BGBl. 2021 I S. 226 · Änderung · Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
Inkrafttreten: 2021-04-01
Quelle: offenegesetze
Parser: llm

Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet.
Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md.
Verkündung: 2021-02-18

BGBl-Id: bgbl1-2021-7-1
This commit is contained in:
LawGit Spiegel
2021-02-18 12:00:00 +00:00
parent 130d0f60f8
commit a4f9b3b401
85 changed files with 773 additions and 72 deletions

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# ADOPTIONSHILFE-GESETZ — 2021-02-18
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 226
- **Inkrafttreten:** 2021-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Vermittlung und Begleitung von Adoptionen zu verbessern und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen zu klären.
## Betroffene Stellen
- § 4 Absatz 1: Informationspflicht bei Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle erweitert
- § 4 Absatz 2: Neue Vorschriften für die Übertragung von Vermittlungsakten bei Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle
- § 4 Absatz 3: Neue Vorschriften für die Fortsetzung der Berichte über die Entwicklung des Kindes nach Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle
- § 5 Absatz 1: Anpassung der Verweise in Absatz 1
- § 5 Absatz 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 5 Absatz 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Anpassung der Formulierung
- § 5 Absatz 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3
- § 6 Absatz 1: Anpassung der Formulierung in Absatz 1
- § 6 Absatz 3: Anpassung der Verweise in Absatz 3
- § 7: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland
- § 7a: Einführung von § 7a für sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
- § 7b: Einführung von § 7b für die Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
- § 7c: Einführung von § 7c für die länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
- § 7d: Einführung von § 7d für die Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
- § 7e: Einführung von § 7e für die Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
- § 8a: Einführung von § 8a für den Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
- § 8b: Einführung von § 8b für den Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
- § 9: Neue Vorschriften für die Adoptionsbegleitung
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

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# Stellen dieser Station
- § 4 Absatz 1: Informationspflicht bei Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle erweitert
- § 4 Absatz 2: Neue Vorschriften für die Übertragung von Vermittlungsakten bei Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle
- § 4 Absatz 3: Neue Vorschriften für die Fortsetzung der Berichte über die Entwicklung des Kindes nach Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle
- § 5 Absatz 1: Anpassung der Verweise in Absatz 1
- § 5 Absatz 2: Absatz 2 wird gestrichen
- § 5 Absatz 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Anpassung der Formulierung
- § 5 Absatz 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3
- § 6 Absatz 1: Anpassung der Formulierung in Absatz 1
- § 6 Absatz 3: Anpassung der Verweise in Absatz 3
- § 7: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland
- § 7a: Einführung von § 7a für sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
- § 7b: Einführung von § 7b für die Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
- § 7c: Einführung von § 7c für die länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
- § 7d: Einführung von § 7d für die Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
- § 7e: Einführung von § 7e für die Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
- § 8a: Einführung von § 8a für den Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
- § 8b: Einführung von § 8b für den Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
- § 9: Neue Vorschriften für die Adoptionsbegleitung

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# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 4 Absatz 1: Informationspflicht bei Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle erweitert
§ 4 Absatz 2: Neue Vorschriften für die Übertragung von Vermittlungsakten bei Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle
§ 4 Absatz 3: Neue Vorschriften für die Fortsetzung der Berichte über die Entwicklung des Kindes nach Schließung der Adoptionsvermittlungsstelle

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# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 5 Absatz 1: Anpassung der Verweise in Absatz 1
§ 5 Absatz 2: Absatz 2 wird gestrichen
§ 5 Absatz 3: Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Anpassung der Formulierung
§ 5 Absatz 4: Absatz 4 wird zu Absatz 3

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 6 Absatz 1: Anpassung der Formulierung in Absatz 1
§ 6 Absatz 3: Anpassung der Verweise in Absatz 3

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# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 7: Neue Vorschriften für die Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland

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# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 7a: Einführung von § 7a für sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland

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# § 7b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 7b: Einführung von § 7b für die Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

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# § 7c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 7c: Einführung von § 7c für die länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland

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# § 7d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 7d: Einführung von § 7d für die Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber

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# § 7e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 7e: Einführung von § 7e für die Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

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# § 8a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 8a: Einführung von § 8a für den Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption

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# § 8b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 8b: Einführung von § 8b für den Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption

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# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 9: Neue Vorschriften für die Adoptionsbegleitung

