BGBl. 2002 I S. 4550 · Bekanntmachung · Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung

Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4550
Inkrafttreten: 2002-12-19
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2002-12-19

BGBl-Id: bgbl1-2002-85-7
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2002-12-19 12:00:00 +00:00
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commit a5c1a06f0f
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# 5-AWVÄNDV — 2002-12-19
- **Titel:** Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 4550
- **Inkrafttreten:** 2002-12-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/85#page=22
- **Kurz:** Die Berichtigung betrifft die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und die Neufassung der Abwasserverordnung. Es werden insbesondere Formulierungen in den Anhängen angepasst.
## Betroffene Stellen
- Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b, Teil C Abs. 4, Satz 2: Satz 2 neu formuliert
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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5-awvändv/HINWEIS.md Normal file
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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5-awvändv/HISTORY.md Normal file
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# Verlauf
- **2002-12-19** · BGBl. 2002 I S. 4550 — Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung

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5-awvändv/STELLEN.md Normal file
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# Stellen dieser Station
- Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b, Teil C Abs. 4, Satz 2: Satz 2 neu formuliert

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# ABWV — 2002-10-23
# ABWV — 2002-12-19
- **Titel:** Neufassung der Abwasserverordnung
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 4047
- **Inkrafttreten:** 2002-10-23
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/74#page=15
- **Kurz:** Die Neufassung der Abwasserverordnung berücksichtigt Änderungen durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasser-verordnung und tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
- **Titel:** Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 4550
- **Inkrafttreten:** 2002-12-19
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/85#page=22
- **Kurz:** Die Berichtigung betrifft die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und die Neufassung der Abwasserverordnung. Es werden insbesondere Formulierungen in den Anhängen angepasst.
## Betroffene Stellen
- Anhang 1, Abschnitt B, C, D, E, F: Neufassung der Anhänge zur Abwasserverordnung, die Anforderungen an verschiedene Industriezweige festlegen.
- Anhang 2: Neue Anhänge für verschiedene Industriezweige (Eisen-, Stahl- und Tempergießerei, Lederherstellung, Steine und Erden, CP-Anlagen, Papier- und Pappeherstellung) eingeführt
- Anhang 1: Neue Anforderungen an Abwasser aus Schlachthöfen und Spezial- und Ausnahmebetrieben
- Anhang 2 1: Neue Anforderungen an Abwasser aus Mälzereien
- Anhang 2 2: Neue Anforderungen an Abwasser aus der chemischen Industrie
- Anhang 2 3: Neue Anforderungen an Abwasser aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
- Anhang 5: Neufassung des Anhangs 5 zur Abwasserverordnung, der spezielle Anforderungen für Abwasser aus Wollwäschereien festlegt.
- § 3 Abs. 1: Findet keine Anwendung für den Anhang 1
- Anhang 3: Neue Anforderungen für Abwasser aus Milchverarbeitung
- Anhang 4: Neue Anforderungen für Abwasser aus Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
- Anhang 6: Neue Anforderungen für Abwasser aus Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
- Anhang 5 4: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Halbleiterbauelementen
- Anhang 5 5: Neue Anforderungen für Abwasser aus Wäschereien
- Anhang 5 6: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
- Anhang 2, Teil D, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung für verschiedene Herstellungsbereiche der Eisen- und Stahlerzeugung.
- Anhang 2, Teil D, Abs. 2: Neue Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, für die Stichprobe.
- Anhang 2, Teil D, Abs. 3: Neue Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 bezüglich Cyanid, leicht freisetzbar.
- Anhang 2, Teil D, Abs. 4: Neue Anforderungen für Warmbreitbandanlagen bezüglich Chrom, gesamt, und Nickel.
- Anhang 2, Teil D, Abs. 5: Neue Anforderungen für die Erzeugung von Gießereiroheisen bezüglich Zink.
- B Allgemeine Anforderungen: Neue Anforderungen zur Reduktion der Schadstofffracht durch verschiedene Maßnahmen
- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte für die Einleitungsstelle
- D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte vor der Vermischung
- E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte am Ort des Anfalls
- Anhang 4 0 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung: Neue Anforderungen für Abwasser aus verschiedenen Metallbearbeitungsprozessen
- Anhang 4 1 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
- § 6 Abs. 3: Der CSB-Wert gilt auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
- § 6 Abs. 1: Die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter beträgt 50 Prozent.
- Anhang 4 Teil 1: Neue Anforderungen an die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
