4: Vorschriften für das Ruhen des Sicherheitszeugnisses
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§ 9.1.1: Es muss wenigstens eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden sein.
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§ 9.1.2: Ist die Feuerlöschpumpe im Hauptmaschinenraum fest eingebaut, so muss eine weitere maschinell angetriebene Pumpe zur Lieferung von Löschwasser außerhalb dieses Raumes vorhanden sein („Not-feuerlöschpumpe“).
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§ 9.1.3: Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Betriebspumpen können als Feuerlöschpumpe verwendet werden. Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und dürfen keine Verbindung zum Feuerlöschsystem haben.
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§ 9.1.4: Feuerlöschpumpen sind auf der Druckseite mit einem absperrbaren Rückschlagventil zu versehen.
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§ 9.2.1: Die Feuerlöschpumpe muss wenigstens einen Volumendurchfluss (Q) haben von 3,8 · dH² / 1000 [m³/h], wobei dH der theoretische Lenzleitungsdurchmesser in mm ist.
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§ 9.2.2: Eine fest eingebaute Feuerlöschleitung muss einen inneren Durchmesser von wenigstens 80 % des theoretischen Lenzleitungsdurchmessers dH haben.
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§ 9.2.3: Wenn die kleinste Feuerlöschpumpe die nach Regel 9.2.1 ermittelte Wassermenge abgibt, muss bei Anschluss von zwei Strahlrohren an zwei beliebigen benachbarten Anschlussstutzen ein Mindestdruck von 0,27 N/mm² (ca. 2,7 bar) am Anschlussstutzen gehalten werden.
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§ 9.3.1: Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen muss derart sein, dass jede normalerweise zugängliche Stelle des Traditionsschiffes mit einem Wasserstrahl unter Verwendung nur einer Schlauchlänge und mit einem zweiten Wasserstrahl unter Verwendung von zwei gekuppelten Schlauchlängen erreicht werden kann.
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§ 9.3.2: Anschlussstutzen sind mit einem Absperrventil und genormten Kupplungen zu versehen. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlussstutzen nicht verwendet werden.
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§ 9.3.3: Die Feuerlöschschläuche dürfen eine Länge von 15 m und in Maschinenräumen von 10 m nicht überschreiten.
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§ 9.3.4: Als Strahlrohre sind Mehrzweckstrahlrohre mit Voll-, Sprühstrahl, Mannschutzbrause und Absperrung und einem Mundstück von 9 mm Durchmesser zu verwenden.
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§ 9.3.5: In Hauptmaschinenräumen muss mindestens ein Anschlussstutzen vorgesehen sein. In kleinen Maschinenräumen kann dieser Anschlussstutzen entfallen.
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§ 9.3.6: Innerhalb des Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichs sind die Feuerlöschschläuche mit den zugehörigen Strahlrohren an den vorgesehenen Anschlussstutzen ständig anzuschließen.
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§ 9.3.7: Traditionsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen wenigstens einen internationalen Landanschluss mitführen, mit dem Löschwasser von außerhalb in das Löschsystem des Traditionsschiffes gespeist werden kann.
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§ 9.5: Neue Anforderungen für die untere Grenze des Anzeigebereiches von Wasserstandanzeigeeinrichtungen
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§ 9.6: Neue Anforderungen für die Kennzeichnung des niedrigsten Wasserstands
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§ 9.7: Neue Anforderungen, dass zylindrische Wasserstandgläser nicht zulässig sind
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§ 9.8: Neue Anforderungen für Strömungsbegrenzer bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern
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# VERORDNUNG-ÜBER-BAU-UND-AUSRÜSTUNG-VON-TRADITIONSSCHIFFEN — 2018-03-13
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- 7.3.1: Neue Vorschriften für elektrische Einrichtungen hinzugefügt.
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- 7.3.2: Neue Vorschriften für Generatoren auf Kleinfahrzeugen hinzugefügt.
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- 7.3.3: Neue Vorschriften für Schalttafeln und elektrische Betriebsmittel hinzugefügt.
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- 7.3.4: Neue Vorschriften für die Verlegung von elektrischen Leitungen und Kabeln hinzugefügt.
