BGBl. 2021 I S. 3890 · Änderung · Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
Inkrafttreten: 2021-08-31 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f und Artikel 2); 2021-01-01 (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f); 2022-01-01 (Artikel 2)
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-08-30

BGBl-Id: bgbl1-2021-59-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2021-08-30 12:00:00 +00:00
parent 835778f107
commit a57434d80d
36 changed files with 360 additions and 335 deletions

View File

@@ -1,20 +1,29 @@
# BKRG — 2009-08-17
# BKRG — 2021-08-30
- **Titel:** Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
- **Titel:** Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2009 I S. 2702
- **Inkrafttreten:** 2009-08-18 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Teilen); 2010-01-01 (Artikel 1, Artikel 12 Nummer 5); 2015-01-01 (§ 3 des Artikels 4); 2010-07-01 (Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, die Artikel 10, 11 und 12 Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/53#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz umfasst mehrere Artikel, die verschiedene Gesetze zur zweiten Föderalismusreform ändern oder neu einführen, darunter das Stabilitätsratsgesetz, das IT-NetzG und das BKRG.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3890
- **Inkrafttreten:** 2021-08-31 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f und Artikel 2); 2021-01-01 (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f); 2022-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundeskrebsregisterdatengesetz, um die Zusammenführung und Verarbeitung von Krebsregisterdaten zu verbessern und einen Beirat einzuführen.
## Betroffene Stellen
- § 1: Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut und eines Beirats.
- § 2: Aufgaben des Zentrums für Krebsregisterdaten, einschließlich Datenanalyse, Berichterstattung und wissenschaftliche Mitarbeit.
- § 3: Datenübermittlung von Landeskrebsregistern an das Zentrum für Krebsregisterdaten, einschließlich spezifischer Datenfelder.
- § 4: Einführung einer Kontrollnummer für den Datenabgleich und Vorschriften für den Umgang damit.
- § 5: Datennutzung durch das Zentrum für Krebsregisterdaten und Vorschriften für die Weitergabe an Dritte.
- § 6: Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern, einschließlich regelmäßiger Berichte und methodische Entwicklung.
- § 5: Neufassung des gesamten § 5, der die Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten sowie die Verordnungsermächtigung regelt.
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Bestimmungen zum Zentrum für Krebsregisterdaten und Begriffsbestimmung.
- § 2: Neufassung des § 2 mit neuen Aufgaben des Zentrums für Krebsregisterdaten.
- § 3: Einfügung des § 3 mit Bestimmungen zum Beirat des Zentrums für Krebsregisterdaten.
- § 4: Einfügung des § 4 mit Bestimmungen zum wissenschaftlichen Ausschuss des Zentrums für Krebsregisterdaten.
- § 3 (bisheriger § 5): Änderung des § 3 (bisheriger § 5) mit Ersetzungen und Streichungen.
- § 4 (bisheriger § 6): Aufhebung des § 4 (bisheriger § 6).
- § 5 (bisheriger § 7): Neufassung des § 5 (bisheriger § 7) mit neuen Bestimmungen zur Datenverarbeitung und Datenübermittlung.
- § 6 (bisheriger § 8): Neufassung des § 6 (bisheriger § 8) mit neuen Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit den Krebsregistern.
- § 7 (bisheriger § 9): Neufassung des § 7 (bisheriger § 9) mit neuen Bestimmungen zur Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu Forschungszwecken.
- § 8 (bisheriger § 10): Neufassung des § 8 (bisheriger § 10) mit neuen Bestimmungen zur Berichterstattung zum Krebsgeschehen.
- § 9 (bisheriger § 11): Neufassung des § 9 (bisheriger § 11) mit neuen Bestimmungen zur Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten.
- § 10 (bisheriger § 12): Neufassung des § 10 (bisheriger § 12) mit neuen Bestimmungen zur Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle.
- § 11 (bisheriger § 13): Neufassung des § 11 (bisheriger § 13) mit neuen Bestimmungen zur Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten.
- § 12 (bisheriger § 14): Neufassung des § 12 (bisheriger § 14) mit neuen Bestimmungen zum Aufbau und zur Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses.
## Wortlaut

View File

@@ -1,3 +1,4 @@
# Verlauf
- **2009-08-17** · BGBl. 2009 I S. 2702 — Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
- **2021-08-30** · BGBl. 2021 I S. 3890 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten

View File

@@ -1,8 +1,17 @@
# Stellen dieser Station
- § 1: Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut und eines Beirats.
- § 2: Aufgaben des Zentrums für Krebsregisterdaten, einschließlich Datenanalyse, Berichterstattung und wissenschaftliche Mitarbeit.
- § 3: Datenübermittlung von Landeskrebsregistern an das Zentrum für Krebsregisterdaten, einschließlich spezifischer Datenfelder.
- § 4: Einführung einer Kontrollnummer für den Datenabgleich und Vorschriften für den Umgang damit.
- § 5: Datennutzung durch das Zentrum für Krebsregisterdaten und Vorschriften für die Weitergabe an Dritte.
- § 6: Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern, einschließlich regelmäßiger Berichte und methodische Entwicklung.
- § 5: Neufassung des gesamten § 5, der die Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten sowie die Verordnungsermächtigung regelt.
- § 1: Neufassung des § 1 mit neuen Bestimmungen zum Zentrum für Krebsregisterdaten und Begriffsbestimmung.
- § 2: Neufassung des § 2 mit neuen Aufgaben des Zentrums für Krebsregisterdaten.
- § 3: Einfügung des § 3 mit Bestimmungen zum Beirat des Zentrums für Krebsregisterdaten.
- § 4: Einfügung des § 4 mit Bestimmungen zum wissenschaftlichen Ausschuss des Zentrums für Krebsregisterdaten.
- § 3 (bisheriger § 5): Änderung des § 3 (bisheriger § 5) mit Ersetzungen und Streichungen.
- § 4 (bisheriger § 6): Aufhebung des § 4 (bisheriger § 6).
- § 5 (bisheriger § 7): Neufassung des § 5 (bisheriger § 7) mit neuen Bestimmungen zur Datenverarbeitung und Datenübermittlung.
- § 6 (bisheriger § 8): Neufassung des § 6 (bisheriger § 8) mit neuen Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit den Krebsregistern.
- § 7 (bisheriger § 9): Neufassung des § 7 (bisheriger § 9) mit neuen Bestimmungen zur Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu Forschungszwecken.
- § 8 (bisheriger § 10): Neufassung des § 8 (bisheriger § 10) mit neuen Bestimmungen zur Berichterstattung zum Krebsgeschehen.
- § 9 (bisheriger § 11): Neufassung des § 9 (bisheriger § 11) mit neuen Bestimmungen zur Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten.
- § 10 (bisheriger § 12): Neufassung des § 10 (bisheriger § 12) mit neuen Bestimmungen zur Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle.
- § 11 (bisheriger § 13): Neufassung des § 11 (bisheriger § 13) mit neuen Bestimmungen zur Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten.
- § 12 (bisheriger § 14): Neufassung des § 12 (bisheriger § 14) mit neuen Bestimmungen zum Aufbau und zur Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-08-17Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2702
> Station: 2021-08-30Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 1: Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten beim Robert Koch-Institut und eines Beirats.
§ 1: Neufassung des § 1 mit neuen Bestimmungen zum Zentrum für Krebsregisterdaten und Begriffsbestimmung.

9
bkrg/§10.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 8 (bisheriger § 10): Neufassung des § 8 (bisheriger § 10) mit neuen Bestimmungen zur Berichterstattung zum Krebsgeschehen.
§ 10 (bisheriger § 12): Neufassung des § 10 (bisheriger § 12) mit neuen Bestimmungen zur Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle.