- Anhang 4 Teil 2: Neue allgemeine Bestimmungen für die Anforderungen an gefährliche Stoffe
- Anhang 4 Teil 3: Neue Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
- Anhang 4 Teil 4: Neue Anforderungen für Cadmium
- Anhang 4 Teil 5: Neue Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
- Anhang 4 Teil 6: Neue Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
- Anhang 4 Teil 7: Neue Anforderungen für Endosulfan
- Anhang 4 Teil 8: Neue Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
- Anhang 4 Teil 9: Neue Anforderungen für Asbest
- Anhang 4 Teil 10: Neue Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
- Anhang 4 Teil 11: Neue Anforderungen für Titandioxid
- Anhang 4 Teil 12: Neue Anforderungen für mineralölhaltiges Abwasser
- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1): Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer
- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (2): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (3): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 7 Fischverarbeitung (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Fischverarbeitung
- Anhang 7 Fischverarbeitung (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 7 Fischverarbeitung (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (2): Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (3): Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (4): Neue Anforderungen für Abwasserströme mit hoher CSB-Konzentration
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (5): Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- Anhang 10 Fleischwirtschaft (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Fleischwirtschaft
- Anhang 10 Fleischwirtschaft (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 10 Fleischwirtschaft (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 10 Fleischwirtschaft (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 11 Brauereien (1): Neuer Anhang für Abwasser aus Brauereien
- Anhang 11 Brauereien (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 11 Brauereien (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 11 Brauereien (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (5): Neue Anforderungen für Stapelteiche
- Anhang 13 Holzfaserplatten (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten
- Anhang 4, Teil B, Abs. 2: Neue Anforderungen an die Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen in Kreislaufanlagen
- Anhang 4, Teil B, Abs. 3: Neue Anforderungen an das Abwasser, insbesondere bezüglich organischer Komplexbildner und organisch gebundener Halogene
- Anhang 4, Teil C: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
- Anhang 4, Teil D: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- Anhang 4, Teil E, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls, insbesondere bezüglich Kohlenwasserstoffe
- Anhang 4, Teil E, Abs. 2: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der Kohlenwasserstoffe-Grenzwerte
- Anhang 4, Teil E, Abs. 3: Neue Anforderungen an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen
- Anhang 4, Teil E, Abs. 4: Alternative Anforderungen für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung
- Anhang 4, Teil E, Abs. 5: Definition des Ortes des Abwasseranfalls
- Anhang 4, Teil F: Abweichende Anforderungen für vorhandene Einleitungen
- Anhang 5, Teil A, Abs. 1: Neuer Anwendungsbereich für Abwasser aus Zahnbehandlungen
- Anhang 5, Teil A, Abs. 2: Ausschluss von Abwasser aus der Filmentwicklung und sanitärem Abwasser
- Anhang 5, Teil B: Keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen
- Anhang 5, Teil C: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
- Anhang 5, Teil D: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- Anhang 5, Teil E, Abs. 1: Neue Anforderungen an die Amalgamfracht des Rohabwassers
- Anhang 5, Teil E, Abs. 2: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der Amalgamfracht
- Anhang 5, Teil F: Keine abweichenden Anforderungen für vorhandene Einleitungen
- Anhang 5, Teil G: Neue abfallrechtliche Anforderungen für abgeschiedenes Amalgam
- Anhang 5, Teil C, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
- Anhang 5, Teil C, Abs. 2: Abweichende Anforderungen für Abwasser mit hohem CSB-Gehalt
- Anhang 5, Teil C, Abs. 3: Neue Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt
- Anhang 5, Teil C, Abs. 4: Neue Anforderungen an Stickstoff, gesamt
- Anhang 5, Teil D, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- Anhang 5, Teil D, Abs. 2: Bedingungen für die Vermischung von Abwasser mit anderem Abwasser
- Anhang 5, Teil D, Abs. 3: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der AOX-Werte
- Anhang 5, Teil D, Abs. 4: Alternative Anforderungen durch zulassungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen
- Anhang 5, Teil E: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- Anhang 5, Teil B, Abs. 1: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht
- Anhang 5, Teil B, Abs. 2: Neue Anforderungen an organische Komplexbildner
- Anhang 5, Teil B, Abs. 3: Verbot der Anwendung von Chlor oder Hypochlorit
- Anhang 5, Teil B, Abs. 4: Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
- Anhang 1, Teil C Abs. 4, Satz 2: Satz 2 neu formuliert
- Anhang 40, Teil D Abs. 1, letzte Zeile der Tabelle: Wort 'Zinn' durch 'Zink' ersetzt
## Wortlaut