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||||
- 7.3.5: Neue Vorschriften für Zugentlastungen bei vertikalen Anordnungen und Schutzrohren hinzugefügt.
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||||
- 7.3.6: Neue Vorschriften für Anschlussklemmen von Leitungen hinzugefügt.
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||||
- 7.3.7: Neue Vorschriften für Mindestschutzarten der elektrischen Geräte hinzugefügt.
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||||
- 7.3.8: Neue Vorschriften für Schutzerdung bei elektrischen Systemen hinzugefügt.
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||||
- 7.3.9: Neue Vorschriften für Erdung bei elektrisch nicht leitenden Schiffen hinzugefügt.
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||||
- 7.3.10: Neue Vorschriften für die Anordnung von Zinkanoden hinzugefügt.
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||||
- 7.3.11: Neue Vorschriften für Landanschlüsse hinzugefügt.
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||||
- 7.3.12: Neue Vorschriften für die Aufstellung von Akkumulatoren hinzugefügt.
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||||
- 1.1: Neue Vorschriften für Sonderfahrzeuge hinzugefügt.
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||||
- 1.2: Neue Vorschriften für die Bauart und Festigkeit von Sonderfahrzeugen hinzugefügt.
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- 2.1: Neue Vorschriften für Fahrstände auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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||||
- 2.2: Neue Vorschriften für Radargeräte und Monitore auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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- 2.3: Neue Vorschriften für Fenster auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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||||
- 2.4: Neue Vorschriften für Scheibenwischer auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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- 2.5: Neue Vorschriften für Hauptantriebsanlagen von Seehafen-Assistenzschleppern hinzugefügt.
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||||
- 2.6: Neue Vorschriften für Bedienungseinrichtungen auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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||||
- 2.7: Neue Vorschriften für Fahrstände und Bedienungseinrichtungen für Schleppwinden hinzugefügt.
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||||
- 2.8: Neue Vorschriften für Auslösesysteme für Schlepphaken hinzugefügt.
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||||
- 2.9: Neue Vorschriften für Einstiegspforten auf Schleppern hinzugefügt.
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||||
- 3: Neue Vorschriften für Behördenfahrzeuge hinzugefügt.
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||||
- 4.1: Neue Vorschriften für Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb hinzugefügt.
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||||
- 4.2: Neue Vorschriften für GMDSS-Funkausrüstung bei Wasserfahrzeugen ohne eigenen Antrieb hinzugefügt.
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||||
- 5.1.1: Neue Vorschriften für selbstständig eingesetzte Arbeitsboote hinzugefügt.
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||||
- 5.1.2: Neue Vorschriften für die Schwimmfähigkeit von Arbeitsbooten hinzugefügt.
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||||
- 5.1.3: Neue Vorschriften für GMDSS-Funkausrüstung bei Arbeitsbooten hinzugefügt.
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||||
- 5.1.4: Neue Vorschriften für Arbeitsboote, die aufgrund ihrer Größe oder Bauart spezielle Anforderungen erfüllen müssen, hinzugefügt.
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- 5.1.5: Neue Vorschriften für Arbeitsboote, die als Beiboot eingesetzt werden, hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.1: Neue Vorschriften für Bauart und Festigkeit von Arbeitsbooten hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.2: Neue Vorschriften für aufblasbare Boote hinzugefügt.
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- 5.2.1.3: Neue Vorschriften für Kollisionsschotten bei teilgedeckten Arbeitsbooten hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.4: Neue Vorschriften für wasserdichte Einheiten bei teilgedeckten Fahrzeugen hinzugefügt.
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- 5.2.1.5: Neue Vorschriften für Cockpits und Plichten bei teilgedeckten Fahrzeugen hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.6: Neue Vorschriften für Schanzkleider und Relings bei Arbeitsbooten hinzugefügt.
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- 5.2.1.7: Neue Vorschriften für Intaktstabilität bei Arbeitsbooten hinzugefügt.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 237 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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# Stellen dieser Station
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- 7.3.1: Neue Vorschriften für elektrische Einrichtungen hinzugefügt.
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- 7.3.2: Neue Vorschriften für Generatoren auf Kleinfahrzeugen hinzugefügt.