9
bkrg/§11.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 9 (bisheriger § 11): Neufassung des § 9 (bisheriger § 11) mit neuen Bestimmungen zur Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten.
§ 11 (bisheriger § 13): Neufassung des § 11 (bisheriger § 13) mit neuen Bestimmungen zur Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten.

9
bkrg/§12.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 10 (bisheriger § 12): Neufassung des § 10 (bisheriger § 12) mit neuen Bestimmungen zur Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle.
§ 12 (bisheriger § 14): Neufassung des § 12 (bisheriger § 14) mit neuen Bestimmungen zum Aufbau und zur Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses.

7
bkrg/§13.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 11 (bisheriger § 13): Neufassung des § 11 (bisheriger § 13) mit neuen Bestimmungen zur Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten.

7
bkrg/§14.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 12 (bisheriger § 14): Neufassung des § 12 (bisheriger § 14) mit neuen Bestimmungen zum Aufbau und zur Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses.

View File

@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-08-17Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2702
> Station: 2021-08-30Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 2: Aufgaben des Zentrums für Krebsregisterdaten, einschließlich Datenanalyse, Berichterstattung und wissenschaftliche Mitarbeit.
§ 2: Neufassung des § 2 mit neuen Aufgaben des Zentrums für Krebsregisterdaten.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-08-17Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2702
> Station: 2021-08-30Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 3: Datenübermittlung von Landeskrebsregistern an das Zentrum für Krebsregisterdaten, einschließlich spezifischer Datenfelder.
§ 3: Einfügung des § 3 mit Bestimmungen zum Beirat des Zentrums für Krebsregisterdaten.
§ 3 (bisheriger § 5): Änderung des § 3 (bisheriger § 5) mit Ersetzungen und Streichungen.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-08-17Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2702
> Station: 2021-08-30Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 4: Einführung einer Kontrollnummer für den Datenabgleich und Vorschriften für den Umgang damit.
§ 4: Einfügung des § 4 mit Bestimmungen zum wissenschaftlichen Ausschuss des Zentrums für Krebsregisterdaten.
§ 4 (bisheriger § 6): Aufhebung des § 4 (bisheriger § 6).

View File

@@ -1,7 +1,11 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-08-17Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2702
> Station: 2021-08-30Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 5: Datennutzung durch das Zentrum für Krebsregisterdaten und Vorschriften für die Weitergabe an Dritte.
§ 5: Neufassung des gesamten § 5, der die Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten sowie die Verordnungsermächtigung regelt.
§ 3 (bisheriger § 5): Änderung des § 3 (bisheriger § 5) mit Ersetzungen und Streichungen.
§ 5 (bisheriger § 7): Neufassung des § 5 (bisheriger § 7) mit neuen Bestimmungen zur Datenverarbeitung und Datenübermittlung.

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-08-17Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2702
> Station: 2021-08-30Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 6: Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern, einschließlich regelmäßiger Berichte und methodische Entwicklung.
§ 4 (bisheriger § 6): Aufhebung des § 4 (bisheriger § 6).
§ 6 (bisheriger § 8): Neufassung des § 6 (bisheriger § 8) mit neuen Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit den Krebsregistern.

9
bkrg/§7.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 5 (bisheriger § 7): Neufassung des § 5 (bisheriger § 7) mit neuen Bestimmungen zur Datenverarbeitung und Datenübermittlung.
§ 7 (bisheriger § 9): Neufassung des § 7 (bisheriger § 9) mit neuen Bestimmungen zur Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu Forschungszwecken.

9
bkrg/§8.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 6 (bisheriger § 8): Neufassung des § 6 (bisheriger § 8) mit neuen Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit den Krebsregistern.
§ 8 (bisheriger § 10): Neufassung des § 8 (bisheriger § 10) mit neuen Bestimmungen zur Berichterstattung zum Krebsgeschehen.

9
bkrg/§9.md Normal file
View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 7 (bisheriger § 9): Neufassung des § 7 (bisheriger § 9) mit neuen Bestimmungen zur Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu Forschungszwecken.
§ 9 (bisheriger § 11): Neufassung des § 9 (bisheriger § 11) mit neuen Bestimmungen zur Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten.

View File

@@ -0,0 +1,38 @@
# GESETZ-ZUR-ZUSAMMENFÜHRUNG-VON-KREBSREGISTERDATEN — 2021-08-30
- **Titel:** Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3890
- **Inkrafttreten:** 2021-08-31 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f und Artikel 2); 2021-01-01 (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f); 2022-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundeskrebsregisterdatengesetz, um die Zusammenführung und Verarbeitung von Krebsregisterdaten zu verbessern und einen Beirat einzuführen.
## Betroffene Stellen
- § 8 Abs. 4: Neue Fristen und Verlängerungsmöglichkeiten für die Entscheidung über Anträge
- § 8 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Risikobewertung und Minimierung des Wiederidentifizierungsrisikos
- § 8 Abs. 6: Möglichkeit der Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze unter bestimmten Bedingungen
- § 8 Abs. 7: Vorschriften zur Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze an Personen ohne Geheimhaltungspflicht
- § 8 Abs. 8: Nutzungs- und Weitergabeverbot für übermittelte Daten
- § 8 Abs. 9: Maßnahmen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
- § 8 Abs. 10: Verfügbarkeit eines öffentlich anonymisierten Forschungsdatensatzes
- § 8 Abs. 11: Robert Koch-Institut ist nicht berechtigt, Anträge auf Nutzung von Daten zu Forschungszwecken zu stellen
- § 9: Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses über bewilligte Anträge
- § 10: Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle und Entwicklung eines Konzepts zur Schaffung einer Plattform
- § 11: Vorschriften zur regelmäßigen Berichterstattung über das Krebsgeschehen
- § 12: Bericht über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten
- § 13: Strafvorschriften für Verstöße gegen die Vorschriften
- § 5 Abs. 4: Neue Vorschriften zur jährlichen Mitteilung der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung durch die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen
- § 5 Abs. 5a: Einführung von Absatz 5a, der die Pauschale für Krebsregister reduziert, die die Fördervoraussetzungen nicht vollständig erfüllen
- § 6 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'ein klinisches Krebsregister, das nach Absatz 4 Satz 1 förderfähig ist' durch 'ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1'
- § 6 Abs. 6 Satz 2: Neuer Satz, der die Geltung von Satz 1 auch für Meldungen über prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien bestimmt
- § 6 Abs. 6 Satz 4: Streichung von Satz 4
- § 6 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes nach dem bisherigen Satz 4, der die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Meldevergütungen vorsieht
- § 6 Abs. 6 Sätze 6 und 8: Ersetzung der Wörter 'nach Satz 5' durch 'nach Satz 4'
- § 9 Abs. 9 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'erstmals bis zum 31. Dezember 2013' durch 'regelmäßig' und 'bundesweit einheitlichen Datensatz' durch 'einheitlichen onkologischen Basisdatensatz'
- § 10 Abs. 10: Neue Vorschriften zur wissenschaftlichen Evaluation der klinischen Krebsregistrierung, einschließlich der zu untersuchenden Aspekte und der Veröffentlichung der Ergebnisse
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

View File

@@ -0,0 +1,3 @@
# Verlauf
- **2021-08-30** · BGBl. 2021 I S. 3890 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten