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- **2001-09-28** · BGBl. 2001 I S. 2440 — Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
- **2002-07-08** · BGBl. 2002 I S. 2497 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
- **2002-10-23** · BGBl. 2002 I S. 4047 — Neufassung der Abwasserverordnung
- **2002-12-19** · BGBl. 2002 I S. 4550 — Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung

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# Stellen dieser Station
- Anhang 1, Abschnitt B, C, D, E, F: Neufassung der Anhänge zur Abwasserverordnung, die Anforderungen an verschiedene Industriezweige festlegen.
- Anhang 2: Neue Anhänge für verschiedene Industriezweige (Eisen-, Stahl- und Tempergießerei, Lederherstellung, Steine und Erden, CP-Anlagen, Papier- und Pappeherstellung) eingeführt
- Anhang 1: Neue Anforderungen an Abwasser aus Schlachthöfen und Spezial- und Ausnahmebetrieben
- Anhang 2 1: Neue Anforderungen an Abwasser aus Mälzereien
- Anhang 2 2: Neue Anforderungen an Abwasser aus der chemischen Industrie
- Anhang 2 3: Neue Anforderungen an Abwasser aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
- Anhang 5: Neufassung des Anhangs 5 zur Abwasserverordnung, der spezielle Anforderungen für Abwasser aus Wollwäschereien festlegt.
- § 3 Abs. 1: Findet keine Anwendung für den Anhang 1
- Anhang 3: Neue Anforderungen für Abwasser aus Milchverarbeitung
- Anhang 4: Neue Anforderungen für Abwasser aus Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
- Anhang 6: Neue Anforderungen für Abwasser aus Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
- Anhang 5 4: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Halbleiterbauelementen
- Anhang 5 5: Neue Anforderungen für Abwasser aus Wäschereien
- Anhang 5 6: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
- Anhang 2, Teil D, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung für verschiedene Herstellungsbereiche der Eisen- und Stahlerzeugung.
- Anhang 2, Teil D, Abs. 2: Neue Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, für die Stichprobe.
- Anhang 2, Teil D, Abs. 3: Neue Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 bezüglich Cyanid, leicht freisetzbar.
- Anhang 2, Teil D, Abs. 4: Neue Anforderungen für Warmbreitbandanlagen bezüglich Chrom, gesamt, und Nickel.
- Anhang 2, Teil D, Abs. 5: Neue Anforderungen für die Erzeugung von Gießereiroheisen bezüglich Zink.
- B Allgemeine Anforderungen: Neue Anforderungen zur Reduktion der Schadstofffracht durch verschiedene Maßnahmen
- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte für die Einleitungsstelle
- D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte vor der Vermischung
- E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte am Ort des Anfalls
- Anhang 4 0 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung: Neue Anforderungen für Abwasser aus verschiedenen Metallbearbeitungsprozessen
- Anhang 4 1 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
- § 6 Abs. 3: Der CSB-Wert gilt auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
- § 6 Abs. 1: Die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter beträgt 50 Prozent.
- Anhang 4 Teil 1: Neue Anforderungen an die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
- Anhang 4 Teil 2: Neue allgemeine Bestimmungen für die Anforderungen an gefährliche Stoffe
- Anhang 4 Teil 3: Neue Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
- Anhang 4 Teil 4: Neue Anforderungen für Cadmium
- Anhang 4 Teil 5: Neue Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
- Anhang 4 Teil 6: Neue Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
- Anhang 4 Teil 7: Neue Anforderungen für Endosulfan
- Anhang 4 Teil 8: Neue Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
- Anhang 4 Teil 9: Neue Anforderungen für Asbest
- Anhang 4 Teil 10: Neue Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
- Anhang 4 Teil 11: Neue Anforderungen für Titandioxid
- Anhang 4 Teil 12: Neue Anforderungen für mineralölhaltiges Abwasser
- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1): Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer
- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (2): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (3): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 7 Fischverarbeitung (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Fischverarbeitung
- Anhang 7 Fischverarbeitung (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 7 Fischverarbeitung (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (2): Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (3): Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (4): Neue Anforderungen für Abwasserströme mit hoher CSB-Konzentration
- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (5): Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- Anhang 10 Fleischwirtschaft (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Fleischwirtschaft
- Anhang 10 Fleischwirtschaft (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 10 Fleischwirtschaft (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 10 Fleischwirtschaft (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 11 Brauereien (1): Neuer Anhang für Abwasser aus Brauereien
- Anhang 11 Brauereien (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 11 Brauereien (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 11 Brauereien (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (5): Neue Anforderungen für Stapelteiche
- Anhang 13 Holzfaserplatten (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten
- Anhang 4, Teil B, Abs. 2: Neue Anforderungen an die Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen in Kreislaufanlagen
- Anhang 4, Teil B, Abs. 3: Neue Anforderungen an das Abwasser, insbesondere bezüglich organischer Komplexbildner und organisch gebundener Halogene
- Anhang 4, Teil C: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
- Anhang 4, Teil D: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- Anhang 4, Teil E, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls, insbesondere bezüglich Kohlenwasserstoffe
- Anhang 4, Teil E, Abs. 2: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der Kohlenwasserstoffe-Grenzwerte
- Anhang 4, Teil E, Abs. 3: Neue Anforderungen an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen
- Anhang 4, Teil E, Abs. 4: Alternative Anforderungen für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung
- Anhang 4, Teil E, Abs. 5: Definition des Ortes des Abwasseranfalls
- Anhang 4, Teil F: Abweichende Anforderungen für vorhandene Einleitungen
- Anhang 5, Teil A, Abs. 1: Neuer Anwendungsbereich für Abwasser aus Zahnbehandlungen
- Anhang 5, Teil A, Abs. 2: Ausschluss von Abwasser aus der Filmentwicklung und sanitärem Abwasser
- Anhang 5, Teil B: Keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen
- Anhang 5, Teil C: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
- Anhang 5, Teil D: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- Anhang 5, Teil E, Abs. 1: Neue Anforderungen an die Amalgamfracht des Rohabwassers
- Anhang 5, Teil E, Abs. 2: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der Amalgamfracht
- Anhang 5, Teil F: Keine abweichenden Anforderungen für vorhandene Einleitungen
- Anhang 5, Teil G: Neue abfallrechtliche Anforderungen für abgeschiedenes Amalgam
- Anhang 5, Teil C, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
- Anhang 5, Teil C, Abs. 2: Abweichende Anforderungen für Abwasser mit hohem CSB-Gehalt
- Anhang 5, Teil C, Abs. 3: Neue Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt
- Anhang 5, Teil C, Abs. 4: Neue Anforderungen an Stickstoff, gesamt
- Anhang 5, Teil D, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
- Anhang 5, Teil D, Abs. 2: Bedingungen für die Vermischung von Abwasser mit anderem Abwasser
- Anhang 5, Teil D, Abs. 3: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der AOX-Werte
- Anhang 5, Teil D, Abs. 4: Alternative Anforderungen durch zulassungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen
- Anhang 5, Teil E: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
- Anhang 5, Teil B, Abs. 1: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht
- Anhang 5, Teil B, Abs. 2: Neue Anforderungen an organische Komplexbildner
- Anhang 5, Teil B, Abs. 3: Verbot der Anwendung von Chlor oder Hypochlorit
- Anhang 5, Teil B, Abs. 4: Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
- Anhang 1, Teil C Abs. 4, Satz 2: Satz 2 neu formuliert
- Anhang 40, Teil D Abs. 1, letzte Zeile der Tabelle: Wort 'Zinn' durch 'Zink' ersetzt

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# BGBl. 2002 I S. 4550
- **Titel:** Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
- **Typ:** Bekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 4550
- **Verkündung:** 2002-12-19
- **Inkrafttreten:** 2002-12-19
- **Ausfertigung:** 2002-12-16
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/85#page=22
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** 5-AWVÄNDV, ABWV
## Kurz
Die Berichtigung betrifft die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und die Neufassung der Abwasserverordnung. Es werden insbesondere Formulierungen in den Anhängen angepasst.