BGBl. 2014 I S. 2318 · Änderung · Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
Inkrafttreten: 2015-01-01; 2015-07-01 (Artikel 4 Absatz 2: Berechtigung von Polizeivollzugsbehörden sechs Monate nach Inkrafttreten)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2014-12-29

BGBl-Id: bgbl1-2014-62-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2014-12-29 12:00:00 +00:00
parent 4c4f52bb92
commit a6fb05ddc4
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# ANTITERRORDATEIGESETZ-UND-RECHTSEXTREMISMUS-DATEI-GESETZ — 2014-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2318
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2015-07-01 (Artikel 4 Absatz 2: Berechtigung von Polizeivollzugsbehörden sechs Monate nach Inkrafttreten)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/62#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Antiterrordateigesetz und das Aufenthaltsgesetz, um die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu verbessern und die Datenschutzkontrollen zu stärken.
## Betroffene Stellen
- Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes: Der Absatz 2 von Artikel 5 des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes wird aufgehoben.
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2014-12-29** · BGBl. 2014 I S. 2318 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

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# Stellen dieser Station
- Artikel 5 Absatz 2 des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes: Der Absatz 2 von Artikel 5 des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes wird aufgehoben.

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# ATDG — 2013-05-17
# ATDG — 2014-12-29
- **Titel:** Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Antiterrordateigesetz)
- **Typ:** Sonstige
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 1270
- **Inkrafttreten:** 2013-05-08
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/24#page=22
- **Kurz:** Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Bestimmungen des Antiterrordateigesetzes als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und festgelegt, wie diese Vorschriften bis zu einer Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden müssen.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2318
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2015-07-01 (Artikel 4 Absatz 2: Berechtigung von Polizeivollzugsbehörden sechs Monate nach Inkrafttreten)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/62#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Antiterrordateigesetz und das Aufenthaltsgesetz, um die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu verbessern und die Datenschutzkontrollen zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 1 Absatz 2: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
- § 2 Satz 1 Nummer 3: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
- § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hinsichtlich des Unterstützens einer unterstützenden Gruppierung: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
- § 2 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich des Merkmals „Befürworten“: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
- § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall Zugriff auf Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 1 a des Antiterrordateigesetzes eröffnet wird
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b und § 10 Absatz 1: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es an ergänzenden Regelungen nach Maßgabe der Gründe fehlt
- § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 10 Absatz 1: im Übrigen nach Maßgabe der Gründe verfassungskonform auszulegen
- § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2: mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie sich auf nicht gemäß § 4 des Antiterrordateigesetzes verdeckt gespeicherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren
- § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Befugnis des Bundesministers des Innern zur Berechtigung weiterer Polizeivollzugsbehörden erweitert.
- § 2 Satz 1 Nr. 1: Neufassung von Nummer 1, die die Kriterien für Personen, die terroristischen Vereinigungen angehören oder unterstützen, präzisiert.
- § 2 Satz 1 Nr. 2: Anpassungen in Nummer 2, insbesondere durch Streichen und Einfügen von Wörtern.
- § 2 Satz 1 Nr. 3: Streichung von Nummer 3.
- § 2 Satz 1 Nr. 4: Umbenennung von Nummer 4 in Nummer 3.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1: Anpassungen in Nummer 1, insbesondere durch Einfügen und Streichen von Wörtern.
- § 3 Abs. 1 Nr. 2: Anpassung der Angabe in Nummer 2.
- § 3 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Kriterien für Kontaktpersonen definiert.
- § 3 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten festlegt.
- § 4 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Speicherung von personenbezogenen Daten regelt.
- § 5 Abs. 1: Anpassungen in Absatz 1, insbesondere durch Einfügen neuer Sätze.
- § 6: Anpassungen in Absatz 1 und 3, insbesondere durch Einfügen und Streichen von Wörtern.
- § 6a: Einfügung eines neuen § 6a, der die erweiterte projektbezogene Datennutzung regelt.
- § 9 Abs. 1: Anpassung der Speicherfrist von 18 Monaten auf zwei Jahre.
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der den Bericht an den Deutschen Bundestag regelt.
- § 10 Abs. 1: Anpassungen in Absatz 1, insbesondere durch Einfügen neuer Sätze.
- § 10 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Kontrolle des Datenschutzes regelt.
## Wortlaut