View File

@@ -0,0 +1,24 @@
# Stellen dieser Station
- § 8 Abs. 4: Neue Fristen und Verlängerungsmöglichkeiten für die Entscheidung über Anträge
- § 8 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Risikobewertung und Minimierung des Wiederidentifizierungsrisikos
- § 8 Abs. 6: Möglichkeit der Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze unter bestimmten Bedingungen
- § 8 Abs. 7: Vorschriften zur Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze an Personen ohne Geheimhaltungspflicht
- § 8 Abs. 8: Nutzungs- und Weitergabeverbot für übermittelte Daten
- § 8 Abs. 9: Maßnahmen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
- § 8 Abs. 10: Verfügbarkeit eines öffentlich anonymisierten Forschungsdatensatzes
- § 8 Abs. 11: Robert Koch-Institut ist nicht berechtigt, Anträge auf Nutzung von Daten zu Forschungszwecken zu stellen
- § 9: Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses über bewilligte Anträge
- § 10: Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle und Entwicklung eines Konzepts zur Schaffung einer Plattform
- § 11: Vorschriften zur regelmäßigen Berichterstattung über das Krebsgeschehen
- § 12: Bericht über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten
- § 13: Strafvorschriften für Verstöße gegen die Vorschriften
- § 5 Abs. 4: Neue Vorschriften zur jährlichen Mitteilung der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung durch die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen
- § 5 Abs. 5a: Einführung von Absatz 5a, der die Pauschale für Krebsregister reduziert, die die Fördervoraussetzungen nicht vollständig erfüllen
- § 6 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'ein klinisches Krebsregister, das nach Absatz 4 Satz 1 förderfähig ist' durch 'ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1'
- § 6 Abs. 6 Satz 2: Neuer Satz, der die Geltung von Satz 1 auch für Meldungen über prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien bestimmt
- § 6 Abs. 6 Satz 4: Streichung von Satz 4
- § 6 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes nach dem bisherigen Satz 4, der die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Meldevergütungen vorsieht
- § 6 Abs. 6 Sätze 6 und 8: Ersetzung der Wörter 'nach Satz 5' durch 'nach Satz 4'
- § 9 Abs. 9 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'erstmals bis zum 31. Dezember 2013' durch 'regelmäßig' und 'bundesweit einheitlichen Datensatz' durch 'einheitlichen onkologischen Basisdatensatz'
- § 10 Abs. 10: Neue Vorschriften zur wissenschaftlichen Evaluation der klinischen Krebsregistrierung, einschließlich der zu untersuchenden Aspekte und der Veröffentlichung der Ergebnisse

View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 10: Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle und Entwicklung eines Konzepts zur Schaffung einer Plattform
§ 10 Abs. 10: Neue Vorschriften zur wissenschaftlichen Evaluation der klinischen Krebsregistrierung, einschließlich der zu untersuchenden Aspekte und der Veröffentlichung der Ergebnisse

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 11: Vorschriften zur regelmäßigen Berichterstattung über das Krebsgeschehen

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 12: Bericht über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten

View File

@@ -0,0 +1,7 @@
# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 13: Strafvorschriften für Verstöße gegen die Vorschriften

View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 5 Abs. 4: Neue Vorschriften zur jährlichen Mitteilung der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung durch die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen
§ 5 Abs. 5a: Einführung von Absatz 5a, der die Pauschale für Krebsregister reduziert, die die Fördervoraussetzungen nicht vollständig erfüllen

View File

@@ -0,0 +1,15 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 6 Abs. 6 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'ein klinisches Krebsregister, das nach Absatz 4 Satz 1 förderfähig ist' durch 'ein klinisches Krebsregister nach Absatz 1'
§ 6 Abs. 6 Satz 2: Neuer Satz, der die Geltung von Satz 1 auch für Meldungen über prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien bestimmt
§ 6 Abs. 6 Satz 4: Streichung von Satz 4
§ 6 Abs. 6: Einfügung eines neuen Satzes nach dem bisherigen Satz 4, der die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Meldevergütungen vorsieht
§ 6 Abs. 6 Sätze 6 und 8: Ersetzung der Wörter 'nach Satz 5' durch 'nach Satz 4'

View File

@@ -0,0 +1,21 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 8 Abs. 4: Neue Fristen und Verlängerungsmöglichkeiten für die Entscheidung über Anträge
§ 8 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Risikobewertung und Minimierung des Wiederidentifizierungsrisikos
§ 8 Abs. 6: Möglichkeit der Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze unter bestimmten Bedingungen
§ 8 Abs. 7: Vorschriften zur Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze an Personen ohne Geheimhaltungspflicht
§ 8 Abs. 8: Nutzungs- und Weitergabeverbot für übermittelte Daten
§ 8 Abs. 9: Maßnahmen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
§ 8 Abs. 10: Verfügbarkeit eines öffentlich anonymisierten Forschungsdatensatzes
§ 8 Abs. 11: Robert Koch-Institut ist nicht berechtigt, Anträge auf Nutzung von Daten zu Forschungszwecken zu stellen

View File

@@ -0,0 +1,9 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 9: Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses über bewilligte Anträge
§ 9 Abs. 9 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'erstmals bis zum 31. Dezember 2013' durch 'regelmäßig' und 'bundesweit einheitlichen Datensatz' durch 'einheitlichen onkologischen Basisdatensatz'

