BGBl. 2015 I S. 279 · Änderung · Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279 Inkrafttreten: 2015-03-14 Quelle: offenegesetze Parser: llm Eine Verkündung = ein Commit. Stammnorm-Ordner nur, wenn zugeordnet. Historischer Paragraphentext fehlt oft; siehe FASSUNG.md / STELLEN.md. Verkündung: 2015-03-13 BGBl-Id: bgbl1-2015-10-5
This commit is contained in:
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# AREGV — 2014-07-24
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# AREGV — 2015-03-13
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- **Titel:** Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1066
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- **Inkrafttreten:** 2014-08-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/33#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz reformiert grundlegend das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und ändert weitere Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere zur Förderung und Regulierung erneuerbarer Energien.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 279
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- **Inkrafttreten:** 2015-03-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/10#page=31
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Systemstabilitätsverordnung, um die Anwendung auf Nachrüstungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung zu erweitern.
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## Betroffene Stellen
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- § 11 Abs. 2 Nr. 8: Ersetzung von '35 Absatz 2' durch '57 Absatz 3'
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- § 11 Abs. 2 Nr. 15: Ersetzung von '§ 17 d Absatz 4' durch '§ 17 d Absatz 7'
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- § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Offshore-Anlagen' durch 'Windenergieanlagen auf See'
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- § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Eingefügt: 'und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung'
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- § 32 Abs. 1 Nr. 4b: Eingefügt: 'und § 22'
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## Wortlaut
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- **2012-12-27** · BGBl. 2012 I S. 2730 — Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
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- **2013-08-21** · BGBl. 2013 I S. 3250 — Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
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- **2014-07-24** · BGBl. 2014 I S. 1066 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
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- **2015-03-13** · BGBl. 2015 I S. 279 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 11 Abs. 2 Nr. 8: Ersetzung von '35 Absatz 2' durch '57 Absatz 3'
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- § 11 Abs. 2 Nr. 15: Ersetzung von '§ 17 d Absatz 4' durch '§ 17 d Absatz 7'
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- § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: Ersetzung von 'Offshore-Anlagen' durch 'Windenergieanlagen auf See'
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- § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Eingefügt: 'und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung'
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- § 32 Abs. 1 Nr. 4b: Eingefügt: 'und § 22'
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# § 11
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
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> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 11 Abs. 2 Nr. 8: Ersetzung von '35 Absatz 2' durch '57 Absatz 3'
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§ 11 Abs. 2 Nr. 15: Ersetzung von '§ 17 d Absatz 4' durch '§ 17 d Absatz 7'
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§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: Eingefügt: 'und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung'
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# § 32
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2013-08-21 — Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
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> Fundstelle: BGBl. 2013 I S. 3250
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 32 Abs. 1 Nummer 9: Einfügung von '9a. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 25a Absatz 1'
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§ 32 Abs. 1 Nr. 4b: Eingefügt: 'und § 22'
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# SYSSTABV — 2014-07-24
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# SYSSTABV — 2015-03-13
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- **Titel:** Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2014 I S. 1066
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- **Inkrafttreten:** 2014-08-01
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2014/33#page=2
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- **Kurz:** Das Gesetz reformiert grundlegend das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und ändert weitere Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts, insbesondere zur Förderung und Regulierung erneuerbarer Energien.
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- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 279
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- **Inkrafttreten:** 2015-03-14
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/10#page=31
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- **Kurz:** Die Verordnung ändert die Systemstabilitätsverordnung, um die Anwendung auf Nachrüstungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung zu erweitern.
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## Betroffene Stellen
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- § 3 Nummer 1, erster Halbsatz: Die Angabe '3' wird durch '5' ersetzt.
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- § 3 Nummer 1, zweiter Halbsatz: Nach '§ 6A Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' werden die Wörter 'in der Fassung vom 31. Juli 2014' eingefügt.
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- § 1: Überschrift 'Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen' hinzugefügt
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- § 1: Wörter 'zur Erzeugung von Energie aus solarer Strahlungsenergie' durch 'zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung' ersetzt
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- § 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Anwendung der Verordnung auf Nachrüstung von bestimmten Anlagen regelt
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- § 3: Definitionen in Nummer 1 und 2 geändert, neue Nummern 4 bis 6 hinzugefügt
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- Vor § 4: Überschrift 'Abschnitt 2 Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' hinzugefügt
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- § 4: Wörter 'zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' in Überschrift und Absatz 1 hinzugefügt, Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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- § 5: Wörter 'zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' in Überschrift und Absatz 1 hinzugefügt, Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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- § 7: Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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- § 8: Wörter 'der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers' durch 'des Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1' ersetzt, Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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- § 9: Überschrift und Absätze 1 und 2 geändert, Wörter 'Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber' durch 'Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1' ersetzt
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- § 10 Absatz 1: Wörter 'dieser Verordnung' durch 'den §§ 4 bis 9' ersetzt
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- Nach § 10: Neuer Abschnitt 3 'Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2' hinzugefügt, §§ 11 bis 14 enthalten Vorschriften zur Nachrüstung
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- § 16 Abs. 3 Satz 1: Der Netzbetreiber leitet die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes weiter.
