BGBl. 1971 I S. 1881 · Neubekanntmachung · Neufassung des Einkommensteuergesetzes

Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
Inkrafttreten: 1971-12-07
Quelle: offenegesetze
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Verkündung: 1971-12-07

BGBl-Id: bgbl1-1971-123-1
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# ESTG — 1971-08-14
# ESTG — 1971-12-07
- **Titel:** Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
- **Typ:** Änderung
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 1266
- **Inkrafttreten:** 1971-08-15
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/81#page=2
- **Kurz:** Das Gesetz ändert das Einkommensteuergesetz und andere steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere bezüglich Verluste aus gewerblicher Tierzucht, Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, und Vergünstigungen bei der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
- **Titel:** Neufassung des Einkommensteuergesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 1881
- **Inkrafttreten:** 1971-12-07
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/123#page=1
- **Kurz:** Die Neufassung des Einkommensteuergesetzes wurde bekannt gemacht, um die Vorschriften unter Berücksichtigung verschiedener Gesetze zu aktualisieren.
## Betroffene Stellen
- § 2 a: Neuer Paragraph zur Behandlung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung.
- § 4 Abs. 1 Satz 5: Streichung des Satzes 5 im Absatz 1.
- § 4 Abs. 3: Neue Sätze am Ende des Absatzes 3 zur Behandlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.
- § 6 b Abs. 1 Ziff. 3: Einfügung der Worte 'von Grund und Boden oder der Veräußerung' nach 'Veräußerung'.
- § 6 c: Einfügung der Worte 'Grund und Boden,' in die Überschrift und in Absatz 1 Ziff. 1.
- § 14: Neue Formulierung des letzten Satzes.
- § 14 a: Neuer Paragraph zur Vergünstigung bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
- § 16 Abs. 4: Erhöhung der Freibeträge und neue Formulierung des letzten Satzes.
- § 34 Abs. 2 Ziff. 1: Neue Formulierung der Ziffer 1.
- § 50 Abs. 1: Neue Formulierung des letzten Satzes.
- § 51 Abs. 1 Ziff. 2: Änderungen in den Buchstaben m, n und w.
- § 52: Neue Formulierung des gesamten Paragraphs mit Anwendungsvorschriften.
- § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2: Anwendung auf Beiträge an Bausparkassen nach dem 8. März 1960
- § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b: Voraussetzungen für abziehbare Beiträge zu Versicherungen
- § 10 Abs. 2: Anwendung bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungsverträgen
- § 10 Abs. 4: Anwendung bei Beiträgen an Bausparkassen und prämiengünstigen Aufwendungen
- § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2: Anwendung für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1970
- § 13 Abs. 3: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1972
- § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 4 und 5: Erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1971 enden
- § 13 Abs. 4: Erstmals anzuwenden bei der Erhebung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1971
- § 17 Abs. 1 Satz 4: Anwendung, wenn der Veräußerer den verkauften Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erworben hat
- § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes 1967: Anwendung für Veranlagungszeiträume vor 1970
- § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1953: Weiterhin anzuwenden mit Einschränkungen
- § 34 a: Anwendung für frühere Kalenderjahre, außer Kraft treten am 31. Dezember 1973
- § 49 Abs. 2: Erstmals anzuwenden auf Entgelte, die nach dem 31. Dezember 1970 vereinbart werden
- § 55: Neuer Paragraph zur Gewinnermittlung bei Grund und Boden, angeschafft vor dem 1. Juli 1970
- § 433 Abs. 1: Neue Fassung des § 433 Abs. 1
- § 433 Abs. 6: Neue Fassung des § 433 Abs. 6
- § 433 Abs. 7: Neue Fassung des § 433 Abs. 7
- § 51: Neue Fassung des § 51
- § 6: Neue Vorschriften für die Ansetzung von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Teilwerten, Verbindlichkeiten, Entnahmen, Einlagen und Eröffnung/Erwerb von Betrieben.
- § 6a: Neue Vorschriften für die Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen.
- § 6b: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter.
- § 6c: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen.
- § 7: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringung, einschließlich der Möglichkeit der Absetzung in fallenden Jahresbeträgen.
- § 9: Neue Regelungen für Werbungskosten, insbesondere für Aufwendungen für Arbeitsmittel, Schuldzinsen, Steuern, Versicherungsbeiträge, und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.
- § 9a: Einführung von Pauschbeträgen für Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und wiederkehrenden Bezügen.
- § 9b: Neue Regelungen für den Umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug, insbesondere für die Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen.
- § 10: Neue Regelungen für Sonderausgaben, insbesondere für Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge, Bausparkassen, Kirchensteuer, Vermögensteuer, Kindergeld, Steuerberatungskosten, Berufsausbildung und Nachversteuerung.
- § 10a: Einführung einer Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen.
- § 42a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen eingeführt.
- § 43: Neue Vorschriften zur Steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge eingeführt.