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- 7.3.3: Neue Vorschriften für Schalttafeln und elektrische Betriebsmittel hinzugefügt.
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- 7.3.4: Neue Vorschriften für die Verlegung von elektrischen Leitungen und Kabeln hinzugefügt.
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- 7.3.5: Neue Vorschriften für Zugentlastungen bei vertikalen Anordnungen und Schutzrohren hinzugefügt.
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- 7.3.6: Neue Vorschriften für Anschlussklemmen von Leitungen hinzugefügt.
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- 7.3.7: Neue Vorschriften für Mindestschutzarten der elektrischen Geräte hinzugefügt.
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- 7.3.8: Neue Vorschriften für Schutzerdung bei elektrischen Systemen hinzugefügt.
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- 7.3.9: Neue Vorschriften für Erdung bei elektrisch nicht leitenden Schiffen hinzugefügt.
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- 7.3.10: Neue Vorschriften für die Anordnung von Zinkanoden hinzugefügt.
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- 7.3.11: Neue Vorschriften für Landanschlüsse hinzugefügt.
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- 7.3.12: Neue Vorschriften für die Aufstellung von Akkumulatoren hinzugefügt.
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- 1.1: Neue Vorschriften für Sonderfahrzeuge hinzugefügt.
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- 1.2: Neue Vorschriften für die Bauart und Festigkeit von Sonderfahrzeugen hinzugefügt.
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||||
- 2.1: Neue Vorschriften für Fahrstände auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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- 2.2: Neue Vorschriften für Radargeräte und Monitore auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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||||
- 2.3: Neue Vorschriften für Fenster auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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||||
- 2.4: Neue Vorschriften für Scheibenwischer auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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- 2.5: Neue Vorschriften für Hauptantriebsanlagen von Seehafen-Assistenzschleppern hinzugefügt.
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||||
- 2.6: Neue Vorschriften für Bedienungseinrichtungen auf der Brücke von Schleppern hinzugefügt.
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- 2.7: Neue Vorschriften für Fahrstände und Bedienungseinrichtungen für Schleppwinden hinzugefügt.
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- 2.8: Neue Vorschriften für Auslösesysteme für Schlepphaken hinzugefügt.
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- 2.9: Neue Vorschriften für Einstiegspforten auf Schleppern hinzugefügt.
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- 3: Neue Vorschriften für Behördenfahrzeuge hinzugefügt.
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- 4.1: Neue Vorschriften für Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb hinzugefügt.
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- 4.2: Neue Vorschriften für GMDSS-Funkausrüstung bei Wasserfahrzeugen ohne eigenen Antrieb hinzugefügt.
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- 5.1.1: Neue Vorschriften für selbstständig eingesetzte Arbeitsboote hinzugefügt.
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- 5.1.2: Neue Vorschriften für die Schwimmfähigkeit von Arbeitsbooten hinzugefügt.
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- 5.1.3: Neue Vorschriften für GMDSS-Funkausrüstung bei Arbeitsbooten hinzugefügt.
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- 5.1.4: Neue Vorschriften für Arbeitsboote, die aufgrund ihrer Größe oder Bauart spezielle Anforderungen erfüllen müssen, hinzugefügt.
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||||
- 5.1.5: Neue Vorschriften für Arbeitsboote, die als Beiboot eingesetzt werden, hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.1: Neue Vorschriften für Bauart und Festigkeit von Arbeitsbooten hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.2: Neue Vorschriften für aufblasbare Boote hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.3: Neue Vorschriften für Kollisionsschotten bei teilgedeckten Arbeitsbooten hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.4: Neue Vorschriften für wasserdichte Einheiten bei teilgedeckten Fahrzeugen hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.5: Neue Vorschriften für Cockpits und Plichten bei teilgedeckten Fahrzeugen hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.6: Neue Vorschriften für Schanzkleider und Relings bei Arbeitsbooten hinzugefügt.
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||||
- 5.2.1.7: Neue Vorschriften für Intaktstabilität bei Arbeitsbooten hinzugefügt.