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- **2006-12-30** · BGBl. 2006 I S. 3409 — Gesetz zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
- **2013-05-17** · BGBl. 2013 I S. 1270 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Antiterrordateigesetz)
- **2014-12-29** · BGBl. 2014 I S. 2318 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

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# Stellen dieser Station
- § 1 Absatz 2: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
- § 2 Satz 1 Nummer 3: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
- § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hinsichtlich des Unterstützens einer unterstützenden Gruppierung: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
- § 2 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich des Merkmals „Befürworten“: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
- § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall Zugriff auf Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 1 a des Antiterrordateigesetzes eröffnet wird
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b und § 10 Absatz 1: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es an ergänzenden Regelungen nach Maßgabe der Gründe fehlt
- § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 10 Absatz 1: im Übrigen nach Maßgabe der Gründe verfassungskonform auszulegen
- § 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2: mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie sich auf nicht gemäß § 4 des Antiterrordateigesetzes verdeckt gespeicherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren
- § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Befugnis des Bundesministers des Innern zur Berechtigung weiterer Polizeivollzugsbehörden erweitert.
- § 2 Satz 1 Nr. 1: Neufassung von Nummer 1, die die Kriterien für Personen, die terroristischen Vereinigungen angehören oder unterstützen, präzisiert.
- § 2 Satz 1 Nr. 2: Anpassungen in Nummer 2, insbesondere durch Streichen und Einfügen von Wörtern.
- § 2 Satz 1 Nr. 3: Streichung von Nummer 3.
- § 2 Satz 1 Nr. 4: Umbenennung von Nummer 4 in Nummer 3.
- § 3 Abs. 1 Nr. 1: Anpassungen in Nummer 1, insbesondere durch Einfügen und Streichen von Wörtern.
- § 3 Abs. 1 Nr. 2: Anpassung der Angabe in Nummer 2.
- § 3 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Kriterien für Kontaktpersonen definiert.
- § 3 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten festlegt.
- § 4 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Speicherung von personenbezogenen Daten regelt.
- § 5 Abs. 1: Anpassungen in Absatz 1, insbesondere durch Einfügen neuer Sätze.
- § 6: Anpassungen in Absatz 1 und 3, insbesondere durch Einfügen und Streichen von Wörtern.
- § 6a: Einfügung eines neuen § 6a, der die erweiterte projektbezogene Datennutzung regelt.
- § 9 Abs. 1: Anpassung der Speicherfrist von 18 Monaten auf zwei Jahre.
- § 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der den Bericht an den Deutschen Bundestag regelt.
- § 10 Abs. 1: Anpassungen in Absatz 1, insbesondere durch Einfügen neuer Sätze.
- § 10 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Kontrolle des Datenschutzes regelt.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-17 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Antiterrordateigesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1270
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 1 Absatz 2: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
§ 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Befugnis des Bundesministers des Innern zur Berechtigung weiterer Polizeivollzugsbehörden erweitert.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-17 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Antiterrordateigesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1270
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b und § 10 Absatz 1: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es an ergänzenden Regelungen nach Maßgabe der Gründe fehlt
§ 10 Abs. 1: Anpassungen in Absatz 1, insbesondere durch Einfügen neuer Sätze.
§ 2 Satz 1 Nummer 2 und § 10 Absatz 1: im Übrigen nach Maßgabe der Gründe verfassungskonform auszulegen
§ 10 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Kontrolle des Datenschutzes regelt.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-17 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Antiterrordateigesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1270
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 2 Satz 1 Nummer 3: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
§ 2 Satz 1 Nr. 1: Neufassung von Nummer 1, die die Kriterien für Personen, die terroristischen Vereinigungen angehören oder unterstützen, präzisiert.
§ 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hinsichtlich des Unterstützens einer unterstützenden Gruppierung: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
§ 2 Satz 1 Nr. 2: Anpassungen in Nummer 2, insbesondere durch Streichen und Einfügen von Wörtern.
§ 2 Satz 1 Nummer 2 hinsichtlich des Merkmals „Befürworten“: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar
§ 2 Satz 1 Nr. 3: Streichung von Nummer 3.
§ 2 Satz 1 Nummer 2 und § 10 Absatz 1: im Übrigen nach Maßgabe der Gründe verfassungskonform auszulegen
§ 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2: mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie sich auf nicht gemäß § 4 des Antiterrordateigesetzes verdeckt gespeicherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren
§ 2 Satz 1 Nr. 4: Umbenennung von Nummer 4 in Nummer 3.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-17 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Antiterrordateigesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1270
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b und § 10 Absatz 1: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es an ergänzenden Regelungen nach Maßgabe der Gründe fehlt
§ 3 Abs. 1 Nr. 1: Anpassungen in Nummer 1, insbesondere durch Einfügen und Streichen von Wörtern.
§ 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2: mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie sich auf nicht gemäß § 4 des Antiterrordateigesetzes verdeckt gespeicherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren
§ 3 Abs. 1 Nr. 2: Anpassung der Angabe in Nummer 2.
§ 3 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der die Kriterien für Kontaktpersonen definiert.
§ 3 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der die Kriterien und Kategorien für die zu speichernden Datenarten festlegt.