- § 44: Neue Vorschriften zur Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 eingeführt.
- § 45: Neue Vorschriften zur Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 eingeführt.
- § 46: Neue Vorschriften zur Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingeführt.
- § 7 Abs. 4: Neue Vorschriften für Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden
- § 7 Abs. 5: Neue Vorschriften für Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt wurden
- § 7 Abs. 6: Neue Vorschriften für Absetzungen für Abnutzung bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben
- § 7a: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter
- § 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- § 7c: Neue Vorschriften für Förderung des Wohnungsbaues
- § 7d: Streichung des § 7d
- § 7e: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- § 52: Neue Vorschriften für die Berichtigung von Steuerbescheiden
- § 53: Sondervorschriften für Berlin (West) bezüglich der Anwendung von § 6 a und § 7
- § 54: Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist
- § 55: Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden
- § 26 Abs. 2: Erweiterung der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splitting
- § 26 Abs. 4: Erweiterung der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splitting bei Aufhebung der Ehe
- § 33: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastungen
- § 33a: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
- § 34: Neue Regelung für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
- § 34a: Neue Regelung für Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
- § 34b: Neue Regelung für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
- § 34c: Neue Regelung für Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 46a: Neue Vorschriften zur besonderen Behandlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
- § 47: Neue Vorschriften zur Abschlußzahlung
- § 48: Neue Vorschriften zur Besteuerung nach dem Verbrauch
- § 49: Neue Vorschriften zur Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte
- § 50: Neue Sondervorschriften für beschränkt steuerpflichtige Steuerpflichtige
- § 50a: Neue Vorschriften zum Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern von Aufsichtsräten
- § 10 b: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und staatspolitische Zwecke
- § 10 c: Neue Vorschriften zu Pauschbeträgen für Sonderausgaben
- § 10 d: Neue Vorschriften zum Verlustabzug
- § 11: Neue Vorschriften zur Vereinnahmung und Verausgabung
- § 12: Neue Vorschriften zu nicht abzugsfähigen Ausgaben
- § 13: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 14: Neue Vorschriften zur Veräußerung des Betriebs
- § 14 a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- § 15: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 16: Neue Vorschriften zur Veräußerung des Betriebs
- § 34 Abs. 1: Neue Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern
- § 34 Abs. 2: Neue Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Einkünften aus mehreren fremden Staaten
- § 34 Abs. 3: Neue Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Einkünften aus mehreren fremden Staaten
- § 34 Abs. 4: Neue Regelung für die Bemessung der Einkommensteuer bei ausländischen Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 34 Abs. 5: Neue Regelung für die Anwendung des Absatzes 1 bei Steuerpflichtigen, die Angehörige eines fremden Staates sind
- § 34 Abs. 6: Neue Regelung für die Erlassung von Vorschriften über ausländische Einkünfte und Steuern
- § 34 d: Neue Regelung für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
- § 35: Neue Regelung für die Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen
- § 38: Neue Regelung für die Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte und Haftung
- § 39: Neue Regelung für die Bemessung der Jahreslohnsteuer und die Jahreslohnsteuertabelle
- § 40: Neue Regelung für die vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge
- § 41: Neue Regelung für die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
- § 42: Neue Regelung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
- § 2 Abs. 5 Ziff. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 3 Ziff. 52: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 3 a Abs. 1 Ziff. 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 7 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 10 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 22 Ziff. 1 Buchstabe a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 26 a Abs. 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 29 Abs. 1 und 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 31 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 33 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 33 a Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 34 c Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 38 Abs. 2 und 3: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 39 Abs. 1, 3 und 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 40 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 41 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 42 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 42 a Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 44 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 46 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 50 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 50 a Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
## Wortlaut

