BGBl. 2002 I S. 4550 · Bekanntmachung · Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
Fundstelle: BGBl. 2002 I S. 4550 Inkrafttreten: 2002-12-19 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2002-12-19 BGBl-Id: bgbl1-2002-85-7
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# 5-AWVÄNDV — 2002-12-19
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- **Titel:** Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 4550
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- **Inkrafttreten:** 2002-12-19
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/85#page=22
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- **Kurz:** Die Berichtigung betrifft die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und die Neufassung der Abwasserverordnung. Es werden insbesondere Formulierungen in den Anhängen angepasst.
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## Betroffene Stellen
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- Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b, Teil C Abs. 4, Satz 2: Satz 2 neu formuliert
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## Wortlaut
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Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
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vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.
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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
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Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
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(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
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Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
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[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
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Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
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dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
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**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
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(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
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`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`
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# Verlauf
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- **2002-12-19** · BGBl. 2002 I S. 4550 — Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
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# Stellen dieser Station
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- Art. 1 Nr. 6 Buchstabe b, Teil C Abs. 4, Satz 2: Satz 2 neu formuliert
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abwv/FASSUNG.md
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abwv/FASSUNG.md
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# ABWV — 2002-10-23
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# ABWV — 2002-12-19
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- **Titel:** Neufassung der Abwasserverordnung
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- **Typ:** Neubekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 4047
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- **Inkrafttreten:** 2002-10-23
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/74#page=15
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- **Kurz:** Die Neufassung der Abwasserverordnung berücksichtigt Änderungen durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasser-verordnung und tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
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- **Titel:** Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 4550
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- **Inkrafttreten:** 2002-12-19
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/85#page=22
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- **Kurz:** Die Berichtigung betrifft die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und die Neufassung der Abwasserverordnung. Es werden insbesondere Formulierungen in den Anhängen angepasst.
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## Betroffene Stellen
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- Anhang 1, Abschnitt B, C, D, E, F: Neufassung der Anhänge zur Abwasserverordnung, die Anforderungen an verschiedene Industriezweige festlegen.
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- Anhang 2: Neue Anhänge für verschiedene Industriezweige (Eisen-, Stahl- und Tempergießerei, Lederherstellung, Steine und Erden, CP-Anlagen, Papier- und Pappeherstellung) eingeführt
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- Anhang 1: Neue Anforderungen an Abwasser aus Schlachthöfen und Spezial- und Ausnahmebetrieben
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- Anhang 2 1: Neue Anforderungen an Abwasser aus Mälzereien
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- Anhang 2 2: Neue Anforderungen an Abwasser aus der chemischen Industrie
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- Anhang 2 3: Neue Anforderungen an Abwasser aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
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- Anhang 5: Neufassung des Anhangs 5 zur Abwasserverordnung, der spezielle Anforderungen für Abwasser aus Wollwäschereien festlegt.
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- § 3 Abs. 1: Findet keine Anwendung für den Anhang 1
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- Anhang 3: Neue Anforderungen für Abwasser aus Milchverarbeitung
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- Anhang 4: Neue Anforderungen für Abwasser aus Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
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- Anhang 6: Neue Anforderungen für Abwasser aus Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
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- Anhang 5 4: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Halbleiterbauelementen
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- Anhang 5 5: Neue Anforderungen für Abwasser aus Wäschereien
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- Anhang 5 6: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung für verschiedene Herstellungsbereiche der Eisen- und Stahlerzeugung.
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 2: Neue Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, für die Stichprobe.
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 3: Neue Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 bezüglich Cyanid, leicht freisetzbar.
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 4: Neue Anforderungen für Warmbreitbandanlagen bezüglich Chrom, gesamt, und Nickel.
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 5: Neue Anforderungen für die Erzeugung von Gießereiroheisen bezüglich Zink.
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- B Allgemeine Anforderungen: Neue Anforderungen zur Reduktion der Schadstofffracht durch verschiedene Maßnahmen
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- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte für die Einleitungsstelle
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- D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte vor der Vermischung
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- E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte am Ort des Anfalls
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- Anhang 4 0 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung: Neue Anforderungen für Abwasser aus verschiedenen Metallbearbeitungsprozessen
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- Anhang 4 1 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
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- § 6 Abs. 3: Der CSB-Wert gilt auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
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- § 6 Abs. 1: Die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter beträgt 50 Prozent.