View File

@@ -1,152 +1,23 @@
# SGB-V — 2021-07-19
# SGB-V — 2021-08-30
- **Titel:** Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz GVWG)
- **Titel:** Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 2754
- **Inkrafttreten:** 2021-07-20 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 1a bis 13 genannten Bestimmungen); 2020-01-01 (Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a); 2022-01-01 (Artikel 1 Nummer 11a Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 2 und 3, Artikel 12, Artikel 15d Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 2 Nummer 0 Buchstabe b und c, Nummer 5, 7, 8, 12 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 14, 17, 18, 19, 28 und 39); 2021-01-01 (Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb); 2021-04-01 (Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b); 2021-08-01 (Artikel 1 Nummer 55); 2020-11-18 (Artikel 5 Nummer 5); 2021-10-01 (Artikel 15); 2022-03-01 (Artikel 15d Nummer 2, 3, 7 und 8); 2022-09-01 (Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 22, 24, 37 und Artikel 2a); 2026-01-01 (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und d, Nummer 26 Buchstabe c und Nummer 27); 2021-07-01 (Artikel 2 Nummer 11)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/44#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) führt verschiedene Änderungen an dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen durch, um die gesetzliche Krankenversicherung und andere Aspekte der Gesundheitsversorgung zu verbessern.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3890
- **Inkrafttreten:** 2021-08-31 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f und Artikel 2); 2021-01-01 (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f); 2022-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Bundeskrebsregisterdatengesetz, um die Zusammenführung und Verarbeitung von Krebsregisterdaten zu verbessern und einen Beirat einzuführen.
## Betroffene Stellen
- § 132 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Sätzen zur Bezahlung von Gehältern und der Pflicht zur Nachweisung
- § 132a Abs. 1 Satz 4: Anpassung der Nummern und Hinzufügen einer neuen Nummer 7
- § 132a Abs. 4: Hinzufügen eines neuen Satzes zur Prüfung und Beseitigung von Qualitätsmängeln
- § 132e Abs. 2: Ersetzen der Wörter 'im Jahr 2020' durch 'in den Jahren 2020 und 2021'
- § 132e: Hinzufügen eines neuen Absatzes 4 zur Erhöhung der Impfquoten
- § 132l Abs. 5 Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes zur Prüfung und Beseitigung von Qualitätsmängeln
- § 132l: Einfügung eines neuen § 132m zur Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
- § 136a: Hinzufügen eines neuen Absatzes 6 zur Festlegung von Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit
- § 136b Abs. 1 Satz 1: Streichung von 'und Ausnahmetatbestände' und Anpassung der Nummer 4
- § 136b: Ersetzen des Absatzes 3 durch neue Absätze 3 und 4 zur Prüfung und Festlegung von Mindestmengen
- § 136b Abs. 4: Anpassung des Absatzes 4 zur Regulierung der Verfahrensordnung
- § 136b Abs. 5: Anpassung des Absatzes 5 zur Übermittlung von Prognoseprüfungen und Informationspflichten
- § 136b Abs. 5a: Einfügung eines neuen Absatzes 5a zur Bestimmung von Leistungen, die die flächendeckende Versorgung gefährden könnten
- § 136b Abs. 6 Satz 5: Anpassung des Satzes zur Darstellung von patientenrelevanten Informationen
- § 136b Abs. 8: Hinzufügen von Sätzen zur Beschließung von Empfehlungen zum Nutzen der Qualitätsverträge
- § 256 Abs. 1: Neue Regelungen für Abzugsbeträge für nicht nach § 10 versicherte Kinder
- § 257 Abs. 1: Neuer Satz zur Beitragszuschuss für Freiwilligendienstleistende
- § 266 Abs. 2 Satz 1: Eingefügte Angabe 'nach § 44' nach dem Wort 'Krankengeld'
- § 266 Abs. 11: Neuer Satz zur Zuordnung von Versicherten zu Risikogruppen für das Ausgleichsjahr 2020
- § 267 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Eingefügte Wörter 'einschließlich des Länderkennzeichens' vor dem Komma
- § 269: Neue Vorschriften für Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
- § 270a Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz: Ersetzung von 'Absatz 6 Satz 1' durch 'Absatz 7'
- § 271 Abs. 2: Neuer Satz zur Zahlung von 190 Millionen Euro an das Bundesministerium für Gesundheit
- § 272a: Neuer Abschnitt zur Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022
- § 273 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2: Streichung der Wörter 'in der ab dem 1. April 2020 geltenden Fassung'
- § 275: Neuer Absatz 1b zur Verarbeitung von versichertenbezogenen Daten und neuer Absatz 6 zur schriftlichen oder elektronischen Form der gutachtlichen Stellungnahme
- § 275b: Neue Absätze 4 und 5 zur Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Trägern der Eingliederungshilfe
- § 276 Abs. 2: Eingefügte Wörter 'unter Nennung des Begutachtungszwecks' und Ersetzung von '304 Abs. 1 Satz 2 und 3' durch '304 Absatz 1 Satz 2'
- § 277 Abs. 1 Satz 1 bis 3: Neue Vorschriften zur Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung und der wesentlichen Gründe
- § 279 Abs. 5 Satz 7: Eingefügte Angabe 'Nummer 1' nach 'nach Satz 1'
- § 280 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches' durch '70 Absatz 1 des Vierten Buches'
- § 10 Abs. 2 Nr. 3 erster Teilsatz: Streichung der Wörter 'oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz'
- § 13 Abs. 2 Satz 11: Ersetzung von 'Satz 5' durch 'Satz 6' und von 'und 4' durch 'und 5'
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 17 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'des Versicherten' nach 'Krankenkasse'
- § 20b Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'die Förderung überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen Gesundheitsförderung' nach 'Information über Leistungen nach Absatz 1'
- § 20b Abs. 4 Satz 3: Einfügung der Wörter 'der Förderung überbetrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2 und' nach 'Umsetzung'
- § 22a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten' durch 'in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind'
- § 23 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'kann' durch 'erbringt' und Streichung von 'erbringen'
- § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz: Ersetzung von 'kann' durch 'erbringt' und Streichung von 'erbringen'
- § 24c: Einfügung eines neuen Satzes: 'Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.'
- § 24h Satz 1: Einfügung des Wortes 'ist' nach 'möglich'
- § 27b Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'ab dem 1. Januar 2022 soll der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht' vor dem Punkt
- § 31 Abs. 1a Satz 5: Ersetzung von 'zwölf' durch '36' und von '11. April 2017' durch 'Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4'
- § 31 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
- § 32 Abs. 1c: Aufhebung des Absatzes
- § 33 Abs. 5a Satz 3: Ersetzung von '§ 18 Absatz 6a' durch '§ 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6' und von 'ist' durch 'sind'
- § 33 Abs. 9: Ersetzung von 'Satz 6' durch 'Satz 9'
- § 34 Abs. 2: Neufassung des Absatzes
- § 35a Abs. 7 Satz 1: Einfügung von 'er kann hierzu auf seiner Internetseite generalisierte Informationen zur Verfügung stellen' vor dem Punkt
- § 37 Abs. 2a Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 37 Abs. 8 bis 10: Einfügung der neuen Absätze 8 bis 10
- § 39a Abs. 2 Satz 9: Neufassung des Satzes
- nach § 39c: Einfügung des neuen § 39d
- nach § 39d: Einfügung des neuen § 39e
- § 65 Abs. 3: Zwei neue Sätze hinzugefügt, die die Förderung und die Antragsmöglichkeiten für geförderte Krebsberatungsstellen regeln.
- § 65e: Neuer Paragraph mit der Überschrift „Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut“.
- § 75 Abs. 1a Satz 3 Nummer 4: Wörter gestrichen und neue Wörter eingefügt, um telefonische ärztliche Konsultationen zu berücksichtigen.
- § 75 Abs. 1a Satz 4: Neuer Satz, der die Bedingungen für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei Fachärzten regelt.
- § 75 Abs. 3a Satz 1: Angaben in Absatz 3a Satz 1 ersetzt.
- § 81 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8: Neue Formulierung für Entschädigungsregelungen für Organmitglieder.
- § 85 Abs. 2a, 2d, 3 Satz 5, Abs. 3f und 3g: Mehrere Absätze und Sätze gestrichen.
- § 87 Abs. 1: Neuer Satz eingefügt, der die Gestaltung von Vordrucken und Nachweisen regelt.
- § 87 Abs. 1b Satz 6: Zeitraum für die Bewertung geändert.
- § 87 Abs. 2b: Zwei neue Sätze hinzugefügt, die die Anpassung der Vergütung für häusliche Versorgung regeln.
- § 87 Abs. 2i Satz 1: Wörter ersetzt, um die Eingliederungshilfe zu berücksichtigen.
- § 87a Abs. 3 Satz 8: Neue Formulierung, die das Korrekturverfahren und den Leistungsbedarf regelt.
- § 91 Abs. 2 Satz 13: Wörter hinzugefügt, um das Antragsrecht zu regeln.
- § 91 Abs. 5 Satz 2: Neue Formulierung, die die Unberührtheit bestimmter Bestimmungen regelt.