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# ADVERMIG — 2002-01-11
# ADVERMIG — 2021-02-18
- **Titel:** Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 2002 I S. 354
- **Inkrafttreten:** 2002-01-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/3#page=2
- **Kurz:** Die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes berücksichtigt mehrere Änderungen und tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 226
- **Inkrafttreten:** 2021-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Vermittlung und Begleitung von Adoptionen zu verbessern und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen zu klären.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Überschrift des Gesetzes: Neue Überschrift: 'Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz AdVermiG)'
- Überschrift des Ersten Abschnitts: Neue Überschrift: 'Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung'
- § 1: Neue Definition von Adoptionsvermittlung, einschließlich der Ersatzmuttervermittlung
- § 2: Neue Bestimmungen über Adoptionsvermittlungsstellen, ihre Aufgaben und Befugnisse
- § 2a: Änderungen an der Überschrift, neuen Absätzen und Bestimmungen zum internationalen Adoptionsverfahren
- § 2b: Neuer Paragraph zur Unbegleiteten Auslandsadoption
- § 2c: Neuer Paragraph zu den Grundsätzen der internationalen Adoptionsvermittlung
- § 2d: Neuer Paragraph zur Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
- § 3 Abs. 2: Änderungen an den Verweisen und Ausnahmen
- § 4: Änderungen an den Bestimmungen zur Zulassung und Aufsicht von Adoptionsvermittlungsstellen
- § 4a: Neuer Paragraph zum Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
## Wortlaut

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# Verlauf
- **2002-01-11** · BGBl. 2002 I S. 354 — Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

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# Stellen dieser Station
- Überschrift des Gesetzes: Neue Überschrift: 'Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz AdVermiG)'
- Überschrift des Ersten Abschnitts: Neue Überschrift: 'Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung'
- § 1: Neue Definition von Adoptionsvermittlung, einschließlich der Ersatzmuttervermittlung
- § 2: Neue Bestimmungen über Adoptionsvermittlungsstellen, ihre Aufgaben und Befugnisse
- § 2a: Änderungen an der Überschrift, neuen Absätzen und Bestimmungen zum internationalen Adoptionsverfahren
- § 2b: Neuer Paragraph zur Unbegleiteten Auslandsadoption
- § 2c: Neuer Paragraph zu den Grundsätzen der internationalen Adoptionsvermittlung
- § 2d: Neuer Paragraph zur Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
- § 3 Abs. 2: Änderungen an den Verweisen und Ausnahmen
- § 4: Änderungen an den Bestimmungen zur Zulassung und Aufsicht von Adoptionsvermittlungsstellen
- § 4a: Neuer Paragraph zum Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle

7
advermig/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 1: Neue Definition von Adoptionsvermittlung, einschließlich der Ersatzmuttervermittlung

7
advermig/§2.md Normal file
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# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 2: Neue Bestimmungen über Adoptionsvermittlungsstellen, ihre Aufgaben und Befugnisse

7
advermig/§2a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 2a: Änderungen an der Überschrift, neuen Absätzen und Bestimmungen zum internationalen Adoptionsverfahren

7
advermig/§2b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 2b: Neuer Paragraph zur Unbegleiteten Auslandsadoption

7
advermig/§2c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 2c: Neuer Paragraph zu den Grundsätzen der internationalen Adoptionsvermittlung

7
advermig/§2d.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 2d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 2d: Neuer Paragraph zur Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren

7
advermig/§3.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 3 Abs. 2: Änderungen an den Verweisen und Ausnahmen

7
advermig/§4.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 4: Änderungen an den Bestimmungen zur Zulassung und Aufsicht von Adoptionsvermittlungsstellen

7
advermig/§4a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 4a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 4a: Neuer Paragraph zum Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle

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@@ -1,15 +1,15 @@
# ADVERMIG_1976 — 2019-11-28
# ADVERMIG_1976 — 2021-02-18
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 1752
- **Inkrafttreten:** 2019-11-29 (Tag nach der Verkündung)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/42#page=8
- **Kurz:** Das Gesetz verbessert rehabilitierungsrechtliche Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Verarbeitung personenbezogener Daten zu regeln.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 226
- **Inkrafttreten:** 2021-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Vermittlung und Begleitung von Adoptionen zu verbessern und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen zu klären.
## Betroffene Stellen
- § 9d Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung, Abs. 5 aufgehoben
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut

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@@ -8,3 +8,4 @@
- **2015-09-07** · BGBl. 2015 I S. 1474 — Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
- **2015-11-25** · BGBl. 2015 I S. 2010 — Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
- **2019-11-28** · BGBl. 2019 I S. 1752 — Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
- **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