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- Anhang 4 Teil 1: Neue Anforderungen an die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
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- Anhang 4 Teil 2: Neue allgemeine Bestimmungen für die Anforderungen an gefährliche Stoffe
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- Anhang 4 Teil 3: Neue Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
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- Anhang 4 Teil 4: Neue Anforderungen für Cadmium
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- Anhang 4 Teil 5: Neue Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
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- Anhang 4 Teil 6: Neue Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
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- Anhang 4 Teil 7: Neue Anforderungen für Endosulfan
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- Anhang 4 Teil 8: Neue Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
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- Anhang 4 Teil 9: Neue Anforderungen für Asbest
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- Anhang 4 Teil 10: Neue Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
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- Anhang 4 Teil 11: Neue Anforderungen für Titandioxid
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- Anhang 4 Teil 12: Neue Anforderungen für mineralölhaltiges Abwasser
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- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1): Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer
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- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (2): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (3): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 7 Fischverarbeitung (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Fischverarbeitung
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- Anhang 7 Fischverarbeitung (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 7 Fischverarbeitung (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
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- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (2): Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (3): Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (4): Neue Anforderungen für Abwasserströme mit hoher CSB-Konzentration
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (5): Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
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- Anhang 10 Fleischwirtschaft (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Fleischwirtschaft
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- Anhang 10 Fleischwirtschaft (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 10 Fleischwirtschaft (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 10 Fleischwirtschaft (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 11 Brauereien (1): Neuer Anhang für Abwasser aus Brauereien
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- Anhang 11 Brauereien (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 11 Brauereien (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 11 Brauereien (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (5): Neue Anforderungen für Stapelteiche
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- Anhang 13 Holzfaserplatten (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten
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- Anhang 4, Teil B, Abs. 2: Neue Anforderungen an die Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen in Kreislaufanlagen
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- Anhang 4, Teil B, Abs. 3: Neue Anforderungen an das Abwasser, insbesondere bezüglich organischer Komplexbildner und organisch gebundener Halogene
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- Anhang 4, Teil C: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
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- Anhang 4, Teil D: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls, insbesondere bezüglich Kohlenwasserstoffe
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 2: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der Kohlenwasserstoffe-Grenzwerte
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 3: Neue Anforderungen an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 4: Alternative Anforderungen für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 5: Definition des Ortes des Abwasseranfalls
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- Anhang 4, Teil F: Abweichende Anforderungen für vorhandene Einleitungen
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- Anhang 5, Teil A, Abs. 1: Neuer Anwendungsbereich für Abwasser aus Zahnbehandlungen
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- Anhang 5, Teil A, Abs. 2: Ausschluss von Abwasser aus der Filmentwicklung und sanitärem Abwasser
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- Anhang 5, Teil B: Keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen
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- Anhang 5, Teil C: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
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- Anhang 5, Teil D: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
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- Anhang 5, Teil E, Abs. 1: Neue Anforderungen an die Amalgamfracht des Rohabwassers
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- Anhang 5, Teil E, Abs. 2: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der Amalgamfracht
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- Anhang 5, Teil F: Keine abweichenden Anforderungen für vorhandene Einleitungen
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- Anhang 5, Teil G: Neue abfallrechtliche Anforderungen für abgeschiedenes Amalgam
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- Anhang 5, Teil C, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
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- Anhang 5, Teil C, Abs. 2: Abweichende Anforderungen für Abwasser mit hohem CSB-Gehalt
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- Anhang 5, Teil C, Abs. 3: Neue Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt
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- Anhang 5, Teil C, Abs. 4: Neue Anforderungen an Stickstoff, gesamt
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- Anhang 5, Teil D, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
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- Anhang 5, Teil D, Abs. 2: Bedingungen für die Vermischung von Abwasser mit anderem Abwasser
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- Anhang 5, Teil D, Abs. 3: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der AOX-Werte
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- Anhang 5, Teil D, Abs. 4: Alternative Anforderungen durch zulassungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen
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- Anhang 5, Teil E: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
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- Anhang 5, Teil B, Abs. 1: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht
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- Anhang 5, Teil B, Abs. 2: Neue Anforderungen an organische Komplexbildner
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- Anhang 5, Teil B, Abs. 3: Verbot der Anwendung von Chlor oder Hypochlorit
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- Anhang 5, Teil B, Abs. 4: Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
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- Anhang 1, Teil C Abs. 4, Satz 2: Satz 2 neu formuliert
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- Anhang 40, Teil D Abs. 1, letzte Zeile der Tabelle: Wort 'Zinn' durch 'Zink' ersetzt
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## Wortlaut
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- **2001-09-28** · BGBl. 2001 I S. 2440 — Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
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- **2002-07-08** · BGBl. 2002 I S. 2497 — Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung
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- **2002-10-23** · BGBl. 2002 I S. 4047 — Neufassung der Abwasserverordnung
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- **2002-12-19** · BGBl. 2002 I S. 4550 — Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
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102
abwv/STELLEN.md
102
abwv/STELLEN.md
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# Stellen dieser Station
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- Anhang 1, Abschnitt B, C, D, E, F: Neufassung der Anhänge zur Abwasserverordnung, die Anforderungen an verschiedene Industriezweige festlegen.