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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BAU-UND-AUSRÜSTUNGSVORSCHRIFTEN-FÜR — 2018-03-13
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- § 2: Neue Formel für den krängenden Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes
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- § 3: Neue Beladungszustände für Stabilität
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- § 8.4.5: Neue Anforderungen bei Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
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||||
- § 10.9: Neue Befreiungsvorschriften für Doppelböden bei Fahrgastschiffen
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||||
- § 13.5.4: Neue Anforderungen für wasserdichte Türen bei Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
|
||||
- § 17-1.1.1: Neue Anforderungen für Ro-Ro-Decks bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen
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||||
- § 3.2.9: Neue Anforderungen für Lenzpumpenanlagen bei Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
|
||||
- § 3.1: Neue Anforderungen für die Unterbringung der unabhängigen Notstromquelle
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||||
- § 6.1.5: Neue Anforderungen für Treppenschächte bei Schiffsgrößen ab 24 m
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||||
- § 6-1.3: Neue Anforderungen für Evakuierungsuntersuchungen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
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||||
- Anlage 1a: Einführung einer neuen Anlage mit Sicherheitsanforderungen für verschiedene Schiffstypen
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 237 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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# Stellen dieser Station
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- § 2: Neue Formel für den krängenden Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes
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- § 3: Neue Beladungszustände für Stabilität
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- § 8.4.5: Neue Anforderungen bei Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
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||||
- § 10.9: Neue Befreiungsvorschriften für Doppelböden bei Fahrgastschiffen
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- § 13.5.4: Neue Anforderungen für wasserdichte Türen bei Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
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||||
- § 17-1.1.1: Neue Anforderungen für Ro-Ro-Decks bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen
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||||
- § 3.2.9: Neue Anforderungen für Lenzpumpenanlagen bei Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
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||||
- § 3.1: Neue Anforderungen für die Unterbringung der unabhängigen Notstromquelle
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||||
- § 6.1.5: Neue Anforderungen für Treppenschächte bei Schiffsgrößen ab 24 m
|
||||
- § 6-1.3: Neue Anforderungen für Evakuierungsuntersuchungen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
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||||
- Anlage 1a: Einführung einer neuen Anlage mit Sicherheitsanforderungen für verschiedene Schiffstypen
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 10.9: Neue Befreiungsvorschriften für Doppelböden bei Fahrgastschiffen
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# § 13
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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||||
> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 13.5.4: Neue Anforderungen für wasserdichte Türen bei Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 17-1.1.1: Neue Anforderungen für Ro-Ro-Decks bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 2: Neue Formel für den krängenden Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 3: Neue Beladungszustände für Stabilität
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§ 3.2.9: Neue Anforderungen für Lenzpumpenanlagen bei Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
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§ 3.1: Neue Anforderungen für die Unterbringung der unabhängigen Notstromquelle
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# § 6
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 6.1.5: Neue Anforderungen für Treppenschächte bei Schiffsgrößen ab 24 m
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§ 6-1.3: Neue Anforderungen für Evakuierungsuntersuchungen auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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§ 8.4.5: Neue Anforderungen bei Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
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# VERORDNUNG-ÜBER-DIE-BAU-UND-BETRIEBSVORSCHRIFTEN-FÜR — 2018-03-13
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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||||
- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- Tafel 5b: Neue Anforderungen an das Kesselwasser für Umlauf-Dampferzeuger bei salzarmem und salzhaltigem Speisewasser
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- Tafel 6: Neue Anforderungen an das Kreislaufwasser
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- Anhang zu Kapitel 6: Neue Erläuterungen zur Behandlung von Speise- und Kesselwasser
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- Kapitel 7: Neue Anforderungen an Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesselanlagen
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 237 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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# Stellen dieser Station
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||||
- Tafel 5b: Neue Anforderungen an das Kesselwasser für Umlauf-Dampferzeuger bei salzarmem und salzhaltigem Speisewasser
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||||
- Tafel 6: Neue Anforderungen an das Kreislaufwasser
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||||
- Anhang zu Kapitel 6: Neue Erläuterungen zur Behandlung von Speise- und Kesselwasser
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||||
- Kapitel 7: Neue Anforderungen an Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesselanlagen
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@@ -0,0 +1,46 @@
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# VERORDNUNG-ÜBER-SICHERHEITSANFORDERUNGEN-AN-FRACHTSCHIFFE — 2018-03-13
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2018 I S. 237
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||||
- **Inkrafttreten:** 2018-03-14
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||||
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2018/8#page=17
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||||
- **Kurz:** Die Verordnung ändert Vorschriften zur Schiffssicherheit, insbesondere für Traditionsschiffe und andere Schiffe, die nicht internationalen Regeln unterliegen. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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## Betroffene Stellen
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- Teil 6, Kapitel 1, § 1.1: Neue Definition des Anwendungsbereichs für Frachtschiffe in der Inlandfahrt und Auslandfahrt.