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- § 16 Abs. 3 Satz 2: Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergänzen.
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- § 16 Abs. 3 Satz 3: Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5.
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- § 17 Abs. 1: Der Betreiber des Übertragungsnetzes entscheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nachgewiesen werden konnte und mit welchen Abschaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebenenfalls nachzurüsten ist.
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- § 17 Abs. 2: Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.
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- § 17 Abs. 3: Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß § 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einzustellen.
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- § 17 Abs. 4: Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestätigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur Nachrüstung der Anlage besteht.
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- § 17 Abs. 5: Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2 für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 verpflichtet.
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- § 18 Abs. 1: Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
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- § 18 Abs. 2: Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 geltend macht, nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im Rahmen des Wartungstermins vorgenommen wird, oder nachweist, dass die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebenen Frist beigebracht werden können.
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- § 18 Abs. 3: Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zugang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage sowie während der Prüf frist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur gemäß § 21 Absatz 5.
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- § 19 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
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- § 19 Abs. 2: Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüstung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage zu gewähren.
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- § 20 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, jährlich zum 1. Dezember gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln.
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- § 20 Abs. 2: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen Daten quartalsweise ab dem 14. März 2016 zu übermitteln.
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- § 21 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstenden Anlage übersteigen.
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- § 21 Abs. 2: Die Betreiber von Anlagen können die Erstattung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlangen, wenn die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden und entsprechende Kostenvoranschläge der geltend gemachten Kosten, die vor Beauftragung der Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes eingereicht worden sind, nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen wurde.
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- § 21 Abs. 3: Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist berechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Betreiber der Anlage zu beanstanden, wenn die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3 Nummer 30 des Energiewirtschaftsgesetzes des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich übersteigt oder der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar ist.
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- § 21 Abs. 4: Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet, kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag nachbessern und bei dem Betreiber des Übertragungsnetzes erneut einreichen oder zusammen mit der Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.
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- § 21 Abs. 5: Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten Maßstäben und teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2 mit.
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- § 22 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.
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- § 22 Abs. 2: Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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- § 23: Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet, entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.
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## Wortlaut
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- **2012-07-25** · BGBl. 2012 I S. 1635 — Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
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- **2014-07-24** · BGBl. 2014 I S. 1066 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
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- **2015-03-13** · BGBl. 2015 I S. 279 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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# Stellen dieser Station
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- § 3 Nummer 1, erster Halbsatz: Die Angabe '3' wird durch '5' ersetzt.
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- § 3 Nummer 1, zweiter Halbsatz: Nach '§ 6A Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' werden die Wörter 'in der Fassung vom 31. Juli 2014' eingefügt.
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- § 1: Überschrift 'Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen' hinzugefügt
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- § 1: Wörter 'zur Erzeugung von Energie aus solarer Strahlungsenergie' durch 'zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung' ersetzt
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- § 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Anwendung der Verordnung auf Nachrüstung von bestimmten Anlagen regelt
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- § 3: Definitionen in Nummer 1 und 2 geändert, neue Nummern 4 bis 6 hinzugefügt
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- Vor § 4: Überschrift 'Abschnitt 2 Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' hinzugefügt
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- § 4: Wörter 'zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' in Überschrift und Absatz 1 hinzugefügt, Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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- § 5: Wörter 'zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' in Überschrift und Absatz 1 hinzugefügt, Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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- § 7: Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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- § 8: Wörter 'der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers' durch 'des Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1' ersetzt, Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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- § 9: Überschrift und Absätze 1 und 2 geändert, Wörter 'Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber' durch 'Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1' ersetzt
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- § 10 Absatz 1: Wörter 'dieser Verordnung' durch 'den §§ 4 bis 9' ersetzt
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- Nach § 10: Neuer Abschnitt 3 'Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2' hinzugefügt, §§ 11 bis 14 enthalten Vorschriften zur Nachrüstung
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- § 16 Abs. 3 Satz 1: Der Netzbetreiber leitet die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes weiter.
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- § 16 Abs. 3 Satz 2: Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergänzen.
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- § 16 Abs. 3 Satz 3: Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5.
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- § 17 Abs. 1: Der Betreiber des Übertragungsnetzes entscheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nachgewiesen werden konnte und mit welchen Abschaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebenenfalls nachzurüsten ist.
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- § 17 Abs. 2: Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.