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- Anhang 2: Neue Anhänge für verschiedene Industriezweige (Eisen-, Stahl- und Tempergießerei, Lederherstellung, Steine und Erden, CP-Anlagen, Papier- und Pappeherstellung) eingeführt
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- Anhang 1: Neue Anforderungen an Abwasser aus Schlachthöfen und Spezial- und Ausnahmebetrieben
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- Anhang 2 1: Neue Anforderungen an Abwasser aus Mälzereien
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- Anhang 2 2: Neue Anforderungen an Abwasser aus der chemischen Industrie
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- Anhang 2 3: Neue Anforderungen an Abwasser aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
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- Anhang 5: Neufassung des Anhangs 5 zur Abwasserverordnung, der spezielle Anforderungen für Abwasser aus Wollwäschereien festlegt.
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- § 3 Abs. 1: Findet keine Anwendung für den Anhang 1
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- Anhang 3: Neue Anforderungen für Abwasser aus Milchverarbeitung
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- Anhang 4: Neue Anforderungen für Abwasser aus Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
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- Anhang 6: Neue Anforderungen für Abwasser aus Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
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- Anhang 5 4: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Halbleiterbauelementen
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- Anhang 5 5: Neue Anforderungen für Abwasser aus Wäschereien
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- Anhang 5 6: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Druckformen, Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung für verschiedene Herstellungsbereiche der Eisen- und Stahlerzeugung.
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 2: Neue Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, für die Stichprobe.
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 3: Neue Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 bezüglich Cyanid, leicht freisetzbar.
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 4: Neue Anforderungen für Warmbreitbandanlagen bezüglich Chrom, gesamt, und Nickel.
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- Anhang 2, Teil D, Abs. 5: Neue Anforderungen für die Erzeugung von Gießereiroheisen bezüglich Zink.
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- B Allgemeine Anforderungen: Neue Anforderungen zur Reduktion der Schadstofffracht durch verschiedene Maßnahmen
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- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte für die Einleitungsstelle
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- D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte vor der Vermischung
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- E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht und Konzentrationswerte am Ort des Anfalls
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- Anhang 4 0 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung: Neue Anforderungen für Abwasser aus verschiedenen Metallbearbeitungsprozessen
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- Anhang 4 1 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern: Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
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- § 6 Abs. 3: Der CSB-Wert gilt auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
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- § 6 Abs. 1: Die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter beträgt 50 Prozent.