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- **1971-07-30** · BGBl. 1971 I S. 1125 — Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz)
- **1971-07-31** · BGBl. 1971 I S. 1157 — Gesetz zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Bewertungsänderungsgesetz 1971 - BewÄndG 1971)
- **1971-08-14** · BGBl. 1971 I S. 1266 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
- **1971-12-07** · BGBl. 1971 I S. 1881 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes

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# Stellen dieser Station
- § 2 a: Neuer Paragraph zur Behandlung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung.
- § 4 Abs. 1 Satz 5: Streichung des Satzes 5 im Absatz 1.
- § 4 Abs. 3: Neue Sätze am Ende des Absatzes 3 zur Behandlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.
- § 6 b Abs. 1 Ziff. 3: Einfügung der Worte 'von Grund und Boden oder der Veräußerung' nach 'Veräußerung'.
- § 6 c: Einfügung der Worte 'Grund und Boden,' in die Überschrift und in Absatz 1 Ziff. 1.
- § 14: Neue Formulierung des letzten Satzes.
- § 14 a: Neuer Paragraph zur Vergünstigung bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
- § 16 Abs. 4: Erhöhung der Freibeträge und neue Formulierung des letzten Satzes.
- § 34 Abs. 2 Ziff. 1: Neue Formulierung der Ziffer 1.
- § 50 Abs. 1: Neue Formulierung des letzten Satzes.
- § 51 Abs. 1 Ziff. 2: Änderungen in den Buchstaben m, n und w.
- § 52: Neue Formulierung des gesamten Paragraphs mit Anwendungsvorschriften.
- § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2: Anwendung auf Beiträge an Bausparkassen nach dem 8. März 1960
- § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b: Voraussetzungen für abziehbare Beiträge zu Versicherungen
- § 10 Abs. 2: Anwendung bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungsverträgen
- § 10 Abs. 4: Anwendung bei Beiträgen an Bausparkassen und prämiengünstigen Aufwendungen
- § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2: Anwendung für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1970
- § 13 Abs. 3: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1972
- § 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 4 und 5: Erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1971 enden
- § 13 Abs. 4: Erstmals anzuwenden bei der Erhebung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1971
- § 17 Abs. 1 Satz 4: Anwendung, wenn der Veräußerer den verkauften Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erworben hat
- § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes 1967: Anwendung für Veranlagungszeiträume vor 1970
- § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1953: Weiterhin anzuwenden mit Einschränkungen
- § 34 a: Anwendung für frühere Kalenderjahre, außer Kraft treten am 31. Dezember 1973
- § 49 Abs. 2: Erstmals anzuwenden auf Entgelte, die nach dem 31. Dezember 1970 vereinbart werden
- § 55: Neuer Paragraph zur Gewinnermittlung bei Grund und Boden, angeschafft vor dem 1. Juli 1970
- § 433 Abs. 1: Neue Fassung des § 433 Abs. 1
- § 433 Abs. 6: Neue Fassung des § 433 Abs. 6
- § 433 Abs. 7: Neue Fassung des § 433 Abs. 7
- § 51: Neue Fassung des § 51
- § 6: Neue Vorschriften für die Ansetzung von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Teilwerten, Verbindlichkeiten, Entnahmen, Einlagen und Eröffnung/Erwerb von Betrieben.
- § 6a: Neue Vorschriften für die Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen.
- § 6b: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter.
- § 6c: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen.
- § 7: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringung, einschließlich der Möglichkeit der Absetzung in fallenden Jahresbeträgen.
- § 9: Neue Regelungen für Werbungskosten, insbesondere für Aufwendungen für Arbeitsmittel, Schuldzinsen, Steuern, Versicherungsbeiträge, und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.
- § 9a: Einführung von Pauschbeträgen für Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und wiederkehrenden Bezügen.
- § 9b: Neue Regelungen für den Umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug, insbesondere für die Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen.
- § 10: Neue Regelungen für Sonderausgaben, insbesondere für Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge, Bausparkassen, Kirchensteuer, Vermögensteuer, Kindergeld, Steuerberatungskosten, Berufsausbildung und Nachversteuerung.
- § 10a: Einführung einer Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen.
- § 42a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen eingeführt.
- § 43: Neue Vorschriften zur Steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge eingeführt.
- § 44: Neue Vorschriften zur Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 eingeführt.
- § 45: Neue Vorschriften zur Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 eingeführt.
- § 46: Neue Vorschriften zur Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingeführt.
- § 7 Abs. 4: Neue Vorschriften für Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden
- § 7 Abs. 5: Neue Vorschriften für Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt wurden
- § 7 Abs. 6: Neue Vorschriften für Absetzungen für Abnutzung bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben
- § 7a: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter
- § 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
- § 7c: Neue Vorschriften für Förderung des Wohnungsbaues
- § 7d: Streichung des § 7d
- § 7e: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- § 52: Neue Vorschriften für die Berichtigung von Steuerbescheiden
- § 53: Sondervorschriften für Berlin (West) bezüglich der Anwendung von § 6 a und § 7
- § 54: Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist