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@@ -1,3 +1,2 @@
# Stellen dieser Station
- § 9d Abs. 1 Satz 1: Neue Formulierung, Abs. 5 aufgehoben

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@@ -1,16 +1,32 @@
# ADWIRKG — 2020-03-27
# ADWIRKG — 2021-02-18
- **Titel:** Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 541
- **Inkrafttreten:** 2020-03-31
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/14#page=15
- **Kurz:** Das Gesetz führt die Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ein und passt dazu mehrere Gesetze an, insbesondere das BGB, das EGBGB, das RPflG, das FamFG und das AdWG.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 226
- **Inkrafttreten:** 2021-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Vermittlung und Begleitung von Adoptionen zu verbessern und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen zu klären.
## Betroffene Stellen
- § 2 Absatz 3: Streichung des Absatzes
- § 3 Absatz 1 Satz 3: Streichung der Wörter 'Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3'
- § 1 Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1.
- § 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht regelt.
- § 2 Abs. 1: Ersetzung von „im Sinne des § 1“ durch „im Sinne des § 1 Absatz 1“.
- § 2 Abs. 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Unzurückziehbarkeit des Antrags regelt.
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“.
- § 3 Abs. 2: Ersetzung von „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“.
- § 4: Neuer § 4 hinzugefügt, der unbegleitete Auslandsadoptionen regelt.
- § 5 Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die unverzügliche Stellung des Antrags regelt.
- § 6 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von „nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4“.
- § 6 Abs. 3 Satz 4: Neuer Satz, der die Beteiligung von Behörden im Verfahren regelt.
- § 6 Abs. 4: Neuer Absatz 4 hinzugefügt, der die Vorrangbehandlung von Anerkennungsverfahren regelt.
- § 6 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3“ durch „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3“.
- § 6 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung von „§ 4 Abs. 2 Satz 2“ durch „§ 5 Absatz 2 Satz 2“.
- § 6 Abs. 6: Neuer Absatz 6 hinzugefügt, der das Recht auf Beschwerde regelt.
- § 7: Neuer § 7 hinzugefügt, der die vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption regelt.
- § 8: Neuer § 8 hinzugefügt, der die Pflicht der Bundesregierung, einen Bericht zu legen, regelt.
- § 9: Neuer § 9 hinzugefügt, der die Übergangsvorschriften regelt.
## Wortlaut

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@@ -6,3 +6,4 @@
- **2014-06-26** · BGBl. 2014 I S. 786 — Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
- **2015-11-25** · BGBl. 2015 I S. 2010 — Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
- **2020-03-27** · BGBl. 2020 I S. 541 — Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
- **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

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@@ -1,4 +1,20 @@
# Stellen dieser Station
- § 2 Absatz 3: Streichung des Absatzes
- § 3 Absatz 1 Satz 3: Streichung der Wörter 'Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3'
- § 1 Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1.
- § 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht regelt.
- § 2 Abs. 1: Ersetzung von „im Sinne des § 1“ durch „im Sinne des § 1 Absatz 1“.
- § 2 Abs. 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Unzurückziehbarkeit des Antrags regelt.
- § 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- § 3 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“.
- § 3 Abs. 2: Ersetzung von „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“.
- § 4: Neuer § 4 hinzugefügt, der unbegleitete Auslandsadoptionen regelt.
- § 5 Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die unverzügliche Stellung des Antrags regelt.
- § 6 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von „nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4“.
- § 6 Abs. 3 Satz 4: Neuer Satz, der die Beteiligung von Behörden im Verfahren regelt.
- § 6 Abs. 4: Neuer Absatz 4 hinzugefügt, der die Vorrangbehandlung von Anerkennungsverfahren regelt.
- § 6 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3“ durch „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3“.
- § 6 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung von „§ 4 Abs. 2 Satz 2“ durch „§ 5 Absatz 2 Satz 2“.
- § 6 Abs. 6: Neuer Absatz 6 hinzugefügt, der das Recht auf Beschwerde regelt.
- § 7: Neuer § 7 hinzugefügt, der die vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption regelt.
- § 8: Neuer § 8 hinzugefügt, der die Pflicht der Bundesregierung, einen Bericht zu legen, regelt.
- § 9: Neuer § 9 hinzugefügt, der die Übergangsvorschriften regelt.