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- § 17 Abs. 3: Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß § 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einzustellen.
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- § 17 Abs. 4: Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestätigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur Nachrüstung der Anlage besteht.
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- § 17 Abs. 5: Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2 für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 verpflichtet.
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- § 18 Abs. 1: Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
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- § 18 Abs. 2: Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 geltend macht, nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im Rahmen des Wartungstermins vorgenommen wird, oder nachweist, dass die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebenen Frist beigebracht werden können.
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- § 18 Abs. 3: Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zugang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage sowie während der Prüf frist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur gemäß § 21 Absatz 5.
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- § 19 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
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- § 19 Abs. 2: Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüstung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage zu gewähren.
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- § 20 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, jährlich zum 1. Dezember gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln.
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- § 20 Abs. 2: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen Daten quartalsweise ab dem 14. März 2016 zu übermitteln.
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- § 21 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstenden Anlage übersteigen.
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- § 21 Abs. 2: Die Betreiber von Anlagen können die Erstattung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlangen, wenn die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden und entsprechende Kostenvoranschläge der geltend gemachten Kosten, die vor Beauftragung der Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes eingereicht worden sind, nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen wurde.
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- § 21 Abs. 3: Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist berechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Betreiber der Anlage zu beanstanden, wenn die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3 Nummer 30 des Energiewirtschaftsgesetzes des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich übersteigt oder der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar ist.
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- § 21 Abs. 4: Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet, kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag nachbessern und bei dem Betreiber des Übertragungsnetzes erneut einreichen oder zusammen mit der Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.
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- § 21 Abs. 5: Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten Maßstäben und teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2 mit.
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- § 22 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.
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- § 22 Abs. 2: Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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- § 23: Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet, entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.
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sysstabv/§1.md
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# § 1
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 1: Überschrift 'Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen' hinzugefügt
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§ 1: Wörter 'zur Erzeugung von Energie aus solarer Strahlungsenergie' durch 'zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung' ersetzt
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sysstabv/§10.md
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# § 10
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 10 Absatz 1: Wörter 'dieser Verordnung' durch 'den §§ 4 bis 9' ersetzt
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Nach § 10: Neuer Abschnitt 3 'Nachrüstung von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2' hinzugefügt, §§ 11 bis 14 enthalten Vorschriften zur Nachrüstung
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sysstabv/§16.md
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# § 16
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 16 Abs. 3 Satz 1: Der Netzbetreiber leitet die nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Unterlagen, nach Prüfung auf ihre Vollständigkeit, unverzüglich zur weiteren Prüfung an den Betreiber des Übertragungsnetzes weiter.
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§ 16 Abs. 3 Satz 2: Bei Unvollständigkeit der Unterlagen fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Unterlagen zu ergänzen.
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§ 16 Abs. 3 Satz 3: Sofern der Betreiber der Anlage die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens ergänzt, wird das Ausnahmebegehren nicht weiter berücksichtigt und es gilt die Verpflichtung zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5.
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sysstabv/§17.md
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# § 17
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 17 Abs. 1: Der Betreiber des Übertragungsnetzes entscheidet innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der Unterlagen gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1, ob einer der Ausnahmefälle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gemäß § 16 Absatz 2 nachgewiesen werden konnte und mit welchen Abschaltfrequenzen die betreffende Anlage gegebenenfalls nachzurüsten ist.
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§ 17 Abs. 2: Der Betreiber des Übertragungsnetzes teilt dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, die Entscheidung nach Absatz 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.
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§ 17 Abs. 3: Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht gemäß § 15 Absatz 1 vor, so fordert der Netzbetreiber den Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch auf, die Werte nach Absatz 1 innerhalb der Frist gemäß § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einzustellen.
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§ 17 Abs. 4: Liegt nach der Entscheidung nach Absatz 1 eine Ausnahme gemäß § 15 Absatz 2 vor, so bestätigt der Netzbetreiber dem Betreiber der Anlage schriftlich oder elektronisch, dass keine Pflicht zur Nachrüstung der Anlage besteht.
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§ 17 Abs. 5: Ist der Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 und 2 für das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht erbracht, so ist der Betreiber der Anlage weiterhin zur Nachrüstung gemäß § 13 Absatz 2 bis 5 verpflichtet.
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sysstabv/§18.md
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# § 18
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 18 Abs. 1: Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.
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§ 18 Abs. 2: Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 geltend macht, nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im Rahmen des Wartungstermins vorgenommen wird, oder nachweist, dass die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebenen Frist beigebracht werden können.
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§ 18 Abs. 3: Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zugang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage sowie während der Prüf frist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur gemäß § 21 Absatz 5.