7
atdg/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 4 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der die Speicherung von personenbezogenen Daten regelt.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-17 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Antiterrordateigesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1270
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 a: mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit bei Recherchen in den erweiterten Grunddaten im Trefferfall Zugriff auf Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 1 a des Antiterrordateigesetzes eröffnet wird
§ 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2: mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie sich auf nicht gemäß § 4 des Antiterrordateigesetzes verdeckt gespeicherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren
§ 5 Abs. 1: Anpassungen in Absatz 1, insbesondere durch Einfügen neuer Sätze.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-05-17 — Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Antiterrordateigesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 1270
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, § 3 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 und 2: mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie sich auf nicht gemäß § 4 des Antiterrordateigesetzes verdeckt gespeicherte Daten erstrecken, die aus Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung herrühren
§ 6: Anpassungen in Absatz 1 und 3, insbesondere durch Einfügen und Streichen von Wörtern.

7
atdg/§6a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 6a: Einfügung eines neuen § 6a, der die erweiterte projektbezogene Datennutzung regelt.

9
atdg/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 9 Abs. 1: Anpassung der Speicherfrist von 18 Monaten auf zwei Jahre.
§ 9 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der den Bericht an den Deutschen Bundestag regelt.

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# AUFENTHG_2004 — 2013-09-13
# AUFENTHG_2004 — 2014-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2013 I S. 3556
- **Inkrafttreten:** 2013-09-14; 2014-09-01 (Art. 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Art. 2 Nummer 1 und 3); 2014-12-01 (Art. 3)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2013/56#page=4
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundeszentralregistergesetz, die Gewerbeordnung und das Aufenthaltsgesetz, um die elektronische Antragstellung bei der Erteilung von Registerauskünften zu ermöglichen. Es tritt in mehreren Phasen in Kraft.
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2318
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2015-07-01 (Artikel 4 Absatz 2: Berechtigung von Polizeivollzugsbehörden sechs Monate nach Inkrafttreten)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/62#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Antiterrordateigesetz und das Aufenthaltsgesetz, um die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu verbessern und die Datenschutzkontrollen zu stärken.
## Betroffene Stellen
- § 78 Absatz 3 Satz 1: Anpassungen in Nummer 3 und 4, Einführung von Nummer 5
- § 72a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung' vor dem Wort 'unterstützen'
- § 72a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Streichung des Kommas und des Wortes 'befürworten' nach dem Wort 'vorbereiten' sowie Einfügung eines Kommas und der Wörter 'insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen' nach dem Wort 'Tätigkeiten'
## Wortlaut

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- **2013-09-05** · BGBl. 2013 I S. 3474 — Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
- **2013-09-05** · BGBl. 2013 I S. 3484 — Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
- **2013-09-13** · BGBl. 2013 I S. 3556 — Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
- **2014-12-29** · BGBl. 2014 I S. 2318 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

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# Stellen dieser Station
- § 78 Absatz 3 Satz 1: Anpassungen in Nummer 3 und 4, Einführung von Nummer 5
- § 72a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung' vor dem Wort 'unterstützen'
- § 72a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Streichung des Kommas und des Wortes 'befürworten' nach dem Wort 'vorbereiten' sowie Einfügung eines Kommas und der Wörter 'insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen' nach dem Wort 'Tätigkeiten'