9
adwirkg/§1.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 1 Abs. 1: Der Wortlaut wird Absatz 1.
§ 1 Abs. 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht regelt.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-27 — Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 541
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 2 Absatz 3: Streichung des Absatzes
§ 2 Abs. 1: Ersetzung von „im Sinne des § 1“ durch „im Sinne des § 1 Absatz 1“.
§ 2 Abs. 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Unzurückziehbarkeit des Antrags regelt.
§ 2 Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-27 — Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 541
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 3 Absatz 1 Satz 3: Streichung der Wörter 'Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3'
§ 3 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung von „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“.
§ 3 Abs. 2: Ersetzung von „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-01-28 — Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 101
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 4 Abs. 1 Satz 2: Streichung von 'und e'
§ 4: Neuer § 4 hinzugefügt, der unbegleitete Auslandsadoptionen regelt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2015-11-25 — Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 2010
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 5 Abs. 1 Satz 2: Ersetzung von '187 Abs. 1, 2 und 4' durch '187 Absatz 1, 2 und 5'
§ 5 Abs. 1: Neuer Satz hinzugefügt, der die unverzügliche Stellung des Antrags regelt.

17
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@@ -0,0 +1,17 @@
# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 6 Abs. 3 Satz 3: Ersetzung von „nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4“.
§ 6 Abs. 3 Satz 4: Neuer Satz, der die Beteiligung von Behörden im Verfahren regelt.
§ 6 Abs. 4: Neuer Absatz 4 hinzugefügt, der die Vorrangbehandlung von Anerkennungsverfahren regelt.
§ 6 Abs. 5 Satz 1: Ersetzung von „nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3“ durch „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3“.
§ 6 Abs. 5 Satz 3: Ersetzung von „§ 4 Abs. 2 Satz 2“ durch „§ 5 Absatz 2 Satz 2“.
§ 6 Abs. 6: Neuer Absatz 6 hinzugefügt, der das Recht auf Beschwerde regelt.

7
adwirkg/§7.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 7: Neuer § 7 hinzugefügt, der die vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption regelt.

7
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 8
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 8: Neuer § 8 hinzugefügt, der die Pflicht der Bundesregierung, einen Bericht zu legen, regelt.

7
adwirkg/§9.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 9: Neuer § 9 hinzugefügt, der die Übergangsvorschriften regelt.

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@@ -1,15 +1,33 @@
# BERATUNGSG — 2019-12-20
# BERATUNGSG — 2021-02-18
- **Titel:** Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2019 I S. 2789
- **Inkrafttreten:** 2020-01-01 (ganzes Gesetz, außer den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Teilen); 2019-11-07 (Artikel 1 Nummer 17 und 19 Buchstabe a); 2021-01-01 (Artikel 1 Nummer 2c und 10b, Artikel 5 und 14a); 2022-01-01 (Artikel 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2019/51#page=29
- **Kurz:** Das Gesetz reformiert den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und regelt die Evaluierung der Krankenhausabrechnungsprüfung.
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 226
- **Inkrafttreten:** 2021-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Vermittlung und Begleitung von Adoptionen zu verbessern und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen zu klären.
## Betroffene Stellen
- § 13 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'für den Bund' nach dem Wort 'führt'
- § 31 Abs. 1: Einführung der Möglichkeit, die Annahme in den Herkunftsnachweis aufzunehmen
- § 2 Abs. 1 und 3: Erweiterung der Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle
- § 2a Abs. 4: Erweiterung der Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle
- § 9a: Neufassung des § 9a zur verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoption
- § 9b: Neufassung des § 9b zur örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle und Pflichtaufgaben
- § 9c: Anpassungen an § 9c zur Dokumentation und Aufbewahrung von Vermittlungsakten
- § 9d: Anpassungen an § 9d zur Überprüfung und Bewertung von Adoptionsvermittlungsstelle
- § 9e: Streichung der Wörter 'und genutzt' in § 9e Abs. 4
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Annahme als Kind' durch 'Adoption'
- § 11 Abs. 2: Neufassung des § 11 Abs. 2 zur Beteiligung der zentralen Adoptionsstellen
- § 13a: Ersetzung der Wörter 'Annahme als Kinder' durch 'Adoption'
- § 14 Abs. 1 Nummer 1: Anpassungen an § 14 Abs. 1 Nummer 1
- § 14 Abs. 1 Nummer 2: Anpassungen an § 14 Abs. 1 Nummer 2
- § 14 Abs. 2 Nummer 1: Anpassungen an § 14 Abs. 2 Nummer 1
- § 14 Abs. 2 Nummer 2: Anpassungen an § 14 Abs. 2 Nummer 2
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neufassung der Überschrift des Vierten Abschnitts
- § 15: Aufhebung des § 15
- § 16: Umbenennung des § 16 in § 15
- § 16: Einfügung eines neuen § 16 zur Berichtspflicht der Bundesregierung
## Wortlaut