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sysstabv/§19.md
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sysstabv/§19.md
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# § 19
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 19 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, eine stichprobenweise Kontrolle der Nachrüstung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
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§ 19 Abs. 2: Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, dem Netzbetreiber, an dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nachrüstung erfolgt ist, vier Wochen nach entsprechender Aufforderung Zugang zu der betreffenden Anlage zu gewähren.
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sysstabv/§2.md
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sysstabv/§2.md
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# § 2
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 2: Neuer Absatz 2 hinzugefügt, der die Anwendung der Verordnung auf Nachrüstung von bestimmten Anlagen regelt
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sysstabv/§20.md
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sysstabv/§20.md
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# § 20
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 20 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, jährlich zum 1. Dezember gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln.
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§ 20 Abs. 2: Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen Daten quartalsweise ab dem 14. März 2016 zu übermitteln.
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sysstabv/§21.md
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# § 21
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 21 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstung entstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt der installierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstenden Anlage übersteigen.
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§ 21 Abs. 2: Die Betreiber von Anlagen können die Erstattung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kosten bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlangen, wenn die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden und entsprechende Kostenvoranschläge der geltend gemachten Kosten, die vor Beauftragung der Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes eingereicht worden sind, nicht gemäß Absatz 3 beanstandet wurden oder die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 5 als unbegründet angesehen wurde.
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§ 21 Abs. 3: Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist berechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer 2 vorab übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Zugang durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Betreiber der Anlage zu beanstanden, wenn die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für entsprechende Maßnahmen an vergleichbaren Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3 Nummer 30 des Energiewirtschaftsgesetzes des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich übersteigt oder der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar ist.
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§ 21 Abs. 4: Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den Kostenvoranschlag beanstandet, kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag nachbessern und bei dem Betreiber des Übertragungsnetzes erneut einreichen oder zusammen mit der Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten übersenden.
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§ 21 Abs. 5: Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend den in Absatz 3 genannten Maßstäben und teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2 mit.
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sysstabv/§22.md
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sysstabv/§22.md
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# § 22
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 22 Abs. 1: Die Betreiber von Übertragungsnetzen und die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, die ihnen durch ihre Verpflichtungen nach den §§ 11 bis 21 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.
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§ 22 Abs. 2: Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
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7
sysstabv/§23.md
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sysstabv/§23.md
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# § 23
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 23: Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet, entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.
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# § 3
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2014-07-24 — Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
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> Fundstelle: BGBl. 2014 I S. 1066
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 3 Nummer 1, erster Halbsatz: Die Angabe '3' wird durch '5' ersetzt.
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§ 3 Nummer 1, zweiter Halbsatz: Nach '§ 6A Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes' werden die Wörter 'in der Fassung vom 31. Juli 2014' eingefügt.
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§ 3: Definitionen in Nummer 1 und 2 geändert, neue Nummern 4 bis 6 hinzugefügt
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sysstabv/§4.md
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# § 4
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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Vor § 4: Überschrift 'Abschnitt 2 Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' hinzugefügt
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§ 4: Wörter 'zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' in Überschrift und Absatz 1 hinzugefügt, Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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7
sysstabv/§5.md
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sysstabv/§5.md
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# § 5
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 5: Wörter 'zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie' in Überschrift und Absatz 1 hinzugefügt, Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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7
sysstabv/§7.md
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sysstabv/§7.md
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# § 7
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 7: Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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7
sysstabv/§8.md
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7
sysstabv/§8.md
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# § 8
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 8: Wörter 'der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers' durch 'des Betreibers der Anlage gemäß § 2 Absatz 1' ersetzt, Angabe '§2' durch '§2 Absatz 1' ersetzt
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7
sysstabv/§9.md
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7
sysstabv/§9.md
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# § 9
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> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
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> Station: 2015-03-13 — Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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> Fundstelle: BGBl. 2015 I S. 279
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§ 9: Überschrift und Absätze 1 und 2 geändert, Wörter 'Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber' durch 'Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1' ersetzt
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17
verkuendungen/2015/bgbl1-2015-10-5.md
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17
verkuendungen/2015/bgbl1-2015-10-5.md
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# BGBl. 2015 I S. 279
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- **Titel:** Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
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- **Typ:** Änderung
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- **Fundstelle:** BGBl. 2015 I S. 279
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- **Verkündung:** 2015-03-13
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- **Inkrafttreten:** 2015-03-14
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- **Ausfertigung:** 2015-03-09
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- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/10#page=31
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- **Quelle:** offenegesetze
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- **Parser:** llm
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- **Stammnormen in diesem Commit:** SYSSTABV, AREGV
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## Kurz
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Die Verordnung ändert die Systemstabilitätsverordnung, um die Anwendung auf Nachrüstungen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung zu erweitern.
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Reference in New Issue
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