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- Teil 6, Kapitel 1, § 1.2: Neue Definition der Ausnahmen vom Anwendungsbereich, einschließlich Traditionsschiffe, Binnenschiffe, Fischereifahrzeuge, Sportboote, Kleinfahrzeuge, Arbeitsboote und Offshore-Bohrplattformen.
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||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 2.1: Neue Begriffsbestimmungen für verschiedene Schiffstypen und technische Begriffe.
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||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 2.2: Bestimmung, dass die im SOLAS-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet werden.
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||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 2.3: Referenz auf DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.1: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Frachtschiffe.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.2: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.3: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.4: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Arbeitsboote.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.5: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, ergänzende Vorschriften für Errichterschiffe anzuwenden.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.6: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, ergänzende Vorschriften für Spezialschiffe und Offshore-Servicefahrzeuge anzuwenden.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.7: Sicherheitsanforderungen für Offshore-Servicefahrzeuge, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind.
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||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.8: Sicherheitsanforderungen für Offshore-Versorger.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.9: Sicherheitsanforderungen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.10: Sicherheitsanforderungen für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.1: Besichtigungsanforderungen für Frachtschiffe.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.2: Besichtigungsanforderungen für Arbeitsboote.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.3: Prüfung von Beibooten und deren Aussetzvorrichtungen.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.4: Verbot von Änderungen ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.5: Erteilung von Sicherheitszeugnissen nach erfolgreicher Besichtigung.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.6: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Spezialschiffe und Offshore-Servicefahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.7: Erteilung von Übereinstimmungsbescheinigungen für Offshore-Versorger.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.8: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Offshore-Servicefahrzeuge, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.9: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.10: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.11: Beiboote erhalten kein Sicherheitszeugnis.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.12: Bestehende Besichtigungs- und Zeugnispflichten bleiben unberührt.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 5.1: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, den Fahrtbereich einzuschränken oder Auflagen zu erteilen.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 5.2: Bestehende Zeugnisse und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 5.3: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, Bestandsschutz für vorhandene Schiffe zu gewähren.
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **2018-03-13** · BGBl. 2018 I S. 237 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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# Stellen dieser Station
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- Teil 6, Kapitel 1, § 1.1: Neue Definition des Anwendungsbereichs für Frachtschiffe in der Inlandfahrt und Auslandfahrt.
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- Teil 6, Kapitel 1, § 1.2: Neue Definition der Ausnahmen vom Anwendungsbereich, einschließlich Traditionsschiffe, Binnenschiffe, Fischereifahrzeuge, Sportboote, Kleinfahrzeuge, Arbeitsboote und Offshore-Bohrplattformen.
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||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 2.1: Neue Begriffsbestimmungen für verschiedene Schiffstypen und technische Begriffe.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 2.2: Bestimmung, dass die im SOLAS-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet werden.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 2.3: Referenz auf DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.1: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Frachtschiffe.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.2: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.3: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.4: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Arbeitsboote.
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||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.5: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, ergänzende Vorschriften für Errichterschiffe anzuwenden.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.6: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, ergänzende Vorschriften für Spezialschiffe und Offshore-Servicefahrzeuge anzuwenden.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.7: Sicherheitsanforderungen für Offshore-Servicefahrzeuge, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind.