- § 91 Abs. 11 Satz 1: Wörter hinzugefügt, um zusätzliche Bestimmungen zu berücksichtigen.
- § 92 Abs. 6a Satz 2: Wörter ersetzt, um die Frühzeitigkeit der Maßnahmen zu regeln.
- § 95e: Neuer Paragraph, der die Berufshaftpflichtversicherung regelt.
- § 98 Abs. 2 Nummer 3: Wörter hinzugefügt, um die Durchführung von Sitzungen mittels Videotechnik zu regeln.
- § 98 Abs. 2 Nummer 12: Wörter hinzugefügt, um das Ruhen und die Entziehung zu regeln.
- § 106 Abs. 3 Satz 3: Wörter hinzugefügt, um die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu regeln.
- § 106 Abs. 3: Zwei neue Sätze hinzugefügt, die die Fristen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen regeln.
- § 106b Abs. 1a Satz 2: Wörter ersetzt, um die Impfsaisons zu berücksichtigen.
- § 110a Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung, die die Verträge zur Förderung der stationären Versorgung regelt.
- § 110a Abs. 1 Satz 3: Wörter hinzugefügt, um die Verlängerung der Vertragslaufzeit zu regeln.
- § 110a Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die Datenübermittlung an das Institut regelt.
- § 110a Abs. 2 Satz 1: Wörter ersetzt, um die Anpassungen der Rahmenvorgaben zu regeln.
- § 110a Abs. 3: Neuer Absatz, der die Ausgaben für Qualitätsverträge und die Anpassung der Beträge regelt.
- § 136 Abs. 1 Satz 1: Erfolgreiche Maßnahmen aus Qualitätsverträgen sollen in Qualitätsanforderungen überführt werden.
- § 136 Abs. 1 Satz 2: Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht ab 2021 eine aktuelle Übersicht der Qualitätsverträge.
- § 136 Abs. 1 Satz 3: Das Institut übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die erforderlichen Informationen.
- § 137 Abs. 2 Satz 1: Das Wort 'Krankenhäuser' wird durch 'Leistungserbringer' ersetzt.
- § 137 Abs. 2 Satz 2: Bestimmte Wörter werden gestrichen und andere ersetzt.
- § 137a Abs. 3 Satz 2 Nummer 1: Das Wort 'ergänzende' wird gestrichen und 'auch in digitaler Form' eingefügt.
- § 137a Abs. 3: Neuer Satz zur Berücksichtigung anerkannter Befragungsinstrumente.
- § 137b Abs. 1: Neuer Satz zur barrierefreien Durchführung von Patientenbefragungen ab 2022.
- § 137d Abs. 1 Satz 1: Neue Sätze zur Veröffentlichung von Qualitätsergebnissen im Internet.
- § 137e Abs. 4: Neue Sätze zur Abrechnung der ambulanten Leistungserbringung.
- § 137f Abs. 1 Satz 3: Neue Frist für die Erlassung von Richtlinien zur Behandlung von Adipositas.
- § 137i Abs. 1 Satz 1: Neue Fristen für die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen.
- § 137i Abs. 1 Satz 2: Neue Fristen für die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen.
- § 137i Abs. 1 Satz 6: Neue Fristen für die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen.
- § 137i Abs. 6: Neue Frist für die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen.
- § 137j Abs. 1 Satz 4: Neuer Satz zur Berücksichtigung von Pflegepersonal ohne Erlaubnis.
- § 137j Abs. 1: Neue Sätze zur Veröffentlichung von Pflegepersonalquotienten.
- § 137j Abs. 2 Satz 4 Nummer 2: Neue Frist für die Vereinbarung von Sanktionen.
- § 137j Abs. 2a Satz 1: Streichung der Frist für die Vereinbarung von Sanktionen.
- § 137k: Neuer Abschnitt zur Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus.
- § 140f Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b: Neue Buchstaben c und d zur Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze.
- § 170 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Absatz 6' durch 'Absatz 7'.
- § 199a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'Krankenversicherungsnummer' durch 'Krankenversichertennummer'.
- § 219a Abs. 1: Neue Sätze zur Verzichtsmöglichkeit im Rahmen der Rechnungsführung.
- § 219a Abs. 6 Satz 2: Ersetzung von '31. März 2021' durch '31. Dezember 2021'.
- § 221a: Neue Überschrift und Absatz zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.
- § 226 Abs. 2: Neuer Satz zur Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen.
- § 231 Abs. 1: Neuer Satz zur Information des Mitglieds bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.
- § 231 Abs. 2: Neuer Satz zur Anwendung von Absatz 1 Satz 2.
- § 240 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Beitragsbemessung freiverwilliger Mitglieder.
- § 281 Abs. 2 Satz 5: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 217d Abs. 4
- § 293a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „nach § 140a Absatz 1 Satz 3“ durch „die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden,“
- § 295 Abs. 1b Satz 1: Einfügung von „über Modellvorhaben nach § 64e,“ nach „Verträge“
- § 295 Abs. 1b Satz 8: Einfügung von „je Diagnose“ nach „Angabe“
- § 295 Abs. 2 Satz 1 Nummer 9: Einfügung von „je Diagnose“ nach „ist,“
- § 295 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Verkürzung der Frist der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen
- § 295 Abs. 4 Satz 4: Einfügung von zusätzlichen Anforderungen und Erläuterungen
- § 299 Abs. 4 Satz 5: Streichung der Bestimmung zur Verarbeitung von Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten
- § 299 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes zur Verarbeitung von Daten auf Grund anderer Vorschriften
- § 299 Abs. 4 Satz 9: Ersetzung von „Satz 7“ durch „Satz 8“ und Ergänzung der Bedingungen für die Datenverarbeitung
- § 300 Abs. 2: Einfügung von Anforderungen zur Einzahlung von Geldern auf ein Treuhandkonto
- § 300 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „hierzu“ durch „nach Satz 1 erster Halbsatz“
- § 301: Anhang von „und Rehabilitationseinrichtungen“ zur Überschrift
- § 301 Abs. 3: Einfügung von Bestimmungen zur Übermittlung von Anträgen auf Anschlussrehabilitation
- § 301: Einfügung eines neuen Absatzes 4a zur Übermittlung von Angaben zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen
- § 302 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „Satz 6“ durch „Satz 9“
- § 304 Abs. 1 Satz 3: Aufhebung des Satzes
- § 398 Abs. 1: Ersetzung von „§ 171b Absatz 2 Satz 1“ durch „§ 160 Absatz 2 Satz 1“
- § 363 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von „eine Liste der periodenübergreifenden Pseudonyme“ durch „die periodenübergreifenden Pseudonyme“
- § 363 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung von „die §§ 303f und 399 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch „§ 303f“
- § 399 Abs. 1 Nummer 1: Einfügung von „§ 64e Absatz 11 Satz 2 Nummer 2 oder“ und Ersetzung von „Nummer 2“ durch „Nummer 2, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2,“
- § 399 Abs. 1 Nummer 2: Einfügung von „§ 64e Absatz 11 Satz 5 oder“ und Ersetzung von „Satz 4“ durch „Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2,“ sowie Ersetzung von „verwendet“ durch „verarbeitet“
- § 400 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Teilnahme von Gesundheitseinrichtungen an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 403: Aufhebung des § 403
- § 403a: Umbenennung von § 403a zu § 403
- § 412 Abs. 3 Satz 4: Neufassung des Satzes zur Kündigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen
- § 25a Abs. 1: Streichung von 'und landesrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Krebsregisterdaten erlauben' und Ergänzung von 'der den Krebsregistern entstehende Aufwand wird im Rahmen der Festlegung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt'
- § 25a Abs. 4: Ersetzung von 'unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften' durch 'unter Verwendung eines aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer des Versicherten abgeleiteten Pseudonyms' und Ergänzung von neuen Sätzen zur technischen Umsetzung des Abgleichs
- § 65b Abs. 1: Umfassende Änderungen in Satz 4 und Streichung von 'bei der Vergabe und' in Satz 5
- § 65c Abs. 1: Ersetzung von 'richten' durch 'führen', Streichung von 'ein', Ergänzung von 'sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen' in Nummer 2, Neufassung von Nummer 6, Einfügung von neuen Nummern 8 und 9, Neuanordnung der Nummern 8 bis 12
- § 65c Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a zur Aktualisierung und Erweiterung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes
- § 65c Abs. 2: Ersetzung von 'nach Absatz 4 Satz 2 bis 4' durch 'nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9', Neufassung von Satz 2, Änderung von Satz 3, Ersatz von Nummer 1, Neuanordnung der Nummern 2 bis 7, Neufassung von Sätzen 4 und 5
- § 65c Abs. 3: Ersetzung von 'Erarbeitung' durch 'Festlegung' in Satz 1, Ersetzung von 'nach Absatz 4 Satz 2 bis 4' durch 'nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9' in Sätzen 2 und 3
- § 65c Abs. 4: Umfassende Neufassung des Absatzes 4 zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale
- § 65c Abs. 5: Ersatz von Absatz 5 durch neue Absätze 5 und 5a zur Feststellung der Fördervoraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 und zur Überprüfung der Pauschale
## Wortlaut