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# § 72a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2011-12-29 — Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2011 I S. 3037
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 72a: Neuer Paragraph zur Abgleich von Visumantragsdaten zu Sicherheitszwecken
§ 72a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Einfügung der Wörter 'willentlich in Kenntnis der den Terrorismus unterstützenden Aktivität der Gruppierung' vor dem Wort 'unterstützen'
§ 72a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3: Streichung des Kommas und des Wortes 'befürworten' nach dem Wort 'vorbereiten' sowie Einfügung eines Kommas und der Wörter 'insbesondere durch Befürworten solcher Gewaltanwendungen' nach dem Wort 'Tätigkeiten'

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@@ -1,15 +1,35 @@
# RED-G — 2012-08-30
# RED-G — 2014-12-29
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
- **Typ:** Erlass
- **Fundstelle:** BGBl. 2012 I S. 1798
- **Inkrafttreten:** 2012-08-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/39#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz regelt die Errichtung einer standardisierten zentralen Datei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus und ändert das Bundesverfassungsschutzgesetz.
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2318
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2015-07-01 (Artikel 4 Absatz 2: Berechtigung von Polizeivollzugsbehörden sechs Monate nach Inkrafttreten)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/62#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Antiterrordateigesetz und das Aufenthaltsgesetz, um die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu verbessern und die Datenschutzkontrollen zu stärken.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Befugnis des Bundesministers des Innern zur Berechtigung weiterer Polizeivollzugsbehörden erweitert.
- § 2 Satz 1: Änderung des Satzes 1, insbesondere Streichung von Nummer 3 und Neuanordnung der restlichen Nummern.
- § 3 Abs. 1 Num. 1: Einfügung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Streichung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3.
- § 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b: Streichung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Einfügung von neuen Vorschriften.
- § 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b Doppelbuchst. mm: Streichung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
- § 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b Doppelbuchst. uu: Ersetzung des Semikolons durch ein Komma und das Wort 'und'.
- § 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b Doppelbuchst. vv: Einfügung eines neuen Doppelbuchstabens vv, der Vorschriften für Internetseiten enthält.
- § 3 Abs. 1 Num. 2: Ersetzung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 4 durch Verweise auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
- § 3 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der Vorschriften für Kontaktpersonen enthält.
- § 3 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der Vorschriften für die zu speichernden Datenarten enthält.
- § 4 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der Vorschriften für die verdeckte Speicherung von Daten enthält.
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Num. 1 Buchst. b: Ersetzung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 4 durch Verweise auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
- § 5 Abs. 1: Einfügung neuer Sätze, die Vorschriften für die Abfrage von Daten ohne Angabe eines Namens enthalten.
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 4 durch Verweise auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
- § 6 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von Verweisen auf § 3 Absatz 2 durch Verweise auf § 3 Absatz 3.
- § 7: Neufassung des § 7, der Vorschriften für die erweiterte projektbezogene Datennutzung enthält.
- § 10 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von '18 Monaten' durch 'zwei Jahren'.
- § 10 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der Vorschriften für Berichte an den Deutschen Bundestag enthält.
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Satzes 2 durch neue Sätze, die Vorschriften für die Kontrolle durch Landesbeauftragte enthalten.
- § 11 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der Vorschriften für die regelmäßige Kontrolle des Datenschutzes enthält.
- § 15: Aufhebung des § 15.
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2012-08-30** · BGBl. 2012 I S. 1798 — Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
- **2014-12-29** · BGBl. 2014 I S. 2318 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze