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@@ -8,3 +8,4 @@
- **2013-09-03** · BGBl. 2013 I S. 3458 — Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
- **2019-03-28** · BGBl. 2019 I S. 350 — Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
- **2019-12-20** · BGBl. 2019 I S. 2789 — Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
- **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

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@@ -1,3 +1,21 @@
# Stellen dieser Station
- § 13 Abs. 3 Satz 1: Einfügung der Wörter 'für den Bund' nach dem Wort 'führt'
- § 31 Abs. 1: Einführung der Möglichkeit, die Annahme in den Herkunftsnachweis aufzunehmen
- § 2 Abs. 1 und 3: Erweiterung der Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle
- § 2a Abs. 4: Erweiterung der Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle
- § 9a: Neufassung des § 9a zur verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoption
- § 9b: Neufassung des § 9b zur örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle und Pflichtaufgaben
- § 9c: Anpassungen an § 9c zur Dokumentation und Aufbewahrung von Vermittlungsakten
- § 9d: Anpassungen an § 9d zur Überprüfung und Bewertung von Adoptionsvermittlungsstelle
- § 9e: Streichung der Wörter 'und genutzt' in § 9e Abs. 4
- § 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Annahme als Kind' durch 'Adoption'
- § 11 Abs. 2: Neufassung des § 11 Abs. 2 zur Beteiligung der zentralen Adoptionsstellen
- § 13a: Ersetzung der Wörter 'Annahme als Kinder' durch 'Adoption'
- § 14 Abs. 1 Nummer 1: Anpassungen an § 14 Abs. 1 Nummer 1
- § 14 Abs. 1 Nummer 2: Anpassungen an § 14 Abs. 1 Nummer 2
- § 14 Abs. 2 Nummer 1: Anpassungen an § 14 Abs. 2 Nummer 1
- § 14 Abs. 2 Nummer 2: Anpassungen an § 14 Abs. 2 Nummer 2
- Überschrift des Vierten Abschnitts: Neufassung der Überschrift des Vierten Abschnitts
- § 15: Aufhebung des § 15
- § 16: Umbenennung des § 16 in § 15
- § 16: Einfügung eines neuen § 16 zur Berichtspflicht der Bundesregierung

7
beratungsg/§10.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 10 Abs. 1 Satz 1: Ersetzung der Wörter 'Annahme als Kind' durch 'Adoption'

7
beratungsg/§11.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 11 Abs. 2: Neufassung des § 11 Abs. 2 zur Beteiligung der zentralen Adoptionsstellen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 13a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2019-03-28 — Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch
> Fundstelle: BGBl. 2019 I S. 350
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 13a: Neuer § 13a, der die Veröffentlichung von Informationen über Schwangerschaftsabbrüche durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung regelt.
§ 13a: Ersetzung der Wörter 'Annahme als Kinder' durch 'Adoption'

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@@ -1,7 +1,13 @@
# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-14 — Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2990
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 14: Anpassungen in Absatz 1 und 2
§ 14 Abs. 1 Nummer 1: Anpassungen an § 14 Abs. 1 Nummer 1
§ 14 Abs. 1 Nummer 2: Anpassungen an § 14 Abs. 1 Nummer 2
§ 14 Abs. 2 Nummer 1: Anpassungen an § 14 Abs. 2 Nummer 1
§ 14 Abs. 2 Nummer 2: Anpassungen an § 14 Abs. 2 Nummer 2

7
beratungsg/§15.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 15: Aufhebung des § 15

9
beratungsg/§16.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 16: Umbenennung des § 16 in § 15
§ 16: Einfügung eines neuen § 16 zur Berichtspflicht der Bundesregierung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-03 — Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3458
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 2 Abs. 4: Neuer Absatz 4, der eine ausführliche Beratung für Schwangere vorsieht, die ihre Identität nicht preisgeben möchten.
§ 2 Abs. 1 und 3: Erweiterung der Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2009-09-14 — Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
> Fundstelle: BGBl. 2009 I S. 2990
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 2a: Neuer Paragraph zur Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen
§ 2a Abs. 4: Erweiterung der Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2013-09-03 — Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3458
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 31: Neuer Abschnitt, der das Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis regelt.
§ 31 Abs. 1: Einführung der Möglichkeit, die Annahme in den Herkunftsnachweis aufzunehmen