View File

@@ -267,3 +267,4 @@
- **2021-06-14** · BGBl. 2021 I S. 1710 — Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- **2021-06-28** · BGBl. 2021 I S. 1982 — Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
- **2021-07-19** · BGBl. 2021 I S. 2754 — Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz GVWG)
- **2021-08-30** · BGBl. 2021 I S. 3890 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten

View File

@@ -1,140 +1,11 @@
# Stellen dieser Station
- § 132 Abs. 1 Satz 1: Einfügung von Sätzen zur Bezahlung von Gehältern und der Pflicht zur Nachweisung
- § 132a Abs. 1 Satz 4: Anpassung der Nummern und Hinzufügen einer neuen Nummer 7
- § 132a Abs. 4: Hinzufügen eines neuen Satzes zur Prüfung und Beseitigung von Qualitätsmängeln
- § 132e Abs. 2: Ersetzen der Wörter 'im Jahr 2020' durch 'in den Jahren 2020 und 2021'
- § 132e: Hinzufügen eines neuen Absatzes 4 zur Erhöhung der Impfquoten
- § 132l Abs. 5 Satz 4: Einfügung eines neuen Satzes zur Prüfung und Beseitigung von Qualitätsmängeln
- § 132l: Einfügung eines neuen § 132m zur Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
- § 136a: Hinzufügen eines neuen Absatzes 6 zur Festlegung von Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit
- § 136b Abs. 1 Satz 1: Streichung von 'und Ausnahmetatbestände' und Anpassung der Nummer 4
- § 136b: Ersetzen des Absatzes 3 durch neue Absätze 3 und 4 zur Prüfung und Festlegung von Mindestmengen
- § 136b Abs. 4: Anpassung des Absatzes 4 zur Regulierung der Verfahrensordnung
- § 136b Abs. 5: Anpassung des Absatzes 5 zur Übermittlung von Prognoseprüfungen und Informationspflichten
- § 136b Abs. 5a: Einfügung eines neuen Absatzes 5a zur Bestimmung von Leistungen, die die flächendeckende Versorgung gefährden könnten
- § 136b Abs. 6 Satz 5: Anpassung des Satzes zur Darstellung von patientenrelevanten Informationen
- § 136b Abs. 8: Hinzufügen von Sätzen zur Beschließung von Empfehlungen zum Nutzen der Qualitätsverträge
- § 256 Abs. 1: Neue Regelungen für Abzugsbeträge für nicht nach § 10 versicherte Kinder
- § 257 Abs. 1: Neuer Satz zur Beitragszuschuss für Freiwilligendienstleistende
- § 266 Abs. 2 Satz 1: Eingefügte Angabe 'nach § 44' nach dem Wort 'Krankengeld'
- § 266 Abs. 11: Neuer Satz zur Zuordnung von Versicherten zu Risikogruppen für das Ausgleichsjahr 2020
- § 267 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b: Eingefügte Wörter 'einschließlich des Länderkennzeichens' vor dem Komma
- § 269: Neue Vorschriften für Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
- § 270a Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz: Ersetzung von 'Absatz 6 Satz 1' durch 'Absatz 7'
- § 271 Abs. 2: Neuer Satz zur Zahlung von 190 Millionen Euro an das Bundesministerium für Gesundheit
- § 272a: Neuer Abschnitt zur Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022
- § 273 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2: Streichung der Wörter 'in der ab dem 1. April 2020 geltenden Fassung'
- § 275: Neuer Absatz 1b zur Verarbeitung von versichertenbezogenen Daten und neuer Absatz 6 zur schriftlichen oder elektronischen Form der gutachtlichen Stellungnahme
- § 275b: Neue Absätze 4 und 5 zur Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Trägern der Eingliederungshilfe
- § 276 Abs. 2: Eingefügte Wörter 'unter Nennung des Begutachtungszwecks' und Ersetzung von '304 Abs. 1 Satz 2 und 3' durch '304 Absatz 1 Satz 2'
- § 277 Abs. 1 Satz 1 bis 3: Neue Vorschriften zur Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung und der wesentlichen Gründe
- § 279 Abs. 5 Satz 7: Eingefügte Angabe 'Nummer 1' nach 'nach Satz 1'
- § 280 Abs. 3 Satz 1: Ersetzung von '69 und 70 Absatz 5 des Vierten Buches' durch '70 Absatz 1 des Vierten Buches'
- § 10 Abs. 2 Nr. 3 erster Teilsatz: Streichung der Wörter 'oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz'
- § 13 Abs. 2 Satz 11: Ersetzung von 'Satz 5' durch 'Satz 6' und von 'und 4' durch 'und 5'
- § 17 Abs. 1 Satz 2: Neufassung des Satzes
- § 17 Abs. 2: Einfügung der Wörter 'des Versicherten' nach 'Krankenkasse'
- § 20b Abs. 3 Satz 2: Einfügung der Wörter 'die Förderung überbetrieblicher Netzwerke zur betrieblichen Gesundheitsförderung' nach 'Information über Leistungen nach Absatz 1'
- § 20b Abs. 4 Satz 3: Einfügung der Wörter 'der Förderung überbetrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2 und' nach 'Umsetzung'
- § 22a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von 'Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten' durch 'in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind'
- § 23 Abs. 2 Satz 1: Ersetzung von 'kann' durch 'erbringt' und Streichung von 'erbringen'
- § 23 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz: Ersetzung von 'kann' durch 'erbringt' und Streichung von 'erbringen'
- § 24c: Einfügung eines neuen Satzes: 'Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.'
- § 24h Satz 1: Einfügung des Wortes 'ist' nach 'möglich'
- § 27b Abs. 2 Satz 1: Einfügung von 'ab dem 1. Januar 2022 soll der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht' vor dem Punkt
- § 31 Abs. 1a Satz 5: Ersetzung von 'zwölf' durch '36' und von '11. April 2017' durch 'Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4'
- § 31 Abs. 5: Neufassung des Absatzes
- § 32 Abs. 1c: Aufhebung des Absatzes
- § 33 Abs. 5a Satz 3: Ersetzung von '§ 18 Absatz 6a' durch '§ 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6' und von 'ist' durch 'sind'
- § 33 Abs. 9: Ersetzung von 'Satz 6' durch 'Satz 9'
- § 34 Abs. 2: Neufassung des Absatzes
- § 35a Abs. 7 Satz 1: Einfügung von 'er kann hierzu auf seiner Internetseite generalisierte Informationen zur Verfügung stellen' vor dem Punkt
- § 37 Abs. 2a Satz 1: Neufassung des Satzes
- § 37 Abs. 8 bis 10: Einfügung der neuen Absätze 8 bis 10
- § 39a Abs. 2 Satz 9: Neufassung des Satzes
- nach § 39c: Einfügung des neuen § 39d
- nach § 39d: Einfügung des neuen § 39e
- § 65 Abs. 3: Zwei neue Sätze hinzugefügt, die die Förderung und die Antragsmöglichkeiten für geförderte Krebsberatungsstellen regeln.
- § 65e: Neuer Paragraph mit der Überschrift „Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut“.
- § 75 Abs. 1a Satz 3 Nummer 4: Wörter gestrichen und neue Wörter eingefügt, um telefonische ärztliche Konsultationen zu berücksichtigen.
- § 75 Abs. 1a Satz 4: Neuer Satz, der die Bedingungen für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei Fachärzten regelt.
- § 75 Abs. 3a Satz 1: Angaben in Absatz 3a Satz 1 ersetzt.
- § 81 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8: Neue Formulierung für Entschädigungsregelungen für Organmitglieder.
- § 85 Abs. 2a, 2d, 3 Satz 5, Abs. 3f und 3g: Mehrere Absätze und Sätze gestrichen.
- § 87 Abs. 1: Neuer Satz eingefügt, der die Gestaltung von Vordrucken und Nachweisen regelt.
- § 87 Abs. 1b Satz 6: Zeitraum für die Bewertung geändert.
- § 87 Abs. 2b: Zwei neue Sätze hinzugefügt, die die Anpassung der Vergütung für häusliche Versorgung regeln.
- § 87 Abs. 2i Satz 1: Wörter ersetzt, um die Eingliederungshilfe zu berücksichtigen.
- § 87a Abs. 3 Satz 8: Neue Formulierung, die das Korrekturverfahren und den Leistungsbedarf regelt.
- § 91 Abs. 2 Satz 13: Wörter hinzugefügt, um das Antragsrecht zu regeln.
- § 91 Abs. 5 Satz 2: Neue Formulierung, die die Unberührtheit bestimmter Bestimmungen regelt.
- § 91 Abs. 11 Satz 1: Wörter hinzugefügt, um zusätzliche Bestimmungen zu berücksichtigen.
- § 92 Abs. 6a Satz 2: Wörter ersetzt, um die Frühzeitigkeit der Maßnahmen zu regeln.
- § 95e: Neuer Paragraph, der die Berufshaftpflichtversicherung regelt.
- § 98 Abs. 2 Nummer 3: Wörter hinzugefügt, um die Durchführung von Sitzungen mittels Videotechnik zu regeln.
- § 98 Abs. 2 Nummer 12: Wörter hinzugefügt, um das Ruhen und die Entziehung zu regeln.
- § 106 Abs. 3 Satz 3: Wörter hinzugefügt, um die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu regeln.
- § 106 Abs. 3: Zwei neue Sätze hinzugefügt, die die Fristen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen regeln.