- § 55: Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden
- § 26 Abs. 2: Erweiterung der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splitting
- § 26 Abs. 4: Erweiterung der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splitting bei Aufhebung der Ehe
- § 33: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastungen
- § 33a: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
- § 34: Neue Regelung für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
- § 34a: Neue Regelung für Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
- § 34b: Neue Regelung für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
- § 34c: Neue Regelung für Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 46a: Neue Vorschriften zur besonderen Behandlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
- § 47: Neue Vorschriften zur Abschlußzahlung
- § 48: Neue Vorschriften zur Besteuerung nach dem Verbrauch
- § 49: Neue Vorschriften zur Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte
- § 50: Neue Sondervorschriften für beschränkt steuerpflichtige Steuerpflichtige
- § 50a: Neue Vorschriften zum Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern von Aufsichtsräten
- § 10 b: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und staatspolitische Zwecke
- § 10 c: Neue Vorschriften zu Pauschbeträgen für Sonderausgaben
- § 10 d: Neue Vorschriften zum Verlustabzug
- § 11: Neue Vorschriften zur Vereinnahmung und Verausgabung
- § 12: Neue Vorschriften zu nicht abzugsfähigen Ausgaben
- § 13: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- § 14: Neue Vorschriften zur Veräußerung des Betriebs
- § 14 a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- § 15: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 16: Neue Vorschriften zur Veräußerung des Betriebs
- § 34 Abs. 1: Neue Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern
- § 34 Abs. 2: Neue Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Einkünften aus mehreren fremden Staaten
- § 34 Abs. 3: Neue Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Einkünften aus mehreren fremden Staaten
- § 34 Abs. 4: Neue Regelung für die Bemessung der Einkommensteuer bei ausländischen Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
- § 34 Abs. 5: Neue Regelung für die Anwendung des Absatzes 1 bei Steuerpflichtigen, die Angehörige eines fremden Staates sind
- § 34 Abs. 6: Neue Regelung für die Erlassung von Vorschriften über ausländische Einkünfte und Steuern
- § 34 d: Neue Regelung für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
- § 35: Neue Regelung für die Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen
- § 38: Neue Regelung für die Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte und Haftung
- § 39: Neue Regelung für die Bemessung der Jahreslohnsteuer und die Jahreslohnsteuertabelle
- § 40: Neue Regelung für die vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge
- § 41: Neue Regelung für die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
- § 42: Neue Regelung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
- § 2 Abs. 5 Ziff. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 3 Ziff. 52: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 3 a Abs. 1 Ziff. 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 7 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 10 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 22 Ziff. 1 Buchstabe a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 26 a Abs. 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 29 Abs. 1 und 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 31 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 33 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 33 a Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 34 c Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 38 Abs. 2 und 3: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 39 Abs. 1, 3 und 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 40 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 41 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 42 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 42 a Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 44 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 46 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 50 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
- § 50 a Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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# § 10
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2: Anwendung auf Beiträge an Bausparkassen nach dem 8. März 1960
§ 10: Neue Regelungen für Sonderausgaben, insbesondere für Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge, Bausparkassen, Kirchensteuer, Vermögensteuer, Kindergeld, Steuerberatungskosten, Berufsausbildung und Nachversteuerung.
§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b: Voraussetzungen für abziehbare Beiträge zu Versicherungen
§ 10 b: Neue Vorschriften zur Steuerbegünstigung für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und staatspolitische Zwecke
§ 10 Abs. 2: Anwendung bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungsverträgen
§ 10 c: Neue Vorschriften zu Pauschbeträgen für Sonderausgaben
§ 10 Abs. 4: Anwendung bei Beiträgen an Bausparkassen und prämiengünstigen Aufwendungen
§ 10 d: Neue Vorschriften zum Verlustabzug
§ 10 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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# § 10a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 10a: Steuerbegünstigung für nicht entnommenen Gewinn für bestimmte Steuerpflichtige.
§ 10a: Einführung einer Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen.