7
beratungsg/§9a.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 9a: Neufassung des § 9a zur verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoption

7
beratungsg/§9b.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 9b: Neufassung des § 9b zur örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle und Pflichtaufgaben

7
beratungsg/§9c.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 9c: Anpassungen an § 9c zur Dokumentation und Aufbewahrung von Vermittlungsakten

7
beratungsg/§9d.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 9d: Anpassungen an § 9d zur Überprüfung und Bewertung von Adoptionsvermittlungsstelle

7
beratungsg/§9e.md Normal file
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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 9e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 9e: Streichung der Wörter 'und genutzt' in § 9e Abs. 4

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@@ -1,15 +1,22 @@
# FAMFG — 2020-04-01
# FAMFG — 2021-02-18
- **Titel:** Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
- **Typ:** Verordnung
- **Fundstelle:** BGBl. 2020 I S. 745
- **Inkrafttreten:** 2020-04-02 (Tag nach der Verkündung); 2026-01-01 (Art. 2)
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2020/16#page=75
- **Kurz:** Die Verordnung regelt die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, der erst am 1. Januar 2026 wirksam wird.
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 226
- **Inkrafttreten:** 2021-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Vermittlung und Begleitung von Adoptionen zu verbessern und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen zu klären.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
- Inhaltsübersicht zu § 189: Die Angabe zu § 189 wird wie folgt gefasst: „§ 189 Fachliche Äußerung“.
- Inhaltsübersicht nach § 196: Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 196a Zurückweisung des Antrags“.
- § 108 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu gefasst: „(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“
- § 108 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird neu gefasst: „Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.“
- § 187 Abs. 4: Der Absatz 4 wird neu gefasst: „(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn 1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder 2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.“
- § 189: Der gesamte § 189 wird neu gefasst: „§ 189 Fachliche Äußerung (1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. (2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen. (3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben. (4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.“
- § 195 Abs. 1 Satz 1: Satz 1 wird neu gefasst: „In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören.“
- § 196a: Neuer § 196a wird eingefügt: „§ 196a Zurückweisung des Antrags Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.“
## Wortlaut

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@@ -46,3 +46,4 @@
- **2019-12-19** · BGBl. 2019 I S. 2633 — Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer pozessrechtlicher Vorschriften
- **2020-03-27** · BGBl. 2020 I S. 541 — Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
- **2020-04-01** · BGBl. 2020 I S. 745 — Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
- **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

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@@ -1,2 +1,10 @@
# Stellen dieser Station
- Inhaltsübersicht zu § 189: Die Angabe zu § 189 wird wie folgt gefasst: „§ 189 Fachliche Äußerung“.
- Inhaltsübersicht nach § 196: Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 196a Zurückweisung des Antrags“.
- § 108 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu gefasst: „(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“
- § 108 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird neu gefasst: „Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.“
- § 187 Abs. 4: Der Absatz 4 wird neu gefasst: „(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn 1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder 2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.“
- § 189: Der gesamte § 189 wird neu gefasst: „§ 189 Fachliche Äußerung (1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. (2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen. (3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben. (4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.“
- § 195 Abs. 1 Satz 1: Satz 1 wird neu gefasst: „In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören.“
- § 196a: Neuer § 196a wird eingefügt: „§ 196a Zurückweisung des Antrags Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.“

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famfg/§108.md Normal file
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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 108
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 108 Abs. 1: Der Absatz 1 wird neu gefasst: „(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“
§ 108 Abs. 2 Satz 3: Satz 3 wird neu gefasst: „Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.“

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# § 187
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2020-03-27 — Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
> Fundstelle: BGBl. 2020 I S. 541
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 187 Absatz 4: Neufassung des Absatzes
§ 187 Abs. 4: Der Absatz 4 wird neu gefasst: „(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn 1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder 2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.“

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# § 189
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
Inhaltsübersicht zu § 189: Die Angabe zu § 189 wird wie folgt gefasst: „§ 189 Fachliche Äußerung“.
§ 189: Der gesamte § 189 wird neu gefasst: „§ 189 Fachliche Äußerung (1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. (2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen. (3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben. (4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.“

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# § 195
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 195 Abs. 1 Satz 1: Satz 1 wird neu gefasst: „In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören.“

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# § 196
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
Inhaltsübersicht nach § 196: Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 196a Zurückweisung des Antrags“.