- § 106b Abs. 1a Satz 2: Wörter ersetzt, um die Impfsaisons zu berücksichtigen.
- § 110a Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung, die die Verträge zur Förderung der stationären Versorgung regelt.
- § 110a Abs. 1 Satz 3: Wörter hinzugefügt, um die Verlängerung der Vertragslaufzeit zu regeln.
- § 110a Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die Datenübermittlung an das Institut regelt.
- § 110a Abs. 2 Satz 1: Wörter ersetzt, um die Anpassungen der Rahmenvorgaben zu regeln.
- § 110a Abs. 3: Neuer Absatz, der die Ausgaben für Qualitätsverträge und die Anpassung der Beträge regelt.
- § 136 Abs. 1 Satz 1: Erfolgreiche Maßnahmen aus Qualitätsverträgen sollen in Qualitätsanforderungen überführt werden.
- § 136 Abs. 1 Satz 2: Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht ab 2021 eine aktuelle Übersicht der Qualitätsverträge.
- § 136 Abs. 1 Satz 3: Das Institut übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die erforderlichen Informationen.
- § 137 Abs. 2 Satz 1: Das Wort 'Krankenhäuser' wird durch 'Leistungserbringer' ersetzt.
- § 137 Abs. 2 Satz 2: Bestimmte Wörter werden gestrichen und andere ersetzt.
- § 137a Abs. 3 Satz 2 Nummer 1: Das Wort 'ergänzende' wird gestrichen und 'auch in digitaler Form' eingefügt.
- § 137a Abs. 3: Neuer Satz zur Berücksichtigung anerkannter Befragungsinstrumente.
- § 137b Abs. 1: Neuer Satz zur barrierefreien Durchführung von Patientenbefragungen ab 2022.
- § 137d Abs. 1 Satz 1: Neue Sätze zur Veröffentlichung von Qualitätsergebnissen im Internet.
- § 137e Abs. 4: Neue Sätze zur Abrechnung der ambulanten Leistungserbringung.
- § 137f Abs. 1 Satz 3: Neue Frist für die Erlassung von Richtlinien zur Behandlung von Adipositas.
- § 137i Abs. 1 Satz 1: Neue Fristen für die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen.
- § 137i Abs. 1 Satz 2: Neue Fristen für die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen.
- § 137i Abs. 1 Satz 6: Neue Fristen für die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen.
- § 137i Abs. 6: Neue Frist für die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen.
- § 137j Abs. 1 Satz 4: Neuer Satz zur Berücksichtigung von Pflegepersonal ohne Erlaubnis.
- § 137j Abs. 1: Neue Sätze zur Veröffentlichung von Pflegepersonalquotienten.
- § 137j Abs. 2 Satz 4 Nummer 2: Neue Frist für die Vereinbarung von Sanktionen.
- § 137j Abs. 2a Satz 1: Streichung der Frist für die Vereinbarung von Sanktionen.
- § 137k: Neuer Abschnitt zur Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus.
- § 140f Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b: Neue Buchstaben c und d zur Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze.
- § 170 Abs. 4 Satz 3: Ersetzung von 'Absatz 6' durch 'Absatz 7'.
- § 199a Abs. 2 Satz 3: Ersetzung von 'Krankenversicherungsnummer' durch 'Krankenversichertennummer'.
- § 219a Abs. 1: Neue Sätze zur Verzichtsmöglichkeit im Rahmen der Rechnungsführung.
- § 219a Abs. 6 Satz 2: Ersetzung von '31. März 2021' durch '31. Dezember 2021'.
- § 221a: Neue Überschrift und Absatz zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.
- § 226 Abs. 2: Neuer Satz zur Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen.
- § 231 Abs. 1: Neuer Satz zur Information des Mitglieds bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.
- § 231 Abs. 2: Neuer Satz zur Anwendung von Absatz 1 Satz 2.
- § 240 Abs. 5: Neue Bestimmungen zur Beitragsbemessung freiverwilliger Mitglieder.
- § 281 Abs. 2 Satz 5: Neufassung des Satzes zur Anwendung von § 217d Abs. 4
- § 293a Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „nach § 140a Absatz 1 Satz 3“ durch „die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden,“
- § 295 Abs. 1b Satz 1: Einfügung von „über Modellvorhaben nach § 64e,“ nach „Verträge“
- § 295 Abs. 1b Satz 8: Einfügung von „je Diagnose“ nach „Angabe“
- § 295 Abs. 2 Satz 1 Nummer 9: Einfügung von „je Diagnose“ nach „ist,“
- § 295 Abs. 3: Einfügung eines neuen Satzes zur Verkürzung der Frist der Übermittlung der Abrechnungsunterlagen
- § 295 Abs. 4 Satz 4: Einfügung von zusätzlichen Anforderungen und Erläuterungen
- § 299 Abs. 4 Satz 5: Streichung der Bestimmung zur Verarbeitung von Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten
- § 299 Abs. 4: Einfügung eines neuen Satzes zur Verarbeitung von Daten auf Grund anderer Vorschriften
- § 299 Abs. 4 Satz 9: Ersetzung von „Satz 7“ durch „Satz 8“ und Ergänzung der Bedingungen für die Datenverarbeitung
- § 300 Abs. 2: Einfügung von Anforderungen zur Einzahlung von Geldern auf ein Treuhandkonto
- § 300 Abs. 2 Satz 2: Ersetzung von „hierzu“ durch „nach Satz 1 erster Halbsatz“
- § 301: Anhang von „und Rehabilitationseinrichtungen“ zur Überschrift
- § 301 Abs. 3: Einfügung von Bestimmungen zur Übermittlung von Anträgen auf Anschlussrehabilitation
- § 301: Einfügung eines neuen Absatzes 4a zur Übermittlung von Angaben zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen
- § 302 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „Satz 6“ durch „Satz 9“
- § 304 Abs. 1 Satz 3: Aufhebung des Satzes
- § 398 Abs. 1: Ersetzung von „§ 171b Absatz 2 Satz 1“ durch „§ 160 Absatz 2 Satz 1“
- § 363 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von „eine Liste der periodenübergreifenden Pseudonyme“ durch „die periodenübergreifenden Pseudonyme“
- § 363 Abs. 4 Satz 2: Ersetzung von „die §§ 303f und 399 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ durch „§ 303f“
- § 399 Abs. 1 Nummer 1: Einfügung von „§ 64e Absatz 11 Satz 2 Nummer 2 oder“ und Ersetzung von „Nummer 2“ durch „Nummer 2, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2,“
- § 399 Abs. 1 Nummer 2: Einfügung von „§ 64e Absatz 11 Satz 5 oder“ und Ersetzung von „Satz 4“ durch „Satz 4, auch in Verbindung mit § 363 Absatz 4 Satz 2,“ sowie Ersetzung von „verwendet“ durch „verarbeitet“
- § 400 Abs. 2 Satz 1: Neufassung des Satzes zur Teilnahme von Gesundheitseinrichtungen an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 403: Aufhebung des § 403
- § 403a: Umbenennung von § 403a zu § 403
- § 412 Abs. 3 Satz 4: Neufassung des Satzes zur Kündigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen
- § 25a Abs. 1: Streichung von 'und landesrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Krebsregisterdaten erlauben' und Ergänzung von 'der den Krebsregistern entstehende Aufwand wird im Rahmen der Festlegung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt'
- § 25a Abs. 4: Ersetzung von 'unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften' durch 'unter Verwendung eines aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer des Versicherten abgeleiteten Pseudonyms' und Ergänzung von neuen Sätzen zur technischen Umsetzung des Abgleichs
- § 65b Abs. 1: Umfassende Änderungen in Satz 4 und Streichung von 'bei der Vergabe und' in Satz 5
- § 65c Abs. 1: Ersetzung von 'richten' durch 'führen', Streichung von 'ein', Ergänzung von 'sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen' in Nummer 2, Neufassung von Nummer 6, Einfügung von neuen Nummern 8 und 9, Neuanordnung der Nummern 8 bis 12
- § 65c Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a zur Aktualisierung und Erweiterung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes
- § 65c Abs. 2: Ersetzung von 'nach Absatz 4 Satz 2 bis 4' durch 'nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9', Neufassung von Satz 2, Änderung von Satz 3, Ersatz von Nummer 1, Neuanordnung der Nummern 2 bis 7, Neufassung von Sätzen 4 und 5
- § 65c Abs. 3: Ersetzung von 'Erarbeitung' durch 'Festlegung' in Satz 1, Ersetzung von 'nach Absatz 4 Satz 2 bis 4' durch 'nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9' in Sätzen 2 und 3
- § 65c Abs. 4: Umfassende Neufassung des Absatzes 4 zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale
- § 65c Abs. 5: Ersatz von Absatz 5 durch neue Absätze 5 und 5a zur Feststellung der Fördervoraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 und zur Überprüfung der Pauschale