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# § 11
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 11: Neue Vorschriften zur Vereinnahmung und Verausgabung

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# § 12
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-12-30 — Gesetz über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1856
> Station: 1971-12-07Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 12 Ziff. 3: Fügt die Worte 'und für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Entnahmen sind' hinzu.
§ 12: Neue Vorschriften zu nicht abzugsfähigen Ausgaben

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# § 13
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2: Anwendung für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1970
§ 13 Abs. 3: Letztmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 1972
§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 4 und 5: Erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1971 enden
§ 13 Abs. 4: Erstmals anzuwenden bei der Erhebung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1971
§ 13: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

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# § 14
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 14: Neue Formulierung des letzten Satzes.
§ 14: Neue Vorschriften zur Veräußerung des Betriebs
§ 14 a: Neuer Paragraph zur Vergünstigung bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
§ 14 a: Neue Vorschriften zu Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

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# § 15
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 15: Neue Vorschriften zu Einkünften aus Gewerbebetrieb

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# § 16
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 16 Abs. 4: Erhöhung der Freibeträge und neue Formulierung des letzten Satzes.
§ 16: Neue Vorschriften zur Veräußerung des Betriebs

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 2
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 2 a: Neuer Paragraph zur Behandlung von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung.
§ 2 Abs. 5 Ziff. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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# § 22
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 22: Neue Definition der sonstigen Einkünfte, einschließlich der Einkünfte aus Leibrenten und Spekulationsgeschäften.
§ 22 Ziff. 1 Buchstabe a: Neue Vorschriften für die Erlassung von Rechtsverordnungen
§ 22 Ziff. 1 Buchstabe a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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# § 26
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 26: Neue Regelungen für getrennte Veranlagung von Ehegatten
§ 26 Abs. 2: Erweiterung der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splitting
§ 26 a Abs. 4: Neue Vorschriften für die Erlassung von Rechtsverordnungen
§ 26 Abs. 4: Erweiterung der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splitting bei Aufhebung der Ehe
§ 26 a Abs. 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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# § 29
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 29: Neue Regelungen für Durchschnittsätze
§ 29 Abs. 1 und 2: Neue Vorschriften für die Erlassung von Rechtsverordnungen
§ 29 Abs. 1 und 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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# § 3
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-12-30 — Gesetz über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1856
> Station: 1971-12-07Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 3 Ziff. 9: Ersetzt §§ 7 und 8 des Kündigungsschutzgesetzes durch §§ 9 und 10 und fügt zusätzliche Voraussetzungen hinzu.
§ 3 Ziff. 52: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
§ 3 a Abs. 1 Ziff. 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 31
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 31: Neue Regelungen für Pauschbesteuerung
§ 31 Abs. 2: Neue Vorschriften für die Erlassung von Rechtsverordnungen
§ 31 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 33
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1953: Weiterhin anzuwenden mit Einschränkungen
§ 33: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastungen
§ 33 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
§ 33 a Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 33a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 33a: Neue Regelungen für außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
§ 33a: Neue Regelung für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