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# Stellen dieser Station
- § 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Befugnis des Bundesministers des Innern zur Berechtigung weiterer Polizeivollzugsbehörden erweitert.
- § 2 Satz 1: Änderung des Satzes 1, insbesondere Streichung von Nummer 3 und Neuanordnung der restlichen Nummern.
- § 3 Abs. 1 Num. 1: Einfügung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Streichung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3.
- § 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b: Streichung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Einfügung von neuen Vorschriften.
- § 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b Doppelbuchst. mm: Streichung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
- § 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b Doppelbuchst. uu: Ersetzung des Semikolons durch ein Komma und das Wort 'und'.
- § 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b Doppelbuchst. vv: Einfügung eines neuen Doppelbuchstabens vv, der Vorschriften für Internetseiten enthält.
- § 3 Abs. 1 Num. 2: Ersetzung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 4 durch Verweise auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
- § 3 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der Vorschriften für Kontaktpersonen enthält.
- § 3 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der Vorschriften für die zu speichernden Datenarten enthält.
- § 4 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der Vorschriften für die verdeckte Speicherung von Daten enthält.
- § 5 Abs. 1 Satz 2 Num. 1 Buchst. b: Ersetzung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 4 durch Verweise auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
- § 5 Abs. 1: Einfügung neuer Sätze, die Vorschriften für die Abfrage von Daten ohne Angabe eines Namens enthalten.
- § 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 4 durch Verweise auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
- § 6 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von Verweisen auf § 3 Absatz 2 durch Verweise auf § 3 Absatz 3.
- § 7: Neufassung des § 7, der Vorschriften für die erweiterte projektbezogene Datennutzung enthält.
- § 10 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von '18 Monaten' durch 'zwei Jahren'.
- § 10 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der Vorschriften für Berichte an den Deutschen Bundestag enthält.
- § 11 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Satzes 2 durch neue Sätze, die Vorschriften für die Kontrolle durch Landesbeauftragte enthalten.
- § 11 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der Vorschriften für die regelmäßige Kontrolle des Datenschutzes enthält.
- § 15: Aufhebung des § 15.

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 1 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der die Befugnis des Bundesministers des Innern zur Berechtigung weiterer Polizeivollzugsbehörden erweitert.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 10 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von '18 Monaten' durch 'zwei Jahren'.
§ 10 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der Vorschriften für Berichte an den Deutschen Bundestag enthält.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 11 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung des Satzes 2 durch neue Sätze, die Vorschriften für die Kontrolle durch Landesbeauftragte enthalten.
§ 11 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der Vorschriften für die regelmäßige Kontrolle des Datenschutzes enthält.

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 15: Aufhebung des § 15.

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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 2 Satz 1: Änderung des Satzes 1, insbesondere Streichung von Nummer 3 und Neuanordnung der restlichen Nummern.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 3 Abs. 1 Num. 1: Einfügung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Streichung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3.
§ 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b: Streichung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Einfügung von neuen Vorschriften.
§ 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b Doppelbuchst. mm: Streichung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
§ 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b Doppelbuchst. uu: Ersetzung des Semikolons durch ein Komma und das Wort 'und'.
§ 3 Abs. 1 Num. 1 Buchst. b Doppelbuchst. vv: Einfügung eines neuen Doppelbuchstabens vv, der Vorschriften für Internetseiten enthält.
§ 3 Abs. 1 Num. 2: Ersetzung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 4 durch Verweise auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
§ 3 Abs. 2: Einfügung eines neuen Absatzes 2, der Vorschriften für Kontaktpersonen enthält.
§ 3 Abs. 4: Einfügung eines neuen Absatzes 4, der Vorschriften für die zu speichernden Datenarten enthält.

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 4 Abs. 3: Einfügung eines neuen Absatzes 3, der Vorschriften für die verdeckte Speicherung von Daten enthält.

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Num. 1 Buchst. b: Ersetzung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 4 durch Verweise auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
§ 5 Abs. 1: Einfügung neuer Sätze, die Vorschriften für die Abfrage von Daten ohne Angabe eines Namens enthalten.

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 6 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von Verweisen auf § 2 Satz 1 Nummer 4 durch Verweise auf § 2 Satz 1 Nummer 3.
§ 6 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von Verweisen auf § 3 Absatz 2 durch Verweise auf § 3 Absatz 3.

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-12-29 — Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 2318
§ 7: Neufassung des § 7, der Vorschriften für die erweiterte projektbezogene Datennutzung enthält.

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# BGBl. 2014 I S. 2318
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 2318
- **Verkündung:** 2014-12-29
- **Inkrafttreten:** 2015-01-01; 2015-07-01 (Artikel 4 Absatz 2: Berechtigung von Polizeivollzugsbehörden sechs Monate nach Inkrafttreten)
- **Ausfertigung:** 2014-12-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/62#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** AUFENTHG_2004, ANTITERRORDATEIGESETZ-UND-RECHTSEXTREMISMUS-DATEI-GESETZ, ATDG, RED-G
## Kurz
Das Gesetz ändert das Antiterrordateigesetz und das Aufenthaltsgesetz, um die Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu verbessern und die Datenschutzkontrollen zu stärken.