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# § 196a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 196a: Neuer § 196a wird eingefügt: „§ 196a Zurückweisung des Antrags Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.“

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# GESETZ-ZUR-VERBESSERUNG-DER-HILFEN-FÜR-FAMILIEN-BEI — 2021-02-18
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 226
- **Inkrafttreten:** 2021-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Vermittlung und Begleitung von Adoptionen zu verbessern und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen zu klären.
## Betroffene Stellen
_Keine einzelnen Stellen ermittelt._
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
Trailer zum Deduplizieren: `BGBl-Id: …`

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# Verlauf
- **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

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# Stellen dieser Station

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# JUSTIZVERWALTUNGSKOSTENGESETZ-AUSLANDSADOPTIONS — 2021-02-18
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 226
- **Inkrafttreten:** 2021-04-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Vermittlung und Begleitung von Adoptionen zu verbessern und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen zu klären.
## Betroffene Stellen
- Anlage, Nummer 1334: Ersetzung von „§ 7 Abs. 4 AdVermiG“ durch „§ 7d AdVermiG“
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzung von „§ 9a“ durch „§ 9b“
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von „§ 2 Abs. 2“ durch „§ 2 Absatz 3“
- § 2 Abs. 1: Ersetzung von „§ 2a Abs. 3 Nr. 3“ durch „§ 2a Absatz 4 Nummer 2“ und „§ 1 Abs. 1“ durch „§ 1 Absatz 1“
- § 2 Abs. 1 Nr. 8: Ersetzung von „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch „§ 4 Absatz 2 Satz 4“
- § 2 Abs. 3: Ersetzung von „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch „§ 4 Absatz 2 Satz 4“
- § 2 Abs. 4: Ersetzung von „Nr.“ durch „Nummer“
- § 5: Neufassung des gesamten § 5 mit neuen Gebührenregelungen
- § 1 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 1 Abs. 3: Absatz 3 wird Absatz 2 und Ersetzung von „§ 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2“ durch „§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2“
- § 1 Abs. 4: Absatz 4 wird Absatz 3 und Ersetzung von „den Absätzen 2 und 3“ durch „Absatz 2“ und „Abs. 1“ durch „Absatz 1“
- § 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von „Abs.“ durch „Absatz“
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von „§§ 9b und 9d“ durch „§§ 9c und 9e“
- § 3 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von „§ 9d“ durch „§ 9e“
- § 4 Abs. 1: Streichung von „das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich aufhalten, oder“ und Ersetzung von „§ 1 Abs. 3“ durch „§ 1 Absatz 2“
- § 4 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von „eines Berichts nach § 7 Abs. 3“ durch „der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2“
- § 4 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 35 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von „§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“ durch „§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“
- § 102 Abs. 2 Nr. 7: Neufassung des Nummers 7
## Wortlaut
Der volle Paragraphentext dieser historischen Fassung ist in den
vorliegenden Daten **nicht** enthalten. Siehe `HINWEIS.md`.

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# Hinweis zur Fassungsgeschichte
Jeder Commit in diesem Repository ist **eine Verkündung** im Bundesgesetzblatt
(eine Änderung, ein Erlass, eine Bekanntmachung). Der letzte Commit eines
Gesetzesordners ist der heutige konsolidierte Wortlaut von
[gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de).
Alle Blätter liegen unter `verkuendungen/`. Stammnormen (BGB, StGB, …) nur
dann im selben Commit, wenn der Parser sie der Verkündung zuordnen konnte.
**Historischer Wortlaut fehlt oft.** Ältere Commits tragen Metadaten
(`FASSUNG.md`, `STELLEN.md`), keinen erfundenen Altwortlaut.
`git blame` auf dem heutigen Text zeigt deshalb typischerweise den GII-Commit.
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# Verlauf
- **2021-02-18** · BGBl. 2021 I S. 226 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)