View File

@@ -1,7 +1,9 @@
# § 25a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-10-19 — Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz PDSG)
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 2115
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 25a Abs. 4 Satz 2: Ersetzt '§ 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6' durch '§ 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 6'.
§ 25a Abs. 1: Streichung von 'und landesrechtliche Vorschriften die Übermittlung von Krebsregisterdaten erlauben' und Ergänzung von 'der den Krebsregistern entstehende Aufwand wird im Rahmen der Festlegung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt'
§ 25a Abs. 4: Ersetzung von 'unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften' durch 'unter Verwendung eines aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer des Versicherten abgeleiteten Pseudonyms' und Ergänzung von neuen Sätzen zur technischen Umsetzung des Abgleichs

View File

@@ -1,15 +1,7 @@
# § 65b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG)
> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1133
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 65b Abs. 1 Satz 3: Wort „oder“ durch „und“ ersetzt
§ 65b Abs. 1 Satz 4: Wörter „Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft der“ durch „Vorbereitung der Vergabe der Fördermittel und die Entscheidung darüber erfolgt durch den“ ersetzt und die Angabe „fünf“ durch „sieben“ ersetzt
§ 65b Abs. 1 Sätze 5 und 6: Neue Formulierung der Sätze 5 und 6
§ 65b Abs. 2 Satz 1: Angabe „2011“ durch „2016“ und die Angabe „5 200 000“ durch „9 000 000“ ersetzt
§ 65b Abs. 3: Absatz 3 aufgehoben
§ 65b Abs. 1: Umfassende Änderungen in Satz 4 und Streichung von 'bei der Vergabe und' in Satz 5

View File

@@ -1,7 +1,17 @@
# § 65c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-11-25 — Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU 2. DSAnpUG-EU)
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 1626
> Station: 2021-08-30 — Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 3890
§ 65c Abs. 9: Einfügen von 'oder elektronisch' und Streichung von Satz 3
§ 65c Abs. 1: Ersetzung von 'richten' durch 'führen', Streichung von 'ein', Ergänzung von 'sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen' in Nummer 2, Neufassung von Nummer 6, Einfügung von neuen Nummern 8 und 9, Neuanordnung der Nummern 8 bis 12
§ 65c Abs. 1a: Einfügung eines neuen Absatzes 1a zur Aktualisierung und Erweiterung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes
§ 65c Abs. 2: Ersetzung von 'nach Absatz 4 Satz 2 bis 4' durch 'nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9', Neufassung von Satz 2, Änderung von Satz 3, Ersatz von Nummer 1, Neuanordnung der Nummern 2 bis 7, Neufassung von Sätzen 4 und 5
§ 65c Abs. 3: Ersetzung von 'Erarbeitung' durch 'Festlegung' in Satz 1, Ersetzung von 'nach Absatz 4 Satz 2 bis 4' durch 'nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9' in Sätzen 2 und 3
§ 65c Abs. 4: Umfassende Neufassung des Absatzes 4 zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und zur Berechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale
§ 65c Abs. 5: Ersatz von Absatz 5 durch neue Absätze 5 und 5a zur Feststellung der Fördervoraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 und zur Überprüfung der Pauschale

View File

@@ -0,0 +1,17 @@
# BGBl. 2021 I S. 3890
- **Titel:** Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 3890
- **Verkündung:** 2021-08-30
- **Inkrafttreten:** 2021-08-31 (ganzes Gesetz, außer Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f und Artikel 2); 2021-01-01 (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f); 2022-01-01 (Artikel 2)
- **Ausfertigung:** 2021-08-18
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/59#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** GESETZ-ZUR-ZUSAMMENFÜHRUNG-VON-KREBSREGISTERDATEN, BKRG, SGB-V
## Kurz
Das Gesetz ändert das Bundeskrebsregisterdatengesetz, um die Zusammenführung und Verarbeitung von Krebsregisterdaten zu verbessern und einen Beirat einzuführen.