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@@ -1,9 +1,23 @@
# § 34
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 34 Abs. 2 Ziff. 1: Neue Formulierung der Ziffer 1.
§ 34: Neue Regelung für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
§ 34 a: Anwendung für frühere Kalenderjahre, außer Kraft treten am 31. Dezember 1973
§ 34 Abs. 1: Neue Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern
§ 34 Abs. 2: Neue Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Einkünften aus mehreren fremden Staaten
§ 34 Abs. 3: Neue Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern bei Einkünften aus mehreren fremden Staaten
§ 34 Abs. 4: Neue Regelung für die Bemessung der Einkommensteuer bei ausländischen Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
§ 34 Abs. 5: Neue Regelung für die Anwendung des Absatzes 1 bei Steuerpflichtigen, die Angehörige eines fremden Staates sind
§ 34 Abs. 6: Neue Regelung für die Erlassung von Vorschriften über ausländische Einkünfte und Steuern
§ 34 d: Neue Regelung für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
§ 34 c Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 34a: Neue Vorschriften zur Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn.
§ 34a: Neue Regelung für Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 34b: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft.
§ 34b: Neue Regelung für Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 34c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 34c: Neue Vorschriften zur Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.
§ 34c: Neue Regelung für Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 35
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-25 — Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1125
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 35: Vorauszahlungen zur Einkommensteuer
§ 35: Neue Regelung für die Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 38
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-25 — Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1125
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 38 Abs. 3: Vorschriften für Lohnsteueranmeldung
§ 38: Neue Regelung für die Erhebung der Lohnsteuer, Lohnsteuerkarte und Haftung
§ 38 Abs. 2 und 3: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 39
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-12-30 — Gesetz über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1856
> Station: 1971-12-07Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 39 Abs. 4: Streicht Ziffer 5 und verschiebt Ziffer 6.
§ 39: Neue Regelung für die Bemessung der Jahreslohnsteuer und die Jahreslohnsteuertabelle
§ 39 Abs. 1, 3 und 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 40
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 40: Neufassung des § 40 zur Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
§ 40: Neue Regelung für die vom Arbeitslohn abzuziehenden Beträge
§ 40 Abs. 3: Neue Vorschriften für die Erlassung von Rechtsverordnungen
§ 40 Abs. 3: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 41
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes 1953: Weiterhin anzuwenden mit Einschränkungen
§ 41: Neue Regelung für die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
§ 41 Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,7 +1,11 @@
# § 42
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-12-30 — Gesetz über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1856
> Station: 1971-12-07Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 42 Abs. 2 Ziff. 3: Fügt die Worte 'und nur unter Verwendung amtlich vorgeschriebener Vordrucke' hinzu.
§ 42: Neue Regelung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
§ 42 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
§ 42 a Abs. 1: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 42a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-25 — Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1125
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 42a Abs. 1 Ziff. 2: Rechtsverordnung zur Lohnsteuer
§ 42a Abs. 2: Pauschsteuersatz für Lohnsteuer
§ 42a: Neue Vorschriften zur Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen eingeführt.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 43
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 43: Neue Regelungen r steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 43: Neue Vorschriften zur Steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge eingeführt.