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- Anhang 4 Teil 1: Neue Anforderungen an die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
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- Anhang 4 Teil 2: Neue allgemeine Bestimmungen für die Anforderungen an gefährliche Stoffe
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- Anhang 4 Teil 3: Neue Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
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- Anhang 4 Teil 4: Neue Anforderungen für Cadmium
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- Anhang 4 Teil 5: Neue Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
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- Anhang 4 Teil 6: Neue Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
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- Anhang 4 Teil 7: Neue Anforderungen für Endosulfan
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||||
- Anhang 4 Teil 8: Neue Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
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- Anhang 4 Teil 9: Neue Anforderungen für Asbest
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- Anhang 4 Teil 10: Neue Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
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- Anhang 4 Teil 11: Neue Anforderungen für Titandioxid
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- Anhang 4 Teil 12: Neue Anforderungen für mineralölhaltiges Abwasser
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- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1): Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer
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- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (2): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (3): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 7 Fischverarbeitung (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Fischverarbeitung
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- Anhang 7 Fischverarbeitung (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 7 Fischverarbeitung (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
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- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 8 Kartoffelverarbeitung (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (2): Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (3): Neue Anforderungen für Abwasser aus der Herstellung von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (4): Neue Anforderungen für Abwasserströme mit hoher CSB-Konzentration
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- Anhang 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen (5): Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
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- Anhang 10 Fleischwirtschaft (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Fleischwirtschaft
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- Anhang 10 Fleischwirtschaft (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 10 Fleischwirtschaft (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 10 Fleischwirtschaft (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 11 Brauereien (1): Neuer Anhang für Abwasser aus Brauereien
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- Anhang 11 Brauereien (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 11 Brauereien (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 11 Brauereien (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (2): Neue Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (3): Neue Anforderungen für Phosphor, gesamt, bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (4): Neue Anforderungen für Teichanlagen bei bestimmten Voraussetzungen
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- Anhang 12 Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken (5): Neue Anforderungen für Stapelteiche
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- Anhang 13 Holzfaserplatten (1): Neuer Anhang für Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten
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- Anhang 4, Teil B, Abs. 2: Neue Anforderungen an die Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen in Kreislaufanlagen
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- Anhang 4, Teil B, Abs. 3: Neue Anforderungen an das Abwasser, insbesondere bezüglich organischer Komplexbildner und organisch gebundener Halogene
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- Anhang 4, Teil C: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
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- Anhang 4, Teil D: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls, insbesondere bezüglich Kohlenwasserstoffe
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 2: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der Kohlenwasserstoffe-Grenzwerte
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 3: Neue Anforderungen an Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 4: Alternative Anforderungen für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung
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- Anhang 4, Teil E, Abs. 5: Definition des Ortes des Abwasseranfalls
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- Anhang 4, Teil F: Abweichende Anforderungen für vorhandene Einleitungen
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- Anhang 5, Teil A, Abs. 1: Neuer Anwendungsbereich für Abwasser aus Zahnbehandlungen
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- Anhang 5, Teil A, Abs. 2: Ausschluss von Abwasser aus der Filmentwicklung und sanitärem Abwasser
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- Anhang 5, Teil B: Keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen
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- Anhang 5, Teil C: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
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- Anhang 5, Teil D: Keine zusätzlichen Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
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- Anhang 5, Teil E, Abs. 1: Neue Anforderungen an die Amalgamfracht des Rohabwassers
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- Anhang 5, Teil E, Abs. 2: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der Amalgamfracht
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- Anhang 5, Teil F: Keine abweichenden Anforderungen für vorhandene Einleitungen
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- Anhang 5, Teil G: Neue abfallrechtliche Anforderungen für abgeschiedenes Amalgam
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- Anhang 5, Teil C, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
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- Anhang 5, Teil C, Abs. 2: Abweichende Anforderungen für Abwasser mit hohem CSB-Gehalt
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- Anhang 5, Teil C, Abs. 3: Neue Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt
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- Anhang 5, Teil C, Abs. 4: Neue Anforderungen an Stickstoff, gesamt
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- Anhang 5, Teil D, Abs. 1: Neue Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
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- Anhang 5, Teil D, Abs. 2: Bedingungen für die Vermischung von Abwasser mit anderem Abwasser
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- Anhang 5, Teil D, Abs. 3: Alternative Anforderungen für die Einhaltung der AOX-Werte
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- Anhang 5, Teil D, Abs. 4: Alternative Anforderungen durch zulassungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen
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- Anhang 5, Teil E: Neue Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
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- Anhang 5, Teil B, Abs. 1: Neue Anforderungen an die Schadstofffracht
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- Anhang 5, Teil B, Abs. 2: Neue Anforderungen an organische Komplexbildner
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- Anhang 5, Teil B, Abs. 3: Verbot der Anwendung von Chlor oder Hypochlorit
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- Anhang 5, Teil B, Abs. 4: Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
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- Anhang 1, Teil C Abs. 4, Satz 2: Satz 2 neu formuliert
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- Anhang 40, Teil D Abs. 1, letzte Zeile der Tabelle: Wort 'Zinn' durch 'Zink' ersetzt
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verkuendungen/2002/bgbl1-2002-85-7.md
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# BGBl. 2002 I S. 4550
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- **Titel:** Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und der Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung
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- **Typ:** Bekanntmachung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 4550
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- **Verkündung:** 2002-12-19
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- **Inkrafttreten:** 2002-12-19
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- **Ausfertigung:** 2002-12-16
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/85#page=22
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** 5-AWVÄNDV, ABWV
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## Kurz
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Die Berichtigung betrifft die Fünfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und die Neufassung der Abwasserverordnung. Es werden insbesondere Formulierungen in den Anhängen angepasst.
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Reference in New Issue
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