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||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.8: Sicherheitsanforderungen für Offshore-Versorger.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.9: Sicherheitsanforderungen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 3.10: Sicherheitsanforderungen für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.1: Besichtigungsanforderungen für Frachtschiffe.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.2: Besichtigungsanforderungen für Arbeitsboote.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.3: Prüfung von Beibooten und deren Aussetzvorrichtungen.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.4: Verbot von Änderungen ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.5: Erteilung von Sicherheitszeugnissen nach erfolgreicher Besichtigung.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.6: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Spezialschiffe und Offshore-Servicefahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.7: Erteilung von Übereinstimmungsbescheinigungen für Offshore-Versorger.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.8: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Offshore-Servicefahrzeuge, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.9: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.10: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.11: Beiboote erhalten kein Sicherheitszeugnis.
|
||||
- Teil 6, Kapitel 1, § 4.12: Bestehende Besichtigungs- und Zeugnispflichten bleiben unberührt.
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- Teil 6, Kapitel 1, § 5.1: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, den Fahrtbereich einzuschränken oder Auflagen zu erteilen.
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- Teil 6, Kapitel 1, § 5.2: Bestehende Zeugnisse und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
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- Teil 6, Kapitel 1, § 5.3: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, Bestandsschutz für vorhandene Schiffe zu gewähren.
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@@ -0,0 +1,9 @@
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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Teil 6, Kapitel 1, § 1.1: Neue Definition des Anwendungsbereichs für Frachtschiffe in der Inlandfahrt und Auslandfahrt.
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Teil 6, Kapitel 1, § 1.2: Neue Definition der Ausnahmen vom Anwendungsbereich, einschließlich Traditionsschiffe, Binnenschiffe, Fischereifahrzeuge, Sportboote, Kleinfahrzeuge, Arbeitsboote und Offshore-Bohrplattformen.
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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Teil 6, Kapitel 1, § 2.1: Neue Begriffsbestimmungen für verschiedene Schiffstypen und technische Begriffe.
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Teil 6, Kapitel 1, § 2.2: Bestimmung, dass die im SOLAS-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet werden.
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Teil 6, Kapitel 1, § 2.3: Referenz auf DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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||||
Teil 6, Kapitel 1, § 3.1: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Frachtschiffe.
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Teil 6, Kapitel 1, § 3.2: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge.
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Teil 6, Kapitel 1, § 3.3: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge.
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Teil 6, Kapitel 1, § 3.4: Sicherheitsanforderungen für neue und vorhandene Arbeitsboote.
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Teil 6, Kapitel 1, § 3.5: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, ergänzende Vorschriften für Errichterschiffe anzuwenden.
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Teil 6, Kapitel 1, § 3.6: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, ergänzende Vorschriften für Spezialschiffe und Offshore-Servicefahrzeuge anzuwenden.
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||||
Teil 6, Kapitel 1, § 3.7: Sicherheitsanforderungen für Offshore-Servicefahrzeuge, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind.
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Teil 6, Kapitel 1, § 3.8: Sicherheitsanforderungen für Offshore-Versorger.
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Teil 6, Kapitel 1, § 3.9: Sicherheitsanforderungen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
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Teil 6, Kapitel 1, § 3.10: Sicherheitsanforderungen für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.1: Besichtigungsanforderungen für Frachtschiffe.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.2: Besichtigungsanforderungen für Arbeitsboote.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.3: Prüfung von Beibooten und deren Aussetzvorrichtungen.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.4: Verbot von Änderungen ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.5: Erteilung von Sicherheitszeugnissen nach erfolgreicher Besichtigung.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.6: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Spezialschiffe und Offshore-Servicefahrzeuge.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.7: Erteilung von Übereinstimmungsbescheinigungen für Offshore-Versorger.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.8: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Offshore-Servicefahrzeuge, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.9: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.10: Erteilung von Sicherheitszeugnissen für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.11: Beiboote erhalten kein Sicherheitszeugnis.
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Teil 6, Kapitel 1, § 4.12: Bestehende Besichtigungs- und Zeugnispflichten bleiben unberührt.
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2018-03-13 — Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
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> Fundstelle: BGBl. 2018 I S. 237
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Teil 6, Kapitel 1, § 5.1: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, den Fahrtbereich einzuschränken oder Auflagen zu erteilen.
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Teil 6, Kapitel 1, § 5.2: Bestehende Zeugnisse und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.
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Teil 6, Kapitel 1, § 5.3: Erlaubnis für die Berufsgenossenschaft, Bestandsschutz für vorhandene Schiffe zu gewähren.
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