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@@ -1,15 +1,11 @@
# § 433
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1965-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1965 I S. 1901
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 433 Abs. 1: Neufassung des Absatzes 1, der Regelungen zur Anschaffungskostensteuerung und zur Berücksichtigung der Herstellungskosten enthält.
§ 433 Abs. 1: Neue Fassung des § 433 Abs. 1
§ 433 Abs. 2: Neufassung des Absatzes 2, der Regelungen zur Anschaffungskostensteuerung und zur Berücksichtigung der Herstellungskosten im Fall des Erstkaufs enthält.
§ 433 Abs. 6: Neue Fassung des § 433 Abs. 6
§ 433 Abs. 3: Neufassung des Absatzes 3, der Regelungen zur Nachholung von erhöhten Abschreibungen enthält.
§ 433 Abs. 4: Neufassung des Absatzes 4, der Regelungen zur Behandlung von Garagen als Wohnzweck dienend enthält.
§ 433 Abs. 5: Neufassung des Absatzes 5, der die Anwendbarkeit der Vorschriften auf Gebäude und Eigentumswohnungen im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) begrenzt.
§ 433 Abs. 7: Neue Fassung des § 433 Abs. 7

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@@ -1,9 +1,9 @@
# § 44
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 44: Neue Regelungen für die Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5
§ 44: Neue Vorschriften zur Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 eingeführt.
§ 44 Abs. 6: Neue Vorschriften für die Erlassung von Rechtsverordnungen
§ 44 Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 45
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 45: Neue Regelungen für die Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
§ 45: Neue Vorschriften zur Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 eingeführt.

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@@ -1,7 +1,9 @@
# § 46
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-12-30 — Gesetz über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1856
> Station: 1971-12-07Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 46 Abs. 2 Ziff. 4: Ersetzt die Worte '§ 40 Abs. 1 Ziff. 5' durch '§ 40 Abs. 1 Ziff. 6'.
§ 46: Neue Vorschriften zur Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingeführt.
§ 46 Abs. 5: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 46a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 46a: Neue Vorschrift zur besonderen Behandlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen
§ 46a: Neue Vorschriften zur besonderen Behandlung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 47
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 47: Neue Vorschrift zur Abschlußzahlung
§ 47: Neue Vorschriften zur Abschlußzahlung

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 48
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 48: Neue Vorschrift zur Besteuerung nach dem Verbrauch
§ 48: Neue Vorschriften zur Besteuerung nach dem Verbrauch

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 49
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 49 Abs. 2: Erstmals anzuwenden auf Entgelte, die nach dem 31. Dezember 1970 vereinbart werden
§ 49: Neue Vorschriften zur Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte

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# § 50
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 50 Abs. 1: Neue Formulierung des letzten Satzes.
§ 50: Neue Sondervorschriften für beschränkt steuerpflichtige Steuerpflichtige
§ 50 Abs. 4: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.
§ 50 a Abs. 6: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 50a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 50a: Neue Vorschrift zum Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
§ 50a: Neue Vorschriften zum Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern von Aufsichtsräten

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# § 51
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 51 Abs. 1 Ziff. 2: Änderungen in den Buchstaben m, n und w.
§ 51: Neue Fassung des § 51

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 52
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 52: Neue Formulierung des gesamten Paragraphs mit Anwendungsvorschriften.
§ 52: Neue Vorschriften für die Berichtigung von Steuerbescheiden

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# § 53
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 53: Neue Schlussvorschriften (Sondervorschriften für Berlin).
§ 53: Sondervorschriften für Berlin (West) bezüglich der Anwendung von § 6 a und § 7

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# § 54
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 54: Neue Schlussvorschriften (Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist).
§ 54: Sondervorschriften für Wohngebäude, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist

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# § 55
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 55: Neuer Paragraph zur Gewinnermittlung bei Grund und Boden, angeschafft vor dem 1. Juli 1970
§ 55: Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden

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# § 6
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1971-08-14 — Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1266
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 6 b Abs. 1 Ziff. 3: Einfügung der Worte 'von Grund und Boden oder der Veräußerung' nach 'Veräußerung'.
§ 6 c: Einfügung der Worte 'Grund und Boden,' in die Überschrift und in Absatz 1 Ziff. 1.
§ 6: Neue Vorschriften für die Ansetzung von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Teilwerten, Verbindlichkeiten, Entnahmen, Einlagen und Eröffnung/Erwerb von Betrieben.