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# Stellen dieser Station
- Anlage, Nummer 1334: Ersetzung von „§ 7 Abs. 4 AdVermiG“ durch „§ 7d AdVermiG“
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzung von „§ 9a“ durch „§ 9b“
- § 1 Abs. 1: Ersetzung von „§ 2 Abs. 2“ durch „§ 2 Absatz 3“
- § 2 Abs. 1: Ersetzung von „§ 2a Abs. 3 Nr. 3“ durch „§ 2a Absatz 4 Nummer 2“ und „§ 1 Abs. 1“ durch „§ 1 Absatz 1“
- § 2 Abs. 1 Nr. 8: Ersetzung von „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch „§ 4 Absatz 2 Satz 4“
- § 2 Abs. 3: Ersetzung von „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch „§ 4 Absatz 2 Satz 4“
- § 2 Abs. 4: Ersetzung von „Nr.“ durch „Nummer“
- § 5: Neufassung des gesamten § 5 mit neuen Gebührenregelungen
- § 1 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
- § 1 Abs. 3: Absatz 3 wird Absatz 2 und Ersetzung von „§ 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2“ durch „§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2“
- § 1 Abs. 4: Absatz 4 wird Absatz 3 und Ersetzung von „den Absätzen 2 und 3“ durch „Absatz 2“ und „Abs. 1“ durch „Absatz 1“
- § 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von „Abs.“ durch „Absatz“
- § 3 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von „§§ 9b und 9d“ durch „§§ 9c und 9e“
- § 3 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von „§ 9d“ durch „§ 9e“
- § 4 Abs. 1: Streichung von „das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich aufhalten, oder“ und Ersetzung von „§ 1 Abs. 3“ durch „§ 1 Absatz 2“
- § 4 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von „eines Berichts nach § 7 Abs. 3“ durch „der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2“
- § 4 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4
- § 35 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von „§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“ durch „§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“
- § 102 Abs. 2 Nr. 7: Neufassung des Nummers 7

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# § 1
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 1 Abs. 1: Ersetzung von „§ 2 Abs. 2“ durch „§ 2 Absatz 3“
§ 1 Abs. 2: Aufhebung des Absatzes 2
§ 1 Abs. 3: Absatz 3 wird Absatz 2 und Ersetzung von „§ 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2“ durch „§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2“
§ 1 Abs. 4: Absatz 4 wird Absatz 3 und Ersetzung von „den Absätzen 2 und 3“ durch „Absatz 2“ und „Abs. 1“ durch „Absatz 1“

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# § 102
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 102 Abs. 2 Nr. 7: Neufassung des Nummers 7

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@@ -0,0 +1,15 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 2 Abs. 1: Ersetzung von „§ 2a Abs. 3 Nr. 3“ durch „§ 2a Absatz 4 Nummer 2“ und „§ 1 Abs. 1“ durch „§ 1 Absatz 1“
§ 2 Abs. 1 Nr. 8: Ersetzung von „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch „§ 4 Absatz 2 Satz 4“
§ 2 Abs. 3: Ersetzung von „§ 4 Abs. 2 Satz 3“ durch „§ 4 Absatz 2 Satz 4“
§ 2 Abs. 4: Ersetzung von „Nr.“ durch „Nummer“
§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 2: Ersetzung von „Abs.“ durch „Absatz“

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@@ -0,0 +1,9 @@
# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 3 Abs. 1 Satz 3: Ersetzung von „§§ 9b und 9d“ durch „§§ 9c und 9e“
§ 3 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von „§ 9d“ durch „§ 9e“

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 35 Abs. 1 Satz 4: Ersetzung von „§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“ durch „§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“

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@@ -0,0 +1,13 @@
# § 4
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c: Ersetzung von „§ 9a“ durch „§ 9b“
§ 4 Abs. 1: Streichung von „das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich aufhalten, oder“ und Ersetzung von „§ 1 Abs. 3“ durch „§ 1 Absatz 2“
§ 4 Abs. 2 Nr. 2: Ersetzung von „eines Berichts nach § 7 Abs. 3“ durch „der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2“
§ 4 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4

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@@ -0,0 +1,7 @@
# § 5
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 2021-02-18 — Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
> Fundstelle: BGBl. 2021 I S. 226
§ 5: Neufassung des gesamten § 5 mit neuen Gebührenregelungen

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# BGBl. 2021 I S. 226
- **Titel:** Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 2021 I S. 226
- **Verkündung:** 2021-02-18
- **Inkrafttreten:** 2021-04-01
- **Ausfertigung:** 2021-02-12
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/7#page=2
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ADVERMIG_1976, GESETZ-ZUR-VERBESSERUNG-DER-HILFEN-FÜR-FAMILIEN-BEI, ADVERMIG, BERATUNGSG, ADOPTIONSHILFE-GESETZ, FAMFG, ADWIRKG, JUSTIZVERWALTUNGSKOSTENGESETZ-AUSLANDSADOPTIONS
## Kurz
Das Gesetz ändert das Adoptionsvermittlungsgesetz, um die Vermittlung und Begleitung von Adoptionen zu verbessern und die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstellen zu klären.