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# § 6a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 6a: Neue Regelungen für die Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen.
§ 6a: Neue Vorschriften für die Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen.

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# § 6b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 6b: Neue Regelungen für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter.
§ 6b: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter.

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 6c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 6c: Neue Regelungen für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Gebäuden und Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen.
§ 6c: Neue Vorschriften für den Abzug von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Aufwuchs bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen.

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@@ -1,9 +1,15 @@
# § 7
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-07-25 — Zweite Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1128
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 7 Abs. 2: Vorübergehender Ausschluss der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
§ 7: Neue Vorschriften für die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringung, einschließlich der Möglichkeit der Absetzung in fallenden Jahresbeträgen.
§ 7 Abs. 5: Vorübergehender Ausschluss der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden
§ 7 Abs. 4: Neue Vorschriften für Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden
§ 7 Abs. 5: Neue Vorschriften für Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt wurden
§ 7 Abs. 6: Neue Vorschriften für Absetzungen für Abnutzung bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben
§ 7 Abs. 2: Neue Vorschriften zur Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern.

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# § 7a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-03-01 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 145
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 7a: Neue Vorschriften für die Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter
§ 7a: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für bewegliche Wirtschaftsgüter

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# § 7b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-03-01 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 145
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
§ 7b: Neue Vorschriften für erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen

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# § 7c
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-03-01 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 145
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 7c: Neue Vorschriften zur Förderung des Wohnungsbaues durch unverzinsliche Darlehen.
§ 7c: Neue Vorschriften r Förderung des Wohnungsbaues

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# § 7d
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-03-01 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 145
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 7d: Der Abschnitt § 7d wurde gestrichen.
§ 7d: Streichung des § 7d

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@@ -1,7 +1,7 @@
# § 7e
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1968-03-01 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1968 I S. 145
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 7e: Neue Vorschriften für die Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
§ 7e: Neue Vorschriften für Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude

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@@ -1,9 +1,7 @@
# § 9
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1970-12-30 — Gesetz über vordringliche Änderungen auf dem Gebiet des Steuerrechts (Steueränderungsgesetz 1971)
> Fundstelle: BGBl. 1970 I S. 1856
> Station: 1971-12-07Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 9 Abs. 1: Streicht Satz 2 in Ziffer 4 und passt die Nummerierung der Sätze in Ziffern 4 und 5 an.
§ 9 Abs. 2: Passt die Verweisung auf Absatz 1 Ziffer 4 an.
§ 9: Neue Regelungen für Werbungskosten, insbesondere für Aufwendungen für Arbeitsmittel, Schuldzinsen, Steuern, Versicherungsbeiträge, und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung.

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# § 9a
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 9a: Einführung von Pauschbeträgen für Werbungskosten.
§ 9a: Einführung von Pauschbeträgen für Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und wiederkehrenden Bezügen.

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# § 9b
> Historischer Wortlaut für diese Fassung liegt **nicht** vor.
> Station: 1969-12-18 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1969 I S. 2265
> Station: 1971-12-07 — Neufassung des Einkommensteuergesetzes
> Fundstelle: BGBl. 1971 I S. 1881
§ 9b: Regelungen für den Umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug.
§ 9b: Neue Regelungen für den Umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzug, insbesondere für die Behandlung von Mehr- und Minderbeträgen.

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# BGBl. 1971 I S. 1881
- **Titel:** Neufassung des Einkommensteuergesetzes
- **Typ:** Neubekanntmachung
- **Fundstelle:** BGBl. 1971 I S. 1881
- **Verkündung:** 1971-12-07
- **Inkrafttreten:** 1971-12-07
- **Ausfertigung:** 1971-12-01
- **Blatt:** https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1971/123#page=1
- **Quelle:** offenegesetze
- **Parser:** llm
- **Stammnormen in diesem Commit:** ESTG
## Kurz
Die Neufassung des Einkommensteuergesetzes wurde bekannt gemacht, um die Vorschriften unter Berücksichtigung verschiedener Gesetze zu aktualisieren.